GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2023 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter: „bP“)
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 22.05.2023 - 16.07.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, da sie sich bei einem näher bezeichneten Gestüt nicht als Pferdepflegerin beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2023 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter: „bP“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 22.05.2023 - 16.07.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, da sie sich bei einem näher bezeichneten Gestüt nicht als Pferdepflegerin beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sie das gegenständliche überregionale Stellenangebot für das Gestüt in XXXX am 12.05.2023 erhalten und der belangten Behörde am 22.05.2023 neuerlich ihre Nichtbewerbung mitgeteilt habe. Die Annahme einer überregionalen Stelle sei ihr aufgrund ihrer Wohnsituation nicht zumutbar, sie besitze kein KFZ, müsse sich um ihre beiden Pferde kümmern und wohne überdies in einem alten Bauernhof, der immer ausreichend beheizt und belüftet werden müsse, da ansonsten Schimmelbefall drohe (Vereinbarung mit Vermieter liege bei). Sie könne keine andere Person bitten, bei ihr jeden Tag zu lüften bzw. zu heizen und ihre Pferde zu versorgen. Einstellplätze könne sie sich nicht leisten, da sie eine Lohnpfändung von € 860,00 habe, ein Verkauf oder gar die Tötung der Tiere sei nicht zumutbar. Zu einem Wohnsitzwechsel könne sie nicht gezwungen werden, da dies ihre Grundrechte auf die freie Wohnsitzwahl beeinträchtigen würde. Außerdem könne sie die Stelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, selbst mit einem Auto, welches sie nicht besitze, würde sie zirka 1 Stunde und 30 Minuten fahren.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sie das gegenständliche überregionale Stellenangebot für das Gestüt in römisch 40 am 12.05.2023 erhalten und der belangten Behörde am 22.05.2023 neuerlich ihre Nichtbewerbung mitgeteilt habe. Die Annahme einer überregionalen Stelle sei ihr aufgrund ihrer Wohnsituation nicht zumutbar, sie besitze kein KFZ, müsse sich um ihre beiden Pferde kümmern und wohne überdies in einem alten Bauernhof, der immer ausreichend beheizt und belüftet werden müsse, da ansonsten Schimmelbefall drohe (Vereinbarung mit Vermieter liege bei). Sie könne keine andere Person bitten, bei ihr jeden Tag zu lüften bzw. zu heizen und ihre Pferde zu versorgen. Einstellplätze könne sie sich nicht leisten, da sie eine Lohnpfändung von € 860,00 habe, ein Verkauf oder gar die Tötung der Tiere sei nicht zumutbar. Zu einem Wohnsitzwechsel könne sie nicht gezwungen werden, da dies ihre Grundrechte auf die freie Wohnsitzwahl beeinträchtigen würde. Außerdem könne sie die Stelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, selbst mit einem Auto, welches sie nicht besitze, würde sie zirka 1 Stunde und 30 Minuten fahren. Mit Bescheid vom 28.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das am 12.05.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Pferdepflegerin (mit Quartier) bei einem näher bezeichneten Gestüt mangels Bewerbung der bP nicht zustande gekommen sei. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität, der seit mehr als fünf Jahren andauernden Arbeitslosigkeit der bP sowie des Umstandes, dass eine Beschäftigung auch dann zumutbar sei, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sei für die bP mit der Zielsetzung der raschen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit einseitig eine überregionale Vermittlung festgelegt worden. Das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, die angebotenen Beschäftigung unzumutbar erscheinen zu lassen, zudem hätte der potentielle Dienstgeber ein Quartier am Arbeitsort zur Verfügung gestellt. Mit Bescheid vom 28.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das am 12.05.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Pferdepflegerin (mit Quartier) bei einem näher bezeichneten Gestüt mangels Bewerbung der bP nicht zustande gekommen sei. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität, der seit mehr als fünf Jahren andauernden Arbeitslosigkeit der bP sowie des Umstandes, dass eine Beschäftigung auch dann zumutbar sei, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sei für die bP mit der Zielsetzung der raschen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit einseitig eine überregionale Vermittlung festgelegt worden. Das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, die angebotenen Beschäftigung unzumutbar erscheinen zu lassen, zudem hätte der potentielle Dienstgeber ein Quartier am Arbeitsort zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 14.08.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind
VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
Die Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der regionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme (REMO) konkretisiert, dass zur Erleichterung der Arbeitsuche und zur Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die durch die notwendige Vorstellung entsteht, die Gewährung in Form eines teilweisen Kostenersatzes für Fahrten für Arbeitslose möglich ist, die nicht über die für die Vorstellung erforderlichen Mittel verfügen. Die Gewährung einer Vorstellungsbeihilfe ist nur dann möglich, wenn sie zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Förderungswerber als Ergebnis eines vorangehenden Beratungs- und Betreuungsvorganges vereinbart wurde (rechtzeitige Kontaktnahme erforderlich) oder nach vorangehender Prüfung des Arbeitsmarktservice auf arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit und eine finanzielle Notlage, welche die Arbeitsuche erschwert, vorliegt. Als Beihilfe kommt ein Online Ticket oder der Ersatz der Fahrtkosten in Frage. Ein solches Begehren wurde jedoch seitens der bP nicht gestellt, sondern im persönlichen Gespräch am 12.05.2023 gegenüber der AMS - Mitarbeiterin umgehend erklärt, dass keine Bewerbung erfolgen werde.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 34, AMSG als eine finanzielle Leistung des AMS eine Beihilfe gewährt werden kann. Die Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der regionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme (REMO) konkretisiert, dass zur Erleichterung der Arbeitsuche und zur Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die durch die notwendige Vorstellung entsteht, die Gewährung in Form eines teilweisen Kostenersatzes für Fahrten für Arbeitslose möglich ist, die nicht über die für die Vorstellung erforderlichen Mittel verfügen. Die Gewährung einer Vorstellungsbeihilfe ist nur dann möglich, wenn sie zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Förderungswerber als Ergebnis eines vorangehenden Beratungs- und Betreuungsvorganges vereinbart wurde (rechtzeitige Kontaktnahme erforderlich) oder nach vorangehender Prüfung des Arbeitsmarktservice auf arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit und eine finanzielle Notlage, welche die Arbeitsuche erschwert, vorliegt. Als Beihilfe kommt ein Online Ticket oder der Ersatz der Fahrtkosten in Frage. Ein solches Begehren wurde jedoch seitens der bP nicht gestellt, sondern im persönlichen Gespräch am 12.05.2023 gegenüber der AMS - Mitarbeiterin umgehend erklärt, dass keine Bewerbung erfolgen werde. Die zugewiesene Stelle als Pferdepflegerin bei dem näher bezeichneten Gestüt in XXXX wäre somit zumutbar gewesen.Die zugewiesene Stelle als Pferdepflegerin bei dem näher bezeichneten Gestüt in römisch 40 wäre somit zumutbar gewesen. Die bP war folglich nicht berechtigt, die Bewerbung für die zugewiesene Stelle zu verweigern. Es wäre an ihr gelegen, sich zu bewerben und beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Lage der Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN) und wäre sie in der Folge verpflichtet gewesen, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar gewesen wäre - anzunehmen (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039 sowie vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Dies hat die bP jedoch unterlassen. Die bP war folglich nicht berechtigt, die Bewerbung für die zugewiesene Stelle zu verweigern. Es wäre an ihr gelegen, sich zu bewerben und beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Lage der Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN) und wäre sie in der Folge verpflichtet gewesen, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar gewesen wäre - anzunehmen vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039 sowie vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Dies hat die bP jedoch unterlassen. Ihr ist sohin vorzuwerfen, sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben zu haben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben.Ihr ist sohin vorzuwerfen, sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben zu haben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben. Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184, mwN). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen.Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184, mwN). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen. Der belangten Behörde kann daher dem Grunde nach nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging und unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 06.03.2023 verhängten Ausschlussfrist (bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2023, L503 2273022-1/4E) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach. II.3.3.2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im Übrigen nicht hervorgekommen. Weder hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, noch kann ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen nicht vorgeworfen werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Was das bereits eingehend erörterte Vorbringen der bP anbelangt, eine auswärtige Wohnsitznahme sei ihr generell nicht möglich, weil sie einerseits laut Zusatz zum Mietvertrag ihre eigene Unterkunft täglich lüften und entsprechend beheizen und andererseits ihre beiden Pferde betreuen müsse, so ist dem entgegen zu halten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0076). Schließlich kommt es aber auch nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.römisch zwei.3.3.2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht hervorgekommen. Weder hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, noch kann ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen nicht vorgeworfen werden vergleiche VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Was das bereits eingehend erörterte Vorbringen der bP anbelangt, eine auswärtige Wohnsitznahme sei ihr generell nicht möglich, weil sie einerseits laut Zusatz zum Mietvertrag ihre eigene Unterkunft täglich lüften und entsprechend beheizen und andererseits ihre beiden Pferde betreuen müsse, so ist dem entgegen zu halten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0076). Schließlich kommt es aber auch nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2276916.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.