RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlI412 2275328-1 SpruchI412 2275328-1/6E, I412 2275328-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 24.03.2022 beantragte XXXX , im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, die Entscheidung mittels Bescheides, bei welchen wissenschaftlichen Fachärzten oder Fachkliniken er bezüglich einer nicht geklärten Kausalität, der allfälligen Fehlbehandlungen und der zielführenden Weiterbehandlung bzgl. Augenproblematik bei vollständiger Kostenübernahme der österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Zweitbeurteilung einholen könne. Mit Schreiben vom 24.03.2022 beantragte römisch 40 , im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, die Entscheidung mittels Bescheides, bei welchen wissenschaftlichen Fachärzten oder Fachkliniken er bezüglich einer nicht geklärten Kausalität, der allfälligen Fehlbehandlungen und der zielführenden Weiterbehandlung bzgl. Augenproblematik bei vollständiger Kostenübernahme der österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Zweitbeurteilung einholen könne. Mit E-Mail vom 30.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für eine verbindliche und transparente Mitteilung über eine Kostenübernahme bzw. einer tariflichen Kostenerstattung die Vorlage ausführlicher Kostenvoranschläge einer Behandlungseinrichtung erforderlich seien und ihm empfohlen, sich mit der Patientenanwaltschaft in Kontakt zu setzen. Der Antrag vom 24.03.2022 ist bei der belangten Behörde am 28.03.2022 eingelangt. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 07.06.2022 – zugestellt an den Beschwerdeführer am 11.06.2022 – zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Bescheides im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Begehren um keine Leistung aus der Krankenversicherung handle und somit eine gänzliche oder teilweise Ablehnung nicht in Betracht käme. Dem gegenständlichen Bescheidantrag käme sohin keine Bescheidfähigkeit zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.07.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst führt er darin aus, zweifelsfrei liege der Versicherungsfall der Krankheit vor, der Krankenbehandlungen nach sich ziehe. Eine effiziente und zielführende Krankenbehandlung könne im konkreten Fall des Beschwerdeführers ohne vorgängig gesicherte Lösung der aufgezeigten Kausalitätsfragen nicht vorgenommen werden. Eine derartige lösungsoptimierte Krankenbehandlung könne aber dem BF nicht in jenen Krankenanstalten und bei jenen Ärzten zugemutet werden, die ohnehin im Verdacht stehen würden, nicht lege artis behandelt zu haben und die Kausalitätsantworten überhaupt nicht oder in einer nicht schlüssigen Art und Weise anzustellen und offenzulegen, sondern seien diese Antworten daher von vom inländischen Gesundheitssystem völlig unabhängigen universitären Fachkliniken zu erbringen. Der BF habe seinen ständigen Wohnsitz in Bregenz, die Zurücklegung eines Weges nach Tübingen oder Ulm zur zielführenden Krankenbehandlung erweise sich für ihn als wesentlich weniger beschwerlich als Fahrten nach Innsbruck oder gar in ein anderes österreichisches Bundesland. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage, dem BF in Österreich eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zu gewähren, die ihm auch zumutbar sei. Die Rechtsprechung erachte ein Begehren auf Feststellung der von der belangten Behörde bestrittenen Verpflichtung zur Leistung der aufgezeigten Krankenbehandlung dem Grunde nach durchaus für zulässig, soweit – wie im vorliegenden Fall – ein Leistungsbegehren noch nicht in Betracht komme und die Leistungsverpflichtung von der belangten Behörde dem Grunde nach bestritten werde. Somit handle es sich beim Antrag des BF vom 24.03.2022 auch um einen solchen auf Vorabgenehmigung. Die belangte Behörde werde keiner zusätzlichen finanziellen Belastung ausgesetzt. Es habe daher eine Sachentscheidung zu ergehen. Eine Zurückweisung des Antraes des Beschwerdeführers vom 24.03.2022 komme nach der Rechtslage überhaupt nicht in Betracht. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Senatsbesetzung zu entscheiden. Mit Schreiben vom 17.07.2023 legte die belangte Behörde die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21.08.2023 erstattete der Beschwerdeführer dazu eine Replik. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang. Festgestellt wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang. Mit Schreiben vom 24.03.2022 beantragte XXXX , im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, die Entscheidung mittels Bescheides, bei welchen wissenschaftlichen Fachärzten oder Fachkliniken er bezüglich einer nicht geklärten Kausalität, der allfälligen Fehlbehandlungen und der zielführenden Weiterbehandlung bzgl. Augenproblematik bei vollständiger Kostenübernahme der österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Zweitbeurteilung einholen könne. Mit Schreiben vom 24.03.2022 beantragte römisch 40 , im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, die Entscheidung mittels Bescheides, bei welchen wissenschaftlichen Fachärzten oder Fachkliniken er bezüglich einer nicht geklärten Kausalität, der allfälligen Fehlbehandlungen und der zielführenden Weiterbehandlung bzgl. Augenproblematik bei vollständiger Kostenübernahme der österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Zweitbeurteilung einholen könne.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen § 367 ASVG
(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wennParagraph 367, ASVG
(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
- der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,
- die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder
- es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß § 7b Abs. 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.
- es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt. Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
- wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
- wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
- wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
- wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
- wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
- wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
- wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt. § 414 ASVGParagraph 414, ASVG (…)
(2)In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.“
(2)In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.“ 3.2. Anwendung auf den Beschwerdefall: 3.2.1. Senatszuständigkeit: Im gegenständlichen Fall wurde eine Entscheidung im Senat beantragt. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Nach § 2 VwGVG entscheidet ein Einzelrichter, wenn nicht ausdrücklich eine Senatszuständigkeit verfügt ist. Nach § 414 Abs. 2 ASVG ist ein Senat zuständig, wenn er erstens ausdrücklich beantragt wurde und wenn es sich zweitens um einen der in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6–9 ASVG genannten Angelegenheiten handelt. Die beantragte Senatszuständigkeit gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Nach Paragraph 2, VwGVG entscheidet ein Einzelrichter, wenn nicht ausdrücklich eine Senatszuständigkeit verfügt ist. Nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist ein Senat zuständig, wenn er erstens ausdrücklich beantragt wurde und wenn es sich zweitens um einen der in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 –, 9 ASVG genannten Angelegenheiten handelt. Die beantragte Senatszuständigkeit gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer die unzulässige Feststellung – wie im Weiteren auszuführen sein wird – welche Fachärzte oder Fachklinken er bei vollständiger Kostenübernahme der belangten Behörde aufsuchen könne. Der Leistungsanspruch des Versicherten entsteht erst bei Eintritt des Versicherungsfalles; die Anwartschaft gehört nicht zu den gemäß § 410 Z. 7 ASVG auf sein Verlangen bescheidmäßig festzustellenden Rechten (VwGH vom 29.06.1960, 1361/56).Der Leistungsanspruch des Versicherten entsteht erst bei Eintritt des Versicherungsfalles; die Anwartschaft gehört nicht zu den gemäß Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG auf sein Verlangen bescheidmäßig festzustellenden Rechten (VwGH vom 29.06.1960, 1361/56). Es ist damit – mangels eines unzulässigen Feststellungsantrages nicht von einer Angelegenheit auszugehen, für die eine Senatsentscheidung in Frage kommt. Es liegt damit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2.2. Zu A) Zurückweisung des Antrages – Abweisung der Beschwerde Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde die Feststellung, bei welchen wissenschaftlichen Fachärzten oder Fachkliniken er bezüglich einer nicht geklärten Kausalität, der allfälligen Fehlbehandlungen und der zielführenden Weiterbehandlung bzgl. Augenproblematik bei vollständiger Kostenübernahme der österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Zweitbeurteilung einholen könne. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit gegenständlich bekämpften Bescheid zurückgewiesen. Bei der vorliegenden Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG ( vgl. hiezu das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0092). Bei der vorliegenden Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG ( vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0092). Zum Antrag des Beschwerdeführers auf eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne des Antrags ist vorauszuschicken, dass, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung darstellt(vgl. etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 mwN). Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. (vgl. zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG geregelte Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Zum Antrag des Beschwerdeführers auf eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne des Antrags ist vorauszuschicken, dass, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung darstellt(vgl. etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 mwN). Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG geregelte Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Ein Feststellungsbescheid, worauf der bei der belangten Behörde gestellte Antrag des Beschwerdeführers abzielt, dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f.; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 211). Für einen Feststellungsbescheid ist nach der Judikatur des VwGH insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).Ein Feststellungsbescheid, worauf der bei der belangten Behörde gestellte Antrag des Beschwerdeführers abzielt, dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 68 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 74 f.; vergleiche auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 56, AVG E 211). Für einen Feststellungsbescheid ist nach der Judikatur des VwGH insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses (vgl die Nachweise zur Rsp bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 75
- ff)dadurch, dass das Feststellungsinteresse in Z 7 vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at]). Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird man anzunehmen haben, dass (auch zukünftige) Leistungsansprüche nicht nach § 410 Abs. 1 Z 7 festzustellen sind (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at] mHa Pöltner/Pacic, ASVG § 410 Anm 7 mH auf die Jud). Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses vergleiche die Nachweise zur Rsp bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 56, Rz 75
- ff)dadurch, dass das Feststellungsinteresse in Ziffer 7, vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410,, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at]). Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird man anzunehmen haben, dass (auch zukünftige) Leistungsansprüche nicht nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, festzustellen sind (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410,, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at] mHa Pöltner/Pacic, ASVG Paragraph 410, Anmerkung 7 mH auf die Jud). Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139; mwH).Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139; mwH). Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend potentiellen – noch nicht entstandenen - Leistungsansprüchen. Auch die Regelung, dass der Versicherungsträger gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen habe, wenn der Versicherte zur Feststellung, der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten dies verlangt, führt nach Ansicht der erkennenden Richterin zu keiner anderen Beurteilung. § 410 ASVG normiert jene Fälle, in welchen der Versicherungsträger Bescheide in Verwaltungssachen zu erlassen hat. Da es gegenständlich jedoch inhaltlich um einen Leistungsanspruch und nicht um eine Verwaltungssache geht, gelangt § 410 ASVG nicht zur Anwendung (siehe dazu auch Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410 ASVG, RZ 21).Auch die Regelung, dass der Versicherungsträger gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen habe, wenn der Versicherte zur Feststellung, der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten dies verlangt, führt nach Ansicht der erkennenden Richterin zu keiner anderen Beurteilung. Paragraph 410, ASVG normiert jene Fälle, in welchen der Versicherungsträger Bescheide in Verwaltungssachen zu erlassen hat. Da es gegenständlich jedoch inhaltlich um einen Leistungsanspruch und nicht um eine Verwaltungssache geht, gelangt Paragraph 410, ASVG nicht zur Anwendung (siehe dazu auch Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410, ASVG, RZ 21). Auch ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides lässt sich nicht erkennen und ist auch diesbezüglich auszuführen, dass die Antragstellung ohne jegliche Bezugnahme auf eine konkrete in Anspruch genommene Leistung erfolgte. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Leistung in Anspruch genommen haben oder nehmen, so steht es ihm frei, diese konkrete Leistung zu beantragen und im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der beantragten Leistung eine bescheidmäßige Feststellung zu begehren. Im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme einer konkreten Leistung durch den Beschwerdeführer ist Rechtsschutz somit jedenfalls sichergestellt. Die Schaffung von Rechtssicherheit für zukünftige Leistungen, bzw. die Begehrung von abstrakt gehaltenen, zukunftsgerichteten Feststellungsbescheiden ist nicht möglich. Da somit im gegenständlichen Fall weder eine gesetzliche Grundlage zur Erlassung des von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellungsbescheides vorliegt, noch ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides gegeben ist, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I412.2275328.1.00