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{'item': 'L503 2283956-1'}

Obsah (16)Art 133§ 47§ 24§ 36§ 293§ 21§ 6§ 56§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlL503 2283956-1 Spruch, L503 2283956-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) bezog seit 2.2.2019 Arbeitslosengeld bzw. seit 2.11.2019 Notstandshilfe. Über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde der BF mit Leistungsmitteilungen des AMS vom 29.1.2019 und 6.2.2019 und über seinen Anspruch auf Notstandshilfe zunächst mit Leistungsmitteilungen des AMS vom 15.10.2019, 21.10.2020, 12.10.2021 und 24.10.2022 informiert; als Bemessungsgrundlage wurde in sämtlichen Leistungsmitteilungen jeweils der Betrag von € 4.860,00 (Anmerkung des BVwG: der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für das Jahr 2016) angeführt.Über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde der BF mit Leistungsmitteilungen des AMS vom 29.1.2019 und 6.2.2019 und über seinen Anspruch auf Notstandshilfe zunächst mit Leistungsmitteilungen des AMS vom 15.10.2019, 21.10.2020, 12.10.2021 und 24.10.2022 informiert; als Bemessungsgrundlage wurde in sämtlichen Leistungsmitteilungen jeweils der Betrag von € 4.860,00 (Anmerkung des BVwG: der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG für das Jahr 2016) angeführt.
  2. Mit Schreiben an das AMS vom 6.2.2023 ersuchte der BF um nachvollziehbare Berechnung seines Tagsatzes betreffend Arbeitslosengeld sowie betreffend Notstandshilfe.
  3. Mit Schreiben vom 7.2.2023 wies das AMS den BF darauf hin, dass „für die Höchstbemessung die Höchstbemessungsgrundlage nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nicht die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG maßgeblich“ sei. Die „Höchstbemessungsgrundlage AlVG 2019“ habe € 4.860,00 betragen. Beigelegt wurde ein Berechnungsblatt des BRZ, demzufolge der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.2.2019 bis 29.8.2019 € 56,46 täglich betragen habe und demzufolge der Anspruch des BF auf Notstandshilfe seit 2.11.2019 € 51,94 täglich betrage.
  4. Mit Schreiben an das AMS vom 22.2.2023 ersuchte der BF um Ausstellung eines Bescheids „für den Leistungsanspruch Arbeitslosengeld“ sowie „für den Leistungsanspruch Notstandshilfe“.
  5. Mit Bescheid vom 23.2.2023, seitens des AMS dem BF per eAMS (erst) am 12.9.2023 ohne Signatur und sodann per RSa am 13.10.2023 mit Unterschrift der Genehmigenden zugestellt, wies das AMS den Antrag des BF „auf Ausstellung eines Bescheides über die Bemessung der Notstandshilfe ab 29.10.2022“

§ 47Abs 1 Al

VG in Verbindung mit § 68 Abs 1 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe am 23.10.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe, gültig ab 29.10.2022, durch einen Onlineantrag geltend gemacht. Diesbezüglich sei am 24.10.2022 die Leistungsmitteilung über den zuerkannten Anspruch auf Notstandshilfe auf sein eAMS-Konto ergangen. Diese Leistungsmitteilung sei vom BF am 26.10.2022 gelesen und zur Kenntnis genommen worden. Da der BF erst mit 22.2.2023 die Ausstellung eines Bemessungsbescheides über die zuerkannte Höhe der Notstandshilfe begehre, sei die in § 47 AlVG angeführte Frist bereits abgelaufen.5. Mit Bescheid vom 23.2.2023, seitens des AMS dem BF per eAMS (erst) am 12.9.2023 ohne Signatur und sodann per RSa am 13.10.2023 mit Unterschrift der Genehmigenden zugestellt, wies das AMS den Antrag des BF „auf Ausstellung eines Bescheides über die Bemessung der Notstandshilfe ab 29.10.2022“

Paragraph 47, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe am 23.10.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe, gültig ab 29.10.2022, durch einen Onlineantrag geltend gemacht. Diesbezüglich sei am 24.10.2022 die Leistungsmitteilung über den zuerkannten Anspruch auf Notstandshilfe auf sein eAMS-Konto ergangen. Diese Leistungsmitteilung sei vom BF am 26.10.2022 gelesen und zur Kenntnis genommen worden. Da der BF erst mit 22.2.2023 die Ausstellung eines Bemessungsbescheides über die zuerkannte Höhe der Notstandshilfe begehre, sei die in Paragraph 47, AlVG angeführte Frist bereits abgelaufen.

  1. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 12.9.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.2.
  2. In der Beschwerde führte der BF aus, der VwGH habe am 13.9.2022 zu Ra 2018/08/0197 ausgesprochen, dass bei der Höchstbemessungsgrundlage die Sonderzahlungen hinzuzuzählen seien. Der BF erreiche die Höchstbemessungsgrundlage, die seit 2016 mit € 4.860,00 bemessen wurde. Seit dem Erkenntnis des VwGH müsste die Berechnung wie folgt lauten: 4.860x14/12 = € 5.670,
  3. Spätestens mit dem Erkenntnis hätte das AMS die richtige Bemessungsgrundlage heranziehen müssen. Unbestritten sei, dass die Mitteilung über die Leistungshöhe am 24.10.2022 über das e-AMS-Konto zugestellt und am 26.10.2022 vom BF gelesen wurde. Außer Streit stehe weiters, dass vom BF außerhalb der Drei-Monats-Frist, nämlich am 22.2.2023, ein Bemessungsbescheid beantragt wurde. Dieser Umstand berechtige die Behörde jedoch nicht, den Bemessungsantrag zurückzuweisen. Die nichtbekämpfte (unrichtige) Mitteilung habe nach herrschender Rechtsprechung und Lehre keinen Bescheidcharakter (vgl VwGH 23.5.12, 2012/08/0022). Sie könne daher auch nicht in materielle oder formelle Rechtskraft erwachsen. Die Formulierung, dass im Falle des Fehlens des Bemessungsantrags eine entschiedene Sache vorliege, sei gleichheitswidrig. Der VwGH habe sich mit den Rechtskraftwirkungen der §§ 47 und 24 AlVG auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass eine in Form der Mitteilung anerkannte Leistung nur aufgrund eines Bescheides verweigert werden könne. Der Schutz, den § 24 AlVG vor einem willkürlichen Widerruf bietet, ersetze in den Fällen, in denen eine Leistung ohne Bescheid zuerkannt wird, die fehlende Rechtskraft, unterbreche aber auch den Schutz insoweit, als eine rückwirkende Korrektur unter den in § 24 AlVG genannten Voraussetzungen ohne strenge Bindung an § 69 AVG zulässig sei. Gleiches müsse umgekehrt gelten. Eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter dürfe eine unrichtige Berechnung nicht perpetuieren, dies widerspräche fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaats. Mit dem Bemessungsantrag hätte die Behörde entweder einen Bemessungsbescheid oder eine neue Mitteilung erlassen müssen.

§ 24Abs 2 Al

VG könne jede Bemessung amtswegig oder auf Antrag von der Behörde widerrufen oder berichtigt werden, ohne den strengen Anforderungen, die sich aus § 69 AVG ergeben, entsprechen zu müssen. Das Erkenntnis des VwGH zu Ra 2018/08/0197 sei rechtskräftig und entfalte daher Bindungswirkung für die Behörde. Eine Berichtigung sei amtswegig vorzunehmen und sei der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben.In der Beschwerde führte der BF aus, der VwGH habe am 13.9.2022 zu Ra 2018/08/0197 ausgesprochen, dass bei der Höchstbemessungsgrundlage die Sonderzahlungen hinzuzuzählen seien. Der BF erreiche die Höchstbemessungsgrundlage, die seit 2016 mit € 4.860,00 bemessen wurde. Seit dem Erkenntnis des VwGH müsste die Berechnung wie folgt lauten: 4.860x14/12 = € 5.670,00. Spätestens mit dem Erkenntnis hätte das AMS die richtige Bemessungsgrundlage heranziehen müssen. Unbestritten sei, dass die Mitteilung über die Leistungshöhe am 24.10.2022 über das e-AMS-Konto zugestellt und am 26.10.2022 vom BF gelesen wurde. Außer Streit stehe weiters, dass vom BF außerhalb der Drei-Monats-Frist, nämlich am 22.2.2023, ein Bemessungsbescheid beantragt wurde. Dieser Umstand berechtige die Behörde jedoch nicht, den Bemessungsantrag zurückzuweisen. Die nichtbekämpfte (unrichtige) Mitteilung habe nach herrschender Rechtsprechung und Lehre keinen Bescheidcharakter vergleiche VwGH 23.5.12, 2012/08/0022). Sie könne daher auch nicht in materielle oder formelle Rechtskraft erwachsen. Die Formulierung, dass im Falle des Fehlens des Bemessungsantrags eine entschiedene Sache vorliege, sei gleichheitswidrig. Der VwGH habe sich mit den Rechtskraftwirkungen der Paragraphen 47 und 24 AlVG auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass eine in Form der Mitteilung anerkannte Leistung nur aufgrund eines Bescheides verweigert werden könne. Der Schutz, den Paragraph 24, AlVG vor einem willkürlichen Widerruf bietet, ersetze in den Fällen, in denen eine Leistung ohne Bescheid zuerkannt wird, die fehlende Rechtskraft, unterbreche aber auch den Schutz insoweit, als eine rückwirkende Korrektur unter den in Paragraph 24, AlVG genannten Voraussetzungen ohne strenge Bindung an Paragraph 69, AVG zulässig sei. Gleiches müsse umgekehrt gelten. Eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter dürfe eine unrichtige Berechnung nicht perpetuieren, dies widerspräche fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaats. Mit dem Bemessungsantrag hätte die Behörde entweder einen Bemessungsbescheid oder eine neue Mitteilung erlassen müssen.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG könne jede Bemessung amtswegig oder auf Antrag von der Behörde widerrufen oder berichtigt werden, ohne den strengen Anforderungen, die sich aus Paragraph 69, AVG ergeben, entsprechen zu müssen. Das Erkenntnis des VwGH zu Ra 2018/08/0197 sei rechtskräftig und entfalte daher Bindungswirkung für die Behörde. Eine Berichtigung sei amtswegig vorzunehmen und sei der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und Arbeitslosengeld auf Grundlage der Höchstbemessungsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen zusprechen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und richtigen Berechnung an die Behörde zurückverweisen. 7. Mit Schreiben vom 19.10.2023 gewährte das AMS dem BF Parteiengehör. Darin führte das AMS insbesondere aus, über seinen Anspruch (Dauer und Höhe) auf Arbeitslosengeld sei der BF mit Leistungsmitteilungen vom 29.1.2019 und 6.2.2019 und über seinen Anspruch auf Notstandshilfe mit Leistungsmitteilungen vom 15.10.2019, 21.10.2020, 12.10.2021, 24.10.2022 und zuletzt 4.9.2023 informiert worden. Sämtliche Leistungsmitteilungen hätten den Hinweis enthalten, dass er das Recht habe, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen, wenn er mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, widrigenfalls eine entschiedene Sache vorliegt. Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 23.2.2023 sei dem BF am 12.9.2023 per eAMS elektronisch ohne Amtssignatur übermittelt worden; dieser Ausfertigung fehle es somit an Bescheidqualität. Allerdings sei ihm der Bescheid (mit Unterschrift der Genehmigenden) per RSa nochmals zugeschickt worden und werte das AMS die Beschwerde vom 10.10.2023 „als Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2023“ (richtig wohl: 23.2.2023, Anmerkung des BVwG). Weiters verwies das AMS insbesondere auf die gesetzlichen Regelungen zum Ausmaß der Notstandshilfe und in dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung des VwGH, wie der insoweit relevante Begriff des „jeweils gebührenden Arbeitslosengeldes“ in § 36 Abs 1 Z 2 AlVG zu verstehen sei; demnach sei der Entscheidung über die Bemessung der Notstandshilfe der Grundbetrag in Höhe des zuletzt zuerkannten Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen gewesen. Im Fall des BF sei das Arbeitslosengeld mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.1.2019 für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.10.2019 in der täglichen Höhe von € 56,46 zuerkannt worden. Nach Zustellung dieser bzw. der nachfolgenden Mitteilung habe der BF nicht binnen 3 Monaten einen Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, weshalb

§ 47

Abs 1 vierter Satz AIVG eine entschiedene Sache vorliege, die keinem weiteren Rechtszug mehr unterliege. Der Neubemessung des Arbeitslosengeldes stehe auch die Verjährungsbestimmung des § 24 Abs 2 AlVG entgegen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Jedoch sei die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraums weder von Amts wegen noch auf Antrag des Leistungsempfängers zulässig. Der BF könne zu diesem Schreiben bis spätestens 3.11.2023 schriftlich Stellung nehmen.7. Mit Schreiben vom 19.10.2023 gewährte das AMS dem BF Parteiengehör. Darin führte das AMS insbesondere aus, über seinen Anspruch (Dauer und Höhe) auf Arbeitslosengeld sei der BF mit Leistungsmitteilungen vom 29.1.2019 und 6.2.2019 und über seinen Anspruch auf Notstandshilfe mit Leistungsmitteilungen vom 15.10.2019, 21.10.2020, 12.10.2021, 24.10.2022 und zuletzt 4.9.2023 informiert worden. Sämtliche Leistungsmitteilungen hätten den Hinweis enthalten, dass er das Recht habe, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen, wenn er mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, widrigenfalls eine entschiedene Sache vorliegt. Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 23.2.2023 sei dem BF am 12.9.2023 per eAMS elektronisch ohne Amtssignatur übermittelt worden; dieser Ausfertigung fehle es somit an Bescheidqualität. Allerdings sei ihm der Bescheid (mit Unterschrift der Genehmigenden) per RSa nochmals zugeschickt worden und werte das AMS die Beschwerde vom 10.10.2023 „als Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2023“ (richtig wohl: 23.2.2023, Anmerkung des BVwG). Weiters verwies das AMS insbesondere auf die gesetzlichen Regelungen zum Ausmaß der Notstandshilfe und in dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung des VwGH, wie der insoweit relevante Begriff des „jeweils gebührenden Arbeitslosengeldes“ in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG zu verstehen sei; demnach sei der Entscheidung über die Bemessung der Notstandshilfe der Grundbetrag in Höhe des zuletzt zuerkannten Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen gewesen. Im Fall des BF sei das Arbeitslosengeld mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.1.2019 für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.10.2019 in der täglichen Höhe von € 56,46 zuerkannt worden. Nach Zustellung dieser bzw. der nachfolgenden Mitteilung habe der BF nicht binnen 3 Monaten einen Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, weshalb

Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AIVG eine entschiedene Sache vorliege, die keinem weiteren Rechtszug mehr unterliege. Der Neubemessung des Arbeitslosengeldes stehe auch die Verjährungsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG entgegen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Jedoch sei die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraums weder von Amts wegen noch auf Antrag des Leistungsempfängers zulässig. Der BF könne zu diesem Schreiben bis spätestens 3.11.2023 schriftlich Stellung nehmen.

  1. Mit Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 27.10.2023 wies der BF darauf hin, dass die letzte Leistungsmitteilung am 4.9.2023 erfolgt sei; eine Verjährung sei nicht eingetreten. Vielmehr sei binnen drei Monaten ein Bescheid über die Leistungshöhe zu erlassen. Der Verjährungsbeginn könne erst „mit Kenntnis von Schaden und Schädiger eintreten. Kenntnis vom Schaden konnte der BF erst mit Kundmachung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.9.2022 [erlangen]“.
  2. Mit ergänzender Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 2.11.2023 brachte der BF ergänzend vor, dass ihm der rechtsgültige (signierte) Bescheid nicht zugestellt worden sei. Ebenso wenig sei der Bescheid vom „13.10.2023“ zugestellt worden. In Folge der Mitteilung vom September 2023 habe der BF ausreichend dargelegt, dass er die Bescheiderlassung beantrage.
  3. Mit Schreiben vom 17.11.2023 übermittelte das AMS der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF den Zustellnachweis betreffend Zustellung des (unterfertigten) Bescheids vom 23.2.2023 am 16.10.
  4. Mit Bescheid vom 4.12.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 23.2.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, über den Anspruch (Dauer und Höhe) auf Arbeitslosengeld sei der BF mit Leistungsmitteilungen vom 29.1.2019 und 6.2.2019 und über seinen Anspruch auf Notstandshilfe mit Leistungsmitteilungen vom 15.10.2019, 21.10.2020, 12.10.2021, 24.10.2022 und zuletzt 4.9.2023 informiert worden. Nach Zustellung dieser Mitteilungen habe der BF in keinem Fall binnen drei Monaten einen Bescheid verlangt. Sein Antrag auf Ausstellung eines Bescheids, welchen er nach Erhalt der Mitteilung vom 24.10.2022 erst am 22.2.2023 gestellt habe, sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass seinem Ansinnen, bei Erhalt eines Bescheides eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erwirken zu können, auch die Verjährungsbestimmung des § 24 Abs 2 AlVG entgegenstehe.Begründend wurde ausgeführt, über den Anspruch (Dauer und Höhe) auf Arbeitslosengeld sei der BF mit Leistungsmitteilungen vom 29.1.2019 und 6.2.2019 und über seinen Anspruch auf Notstandshilfe mit Leistungsmitteilungen vom 15.10.2019, 21.10.2020, 12.10.2021, 24.10.2022 und zuletzt 4.9.2023 informiert worden. Nach Zustellung dieser Mitteilungen habe der BF in keinem Fall binnen drei Monaten einen Bescheid verlangt. Sein Antrag auf Ausstellung eines Bescheids, welchen er nach Erhalt der Mitteilung vom 24.10.2022 erst am 22.2.2023 gestellt habe, sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass seinem Ansinnen, bei Erhalt eines Bescheides eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erwirken zu können, auch die Verjährungsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG entgegenstehe. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Jedoch sei die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraums weder von Amts wegen noch auf Antrag des Leistungsempfängers zulässig. Im Fall des BF sei das Arbeitslosengeld mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.1.2019 für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.10.2019 in der täglichen Höhe von € 56,46 zuerkannt und angewiesen worden. Drei Jahre nach dem Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Arbeitslosengeldes seien abgelaufen.

§ 36Abs 1 Z 2 Al

VG betrage das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen. Weiters verwies das AMS insbesondere auf die Rechtsprechung des VwGH, wie der insoweit relevante Begriff des „jeweils gebührenden Arbeitslosengeldes“ in § 36 Abs 1 Z 2 AlVG zu verstehen sei; demnach sei der Entscheidung über die Bemessung der Notstandshilfe der Grundbetrag in Höhe des zuletzt zuerkannten Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen gewesen.Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Jedoch sei die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraums weder von Amts wegen noch auf Antrag des Leistungsempfängers zulässig. Im Fall des BF sei das Arbeitslosengeld mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.1.2019 für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.10.2019 in der täglichen Höhe von € 56,46 zuerkannt und angewiesen worden. Drei Jahre nach dem Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Arbeitslosengeldes seien abgelaufen.

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG betrage das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen. Weiters verwies das AMS insbesondere auf die Rechtsprechung des VwGH, wie der insoweit relevante Begriff des „jeweils gebührenden Arbeitslosengeldes“ in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG zu verstehen sei; demnach sei der Entscheidung über die Bemessung der Notstandshilfe der Grundbetrag in Höhe des zuletzt zuerkannten Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen gewesen.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 stellte der BF einen – nicht weiter begründeten – Vorlageantrag.
  2. Am 9.1.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der BF bezog seit 2.2.2019 Arbeitslosengeld bzw. seit 2.11.2019 Notstandshilfe. Über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde der BF mit Leistungsmitteilungen des AMS vom 29.1.2019 und 6.2.2019 und über seinen Anspruch auf Notstandshilfe zunächst mit Leistungsmitteilungen des AMS vom 15.10.2019, 21.10.2020, 12.10.2021 und 24.10.2022 informiert; als Bemessungsgrundlage wurde in sämtlichen Leistungsmitteilungen jeweils der Betrag von € 4.860,00 (Anmerkung des BVwG: der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für das Jahr 2016) angeführt.Über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde der BF mit Leistungsmitteilungen des AMS vom 29.1.2019 und 6.2.2019 und über seinen Anspruch auf Notstandshilfe zunächst mit Leistungsmitteilungen des AMS vom 15.10.2019, 21.10.2020, 12.10.2021 und 24.10.2022 informiert; als Bemessungsgrundlage wurde in sämtlichen Leistungsmitteilungen jeweils der Betrag von € 4.860,00 (Anmerkung des BVwG: der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG für das Jahr 2016) angeführt. 1.
  5. Mit Erkenntnis vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197, sprach der VwGH aus, dass der Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“

§ 21Abs 3 dritter Satz Al

VG neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs 1 ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (§ 49 Abs 2 ASVG) umfasst.1.2. Mit Erkenntnis vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197, sprach der VwGH aus, dass der Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“

Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz AlVG neben dem laufenden Entgelt (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) umfasst. 1.

  1. Im Gefolge des erwähnten Erkenntnisses des VwGH ersuchte der BF das AMS am 6.2.2023 um nachvollziehbare Berechnung seines Tagsatzes betreffend Arbeitslosengeld sowie betreffend Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 7.2.2023 wies das AMS den BF darauf hin, dass „für die Höchstbemessung die Höchstbemessungsgrundlage nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nicht die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG maßgeblich“ sei. Die „Höchstbemessungsgrundlage AlVG 2019“ habe € 4.860,00 betragen. 1.
  2. Mit Schreiben an das AMS vom 22.2.2023 ersuchte der BF um Ausstellung eines Bescheids „für den Leistungsanspruch Arbeitslosengeld“ sowie „für den Leistungsanspruch Notstandshilfe“. 1.
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.2.2023 wies das AMS den Antrag des BF „auf Ausstellung eines Bescheides über die Bemessung der Notstandshilfe ab 29.10.2022“

§ 47Abs 1 Al

VG in Verbindung mit § 68 Abs 1 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde hierzu in der sodann ergangenen Beschwerdevorentscheidung insbesondere ausgeführt, der Entscheidung über die Bemessung der Notstandshilfe sei der Grundbetrag in Höhe des zuletzt zuerkannten Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen gewesen. Im Fall des BF sei das Arbeitslosengeld mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.1.2019 für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.10.2019 in der täglichen Höhe von € 56,46 zuerkannt und angewiesen worden. Drei Jahre nach dem Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Arbeitslosengeldes seien abgelaufen, sodass keine Berichtigung mehr möglich sei.1.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.2.2023 wies das AMS den Antrag des BF „auf Ausstellung eines Bescheides über die Bemessung der Notstandshilfe ab 29.10.2022“

Paragraph 47, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde hierzu in der sodann ergangenen Beschwerdevorentscheidung insbesondere ausgeführt, der Entscheidung über die Bemessung der Notstandshilfe sei der Grundbetrag in Höhe des zuletzt zuerkannten Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen gewesen. Im Fall des BF sei das Arbeitslosengeld mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.1.2019 für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.10.2019 in der täglichen Höhe von € 56,46 zuerkannt und angewiesen worden. Drei Jahre nach dem Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Arbeitslosengeldes seien abgelaufen, sodass keine Berichtigung mehr möglich sei. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheids 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen im AlVG bzw. AVG: 3.3.1. Die §§ 24 und 47 AlVG lauten wie folgt:3.3.1. Die Paragraphen 24 und 47 AlVG lauten wie folgt: § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. […]Paragraph 47,
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. […] 3.3.2. § 68 Abs 1 AVG lautet wie folgt:3.3.2. Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet wie folgt: § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  2. Zur Frage, ob der Ausgangsbescheid vom 23.2.2023 ordnungsgemäß erlassen wurde, sei der Vollständigkeit halber eingangs darauf hingewiesen, dass dem BF zunächst am 12.9.2023 – nachdem eine zeitnahe Sendung per RSa offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen war - eine nicht signierte Ausfertigung des Bescheids elektronisch per eAMS übermittelt und diese vom BF abgerufen wurde. An die später bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF wurde sodann ergänzend am 16.10.2023 eine Ausfertigung mit Unterschrift der Genehmigenden übermittelt. Entgegen der Auffassung des AMS wurde bereits durch den elektronischen Abruf der nicht signierten Ausfertigung durch den BF am 12.9.2023 der Bescheid ordnungsgemäß erlassen, zumal der VfGH in seinem Erkenntnis vom 9.3.2023, Zl. G295/2022 ua, angeordnet hatte, dass die Aufhebung von § 47 Abs 1 fünfter Satz AlVG (erst) mit 31.3.2024 in Kraft tritt; § 47 Abs 1 fünfter Satz AlVG ist somit auf die gegenständliche Ausfertigung anzuwenden. An der ordnungsgemäßen Erlassung des Bescheids bestehen keine Zweifel. Auch ist die Beschwerde vom 10.10.2023 jedenfalls fristgerecht eingebracht worden.3.4.
  3. Zur Frage, ob der Ausgangsbescheid vom 23.2.2023 ordnungsgemäß erlassen wurde, sei der Vollständigkeit halber eingangs darauf hingewiesen, dass dem BF zunächst am 12.9.2023 – nachdem eine zeitnahe Sendung per RSa offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen war - eine nicht signierte Ausfertigung des Bescheids elektronisch per eAMS übermittelt und diese vom BF abgerufen wurde. An die später bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF wurde sodann ergänzend am 16.10.2023 eine Ausfertigung mit Unterschrift der Genehmigenden übermittelt. Entgegen der Auffassung des AMS wurde bereits durch den elektronischen Abruf der nicht signierten Ausfertigung durch den BF am 12.9.2023 der Bescheid ordnungsgemäß erlassen, zumal der VfGH in seinem Erkenntnis vom 9.3.2023, Zl. G295/2022 ua, angeordnet hatte, dass die Aufhebung von Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG (erst) mit 31.3.2024 in Kraft tritt; Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG ist somit auf die gegenständliche Ausfertigung anzuwenden. An der ordnungsgemäßen Erlassung des Bescheids bestehen keine Zweifel. Auch ist die Beschwerde vom 10.10.2023 jedenfalls fristgerecht eingebracht worden. 3.4.
  4. Was nun konkret die Zurückweisung des Antrags des BF auf Ausstellung eines Bescheids mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.2.2023 anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: 3.4.2.
  5. Mit seinem Antrag vom 22.2.2023 ersuchte der (damals noch nicht rechtsfreundlich vertretene) BF (lapidar) um Ausstellung eines Bescheids „für den Leistungsanspruch Arbeitslosengeld“ sowie „für den Leistungsanspruch Notstandshilfe“. Aus dem Verfahrensgang geht unmissverständlich hervor, worauf der BF mit seinem Antrag abzielte. Sein Antrag war als Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197, zu sehen, mit dem der VwGH aussprach, dass – entgegen der bisherigen Berechnungspraxis - der Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“

§ 21Abs 3 dritter Satz Al

VG neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs 1 ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (§ 49 Abs 2 ASVG) umfasst. Auch dem AMS war die Thematik der Höchstbeitragsgrundlage im Zusammenhang mit dem Antrag des BF bekannt, wurde der BF doch im Vorfeld seiner Antragstellung auf sein Nachfragen hin mit Schreiben des AMS vom 7.2.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in seinem Fall „für die Höchstbemessung die Höchstbemessungsgrundlage nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nicht die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG [in Höhe von € 4.860,00] maßgeblich“ sei.3.4.2.1. Mit seinem Antrag vom 22.2.2023 ersuchte der (damals noch nicht rechtsfreundlich vertretene) BF (lapidar) um Ausstellung eines Bescheids „für den Leistungsanspruch Arbeitslosengeld“ sowie „für den Leistungsanspruch Notstandshilfe“. Aus dem Verfahrensgang geht unmissverständlich hervor, worauf der BF mit seinem Antrag abzielte. Sein Antrag war als Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197, zu sehen, mit dem der VwGH aussprach, dass – entgegen der bisherigen Berechnungspraxis - der Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“

Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz AlVG neben dem laufenden Entgelt (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) umfasst. Auch dem AMS war die Thematik der Höchstbeitragsgrundlage im Zusammenhang mit dem Antrag des BF bekannt, wurde der BF doch im Vorfeld seiner Antragstellung auf sein Nachfragen hin mit Schreiben des AMS vom 7.2.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in seinem Fall „für die Höchstbemessung die Höchstbemessungsgrundlage nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nicht die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG [in Höhe von € 4.860,00] maßgeblich“ sei. Insofern steht außer Zweifel, worauf der Antrag des BF vom 22.2.2023 abzielte, nämlich auf eine (rückwirkende) Berichtigung der Bemessung unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Erkenntnisses vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/

  1. Hierzu ist zunächst auf § 24 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Satz AlVG zu verweisen, wonach die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war; der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig; wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen.Hierzu ist zunächst auf Paragraph 24, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz AlVG zu verweisen, wonach die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war; der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig; wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Nach Ansicht des BVwG können – vor dem Hintergrund des Erkenntisses des VwGH vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197 – keine Zweifel daran bestehen, dass die Bemessung im konkreten Fall „fehlerhaft“ im Sinne von § 24 Abs 2 AlVG war bzw. ist. Im Gefolge des erwähnten Erkenntnisses des VwGH steht fest, dass die einschlägigen Bestimmungen zur Bemessung vom AMS „falsch“ interpretiert wurden, mag dies auch erst nachträglich durch das Erkenntnis des VwGH hervorgekommen sein. Im Hinblick auf § 24 AlVG, welcher die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes behandelt, hielt der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036, fest, dass nach § 24 Abs 2 AlVG, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen, bzw. wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist. Mit dieser auf die Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 zurückgehenden Formulierung wurde klargestellt, dass ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs jedenfalls auch dann möglich sein soll, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, aber von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde. Demzufolge kann nunmehr nach § 24 Abs 2 AlVG jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden - widerrufen bzw. berichtigt werden (vgl. VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010 bis 0011, mwN). Eine Beschränkung der Möglichkeit zum Widerruf bzw. zur Berichtigung der Leistung ergibt sich, soweit sich die zuerkannte Leistung dem Grunde oder der Höhe nach als unrichtig herausstellt, somit lediglich aus den in § 24 Abs. 2 AlVG vorgesehenen Fristen (vgl. dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067).Nach Ansicht des BVwG können – vor dem Hintergrund des Erkenntisses des VwGH vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197 – keine Zweifel daran bestehen, dass die Bemessung im konkreten Fall „fehlerhaft“ im Sinne von Paragraph 24, Absatz 2, AlVG war bzw. ist. Im Gefolge des erwähnten Erkenntnisses des VwGH steht fest, dass die einschlägigen Bestimmungen zur Bemessung vom AMS „falsch“ interpretiert wurden, mag dies auch erst nachträglich durch das Erkenntnis des VwGH hervorgekommen sein. Im Hinblick auf Paragraph 24, AlVG, welcher die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes behandelt, hielt der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036, fest, dass nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen, bzw. wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist. Mit dieser auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, zurückgehenden Formulierung wurde klargestellt, dass ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs jedenfalls auch dann möglich sein soll, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, aber von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde. Demzufolge kann nunmehr nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden - widerrufen bzw. berichtigt werden vergleiche VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010 bis 0011, mwN). Eine Beschränkung der Möglichkeit zum Widerruf bzw. zur Berichtigung der Leistung ergibt sich, soweit sich die zuerkannte Leistung dem Grunde oder der Höhe nach als unrichtig herausstellt, somit lediglich aus den in Paragraph 24, Absatz 2, AlVG vorgesehenen Fristen vergleiche dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067). 3.4.2.
  2. Das AMS verweist nun – im Lichte des § 47 AlVG – auf die „Rechtskraft“ der Leistungsmitteilungen, zumal der BF innerhalb der Drei-Monats-Frist jeweils keinen Bescheid verlangt habe. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung argumentiert das AMS sodann gar insbesondere damit, da der Bemessung der Notstandshilfe der Grundbetrag in Höhe des zuletzt zuerkannten Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen sei und im Fall des BF das Arbeitslosengeld mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.1.2019 für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.10.2019 in der täglichen Höhe von € 56,46 zuerkannt worden sei und mittlerweile mehr als drei Jahre nach dem Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum (im Jahr 2019) abgelaufen seien, sei auch gar keine Berichtigung mehr möglich; die Leistungsmitteilung vom 29.1.2019 sei im Ergebnis somit (für die darauf aufbauende Notstandshilfe) für immer, auch für die Zukunft, „perpetuiert“.3.4.2.
  3. Das AMS verweist nun – im Lichte des Paragraph 47, AlVG – auf die „Rechtskraft“ der Leistungsmitteilungen, zumal der BF innerhalb der Drei-Monats-Frist jeweils keinen Bescheid verlangt habe. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung argumentiert das AMS sodann gar insbesondere damit, da der Bemessung der Notstandshilfe der Grundbetrag in Höhe des zuletzt zuerkannten Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen sei und im Fall des BF das Arbeitslosengeld mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.1.2019 für den Zeitraum 1.2.2019 bis 31.10.2019 in der täglichen Höhe von € 56,46 zuerkannt worden sei und mittlerweile mehr als drei Jahre nach dem Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum (im Jahr 2019) abgelaufen seien, sei auch gar keine Berichtigung mehr möglich; die Leistungsmitteilung vom 29.1.2019 sei im Ergebnis somit (für die darauf aufbauende Notstandshilfe) für immer, auch für die Zukunft, „perpetuiert“. Diese Rechtsansicht ist verfehlt und steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH: Das AMS übersieht nämlich, dass die Bestandskraft einer Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge einer Entscheidung nach § 24 AlVG nicht entgegensteht (VwGH 23.5.2012, Zl. 2012/08/0002, zuletzt insbesondere VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, Rz 17). Vielmehr ist es geradezu Wesenszug der Bestimmung des § 24 AlVG, dass diese eine (rückwirkende) Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG ermöglicht (vgl. VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036). Zusammengefasst geht § 24 Abs 2 AlVG somit der Bestimmung des § 47 Abs 1 vierter Satz AlVG vor.Das AMS übersieht nämlich, dass die Bestandskraft einer Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge einer Entscheidung nach Paragraph 24, AlVG nicht entgegensteht (VwGH 23.5.2012, Zl. 2012/08/0002, zuletzt insbesondere VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, Rz 17). Vielmehr ist es geradezu Wesenszug der Bestimmung des Paragraph 24, AlVG, dass diese eine (rückwirkende) Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG ermöglicht vergleiche VwGH 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036). Zusammengefasst geht Paragraph 24, Absatz 2, AlVG somit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG vor. 3.4.2.
  4. Das BVwG verkennt auch nicht, dass bei Bemessung der Notstandshilfe auf das zuvor gebührende Arbeitslosengeld abzustellen ist und im Fall des BF zuletzt eine Mitteilung über den Leistungsanspruch betreffend Arbeitslosengeld am 29.1.2019 bzw. 6.2.2019 – somit außerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 24 Abs 2 AlVG – ergangen war. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bemessung fehlerhaft war (und ist) und eine Berichtigung nach § 24 Abs 2 AlVG – wenn auch nur für Zeiträume, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen – vorzunehmen ist. Die Auffassung, dass – wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung sinngemäß argumentiert - die Leistungsmitteilung vom 29.1.2019 im Ergebnis somit (für die darauf aufbauende Notstandshilfe) für immer, auch für die Zukunft, „perpetuiert“ würde, indem eine Berichtigung (in den von § 24 Abs 2 AlVG abgesteckten Grenzen) für immer ausgeschlossen sei, ist in keiner Weise nachvollziehbar und findet keine Grundlage im Gesetzeswortlaut.3.4.2.
  5. Das BVwG verkennt auch nicht, dass bei Bemessung der Notstandshilfe auf das zuvor gebührende Arbeitslosengeld abzustellen ist und im Fall des BF zuletzt eine Mitteilung über den Leistungsanspruch betreffend Arbeitslosengeld am 29.1.2019 bzw. 6.2.2019 – somit außerhalb der Drei-Jahres-Frist des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG – ergangen war. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bemessung fehlerhaft war (und ist) und eine Berichtigung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG – wenn auch nur für Zeiträume, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen – vorzunehmen ist. Die Auffassung, dass – wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung sinngemäß argumentiert - die Leistungsmitteilung vom 29.1.2019 im Ergebnis somit (für die darauf aufbauende Notstandshilfe) für immer, auch für die Zukunft, „perpetuiert“ würde, indem eine Berichtigung (in den von Paragraph 24, Absatz 2, AlVG abgesteckten Grenzen) für immer ausgeschlossen sei, ist in keiner Weise nachvollziehbar und findet keine Grundlage im Gesetzeswortlaut. 3.4.2.
  6. Zusammengefasst hat der BF Anspruch auf Berichtigung der Bemessung, und zwar

§ 24Abs 2 Al

VG rückwirkend für drei Jahre, gerechnet ab Antragstellung (konkret: dem 22.2.2023). Angemerkt sei, dass der BF entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheids keinen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über die Bemessung der Notstandshilfe „ab 29.10.2022“ gestellt hatte; bei diesem Datum hat das AMS offensichtlich bloß auf die letzte Bezugsmitteilung vom 24.10.2022 (Beginn: 29.10.2022, voraussichtliches Ende: 27.10.2023) abgestellt. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass richtig ist, dass eine rückwirkende Berichtigung des „Arbeitslosengeldes“ (welches der BF vom 2.2.2019 bis 29.8.2019 bezogen hatte) aufgrund des Ablaufs der Drei-Jahres-Frist des § 24 Abs 2 AlVG nicht mehr in Betracht kommt – sondern nur (eines großen Teils) der im Anschluss bezogenen Notstandshilfe -, wobei der BF im Folgeverfahren allenfalls zu einer Präzisierung seines Antrags vom 22.2.2023 aufzufordern sein wird.3.4.2.4. Zusammengefasst hat der BF Anspruch auf Berichtigung der Bemessung, und zwar

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend für drei Jahre, gerechnet ab Antragstellung (konkret: dem 22.2.2023). Angemerkt sei, dass der BF entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheids keinen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über die Bemessung der Notstandshilfe „ab 29.10.2022“ gestellt hatte; bei diesem Datum hat das AMS offensichtlich bloß auf die letzte Bezugsmitteilung vom 24.10.2022 (Beginn: 29.10.2022, voraussichtliches Ende: 27.10.2023) abgestellt. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass richtig ist, dass eine rückwirkende Berichtigung des „Arbeitslosengeldes“ (welches der BF vom 2.2.2019 bis 29.8.2019 bezogen hatte) aufgrund des Ablaufs der Drei-Jahres-Frist des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG nicht mehr in Betracht kommt – sondern nur (eines großen Teils) der im Anschluss bezogenen Notstandshilfe -, wobei der BF im Folgeverfahren allenfalls zu einer Präzisierung seines Antrags vom 22.2.2023 aufzufordern sein wird. 3.4.

  1. In Anbetracht des Gesagten durfte das AMS nicht die Ausstellung eines Bemessungs- bzw. Berichtigungsbescheids verweigern, indem es den diesbezüglichen Antrag des BF mit dem bekämpften Bescheid nach § 47 Abs 1 AlVG iVm § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweist. Der BF hat vielmehr Anspruch auf Erlassung eines entsprechenden, inhaltlichen Bescheids.3.4.
  2. In Anbetracht des Gesagten durfte das AMS nicht die Ausstellung eines Bemessungs- bzw. Berichtigungsbescheids verweigern, indem es den diesbezüglichen Antrag des BF mit dem bekämpften Bescheid nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückweist. Der BF hat vielmehr Anspruch auf Erlassung eines entsprechenden, inhaltlichen Bescheids. Entgegen dem Beschwerdeantrag vermag das BVwG gegenständlich jedoch nicht „in der Sache selbst erkennen und Arbeitslosengeld auf Grundlage der Höchstbemessungsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen zusprechen“: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, mwN) – VwGH vom 4.7.2019, Zl. Ra 2017/06/0210.Entgegen dem Beschwerdeantrag vermag das BVwG gegenständlich jedoch nicht „in der Sache selbst erkennen und Arbeitslosengeld auf Grundlage der Höchstbemessungsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen zusprechen“: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, mwN) – VwGH vom 4.7.2019, Zl. Ra 2017/06/
  3. Insofern konnte spruchgemäß nur mit einer Aufhebung des bekämpften Bescheids vorgegangen werden. Die Erledigung des Antrags des BF im Sinne der obigen Ausführungen obliegt dem AMS. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach die Bestandskraft einer Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG einer Entscheidung nach § 24 AlVG nicht entgegensteht (z. B. VwGH vom 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, Rz 17) und wonach jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung nach § 24 Abs 2 AlVG - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden - widerrufen bzw. berichtigt werden kann (z. B. VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach die Bestandskraft einer Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG einer Entscheidung nach Paragraph 24, AlVG nicht entgegensteht (z. B. VwGH vom 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005, Rz 17) und wonach jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden - widerrufen bzw. berichtigt werden kann (z. B. VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036). Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2283956.1.00

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