GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es zu lauten hat: „Der Anspruch von Herrn XXXX auf Notstandshilfe ruht
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für den Zeitraum 24.02.2023 - 17.03.202.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass es zu lauten hat: „Der Anspruch von Herrn römisch 40 auf Notstandshilfe ruht
Paragraph 38, in Verbindung mit§ 16 Absatz eins, Litera c, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für den Zeitraum 24.02.2023 - 17.03.202. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2023 wurde festgestellt, dass der Anspruch der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP“) auf Notstandshilfe
VG) für den Zeitraum 24.02.2023 - 17.03.2023 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im genannten Zeitraum in einer Tagesklinik untergebracht gewesen sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2023 wurde festgestellt, dass der Anspruch der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP“) auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum 24.02.2023 - 17.03.2023 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im genannten Zeitraum in einer Tagesklinik untergebracht gewesen sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie sei in der Tagesklinik an den Tagen
1 lit. c AIVG ruhe die Notstandshilfe bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Da es sich bei ihr aber immer um einen Aufenthalt während des Tages gehandelt habe, liege keine Unterbringung vor und ruhe die Notstandshilfe daher nicht.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie sei in der Tagesklinik an den Tagen
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AIVG ruhe die Notstandshilfe bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Da es sich bei ihr aber immer um einen Aufenthalt während des Tages gehandelt habe, liege keine Unterbringung vor und ruhe die Notstandshilfe daher nicht. Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges unter Verweis auf § 16 Abs. 1 lit. c AlVG im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ganztägig in einer Anstalt im Sinne des § 1 KAKuG (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesesetz) untergebracht gewesen sei. § 1 Abs 1 des KaKuG bestimme den Begriff der Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) derart, dass darunter Einrichtungen zu verstehen seien, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, zu Entbindung, für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt seien. Das gegenständliche Klinikum sei eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung und unterliege dem KAKuG. Aufgrund des zeitlichen Ausmaßes sei die bP auch untergebracht gewesen. Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stehe der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung. Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe habe aber nur, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Die Ruhenstatbestände unterschieden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintrete (vgl. Krapf/Keul, aaO Rz385).
VG gebühre Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezuges erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen die bisher bezogene Leistung, sodass verfahrensgegenständlich der Anspruch auf Notstandshilfe wegen Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ‚nur‘ im Zeitraum vom 24.02.2023 bis 17.03.2023 ruhe.Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges unter Verweis auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ganztägig in einer Anstalt im Sinne des Paragraph eins, KAKuG (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesesetz) untergebracht gewesen sei. Paragraph eins, Absatz eins, des KaKuG bestimme den Begriff der Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) derart, dass darunter Einrichtungen zu verstehen seien, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, zu Entbindung, für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt seien. Das gegenständliche Klinikum sei eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung und unterliege dem KAKuG. Aufgrund des zeitlichen Ausmaßes sei die bP auch untergebracht gewesen. Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stehe der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung. Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe habe aber nur, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Die Ruhenstatbestände unterschieden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintrete vergleiche Krapf/Keul, aaO Rz385).
Paragraph 41, Absatz 3, AlVG gebühre Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezuges erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen die bisher bezogene Leistung, sodass verfahrensgegenständlich der Anspruch auf Notstandshilfe wegen Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ‚nur‘ im Zeitraum vom 24.02.2023 bis 17.03.2023 ruhe. Mit Schreiben vom 13.12.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend brachte sie vor, sie sei entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht ganztägig im Universitätsklinikum untergebracht gewesen, sondern habe sich nur in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr in Behandlung befunden. Unter Hinweis auf ihre im Zuge des von belangten Behörde gewährten Parteiengehörs erstattete Stellungnahme vom 14.06.2023 erklärte sie, dass ihre Verfügbarkeit während der Tagesklinik nicht ausgeschlossen gewesen sei, sie Bewerbungen zum Beispiel können am Abend nach der Tagesklinik oder Vorstellungsgespräche für die Zeit nach der Tagesklinik vereinbaren hätte können; die belangte Behörde habe sich in der Beschwerdevorentscheidung nicht mit diesem Vorbringen befasst. Es sei auch keine „Unterbringung“
VG vorgelegen, da es sich um einen tagesklinischen Aufenthalt gehandelt habe, ihr Sachverhalt sei daher nicht unter § 16 Abs. 1 lit. c AlVG zu subsumieren.Mit Schreiben vom 13.12.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend brachte sie vor, sie sei entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht ganztägig im Universitätsklinikum untergebracht gewesen, sondern habe sich nur in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr in Behandlung befunden. Unter Hinweis auf ihre im Zuge des von belangten Behörde gewährten Parteiengehörs erstattete Stellungnahme vom 14.06.2023 erklärte sie, dass ihre Verfügbarkeit während der Tagesklinik nicht ausgeschlossen gewesen sei, sie Bewerbungen zum Beispiel können am Abend nach der Tagesklinik oder Vorstellungsgespräche für die Zeit nach der Tagesklinik vereinbaren hätte können; die belangte Behörde habe sich in der Beschwerdevorentscheidung nicht mit diesem Vorbringen befasst. Es sei auch keine „Unterbringung“
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG vorgelegen, da es sich um einen tagesklinischen Aufenthalt gehandelt habe, ihr Sachverhalt sei daher nicht unter Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG zu subsumieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
P steht seit dem 19.11.2014 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Im Zeitraum 21.02.2023 - 17.03.2023 war sie an den Wochentagen von 08:00 bis 16:00 Uhr in der Psychiatrischen Tagesklinik, einer teilstationären Behandlungseinrichtung des römisch 40 (kurz „Klinikum“) zur Behandlung untergebracht. Die bP erhielt für diesen Krankenstand kein Krankengeld, da ihre Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld
II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
VG (vgl. VwGH vom 24.11.1992, 92/08/0132) bzw. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
1 lit. c AIVG ruht.römisch zwei.3.3.1. Da eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Arbeitssuchenden weder die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AlVG noch die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG zu nehmen geeignet ist, besteht auch während des Krankenstandes (im Prinzip) Anspruch auf Notstandshilfe, der allerdings für den Fall des Bezuges von Krankengeld
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG vergleiche VwGH vom 24.11.1992, 92/08/0132) bzw. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AIVG ruht. Das gesetzlich normierte Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld verfolgt den Zweck, eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversorgung für denselben Zeitraum zu vermeiden (vgl. VwGH 2007/08/0134). Das Ruhen des Leistungsanspruches im Fall einer temporären Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ist dem zeitlich befristeten, relativ kurzen „Dem-Arbeitsmarkt-nicht-zur-Verfügung-Stehen“ geschuldet; Voraussetzung für das Vorliegen einer mangelnden Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist die Erfüllung des Kriteriums der Dauer. Dies bedeutet, dass zB während einer (zeitlich befristeten) Erkrankung ohne Krankengeldanspruch der Leistungsanspruch weiter besteht. (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar Sdoutz/Zechner
VG setzt die "Unterbringung" des Arbeitslosen in einer "Heil- oder Pflegeanstalt" voraus. Krapf/Keul (Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 4. Lfg., § 16 Rz 391) führen hiezu aus, der Begriff der Heil- und Pflegeanstalten sei nach § 1 Abs. 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz zu bestimmen. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (BGBl. Nr. 1/1957, in der Stammfassung: Krankenanstaltengesetz) unterscheidet (seit BGBl. I Nr. 65/2002) zwischen Heil- und Pflegeanstalten einerseits (vgl. § 1 leg.cit.) und Kuranstalten anderseits (vgl. § 42a leg.cit.).„Ruhen
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG setzt die "Unterbringung" des Arbeitslosen in einer "Heil- oder Pflegeanstalt" voraus. Krapf/Keul (Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
VG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG - die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens.“Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht zur Verfügung. Gleiches gilt bei einer Unterbringung in einer Kuranstalt. Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) hat aber nur, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Die Ruhenstatbestände unterscheiden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintritt vergleiche Krapf/Keul, aaO Rz 385). Da eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung daher keine Einstellung des Anspruches (
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG - die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens.“ II.3.3.
VG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Der Verfügbarkeitsrahmen, innerhalb dessen Verfügbarkeit gegeben sein muss, erstreckt sich zeitlich auf alle am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen. Die Annahme, dass Verfügbarkeit innerhalb eines täglichen Arbeitszeitrahmens jeweils zwischen 8:00 und 18:00 Uhr vorliegen müsse, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.05.2010, 2007/08/0133, als unzutreffende Rechtsansicht beurteilt. Verfügbarkeit liegt
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Der Verfügbarkeitsrahmen, innerhalb dessen Verfügbarkeit gegeben sein muss, erstreckt sich zeitlich auf alle am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen. Die Annahme, dass Verfügbarkeit innerhalb eines täglichen Arbeitszeitrahmens jeweils zwischen 8:00 und 18:00 Uhr vorliegen müsse, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.05.2010, 2007/08/0133, als unzutreffende Rechtsansicht beurteilt. Die bP befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer wochentags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Klinikum in Behandlung; der wöchentliche Zeitaufwand lag folglich bei 40 Stunden plus die Wegzeit von ihrem Wohnsitz in XXXX zum Klinikum und retour. Zieht man noch die zu der potentiellen Arbeitsstätte zurückzulegende Wegzeit in Betracht, so ist zweifelsfrei festzustellen, dass die zeitliche Inanspruchnahme der bP durch die Behandlung mit dem Ziel, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt mit mindesten 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen, realistischerweise nicht in Einklang zu bringen ist. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2005, 2004/08/0019, wonach bei einer Inanspruchnahme von 40 Stunden/Woche (somit im Umfang der höchstzulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit
1 AZG) für die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit Grund zur Annahme besteht, dass das vom Arbeitslosen verfolgte Ziel nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betreibung eines eigenen Unternehmens ist. Die bP befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum immer wochentags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Klinikum in Behandlung; der wöchentliche Zeitaufwand lag folglich bei 40 Stunden plus die Wegzeit von ihrem Wohnsitz in römisch 40 zum Klinikum und retour. Zieht man noch die zu der potentiellen Arbeitsstätte zurückzulegende Wegzeit in Betracht, so ist zweifelsfrei festzustellen, dass die zeitliche Inanspruchnahme der bP durch die Behandlung mit dem Ziel, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt mit mindesten 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen, realistischerweise nicht in Einklang zu bringen ist. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2005, 2004/08/0019, wonach bei einer Inanspruchnahme von 40 Stunden/Woche (somit im Umfang der höchstzulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit
Paragraph 3, Absatz eins, AZG) für die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit Grund zur Annahme besteht, dass das vom Arbeitslosen verfolgte Ziel nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betreibung eines eigenen Unternehmens ist. Wenn die bP nun vorbringt, sie könne Bewerbungen zum Beispiel am Abend nach der Tagesklinik verfassen sowie Vorstellungsgespräche für die Zeit nach der Tagesklinik vereinbaren, so ist zu betonen, dass § 7 AlVG unter Verfügbarkeit nicht den Bewerbungsprozess versteht, sondern die Bereithaltung zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden. Der Hinweis der bP, sie sei an den Wochenenden jedenfalls dem Arbeitsmarkt zu Verfügung gestanden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Davon abgesehen, finden etwa auch in Kuranstalten an den Wochenenden keine Anwendungen statt.Wenn die bP nun vorbringt, sie könne Bewerbungen zum Beispiel am Abend nach der Tagesklinik verfassen sowie Vorstellungsgespräche für die Zeit nach der Tagesklinik vereinbaren, so ist zu betonen, dass Paragraph 7, AlVG unter Verfügbarkeit nicht den Bewerbungsprozess versteht, sondern die Bereithaltung zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden. Der Hinweis der bP, sie sei an den Wochenenden jedenfalls dem Arbeitsmarkt zu Verfügung gestanden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Davon abgesehen, finden etwa auch in Kuranstalten an den Wochenenden keine Anwendungen statt. Die bP stand folglich der Arbeitsvermittlung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihre Unterbringung in der Psychiatrischen Tagesklinik des XXXX (Klinikums) nicht zur Verfügung. Die bP stand folglich der Arbeitsvermittlung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihre Unterbringung in der Psychiatrischen Tagesklinik des römisch 40 (Klinikums) nicht zur Verfügung.
VG gebührt Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezuges erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen die bisher bezogene Leistung; sodass der Anspruch in der Zeit 21.02.2023 bis 23.02.2023 aufrechtblieb. Der Anspruch der bP auf Notstandshilfe wegen Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt
VG ruht folglich vom 24.02.2023 bis 17.03.2023.
Paragraph 41, Absatz 3, AlVG gebührt Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezuges erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen die bisher bezogene Leistung; sodass der Anspruch in der Zeit 21.02.2023 bis 23.02.2023 aufrechtblieb. Der Anspruch der bP auf Notstandshilfe wegen Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG ruht folglich vom 24.02.2023 bis 17.03.2023. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Unterbringung des Arbeitslosen im tagesklinischen Bereich einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Unterbringung des Arbeitslosen im tagesklinischen Bereich einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2275181.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.