RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlL532 2274949-1 Spruch, L532 2274949-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Edgar MAYER, etabliert in 2301 Groß-Enzersdorf, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2024 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Edgar MAYER, etabliert in 2301 Groß-Enzersdorf, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2024 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsbürger Bangladeschs, brachte den gegenständlichen Asylantrag am 22.12.2022 ein. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen, wobei er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst darlegte, er wisse seit seinem
- oder
- Lebensjahr um seine Homosexualität, wegen der es zahlreiche Vorfälle gegeben habe und es nicht mehr möglich gewesen sei, in Bangladesch zu leben. Er habe einen Partner gehabt, mit welchem er intim gewesen sei, und seien sie vom Onkel des BF erwischt worden. Der Onkel habe die Homosexualität des BF im Dorf publik gemacht und sei eine Dorfsitzung abgehalten worden, die Familie habe große Probleme bekommen. Als die islamischen Gelehrten des Dorfes vom Vorfall Kenntnis erlangten, sei der BF mit dem Tode bedroht worden und habe – ebenso wie sein Partner – fliehen müssen. Im Rückkehrfall befürchte er die Verhängung der Todesstrafe oder einer zehnjährigen Haftstrafe, da Homosexualität in Bangladesch gesetzlich verboten sei. Zum Verbleib seines Reisepasses äußerte sich der BF dahingehend, dieser sei ihm in der Türkei von einem Schlepper abgenommen worde.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein Staatsbürger Bangladeschs, brachte den gegenständlichen Asylantrag am 22.12.2022 ein. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen, wobei er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst darlegte, er wisse seit seinem
- oder
- Lebensjahr um seine Homosexualität, wegen der es zahlreiche Vorfälle gegeben habe und es nicht mehr möglich gewesen sei, in Bangladesch zu leben. Er habe einen Partner gehabt, mit welchem er intim gewesen sei, und seien sie vom Onkel des BF erwischt worden. Der Onkel habe die Homosexualität des BF im Dorf publik gemacht und sei eine Dorfsitzung abgehalten worden, die Familie habe große Probleme bekommen. Als die islamischen Gelehrten des Dorfes vom Vorfall Kenntnis erlangten, sei der BF mit dem Tode bedroht worden und habe – ebenso wie sein Partner – fliehen müssen. Im Rückkehrfall befürchte er die Verhängung der Todesstrafe oder einer zehnjährigen Haftstrafe, da Homosexualität in Bangladesch gesetzlich verboten sei. Zum Verbleib seines Reisepasses äußerte sich der BF dahingehend, dieser sei ihm in der Türkei von einem Schlepper abgenommen worde.
- Am 14.03.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) persönlich einvernommen. Der BF legte Folgendes dar:
- Am 14.03.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) persönlich einvernommen. Der BF legte Folgendes dar: „[…] LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Was ist Ihre Muttersprache? VP: Gut. Meine Muttersprache ist Bengali/Bangla. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Ein wenig. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Nein. Fragen zur allg. Gesundheit, Information, Dolmetscher & Verfahren LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Ja, ich kann alle Fragen beantworten. Ich bin gesund, ich leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ich nehme keine Medikamente ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. LA: Haben Sie im Verfahren (Erstbefragung) bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, ich habe im Zuge der Erstbefragung immer die Wahrheit gesagt, ich habe dabei nichts verheimlicht und es wurde alles korrekt protokolliert und rückübersetzt. LA: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sollte die Behörde auf Unwahrheiten oder Verheimlichungen stoßen, kann dies negative Folgen auf das Verfahren haben. Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe das verstanden. Fragen zu Ihrer Person, Identität, Adresse, Volksgruppe, Religion & Gesundheit LA: Nennen Sie Ihren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Ihre Konfession und Ihren letzten Wohnsitz im Herkunftsland. VP: Familienname: XXXX Familienname: römisch 40 Vorname/n: XXXX Vorname/n: römisch 40 Geschlecht: männlich Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Geburtsort: Cumilla / Bangladesch Staatsangehörigkeit: Bangladesch Volksgruppenzugehörigkeit Bengal - Südasien Bangladesh Religionsgemeinschaft Islam Wohnsitz (Stadt, Land, Region, Dorf) Cumilla, XXXX Wohnsitz (Stadt, Land, Region, Dorf) Cumilla, römisch 40 LA: Haben Sie ein Dokument, das Ihre Identität nachweisen könnte? VP: Nein. Mein RP wurde mir von einem Schlepper in der Türkei abgenommen. LA: Stimmen Sie einer personenbezogenen Recherche - Ihre Person betreffend - im Herkunftsland zu? VP: Ja. Fragen zu Bildung, Beruf, Lebensunterhalt & wirtschaftliche Situation LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: 12 Jahre Grundschule. LA: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt? VP: Handyverkäufer. LA: Haben Sie Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein. Fragen zu Delikt & Haftbefehl & Vorstrafen LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Herkunftsland? VP: Es besteht kein offizieller Haftbefehl. LA: Sind Sie im Herkunftsland vorbestraft? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an oder einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. Fragen zu Ihrem Familienstand LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Ich bin ledig. Ich habe keine Kinder. LA: Haben Sie weitere Angehörige? Wo sind diese aufhältig? VP: Vater: XXXX , bereits verstorbenVater: römisch 40 , bereits verstorben Mutter: XXXX , 60 Jahre altMutter: römisch 40 , 60 Jahre alt 1 Bruder: XXXX , 45 Jahre alt1 Bruder: römisch 40 , 45 Jahre alt 1 Schwester: XXXX , bereits verstorben1 Schwester: römisch 40 , bereits verstorben Meine Familie lebt in Bangladesch. 2 Brüder: XXXX , 43 Jahre alt römisch 40 , 43 Jahre alt XXXX , 40 jahre alt römisch 40 , 40 jahre alt Meine beiden Brüder leben in Bahrain. Fragen zum Fluchtweg und Fluchtgrund LA: Haben Sie in einem anderen Land zuvor Asyl beantragt? VP: Ich habe in keinem anderen Land Asyl beantragt. Ich habe nur in Österreich Asyl beantragt. LA: Wann und wie (legal/illegal) haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Meine Ausreise aus meinem Herkunftsland war im September 2022 mit Flugzeug in die Türkei. Ich reiste illegal aus. Meine Einreise in Österreich war am 22.12.2022 (Anm.: Asylantrag war am 22.12.2022)Meine Einreise in Österreich war am 22.12.2022 Anmerkung, Asylantrag war am 22.12.2022) Ich reiste schlepperunterstützt. Ich reiste illegal nach Österreich ein. Meine Brüder organisierten die Reise. Die Kosten betrugen ca. € 13.000.- Das Geld bekam ich von meiner Familie. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. VP: Als ich 14 oder 15 Jahre alt war, habe ich gemerkt, dass ich eine Zuneigung zu Männern habe. Seit diesem Zeitpunkt bin ich homosexuell. Ich hielt meine Sexualität immer geheim. Keiner wusste davon. Ich hatte einen Partner, mit Namen XXXX (er heißt so wie ich) seit 2018 und wir wurden sexuell intim im Juli
- Wir waren 4 Jahre zusammen. Wir wurden manchmal bei ihm oder bei mir sexuell aktiv. Er war mein allererster intimer Freund, er war mein Kunde im Handygeschäft, dort lernte ich ihn kennen. Die Intimität war bei mir zu Hause. Meine Mutter wohnt da auch als einzige noch, aber sie war nicht zu Hause. Sie war bei meinen Großeltern.Ich hatte einen Partner, mit Namen römisch 40 (er heißt so wie ich) seit 2018 und wir wurden sexuell intim im Juli
- Wir waren 4 Jahre zusammen. Wir wurden manchmal bei ihm oder bei mir sexuell aktiv. Er war mein allererster intimer Freund, er war mein Kunde im Handygeschäft, dort lernte ich ihn kennen. Die Intimität war bei mir zu Hause. Meine Mutter wohnt da auch als einzige noch, aber sie war nicht zu Hause. Sie war bei meinen Großeltern. Mein Freund kam in mein Zimmer im Juli 2022, wir wurden intim. Wir vergaßen die Tür zu schließen. Mein Onkel ging beim Haus vorbei und hörte intime Geräusche. Er kam in mein Zimmer und erwischte uns und er schrie und alle Leute versammelten sich in unserem Haus. Alle kamen und schlugen uns. Nachgefragt gebe ich an, dass alle kamen. In meinem Dorf wohnen 1500 Leute, alle kamen und schlugen mich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in keinem Spital war, ich bekam nur Fieber. Meine Familie kam nach Hause und man teilte es ihnen mit. Das teilte der Onkel denen mit und so weiter. Meine Familie war gedemütigt. Sie hörten auf mit mir zu sprechen. Nur meine Mutter sprach mit mir, aber meine Brüder sprachen nie wieder mit mir. Die Dorfbewohner verbreiteten den Vorfall im Dorf. Alle Dorfbewohner kamen zu mir nach Hause und bedrohten mich mit dem Tod. Das war nur 1 Mal. Das war im August. Ich habe nur von meiner Mutter gehört, dass es viele waren. Ich war woanders. Ich war im Bazar. Im Bazar wusste es keiner. Ich flüchtete mit meinem Freund gleich am nächsten Tag in zwei verschiedene Städte. Ich war 20 Tage in der Stadt Dhaka. Wo mein Freund war, weiß ich nicht. Ich rief meinen Freund an und sagte ich wolle weg aus Bangladesch. Mein Freund würde – wenn er genug Geld hat – nachkommen. Ich floh aus Bangladesch in der
- Woche im September. Das ist alles. Mehr sage ich nicht. LA: Sie sagten: Meine Familie kam nach Hause und man teilte es ihnen mit. Das teilte der Onkel mit und so weiter. Meine Familie war gedemütigt. Zuvor sagten Sie: Meine Mutter wohnt da auch als einzige noch, aber sie war nicht zu Hause. Nehmen Sie zu Ihrem widersprüchlichen Vorbringen Stellung. VP: Meine Brüder wurden auch informiert. Meine Familie ist mein Bruder und meine Mutter. LA: Ihre Brüder wohnten doch in Bahrain. VP: 1 Bruder ist aber in Bangladesch. Meine Familie kontaktierte dann auch meine Brüder in Bahrain. LA: Haben Sie den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftslandes etwas hinzuzufügen? VP: Nein. LA: Warum haben Sie sich nicht schützend an die Behörden Ihres Heimatlandes gewandt? Warum haben Sie keine Anzeige erstattet? VP: Homosexualität ist dort verboten. LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen? VP: Ich wollte nicht in Bangladesch woanders hin. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich würde verfolgt werden. Vielleicht weiß man es schon in ganz Bangladesch. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe bzw. alle Details für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe und Details, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles wahrheitsgetreu gesagt und nichts verschwiegen. Fragen zur Integration LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte oder sonstige private Bindungen? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich bin in der Grundversorgung. Weitere Einkommen habe ich nicht. LA: Sprechen Sie Deutsch? (Anm.: Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache)LA: Sprechen Sie Deutsch? Anmerkung, Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache) VP: Eins, zwei, drei. (Anm.: Antwort erfolgt in deutscher Sprache)VP: Eins, zwei, drei. Anmerkung, Antwort erfolgt in deutscher Sprache) LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Nein. Länderfeststellungen LA: Möchten Sie Länderfeststellungen zu Bangladesch erhalten? VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen.VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen., Abschließende Fragen LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie etwas hinzufügen? VP: Ich konnte alles vorbringen. LA: Wie gut haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift! VP: Nein, keine Einwände. LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. […]“
- Mit gegenständlich angefochtenem und im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit gegenständlich angefochtenem und im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, der BF habe sich oberflächlich, vage und realitätsfremd sowie unsubstantiiert geäußert. Auch sei es zu Divergenzen zwischen den Angaben des BF gegenüber dem Bundesamt und jenen im Zuge der Erstbefragung gekommen. Insgesamt hielt das Bundesamt fest, es erachte die Angaben des BF aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten für konstruiert.
- In weiterer Folge wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) erhoben, welche sich gegen den gesamten Bescheid richtete.
- In weiterer Folge wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) erhoben, welche sich gegen den gesamten Bescheid richtete. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte die Beschwerde zusammengefasst aus, die bB habe sich kein genaues Bild von der Faktenlage gemacht und Schlussfolgerungen getroffen, welche detailliertere Ermittlungen vorausgesetzt hätten. Auch habe sich das Bundesamt auf offensichtliche Übersetzungsfehler gestützt – was unter anderem daraus abzuleiten wäre, dass dem BF angesichts eines zwölfjährigen Schulbesuchs unterstellt werden könne, er könne sich widerspruchsfrei artikulieren - und wäre der bekämpfte Bescheid deswegen mit Mängeln behaftet. Die dem BF vorgehaltenen Divergenzen wären leicht auszuräumen gewesen. Zusammengefasst habe das Bundesamt seiner Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprochen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte der Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen aus, das Bundesamt habe die Homosexualität des BF nicht in Abrede gestellt, weshalb zu befürchten sei, dass er in seinem Herkunftsstaat mit einer schutzrelevanten Situation konfrontiert werden würde, dies aufgrund der Illegalität homosexueller Handlungen in Bangladesch.
- Am 05.01.2024 wurde eine öffentliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und des rechtsfreundlichen Vertreters des BF durchgeführt. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV legt vor Regierungsvorlage legt vor Betreuungsvereinbarung mit der Queer Base Deutschkursanmeldebestätigung Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs Einstellungszusage Fotos vom Freund des BF RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? RV: Es ist amtsbekannt was drinnen steht. Ich gehe davon aus, dass das BVwG das LIB in der Entscheidungsfindung berücksichtigen wird. Regierungsvorlage, Es ist amtsbekannt was drinnen steht. Ich gehe davon aus, dass das BVwG das LIB in der Entscheidungsfindung berücksichtigen wird. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Arbeiten tue ich nicht, aber der Deutschkurs läuft, diesen mache ich. RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben? BF: Nein, ist laufend. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: Nein. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Ich gehe mit Freunden aus, oder gehe auch jede Woche zur Queer Base, mich amüsieren. Dort sind auch alle wie ich homosexuell. Ich mag es mit ihnen Zeit zu verbringen. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Nachdem ich gekommen bin, nachdem ich dorthin gegangen bin, habe ich kennengelernt und seit her Freunde. RI: Nachdem Sie wohin gegangen sind? BF: Zur Queer Base. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF: Wie z.B., Sie meinen Gutes und Schlechtes. RI: Ich würde gerne wissen, woher Ihre Freunde kommen, was Sie mit Ihren Freunden machen? BF: Nachdem ich dorthin gegangen bin, habe ich einige Freunde gewonnen. Es sind dort alle, fast alle, Bengalen. Wir gehen auch in die Mangobar, Bier und so trinken, oder wir gehen auch in andere Stellen zusammen hin. Wir gehen dorthin, wo es halt schön ist. Wir sind ja arbeitslos und haben keine Arbeit, was sollen wir denn tun, außer fortgehen. RI: Wie oft treffen Sie sich mit Ihren Freunden? BF: In der Woche an vier bis fünf Tagen, an fünf Tagen. RI: Aus wie vielen Personen besteht ihr Freundeskreis ungefähr? BF: Ungefähr 10 bis 12 werden es sein. RI: Wie viele davon sind bengalische Staatsbürger, wie viele sind österreichische Staatsbürger, wie viele haben andere Staatsbürgerschaften? BF: Es gibt keine aus anderen Ländern. Es sind alle aus Bangladesch. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Ich habe das versucht, einige Male, und meine Telefonnummer hinterlegt, man hat gesagt, dass man mich anrufen werde und kontaktieren werde. Das hat man aber nicht gemacht. Ich wollte die Fliesenarbeit dort machen. Ich habe an mehreren Stellen, dings gemacht. Als ich im Camp war habe ich die Arbeit gemacht. RI: Was meinen Sie mit „Dings“? BF: Heißt was? Als ich im Camp war, habe ich die Freiwilligenarbeiten gemacht. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Sie meinen als Beziehung mit jemanden eine „Relation“? RI: Ich spreche von einer Liebesbeziehung. BF: Nein, eine Liebesbeziehung habe ich nicht. RI: Wer ist der Herr aus den Fotos? Ich gehe davon aus, dass diese in Wien aufgenommen wurden. RV: Nein davor.Regierungsvorlage, Nein davor. RI: Eines der Fotos stammt aus der Mangobar aus Wien. Auf einem der anderen Fotos vermeine ich, die Skyline von Wien zu erkennen, auch die Regenbogenfahnen sprechen dagegen, dass diese Fotos in Bangladesch aufgenommen wurden. RV: Da müssten Sie den BF detailliert fragen. Einige Fotos stammen aus dem Zeitraum 2018 bis 2022.Regierungsvorlage, Da müssten Sie den BF detailliert fragen. Einige Fotos stammen aus dem Zeitraum 2018 bis
- RV: Wenn Sie wollen, kann der BF die Fotos mit dem genauen Aufnahmezeitpunkt auf seinem Handy im Zeitraum zwischen 2018 bis 2022 vorlegen, um zu beweisen, dass die Fotos nicht zu einem anderen Zeitpunkt produziert wurden, um die Fluchtgeschichte zu untermauern.Regierungsvorlage, Wenn Sie wollen, kann der BF die Fotos mit dem genauen Aufnahmezeitpunkt auf seinem Handy im Zeitraum zwischen 2018 bis 2022 vorlegen, um zu beweisen, dass die Fotos nicht zu einem anderen Zeitpunkt produziert wurden, um die Fluchtgeschichte zu untermauern. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Wenn ich hier bleibe, dann möchte ich meine Identität, meine homosexuelle Identität, wie 10 andere homosexuelle, Menschen haben können. Ich möchte wie sie leben können, die anderen haben dings wie sagt man dazu… Ich möchte die Möglichkeit haben als Homosexueller Rechte geltend zu machen. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Nein, muss ich nicht. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ja. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: Bitte? RI wiederholt die Frage. BF: BF antwortet auf Bengali. Nicht verstanden. RI: „Wie sind Sie heute hierher zu Gericht gekommen?“ BF: BF antwortet auf Bengali, wie ich hierher gekommen bin das? RI: Ja. BF: Ich bin kommen Schnellbahn. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Keine.Regierungsvorlage, Keine. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Ich habe die Mittelschulprüfung nicht ablegen können, also ich habe die S.S.C. Prüfung nicht ablegen können. Nachgefragt gebe ich an, dass ich fast 12, 13 Jahre die Schule besucht habe, ich glaube. Ich denke 15, 16 Jahre. Dann auf 20 Jahre, also von 16 bis 20 sind es 5 Jahre, ja 5 Jahre. Ich werde so 12 oder 13 Jahre alt sein. Ich habe drei Mal versucht die Prüfung zu machen. Ich kann mich nicht genau erinnern. Als ich versucht habe die Mittelschulprüfung zu machen war ich 20 Jahre. RI ersucht um Konkretisierung BF: Nein, ich habe ja drei Jahre dort bei dings schon verbracht. Ich habe drei Mal die S.S.C. versucht. Ich habe versucht die Abschlussprüfung, Testprüfung zu machen. RI: Ich möchte wissen wie lange Sie die Schule besucht haben? BF: 14, 15 Jahre bin ich in die Schule gegangen. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich habe in einem Mobiltelefon gearbeitet, „Handyshop“. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in Bangladesch einschätzen? BF: Wie es insgesamt ist? RI: Nein, wie es Ihnen gegangen ist Wirtschaftlich? BF: Mehr oder weniger, weder gut oder schlecht. Man konnte irgendwie durchkommen. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Die derzeitige Familie ist so dass ich mit der Mutter lebte, also meine Mutter und die Brüder sind draußen. Ein Bruder arbeitet im Heimatland. RI: Von der Kernfamilie haben Sie Ihre Mutter und einen Bruder in Bangladesch, verstehe ich Sie richtig? BF: Ja. RI: Was ist mit ihrem Vater? BF: Mein Vater ist verstorben. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Mit meiner Mutter habe ich Kontakt. Mit sonstigen nicht und selbst das nachdem ich hierher gekommen bin. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Den Verwandten geht es gut, aber sie möchten wegen der Tat, die ich begangen haben, keinen Kontakt haben. Denn diese Tat mag niemand in Bangladesch. RI: Mit „Tat“, meinen Sie die Homosexualität? BF: Ich habe gemeint, dass ich bei der homosexuellen Sache erwischt wurde. RI: Wie alt sind Ihre Mutter und Ihr Bruder? BF: Wie soll ich das Alter von meiner Mutter berechnen, ungefähr 60 wird sie sein und der ältere Bruder wird über 40 Jahre alt sein. RI: Wie finanzieren Ihre Mutter und Ihr Bruder im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Mein Bruder arbeitet und finanziert. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Zum Überleben, es ist kein Problem. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Sie sind in unserem eigenen Haus in Unterkunft. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch dort gewohnt? BF: Ja. RI: Können Sie mir Ihre Adresse im Heimatland bekanntgeben? BF: Ja kann ich. RI: Bitte. BF: Dorf: XXXX , Polizeiverwaltungsbezirk ehemalig XXXX , und jetzt XXXX . In Comilla (phonetisch).BF: Dorf: römisch 40 , Polizeiverwaltungsbezirk ehemalig römisch 40 , und jetzt römisch 40 . In Comilla (phonetisch). RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Meinen Sie, in welchem Monat. RI: Nein, von welchem Ort? BF: Dhaka. RI: Wann war die Ausreise? BF: Das war im September
- RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Was ich über den Tag sagen kann, das habe ich jetzt nicht verstanden. RI: Wie ist der Tag abgelaufen? BF: Ich war sehr genervt. RI: Konkretisieren Sie mir den Tag bitte. BF: Ich bin vom Schlepper mit einem Privatfahrzeug zum Flugzeug gefahren worden, ich wurde in das Flugzeug hineingesetzt. Ich hatte keinen Reisepass, ich weiß nicht wie sie das alles gemacht haben. RI: Wie wurde die Flucht organisiert und bezahlt? BF: Das hat mein Bruder gemacht. Ich hatte selbst auch etwas Geld. Aber die Brüder haben das gemacht, damit mein Leben gerettet wird und ich das Land verlassen kann. RI: Wissen Sie was die Flucht gekostet hat? BF: In bengalischer Währung, 1.2 oder 1.3 Millionen Taka. RI: Wie langte dauerte die Organisation der Flucht? BF: Hat gedauert, also… Meinen Sie von Flughafen weg das? RI: Nein, die Organisation, vom Plan bis zur Flucht? BF: Eine Woche ungefähr. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF: Zuerst von Bangladesch in die Türkei, dort haben uns einige Leute empfangen und ich wurde in ein Fahrzeug gesetzt. Es war am Boden und dunkel, so sind viele Tage vergangen. Dort sind dann weitere Personen hinzugekommen. Dann ist ein weiteres Fahrzeug dazugekommen und dann wieder zu einem Ort gebracht mit dem Fahrzeug. Wenn wir fragten, wo wir sind oder wo wir hingebracht werden, wurden wir sehr viel geschlagen. Es gab kein ordentliches Essen, kein dings, es war sehr schmerzhaft, die Zeit und dann im Dezember, ich glaube am
- kam ich nach Österreich. RI: Sind Sie von Bangladesch in die Türkei mit dem Flugzeug geflogen? BF: Von Bangladesch bis in die Türkei mit dem Flugzeug. RI: Erfolgte die Ausreise aus Bangladesch legal oder illegal? BF: Das weiß ich nicht, das hat der Schlepper gemacht. RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert? BF: Die Schlepper, die halt sowas tätigen, über die halt. RI: Ich gehe davon aus, dass man am Flughafen Dhaka auch Kontrollen hat, bei denen man einen Grenzbeamten einen Reisepass vorzeigen muss, war das bei Ihnen auch so? BF: Nein, davor hatten Sie noch ein Foto von mir gemacht und drinnen jemandem gezeigt. Ich bin hineingegangen und von drinnen ist jemand gekommen und hat mich mitgenommen. RI: Das müssen Sie mir erklären. Normalerweise kommt man ohne Kontrollen nicht in den Sicherheitsbereich des Flughafens, wo auch die Gates sind. Wurden Sie daran vorbeigeschmuggelt oder wie kann ich mir das vorstellen? BF: Ja. Im Schmuggelsystem. RI: Wer hat Sie da vorbeigeschmuggelt? BF: Der Name des Schleppers? Der heißt XXXX . BF: Der Name des Schleppers? Der heißt römisch 40 . RI: Vorbeigeschmuggelt müsste man, so wie ich Flughäfen kenne, grundsätzlich von einem Polizisten oder Sicherheitsbeamten werden. BF: Also die Polizei hätte mich mitnehmen müssen? Nein, ich kenne mich nicht aus. Aber das war eine Schlepperangelegenheit. Wie die das gemacht haben, muss ich ja nicht wissen. RI: Aber Sie hatten bei der Ausreise keinen Kontakt zu Grenzbeamten? BF: Nein. RI: Haben Sie einen Reisepass? BF: Nein, einen Reisepass habe ich nicht. RI: Hatten Sie jemals einen Reisepass? BF: Als ich im Heimatland war, habe ich einen Reisepass gemacht, aber ich bin ohne Reisepass gekommen. Ich habe es im Heimatland gelassen. RI: Haben Sie diesen im Elternhaus zurückgelassen? BF: Ja, ich habe all diese Sachen nicht mitnehmen können, mein Leben war bedroht. Ich konnte es ja nicht mitnehmen. RI: Der Reisepass liegt bei Ihrer Mutter daheim? BF: Natürlich. Ich habe es zuhause hinterlegt, dann müsste es zuhause sein. RI: Stellten Sie jemals in einem anderen Staat einen Asylantrag? BF: Nein. RI: Hatten Sie ein konkretes Reiseziel anlässlich Ihrer Ausreise? BF: Ich habe keinen Namen von meinem Land genannt. Meine Brüder haben das alles gemacht und gemeint, dass mein Leben gerettet werden muss. Der Schlepper hat dann ein „System“ gemacht. Erst nachdem ich schon hier angekommen war, erfuhr ich, dass es Österreich ist. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Keine.Regierungsvorlage, Keine. RI: Bitte nennen Sie mir Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihren Familienstand, Ihre Staatsbürgerschaft, Ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Ihr religiöses Bekenntnis. BF: Ich heiße XXXX und bin am XXXX . BF: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 . D: XXXX ?D: römisch 40 ? BF: Nein XXXX , wie soll es XXXX sein. Ich bin in Bangladesch Comilla geboren. Ich bin ledig. Ich bin Moslem und meine Staatsangehörigkeit ist Bangladesch. Ich bin Bengale.BF: Nein römisch 40 , wie soll es römisch 40 sein. Ich bin in Bangladesch Comilla geboren. Ich bin ledig. Ich bin Moslem und meine Staatsangehörigkeit ist Bangladesch. Ich bin Bengale. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ich habe alles richtig beantwortet, aber beim letzten Interview wurden zu meiner Person falsche Informationen hinzugefügt. Es gab Fehler. RI: Sprechen Sie von der Einvernahme beim BFA am 14.03.2023? BF: Ja. RI: Welche Fehler gab es da? BF: Die Fehler waren z.B. der „Magistrate“ (Anmerkung des D: wohl gemeinte der Referent). Er hat gefragt wie viele Leute es zuhause gibt und ich habe aber die Anzahl der Leute im Dorf genannt und zur Frage wie viele Personen mich schlagen gekommen sind, habe ich gesagt 14 bis 15, aber es steht 15 bis
- Wie können 1500 bis 1600 Personen überhaupt dort Platz haben. Das kann mir höchstens nicht sein. RV: Der BF bezieht sich offenbar darauf, dass festgehalten wurde er sei von 1500 Personen geschlagen worden.Regierungsvorlage, Der BF bezieht sich offenbar darauf, dass festgehalten wurde er sei von 1500 Personen geschlagen worden. RI: Gab es weitere Fehler im Protokoll? BF: Ich habe sie nicht gänzlich lesen können, es ist halt auf Deutsch. RI: Wurde das Protokoll rückübersetzt? BF: Es wurde viel gefragt und es wurde viel aufgeschrieben und viel Zeit genommen, aber rückübersetzt wurde nur ein oder eineinhalb Minuten lang. RV: Hat er nach seinem Gefühl viel mehr erzählt, als nach seinem Gefühl rückübersetzt worden ist?Regierungsvorlage, Hat er nach seinem Gefühl viel mehr erzählt, als nach seinem Gefühl rückübersetzt worden ist? BF: Ja. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Mir kam es so vor, als wäre er sehr „high“. Also ich meine damit, dass er sehr genervt war, weil er vor mir schon 3 Interviews machte. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Warum ich mein Land verlassen habe? RI: Ja. BF: Dann fange ich von Anfang an. RI: Bitte. BF: Als ich 14 oder 15 Jahre alt war, habe ich verstanden, dass ich mich zu Mädchen nicht hingezogen fühle. Aber ich fand Buben attraktiv. Wenn ich mit Buben spielen ging, fragten sie mich „was ist los, magst du denn keine Mädchen?“. Dann war ich traurig und bin von ihnen weggegangen. Ich war beim Lernen auch nicht sehr gut und habe versucht, die Mittelschulprüfung drei Mal zu machen. Vor der Abschlussprüfung muss man eine Testprüfung machen, die ich schon nicht schaffte. Dann war meine Schulausbildung beendet, dann habe ich begonnen, zuhause meine Mutter bei den Haushaltsarbeiten zu helfen. Daneben habe ich als Landwirt gearbeitet und beaufsichtigte einen Stall. So vergingen dann bei mir 5 bis 6 Jahre. Da war ich dann ungefähr 26 Jahre alt. Dann hat meine Mutter begonnen nach einem Mädchen für mich zum Heiraten zu suchen. Sie hat verschiedene Mädchen mir gezeigt und ich lehnte immer ab, ich konnte ihr auch nicht sagen, dass ich homosexuell bin. Das ist in Bangladesch eine sehr schlechte Sache. Wegen der Heiratssache verhielt ich mich schlecht meiner Mutter gegenüber und sie war deshalb zornig auf mich und sagte „Heirate halt dann, wenn du ein Mädchen suchen willst“. Aus einer Geldentscheidung habe ich dann beschlossen, in einem Mobiltelefongeschäft zu arbeiten, anstatt im Stall zu arbeiten. Durch die Arbeit im Mobiltelefongeschäft, habe ich einen Jungen kennengelernt, der regelmäßig ins Geschäft kam, um sein Mobiltelefon zu reparieren oder Internet zu bekommen usw. Aufgrund des regelmäßigen Besuchs konnte ich schon seine Telefonnummer auswendig. Aus mangelndem Mut habe ich ihn zwar nicht angerufen, aber er kam regelmäßig in das Geschäft und wir plauderten. Eines Tages hat das Unternehmen geschlossen, dass wenn man 10 Internetpakete verkauft, man Geschenke bekommt. Der Geschäftsinhaber meldete sich bei mir und sagte „du kennst ja viele Personen, wenn wir diese verkaufen bekommen wir Geschenke.“. Dann habe ich ihn angerufen und gefragt, ob er „MB“ benötigt, denn es gibt auch ein Angebot und Geschenke. Er sagte daraufhin, wie er denn zahlen könne, denn er ist weit weg. Ich habe dann gesagt, dass es kein Problem ist, ich manage das Geld schon und wenn er wiederkommt, könne er mir das Geld zurückgeben. So habe ich den Kontakt mit ihm haben können und ich suchte nach einer Möglichkeit, um ihn anrufen zu können. Die Möglichkeit war, dass ich ihm die „MB“ als Internetdings anbieten kann. Seitdem haben wir dann so an verschiedenen Orten uns zu verschiedenen Anlässen getroffen. Zu verschiedenen Zeiten sind wir auch fortgegangen. Aber niemand von uns beiden hat zueinander gestanden, dass wir homosexuell sind, denn das ist in Bangladesch eine sehr schlechte Sache. Zudem ist es ein islamisches Land. Ich habe es mit Mut ihm nicht gesagt, denn falls er nicht homosexuell ist, kann es für mich ein Problem werden, und er hat es deshalb wegen diesem Gedanken es mir auch nicht gesagt. Wir waren dann einmal bei einem Freund zur Hochzeit eingeladen und es gab am Abend eine DJ-Party. Beim Tanzen berührten wir uns gegenseitig und es kam zum plötzlichen Lippenkuss. In Anwesenheit von allen Leuten. Jeder und wir beide haben verstanden, dass wir homosexuell sind. Seitdem sind wir zu verschiedenen Orten gemeinsam fortgegangen und hatten auch Sex. Wir waren in Coxsbazar, Sylhet und in Indien in verschiedenen Hotels und hatten Sex. In unserer Ortschaft war es nicht möglich. Eines Tages gab es in der Ortschaft ein Gewitter, sowie einen Sturm und keinen Strom, ich hatte am Mobiltelefon keinen Akku mehr und weil er mich telefonisch nicht erreichte, kam er zu mir nachhause und wir waren sehr erregt zum Sex und hatten halt dings Sex. Wegen der Erregung hatten wir dann Sex und haben dabei aber vergessen, dass die Tür noch offen war. Ein Onkel ist beim Zimmer vorbeigegangen und hat die Sexgeräusche, also sie wissen schon die schlechten Geräusche gehört. Er ist dann ins Zimmer hineingekommen und hat uns im nackten Zustand gesehen. Dann hat er uns geschlagen und aufgrund der Schreie sind die Leute vom Haus hinzugekommen, manche haben geschlagen manche haben versucht zu retten usw. An dem Tag war meine Mutter nicht zuhause, sondern bei der Großmutter mütterlicherseits. Dann wurde meine Mutter angerufen und herbestellt, meine Brüder haben es in der Folge erfahren. Der Bruder wurde dann angerufen und erfuhr es dann. Der Bruder der in Bangladesch ist, erfuhr es am selben Tag. Innerhalb einiger Tage ist die Sache in der Ortschaft dann verbreitet worden. Dann Anfang August kamen Mullahs nachhause und haben Drohungen getätigt. Ich war an dem Tag nicht zuhause, aber seitdem das passierte habe ich das Haus am Morgengrauen immer verlassen und kam spät nachts zurück. Mit Mullahs meine ich Imame, das ist eine islamische Institution. Diese Leute haben sich dann mit den Dorfvorsitzenden zusammengesetzt und haben in meiner Abwesenheit beschlossen, dass ich aus dem Dorf verbannt werde und falls man mich sieht, ich getötet werde. Da ich etwas islam- und gesellschaftswidriges gemacht habe, werde ich getötet werden. In unserem Land ist das im Dorf gesprochene Recht viel gängiger als das im Gericht gesprochene Recht. Diese Leute haben das im Dorf beschlossen, ich war aber nicht anwesend, weil ich etwas gesellschaftswidriges und islamwidriges gemacht habe, haben sie beschlossen, dass ich verbannt werde aus dem Dorf, oder getötet werde. Als ich nachhause kam, habe ich von dieser Entscheidung gehört. Am nächsten Tag bin ich am Morgengrauen dann nach Dhaka gereist. Er ist nach Chittagong ausgereist. Wir beide haben miteinander telefoniert und hatten den Gedanken, dass falls wir zusammen sind man uns beide töten werden könnte. Wir lebten dann in zwei verschiedenen Städten, weil wir wollten, dass zumindest einer überlebt. Wir hatten immer telefonischen Kontakt und aufrechten Kontakt. Ich hatte auch Kontakt mit meiner Mutter und erfuhr, dass die Mullahs jeden Tag nachhause kamen, um mich zu schlagen. Mein Bruder hat dann dings beschlossen, dass ich nicht mehr in diesem Land bleiben kann und warf mir vor, wie lange ich denn so in Dhaka leben könne. Als Homosexueller konnte ich auch nicht beim bengalischen Staat um Schutz ansuchen, weil das staatsfeindlich ist. Es gibt auch ein Gesetz nach Artikel 377, wonach Homosexuelle höchstens die Todesstrafe bekommen oder mindestens eine Gefängnisstrafe bekommen. Der Bruder hat dann beschlossen, dass ich das Land verlassen soll und er hat Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Mein Bruder hat mir dann gesagt, dass der Schlepper in ein Land mitnehmen wird und sagte mir, dass falls ich Geld habe es ihm geben soll, er organisiert den Schlepper und sagte mit deinem Geld werden wir drei Brüder das Geld organisieren. Ich habe dann über diese Angelegenheit ihm Bescheid gegeben, er heißt nämlich auch XXXX , wie auch ich. Ich habe XXXX gesagt, dass meine Brüder beschlossen haben, mich nicht mehr im Heimatland zu belassen, sondern mich mithilfe eines Schleppers ins Ausland schicken. Er sagte dann, dass er kein Geld habe, aber ich gehen soll, denn falls er überlebt, würden wir uns auf jeden Fall eines Tages wiedersehen. Seitdem ich gekommen bin habe ich mit ihm keinen Kontakt mehr. Ich weiß selbst nicht, wo er derzeit ist. Ich bin homosexuell und habe das Land verlassen. Ich bin dort nicht in Sicherheit und habe deshalb das Land verlassen. BF: Als ich 14 oder 15 Jahre alt war, habe ich verstanden, dass ich mich zu Mädchen nicht hingezogen fühle. Aber ich fand Buben attraktiv. Wenn ich mit Buben spielen ging, fragten sie mich „was ist los, magst du denn keine Mädchen?“. Dann war ich traurig und bin von ihnen weggegangen. Ich war beim Lernen auch nicht sehr gut und habe versucht, die Mittelschulprüfung drei Mal zu machen. Vor der Abschlussprüfung muss man eine Testprüfung machen, die ich schon nicht schaffte. Dann war meine Schulausbildung beendet, dann habe ich begonnen, zuhause meine Mutter bei den Haushaltsarbeiten zu helfen. Daneben habe ich als Landwirt gearbeitet und beaufsichtigte einen Stall. So vergingen dann bei mir 5 bis 6 Jahre. Da war ich dann ungefähr 26 Jahre alt. Dann hat meine Mutter begonnen nach einem Mädchen für mich zum Heiraten zu suchen. Sie hat verschiedene Mädchen mir gezeigt und ich lehnte immer ab, ich konnte ihr auch nicht sagen, dass ich homosexuell bin. Das ist in Bangladesch eine sehr schlechte Sache. Wegen der Heiratssache verhielt ich mich schlecht meiner Mutter gegenüber und sie war deshalb zornig auf mich und sagte „Heirate halt dann, wenn du ein Mädchen suchen willst“. Aus einer Geldentscheidung habe ich dann beschlossen, in einem Mobiltelefongeschäft zu arbeiten, anstatt im Stall zu arbeiten. Durch die Arbeit im Mobiltelefongeschäft, habe ich einen Jungen kennengelernt, der regelmäßig ins Geschäft kam, um sein Mobiltelefon zu reparieren oder Internet zu bekommen usw. Aufgrund des regelmäßigen Besuchs konnte ich schon seine Telefonnummer auswendig. Aus mangelndem Mut habe ich ihn zwar nicht angerufen, aber er kam regelmäßig in das Geschäft und wir plauderten. Eines Tages hat das Unternehmen geschlossen, dass wenn man 10 Internetpakete verkauft, man Geschenke bekommt. Der Geschäftsinhaber meldete sich bei mir und sagte „du kennst ja viele Personen, wenn wir diese verkaufen bekommen wir Geschenke.“. Dann habe ich ihn angerufen und gefragt, ob er „MB“ benötigt, denn es gibt auch ein Angebot und Geschenke. Er sagte daraufhin, wie er denn zahlen könne, denn er ist weit weg. Ich habe dann gesagt, dass es kein Problem ist, ich manage das Geld schon und wenn er wiederkommt, könne er mir das Geld zurückgeben. So habe ich den Kontakt mit ihm haben können und ich suchte nach einer Möglichkeit, um ihn anrufen zu können. Die Möglichkeit war, dass ich ihm die „MB“ als Internetdings anbieten kann. Seitdem haben wir dann so an verschiedenen Orten uns zu verschiedenen Anlässen getroffen. Zu verschiedenen Zeiten sind wir auch fortgegangen. Aber niemand von uns beiden hat zueinander gestanden, dass wir homosexuell sind, denn das ist in Bangladesch eine sehr schlechte Sache. Zudem ist es ein islamisches Land. Ich habe es mit Mut ihm nicht gesagt, denn falls er nicht homosexuell ist, kann es für mich ein Problem werden, und er hat es deshalb wegen diesem Gedanken es mir auch nicht gesagt. Wir waren dann einmal bei einem Freund zur Hochzeit eingeladen und es gab am Abend eine DJ-Party. Beim Tanzen berührten wir uns gegenseitig und es kam zum plötzlichen Lippenkuss. In Anwesenheit von allen Leuten. Jeder und wir beide haben verstanden, dass wir homosexuell sind. Seitdem sind wir zu verschiedenen Orten gemeinsam fortgegangen und hatten auch Sex. Wir waren in Coxsbazar, Sylhet und in Indien in verschiedenen Hotels und hatten Sex. In unserer Ortschaft war es nicht möglich. Eines Tages gab es in der Ortschaft ein Gewitter, sowie einen Sturm und keinen Strom, ich hatte am Mobiltelefon keinen Akku mehr und weil er mich telefonisch nicht erreichte, kam er zu mir nachhause und wir waren sehr erregt zum Sex und hatten halt dings Sex. Wegen der Erregung hatten wir dann Sex und haben dabei aber vergessen, dass die Tür noch offen war. Ein Onkel ist beim Zimmer vorbeigegangen und hat die Sexgeräusche, also sie wissen schon die schlechten Geräusche gehört. Er ist dann ins Zimmer hineingekommen und hat uns im nackten Zustand gesehen. Dann hat er uns geschlagen und aufgrund der Schreie sind die Leute vom Haus hinzugekommen, manche haben geschlagen manche haben versucht zu retten usw. An dem Tag war meine Mutter nicht zuhause, sondern bei der Großmutter mütterlicherseits. Dann wurde meine Mutter angerufen und herbestellt, meine Brüder haben es in der Folge erfahren. Der Bruder wurde dann angerufen und erfuhr es dann. Der Bruder der in Bangladesch ist, erfuhr es am selben Tag. Innerhalb einiger Tage ist die Sache in der Ortschaft dann verbreitet worden. Dann Anfang August kamen Mullahs nachhause und haben Drohungen getätigt. Ich war an dem Tag nicht zuhause, aber seitdem das passierte habe ich das Haus am Morgengrauen immer verlassen und kam spät nachts zurück. Mit Mullahs meine ich Imame, das ist eine islamische Institution. Diese Leute haben sich dann mit den Dorfvorsitzenden zusammengesetzt und haben in meiner Abwesenheit beschlossen, dass ich aus dem Dorf verbannt werde und falls man mich sieht, ich getötet werde. Da ich etwas islam- und gesellschaftswidriges gemacht habe, werde ich getötet werden. In unserem Land ist das im Dorf gesprochene Recht viel gängiger als das im Gericht gesprochene Recht. Diese Leute haben das im Dorf beschlossen, ich war aber nicht anwesend, weil ich etwas gesellschaftswidriges und islamwidriges gemacht habe, haben sie beschlossen, dass ich verbannt werde aus dem Dorf, oder getötet werde. Als ich nachhause kam, habe ich von dieser Entscheidung gehört. Am nächsten Tag bin ich am Morgengrauen dann nach Dhaka gereist. Er ist nach Chittagong ausgereist. Wir beide haben miteinander telefoniert und hatten den Gedanken, dass falls wir zusammen sind man uns beide töten werden könnte. Wir lebten dann in zwei verschiedenen Städten, weil wir wollten, dass zumindest einer überlebt. Wir hatten immer telefonischen Kontakt und aufrechten Kontakt. Ich hatte auch Kontakt mit meiner Mutter und erfuhr, dass die Mullahs jeden Tag nachhause kamen, um mich zu schlagen. Mein Bruder hat dann dings beschlossen, dass ich nicht mehr in diesem Land bleiben kann und warf mir vor, wie lange ich denn so in Dhaka leben könne. Als Homosexueller konnte ich auch nicht beim bengalischen Staat um Schutz ansuchen, weil das staatsfeindlich ist. Es gibt auch ein Gesetz nach Artikel 377, wonach Homosexuelle höchstens die Todesstrafe bekommen oder mindestens eine Gefängnisstrafe bekommen. Der Bruder hat dann beschlossen, dass ich das Land verlassen soll und er hat Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Mein Bruder hat mir dann gesagt, dass der Schlepper in ein Land mitnehmen wird und sagte mir, dass falls ich Geld habe es ihm geben soll, er organisiert den Schlepper und sagte mit deinem Geld werden wir drei Brüder das Geld organisieren. Ich habe dann über diese Angelegenheit ihm Bescheid gegeben, er heißt nämlich auch römisch 40 , wie auch ich. Ich habe römisch 40 gesagt, dass meine Brüder beschlossen haben, mich nicht mehr im Heimatland zu belassen, sondern mich mithilfe eines Schleppers ins Ausland schicken. Er sagte dann, dass er kein Geld habe, aber ich gehen soll, denn falls er überlebt, würden wir uns auf jeden Fall eines Tages wiedersehen. Seitdem ich gekommen bin habe ich mit ihm keinen Kontakt mehr. Ich weiß selbst nicht, wo er derzeit ist. Ich bin homosexuell und habe das Land verlassen. Ich bin dort nicht in Sicherheit und habe deshalb das Land verlassen. RI: War das alles, was Sie vorbringen wollten? BF: Das war vom Verlassen des Landes bis jetzt. Die Verhandlung wird um 11:29 Uhr unterbrochen und um 11:43 Uhr fortgesetzt. RI: Wann war der Vorfall als Sie geschlagen wurden und Ihre Homosexualität ans Licht kam? BF: Das war im Juli, Ende im Jahr
- Das war Ende Juli dieser Vorfall. RI: Wie kommt es, dass Sie von Ihrem Onkel gehört wurden? Können Sie mir das erklären? BF: Wegen dem Sexgeräusch. Das ist etwas ganz Schlechtes in unserem Land und die Straße ist gleich neben unserem Haus. Beim Vorbeigehen hat er dieses Geräusch gehört. Außerdem gibt es auch den Verdacht, dass solch ein Sexgeräusch, denn meine Mutter.. also mein Vater war ja nicht da und ich bin unverheiratet. Da hat man den Verdacht. RI: Wie viele Leute beteiligten sich an dem Übergriff gegen Ihre Person? BF: So 14 bis 15 Personen, bis 20 Personen ungefähr. RI: Erlitten Sie dabei Verletzungen, wenn ja welche? BF: Ich bekam Fieber und wurde ja so geschlagen (BF demonstriert eine Faust auf seine Wange). Es war dann ganz rot und angeschwollen. RI: Können Sie mir das mit dem Fieber erklären, Fieber ist nicht unbedingt die typische Folge eines Faustschlages? BF: Ich hatte Fieber, weil ich geschlagen wurde, intensivst, und Schmerzen am Körper hatte und aus der Nase blutete. RI: Mussten Sie ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen? BF: Ja, ich war beim Arzt und habe Medikamente bekommen. RI: Wissen Sie welche Medikamente das waren? BF: Nein, das weiß ich nicht. RI: Zurück zu diesem Vorfall. Wie entkamen Sie dieser Situation? BF: Welcher Vorfall? RI: Wo Sie geschlagen wurden. BF: Aufgrund des Sexgeräusches sind alle gekommen und haben geschlagen. So ist der Vorfall ja passiert. Also aufgrund der Schreie sind dann alle gekommen. Mit den Worten „Was hat der XXXX gemacht?“.BF: Aufgrund des Sexgeräusches sind alle gekommen und haben geschlagen. So ist der Vorfall ja passiert. Also aufgrund der Schreie sind dann alle gekommen. Mit den Worten „Was hat der römisch 40 gemacht?“. RI wiederholt die Frage. BF: Ich konnte ja nicht fliehen, wir waren zuhause. Ich habe vorhin gesagt, die Mullahs sind gekommen, haben dann mit dem Dorfvorsitzenden zusammengesetzt und sich zu einer Entscheidung entschlossen und erst am Morgengrauen bin ich geflohen. RI erläutert die Frage. BF: Achso, Sie meinen das. In Ordnung. Wie ich sagte, waren es diese 15 bis 20 Personen. Manche kamen, um mich zu schlagen und manche, wie die Frauen, kamen, um mich zu retten. Sie versuchten es. Ich konnte nicht fliehen. RI erläutert die Frage erneut. BF: Sie sind gegangen. Es waren Leute vom Haus, wie mein Onkel Väterlicherseits. Sie haben mich geschlagen und sind dann wieder weggegangen. Es waren keine Leute von draußen. RV: Ist es für Sie klar, dass das Geräusch leicht wahrgenommen werden konnte. Ich würde zum Beweis dafür, dass es leicht möglich ist, von der Straßenseite Geräusche im Haus des BF wahrzunehmen, die Inaugenscheinnahme eines Videos auf dem Handy des BF beantragen. Regierungsvorlage, Ist es für Sie klar, dass das Geräusch leicht wahrgenommen werden konnte. Ich würde zum Beweis dafür, dass es leicht möglich ist, von der Straßenseite Geräusche im Haus des BF wahrzunehmen, die Inaugenscheinnahme eines Videos auf dem Handy des BF beantragen. RI: Führt der BF das Handy mit sich? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RI: Bitte führen Sie das Video vor. Anm.: Inaugenscheinnahme des Videos auf dem Handy des BF: Auf dem Video sieht man eine circa ¾ Meter breite Lehmstraße, die zwischen dem Haus des Onkels und dem Haus des Nachbarn durchführt, in weiterer Folge, ab Sekunde 21, sieht man den Durchgang zwischen dem Haus des Onkels und jenem des BF (bzw. seiner Mutter), der Abstand beträgt geschätzt 50cm. Die Wände der Häuser sind nach optischem Eindruck und laienhafter Einschätzung des RI dünn. Der BF gibt an, die Wände bestünden aus Tin (Anm. des D: Dabei handelt es sich um eine Legierung aus Aluminium und Zinn). Anmerkung, Inaugenscheinnahme des Videos auf dem Handy des BF: Auf dem Video sieht man eine circa ¾ Meter breite Lehmstraße, die zwischen dem Haus des Onkels und dem Haus des Nachbarn durchführt, in weiterer Folge, ab Sekunde 21, sieht man den Durchgang zwischen dem Haus des Onkels und jenem des BF (bzw. seiner Mutter), der Abstand beträgt geschätzt 50cm. Die Wände der Häuser sind nach optischem Eindruck und laienhafter Einschätzung des RI dünn. Der BF gibt an, die Wände bestünden aus Tin Anmerkung des D: Dabei handelt es sich um eine Legierung aus Aluminium und Zinn). RI: Können Sie mir schildern, wer von Ihrer Familie wie reagierte, als sie von Ihrer Homosexualität erfuhr? BF: Jeder reagierte sehr schlecht. Es wäre sehr schlecht was ich getan habe. Meine Mutter hat ungefähr einen Tag mit mir nicht gesprochen, meine Brüder auch nicht. Es war sehr beschämend für sie. Sie konnten im Dorf ihr Gesicht nicht mehr wahren. RI: Gab es noch weitere als die geschilderten Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person? BF: Ich bin ja dann vom Dorf weggegangen, aber wegen dieser Sache werden meine Mutter und dings verfolgt. RI: Wer ist „dings“ in diesem Fall? BF: Mit „dings“ meine ich, dass das ja durch das reden einfach so hervor kommt. Das muss ich ja wohl nicht erklären. RI: Wie wird Ihre Mutter verfolgt? BF: Ich werde gesucht, nach mir wird gefragt. Meine Mutter wird mit dem „Du“ Wort angesprochen. Der Dorfvorsitzende und Mullahs kommen und fragen nach mir. RI: Wurden Sie jemals in Ihrem Herkunftsstaat bei den Behörden zur Anzeige gebracht? BF: Das weiß ich nicht, das kann ich nicht genau sagen. RI: Wann genau reisten Sie nach Dhaka? BF: Im August
- RI: Wie lange hielten Sie sich in Dhaka auf? BF: Ca. ein Monat. RI: Was machten Sie in Dhaka? BF: Ich hatte nichts zu tun, aus Angst bin ich ja nicht einmal aus dem Zimmer gegangen. RI: Bei wem haben Sie in Dhaka gewohnt? BF: Einfach in einem Hotel habe ich ein Zimmer auf Miete bezogen. RI: Welche Gedanken hatten Sie, als Sie Ihre Homosexualität erstmals realisierten? BF: Habe ich nicht verstanden, können Sie mir das erklären? RI erläutert die Frage. BF: Mit dem Alter von 14 oder 15 Jahren bekommt man als Junge doch für Mädchen ein Gefühl im Körper. Ich hatte das nicht, sondern nur bei Jungs. Wenn ich Jungs sah, gefielen sie mir. RI: Sind Sie nur an Männern oder auch an Frauen interessiert? BF: Nur Männer. RI: Hatten Sie in Bangladesch nur eine oder mehrere sexuelle Beziehungen zu Männern? BF: Ich habe nur mit einem eine Beziehung gehabt. Nur XXXX .BF: Ich habe nur mit einem eine Beziehung gehabt. Nur römisch 40 . RI: Wie hieß Ihr Partner genau? BF: XXXX . Mein Name ist XXXX und sein Name ist auch derselbe.BF: römisch 40 . Mein Name ist römisch 40 und sein Name ist auch derselbe. RI: Von wann bis wann waren Sie in einer Beziehung? BF: Von 2018 bis 2022, seit
- RI: Wann und wo war die Hochzeit, auf der Sie sich küssten? BF: Das war im Monat September im Jahr
- Bei einem Freund zuhause, bei einer DJ-Party. RI: Wie viele Gäste waren dort anwesend? BF: Viele Leute waren dort, wir haben uns von den Leuten etwas entfernt und haben uns geküsst. Von den Burschen und so, die tanzten waren es 20 bis
- RI: Sie sagten vorhin, alle anderen hätten diesen Kuss auch mitbekommen. Hatte das Folgen für Sie, wenn ja welche? BF: Es hat niemand mitbekommen, wir haben es heimlich entfernt von den anderen gemacht. RI: Ist der Mann auf den von Ihnen vorgebrachten Fotos Ihr Freund? BF: Ja. RI: Wie lebten Sie Ihre Beziehung im Alltag? BF: Wir haben telefoniert miteinander, sind zu verschiedenen Orten fortgegangen. In der Zeit zwischen 2019 bis 2022 sind wir vermehrt fortgegangen. RI: Wie oft hatten Sie Geschlechtsverkehr? BF: Sechs sieben Mal insgesamt. RI: Warum nur so selten in so einem langen Zeitraum? BF: Weil die Angst arbeitete, dass wir gesehen werden. RI: Was können Sie mir über sein weiteres Schicksal sagen nachdem Sie erwischt wurden? BF: Nachdem erwischt werden? Können Sie mir es erklären? RI erläutert die Frage. BF: Über Ihn; wir telefonierten miteinander, mehr wusste ich nicht. RI: Wie oft haben Sie miteinander telefoniert? BF: Täglich? RI: Das müssen Sie mir sagen? BF: Ich frage Sie, ob die Frage wie oft wir am Tag telefonierten. RI erläutert die Frage. BF: Wir haben täglich miteinander gesprochen. Jeden Tag. RI: Wann haben Sie zuletzt miteinander telefoniert? BF: Im September, an dem Tag als ich das Land verließ, das war das letzte Mal. RI: Sie sagten vorhin, Sie hätten keinen Kontakt mehr mit ihm. Warum? BF: Ich hatte ja nachdem ich das Land verließ, etwa zwei bis drei Monate lang kein Mobiltelefon, da ich in den Händen des Schleppers war. Aber nachdem ich dann hierhergekommen bin und ins Camp kam und ein Mobiltelefon zur Anwendung benutzen konnte, habe ich ihn angerufen, aber auf der Nummer und auf IMO nicht erreicht. Vermutlich ist er auch aus dem Land geflohen. Ich wollte ihn erreichen und ihm sagen, dass es mir gut geht und in welchem Land ich bin und dass er für mich beten soll. RI: Wie lernt man in Bangladesch im Allgemeinen Homosexuelle kennen? BF: Das weiß ich nicht. RI: Gibt es dafür Lokale, Apps oder Cruising Areas? BF: Um mit homosexuellen Fortzugehen, sowas meinen Sie? RI: Ja. BF: Das weiß ich nicht. Anm.: RI nimmt Einsicht in das Handy des BF, um die Zeitstempel der vorgelegten Lichtbilder zu überprüfen, diese stammen aus dem Zeitraum April 2018 bis März
- Anmerkung, RI nimmt Einsicht in das Handy des BF, um die Zeitstempel der vorgelegten Lichtbilder zu überprüfen, diese stammen aus dem Zeitraum April 2018 bis März
- RI: Wusste jemand aus Ihrer Umgebung in Bangladesch von Ihrer sexuellen Orientierung? BF: Nein, nachdem Vorfall erfuhr es ja jeder, aber davor niemand. RI: Befinden Sie sich in Österreich in aufrechter Beziehung? BF: Nein. RI: Wie leben Sie in Österreich Ihre Sexualität aus? BF: Ich bin sehr im Schmerz, es gibt hier viele Bengalen, aber die haben alle einen Partner und geben mir dann kein dings. Deswegen möchte ich Deutsch lernen, damit ich Leute kennenlernen kann und ich möchte ja mit den Leuten auch sprechen können. RI: Besuchen Sie Szenelokale? BF: Mit Lokalen meinen Sie die Bars? RI: Ja, oder z.B. Saunaclubs. BF: Ja, ich gehe immer in die Mangobar und bei Queer Base dings machen. Ich kann mich dort mit allen amüsieren und ich plaudere gerne. RI: Sind Sie außer bei Queer Base Mitglied in bestimmten Vereinen? BF: Nein, ich bin nur dort Mitglied. RI: Verwenden Sie Datingapps? BF: Nein, ich weiß auch nicht welche Apps es gibt, oder nicht. RI: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr konkret? BF: Ich bin mir sicher, dass wenn ich dort zurückkehre, ich nicht am Leben gelassen werde, sondern getötet werde. Ich möchte leben. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Es gibt keine anderen Gründe, ich habe nur wegen der Homosexualität Probleme. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Wenn Sie nach Bangladesch zurückkehren würden, würden Sie in Bangladesch Ihre Homosexualität ausleben?Regierungsvorlage, Wenn Sie nach Bangladesch zurückkehren würden, würden Sie in Bangladesch Ihre Homosexualität ausleben? BF: Nein, es ist dort nicht möglich. RV: Ich verweise auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.02.2021, GZ. E 4058/2020, in der der Verfassungsgerichtshof erklärt, dass eine behördliche Verfolgung nicht ausschlaggebend ist für eine Asylgewährung. Der BF hat im Verfahren wiederholt seine Angst vor Gewalt und Verfolgung angegeben. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem Homosexuellen nicht verlangt werden, seine sexuelle Orientierung geheim zu halten, oder in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.02.2021, GZ. E 4058 aus 2020,, in der der Verfassungsgerichtshof erklärt, dass eine behördliche Verfolgung nicht ausschlaggebend ist für eine Asylgewährung. Der BF hat im Verfahren wiederholt seine Angst vor Gewalt und Verfolgung angegeben. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem Homosexuellen nicht verlangt werden, seine sexuelle Orientierung geheim zu halten, oder in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Keine.Regierungsvorlage, Keine. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Mehr oder weniger, habe ich ihn verstanden. RI: Was heißt mehr oder weniger? BF: Gewisse Sachen, die ich nicht verstanden habe, habe ich dann zurückgefragt. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Nein. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF gibt an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Cumilla geboren worden zu sein. Der BF ist Angehöriger der bengalischen Volksgruppe, verfügt über die Staatsbürgerschaft Bangladeschs und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der BF ist ledig und kinderlos. Er lebte von seiner Geburt bis zu seiner Emigration im Distrikt Cumilla. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat 14 oder 15 Jahre lang die Schule, verfügt jedoch nicht über einen formellen Schulabschluss. Berufserfahrung erwarb der BF als Verkäufer in einem Handyshop.1.
- Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF gibt an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Cumilla geboren worden zu sein. Der BF ist Angehöriger der bengalischen Volksgruppe, verfügt über die Staatsbürgerschaft Bangladeschs und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der BF ist ledig und kinderlos. Er lebte von seiner Geburt bis zu seiner Emigration im Distrikt Cumilla. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat 14 oder 15 Jahre lang die Schule, verfügt jedoch nicht über einen formellen Schulabschluss. Berufserfahrung erwarb der BF als Verkäufer in einem Handyshop. 1.
- Der BF verfügt in Bangladesch bzw. in seiner Herkunftsregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und sein älterer Bruder leben im Distrikt Cumilla im Dorf XXXX in einem im Eigentum seiner Familie stehenden Haus, in welchem der BF bis zu seiner Emigration ebenfalls Unterkunft genommen hatte. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt (zumindest) zu seiner Mutter. Der in Bangladesch wohnhafte Bruder des BF geht einer Erwerbstätigkeit nach und bestreitet damit den Lebensunterhalt seiner Person sowie jenen der Mutter. Zwei Brüder des BF leben in Bahrain. 1.
- Der BF verfügt in Bangladesch bzw. in seiner Herkunftsregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und sein älterer Bruder leben im Distrikt Cumilla im Dorf römisch 40 in einem im Eigentum seiner Familie stehenden Haus, in welchem der BF bis zu seiner Emigration ebenfalls Unterkunft genommen hatte. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt (zumindest) zu seiner Mutter. Der in Bangladesch wohnhafte Bruder des BF geht einer Erwerbstätigkeit nach und bestreitet damit den Lebensunterhalt seiner Person sowie jenen der Mutter. Zwei Brüder des BF leben in Bahrain. 1.
- Beim BF liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er bedarf auch keiner Medikation. 1.
- Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. Insbesondere hat der BF keine homosexuelle Orientierung oder Lebensweise, die in seinem Herkunftsstaat als homosexuelle Ausrichtung aufgefasst werden könnte, verinnerlicht und ist vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch keiner relevanten Verfolgung bzw. Gefährdung durch staatliche Behörden oder private Akteure ausgesetzt. 1.
- Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Er verließ seinen Herkunftsstaat legal und reiste mit einem Flugticket über die Türkei aus und migrierte in weiterer Folge unrechtmäßig nach Österreich. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr nach Bangladesch im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Cumilla ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen Bangladeschs) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
- Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In Bangladesch verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, bei seiner Familie im Distrikt Cumilla leben, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und/oder – sofern er dies wünscht – im Familienverband versorgt werden und/oder auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
- Der BF hält sich seit dem 22.12.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt in Österreich und der Europäischen Union über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF hat bislang keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Spache. Der BF verfügt über keinen österreichischen Freundeskreis und ist weder in Vereinen noch ehrenamtlich aktiv. Strafrechtliche Einträge und/oder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig. Das persönliche Interesse des BF überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung nicht. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vgl. CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vergleiche CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022). Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
- Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022). Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Auf lokaler Ebene üben die gewählten Volksvertreter die Regierungsgewalt sowohl durch die Verwaltung als auch durch nepotistische Netzwerke, welche eine Herausbildung starker Männer begünstigt, aus (BS 23.2.2022). Lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Gemäß lokalen Quellen sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern oder anderen einflussreichen Personen entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten. Die Wahlen für die fünfjährigen Amtszeiten der lokalen Regierungen werden in Phasen durchgeführt (DFAT 30.11.2022). Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022).Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023).Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023). Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022). Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen sind fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regiert. Zudem werden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 23.8.2022). Die gesamte politische Linie wird ebenfalls von der AL vorgegeben, während die Schwächen der Landesinstitutionen eine Kontrolle ihrer Entscheidungen eingeschränkt haben. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduziert auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 10.3.2023). Die zweite Amtszeit von Premierministerin Sheikh Hasina (2014-2018) war von islamistischen Terroranschlägen (Höhepunkt 2016) und einem extrem angespannten politischen Klima geprägt. Sie regierte ohne effektive Opposition und zeigte zunehmend autokratische Züge (u.a. verschärftes Vorgehen gegen Oppositionelle, regierungskritische Journalisten und NGOs) (ÖB New Delhi 11.2022). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen hat Sheikh Hasina das Militär für sich gewonnen (AA 23.8.2022). Anfang 2019 begann ihre dritte Amtszeit als Premierministerin (FH 10.3.2023). Sheikh Hasina ist unangefochtene Führungsfigur, sie hat sich durch ein Geflecht von Begünstigungen und Abhängigkeiten fest verankert. Zunehmend macht die Regierung erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 23.8.2022). Bei den Bürgermeisterwahlen von Dhaka am
- Februar 2020 (Dhaka-Nord und Dhaka-Süd) konnten die beiden AL-Kandidaten einen haushohen Sieg einfahren, wodurch die absolute Vormachtstellung der AL in Bangladesch weiter bestätigt wurde. Die Wahlbeteiligung lag allerdings bei nicht einmal 30 Prozent (ÖB New Delhi 11.2022). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vgl. FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vergleiche FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die amtierende Regierung versucht, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre zu rechtfertigen (BS 23.2.2022). Das Land hat in den letzten Jahren bemerkenswerte Erfolge in Wirtschaft sowie Entwicklung erreicht und wird 2026 offiziell den Status eines Landes mit mittlerem Einkommmen (middle income country) erhalten. Zuletzt ist, auch bedingt durch die COVID-19-Pandemie, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 23.8.2022). Laut der österreichischen Botschaft in New Delhi werden die anstehenden Parlamentswahlen, die vor dem Hintergrund einer schwieriger werdenden Wirtschaftslage bereits ihre Schatten vorauswerfen, ein wichtiger Gradmesser für das politische System des Landes sein (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind für Jänner 2024 angekündigt (VOA 9.12.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; ● AJ - Al Jazeera (10.12.2022): Tens of thousands rally in Bangladesh to demand new elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/10/tens-of-thousands-protest-in-bangladesh-against-pm-hasina, Zugriff 24.4.2023; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung - Bangladesch II/2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-bangladesch.html, Zugriff 24.4.2023; ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023; ● CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (6.9.2022): From Revolutionaries to Visionless Parties: Leftist Politics in Bangladesh, https://carnegieendowment.org/2022/09/06/from-revolutionaries-to-visionless-parties-leftist-politics-in-bangladesh-pub-87806, Zugriff 25.4.2023 [Login erforderlich]; ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023; ● Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31.12.2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout, Zugriff 18.4.2023; ● DIP - Diplomat, The (1.11.2022): Bangladesh’s Opposition Mobilizes Against the Government, https://thediplomat.com/2022/11/bangladeshs-opposition-mobilizes-against-the-government, Zugriff 24.4.2023; ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023; ● FP - Foreign Policy (14.12.2022): Tens of Thousands Protest in Bangladesh Amid Brewing Economic and Political Crisis, https://foreignpolicy.com/2022/12/14/bangladesh-protests-economic-crisis, Zugriff 24.4.2023; ● GD - Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 18.4.2023; ● ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023; ● VOA - Voice of America (9.12.2022): Bangladesh PM Announces General Elections in January 2024, https://www.voanews.com/a/bangladesh-pm-announces-general-elections-in-january-2024-/6869119.html, Zugriff 6.6.2023; Sicherheitslage Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292#content_1, Zugriff 25.4.2023; ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; ● AIIA - Australian Institute of International Affairs (6.3.2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/bangladeshs-non-traditional-security-complex, Zugriff 25.4.2023; ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023; ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023; ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 20.4.2023; ● Crisis 24 - Crisis24 (15.4.2022): Bangladesh Country Report: Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/bangladesh?origin=de_riskalert, Zugriff 26.4.2023; ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023; ● DIP - Diplomat, The (12.10.2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh, https://thediplomat.com/2022/10/new-islamist-militant-outfit-emerges-in-bangladesh, Zugriff 26.4.2023; ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2023): Reisehinweise fuür Bangladesch, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#eda2977e6, Zugriff 25.4.2023; ● FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16.5.2023): Safety and security - Bangladesh travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh, Zugriff 25.4.2023; ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023; ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023; ● ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; ● ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023; ● REU - Reuters (17.9.2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-myanmar-2022-09-17, Zugriff 15.5.2023; ● SATP - South Asia Terrorism Portal (25.4.2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism, Zugriff 26.4.2023; Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, berichten lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen und Medien, dass Sicherheitskräfte, einschließlich des Geheimdienstes, d