GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 9.3.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
VG im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchteil A.); die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchteil B.). Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Spruchpunkt I. aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.1.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 6.3.2023 bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. verwies das AMS insbesondere auf entsprechende öffentliche Interessen.1. Mit Bescheid vom 9.3.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 49, AlVG im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchteil A.); die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B.). Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.1.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 6.3.2023 bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. verwies das AMS insbesondere auf entsprechende öffentliche Interessen.
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das AMS zurück. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, das AMS habe den vorliegenden Sachverhalt grob mangelhaft ermittelt. Es sei – in Anbetracht des Umstand, dass der BF den angenommenen Sachverhalt mehrfach bestritten habe - unerklärlich, warum das AMS nicht (spätestens im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, wie auch in vergleichbaren Fällen üblich) jene Mitarbeiterin, die der BF beschimpft habe, sowie die beiden anderen, zum Termin am 18.1.2023 beigezogenen AMS-Mitarbeiter, (zeugenschaftlich) zum Verhalten des BF befragt hat, sondern sich zur Ermittlung des Sachverhalts ungeachtet der zur Verfügung stehenden Beweismittel mit dem bloßen Verweis auf den Aktenvermerk begnügte.7. Mit Beschluss vom 17.8.2023, Zl. L503 2273166-1/4E, behob das BVwG Spruchteil A) des Bescheids des AMS vom 9.3.2023 und wies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das AMS zurück. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, das AMS habe den vorliegenden Sachverhalt grob mangelhaft ermittelt. Es sei – in Anbetracht des Umstand, dass der BF den angenommenen Sachverhalt mehrfach bestritten habe - unerklärlich, warum das AMS nicht (spätestens im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, wie auch in vergleichbaren Fällen üblich) jene Mitarbeiterin, die der BF beschimpft habe, sowie die beiden anderen, zum Termin am 18.1.2023 beigezogenen AMS-Mitarbeiter, (zeugenschaftlich) zum Verhalten des BF befragt hat, sondern sich zur Ermittlung des Sachverhalts ungeachtet der zur Verfügung stehenden Beweismittel mit dem bloßen Verweis auf den Aktenvermerk begnügte.
AIVG war für den ersten Bezugstag nach der Sanktion ein Kontrolltermin
AIVG vorgeschrieben worden, um die weiteren Vermittlungsaktivitäten fortzusetzen — (Stellensuche und Übergabe der Vermittlungsaufträge - Abklärung seiner Eigenbewerbungen).Nach einer Ausschlussfrist
Paragraph 10, AIVG war für den ersten Bezugstag nach der Sanktion ein Kontrolltermin
Paragraph 49, AIVG vorgeschrieben worden, um die weiteren Vermittlungsaktivitäten fortzusetzen — (Stellensuche und Übergabe der Vermittlungsaufträge - Abklärung seiner Eigenbewerbungen). Wie ist das Gespräch abgelaufen (Begrüßung, Inhalt)? Beim Betreten habe ich Herrn B. gegrüßt und gebeten sich zu setzen. Herr. B hat die Tür laut zugeknallt und sich in provokanter Körperhaltung gesetzt. Die Gesprächssituation war von Anbeginn gereizt. Ich habe versucht sachlich und höflich zum Thema der Arbeitsvermittlung und Bemühungspflicht zu kommen. Es war kein ordentliches Gespräch möglich, weil mich Herr. B. laufend beschimpft - wortwörtlich „dumme Kuh, Depperte, Idiotin - ich hätte keine Ahnung von irgendwas“. Dies wiederholte Herr B. in einer Dauerschleife und ich hatte keine Möglichkeit auf das eigentliche Thema zu kommen. Ich habe Herrn B. aufgefordert sich im Ton zu mäßigen um das Gespräch bezüglich Vermittlung zu beginnen. Nachdem dies nicht fruchtete habe ich Herrn B. eine Ordnungsstrafe angedroht. Letztendlich ist es gelungen Herrn B. zu fragen, ob er Eigenbewerbungen nachweisen kann, woraufhin Herr B. erklärt, dass das nicht interessiert, er will die Einstellzusage ab 10.03.2023 abwarten. Daraufhin habe ich erklärt, dass die Einstellzusage - weil zu weit in der Zukunft - nicht berücksichtigt werden kann. Herr B. hat mich wie bereits zu Beginn des Gesprächs als „dumme Kuh“ bezeichnet, wurde immer lauter und hat in einer Art Dauerschleife „dumme Kuh - Idiotin“ wiederholt. Frau B. G. (stv. Abteilungsleiterin einer anderen Abteilung) war zufällig im Nebenzimmer bei Herrn O. B. und ist aufgrund der Lautstärke und der Äußerungen zu mir ins Büro gekommen. Woraufhin Herr B. zu Frau B. G. sagte „was sie hier tut und ob sie sich auskennt“. Frau B. G. hat sich vorgestellt - woraufhin Herr B. meinte „was willst denn du“. Herrn B. habe ich dann erklärt, dass eine Ordnungsstrafe verhängt wird und dieser Termin als nicht wahrgenommen zu werten ist, weil kein sachliches Gespräch möglich war. Her B. hat daraufhin das Büro verlassen und die Tür hinter sich zugeknallt. Im Hinausgehen hat Herr B. noch auf den Boden gespuckt und „Leck mich am Arsch“ gesagt. Der Kollege Herr O. B. saß im Büro neben mir und hat die Äußerungen von Herrn B. mithören können. Unsere Büros sind an der Rückseite alle offen - in meinem Fall umfasst der offene Teil vier Büros. Die zeugenschaftlichen Angaben von Frau B. G. vom 4.9.2023 lauten wie folgt: Können Sie sich an die Ereignisse vom 18.01.2023 noch erinnern? Ja daran kann ich mich noch gut erinnern. Warum sind Sie zum Beratungsgespräch im Büro von Frau E. G. und Herrn B. hinzugekommen? Ich war bei Herrn M. G. - ein Mitarbeiter aus meiner Abteilung. Herr B. war aufgrund seiner Lautstärke und des immer aggressiver werdenden Tons bis in das Büro von Herrn M. G. zu hören. Die Kollegin Frau E. G. ist einfach nicht zu Wort gekommen. Für mich war auch der Wortlaut hörbar, weil diese vier Büros an der Rückseite offen sind. Das Büro von Herrn O. B. liegt zwischen dem von Frau E. G. und Herrn M. G. Ich habe mitbekommen, dass es sich um eine nicht akzeptierte Einstellzusage handelte und Frau E. G. nicht zu Wort kam. Es war nicht möglich zu einem Ergebnis zu kommen. Nachdem Herr B. verbal immer aggressiver reagierte bin ich in das Büro von Frau E. G. gegangen. Was hat sich dann im Büro von Frau E. G. beim Meldetermin am 18.01.2023 mit Herrn B. zugetragen? Ich bin auf der Rückseite der offenen Büros rübergegangen und bin hinter dem sitzenden Herrn B. gestanden und habe ihn aufgefordert, dass er mit der Kollegin ordentlich sprechen soll. Woraufhin Herr B. sinngemäß meinte (wortwörtlich kann ich dies nicht mehr wiedergeben) „Was ich denn will oder möchte“ und dies in einem aggressiven Tonfall. Dann hab ich mich mit meiner Funktion und meinem Namen vorgestellt und wieder ersucht ein ordentliches Gespräch mit Frau E. G. zu führen. Nachdem weiterhin kein ordentliches Gespräch möglich war hat Frau E. G. auf die Ordnungsstrafe hingewiesen. Ich habe zu Frau E. G. gesagt, dass sie das Gespräch beenden kann und es sich um keinen wahrgenommenen Meldetermin handelt. Daraufhin ist Herr B. aufgestanden und zur Tür gegangen. Bei geöffneter Tür hat er auf den Boden gespuckt und uns neuerlich beschimpft „Leck mich am Arsch“. Die zeugenschaftlichen Angaben von Herrn O. B. vom 2.10.2023 lauten wie folgt: Können Sie sich an das Gespräch anlässlich des Meldetermins am 18.01.2023 zwischen Herrn B. und der Beraterin Frau E. G. in der RGS Linz erinnern? Ja - aber nicht mehr an alle Details. Seit wann arbeiten Sie in Vöcklabruck? Seit 02.05.23. Wie und warum haben Sie das Beratungsgespräch zwischen Herrn B. und Frau E. G. wahrgenommen? Ich hatte damals das Nachbar Büro (Tür 2.015) von Frau E. G. in Linz. Die Kollegin hat mich schon kurz vor dem Termin informiert, dass es lauter werden kann und mich auch gebeten im Fall der Fälle zu helfen. Ich habe mich dann nach Erscheinen des Kunden zum Durchgang bei den Büros gestellt. Haben Sie das Gespräch vom Beginn bis zum Ende mithören können? Ja. Wie ist das Gespräch verlaufen? Die Kollegin konnte aufgrund des aggressiven Verhalten des Kunden kein Beratungsgespräch führen. Die Kollegin wurde ständig unterbrochen und beschimpft. Herr B. wurde dann auch mehrmals über diesen Sachverhalt informiert und mehrmals um Mäßigung gebeten. Er wurde noch aggressiver und weitere Beschimpfungen folgten. Auch als Herrn B. eine Verwaltungsstrafe angedroht wurde, war ihm das egal. Auch Schimpfwörter wie blöde Kuh wurden von Herrn B. an die Kollegin Frau E. G. gerichtet. Können Sie sich noch erinnern, in welcher Art und Weise diese Beschimpfungen sattgefunden haben? Verbal, grundsätzlich sehr respektlos - seine Körperhaltung zeigte jeglichen Widerwillen der Mitwirkung. War ein inhaltliches Gespräch (Vermittlungsaktivitäten - Aussicht Perspektive auf Beschäftigungsaufnahme) möglich? Nein, da Herr B. die Kollegin E. G. ständig unterbrochen hat und beschimpfte. Wie ist das Gespräch weiter verlaufen als Frau B. G. hinzukam? Auch als die Kollegin B. G. dazu kam, gab es keine Besserung. Wie ist das zu verstehen? Herr B. hat nicht aufgehört Kollegin B. G. und Kollegin E. G. zu unterbrechen. Es war kein normales Gespräch möglich. Die Kolleginnen versuchten sehr deeskalierend zu wirken und haben versucht das Gespräch zu drehen damit es in Richtung „normales“ Beratungsgespräch führt. Wie wurde das Gespräch beendet? Herr B. sagte dann, leck mich am Arsch, beschimpfte auch die Kollegin B. G. und spuckte auf den Boden. Dann verließ Herr B. laut schimpfend das Büro in Richtung Stiegenhaus. 9. Mit Parteiengehören vom 6.9.2023 und 9.10.2023 übermittelte das AMS dem BF die Protokolle über zeugenschaftlichen Befragungen und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20.9.2023 bzw. 23.10.2023 ein. 10. Mit Stellungnahmen vom 20.9.2023 und 19.10.2023 gab der BF an, er sei sich nicht korrekt behandelt und provoziert vorgekommen. Er habe versucht, alle Aufträge des AMS ordnungsgemäß zu erledigen. Entgegen den Zeugenaussagen habe er nicht geschimpft; er habe auch niemanden beleidigt, nicht gespuckt und sei auch nicht aggressiv gewesen. Er habe lediglich etwas lauter gesprochen, da er grundsätzlich ein lautes Sprachorgan habe bzw. sei dies auf die Aufregung zurückzuführen. Er sei ordnungsgemäß zum Kontrollmeldetermin erschienen, weshalb der Anspruchsverlust unzulässig sei. 11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 6.11.2023 sprach das AMS (abermals) aus, dass der BF
VG im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass sich aus den zeugenschaftlichen Aussagen der AMS-Mitarbeiter ergebe, dass bei der persönlichen Vorsprache des BF beim Kontrollmeldetermin am 18.1.2023 aufgrund des Verhaltens des BF kein ordentliches Beratungsgespräch möglich gewesen sei und dass der BF im Laufe des Gesprächs immer aggressiver geworden sei und beleidigende Äußerungen gegenüber seiner Beraterin und der hinzugekommenen Mitarbeiterin getätigt habe. Ungeachtet der Stellungnahmen des BF würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben der drei Mitarbeiter des AMS in Zweifel zu ziehen wären. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS auf die Judikatur des VwGH, der zufolge von einer wirksamen Kontrollmeldung im Sinne von § 49 AlVG auch dann nicht ausgegangen werde könne, wenn der Arbeitslose zwar zum Termin erscheint, aber die Führung eines Gesprächs verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrollmeldetermins entsprechenden Gesprächs unmöglich macht. In Anbetracht des Verhaltens des BF am 18.1.2023 liege keine wirksame Kontrollmeldung vor.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 6.11.2023 sprach das AMS (abermals) aus, dass der BF
Paragraph 49, AlVG im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass sich aus den zeugenschaftlichen Aussagen der AMS-Mitarbeiter ergebe, dass bei der persönlichen Vorsprache des BF beim Kontrollmeldetermin am 18.1.2023 aufgrund des Verhaltens des BF kein ordentliches Beratungsgespräch möglich gewesen sei und dass der BF im Laufe des Gesprächs immer aggressiver geworden sei und beleidigende Äußerungen gegenüber seiner Beraterin und der hinzugekommenen Mitarbeiterin getätigt habe. Ungeachtet der Stellungnahmen des BF würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben der drei Mitarbeiter des AMS in Zweifel zu ziehen wären. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS auf die Judikatur des VwGH, der zufolge von einer wirksamen Kontrollmeldung im Sinne von Paragraph 49, AlVG auch dann nicht ausgegangen werde könne, wenn der Arbeitslose zwar zum Termin erscheint, aber die Führung eines Gesprächs verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrollmeldetermins entsprechenden Gesprächs unmöglich macht. In Anbetracht des Verhaltens des BF am 18.1.2023 liege keine wirksame Kontrollmeldung vor.
Abs 2 AMSG in Verbindung mit § 34 Abs 3 und § 36 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100 wegen beleidigender Aussagen gegenüber Mitarbeitern des AMS.1.2. Mit Bescheid vom 18.1.2023 verhängte die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle Linz gegen den BF
Paragraph 24, Absatz 2, AMSG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 36, AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100 wegen beleidigender Aussagen gegenüber Mitarbeitern des AMS. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. § 49 AlVG lautet wie folgt:3.2. Paragraph 49, AlVG lautet wie folgt: Kontrollmeldungen § 49.
VG im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid vom 6.11.2023 zutreffend ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 49, AlVG im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht – wie dargestellt - eine ständige Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass eine wirksame Kontrollmeldung im Sinne des § 49 AlVG auch dann nicht vorliegt, wenn ein Arbeitsloser Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht – wie dargestellt - eine ständige Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass eine wirksame Kontrollmeldung im Sinne des Paragraph 49, AlVG auch dann nicht vorliegt, wenn ein Arbeitsloser Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt, wobei hierzu insbesondere auf die bereits vom AMS durchgeführten, ausführlichen, förmlichen zeugenschaftlichen Befragungen verwiesen sei. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2273166.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.