← Österreich

{'item': 'L516 2267980-1'}

Obsah (7)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlL516 2267980-1 Spruch, L516 2267980-1/13E L516 2267983-1/12E L516 2267986-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und ihr wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und ihm wird

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und ihm wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und ihm wird

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und ihm wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle sind libanesische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden stellten am 09.08.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 23.01.2023 die Anträge der Beschwerdeführenden jeweils (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

§ 46

FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Die Beschwerdeführenden stellten am 09.08.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 23.01.2023 die Anträge der Beschwerdeführenden jeweils (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diese Bescheide richtet sich die durch den vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachte gemeinschaftliche Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 18.10.2023 eine mündliche Verhandlung durch, die am 03.01.2024 fortgesetzt wurde. An der Verhandlung am 18.10.2023 nahm die Erstbeschwerdeführerin alleine teil, an der Fortsetzung am 03.01.2024 im Beisein des Zweit- und Dritt-Beschwerdeführers. Die belangte Behörde erschien nicht. Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete dabei trotz mehrfacher schriftlicher sowie mündlicher Belehrung auf eine Beratung und Vertretung iSd § 52 BFA-VG. (OZ 3, 6, 7 und 9 zu L516 2267980-1)Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 18.10.2023 eine mündliche Verhandlung durch, die am 03.01.2024 fortgesetzt wurde. An der Verhandlung am 18.10.2023 nahm die Erstbeschwerdeführerin alleine teil, an der Fortsetzung am 03.01.2024 im Beisein des Zweit- und Dritt-Beschwerdeführers. Die belangte Behörde erschien nicht. Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete dabei trotz mehrfacher schriftlicher sowie mündlicher Belehrung auf eine Beratung und Vertretung iSd Paragraph 52, BFA-VG. (OZ 3, 6, 7 und 9 zu L516 2267980-1) 1. Sachverhalt: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VA=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum Antrag auf internationalen Schutz; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführenden und den Lebensverhältnissen im Libanon Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle sind libanesische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest. (IZR; BFA Bescheid 23.01.2023 zur Erstbeschwerdeführerin S 12) Die Erstbeschwerdeführerin ist in XXXX geboren und lebte zunächst dort zwei Jahre lang mit Ihren Eltern und Geschwistern. Danach sind ihre Eltern mit der Erstbeschwerdeführerin und ihren Geschwistern in den Libanon zurückgekehrt, wo die Familie anschließend im Ort XXXX Gouvernement Bekaa wohnte. Die Erstbeschwerdeführerin ist in römisch 40 geboren und lebte zunächst dort zwei Jahre lang mit Ihren Eltern und Geschwistern. Danach sind ihre Eltern mit der Erstbeschwerdeführerin und ihren Geschwistern in den Libanon zurückgekehrt, wo die Familie anschließend im Ort römisch 40 Gouvernement Bekaa wohnte. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete im Jahr 2016 und zog zu ihrem Ehemann in den von XXXX zehn Autominuten entfernten Ort XXXX , ebenfalls Gouvernement Bekaa, wo sie bei ihrer Schwiegermutter lebte, von der sie sich gehasst, erniedrigt und gedemütigt erachtete. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist Soldat in der libanesischen Armee, sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt; die Erstbeschwerdeführerin steht mit ihm über Whatsapp in Kontakt. (NS EV 22.12.2023 S 4; VS 18.10.2023 S 9; VS 03.10.2024 S 8 f)Die Erstbeschwerdeführerin heiratete im Jahr 2016 und zog zu ihrem Ehemann in den von römisch 40 zehn Autominuten entfernten Ort römisch 40 , ebenfalls Gouvernement Bekaa, wo sie bei ihrer Schwiegermutter lebte, von der sie sich gehasst, erniedrigt und gedemütigt erachtete. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist Soldat in der libanesischen Armee, sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt; die Erstbeschwerdeführerin steht mit ihm über Whatsapp in Kontakt. (NS EV 22.12.2023 S 4; VS 18.10.2023 S 9; VS 03.10.2024 S 8

  1. f)Die Erstbeschwerdeführerin besuchte die Schule für 8 Jahre und war nicht erwerbstätig. Sie wurde unmittelbar nach der Heirat schwanger und kümmerte sich in der Folge um ihre Kinder. (VS 03.01.2024 S 11) Die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist zum zweiten Mal verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus der ersten Ehe ihrer Mutter. Die Mutter reiste nach der Heirat der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich, wo bereits ihr zweiter Ehemann und die aus dieser Ehe entstammenden beiden Söhne, die Halbbrüder der Erstbeschwerdeführerin, als Asylberechtigte lebte. Der Mutter wurde ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und seither leben jene Angehörige alles rechtmäßig und dauerhaft in Österreich. Ein leiblicher Bruder XXXX , mit dem die Erstbeschwerdeführerin ursprünglich gemeinsam in Österreich eingereist ist, ist freiwillig in den Libanon zurückgekehrt und lebt aktuell in Sidon. (IZR; VS 18.10.2023 S 10; VS 03.01.2024 S 4)Die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist zum zweiten Mal verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus der ersten Ehe ihrer Mutter. Die Mutter reiste nach der Heirat der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich, wo bereits ihr zweiter Ehemann und die aus dieser Ehe entstammenden beiden Söhne, die Halbbrüder der Erstbeschwerdeführerin, als Asylberechtigte lebte. Der Mutter wurde ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und seither leben jene Angehörige alles rechtmäßig und dauerhaft in Österreich. Ein leiblicher Bruder römisch 40 , mit dem die Erstbeschwerdeführerin ursprünglich gemeinsam in Österreich eingereist ist, ist freiwillig in den Libanon zurückgekehrt und lebt aktuell in Sidon. (IZR; VS 18.10.2023 S 10; VS 03.01.2024 S 4) Die Beschwerdeführenden reisten ungefähr im Juli oder August 2022 zunächst rechtmäßig vom Libanon mit dem Flugzeug in die Türkei und von dort in der Folge über verschiedene Länder im August 2022 in Österreich ein. (NS EB 09.08.2022 S 4, 5) 1.2 Zur aktuellen Lebenssituationen in Österreich Die Beschwerdeführenden befinden sich seit Anfang August 2022 ununterbrochen in Österreich. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist rechtmäßig und stützt sich dabei auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Es handelt sich um die ersten Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz und die Beschwerdeführenden haben von Beginn ihres Verfahrens sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an ihrem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihnen die bisherige Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren nicht anzulasten ist. (IZR) Die Beschwerdeführenden beziehen aktuell noch Leistungen aus der Grundversorgung, die Erstbeschwerdeführerin ist jedoch arbeitswillig und arbeitsfähig. (VS 18.10.2023 S 7, 13; VS 03.01.2024 S 10) An der Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit der Erstbeschwerdeführerin in der Zukunft bestehen deshalb keine Zweifel. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer besuchen in Österreich den Kindergarten und haben bereits Freunde gefunden, mit denen sie gemeinsam Zeit verbringen und spielen. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer möchten auch in Österreich bleiben. Der Drittbeschwerdeführer besucht auch einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf den kommenden Schuleinstieg. (VS 18.10.2023 S 7, 13; Bestätigung der Stadtgemeinde vom 20.12.2023 (OZ 10 zu L516 2267986-1), Teilnahmebestätigung Deutschkurs 21.12.2023 (OZ 10 zu L516 2267986-1); VS 03.01.2024 S 7
  2. f)Der Drittbeschwerdeführer spricht altersadäquat und unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer sehr gut Deutsch. Er konnte die ihm in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2024 auf Deutsch gestellten Fragen zumeist sofort verstehen und spontan zumeist fehlerfrei beantworten. Er übersetzte auch gleichzeitig die ihm auf Deutsch gestellten Fragen für seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, ins Arabische. (VS 03.01.2024 S 7, 8) Zwischen den minderjährigen Beschwerdeführern und ihrer in Österreich als Asylberechtigte lebende Großmutter (die Mutter der Erstbeschwerdeführerin) besteht eine aufrechte, gute und liebevolle Beziehung. (VS 18.10.2023 S 7; VS 03.01.2024) Die Beschwerdeführenden sind strafrechtlich unbescholten. (SA) 1.3 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde in Österreich zuletzt im Dezember 2023 fachärztlich eine Metrorrhagie (azyklische, langanhaltende Blutungen aus der Gebärmutter außerhalb des normalen Menstruationszyklus) diagnostiziert, wobei ungeklärt ist, ob der Grund dafür psychisch bedingt ist oder auf ein Loch in der Gebärmutter zurückzuführen ist, welches bei der Geburt ihres Sohnes von einem Arzt verursacht wurde. Im Libanon wurde deshalb bereits fünf Mal eine Kürettage durchgeführt. In Österreich erhielt die Erstbeschwerdeführerin während eines Krankenhausaufenthalts vom 15.12.2023 bis 17.12.2023 Schmerzmittel und das Medikament Tranexamsäure zur Senkung des Blutungsrisikos. (Landesklinikum Amstetten, Vorläufiger Entlassungsbrief 17.12.2023 (OZ 10 zu L516 2267986-1); VS 18.10.2023 S 5, 6; medizinischer Arztbrief aus dem Libanon in Englisch, von der Gynäkologischen Abteilung vom 07.11.2020 (Beilage zur VS 18.10.2023); VS 03.01.2024 S 2,3, 11, 14) Beim Drittbeschwerdeführer wurde in Österreich Asthma diagnostiziert und das Asthma-Medikament Montelukast verordnet. (OZ 10 zu L516 2267986-1); VS 18.10.2023 S 6; VS 03.01.2024 S 3) Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund. (VS 03.01.2024 S 3) 1.4 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz und zur Rückkehrbefürchtung und zu deren Glaubhaftigkeit Bei der Erstbefragung am 09.08.2022 XXXX Bei der Erstbefragung am 09.08.2022 römisch 40 1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr in den Libanon Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu dem von ihnen angegebenem Ausreisegrund und zu ihrer geäußerten Rückkehrbefürchtung, wonach sie im Libanon von der Hizbollah aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes als Soldat verfolgt worden sei und sie bei einer Rückkehr eine erneute Verfolgung durch diese Gruppierung befürchte, ist glaubhaft. Den Beschwerdeführern droht in ganz Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung und Eingriffe in ihre körperliche Integrität in erheblichen Ausmaß durch Angehörige der Hizbollah aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Ehemannes bzw Vaters. 1.6 Zur Ländersituation im Libanon Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, Stand 01.03.2023 Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021). Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christlicheKonfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche, Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt., Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vergleiche ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021). Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023). Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021). Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022). Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023). Südlibanon Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023). Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022). Nordlibanon Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022). Die Rechtsprechung ist

Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).Die Rechtsprechung ist

Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer, Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und, Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022). Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022). Sicherheitsbehörden Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vergleiche ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022). Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vergleiche Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022). Bewegungsfreiheit Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022).

  1. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA und die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt und umfassen im Wesentlichen die Niederschriften vor dem BFA, die Beschwerde die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 18.10.2023 und 03.01.2024 und die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Bescheinigungsmittel. 2.1 Zu den Personen der Beschwerdeführenden und ihren Lebensverhältnissen im Libanon (1.1) Die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, die sie im Zuge des Verfahrens vor dem BFA gemacht haben, waren auf Grund ihrer Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage von Originaldokumenten konnte die Identität jedoch nicht abschließend als feststehend festgestellt werden. Die Angaben zur Schulbildung, zur Heirat, zu den festgestellten Aufenthaltsorten sowie zu den Familienangehörigen waren insoweit widerspruchsfrei, konsistent und damit glaubhaft, und stehen auch mit den Angaben der unter Wahrheitspflicht als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2024 befragten Mutter der Beschwerdeführerin im Einklang, weshalb diese Feststellungen getroffen werden konnten. Die noch im Verfahren vor dem BFA bestanden habenden Zweifel an den Familienverhältnissen der Erstbeschwerdeführerin konnten im Beschwerdeführerin von der dort als Zeugin persönlich befragten Mutter der Erstbeschwerdeführerin ausgeräumt werden, die dabei über ihre insgesamt zwei Ehen und die daraus hervorgegangenen Kinder Auskunft geben konnte. Daran, dass es sich bei der Zeugin um die leibliche Mutter und bei deren Ehemann um den Stiefvater der Erstbeschwerdeführer bestehen daher keine Zweifel mehr, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zur rechtmäßigen Ausreise aus dem Libanon zur Reiseroute und zur Einreise nach Österreich beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. 2.2 Zur Lebenssituationen in Österreich (oben 1.2) Der Sachverhalt zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerenden in Österreich ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 18.10.2023 und 03.01.2024 aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks bei den Befragungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie als Zeugin auch der asylberechtigten Großmutter des Drittbeschwerdeführers (Mutter der Erstbeschwerdeführerin). Von einer persönlichen Befragung des knapp über vier Jahre alten Zweitbeschwerdeführers wurde in der Verhandlung am 03.01.2024 aufgrund seines Alters abgesehen; aufgrund des in der Verhandlung am 03.01.2024 persönlich gewonnenen Eindrucks bestehen keine Zweifel, dass die von seinem Bruder, dem Drittbeschwerdeführer, und der Erstbeschwerdeführerin gemachten Angaben auch für den Zweitbeschwerdeführer zutreffen. In der mündlichen Verhandlung am 03.01.2024 konnte auch das Bestehen einer liebevollen Beziehung zwischen den minderjährigen Beschwerdeführern und deren Großmutter festgestellt werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ergibt sich aus unverdächtigen Strafregisterauszügen. 2.3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3) Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden beruhen auf den dazu in der mündlichen Verhandlung gemachten nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben und den damit in Einklang stehenden und im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. 2.4 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz und zur Rückkehrbefürchtung und zu deren Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5) 2.4.1 Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz auf internationalen Schutz (oben 1.4) beruhen auf ihren protokollierten Aussagen im Zuge der Befragung durch den öffentlichen Sicherheitsdienst, der Einvernahme vor dem BFA sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. 2.4.2 Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu dem von ihr angegebenem Ausreisegrund und zu ihrer geäußerten Rückkehrbefürchtung, wonach sie im Libanon von der Hizbollah aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes als Soldat verfolgt worden sei und sie bei einer Rückkehr eine erneute Verfolgung durch diese Gruppierung befürchte, glaubhaft ist und den Beschwerdeführern in ganz Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung und Eingriffe in ihre körperliche Integrität in erheblichen Ausmaß durch Angehörige der Hizbollah aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Ehemannes bzw Vaters droht (oben 1.5), waren aus den folgenden Gründen zu treffen: 2.4.2.1 Dazu, dass die familiäre Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden leiblichen Mutter und zu ihrem Stiefvater im Beschwerdeverfahren nach der Zeugenaussage der Mutter unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2023 geklärt und die Angaben der Erstbeschwerdeführerin dazu von Beginn an wahr waren, wird auf die zuvor unter Punkt 2.1 getroffenen Erwägungen verwiesen. 2.4.2.2 Bereits das BFA ging davon aus, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin Soldat in der libanesischen Armee ist. (BFA Bescheid S 13, 57) 2.4.2.3 Die Erstbeschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung in freier Erzählung eine Reihe von Erlebnissen (im Detail siehe oben 1.4). XXXX XXXX XXXX 2.4.2.3 Die Erstbeschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung in freier Erzählung eine Reihe von Erlebnissen (im Detail siehe oben 1.4). römisch 40 römisch 40 römisch 40 Ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen kann auch trotz eines zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen (vgl bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Glaubhaftigkeit zu den Ausreisegründen in den entscheidungswesentlichen Punkten zum Kernvorbringen der Erstbeschwerdeführerin misst das Bundesverwaltungsgericht allenfalls verbliebenen Ungereimtheiten und Inkonsistenzen keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei, zumal unter Berücksichtigung der hier als glaubhaft erachteten Erlebnisse der Erstbeschwerdeführerin nicht erwartet und gefordert werden kann, dass diese dazu in der Lage ist, zu jedem Ereignis präzise Zeitangaben zu machen, sich an alles und stets detailreich und vollständig zu erinnern, und ihr auch nicht jeder geringfügigere Widerspruch anzulasten ist.Ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen kann auch trotz eines zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen vergleiche bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Glaubhaftigkeit zu den Ausreisegründen in den entscheidungswesentlichen Punkten zum Kernvorbringen der Erstbeschwerdeführerin misst das Bundesverwaltungsgericht allenfalls verbliebenen Ungereimtheiten und Inkonsistenzen keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei, zumal unter Berücksichtigung der hier als glaubhaft erachteten Erlebnisse der Erstbeschwerdeführerin nicht erwartet und gefordert werden kann, dass diese dazu in der Lage ist, zu jedem Ereignis präzise Zeitangaben zu machen, sich an alles und stets detailreich und vollständig zu erinnern, und ihr auch nicht jeder geringfügigere Widerspruch anzulasten ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern in ganz Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung und Eingriffe in ihre körperliche Integrität in erheblichen Ausmaß durch Angehörige der Hizbollah aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Ehemannes bzw Vaters drohen. 2.5 Zur Lage im Libanon (oben 1.6) Den hier getroffenen Ausführungen zur allgemeinen Lage im Libanon beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 01.03.
  2. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch etc. Die herangezogenen Quellen sind aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zum Status von Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status von Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) Zum gegenständlichen Fall 3.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr im Libanon aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes bzw Vaters als Soldat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Hizbollah. Schutz vor der Hizbollah als „Staat im Staat“ durch staatliche Behörden ist laut den Länderfeststellungen nicht zu erwarten. Die Hizbollah operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft. Den Beschwerdeführern droht in ganz Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung und Eingriffe in ihre körperliche Integrität in erheblichen Ausmaß durch Angehörige der Hizbollah aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Ehemannes bzw Vaters. 3.3 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.4 Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gegeben. 3.5

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.5

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Revision 3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2267980.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.