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{'item': 'L501 2276916-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlL501 2276916-1 Spruch, L501 2276916-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2023 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter: „bP“)

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 22.05.2023 - 16.07.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, da sie sich bei einem näher bezeichneten Gestüt nicht als Pferdepflegerin beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2023 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter: „bP“)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 22.05.2023 - 16.07.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, da sie sich bei einem näher bezeichneten Gestüt nicht als Pferdepflegerin beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sie das gegenständliche überregionale Stellenangebot für das Gestüt in XXXX am 12.05.2023 erhalten und der belangten Behörde am 22.05.2023 neuerlich ihre Nichtbewerbung mitgeteilt habe. Die Annahme einer überregionalen Stelle sei ihr aufgrund ihrer Wohnsituation nicht zumutbar, sie besitze kein KFZ, müsse sich um ihre beiden Pferde kümmern und wohne überdies in einem alten Bauernhof, der immer ausreichend beheizt und belüftet werden müsse, da ansonsten Schimmelbefall drohe (Vereinbarung mit Vermieter liege bei). Sie könne keine andere Person bitten, bei ihr jeden Tag zu lüften bzw. zu heizen und ihre Pferde zu versorgen. Einstellplätze könne sie sich nicht leisten, da sie eine Lohnpfändung von € 860,00 habe, ein Verkauf oder gar die Tötung der Tiere sei nicht zumutbar. Zu einem Wohnsitzwechsel könne sie nicht gezwungen werden, da dies ihre Grundrechte auf die freie Wohnsitzwahl beeinträchtigen würde. Außerdem könne sie die Stelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, selbst mit einem Auto, welches sie nicht besitze, würde sie zirka 1 Stunde und 30 Minuten fahren.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sie das gegenständliche überregionale Stellenangebot für das Gestüt in römisch 40 am 12.05.2023 erhalten und der belangten Behörde am 22.05.2023 neuerlich ihre Nichtbewerbung mitgeteilt habe. Die Annahme einer überregionalen Stelle sei ihr aufgrund ihrer Wohnsituation nicht zumutbar, sie besitze kein KFZ, müsse sich um ihre beiden Pferde kümmern und wohne überdies in einem alten Bauernhof, der immer ausreichend beheizt und belüftet werden müsse, da ansonsten Schimmelbefall drohe (Vereinbarung mit Vermieter liege bei). Sie könne keine andere Person bitten, bei ihr jeden Tag zu lüften bzw. zu heizen und ihre Pferde zu versorgen. Einstellplätze könne sie sich nicht leisten, da sie eine Lohnpfändung von € 860,00 habe, ein Verkauf oder gar die Tötung der Tiere sei nicht zumutbar. Zu einem Wohnsitzwechsel könne sie nicht gezwungen werden, da dies ihre Grundrechte auf die freie Wohnsitzwahl beeinträchtigen würde. Außerdem könne sie die Stelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, selbst mit einem Auto, welches sie nicht besitze, würde sie zirka 1 Stunde und 30 Minuten fahren. Mit Bescheid vom 28.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das am 12.05.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Pferdepflegerin (mit Quartier) bei einem näher bezeichneten Gestüt mangels Bewerbung der bP nicht zustande gekommen sei. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität, der seit mehr als fünf Jahren andauernden Arbeitslosigkeit der bP sowie des Umstandes, dass eine Beschäftigung auch dann zumutbar sei, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sei für die bP mit der Zielsetzung der raschen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit einseitig eine überregionale Vermittlung festgelegt worden. Das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, die angebotenen Beschäftigung unzumutbar erscheinen zu lassen, zudem hätte der potentielle Dienstgeber ein Quartier am Arbeitsort zur Verfügung gestellt. Mit Bescheid vom 28.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das am 12.05.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Pferdepflegerin (mit Quartier) bei einem näher bezeichneten Gestüt mangels Bewerbung der bP nicht zustande gekommen sei. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität, der seit mehr als fünf Jahren andauernden Arbeitslosigkeit der bP sowie des Umstandes, dass eine Beschäftigung auch dann zumutbar sei, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sei für die bP mit der Zielsetzung der raschen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit einseitig eine überregionale Vermittlung festgelegt worden. Das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, die angebotenen Beschäftigung unzumutbar erscheinen zu lassen, zudem hätte der potentielle Dienstgeber ein Quartier am Arbeitsort zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 14.08.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: II.1.
  3. Die bP steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 12.05.2018 im Bezug von Notstandshilfe. Sie ist im Bezirk XXXX wohnhaft, dort ist sie bereits seit 05.09.2011 an der Adresse XXXX , gemeldet. Der Wohnsitz ist abgelegen und nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden; der Fußweg zur nächsten Bushaltestelle nimmt laut Fahrplanauskunft des OÖ. Verkehrsverbundes 40 Minuten in Anspruch. Die bP wohnt alleine, es liegen keine Betreuungspflichten vor. Auf die bP ist kein Kraftfahrzeug zugelassen.römisch zwei.1.
  4. Die bP steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 12.05.2018 im Bezug von Notstandshilfe. Sie ist im Bezirk römisch 40 wohnhaft, dort ist sie bereits seit 05.09.2011 an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Der Wohnsitz ist abgelegen und nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden; der Fußweg zur nächsten Bushaltestelle nimmt laut Fahrplanauskunft des OÖ. Verkehrsverbundes 40 Minuten in Anspruch. Die bP wohnt alleine, es liegen keine Betreuungspflichten vor. Auf die bP ist kein Kraftfahrzeug zugelassen. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.03.2023 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass eine überregionale Vermittlung erfolge, Wünsche hinsichtlich des Arbeitsortes nach Möglichkeit berücksichtigt würden, ein rechtlicher Anspruch darauf aber nicht bestehe. Die Ausgangssituation wurde dahingehend beschrieben, als im Bezirk der bP die Möglichkeiten einer Arbeitsaufnahme für die bP ausgeschöpft seien. Der bP wurden seit Oktober 2017 wiederholt Stellenangebote für Betriebe im Bezirk XXXX übermittelt. Eine Beschäftigungsaufnahme kam jedoch aus diversen Gründen nicht zustande.Der bP wurden seit Oktober 2017 wiederholt Stellenangebote für Betriebe im Bezirk römisch 40 übermittelt. Eine Beschäftigungsaufnahme kam jedoch aus diversen Gründen nicht zustande. II.1.
  5. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 12.05.2023 wurde der bP seitens der belangten Behörde eine Vollzeitbeschäftigung als Pferdepflegerin (mit Quartier) bei einem näher bezeichneten Gestüt in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten und das Stellenangebot persönlich ausgefolgt (Auftragsnummer: XXXX ). Im Begleitschreiben wurde sie aufgefordert, sich umgehend wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Schließlich enthielt es noch eine Belehrung nach § 10 AlVG.römisch zwei.1.
  6. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 12.05.2023 wurde der bP seitens der belangten Behörde eine Vollzeitbeschäftigung als Pferdepflegerin (mit Quartier) bei einem näher bezeichneten Gestüt in römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten und das Stellenangebot persönlich ausgefolgt (Auftragsnummer: römisch 40 ). Im Begleitschreiben wurde sie aufgefordert, sich umgehend wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Schließlich enthielt es noch eine Belehrung nach Paragraph 10, AlVG. Die bP teilte der Mitarbeiterin des AMS bereits bei Übergabe des Stellenangebots 12.05.2023 mit, dass sie sich nicht bewerben werde. Mit E-Mail vom 22.05.2023 informierte die bP die belangte Behörde, dass es ihr – wie bereits am 12.05.2023 erklärt – aus den bekannten Gründen nicht möglich sei, überregionale Stellen zu bedienen. Die bP hat sich nicht in der vorgeschriebenen Form – wie im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot beschrieben - bei dem näher bezeichneten Gestüt in XXXX beworben. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP nahm bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf.Die bP hat sich nicht in der vorgeschriebenen Form – wie im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot beschrieben - bei dem näher bezeichneten Gestüt in römisch 40 beworben. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP nahm bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf. Die belangte Behörde hat seit dem letzten Erwerb einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bereits einmal mit Bescheid vom 06.03.2023 eine Ausschlussfrist für sechs Wochen verhängt; die dagegen seitens der bP erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2023, L503 2273022-1/4E, abgewiesen. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akt (insbesondere dem Stellenangebot, dem Zuweisungsschreiben, dem Betreuungsplan und auch den eigenen Eingaben der bP) und sind gänzlich unbestritten, sodass sich nähere beweiswürdigende Ausführungen hierzu erübrigen. II.
  9. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
  5. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  6. Zum gegenständlichen Verfahren: II.3.3.
  7. Vorweg ist die Frage zu prüfen, ob die verbindlich angebotene Stelle der bP im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar gewesen wäre.römisch zwei.3.3.
  8. Vorweg ist die Frage zu prüfen, ob die verbindlich angebotene Stelle der bP im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar gewesen wäre. Dass die Beschäftigung der bP aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar oder ihren Fähigkeiten nicht angemessen gewesen wäre, wurde seitens der bP nicht vorgebracht und finden sich auch in objektiver Hinsicht keine entsprechenden Hinweise. Die gebotene Entlohnung ist gleichfalls nicht zu beanstanden, geht doch aus dem Stellenangebot hervor, dass die Beschäftigung zumindest kollektivvertraglich – mit Bereitschaft zur Überzahlung – entlohnt worden wäre. Die bP hätte die Arbeitsstelle zwar bei täglicher Anreise von ihrem Wohnsitz aus nicht in angemessener Zeit erreichen können, allerdings wäre ihr am Arbeitsort ohnedies eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung gestellt worden; es ist daher auch in dieser Hinsicht die Zumutbarkeit im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zweifellos zu bejahen.Dass die Beschäftigung der bP aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar oder ihren Fähigkeiten nicht angemessen gewesen wäre, wurde seitens der bP nicht vorgebracht und finden sich auch in objektiver Hinsicht keine entsprechenden Hinweise. Die gebotene Entlohnung ist gleichfalls nicht zu beanstanden, geht doch aus dem Stellenangebot hervor, dass die Beschäftigung zumindest kollektivvertraglich – mit Bereitschaft zur Überzahlung – entlohnt worden wäre. Die bP hätte die Arbeitsstelle zwar bei täglicher Anreise von ihrem Wohnsitz aus nicht in angemessener Zeit erreichen können, allerdings wäre ihr am Arbeitsort ohnedies eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung gestellt worden; es ist daher auch in dieser Hinsicht die Zumutbarkeit im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zweifellos zu bejahen. Wenn die bP einerseits vorbringt, eine auswärtige Wohnsitznahme sei ihr nicht möglich, weil sie laut (nachträglich erstelltem und dem AMS vorgelegten) Zusatz zum Mietvertrag vom 19.04.2021 ihre eigene Unterkunft täglich lüften und entsprechend beheizen müsse, um Schimmelbildung hintanzuhalten, so ist dem entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen keine Deckung in den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG findet; bei diesem Vorbringen handelt es sich vielmehr um in der „privaten Sphäre“ der bP gelegene Gründe für die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH vom 17.1.1995, 94/08/0292). Zutreffend hat die belangte Behörde aber auch darauf hingewiesen, dass es laut aktueller Rechtsprechung des OGH grundsätzlich nicht Aufgabe des Mieters sei, eine feuchte Bausubstanz durch ständiges Lüften trockenzulegen (OGH vom 28.3.2023, 4 Ob 2/23g); zudem werden Abwesenheiten des Mieters „aus beruflichen Gründen“ in § 30 Abs. 2 Z 6 MRG ausdrücklich für zulässig erklärt, sodass dieses Vorbringen der bP auch insofern ins Leere geht. Wenn die bP andererseits vorbringt, eine auswärtige Wohnsitznahme sei ihr darüber hinaus deshalb nicht möglich, weil sie ihre beiden Pferde betreuen müsse und sie sich keine Einstellplätze leisten könne, so findet auch dieses Vorbringen keine Deckung in den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Zwar spricht § 9 Abs. 2 AlVG explizit von der Einhaltung „gesetzlicher Betreuungspflichten“; dies bezieht sich aber unzweifelhaft auf die Betreuung von Familienmitgliedern (vgl. Julcher in AlV-Komm § 9 AlVG Rz 42 ff), nicht aber auf die Betreuung von Tieren.Wenn die bP einerseits vorbringt, eine auswärtige Wohnsitznahme sei ihr nicht möglich, weil sie laut (nachträglich erstelltem und dem AMS vorgelegten) Zusatz zum Mietvertrag vom 19.04.2021 ihre eigene Unterkunft täglich lüften und entsprechend beheizen müsse, um Schimmelbildung hintanzuhalten, so ist dem entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen keine Deckung in den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG findet; bei diesem Vorbringen handelt es sich vielmehr um in der „privaten Sphäre“ der bP gelegene Gründe für die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH vom 17.1.1995, 94/08/0292). Zutreffend hat die belangte Behörde aber auch darauf hingewiesen, dass es laut aktueller Rechtsprechung des OGH grundsätzlich nicht Aufgabe des Mieters sei, eine feuchte Bausubstanz durch ständiges Lüften trockenzulegen (OGH vom 28.3.2023, 4 Ob 2/23g); zudem werden Abwesenheiten des Mieters „aus beruflichen Gründen“ in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG ausdrücklich für zulässig erklärt, sodass dieses Vorbringen der bP auch insofern ins Leere geht. Wenn die bP andererseits vorbringt, eine auswärtige Wohnsitznahme sei ihr darüber hinaus deshalb nicht möglich, weil sie ihre beiden Pferde betreuen müsse und sie sich keine Einstellplätze leisten könne, so findet auch dieses Vorbringen keine Deckung in den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Zwar spricht Paragraph 9, Absatz 2, AlVG explizit von der Einhaltung „gesetzlicher Betreuungspflichten“; dies bezieht sich aber unzweifelhaft auf die Betreuung von Familienmitgliedern vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 42 ff), nicht aber auf die Betreuung von Tieren. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass

§ 34AMSG als eine finanzielle Leistung des AMS eine Beihilfe gewährt werden kann.

Die Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der regionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme (REMO) konkretisiert, dass zur Erleichterung der Arbeitsuche und zur Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die durch die notwendige Vorstellung entsteht, die Gewährung in Form eines teilweisen Kostenersatzes für Fahrten für Arbeitslose möglich ist, die nicht über die für die Vorstellung erforderlichen Mittel verfügen. Die Gewährung einer Vorstellungsbeihilfe ist nur dann möglich, wenn sie zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Förderungswerber als Ergebnis eines vorangehenden Beratungs- und Betreuungsvorganges vereinbart wurde (rechtzeitige Kontaktnahme erforderlich) oder nach vorangehender Prüfung des Arbeitsmarktservice auf arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit und eine finanzielle Notlage, welche die Arbeitsuche erschwert, vorliegt. Als Beihilfe kommt ein Online Ticket oder der Ersatz der Fahrtkosten in Frage. Ein solches Begehren wurde jedoch seitens der bP nicht gestellt, sondern im persönlichen Gespräch am 12.05.2023 gegenüber der AMS - Mitarbeiterin umgehend erklärt, dass keine Bewerbung erfolgen werde.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 34, AMSG als eine finanzielle Leistung des AMS eine Beihilfe gewährt werden kann. Die Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der regionalen Mobilität und Arbeitsaufnahme (REMO) konkretisiert, dass zur Erleichterung der Arbeitsuche und zur Verringerung der finanziellen Mehrbelastung, die durch die notwendige Vorstellung entsteht, die Gewährung in Form eines teilweisen Kostenersatzes für Fahrten für Arbeitslose möglich ist, die nicht über die für die Vorstellung erforderlichen Mittel verfügen. Die Gewährung einer Vorstellungsbeihilfe ist nur dann möglich, wenn sie zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Förderungswerber als Ergebnis eines vorangehenden Beratungs- und Betreuungsvorganges vereinbart wurde (rechtzeitige Kontaktnahme erforderlich) oder nach vorangehender Prüfung des Arbeitsmarktservice auf arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit und eine finanzielle Notlage, welche die Arbeitsuche erschwert, vorliegt. Als Beihilfe kommt ein Online Ticket oder der Ersatz der Fahrtkosten in Frage. Ein solches Begehren wurde jedoch seitens der bP nicht gestellt, sondern im persönlichen Gespräch am 12.05.2023 gegenüber der AMS - Mitarbeiterin umgehend erklärt, dass keine Bewerbung erfolgen werde. Die zugewiesene Stelle als Pferdepflegerin bei dem näher bezeichneten Gestüt in XXXX wäre somit zumutbar gewesen.Die zugewiesene Stelle als Pferdepflegerin bei dem näher bezeichneten Gestüt in römisch 40 wäre somit zumutbar gewesen. Die bP war folglich nicht berechtigt, die Bewerbung für die zugewiesene Stelle zu verweigern. Es wäre an ihr gelegen, sich zu bewerben und beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Lage der Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN) und wäre sie in der Folge verpflichtet gewesen, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar gewesen wäre - anzunehmen (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039 sowie vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Dies hat die bP jedoch unterlassen. Die bP war folglich nicht berechtigt, die Bewerbung für die zugewiesene Stelle zu verweigern. Es wäre an ihr gelegen, sich zu bewerben und beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Lage der Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN) und wäre sie in der Folge verpflichtet gewesen, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar gewesen wäre - anzunehmen vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039 sowie vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Dies hat die bP jedoch unterlassen. Ihr ist sohin vorzuwerfen, sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben zu haben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben.Ihr ist sohin vorzuwerfen, sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben zu haben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Bewerbung hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben. Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184, mwN). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen.Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184, mwN). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen. Der belangten Behörde kann daher dem Grunde nach nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging und unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 06.03.2023 verhängten Ausschlussfrist (bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2023, L503 2273022-1/4E) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aussprach. II.3.3.2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im Übrigen nicht hervorgekommen. Weder hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, noch kann ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen nicht vorgeworfen werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Was das bereits eingehend erörterte Vorbringen der bP anbelangt, eine auswärtige Wohnsitznahme sei ihr generell nicht möglich, weil sie einerseits laut Zusatz zum Mietvertrag ihre eigene Unterkunft täglich lüften und entsprechend beheizen und andererseits ihre beiden Pferde betreuen müsse, so ist dem entgegen zu halten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0076). Schließlich kommt es aber auch nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.römisch zwei.3.3.2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht hervorgekommen. Weder hat die bP in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, noch kann ihr ihr Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen nicht vorgeworfen werden vergleiche VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Was das bereits eingehend erörterte Vorbringen der bP anbelangt, eine auswärtige Wohnsitznahme sei ihr generell nicht möglich, weil sie einerseits laut Zusatz zum Mietvertrag ihre eigene Unterkunft täglich lüften und entsprechend beheizen und andererseits ihre beiden Pferde betreuen müsse, so ist dem entgegen zu halten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (VwGH vom 4.9.2013, 2012/08/0076). Schließlich kommt es aber auch nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2276916.1.00

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