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{'item': 'G314 2277844-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlG314 2277844-1 Spruch, G314 2277844-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Robert KERSCHBAUMER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 17.07.2023, XXXX , wegen Rückzahlung von Pauschalgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Robert KERSCHBAUMER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 17.07.2023, römisch 40 , wegen Rückzahlung von Pauschalgebühren zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Feststellungen: Am XXXX .2022 brachte der Beschwerdeführer (BF) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Landesgericht XXXX eine auf Löschung einer seine Persönlichkeitsrechte verletzenden Veröffentlichung auf Facebook gerichtete Klage gegen einen Beklagten ein. Er bewertete das Klagebegehren mit EUR 46.

  1. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.556 wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Das Verfahren wurde am Landesgericht XXXX zu AZ XXXX geführt. Die Klage wurde dem Beklagten mit einem Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt. Diesem Auftrag kam er nicht nach.Am römisch 40 .2022 brachte der Beschwerdeführer (BF) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Landesgericht römisch 40 eine auf Löschung einer seine Persönlichkeitsrechte verletzenden Veröffentlichung auf Facebook gerichtete Klage gegen einen Beklagten ein. Er bewertete das Klagebegehren mit EUR 46.
  2. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.556 wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Das Verfahren wurde am Landesgericht römisch 40 zu AZ römisch 40 geführt. Die Klage wurde dem Beklagten mit einem Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt. Diesem Auftrag kam er nicht nach. Am XXXX 2023 beantragte der BF die Rückzahlung von EUR 764 an zu viel entrichteter Pauschalgebühr. Es handle sich um eine Klage nach § 20 ABGB, bei der der Streitgegenstand nach § 10 Z 6 lit a RATG höchstens mit EUR 21.000 zu bewerten sei. Diese Bestimmung sei gemäß § 14 GGG eine auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift. Da die Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 47.500 entrichtet worden sei, sei die Differenz zurückzuzahlen.Am römisch 40 2023 beantragte der BF die Rückzahlung von EUR 764 an zu viel entrichteter Pauschalgebühr. Es handle sich um eine Klage nach Paragraph 20, ABGB, bei der der Streitgegenstand nach Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG höchstens mit EUR 21.000 zu bewerten sei. Diese Bestimmung sei gemäß Paragraph 14, GGG eine auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift. Da die Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 47.500 entrichtet worden sei, sei die Differenz zurückzuzahlen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts XXXX den Rückzahlungsantrag ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Wert des Streitgegenstands in der Klage mit EUR 46.200 angegeben worden sei. Dieser Betrag sei gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs 2 JN die (die Vorschreibungsbehörde bindende) Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, sodass zu Recht eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.556 eingezogen worden sei. § 10 RATG sei gebührenrechtlich unbeachtlich. Eine Streitwertbemängelung und eine daraus resultierende Änderung des Streitwerts gemäß § 7 RATG sei im Grundverfahren nicht erfolgt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts römisch 40 den Rückzahlungsantrag ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Wert des Streitgegenstands in der Klage mit EUR 46.200 angegeben worden sei. Dieser Betrag sei gemäß Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN die (die Vorschreibungsbehörde bindende) Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, sodass zu Recht eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.556 eingezogen worden sei. Paragraph 10, RATG sei gebührenrechtlich unbeachtlich. Eine Streitwertbemängelung und eine daraus resultierende Änderung des Streitwerts gemäß Paragraph 7, RATG sei im Grundverfahren nicht erfolgt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstrebt, dass dem Rückzahlungsantrag stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag. Er begründet dies damit, dass gemäß §§ 4 und 10 Z 6 lit a RATG iVm § 56 Abs 2 JN eine gemäß § 14 GGG auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift für alle Streitigkeiten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bestehe. Er sei in der Bewertung des Streitgegenstands nicht frei gewesen, sondern hätte diesen mit maximal EUR 21.000 bewerten dürfen. § 10 Z 6 lit a RATG habe den auch für das GGG relevanten Zweck, eine Bewertung solcher Klagen in exorbitanter Höhe und das damit einhergehende Unterdrucksetzen des Prozessgegners wegen des hohen Kostenrisikos durch „Knebelungsklagen“ zu verhindern, zumal die Gebührenbelastung bei zunehmender Höhe des Streitwert exponentiell ansteige. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstrebt, dass dem Rückzahlungsantrag stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag. Er begründet dies damit, dass gemäß Paragraphen 4 und 10 Ziffer 6, Litera a, RATG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN eine gemäß Paragraph 14, GGG auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift für alle Streitigkeiten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bestehe. Er sei in der Bewertung des Streitgegenstands nicht frei gewesen, sondern hätte diesen mit maximal EUR 21.000 bewerten dürfen. Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG habe den auch für das GGG relevanten Zweck, eine Bewertung solcher Klagen in exorbitanter Höhe und das damit einhergehende Unterdrucksetzen des Prozessgegners wegen des hohen Kostenrisikos durch „Knebelungsklagen“ zu verhindern, zumal die Gebührenbelastung bei zunehmender Höhe des Streitwert exponentiell ansteige. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Justizverwaltungsakten. Die Klage trägt am ERV-Deckblatt die Bezeichnung „Löschungsklage wegen EUR 46.200,00 (Fallcode: 99A)“. Auf der ersten und der letzten Seite des angeschlossenen pdf-Schriftsatzes wird diese Bewertung wiederholt; auch die Kosten werden auf dieser Grundlage verzeichnet. Der als XXXX tätige BF begehrt mit der Klage die Löschung eines Fotos, das ihn zeige und das der Beklagte zusammen mit einem unwahren und rufschädigenden Begleittext auf Facebook veröffentlicht habe. Der Umstand, dass dafür eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.556 entrichtet wurde, geht aus entsprechenden Angaben im Rückzahlungsantrag und im angefochtenen Bescheid übereinstimmend hervor und entspricht auch der im Kostenverzeichnis der Klage angegebenen Pauschalgebühr und dem laut dem vorgelegten VJ-Auszug durchgeführten Gebühreneinzug. Die Klage trägt am ERV-Deckblatt die Bezeichnung „Löschungsklage wegen EUR 46.200,00 (Fallcode: 99A)“. Auf der ersten und der letzten Seite des angeschlossenen pdf-Schriftsatzes wird diese Bewertung wiederholt; auch die Kosten werden auf dieser Grundlage verzeichnet. Der als römisch 40 tätige BF begehrt mit der Klage die Löschung eines Fotos, das ihn zeige und das der Beklagte zusammen mit einem unwahren und rufschädigenden Begleittext auf Facebook veröffentlicht habe. Der Umstand, dass dafür eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.556 entrichtet wurde, geht aus entsprechenden Angaben im Rückzahlungsantrag und im angefochtenen Bescheid übereinstimmend hervor und entspricht auch der im Kostenverzeichnis der Klage angegebenen Pauschalgebühr und dem laut dem vorgelegten VJ-Auszug durchgeführten Gebühreneinzug. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6c Abs 1 Z 1 GEG sind unter anderem Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Gemäß § 6c Abs 2 erster Satz GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er gemäß § 6c Abs 2 letzter Satz GEG von der Vorschreibungsbehörde mit Bescheid abzuweisen.Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG sind unter anderem Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, wenn sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, erster Satz GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, letzter Satz GEG von der Vorschreibungsbehörde mit Bescheid abzuweisen. Gemäß TP 1 GGG in der maßgeblichen, am 28.09.2022 geltenden Fassung ist in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert über EUR 35.000 bis EUR 70.000 eine Pauschalgebühr von EUR 1.556 zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess ist gemäß § 14 GGG grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, soweit keine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung besteht. Wenn die Bemessungsgrundlage demnach nach den §§ 54 bis 60 JN zu bilden ist, weil kein Fall der §§ 15 oder 16 GGG vorliegt, und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist, hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs 2 JN zu bewerten. An diese Bewertung ist die Vorschreibungsbehörde bei der Bemessung der Gerichtsgebühren gebunden, sofern der Betrag nicht nach § 60 JN oder § 7 RATG vom Richter geändert wird (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 14 GGG Anm 1 und 2). Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess ist gemäß Paragraph 14, GGG grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN, soweit keine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung besteht. Wenn die Bemessungsgrundlage demnach nach den Paragraphen 54 bis 60 JN zu bilden ist, weil kein Fall der Paragraphen 15, oder 16 GGG vorliegt, und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist, hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten. An diese Bewertung ist die Vorschreibungsbehörde bei der Bemessung der Gerichtsgebühren gebunden, sofern der Betrag nicht nach Paragraph 60, JN oder Paragraph 7, RATG vom Richter geändert wird (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 14, GGG Anmerkung 1 und 2). Hier ist keine der besonderen Bestimmungen des § 15 GGG anzuwenden; es liegt auch keine Streitigkeit iSd § 16 GGG vor. Da Gegenstand der Klage kein Geldbetrag ist, hat der BF den Streitgegenstand in der Klage gemäß § 56 Abs 2 JN bewertet. Bei der Bemessung der Pauschalgebühr war von dieser Bewertung auszugehen.Hier ist keine der besonderen Bestimmungen des Paragraph 15, GGG anzuwenden; es liegt auch keine Streitigkeit iSd Paragraph 16, GGG vor. Da Gegenstand der Klage kein Geldbetrag ist, hat der BF den Streitgegenstand in der Klage gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN bewertet. Bei der Bemessung der Pauschalgebühr war von dieser Bewertung auszugehen. Die in § 10 RATG enthaltenen Bewertungsbestimmungen sind nach § 1 Abs 2 RATG nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie bei der Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig. Es kann dem GGG nicht entnommen werden, dass die Bewertung des Streitgegenstands zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach § 10 RATG zu erfolgen hat. Dies geht auch daraus hervor, dass nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RATG eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt (siehe VwGH 30.03.1998, 96/16/0156). Die in Paragraph 10, RATG enthaltenen Bewertungsbestimmungen sind nach Paragraph eins, Absatz 2, RATG nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie bei der Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig. Es kann dem GGG nicht entnommen werden, dass die Bewertung des Streitgegenstands zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach Paragraph 10, RATG zu erfolgen hat. Dies geht auch daraus hervor, dass nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gemäß Paragraph 7, RATG eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt (siehe VwGH 30.03.1998, 96/16/0156). Diese Grundsätze gelten auch für § 10 Z 6 lit a RATG in der durch BGBl I Nr. 148/2020 geänderten Fassung, auf die sich der BF in der Beschwerde beruft (siehe zu einem ähnlichen Fall VwGH 24.11.2023, Ra 2023/16/0096). Zu einem Beschluss iSd § 7 RATG ist es in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren nicht gekommen, ebensowenig zu einer Anwendung des § 60 JN. Diese Grundsätze gelten auch für Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, geänderten Fassung, auf die sich der BF in der Beschwerde beruft (siehe zu einem ähnlichen Fall VwGH 24.11.2023, Ra 2023/16/0096). Zu einem Beschluss iSd Paragraph 7, RATG ist es in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren nicht gekommen, ebensowenig zu einer Anwendung des Paragraph 60, JN. Die Abweisung des Rückzahlungsantrags war rechtskonform, weil die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG gemäß §§ 14 GGG iVm § 56 Abs 2 JN ausgehend von der vom BF angegebenen Bemessungsgrundlage zu ermitteln war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Abweisung des Rückzahlungsantrags war rechtskonform, weil die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG gemäß Paragraphen 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN ausgehend von der vom BF angegebenen Bemessungsgrundlage zu ermitteln war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen war, zumal sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen war, zumal sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2277844.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.