Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlL501 2275518-1 Spruch, L501 2275518-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter: „bP“)
§ 38i
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.05.2023 bis 13.06.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, da sie am 03.05.2023 nicht zur Jobbörse eines näher bezeichneten Friseursalons erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter: „bP“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.05.2023 bis 13.06.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, da sie am 03.05.2023 nicht zur Jobbörse eines näher bezeichneten Friseursalons erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sich bei ihrem Vater die Pflegestufe geändert und sie zum Zeitpunkt der Stellenangebote nur noch auf das Urteil gewartet habe, leider habe sie nicht gewusst, dass das letzte Mail bereits das Urteil gewesen sei, um in Pflegekarenz gehen zu können und wäre es weder für Arbeitgeber noch für sie sinnvoll einen Job anzunehmen wegen nicht einmal eines Monats. Hätte die Betreuerin wie gebeten das Mail gelesen, hätte sie vielleicht erkannt, dass das bereits das Urteil sei und sie in Pflegekarenz gehen könne. Abgesehen davon habe sie bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nicht in einem Dienstleistungsbereich tätig sein könne. Sie sei der Meinung, dass es nicht sinnvoll sei, eine Stelle zu schicken, die sie nicht ausstehen könne. Ihre Friseurlehre hätte sie nur abgeschlossen und nie mehr als Friseurin gearbeitet. Eine Friseurin die 20 Jahre lang weg sei und null Berufserfahrung habe, werde sowieso nicht eingestellt. Sie weise noch einmal darauf hin, dass sie gerne in handwerklichen Berufen oder Gartenarbeiten, Räumungen etc. arbeiten würde. Seit 28.06. sei sie in Pflegekarenz. Denke die Behörde, dass jemand sie wegen zwei Wochen einstelle und eine Bewerbung u.a. deshalb Sinn gemacht hätte? Sie empfinde es als eine Gemeinheit, ihr erstens immer nur Jobangebote zu schicken von Jobs, die sie so gar nicht ausstehen könne und zweitens noch Stellenangebote zu schicken obwohl wissend, dass sie bald in Pflegekarenz gehe. Mit Bescheid vom 05.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der bP eine Beschäftigung als Friseurhilfskraft verbindlich zugewiesen worden sei, sie aber nicht zu dem im Rahmen einer Jobbörse am 03.05.2023 vorgesehenen Bewerbungsgespräch erschienen sei. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung gingen ins Leere. Es obliege nicht der Mutmaßung der bP, ob der potentielle Dienstgeber sie auch für nur zwei Wochen bis zum Beginn ihrer Pflegekarenz eingestellt hätte bzw. ob die Fertigkeiten der bP als Friseurin trotz der schon länger nicht mehr ausgeübten Tätigkeit ausreichend seien oder nicht. Mit Bescheid vom 05.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der bP eine Beschäftigung als Friseurhilfskraft verbindlich zugewiesen worden sei, sie aber nicht zu dem im Rahmen einer Jobbörse am 03.05.2023 vorgesehenen Bewerbungsgespräch erschienen sei. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung gingen ins Leere. Es obliege nicht der Mutmaßung der bP, ob der potentielle Dienstgeber sie auch für nur zwei Wochen bis zum Beginn ihrer Pflegekarenz eingestellt hätte bzw. ob die Fertigkeiten der bP als Friseurin trotz der schon länger nicht mehr ausgeübten Tätigkeit ausreichend seien oder nicht. Mit Schreiben vom 18.07.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die bP befand sich in den Zeiträumen 04.10.2022 bis 31.12.2022 und 28.06.2023 bis 27.09.2023 aufgrund der Betreuung ihres Vaters in Pflegevollzeitkarenz nach §14c AVRAG; diesem war mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.02.2023, XXXX , Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt worden. Die bP befand sich in den Zeiträumen 04.10.2022 bis 31.12.2022 und 28.06.2023 bis 27.09.2023 aufgrund der Betreuung ihres Vaters in Pflegevollzeitkarenz nach §14c AVRAG; diesem war mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.02.2023, römisch 40 , Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt worden. Laut der zwischen der bP und dem AMS am 23.03.2023 abgeschlossenen – bis 23.09.2023 gültigen – Betreuungsvereinbarung wird Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiterin mit einem Arbeitsausmaß von wöchentlich 15-25 Stunden in der Zeit von 06:00-18:00 Uhr und den Arbeitsorten Linz, Traun, Eferding und Wels geboten. Festgehalten wurde, dass keine Betreuungspflichten vorliegen und der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Der Betreuungsvereinbarung zufolge hat sich die bP auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung zu geben. Mit Schreiben vom 25.04.2023 wurde der bP eine Stelle als Friseurhilfskraft für allgemeine Friseurhilfs- und Unterstützungsarbeiten im Ausmaß von 15 Stunden, genaue Arbeitszeit nach Vereinbarung, bei einem näher bezeichneten – mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren – Salon in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Im Begleitschreiben wurde sie informiert, dass die Personalsuche für dieses und andere Stellenangebote im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse erfolge und aufgefordert, sich umgehend wie im Inserat auf Seite 2 beschrieben, zu bewerben. Das Stellenangebot sah vor, dass eine Bewerbung ausnahmslos nur im Rahmen des angeführten verbindlichen fixen Termins für Vorstellungsgespräche am 03.05.2023 in den Räumlichkeiten des Friseursalons möglich ist und enthielt zudem eine Belehrung nach § 10 AlVG.Mit Schreiben vom 25.04.2023 wurde der bP eine Stelle als Friseurhilfskraft für allgemeine Friseurhilfs- und Unterstützungsarbeiten im Ausmaß von 15 Stunden, genaue Arbeitszeit nach Vereinbarung, bei einem näher bezeichneten – mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren – Salon in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Im Begleitschreiben wurde sie informiert, dass die Personalsuche für dieses und andere Stellenangebote im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse erfolge und aufgefordert, sich umgehend wie im Inserat auf Seite 2 beschrieben, zu bewerben. Das Stellenangebot sah vor, dass eine Bewerbung ausnahmslos nur im Rahmen des angeführten verbindlichen fixen Termins für Vorstellungsgespräche am 03.05.2023 in den Räumlichkeiten des Friseursalons möglich ist und enthielt zudem eine Belehrung nach Paragraph 10, AlVG. Die bP wandte sich nach Erhalt des Stellenangebotes nicht an das AMS, dass sie die angebotene Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen oder aus sonstigen Gründen nicht ausüben könne. Sie nahm den Vorstellungstermin nicht wahr. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP nahm bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Der Bezug der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. die Dauer der jeweiligen Pflegekarenz ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Feststellung zur Pflegestufe 2 aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung. Die bP bestreitet weder den Erhalt des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots noch das Nichtwahrnehmen des verpflichtend vorgesehenen Vorstellungstermins. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis ist unzweifelhaft nicht zustande gekommen. Dass die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hätte, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Auch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hat dergleichen nicht ergeben. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
§ 2leg.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 9Abs. 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
§ 9Abs.
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
§ 10Abs. 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind
§ 38Al
VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
- Einschlägige Rechtsprechung römisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Verfahrensgegenständlich stellt sich die Frage, ob die bP den ihr genannten Vorstellungstermin zu Recht einfach nicht wahrgenommen hat. Dies hätte vorausgesetzt, dass die in Aussicht genommene Beschäftigung evident unzumutbar gewesen wäre bzw. das AMS von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der bP) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand gehabt hätte. Eine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung war vorliegend aber jedenfalls nicht gegeben: Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH vom
- 10 2007, 2006/08/0016, mwN). Wenn die bP nun vorbringt, sie habe zwar die Friseurlehre abgeschlossen, aber nie als Friseurin gearbeitet, sohin keine Berufspraxis, so ist festzuhalten, dass es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung nicht um die Tätigkeit einer Friseurin gehandelt hat, sondern um die einer Friseurhilfskraft für allgemeine Friseurhilfs- und Unterstützungsarbeiten. Da in der Stellenausschreibung überdies keine Kenntnisse bzw. Erfahrungen verlangt wurden, stand auch die von bP behauptete fehlende Berufspraxis der Zuweisung nicht entgegen. Die bP hat im Laufe des Verfahrens auch keine anderen Umstände vorgebracht, die eine evidente Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründen könnten. Eine evidente Unzumutbarkeit der Beschäftigung wird auch nicht allein durch die Vermutung der bP bewirkt, es stelle sie niemand für nicht einmal einen Monat ein bzw. der Erklärung, die Tätigkeit komme nicht in Frage, weil das nicht ihr Beruf sei bzw. es sei nicht sinnvoll, eine Stelle anzubieten, die sie nicht ausstehen könne bzw. sie könne nicht in einem Dienstleistungsbereich tätig sein. Die zugewiesene Stelle entsprach vielmehr sogar den im Rahmen des Betreuungsplans vom 23.03.2023 vorgesehenen Kriterien: 15 Wochenstunden mit zu vereinbarer zeitlichen Lagerung, im Wohnbezirk bei gegebener Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung war vorliegend aber jedenfalls nicht gegeben: Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH vom
- 10 2007, 2006/08/0016, mwN). Wenn die bP nun vorbringt, sie habe zwar die Friseurlehre abgeschlossen, aber nie als Friseurin gearbeitet, sohin keine Berufspraxis, so ist festzuhalten, dass es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung nicht um die Tätigkeit einer Friseurin gehandelt hat, sondern um die einer Friseurhilfskraft für allgemeine Friseurhilfs- und Unterstützungsarbeiten. Da in der Stellenausschreibung überdies keine Kenntnisse bzw. Erfahrungen verlangt wurden, stand auch die von bP behauptete fehlende Berufspraxis der Zuweisung nicht entgegen. Die bP hat im Laufe des Verfahrens auch keine anderen Umstände vorgebracht, die eine evidente Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründen könnten. Eine evidente Unzumutbarkeit der Beschäftigung wird auch nicht allein durch die Vermutung der bP bewirkt, es stelle sie niemand für nicht einmal einen Monat ein bzw. der Erklärung, die Tätigkeit komme nicht in Frage, weil das nicht ihr Beruf sei bzw. es sei nicht sinnvoll, eine Stelle anzubieten, die sie nicht ausstehen könne bzw. sie könne nicht in einem Dienstleistungsbereich tätig sein. Die zugewiesene Stelle entsprach vielmehr sogar den im Rahmen des Betreuungsplans vom 23.03.2023 vorgesehenen Kriterien: 15 Wochenstunden mit zu vereinbarer zeitlichen Lagerung, im Wohnbezirk bei gegebener Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die bP war folglich nicht berechtigt, sich zu weigern, den vom Arbeitsmarktservice für sie im Rahmen einer "Jobbörse" vorgesehenen Vorstellungstermin wahrzunehmen. Es wäre an ihr gelegen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Lage der Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN) und wäre sie in der Folge verpflichtet gewesen, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar gewesen wäre - anzunehmen (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039 sowie vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).Die bP war folglich nicht berechtigt, sich zu weigern, den vom Arbeitsmarktservice für sie im Rahmen einer "Jobbörse" vorgesehenen Vorstellungstermin wahrzunehmen. Es wäre an ihr gelegen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Lage der Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN) und wäre sie in der Folge verpflichtet gewesen, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar gewesen wäre - anzunehmen vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039 sowie vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Dies hat die bP jedoch unterlassen. Sie hat sich weder in der lt. Stellenangebot vorgeschriebenen Form (durch Wahrnehmung des Termins im Rahmen der Jobbörse) beworben noch die erforderliche Rückmeldung innerhalb von acht Tagen durchgeführt. Ihr ist sohin vorzuwerfen, sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben zu haben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben.Ihr ist sohin vorzuwerfen, sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben zu haben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben. Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184, mwN). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen.Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184, mwN). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging und den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237).
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen. Weder hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, noch kann ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen nicht vorgeworfen werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Insbesondere vermag es auch das Vorliegen der für einen längeren Zeitraum zu prognostizierenden Pflegebedürftigkeit des Vaters nicht, die Verweigerung des Vorstellungstermins aus den von der bP vorgebrachten Argumenten, die sich kurz mit „Abneigung gegen die verbindlich zugewiesene Stelle“ zusammenfassen lassen, zu entschuldigen.Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen. Weder hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, noch kann ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen nicht vorgeworfen werden vergleiche VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Insbesondere vermag es auch das Vorliegen der für einen längeren Zeitraum zu prognostizierenden Pflegebedürftigkeit des Vaters nicht, die Verweigerung des Vorstellungstermins aus den von der bP vorgebrachten Argumenten, die sich kurz mit „Abneigung gegen die verbindlich zugewiesene Stelle“ zusammenfassen lassen, zu entschuldigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2275518.1.00