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{'item': 'I404 1412887-3'}

Obsah (6)Art. 133§ 9§ 8§ 17§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlI404 1412887-3 Spruch, I404 1412887-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste am 22.06.2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 20.01.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser wurde in weiterer Folge fortläufig verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 15.02.2022 für zwei weitere Jahre.
  2. Mit Aktenvermerk vom 27.07.2022 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangenen Informationen betreffend die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Verbrechens des Menschenhandels, könne von der Erfüllung des Aberkennungstatbestands

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G ausgegangen werden.2. Mit Aktenvermerk vom 27.07.2022 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigten ein. Aus der Behörde zugegangenen Informationen betreffend die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Verbrechens des Menschenhandels, könne von der Erfüllung des Aberkennungstatbestands

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ausgegangen werden.

  1. Mit Parteiengehör vom 28.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen zu ihren persönlichen Umständen eine Stellungnahme einzubringen. Diese Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr.
  2. Mit Schreiben vom 12.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G.4. Mit Schreiben vom 12.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023 wurde der Antrag vom 12.10.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid vom 20.01.2017 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und die mit Bescheid vom 15.02.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden sei. Ihre rechtskräftigte Verurteilung verwirkliche den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG. Die belangte Behörde sei demnach verpflichtet, ihren mit Bescheid vom 20.01.2017 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten amtswegig abzuerkennen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte und Unterstützung in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und sei eine Gefahr für ihr Leben nicht ausgeschlossen. Zudem ergäbe sich die Unzulässigkeit ihrer Abschiebung insbesondere unter dem Blickwinkel des Kindeswohles. 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023 wurde der Antrag vom 12.10.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid vom 20.01.2017 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die mit Bescheid vom 15.02.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden sei. Ihre rechtskräftigte Verurteilung verwirkliche den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG. Die belangte Behörde sei demnach verpflichtet, ihren mit Bescheid vom 20.01.2017 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten amtswegig abzuerkennen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte und Unterstützung in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und sei eine Gefahr für ihr Leben nicht ausgeschlossen. Zudem ergäbe sich die Unzulässigkeit ihrer Abschiebung insbesondere unter dem Blickwinkel des Kindeswohles.

  1. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin lediglich schriftliches Parteiengehör gewährt worden sei, was nicht ausreichend sei, da die Beschwerdeführerin rechtsunkundig sei und keine Schulbildung habe. Weiters dürfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin über eine schädliche Neigung verfüge, zumal die Behörde sie nicht zu ihrer aktuellen Lebenseinstellung befragt habe. Weites habe die belangte Behörde festgestellt, dass von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei, es sei jedoch nicht klar, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelange. Auch seien die rechtlichen Ausführungen zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu wenig umfangreich. Der VwGH habe festgestellt, dass nicht nur auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf Art und Schwere der Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen sei. Der Behörde sei daher vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin vorgenommen habe. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit Schreiben vom 02.01.2024 und vom 05.01.2024 brachte die Rechtsvertretung ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung mit ihrem Lebensgefährten wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben wolle und legte eine Kopie des Reisepasses sowie des Melderegisters betreffend Herrn Simon I., einem österreichischen Staatsangehörigen vor.
  4. Mit Schreiben vom 02.01.2024 und vom 05.01.2024 brachte die Rechtsvertretung ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung mit ihrem Lebensgefährten wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben wolle und legte eine Kopie des Reisepasses sowie des Melderegisters betreffend Herrn Simon römisch eins., einem österreichischen Staatsangehörigen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die 31-jährige Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Benin an und ist christlichen Glaubens. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über acht Jahre Schulbildung im Herkunftsstaat. Sie ist der Sprache Benin und Englisch sowie auf einfach Niveau der deutschen Sprache mächtig. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben und hat sie auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria. Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet und Mutter von vier minderjährigen Kinder. Diese sind subsidiär Schutzberechtigt in Österreich. Die Obsorge für ihre Kinder hat die Kinder- und Jugendhilfe Wien inne. Die Beschwerdeführerin nimmt jeden Besuchskontakt zu ihren Kindern wahr und findet ein regelmäßiger Kontakt zwischen ihr und ihren Kindern statt. Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit in einer Justizanstalt. Sie ging in Österreich vor ihrer Inhaftierung einigen Erwerbtätigkeiten nach. Aktuell geht sie keiner Beschäftigung nach. 1.
  7. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: Die Beschwerdeführerin stellte am 25.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2017 bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15.02.2022 die Aufenthaltsberechtigung für zwei weitere Jahre verlängert. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2022 wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Entscheidung erwuchs mit 03.05.2022 in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2022 wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach , Paragraph 217, Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, Absatz eins und 4 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Entscheidung erwuchs mit 03.05.2022 in Rechtskraft. Mit besagten Urteil wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie hat in Wien und anderen Orten A./I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten unbekannten Täter „M.M und B.M“ und weiterer unbekannter Mittäter (§12 StGB) die Nachgenannten mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, der Prostitution nachgehen, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung genötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben und unter Ausnutzung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, nämlich von Nigeria nach Österreich, indem sie diese einem „Juju-Schwur“ unterzogen, bei der sich durch Zufügen von Ritzwunden an der Haut und Beträufeln mit Blut eines zuvor geschlachteten Huhns auf die Wunden misshandelt wurden, sie anschließend aufgefordert wurden, rohe Innereien des Tieres zu essen und ihnen anschließend gesagt wurde, es würde bei Zuwiderhandeln zu Unheil und Tod kommen, sowie der Vortäuschung einer ordentlichen Beschäftigung nach Absolvierung einer Ausbildung dazu veranlassten, Nigeria zu verlassen und sie in weiterer Folge mittels Flugzeug und Zug über Italien nach Österreich beförderten, wobei sie nach Ankunft darüber aufgeklärt wurden, dass sie nunmehr als Prostituierte zu arbeiten und dabei Geldbeiträge von EURO 47.000,-- bis EURO 50.000,-- für die Schleppung nach Österreich abzuarbeiten hätten, und zwar A./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ca. im März 2016 S.I.; B./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ca. im Jänner 2016 P.G. alias T.I.; weiters wurde sie für schuldig befunden, sie hat II. zwischen Jänner 2016 und einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ca. im Jahr 2018 die nachstehenden volljährigen Personen mit dem Vorsatz, dass sie sexuell ausgebeutet werden, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich Täuschung über Tatsachen, und zwar Vortäuschung einer ordentlichen Beschäftigung nach Absolvierung eine Ausbildung in Österreich, Ausnützung einer Zwangslage, nämlich des zu Nutzemachens einer schweren wirtschaftlichen Bedrängnis der Nachgenannten, wobei sie die Drucksituation wie das Fehlen alternativer Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten und jeglichen soziale Umfeld bewusst einkalkulierten, sowie durch Einschüchterung, nämlich durch Androhung, der im Punkt I./ genannten „Juju-Schwur“ werde sie treffen und krank machen oder gar töten, auf die in Punkt I./ beschriebene Weise angeworben, sie beherbergt, indem sie diese bei sich unterbrachte und in Österreich zu Bordellen vermittelte, wo sie die Prostitution ausüben mussten, wobei sie die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging, und zwar A./ S.I. und B./ P.G. alias T.I.römisch zwei. zwischen Jänner 2016 und einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ca. im Jahr 2018 die nachstehenden volljährigen Personen mit dem Vorsatz, dass sie sexuell ausgebeutet werden, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich Täuschung über Tatsachen, und zwar Vortäuschung einer ordentlichen Beschäftigung nach Absolvierung eine Ausbildung in Österreich, Ausnützung einer Zwangslage, nämlich des zu Nutzemachens einer schweren wirtschaftlichen Bedrängnis der Nachgenannten, wobei sie die Drucksituation wie das Fehlen alternativer Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten und jeglichen soziale Umfeld bewusst einkalkulierten, sowie durch Einschüchterung, nämlich durch Androhung, der im Punkt römisch eins./ genannten „Juju-Schwur“ werde sie treffen und krank machen oder gar töten, auf die in Punkt römisch eins./ beschriebene Weise angeworben, sie beherbergt, indem sie diese bei sich unterbrachte und in Österreich zu Bordellen vermittelte, wo sie die Prostitution ausüben mussten, wobei sie die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging, und zwar A./ S.I. und B./ P.G. alias T.I. Als mildernd wurde bei der Beschwerdeführerin der bisherige ordentliche Lebenswandel, das längere Zurückliegen der Tat sowie die lange Verfahrensdauer, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, ihren Sprachkenntnissen, ihren persönlichen Umständen sowie zu ihrer familiären Situation in Nigeria, ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorverfahren, insbesondere ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.11.
  10. Die Feststellungen zu ihren vier minderjährigen Kindern in Österreich, dass diese in Österreich jeweils subsidiär Schutzberechtigt sind, ergibt sich aus den jeweiligen IZR-Auszügen sowie den Vorakten. Die Feststellung, wonach die Obsorge derzeit die Kinder- und Jungendhilfe innehat sowie der aufrechte Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, ergibt sich aus der Stellungnahme zum Auskunftsersuchen der Kinder- und Jugendhilfe vom 12.04.2023 (AS 31). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich berufstätig war und sich derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Sozialversicherungsauszug sowie einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  11. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: Die Feststellungen über die Zuerkennung, Verlängerung und Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den entsprechenden angeführten Bescheiden sowie den Vorakten. Die Feststellungen der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten wurden durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und einer Ausfertigung des im Akt befindlichen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2022, zu XXXX (AS 5 ff) getroffen.Die Feststellungen der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten wurden durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und einer Ausfertigung des im Akt befindlichen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2022, zu römisch 40 (AS 5 ff) getroffen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A I.) Abweisung der Beschwerde:Zu A römisch eins.) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zur Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I., II., III.): 3.
  14. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zur Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei.): 3.1.1.

§ 9Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.1.1.

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG auch dann zu erfolgen, wenn

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.1.2.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern, welche jeweils über einen Status von subsidiär Schutzberechtigten verfügen. Die Kinder- und Jugendhilfe hat die Obsorge inne, jedoch nimmt die Beschwerdeführerin ihr Kontaktrecht verlässlich wahr. Weiters hat die Beschwerdeführerin kein familiäres Netzwerk in Nigeria und kann sie somit nicht mit einer Unterstützung rechnen. Somit lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihrer familiären Situation und dem Kindeswohl – wie dies die belangte Behörde auch ausgeführt hat – nicht ausschließen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt mit der realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK verbunden wäre.Weiters hat die Beschwerdeführerin kein familiäres Netzwerk in Nigeria und kann sie somit nicht mit einer Unterstützung rechnen. Somit lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihrer familiären Situation und dem Kindeswohl – wie dies die belangte Behörde auch ausgeführt hat – nicht ausschließen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt mit der realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK verbunden wäre. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Nigeria in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Nigeria in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Im Ergebnis wäre die Beschwerdeführerin daher auch weiterhin

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 subsidiär Schutzberechtigte und daher würden die Voraussetzungen für eine Aberkennung im Sinne des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Im Ergebnis wäre die Beschwerdeführerin daher auch weiterhin

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigte und daher würden die Voraussetzungen für eine Aberkennung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.1.3.

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 hat eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen ist und wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.3.1.3.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen ist und wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 17Abs. 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst etwa VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst etwa VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195). Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. B GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Minderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwgH 06.10.

  1. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigte – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F lit. B GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Minderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwgH 06.10.
  2. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigte – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2022 wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Entscheidung erwuchs mit 03.05.2022 in Rechtskraft. Das Strafgericht wertete den bisherig ordentlichen Lebenswandel, das längere Zurückliegen der Tat sowie die lange Verfahrensdauer als mildernd, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2022 wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, Absatz eins und 4 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Entscheidung erwuchs mit 03.05.2022 in Rechtskraft. Das Strafgericht wertete den bisherig ordentlichen Lebenswandel, das längere Zurückliegen der Tat sowie die lange Verfahrensdauer als mildernd, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen. Die Beschwerdeführerin wurde sohin wegen zwei Verbrechen rechtskräftig verurteilt. Der in § 217 Abs. 2 StGB normierte Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren sowie der in § 104a Abs. 4 StGB normierte Strafrahmen von ebenfalls einem Jahr bis zu zehn Jahren, geht jeweils dabei sogar über die in § 17 Abs. 1 StGB festgelegte Untergrenze hinaus, in dem Verbrechen als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden.Die Beschwerdeführerin wurde sohin wegen zwei Verbrechen rechtskräftig verurteilt. Der in Paragraph 217, Absatz 2, StGB normierte Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren sowie der in Paragraph 104 a, Absatz 4, StGB normierte Strafrahmen von ebenfalls einem Jahr bis zu zehn Jahren, geht jeweils dabei sogar über die in Paragraph 17, Absatz eins, StGB festgelegte Untergrenze hinaus, in dem Verbrechen als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden. Der EASO-Bericht mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) von Jänner 2016 (im Folgenden: EASO-Leitfaden „Ausschluss“), auf den der EuGH und der VwGH in ihren Entscheidungen hingewiesen haben, empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme, und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde. Bereits einer der Faktoren kann für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine schwere Straftat vor (vgl 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Der EASO-Bericht mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) von Jänner 2016 (im Folgenden: EASO-Leitfaden „Ausschluss“), auf den der EuGH und der VwGH in ihren Entscheidungen hingewiesen haben, empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme, und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde. Bereits einer der Faktoren kann für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine schwere Straftat vor vergleiche 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Am Beispiel für schwere Straftaten führt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ unter Punkt 2.2.3.2 Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B. Unterschlagung) an. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht hervor, dass an der Bekämpfung des Menschenhandels, einer besonderen Art grenzüberschreitender Kriminalität, ein großes öffentliches Interesse besteht. So sprach er aus, dass das Delikt des § 217 Abs.1 StGB nach den Gesetzesmaterialien ein "besonders gefährliche(s) und schamlose(s) Verbrechen" darstellt, das "in einen Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert" und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt. Die Bestimmung des § 217 StGB entspricht mehreren internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist (vgl VwGH 16.01.2007, Ra 2006/18/0353).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht hervor, dass an der Bekämpfung des Menschenhandels, einer besonderen Art grenzüberschreitender Kriminalität, ein großes öffentliches Interesse besteht. So sprach er aus, dass das Delikt des Paragraph 217, Absatz eins, StGB nach den Gesetzesmaterialien ein "besonders gefährliche(s) und schamlose(s) Verbrechen" darstellt, das "in einen Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert" und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt. Die Bestimmung des Paragraph 217, StGB entspricht mehreren internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist vergleiche VwGH 16.01.2007, Ra 2006/18/0353). Die Beschwerdeführerin wurde, obwohl es sich bei ihrer Verurteilung um ihre erste Verurteilung handelte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Das Strafgericht nahm eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen an, reduzierte diese jedoch aufgrund des längeren Zurückliegens der Tat sowie der langen Verfahrensdauer. Die Beschwerdeführerin hat die angeführten Sachverhalte in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen, war in einer kriminellen Vereinigung tätig und nutze die Zwangslage, in welchen sich die Opfer befanden, zu ihrem Vorteil aus. Sie schüchterte ihre Opfer mit Drohungen (einem „Juju-Schwur“) ein und täuschte ihnen bei Zuwiderhandeln Unheil und Tod vor. Sie lockte ihre Opfer mit der falschen Vorstellung eines besseren Lebens nach Österreich, indem sie ihnen eine ordentliche Beschäftigung sowie eine Ausbildung vortäuschte. Sie zwang ihre Opfer zur Prostitution, um die Unsummen der Schleppung in einer Höhe von EURO 47.000, -- und EURO 50.000, -- abzuarbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass den von der Beschwerdeführerin begangenen strafbaren Handlungen ein besonders hoher Unrechtsgehalt zugrunde liegt, den auch der Gesetzgeber mit den für diese strafbaren Handlungen normierten Strafrahmen berücksichtigt hat. Gerade vor dem Hintergrund des aufgezeigten hohen Unrechtsgehalts der von der Beschwerdeführerin begangenen strafbaren Handlungen und dem auch in dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2022 erschwerend berücksichtigten Zusammentreffen mehrerer Verbrechen war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit es der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des von ihr begangenen Verbrechens aberkannte. Die Beschwerdeführerin hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)“ im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie begangen und war ihr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerdeführerin hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)“ im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie begangen und war ihr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt (vgl. auch VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt vergleiche auch VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  3. Da nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.1.
  4. Da nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.1.5.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.1.5.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, verwirklichte die Beschwerdeführerin einen Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, indem sie wegen einem Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vor und hat die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs.4 AsylG zu Recht abgewiesen.Wie oben bereits ausführlich dargelegt, verwirklichte die Beschwerdeführerin einen Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, indem sie wegen einem Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vor und hat die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls abzuweisen. Zu A II.) Zurückweisung der Beschwerde:Zu A römisch zwei.) Zurückweisung der Beschwerde: 3.

  1. Zur Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt IV des Bescheides): 3.
  2. Zur Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier des Bescheides): Nach Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde wurde eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria in Bezug auf ihre fehlenden familiären Anknüpfungspunkte und Unterstützung sowie dem Kindeswohl als unzulässig festgestellt.Nach Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde wurde eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria in Bezug auf ihre fehlenden familiären Anknüpfungspunkte und Unterstützung sowie dem Kindeswohl als unzulässig festgestellt. In der Beschwerde wird ausdrücklich ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid im vollen Umfang angefochten wird. Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Erledigung. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene Erledigung vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags der Beschwerdeführer durch die Entscheidung belastet wird (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.04.1994, 93/02/0283; VwGH vom 27.02.2018, Ra 2017/05/0208). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Erledigung. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene Erledigung vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags der Beschwerdeführer durch die Entscheidung belastet wird vergleiche VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.04.1994, 93/02/0283; VwGH vom 27.02.2018, Ra 2017/05/0208). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Im vorliegenden Fall wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes ausgesprochen. Mit diesem Ausspruch wurde die Beschwerdeführerin nicht belastet, sondern begünstigt, weshalb die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes ausgesprochen. Mit diesem Ausspruch wurde die Beschwerdeführerin nicht belastet, sondern begünstigt, weshalb die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erscheint der Sachverhalt, auch in Anbetracht des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin, geklärt und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des eindeutigen Falles zu keinem anderen Ergebnis führen können. In Anbetracht der Judikatur des VwGH und EuGH zur Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wegen besonders schwerer Verbrechen sowie der Schwere der Straftat der Beschwerdeführerin ist auch die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung gegenständlich nicht erforderlich. Weiters wurde auch keine Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb es auch aus diesem Grund nicht erforderlich war, sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu machen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I404.1412887.3.00

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