← Österreich

{'item': 'G312 2282062-1'}

Obsah (13)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlG312 2282062-1 Spruch, G312 2282062-1/6EG312 2282062-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.08.2023 wurde ausgesprochen, dass dem XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), geb. XXXX , St: Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.); gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.); festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.); einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt IV.);

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.) und gegen ihn

§ 52Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.08.2023 wurde ausgesprochen, dass dem römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), geb. römisch 40 , St: Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.); gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei.); festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.); einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch vier.);

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.

  1. Dagegen erhob der BF die mit 17.10.2023 datierte und am 28.10.2023 (Samstag) um 14:46 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht, somit mit 30.10.2023 als rechtlich eingelangt gewertete Beschwerde. Der BF führte aus, den Bescheid am 29.09.2023 (Freitag) erhalten zu haben und begründete die Begründung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass es nicht richtig sei, dass er keinen Nachweis über die Ausreise nach Serbien erbracht habe. Er habe sich von Anfang an geständig und kooperativ gezeigt und habe mit der Polizei und dem BBU kommuniziert. Er habe mit der zuständigen Dame (namentlich genannt) bei der BBU zusammengearbeitet, habe sie über Whatsapp kontaktiert und gefragt, was notwendig sei, um seine Ausreise auch der österreichischen Botschaft in Serbien zu melden. Sie meinte, dass es nicht notwendig sei, sondern ein Foto des Ausreisestempels genüge. So habe es er auch gemacht, offensichtlich habe die Dame dies jedoch nicht weiter gemeldet, was nicht sein Verschulden sei. Er habe von Anfang an mit den Behörden zusammengearbeitet, habe sich kooperativ gezeigt, einsichtig, reuig und habe selbständig das Land verlassen. Daher sei aus seiner Sicht ein Einreiseverbot von 4 Jahren zu streng bemessen und er ersuche um eine erneute Prüfung.
  2. Der BF ist am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
  3. Der BF ist am römisch 40 freiwillig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. 4.
  4. Laut eigenen Angaben des BF in der Beschwerde, wurde ihm der Bescheid am 29.09.2023 (Freitag) zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde endete somit am 27.10.2023 (Freitag), weshalb sich die am 28.10.2023 (Samstag) eingebrachte und somit am 30.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet darstellt. 4.
  5. Mit Email vom 30.11.2023 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Zustellnachweis vorzulegen. Mit Email vom 04.12.2023 wurde nochmals urgiert und am 05.12.2023 erklärte die belangte Behörde, dass der Bescheid mittels internationalem Rückschein expediert wurde und der Rückschein noch nicht eingelangt sei. Deshalb könne zum jetzigen Zeitraum der Nachweis nicht übermittelt werden. 4.
  6. Mit Schriftsatz vom 05.12.2023 wurde der BF mittels Verspätungsvorhalt über die verspätete Einbringung informiert und binnen Fristsetzung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Dieser Schriftsatz wurde vom BF am 12.12.2023 übernommen. Eine Stellungnahme langte jedoch bis dato zum Verspätungsvorhalt nicht ein. Mit Email vom 11.12.2023 legte die belangte Behörde den internationalen Zustellnachweis vor, aus dem sich die Zustellung mit 27.09.2023 an der Abgabestelle ergibt. Der BF hat den Bescheid am 28.09.2023 (laut seinen Angaben in der Beschwerde) erhalten.
  7. Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde am 23.11.2023 dem BVwG übermittelt und langte am 29.11.2023 beim BVwG ein.
  8. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu Spruchteil A): Zur verspätete Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gem. Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt gem. Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Absatz 2, leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. In die Frist werden

Abs. 3 leg. cit nicht eingerechnet:In die Frist werden

Absatz 3, leg. cit nicht eingerechnet: 1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf); 2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können

Abs. 4 leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können

Absatz 4, leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Der BF gab zur Zustellung des bekämpften Bescheides in der Beschwerde an, dass er diesen am 28.09.2023 (Samstag) erhalten hat. Die Zustellung an den BF wurde laut internationalem Rückschein am 27.09.2023 (Freitag) durchgeführt. Die Beschwerde hat der BF am 28.10.2023 (Samstag) um 14:46 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht und gilt diese somit mit dem nächsten Werktag, Montag 30.10.2023, als bei der belangten Behörde eingelangt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen, somit mit 27.09.2023 (Freitag) und endete vier Wochen, ebenfalls Freitag, also am 27.10.

  1. Die Beschwerde langte jedoch erst mit Montag, 30.10.2023, bei der belangten Behörde ein, da die Einbringung am Samstag erst mit nächsten Werktag, also Montag, als ordentlich eingebracht gilt. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit verspätet. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28, VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 15, Rz 12 f). Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem BF wurde mittels Verspätungsvorhalt die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem BF wurde mittels Verspätungsvorhalt die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2282062.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.