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{'item': 'I413 2278375-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlI413 2278375-1 SpruchI413 2278375-1/17E, I413 2278375-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.07.2023, Zl. XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, für die in der Beilage angeführten Dienstgeber und Zeiträume allgemeine Beiträge, Umlagen und sonstige Beiträge in Höhe von 6.059,13 EURO (Spruchpunkt 1.) sowie die aufgrund dieser Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.05.2023 in der Höhe von 1.360,59 EURO (Spruchpunkt 2.) zu entrichten.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.07.2023, Zl. römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, für die in der Beilage angeführten Dienstgeber und Zeiträume allgemeine Beiträge, Umlagen und sonstige Beiträge in Höhe von 6.059,13 EURO (Spruchpunkt 1.) sowie die aufgrund dieser Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.05.2023 in der Höhe von 1.360,59 EURO (Spruchpunkt 2.) zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Prüfzeitraum (2017 bis 2020) steuerfreie Kilometergelder an diverse Dienstnehmer ausbezahlt habe, jedoch über die, den ausbezahlten Kilometergeldern zu Grunde liegenden, Dienstreisen, keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen geführt habe. Zudem habe der Dienstnehmer Robert M. anlässlich seiner Hochzeit einen Gutschein in Höhe von 374 Euro sowie der Dienstnehmer Franz R. anlässlich seines Pensionsantrittes einen Gutschein der XXXX GmbH in Höhe von 655 Euro erhalten, wobei diese Zuwendungen ebenso nicht der Beitragspflicht unterworfen worden seien. Außerdem sei aufgrund der Gewährung des Gutscheines der XXXX GmbH an den Dienstnehmer Franz R. die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 überschritten worden und unterliege Franz R. im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG und dem AlVG.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Prüfzeitraum (2017 bis 2020) steuerfreie Kilometergelder an diverse Dienstnehmer ausbezahlt habe, jedoch über die, den ausbezahlten Kilometergeldern zu Grunde liegenden, Dienstreisen, keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen geführt habe. Zudem habe der Dienstnehmer Robert M. anlässlich seiner Hochzeit einen Gutschein in Höhe von 374 Euro sowie der Dienstnehmer Franz R. anlässlich seines Pensionsantrittes einen Gutschein der römisch 40 GmbH in Höhe von 655 Euro erhalten, wobei diese Zuwendungen ebenso nicht der Beitragspflicht unterworfen worden seien. Außerdem sei aufgrund der Gewährung des Gutscheines der römisch 40 GmbH an den Dienstnehmer Franz R. die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 überschritten worden und unterliege Franz R. im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG und dem AlVG.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Beitragsnachverrechnung betreffend die im Prüfzeitraum ausbezahlten Kilometergelder richtet. Im Übrigen wurde der Bescheid nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass aus dem T-Point-System alle relevanten Daten ersichtlich seien, bis auf die Angaben der Kilometerstände der für Dienstreisen eingesetzten Privatfahrzeuge der Dienstnehmer. Die betroffenen Dienstnehmer hätten angemessene Bezüge erhalten und entsprechende steuerfrei Kilometergelder habe der Dienstgeber ausschließlich als Aufwandersatz für Dienstfahrten mit dienstnehmereigenem KFZ verfügtet, wenn der Dienstgeber aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet gewesen sei.
  4. Am 22.09.2023 langten die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am 21.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch unter der FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Gemeinde XXXX .Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch unter der FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Gemeinde römisch 40 . Bei der Beschwerdeführerin fand für den Prüfzeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 eine gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) statt. Während der GPLB konnten keine Fahrtenbücher über die im Prüfzeitraum ausbezahlten Kilometergelder vorgelegt werden, sondern wurden lediglich unvollständige Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, sodass die ausbezahlten Kilometergelder vom Prüfer nicht als beitragsfrei anerkannt wurden. Mit Haftungsbescheiden für die Jahre 2017 bis 2020 des Finanzamtes wurde über eine Nachzahlung der zu entrichtenden Lohnsteuer abgesprochen. Im Prüfbericht vom 31.05.2023, auf welchen die Haftungsbescheide jeweils Bezug nehmen, geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über die Dienstreisen mangelhaft sind und diese die grundlegenden Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen. Überdies seien im Prüfungszeitraum Firmenfahrzeuge vorhanden gewesen, wobei der Arbeitgeber über Ersuchen mitgeteilt habe, dass für alle Fahrzeuge keine Fahrtenbücher vorliegen würden. Eine Überprüfung mit welchen Fahrzeugen die Dienstreisen tatsächlich durchgeführt wurden, sei deshalb unmöglich gewesen, weshalb die steuerfrei ausbezahlten Kilometergelder im Zuge der Lohnabgabenprüfung als steuerpflichtiger Bezug nachverrechnet worden seien. Gegen diese Haftungsbescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils das Rechtsmittel einer Beschwerde. Diese Beschwerden nahm sie in der Folge wieder zurück. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2023 wurden die Beschwerden für gegenstandslos erklärt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellungen betreffend die GPLB ergeben sich aus dem Prüfbericht und die weiteren im Verwaltungsakt einliegenden Prüfunterlagen (ON 2). Dass während der GPLB keine Fahrtenbücher über die im Prüfzeitraum ausbezahlten Kilometergelder vorgelegt wurden, sondern lediglich Fahrtkostenaufstellungen, welche Datum, Projekt und Gesamtkilometer zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung und aus den im Akt einliegenden Prüfungsunterlagen (Tabellen Fahrtkosten, Auszug aus dem tpoint-System). Sie weisen ein Datum, ein offensichtlich bezughabendes Projekt, Kilometer, Projektmitarbeiter, Zielort und Tätigkeit aus, die Summe der Kilometer wird ebenfalls ausgewiesen. Eine Information über Beginn und Ende der jeweiligen Dienstreise fehlt. Auch den im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen der Fahrtkosten aller Dienstnehmer der Beschwerdeführerin sind solche Informationen nicht zu entnehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesteht der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch zu, dass Überschreitungen bei Fahrtgeldern, bei denen die Strecke vom Wohnort eines Mitarbeiters zum Arbeitsplatz miteingerechnet wurde, nicht durchgängig ersichtlich ist, sondern nur, wenn dieser tatsächlich ins Büro gekommen wäre. Daher ist in einer Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Unterlagen unvollständig bzw nicht ausreichend aussagekräftig sind und damit keine ausreichend tragfähigen Aufzeichnung zum Nachweis beitragsfreier Kilometergelder darstellen. Dass dies auch der Grund war, warum die ausbezahlten Kilometergelder vom Prüfer nicht als beitragsfrei anerkannt wurden, schilderte dieser in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich auch aus der Begründung des Prüfberichts zu den einzelnen Dienstnehmern.Dass während der GPLB keine Fahrtenbücher über die im Prüfzeitraum ausbezahlten Kilometergelder vorgelegt wurden, sondern lediglich Fahrtkostenaufstellungen, welche Datum, Projekt und Gesamtkilometer zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung und aus den im Akt einliegenden Prüfungsunterlagen (Tabellen Fahrtkosten, Auszug aus dem tpoint-System). Sie weisen ein Datum, ein offensichtlich bezughabendes Projekt, Kilometer, Projektmitarbeiter, Zielort und Tätigkeit aus, die Summe der Kilometer wird ebenfalls ausgewiesen. Eine Information über Beginn und Ende der jeweiligen Dienstreise fehlt. Auch den im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen der Fahrtkosten aller Dienstnehmer der Beschwerdeführerin sind solche Informationen nicht zu entnehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesteht der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch zu, dass Überschreitungen bei Fahrtgeldern, bei denen die Strecke vom Wohnort eines Mitarbeiters zum Arbeitsplatz miteingerechnet wurde, nicht durchgängig ersichtlich ist, sondern nur, wenn dieser tatsächlich ins Büro gekommen wäre. Daher ist in einer Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Unterlagen unvollständig bzw nicht ausreichend aussagekräftig sind und damit keine ausreichend tragfähigen Aufzeichnung zum Nachweis beitragsfreier Kilometergelder darstellen. Dass dies auch der Grund war, warum die ausbezahlten Kilometergelder vom Prüfer nicht als beitragsfrei anerkannt wurden, schilderte dieser in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich auch aus der Begründung des Prüfberichts zu den einzelnen Dienstnehmern. Die Feststellungen zu den Haftungsbescheiden ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (ON 5) sowie aus dem Bericht der Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt. Dass gegen diese Haftungsbescheide die Beschwerdeführerin jeweils das Rechtsmittel erhoben hatte und diese Beschwerden in der Folge wieder zurückgenommen worden sind, sodass sie mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2023 für gegenstandslos erklärt worden sind, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt (ON 5) einliegenden Unterlagen, darunter die Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Dienstnehmer Robert M. anlässlich seiner Hochzeit einen Gutschein in Höhe von 374 Euro, sowie der Dienstnehmer Franz R. anlässlich seines Pensionsantrittes einen Gutschein der XXXX GmbH in Höhe von 655 Euro erhalten hat, wobei diese Zuwendungen nicht der Beitragspflicht unterworfen worden sind. Ebenso ist unstrittig, dass aufgrund der Gewährung des Gutscheines der XXXX GmbH an den Dienstnehmer Franz R. die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 überschritten wurde und Franz R. im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterlag. Diese im Bescheid getroffenen Feststellungen wurde durch die Beschwerdeführerin nicht angefochten. 3.
  10. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Dienstnehmer Robert M. anlässlich seiner Hochzeit einen Gutschein in Höhe von 374 Euro, sowie der Dienstnehmer Franz R. anlässlich seines Pensionsantrittes einen Gutschein der römisch 40 GmbH in Höhe von 655 Euro erhalten hat, wobei diese Zuwendungen nicht der Beitragspflicht unterworfen worden sind. Ebenso ist unstrittig, dass aufgrund der Gewährung des Gutscheines der römisch 40 GmbH an den Dienstnehmer Franz R. die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 überschritten wurde und Franz R. im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterlag. Diese im Bescheid getroffenen Feststellungen wurde durch die Beschwerdeführerin nicht angefochten. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschließlich die seitens der belangten Behörde festgestellte Nachverrechnung im Zusammenhang mit den im Prüfzeitraum ausbezahlten Kilometergeldern. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG (§ 44 Abs. 1 Z 1 ASVG)Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz) nicht als Entgelt; hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz) nicht als Entgelt; hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt: „Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen §
  11. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: […]
  12. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers – seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder – so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.“ 3.
  13. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Prüfzeitraum (01.01.2017 bis 31.12.2020) steuerfreie Kilometergelder an diverse Dienstnehmer ausbezahlte. Gemäß § 26 Z 4 EStG gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Zudem ist festzuhalten, dass die in § 49 Abs 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei sind, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht. Sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; vgl auch Blume in Sonntag, ASVG12, § 49 Rz 92b).Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei sind, dass sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht. Sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; vergleiche auch Blume in Sonntag, ASVG12, Paragraph 49, Rz 92b). Im vorliegenden Fall liegen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2017 bis 31.12.2020) rechtskräftige die Einkommenssteuerpflicht betreffenden Entscheidungen des Finanzamtes vor. Mit rechtskräftigen Haftungsbescheiden für die Jahre 2017 bis 2020 wurde ausgesprochen, dass eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des § 26 Z 4 EStG mangels Vorlage geeigneter Unterlagen nicht möglich war, weshalb die steuerfrei ausbezahlten Kilometergelder im Zuge der Lohnabgabenprüfung als steuerpflichtiger Bezug nachverrechnet wurden. Mit rechtskräftigen Haftungsbescheiden für die Jahre 2017 bis 2020 wurde ausgesprochen, dass eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG mangels Vorlage geeigneter Unterlagen nicht möglich war, weshalb die steuerfrei ausbezahlten Kilometergelder im Zuge der Lohnabgabenprüfung als steuerpflichtiger Bezug nachverrechnet wurden. Diese rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörde entfalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.Diese rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörde entfalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren. Aufgrund der ausgeführten Bindungswirkung war eine eigenständige Prüfung der Kriterien des § 26 Z 4 EStG 1988 durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen.Aufgrund der ausgeführten Bindungswirkung war eine eigenständige Prüfung der Kriterien des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen. Der von der Beschwerdeführerin ausbezahlte Reisekostenersatz in Form von Kilometergeldern unterliegt somit der Beitragspflicht gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG.Der von der Beschwerdeführerin ausbezahlte Reisekostenersatz in Form von Kilometergeldern unterliegt somit der Beitragspflicht gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2278375.1.00

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