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{'item': 'I417 2224974-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlI417 2224974-3 Spruch, I417 2224974-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 8EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Absatz 2,). Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art 8EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs.

2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist)Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG wurde am 02.06.2021 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG modifiziert (AS 125) und erfolgte seither weder durch den Beschwerdeführer noch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine abermalige Abänderung des Antrags. Gegenständlich gilt daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK zu erteilen ist. Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Asyl

G wurde am 02.06.2021 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG modifiziert (AS 125) und erfolgte seither weder durch den Beschwerdeführer noch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine abermalige Abänderung des Antrags. Gegenständlich gilt daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Dahingehend ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bereits etwa 27 Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK zu berücksichtigen sind („insbesondere“).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Dahingehend ist im Lichte des Artikel 8, EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bereits etwa 27 Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind („insbesondere“).

Zur Qualität seines bisherigen Aufenthalts bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Zeiträumen 06.12.1996 bis 12.02.1998 sowie 16.10.2003 bis 30.07.2004 aufgrund der laufenden Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sein darüberhinausgehender Aufenthalt sich hingegen als nicht rechtmäßig darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes somit dadurch stark gemindert, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seiner – letztlich unbegründeten – Asylanträge trotz der einhergehenden Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen, was im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen ist. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers resultiert lediglich aus seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, wobei erwähnt sei, dass auch eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers resultiert lediglich aus seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, wobei erwähnt sei, dass auch eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, schließlich war sein Aufenthalt lediglich aufgrund seines Asylverfahrens in Österreich rechtmäßig. Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls mit Erhalt des ersten negativen Asylbescheides des Bundesasylsenates bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 7.10.2010, B 950/10). Somit fußt sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 maßgebend relativiert (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG 2014 zukommt (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, schließlich war sein Aufenthalt lediglich aufgrund seines Asylverfahrens in Österreich rechtmäßig. Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls mit Erhalt des ersten negativen Asylbescheides des Bundesasylsenates bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 7.10.2010, B 950/10). Somit fußt sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 maßgebend relativiert vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG 2014 zukommt vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Festzuhalten ist, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).Festzuhalten ist, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Gegenständlich kamen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK hervor, jedoch ist das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Gegenständlich kamen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK hervor, jedoch ist das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Es bleibt dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über die Hälfte seines Aufenthalts in Österreich in verschiedenen Justizanstalten verbrachte und sohin auch bestehende Freundschaften, welche der Beschwerdeführer lediglich rudimentär erwähnte, gelockert wurden. Haftbesuche von Freunden, zu denen der Beschwerdeführer womöglich eine nähere Beziehung pflegt, kamen ebenfalls nicht hervor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen aufgrund der rechtskräftigen Unzulässigkeit einer Abschiebung nicht weiter berührt werden, und steht es ihm frei, nach seiner Haftentlassung etwaige Kontakte aufrecht zu erhalten.Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Es bleibt dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über die Hälfte seines Aufenthalts in Österreich in verschiedenen Justizanstalten verbrachte und sohin auch bestehende Freundschaften, welche der Beschwerdeführer lediglich rudimentär erwähnte, gelockert wurden. Haftbesuche von Freunden, zu denen der Beschwerdeführer womöglich eine nähere Beziehung pflegt, kamen ebenfalls nicht hervor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen aufgrund der rechtskräftigen Unzulässigkeit einer Abschiebung nicht weiter berührt werden, und steht es ihm frei, nach seiner Haftentlassung etwaige Kontakte aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich seiner sonstigen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der nicht zu verachtenden Dauer seines Aufenthalts in Österreich weder gute Deutschkenntnisse vorzuweisen vermochte, noch eine Sprachprüfung absolvierte und zu keinem Zeitpunkt am österreichischen Arbeitsmarkt integriert war. Auch nahm er an keinen sonstigen berücksichtigungswürdigen Aus- oder Weiterbildungen teil, ist kein Mitglied in einem Verein und verrichtet keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Haft ist und sein Unterhalt somit von staatlichen Sozialleistungen finanziert wird, auch wenn der Beschwerdeführer in der Justizanstalt einer Arbeit nachgeht. Hinsichtlich seiner angeführten Tätigkeit während seiner Strafhaft darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Gefängnisinsassen grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, sodass sich auch daraus keine berücksichtigungswürdige Integration ableiten lässt, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen und konnte damit eine tatsächliche integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden.In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen vergleiche VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen und konnte damit eine tatsächliche integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Ungeachtet eines langjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen, eine zweifache Asylantragstellung, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Ungeachtet eines langjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen, eine zweifache Asylantragstellung, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von rund 27 Jahren seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht seiner strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; 10.02.2022, Ra 2021/03/0291).Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von rund 27 Jahren seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht seiner strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; 10.02.2022, Ra 2021/03/0291). Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Der Beschwerdeführer weist über insgesamt neun rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt über 16 Jahren sowie einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten auf. Diese Verurteilungen umfassen dabei Delikte wie das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, das (mehrfache) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, das (mehrfache) Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie das (mehrfache) Verbrechen des Suchtgifthandels. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Ein (rechtmäßiger) Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gegenwärtigen Inhaftierung nicht getroffen werden kann. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen. Dies ist auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, schließlich spiegeln die von ihm begangenen Delikte seit dem Jahr 1998 sein grundsätzlich mangelndes Unrechtsbewusstsein wider und lassen Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.Ein (rechtmäßiger) Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gegenwärtigen Inhaftierung nicht getroffen werden kann. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen. Dies ist auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, schließlich spiegeln die von ihm begangenen Delikte seit dem Jahr 1998 sein grundsätzlich mangelndes Unrechtsbewusstsein wider und lassen Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine Vorverurteilungen sowie das mehrfach verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Das sich letztlich auch in den jeweiligen Strafhöhen niederschlagende manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privateben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK somit nicht geboten, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht erfolgte. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privateben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK somit nicht geboten, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht erfolgte. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und mit Spruchpunkt V. ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und mit Spruchpunkt römisch fünf. ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig sei, wobei dieser Spruchpunkt unangefochten blieb.Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig sei, wobei dieser Spruchpunkt unangefochten blieb. Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 sprach der Verwaltungsgerichtshof nach Ergehen der Vorabentscheidung des EuGH mit Urteilen vom 06.07.2023, C-663/21, C-402/22 und C-8/22 Folgendes aus: „Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  3. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).„Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  4. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom
  5. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
  6. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom
  7. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
  8. dieses Urteils). Beurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben: Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“ Auch wenn im verfahrensgegenständlichen Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht wie in der vom Verwaltungsgerichtshof in Ra 2021/20/0246 vorliegenden Konstellation als Folge der Aberkennung des internationalen Schutzes erfolgte, ist Spruchpunkt
  9. des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21 dennoch maßgeblich. Eine Einschränkung nur auf Fälle der Aberkennung ergibt sich weder aus dessen Wortlaut noch aus der zugrunde gelegten Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs. Die belangte Behörde hat bereits in ihrem Bescheid vom 28.02.2023 in Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig ist. Vor dem Hintergrund der zuvor erwähnten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes erweist es sich als nicht statthaft, trotz rechtskräftig festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Die belangte Behörde hat bereits in ihrem Bescheid vom 28.02.2023 in Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig ist. Vor dem Hintergrund der zuvor erwähnten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes erweist es sich als nicht statthaft, trotz rechtskräftig festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aus diesem Grund sind jene behördlichen Aussprüche zu beheben, mit denen im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie weitere rechtlich davon abgeleitete Anordnungen getroffen wurden. Nachdem der Spruchpunkt V. betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes auf dem Ausspruch der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) aufbaut und damit seine Grundlage verliert, ist dieser somit ebenso ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 110f).Aus diesem Grund sind jene behördlichen Aussprüche zu beheben, mit denen im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie weitere rechtlich davon abgeleitete Anordnungen getroffen wurden. Nachdem der Spruchpunkt römisch fünf. betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes auf dem Ausspruch der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) aufbaut und damit seine Grundlage verliert, ist dieser somit ebenso ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 110f). Folglich ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese Spruchpunkte zu beheben.Folglich ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese Spruchpunkte zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I417.2224974.3.00

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