← Österreich

{'item': 'L501 2275181-1'}

Obsah (16)§ 28§ 38Art. 133§ 14§ 41§ 16§139§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 142§ 24§ 7§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlL501 2275181-1 Spruch, L501 2275181-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es zu lauten hat: „Der Anspruch von Herrn XXXX auf Notstandshilfe ruht

§ 38in Verbindung mit§ 16 Abs.1 lit. c Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für den Zeitraum 24.02.2023 - 17.03.202.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es zu lauten hat: „Der Anspruch von Herrn römisch 40 auf Notstandshilfe ruht

Paragraph 38, in Verbindung mit§ 16 Absatz eins, Litera c, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für den Zeitraum 24.02.2023 - 17.03.202. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2023 wurde festgestellt, dass der Anspruch der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP“) auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 16 Abs.1 lit. c Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) für den Zeitraum 24.02.2023 - 17.03.2023 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im genannten Zeitraum in einer Tagesklinik untergebracht gewesen sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2023 wurde festgestellt, dass der Anspruch der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP“) auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum 24.02.2023 - 17.03.2023 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im genannten Zeitraum in einer Tagesklinik untergebracht gewesen sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie sei in der Tagesklinik an den Tagen

  1. Februar 2023,
  2. Februar 2023,
  3. Februar 2023,
  4. Februar 2023,
  5. Februar 2023, 28.Februar 2023,
  6. März 2023,
  7. März 2023,
  8. März 2023,
  9. März 2023,
  10. März 2023,
  11. März 2023,
  12. März 2023,
  13. März 2023,
  14. März 2023,
  15. März 2023,
  16. März 2023,
  17. März 2023,
  18. März 2023 jeweils von 08:00 bis 16:00 Uhr in Behandlung gewesen. Sie sei nicht im XXXX (in der Folge „Klinikum“) untergebracht gewesen, sondern an den oben genannten Tagen in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr im Krankenhaus gewesen und habe sie laut ÖGK keinen Anspruch auf Krankengeld; auf die beiliegende Bestätigung des Klinikums bzw. der ÖGK werde verwiesen.

§ 38in Verbindung mit § 16 Abs.

1 lit. c AIVG ruhe die Notstandshilfe bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Da es sich bei ihr aber immer um einen Aufenthalt während des Tages gehandelt habe, liege keine Unterbringung vor und ruhe die Notstandshilfe daher nicht.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie sei in der Tagesklinik an den Tagen

  1. Februar 2023,
  2. Februar 2023,
  3. Februar 2023,
  4. Februar 2023,
  5. Februar 2023, 28.Februar 2023,
  6. März 2023,
  7. März 2023,
  8. März 2023,
  9. März 2023,
  10. März 2023,
  11. März 2023,
  12. März 2023,
  13. März 2023,
  14. März 2023,
  15. März 2023,
  16. März 2023,
  17. März 2023,
  18. März 2023 jeweils von 08:00 bis 16:00 Uhr in Behandlung gewesen. Sie sei nicht im römisch 40 (in der Folge „Klinikum“) untergebracht gewesen, sondern an den oben genannten Tagen in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr im Krankenhaus gewesen und habe sie laut ÖGK keinen Anspruch auf Krankengeld; auf die beiliegende Bestätigung des Klinikums bzw. der ÖGK werde verwiesen.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AIVG ruhe die Notstandshilfe bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Da es sich bei ihr aber immer um einen Aufenthalt während des Tages gehandelt habe, liege keine Unterbringung vor und ruhe die Notstandshilfe daher nicht. Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges unter Verweis auf § 16 Abs. 1 lit. c AlVG im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ganztägig in einer Anstalt im Sinne des § 1 KAKuG (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesesetz) untergebracht gewesen sei. § 1 Abs 1 des KaKuG bestimme den Begriff der Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) derart, dass darunter Einrichtungen zu verstehen seien, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, zu Entbindung, für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt seien. Das gegenständliche Klinikum sei eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung und unterliege dem KAKuG. Aufgrund des zeitlichen Ausmaßes sei die bP auch untergebracht gewesen. Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stehe der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung. Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe habe aber nur, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Die Ruhenstatbestände unterschieden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintrete (vgl. Krapf/Keul, aaO Rz385).

§ 41Abs. 3 Al

VG gebühre Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezuges erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen die bisher bezogene Leistung, sodass verfahrensgegenständlich der Anspruch auf Notstandshilfe wegen Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ‚nur‘ im Zeitraum vom 24.02.2023 bis 17.03.2023 ruhe.Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges unter Verweis auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ganztägig in einer Anstalt im Sinne des Paragraph eins, KAKuG (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesesetz) untergebracht gewesen sei. Paragraph eins, Absatz eins, des KaKuG bestimme den Begriff der Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) derart, dass darunter Einrichtungen zu verstehen seien, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, zu Entbindung, für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt seien. Das gegenständliche Klinikum sei eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung und unterliege dem KAKuG. Aufgrund des zeitlichen Ausmaßes sei die bP auch untergebracht gewesen. Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stehe der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung. Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe habe aber nur, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Die Ruhenstatbestände unterschieden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintrete vergleiche Krapf/Keul, aaO Rz385).

Paragraph 41, Absatz 3, AlVG gebühre Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezuges erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen die bisher bezogene Leistung, sodass verfahrensgegenständlich der Anspruch auf Notstandshilfe wegen Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ‚nur‘ im Zeitraum vom 24.02.2023 bis 17.03.2023 ruhe. Mit Schreiben vom 13.12.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend brachte sie vor, sie sei entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht ganztägig im Universitätsklinikum untergebracht gewesen, sondern habe sich nur in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr in Behandlung befunden. Unter Hinweis auf ihre im Zuge des von belangten Behörde gewährten Parteiengehörs erstattete Stellungnahme vom 14.06.2023 erklärte sie, dass ihre Verfügbarkeit während der Tagesklinik nicht ausgeschlossen gewesen sei, sie Bewerbungen zum Beispiel können am Abend nach der Tagesklinik oder Vorstellungsgespräche für die Zeit nach der Tagesklinik vereinbaren hätte können; die belangte Behörde habe sich in der Beschwerdevorentscheidung nicht mit diesem Vorbringen befasst. Es sei auch keine „Unterbringung“

§ 16Abs 1 lit. c Al

VG vorgelegen, da es sich um einen tagesklinischen Aufenthalt gehandelt habe, ihr Sachverhalt sei daher nicht unter § 16 Abs. 1 lit. c AlVG zu subsumieren.Mit Schreiben vom 13.12.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend brachte sie vor, sie sei entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht ganztägig im Universitätsklinikum untergebracht gewesen, sondern habe sich nur in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr in Behandlung befunden. Unter Hinweis auf ihre im Zuge des von belangten Behörde gewährten Parteiengehörs erstattete Stellungnahme vom 14.06.2023 erklärte sie, dass ihre Verfügbarkeit während der Tagesklinik nicht ausgeschlossen gewesen sei, sie Bewerbungen zum Beispiel können am Abend nach der Tagesklinik oder Vorstellungsgespräche für die Zeit nach der Tagesklinik vereinbaren hätte können; die belangte Behörde habe sich in der Beschwerdevorentscheidung nicht mit diesem Vorbringen befasst. Es sei auch keine „Unterbringung“

Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG vorgelegen, da es sich um einen tagesklinischen Aufenthalt gehandelt habe, ihr Sachverhalt sei daher nicht unter Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG zu subsumieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP steht seit dem 19.11.2014 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Im Zeitraum 21.02.2023 - 17.03.2023 war sie an den Wochentagen von 08:00 bis 16:00 Uhr in der Psychiatrischen Tagesklinik, einer teilstationären Behandlungseinrichtung des XXXX (kurz „Klinikum“) zur Behandlung untergebracht. Die bP erhielt für diesen Krankenstand kein Krankengeld, da ihre Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld

§139ASVG am 27.04.2018 geendet hatte.Die b

P steht seit dem 19.11.2014 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Im Zeitraum 21.02.2023 - 17.03.2023 war sie an den Wochentagen von 08:00 bis 16:00 Uhr in der Psychiatrischen Tagesklinik, einer teilstationären Behandlungseinrichtung des römisch 40 (kurz „Klinikum“) zur Behandlung untergebracht. Die bP erhielt für diesen Krankenstand kein Krankengeld, da ihre Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld

§139ASVG am 27.04.2018 geendet hatte.

II.

  1. Beweiswürdigung: römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den vorgelegten Bestätigungen der bP, sodass sich nähere beweiswürdigende Ausführungen hierzu erübrigen. Dass es sich bei der Psychiatrischen Tagesklinik um eine teilstationäre Behandlungseinrichtung des XXXX (Klinikums) handelte, ist der diesbezüglichen Webseite zu entnehmen (https://www.kepleruniklinikum.at/kliniken-einrichtungen/psychiatrie-und-psychotherapeutische-medizin/teilstationaerer-bereich/) Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den vorgelegten Bestätigungen der bP, sodass sich nähere beweiswürdigende Ausführungen hierzu erübrigen. Dass es sich bei der Psychiatrischen Tagesklinik um eine teilstationäre Behandlungseinrichtung des römisch 40 (Klinikums) handelte, ist der diesbezüglichen Webseite zu entnehmen (https://www.kepleruniklinikum.at/kliniken-einrichtungen/psychiatrie-und-psychotherapeutische-medizin/teilstationaerer-bereich/) II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF:römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF: § 16 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 16, AlVG lautet auszugsweise: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

  1. b)[…]
  2. c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, […] § 38 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 38, AlVG lautet auszugsweise: Allgemeine Bestimmungen Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.3: Die bP bestreitet das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes. Sie habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einer tagesklinischen Behandlung unterzogen und sei daher nicht im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. c AIVG in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen. Eine Unterbringung liege nicht vor, da sie sich immer nur tagsüber dort aufgehalten habe.römisch zwei.3.3: Die bP bestreitet das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes. Sie habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einer tagesklinischen Behandlung unterzogen und sei daher nicht im Sinne von Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AIVG in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen. Eine Unterbringung liege nicht vor, da sie sich immer nur tagsüber dort aufgehalten habe. II.3.3.1. Da eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Arbeitssuchenden weder die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG noch die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG zu nehmen geeignet ist, besteht auch während des Krankenstandes (im Prinzip) Anspruch auf Notstandshilfe, der allerdings für den Fall des Bezuges von Krankengeld

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG (vgl. VwGH vom 24.11.1992, 92/08/0132) bzw. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

§ 16Abs.

1 lit. c AIVG ruht.römisch zwei.3.3.1. Da eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Arbeitssuchenden weder die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AlVG noch die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG zu nehmen geeignet ist, besteht auch während des Krankenstandes (im Prinzip) Anspruch auf Notstandshilfe, der allerdings für den Fall des Bezuges von Krankengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG vergleiche VwGH vom 24.11.1992, 92/08/0132) bzw. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AIVG ruht. Das gesetzlich normierte Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld verfolgt den Zweck, eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversorgung für denselben Zeitraum zu vermeiden (vgl. VwGH 2007/08/0134). Das Ruhen des Leistungsanspruches im Fall einer temporären Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ist dem zeitlich befristeten, relativ kurzen „Dem-Arbeitsmarkt-nicht-zur-Verfügung-Stehen“ geschuldet; Voraussetzung für das Vorliegen einer mangelnden Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist die Erfüllung des Kriteriums der Dauer. Dies bedeutet, dass zB während einer (zeitlich befristeten) Erkrankung ohne Krankengeldanspruch der Leistungsanspruch weiter besteht. (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Sdoutz/Zechner

  1. Lfg. September 2022, § 7 Rz 164).Das gesetzlich normierte Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld verfolgt den Zweck, eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversorgung für denselben Zeitraum zu vermeiden vergleiche VwGH 2007/08/0134). Das Ruhen des Leistungsanspruches im Fall einer temporären Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ist dem zeitlich befristeten, relativ kurzen „Dem-Arbeitsmarkt-nicht-zur-Verfügung-Stehen“ geschuldet; Voraussetzung für das Vorliegen einer mangelnden Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ist die Erfüllung des Kriteriums der Dauer. Dies bedeutet, dass zB während einer (zeitlich befristeten) Erkrankung ohne Krankengeldanspruch der Leistungsanspruch weiter besteht. vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Sdoutz/Zechner
  2. Lfg. September 2022, Paragraph 7, Rz 164). In seinem Erkenntnis vom 07.09.2011, 2008/08/0229, führt der Verwaltungsgerichtshof zum gegenständlich relevanten Ruhenstatbestand § ‚16 Abs. 1 lit. c AIVG‘ wie folgt aus:In seinem Erkenntnis vom 07.09.2011, 2008/08/0229, führt der Verwaltungsgerichtshof zum gegenständlich relevanten Ruhenstatbestand Paragraph ‚16 Absatz eins, Litera c, AIVG‘ wie folgt aus: „Ruhen

§ 16Abs. 1 lit. c Al

VG setzt die "Unterbringung" des Arbeitslosen in einer "Heil- oder Pflegeanstalt" voraus. Krapf/Keul (Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 4. Lfg., § 16 Rz 391) führen hiezu aus, der Begriff der Heil- und Pflegeanstalten sei nach § 1 Abs. 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz zu bestimmen. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (BGBl. Nr. 1/1957, in der Stammfassung: Krankenanstaltengesetz) unterscheidet (seit BGBl. I Nr. 65/2002) zwischen Heil- und Pflegeanstalten einerseits (vgl. § 1 leg.cit.) und Kuranstalten anderseits (vgl. § 42a leg.cit.).„Ruhen

Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG setzt die "Unterbringung" des Arbeitslosen in einer "Heil- oder Pflegeanstalt" voraus. Krapf/Keul (Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,

  1. Lfg., Paragraph 16, Rz 391) führen hiezu aus, der Begriff der Heil- und Pflegeanstalten sei nach Paragraph eins, Absatz eins, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz zu bestimmen. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Stammfassung: Krankenanstaltengesetz) unterscheidet (seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,) zwischen Heil- und Pflegeanstalten einerseits vergleiche Paragraph eins, leg.cit.) und Kuranstalten anderseits vergleiche Paragraph 42 a, leg.cit.). Dass Arbeitslosengeld bei Unterbringung des Arbeitslosen in einer "Heil- und Pflegeanstalt" ruht, sah bereits § 16 AlVG, BGBl. Nr. 184/1949 vor. Auch zum damaligen Zeitpunkt war der Begriff der Heil- und Pflegeanstalten von dem der Kuranstalten zu unterscheiden (vgl. Gesetz vom
  2. Juli 1920 über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstaltengesetz), StGBl. Nr. 327/1920, einerseits und das Bundesgesetz vom
  3. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), BGBl. Nr. 88/1930, anderseits; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG). Auch das ASVG unterscheidet zwischen Krankenanstalten (§§ 144 ff ASVG) und Kuranstalten (§ 155 ASVG).Dass Arbeitslosengeld bei Unterbringung des Arbeitslosen in einer "Heil- und Pflegeanstalt" ruht, sah bereits Paragraph 16, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1949, vor. Auch zum damaligen Zeitpunkt war der Begriff der Heil- und Pflegeanstalten von dem der Kuranstalten zu unterscheiden vergleiche Gesetz vom
  4. Juli 1920 über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstaltengesetz), StGBl. Nr. 327 aus 1920,, einerseits und das Bundesgesetz vom
  5. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1930,, anderseits; vergleiche auch Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12 und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Auch das ASVG unterscheidet zwischen Krankenanstalten (Paragraphen 144, ff ASVG) und Kuranstalten (Paragraph 155, ASVG). § 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung sieht vor, dass durch "eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, …)" der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst wird. Im Hinblick auf die Nennung sowohl eines Kur- als auch eines Krankenhausaufenthaltes in dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass damit auch verschiedene Tatbestände gemeint sind (vgl. - in ähnlicher Weise - etwa auch § 2 Abs. 2 EFZG und § 1154b Abs. 4 ABGB).Paragraph 2, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung sieht vor, dass durch "eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, …)" der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst wird. Im Hinblick auf die Nennung sowohl eines Kur- als auch eines Krankenhausaufenthaltes in dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass damit auch verschiedene Tatbestände gemeint sind vergleiche - in ähnlicher Weise - etwa auch Paragraph 2, Absatz 2, EFZG und Paragraph 1154 b, Absatz 4, ABGB). Der Begriff der "Kuranstalt" ist somit nicht mit jenem einer "Heil- und Pflegeanstalt" gleichzusetzen. Daraus kann freilich nicht abgeleitet werden, dass eine Unterbringung eines Arbeitslosen in einer Kuranstalt keine Auswirkungen auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat: Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht zur Verfügung. Gleiches gilt bei einer Unterbringung in einer Kuranstalt. Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) hat aber nur, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Die Ruhenstatbestände unterscheiden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintritt (vgl. Krapf/Keul, aaO Rz 385). Da eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung daher keine Einstellung des Anspruches (

§ 24Abs. 1 Al

VG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG - die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens.“Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht zur Verfügung. Gleiches gilt bei einer Unterbringung in einer Kuranstalt. Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) hat aber nur, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Die Ruhenstatbestände unterscheiden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintritt vergleiche Krapf/Keul, aaO Rz 385). Da eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung daher keine Einstellung des Anspruches (

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG - die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens.“ II.3.3.

  1. Die bP stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Psychiatrischen Tagesklinik, einer teilstationären Behandlungseinrichtung des XXXX (Klinikums) in Behandlung, sohin in einer Einrichtung im Sinne des § 1 KAKuG bzw. nach den obigen Ausführungen in einer „Heil- oder Pflegeanstalt“ im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG.römisch zwei.3.3.
  2. Die bP stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Psychiatrischen Tagesklinik, einer teilstationären Behandlungseinrichtung des römisch 40 (Klinikums) in Behandlung, sohin in einer Einrichtung im Sinne des Paragraph eins, KAKuG bzw. nach den obigen Ausführungen in einer „Heil- oder Pflegeanstalt“ im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG. Die bP bestreitet nun, während ihrer Behandlung im gegenständlichen Zeitraum in dieser „Heil- oder Pflegeanstalt“ „untergebracht“ gewesen zu sein. „Unterbringung“ bedeutet dem Wortsinn nach nun aber nicht nur „Einquartierung“, sondern etwa auch „Aufnahme“, und wird zudem in unterschiedlichsten Zusammenhängen verwendet. Beispielhaft wird auf die ehemalige Sondernotstandshilfe nach § 39 AlvG verwiesen; auf diese bestand nach Abs. 1 Z 3 leg.cit. Anspruch, wenn „sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht“ bzw. auch auf die umgangssprachliche Formulierung, dass jemand bei einer bestimmten Firma oder in einer bestimmten Schule, Kindergarten, etc. untergebracht werden konnte. Konträr dazu das Bundesgesetz vom
  3. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz - UbG); hier bedeutet „Unterbringung“ etwa, dass der Patient die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses nicht bzw. nur mit ärztlicher Zustimmung verlassen darf.Die bP bestreitet nun, während ihrer Behandlung im gegenständlichen Zeitraum in dieser „Heil- oder Pflegeanstalt“ „untergebracht“ gewesen zu sein. „Unterbringung“ bedeutet dem Wortsinn nach nun aber nicht nur „Einquartierung“, sondern etwa auch „Aufnahme“, und wird zudem in unterschiedlichsten Zusammenhängen verwendet. Beispielhaft wird auf die ehemalige Sondernotstandshilfe nach Paragraph 39, AlvG verwiesen; auf diese bestand nach Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. Anspruch, wenn „sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil erwiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht“ bzw. auch auf die umgangssprachliche Formulierung, dass jemand bei einer bestimmten Firma oder in einer bestimmten Schule, Kindergarten, etc. untergebracht werden konnte. Konträr dazu das Bundesgesetz vom
  4. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz - UbG); hier bedeutet „Unterbringung“ etwa, dass der Patient die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses nicht bzw. nur mit ärztlicher Zustimmung verlassen darf. Davon abgesehen, ist das Ruhen aber vielmehr – wie unter Pkt. II.3.3.
  5. ausgeführt - dem zeitlich befristeten, relativ kurzen „Dem-Arbeitsmarkt-nicht-zur-Verfügung-Stehen“ geschuldet. Davon abgesehen, ist das Ruhen aber vielmehr – wie unter Pkt. römisch zwei.3.3.
  6. ausgeführt - dem zeitlich befristeten, relativ kurzen „Dem-Arbeitsmarkt-nicht-zur-Verfügung-Stehen“ geschuldet. Verfügbarkeit liegt

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

§ 7Abs. 7 Al

VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Der Verfügbarkeitsrahmen, innerhalb dessen Verfügbarkeit gegeben sein muss, erstreckt sich zeitlich auf alle am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen. Die Annahme, dass Verfügbarkeit innerhalb eines täglichen Arbeitszeitrahmens jeweils zwischen 8:00 und 18:00 Uhr vorliegen müsse, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.05.2010, 2007/08/0133, als unzutreffende Rechtsansicht beurteilt. Verfügbarkeit liegt

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Der Verfügbarkeitsrahmen, innerhalb dessen Verfügbarkeit gegeben sein muss, erstreckt sich zeitlich auf alle am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen. Die Annahme, dass Verfügbarkeit innerhalb eines täglichen Arbeitszeitrahmens jeweils zwischen 8:00 und 18:00 Uhr vorliegen müsse, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.05.2010, 2007/08/0133, als unzutreffende Rechtsansicht beurteilt. Die bP befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer wochentags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Klinikum in Behandlung; der wöchentliche Zeitaufwand lag folglich bei 40 Stunden plus die Wegzeit von ihrem Wohnsitz in XXXX zum Klinikum und retour. Zieht man noch die zu der potentiellen Arbeitsstätte zurückzulegende Wegzeit in Betracht, so ist zweifelsfrei festzustellen, dass die zeitliche Inanspruchnahme der bP durch die Behandlung mit dem Ziel, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt mit mindesten 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen, realistischerweise nicht in Einklang zu bringen ist. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2005, 2004/08/0019, wonach bei einer Inanspruchnahme von 40 Stunden/Woche (somit im Umfang der höchstzulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit

§ 3Abs.

1 AZG) für die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit Grund zur Annahme besteht, dass das vom Arbeitslosen verfolgte Ziel nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betreibung eines eigenen Unternehmens ist. Die bP befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer wochentags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Klinikum in Behandlung; der wöchentliche Zeitaufwand lag folglich bei 40 Stunden plus die Wegzeit von ihrem Wohnsitz in römisch 40 zum Klinikum und retour. Zieht man noch die zu der potentiellen Arbeitsstätte zurückzulegende Wegzeit in Betracht, so ist zweifelsfrei festzustellen, dass die zeitliche Inanspruchnahme der bP durch die Behandlung mit dem Ziel, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt mit mindesten 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen, realistischerweise nicht in Einklang zu bringen ist. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2005, 2004/08/0019, wonach bei einer Inanspruchnahme von 40 Stunden/Woche (somit im Umfang der höchstzulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit

Paragraph 3, Absatz eins, AZG) für die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit Grund zur Annahme besteht, dass das vom Arbeitslosen verfolgte Ziel nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betreibung eines eigenen Unternehmens ist. Wenn die bP nun vorbringt, sie könne Bewerbungen zum Beispiel am Abend nach der Tagesklinik verfassen sowie Vorstellungsgespräche für die Zeit nach der Tagesklinik vereinbaren, so ist zu betonen, dass § 7 AlVG unter Verfügbarkeit nicht den Bewerbungsprozess versteht, sondern die Bereithaltung zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden. Der Hinweis der bP, sie sei an den Wochenenden jedenfalls dem Arbeitsmarkt zu Verfügung gestanden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Davon abgesehen, finden etwa auch in Kuranstalten an den Wochenenden keine Anwendungen statt.Wenn die bP nun vorbringt, sie könne Bewerbungen zum Beispiel am Abend nach der Tagesklinik verfassen sowie Vorstellungsgespräche für die Zeit nach der Tagesklinik vereinbaren, so ist zu betonen, dass Paragraph 7, AlVG unter Verfügbarkeit nicht den Bewerbungsprozess versteht, sondern die Bereithaltung zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden. Der Hinweis der bP, sie sei an den Wochenenden jedenfalls dem Arbeitsmarkt zu Verfügung gestanden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Davon abgesehen, finden etwa auch in Kuranstalten an den Wochenenden keine Anwendungen statt. Die bP stand folglich der Arbeitsvermittlung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihre Unterbringung in der Psychiatrischen Tagesklinik des XXXX (Klinikums) nicht zur Verfügung. Die bP stand folglich der Arbeitsvermittlung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihre Unterbringung in der Psychiatrischen Tagesklinik des römisch 40 (Klinikums) nicht zur Verfügung.

§ 41Abs. 3 Al

VG gebührt Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezuges erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen die bisher bezogene Leistung; sodass der Anspruch in der Zeit 21.02.2023 bis 23.02.2023 aufrechtblieb. Der Anspruch der bP auf Notstandshilfe wegen Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt

§ 16Abs. 1 lit c Al

VG ruht folglich vom 24.02.2023 bis 17.03.2023.

Paragraph 41, Absatz 3, AlVG gebührt Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezuges erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen die bisher bezogene Leistung; sodass der Anspruch in der Zeit 21.02.2023 bis 23.02.2023 aufrechtblieb. Der Anspruch der bP auf Notstandshilfe wegen Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt

Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG ruht folglich vom 24.02.2023 bis 17.03.2023. Zu B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Unterbringung des Arbeitslosen im tagesklinischen Bereich einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Unterbringung des Arbeitslosen im tagesklinischen Bereich einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2275181.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.