Obsah (14)
§ 28Art 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlL501 2283823-1 Spruch, L501 2283823-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.09.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 14.06.2023
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“)
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 615,72 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen worden sei, da die bP in einem voll versicherten Dienstverhältnis bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge mit Zusatz „M“) gestanden sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.09.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 14.06.2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 615,72 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen worden sei, da die bP in einem voll versicherten Dienstverhältnis bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge mit Zusatz „M“) gestanden sei. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.10.2023 erklärte die bP vor, sie sei bei der näher bezeichneten Firma M. nur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden und einem monatlichen Bruttolohn von EUR 498,39 geringfügig tätig gewesen. Sie sei von der Firma nicht informiert worden, dass sie bei der ÖGK für den Zeitraum 01.06.2023 bis 14.06.2023 vollversichert worden sei. Das Dienstverhältnis bei der näher bezeichneten Firma M. sei zwischenzeitlich beendet worden. Mit Bescheid vom 13.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass die bP mit der näher bezeichneten Firma M. einen Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden und einer monatlichen Entlohnung bei Vertragsabschluss am 10.10.2022 von brutto EUR 464,49 eingegangen sei. Von Jänner 2023 bis Mai 2023 habe die bP eine gleichbleibende Entlohnung von monatlich brutto EUR 498,39 erhalten, im Juni 2023 aufgrund der erfolgten Abrechnung der geleisteten Mehrarbeit brutto EUR 524,40, im Juli EUR 500,91. Am 07.07.2023 habe die bP eine einvernehmliche Auflösung unterfertigt, in der drei Punkt bereits angekreuzt gewesen seien, u.a.: „Resturlaub sowie Zeitguthaben wird ausbezahlt“. Die fallweise geleistete Mehrarbeit sei der bP über die gesamte Dauer der Beschäftigung bewusst gewesen. Die bP habe die Leistung von Mehrarbeit und den Erhalt der Abrechnung von Mehrstunden und die damit verbundene höhere Entlohnung nicht der belangten Behörde gemeldet. Sie habe dadurch die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt. Im Juni bestehe aufgrund der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe, sodass diese zurückzufordern sei. Mit Bescheid vom 13.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass die bP mit der näher bezeichneten Firma M. einen Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden und einer monatlichen Entlohnung bei Vertragsabschluss am 10.10.2022 von brutto EUR 464,49 eingegangen sei. Von Jänner 2023 bis Mai 2023 habe die bP eine gleichbleibende Entlohnung von monatlich brutto EUR 498,39 erhalten, im Juni 2023 aufgrund der erfolgten Abrechnung der geleisteten Mehrarbeit brutto EUR 524,40, im Juli EUR 500,
- Am 07.07.2023 habe die bP eine einvernehmliche Auflösung unterfertigt, in der drei Punkt bereits angekreuzt gewesen seien, u.a.: „Resturlaub sowie Zeitguthaben wird ausbezahlt“. Die fallweise geleistete Mehrarbeit sei der bP über die gesamte Dauer der Beschäftigung bewusst gewesen. Die bP habe die Leistung von Mehrarbeit und den Erhalt der Abrechnung von Mehrstunden und die damit verbundene höhere Entlohnung nicht der belangten Behörde gemeldet. Sie habe dadurch die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt. Im Juni bestehe aufgrund der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe, sodass diese zurückzufordern sei. Mit Schreiben vom 21.12.2023 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die bP stand mit kurzen Unterbrechungen ab dem 18.03.2020 im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Vom 01.06.2023 bis 14.06.2023 bezog sie Notstandshilfe in der täglichen Höhe von EUR 43,
- Die bP brachte ihren Antrag auf Notstandshilfe vom 05.11.2022 per eAMS ein. In diesem Antrag bestätigt sie, die Verpflichtungserklärung (Link im Antragsformular) zur Kenntnis genommen zu haben. Diese Verpflichtungserklärung hat die Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG zum Inhalt, legt dar, dass hiervon alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Arbeitslosen, die sich auf den Anspruch auswirken könnten, umfasst sind und zählt Beispiele auf.Die bP brachte ihren Antrag auf Notstandshilfe vom 05.11.2022 per eAMS ein. In diesem Antrag bestätigt sie, die Verpflichtungserklärung (Link im Antragsformular) zur Kenntnis genommen zu haben. Diese Verpflichtungserklärung hat die Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zum Inhalt, legt dar, dass hiervon alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Arbeitslosen, die sich auf den Anspruch auswirken könnten, umfasst sind und zählt Beispiele auf. Am 16.10.2022 informierte die bP die belangte Behörde per eAMS, dass sie seit dem 04.10.2022 einer geringfügigen Beschäftigung bei einer näher bezeichneten Firma M. im Umfang von 9 Wochenstunden nachgehe. Aufgrund der vereinbarten Arbeitszeit und der Einstufung in die Beschäftigungsgruppe C brachte die bP 2022 monatlich EUR 464,49 ins Verdienen. Die aus der vereinbarten Arbeitszeit von 9 Wochenstunden und die daraus resultierende Entlohnung von EUR 498,39 unterschreitet die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2023 von EUR 500,92 um nur EUR 2,52; d.h. mit bereits einer Mehrarbeitsstunde wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die bP arbeitete bei der näher bezeichneten Firma M. im Zeitraum 01/2023 bis 05/2023 mehr als die vereinbarten 9 Wochenstunden, sie erbrachte in den einzelnen Monaten Mehrstunden. Ende Mai 2023 belief sich ihr Stundensaldo auf + 25,
- Die bP wusste in den Monaten 01/2023 bis 05/2023, dass sie Mehrstunden erbringt.Die bP arbeitete bei der näher bezeichneten Firma M. im Zeitraum 01 aus 2023, bis 05 aus 2023, mehr als die vereinbarten 9 Wochenstunden, sie erbrachte in den einzelnen Monaten Mehrstunden. Ende Mai 2023 belief sich ihr Stundensaldo auf + 25,
- Die bP wusste in den Monaten 01 aus 2023, bis 05 aus 2023,, dass sie Mehrstunden erbringt. Die bP hat der belangten Behörde die mehrere Monate andauernde Leistung von Mehrarbeitsstunden nicht gemeldet. Die bP wurde von der näher bezeichneten Firma M. in den Monaten 01/2023 bis 05/2023 – unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – jeweils mit den für 9 Wochenarbeitsstunden gebührenden EUR 498,39 entlohnt und erhielt zudem die Notstandshilfe, da durch den erhaltenen Arbeitsverdienst die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 nicht überschritten wurde.Die bP wurde von der näher bezeichneten Firma M. in den Monaten 01 aus 2023, bis 05 aus 2023, – unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – jeweils mit den für 9 Wochenarbeitsstunden gebührenden EUR 498,39 entlohnt und erhielt zudem die Notstandshilfe, da durch den erhaltenen Arbeitsverdienst die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 nicht überschritten wurde. Im Mai 2023 bewarb sich die bP bei einem Unternehmen in XXXX als Mitarbeiterin für das Marketing und erhielt nach Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs Ende Mai die Zusage für die Vollzeitstelle. Die belangte Behörde wurde von ihr über die Beschäftigungsaufnahme mit 15.06.2023 informiert und die Notstandshilfe hierauf mit 14.06.2023 eingestellt.Im Mai 2023 bewarb sich die bP bei einem Unternehmen in römisch 40 als Mitarbeiterin für das Marketing und erhielt nach Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs Ende Mai die Zusage für die Vollzeitstelle. Die belangte Behörde wurde von ihr über die Beschäftigungsaufnahme mit 15.06.2023 informiert und die Notstandshilfe hierauf mit 14.06.2023 eingestellt. Die bP beendete in der Folge im Juli 2023 ihr Dienstverhältnis mit der näher bezeichneten Firma M.; sie unterschrieb eine Auflösung, in dem der Punkt „Resturlaub und Zeitguthaben werden ausbezahlt“ angekreuzt war. Aufgrund der Abrechnung der geleisteten Mehrstunden erhielt die bP im Juni 2023 von der näher bezeichneten Firma M. ein Entgelt von brutto EUR 524,
- Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger erfuhr die belangte Behörde, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der näher bezeichneten Firma M. nicht mehr in einem geringfügigen Dienstverhältnis stand, sondern in einem die Pflichtversicherung in der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherung begründenden. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den einliegenden Ausführungen der bP, dem Arbeitsvertrag der bP mit dem näher bezeichneten Unternehmen M., dem Lohnkonto 2023 sowie die Stundennachweise betreffend den Zeitraum 01/2023 bis 07/
- Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und wurden von der bP im Verfahren auch nicht bestritten.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den einliegenden Ausführungen der bP, dem Arbeitsvertrag der bP mit dem näher bezeichneten Unternehmen M., dem Lohnkonto 2023 sowie die Stundennachweise betreffend den Zeitraum 01 aus 2023, bis 07 aus 2023,. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und wurden von der bP im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellung zur Mehrarbeit ergibt sich einerseits aus den vorliegenden Stundennachweisen sowie andererseits aus der Erklärung der bP, wonach sie zu Beginn des Jahres 2023 gefragt worden sei, ob sie das Stammteam bei der Gartenmöbelausstellung unterstützen könne, und ihr dabei erklärt worden sei, dass die über die 9 Wochenstunden hinaus auflaufende Arbeitsstunden nach der Verkaufssaison abgebaut werden könnten. Der bP waren sohin auch die von ihr absolvierten Mehrstunden bewusst. Die Nichtmeldung der Mehrstunden wird von der bP ebenso wenig bestritten wie das über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Entgelt von Juni 2023 sowie das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht in diesem Monat. Die Auflösung des Dienstverhältnisses bei dem näher bezeichneten Unternehmen M. sowie die bei Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung festgehaltene Abrechnung und Auszahlung der Mehrarbeitsstunden wurde der belangten Behörde von der bP bekanntgegeben. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise:Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […] 6) Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] § 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise:Paragraph 24, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise:Paragraph 25, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise: § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] 4) Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.4) Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] § 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise:Paragraph 50, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise: Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Die bP betont, sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass sie für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Vollversicherung angemeldet worden sei. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt ein Verstoß gegen eine Regelung der Geringfügigkeit bewusst gewesen sei. Sie habe aufgrund der Corona-Pandemie ihren Job im technischen Marketingbereich verloren und sich im Oktober 2022 aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten eine geringfügige Tätigkeit gesucht. Im Laufe dieses Dienstverhältnisses sei sie gefragt worden, ob sie bereit sei, bei der Gartenmöbelausstellung zu unterstützen, dabei entstehende Mehrarbeitsstunden könnten nach der Saison abgebaut werden. Parallel dazu habe sie sich weiterhin um Jobs beworben, der Grundtenor sei aber gewesen, sie sei zu alt, weshalb sie begonnen habe, sich damit abzufinden, als „geringfügig beschäftigter arbeitssuchender alter“ Mann in Pension zu gehen. Schließlich habe sie aber doch eine Stelle im Marketing bei einem Unternehmen in XXXX gefunden und sei es so zur Auflösung ihres geringfügigen Dienstverhältnisses bei dem näher bezeichneten Unternehmen M. und aufgrund der Abrechnung der inzwischen angefallenen Mehrstunden zur Ummeldung auf „vollversichert“ gekommen. Dies alles wäre nicht passiert, wenn sie nicht die Stelle bei dem XXXX Unternehmen angetreten hätte. Sie hätte ihre Arbeit in der Gartenmöbelausstellung gemacht, dann Zeitausgleich genommen und alles wäre problemlos über die Bühne gegangen.Die bP betont, sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass sie für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Vollversicherung angemeldet worden sei. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt ein Verstoß gegen eine Regelung der Geringfügigkeit bewusst gewesen sei. Sie habe aufgrund der Corona-Pandemie ihren Job im technischen Marketingbereich verloren und sich im Oktober 2022 aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten eine geringfügige Tätigkeit gesucht. Im Laufe dieses Dienstverhältnisses sei sie gefragt worden, ob sie bereit sei, bei der Gartenmöbelausstellung zu unterstützen, dabei entstehende Mehrarbeitsstunden könnten nach der Saison abgebaut werden. Parallel dazu habe sie sich weiterhin um Jobs beworben, der Grundtenor sei aber gewesen, sie sei zu alt, weshalb sie begonnen habe, sich damit abzufinden, als „geringfügig beschäftigter arbeitssuchender alter“ Mann in Pension zu gehen. Schließlich habe sie aber doch eine Stelle im Marketing bei einem Unternehmen in römisch 40 gefunden und sei es so zur Auflösung ihres geringfügigen Dienstverhältnisses bei dem näher bezeichneten Unternehmen M. und aufgrund der Abrechnung der inzwischen angefallenen Mehrstunden zur Ummeldung auf „vollversichert“ gekommen. Dies alles wäre nicht passiert, wenn sie nicht die Stelle bei dem römisch 40 Unternehmen angetreten hätte. Sie hätte ihre Arbeit in der Gartenmöbelausstellung gemacht, dann Zeitausgleich genommen und alles wäre problemlos über die Bühne gegangen. II.3.3.
- Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft (vgl. etwa VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133, mwN). Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann, zumal die maßgebenden Kriterien einer entsprechend entlohnten abhängigen Beschäftigung in beiden Fällen die gleichen sind. Wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann somit schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein.römisch zwei.3.3.
- Ungeachtet dessen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, an welches Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft vergleiche etwa VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133, mwN). Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann, zumal die maßgebenden Kriterien einer entsprechend entlohnten abhängigen Beschäftigung in beiden Fällen die gleichen sind. Wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann somit schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein. Aufgrund der Abrechnung der geleisteten Mehrarbeitsstunden erhielt die bP im Juni 2023 von der näher bezeichneten Firma M. ein Entgelt über der für das Jahr 2023 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 und unterlag die bP folglich der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. Arbeitslosigkeit lag sohin
den obigen Ausführungen im Juni 2023 nicht vor, wobei festzuhalten ist, dass das Ausmaß des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit unbeachtlich ist.Aufgrund der Abrechnung der geleisteten Mehrarbeitsstunden erhielt die bP im Juni 2023 von der näher bezeichneten Firma M. ein Entgelt über der für das Jahr 2023 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 und unterlag die bP folglich der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. Arbeitslosigkeit lag sohin
den obigen Ausführungen im Juni 2023 nicht vor, wobei festzuhalten ist, dass das Ausmaß des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit unbeachtlich ist. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfüllte die bP daher die Voraussetzungen des Bezugs von Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit nach § 7 Abs. 1 iVm. § 12 AlVG nicht. Die für den Zeitraum 01.06.2023 bis 14.06.2023 erfolgte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher gesetzlich nicht begründet, weshalb der Widerruf des Arbeitslosengeldes nach § 24 AlVG zu Recht von der belangten Behörde ausgesprochen wurde.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfüllte die bP daher die Voraussetzungen des Bezugs von Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG nicht. Die für den Zeitraum 01.06.2023 bis 14.06.2023 erfolgte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher gesetzlich nicht begründet, weshalb der Widerruf des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 24, AlVG zu Recht von der belangten Behörde ausgesprochen wurde. II.3.3.2. In weiterer Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung der in diesem Zeitraum geleisteten Notstandshilfe
§ 25Abs. 1 Al
VG zu Recht erfolgt ist:römisch zwei.3.3.2. In weiterer Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung der in diesem Zeitraum geleisteten Notstandshilfe
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH vom 08.091998, 96/08/0117 uva). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis – voraussetzen (vgl. VwGH vom 29.04.2002, 99/03/0015 uva). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: "herbeigeführt hat"; vgl. VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0208).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH vom 08.091998, 96/08/0117 uva). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis – voraussetzen vergleiche VwGH vom 29.04.2002, 99/03/0015 uva). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: "herbeigeführt hat"; vergleiche VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0208). Die bP bringt vor, es habe sich ihrer Kenntnis entzogen und sei sie auch nicht darüber informiert worden, dass etwaige Mehrstunden der belangten Behörde zu melden wären. In diesem Zusammenhang ist sie auf den von ihr via eAMS eingebrachten Antrag auf Notstandshilfe vom 05.11.2022 zu verweisen, in dem sie bestätigt, die Verpflichtungserklärung (Link im Antragsformular) zur Kenntnis genommen zu haben. Diese Verpflichtungserklärung hat die Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG zum Inhalt, legt dar, dass hiervon alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Arbeitslosen, die sich auf den Anspruch auswirken könnten, umfasst sind und zählt Beispiele auf.Die bP bringt vor, es habe sich ihrer Kenntnis entzogen und sei sie auch nicht darüber informiert worden, dass etwaige Mehrstunden der belangten Behörde zu melden wären. In diesem Zusammenhang ist sie auf den von ihr via eAMS eingebrachten Antrag auf Notstandshilfe vom 05.11.2022 zu verweisen, in dem sie bestätigt, die Verpflichtungserklärung (Link im Antragsformular) zur Kenntnis genommen zu haben. Diese Verpflichtungserklärung hat die Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zum Inhalt, legt dar, dass hiervon alle Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Arbeitslosen, die sich auf den Anspruch auswirken könnten, umfasst sind und zählt Beispiele auf. Zur Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zählt aber auch die Leistung von Mehrarbeit bzw. eine Arbeitszeiterhöhung und hat der Arbeitslose diesen Umstand auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH vom 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (vgl. dazu Sdoutz/Zechner [Hrsg], Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [
- Lfg 2020], § 25 Rz 522). Die bP hat folglich mangels Meldung ihrer Mehrarbeitszeiten die ihr obliegende Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG verletzt und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen.Zur Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zählt aber auch die Leistung von Mehrarbeit bzw. eine Arbeitszeiterhöhung und hat der Arbeitslose diesen Umstand auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH vom 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären vergleiche dazu Sdoutz/Zechner [Hrsg], Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [
- Lfg 2020], Paragraph 25, Rz 522). Die bP hat folglich mangels Meldung ihrer Mehrarbeitszeiten die ihr obliegende Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verletzt und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen. Die Beteuerung der bP, die Verpflichtung der Meldung von Mehrarbeitsstunden habe sich ihrer Kenntnis entzogen, verfängt nicht. Angesichts des der bP aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erwerbstätigkeit zu unterstellenden Wissen, dass geleistete Mehrarbeitsstunden nicht stets durch zeitlichen Ausgleich abgebaut werden können, sondern aufgrund diverser, zum Teil unerwartet auftretender Umstände auch monetär abgegolten werden, ist davon auszugehen, dass die bP eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt. Diesbezüglich ist auch auf die Aussage der bP in einem ihrer Schreiben im Verwaltungsverfahren zu verweisen, wonach alles „problemlos über die Bühne“ gegangen wäre, wenn es nicht zur Stelle im Unternehmen in XXXX gekommen wäre. Die Beteuerung der bP, die Verpflichtung der Meldung von Mehrarbeitsstunden habe sich ihrer Kenntnis entzogen, verfängt nicht. Angesichts des der bP aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erwerbstätigkeit zu unterstellenden Wissen, dass geleistete Mehrarbeitsstunden nicht stets durch zeitlichen Ausgleich abgebaut werden können, sondern aufgrund diverser, zum Teil unerwartet auftretender Umstände auch monetär abgegolten werden, ist davon auszugehen, dass die bP eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt. Diesbezüglich ist auch auf die Aussage der bP in einem ihrer Schreiben im Verwaltungsverfahren zu verweisen, wonach alles „problemlos über die Bühne“ gegangen wäre, wenn es nicht zur Stelle im Unternehmen in römisch 40 gekommen wäre. Das Verschweigen war überdies kausal für den Leistungsbezug; die rechtzeitige und korrekte Meldung der Leistung von Mehrarbeitsstunden hätte die gesetzwidrige Auszahlung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verhindern können. Die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte damit zu Recht. Eine – wie von der bP angeregt – ‚Kulanz‘ sieht das Gesetz hier nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2283823.1.00