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{'item': 'L504 2161257-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlL504 2161257-3 Spruch, L504 2161257-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Das Bundesamt hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 58 Abs 11 Z2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Das Bundesamt hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 58, Absatz 11, Z2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Als Empfänger der Postsendung wurde XXXX als Empfänger bezeichnet. Von der BBU wurde in weiterer Folge eine Beschwerde eingebracht.Als Empfänger der Postsendung wurde römisch 40 als Empfänger bezeichnet. Von der BBU wurde in weiterer Folge eine Beschwerde eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch Ergänzung des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Bei verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde in der Zustellverfügung „ XXXX , als Empfänger der Sendung bezeichnet und am 26.05.2023 übernommen.Bei verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde in der Zustellverfügung „ römisch 40 , als Empfänger der Sendung bezeichnet und am 26.05.2023 übernommen. Eine Zustellbevollmächtigung an diese Person bestand nicht. Zuvor hatte die beschwerdeführende Partei am 18.04.2023 die BBU GmbH mit der Vertretung ermächtigt und beinhaltet diese auch eine Zustellbevollmächtigung an die BBU. Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 wurde von der BBU Beschwerde eingebracht.
  2. Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie dem ergänzenden Ermittlungsverfahren. Für die von der Behörde in der Zustellverfügung angeführte Person XXXX fand sich im Akt keine Vertretungs- und/oder Zustellbevollmächtigung. Ebensowenig für die BBU, die die gegenständliche Beschwerde einbrachte. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 07.09.2023 vom BVwG aufgefordert eine Zustellbevollmächtigung für die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger bezeichnete Person XXXX vorzulegen. Eine solche Bevollmächtigung wurde vom Bundesamt nicht vorgelegt und auch keine Stellungnahme abgegeben. Vielmehr langte seitens der BBU ein Schriftsatz ein, worin aber auch keine Zustellbevollmächtigung dieser Person nachgewiesen oder auch nur behauptet wurde. Vielmehr wird darin ein „Zustellmangel“ bestätigt („…unabhängig vom etwaigen Vorliegen eines Zustellmangels ….“). Das BVwG schließt daher daraus, dass eine solche Zustellbevollmächtigung zum Zustellungszeitpunkt auch nicht bestand.Für die von der Behörde in der Zustellverfügung angeführte Person römisch 40 fand sich im Akt keine Vertretungs- und/oder Zustellbevollmächtigung. Ebensowenig für die BBU, die die gegenständliche Beschwerde einbrachte. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 07.09.2023 vom BVwG aufgefordert eine Zustellbevollmächtigung für die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger bezeichnete Person römisch 40 vorzulegen. Eine solche Bevollmächtigung wurde vom Bundesamt nicht vorgelegt und auch keine Stellungnahme abgegeben. Vielmehr langte seitens der BBU ein Schriftsatz ein, worin aber auch keine Zustellbevollmächtigung dieser Person nachgewiesen oder auch nur behauptet wurde. Vielmehr wird darin ein „Zustellmangel“ bestätigt („…unabhängig vom etwaigen Vorliegen eines Zustellmangels ….“). Das BVwG schließt daher daraus, dass eine solche Zustellbevollmächtigung zum Zustellungszeitpunkt auch nicht bestand.
  3. Rechtliche Beurteilung Aus dem Zustellgesetz ergibt sich: § 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  4. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;
  5. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person; Zustellverfügung §
  6. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Heilung von Zustellmängeln §
  7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zustellungsbevollmächtigter § 9.

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN).Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN). Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092).Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP hat im gegenständlichen Verfahren die BBU mit der Vertretung bevollmächtigt und umfasste diese auch eine Zustellbevollmächtigung. Das Bundesamt hat in der Zustellbevollmächtigung ausdrücklich eine Person namens „ XXXX “ als Empfänger bezeichnet, ohne dass für diese Person eine Zustellbevollmächtigung erteilt wurde. Dieser Zustellmangel konnte auch, entgegen der Ansicht der Vertretung, nicht dadurch heilen, dass der Bescheid der (nicht als Empfänger bezeichneten) beschwerdeführenden Partei in weiterer Folge persönlich zugegangen ist. Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen.Die bP hat im gegenständlichen Verfahren die BBU mit der Vertretung bevollmächtigt und umfasste diese auch eine Zustellbevollmächtigung. Das Bundesamt hat in der Zustellbevollmächtigung ausdrücklich eine Person namens „ römisch 40 “ als Empfänger bezeichnet, ohne dass für diese Person eine Zustellbevollmächtigung erteilt wurde. Dieser Zustellmangel konnte auch, entgegen der Ansicht der Vertretung, nicht dadurch heilen, dass der Bescheid der (nicht als Empfänger bezeichneten) beschwerdeführenden Partei in weiterer Folge persönlich zugegangen ist. Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen. Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesamtes setzt gem. § 7 VwGVG die rechtswirksame Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides voraus. Da eine solche nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesamtes setzt gem. Paragraph 7, VwGVG die rechtswirksame Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides voraus. Da eine solche nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. Paragraph 7, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Absehen von der Verhandlung: Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2161257.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.