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{'item': 'W116 2282399-1'}

Obsah (11)§ 14Art 133§ 5§ 2a§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW116 2282399-1 Spruch, W116 2282399-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 14Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem via E-Mail vom 16.11.2023 übermittelten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis zum März
  2. Er befinde sich seit September 2022 im Masterstudium Information Security.
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Studium des Beschwerdeführers sei berufsbegleitend und entspreche der Zivildienst im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Ein Aufschub für berufsbegleitende Ausbildungen die neben einer beruflichen Tätigkeit verfolgt werden sei nicht vorgesehen.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2023 Beschwerde. Die Tätigkeit, die er neben seinem Studium ausübe, umfasse 25 Wochenstunden und stehe im fachlichen Zusammenhang mit seinem Studium. Er betreibe ein ordentliches berufsbegleitendes Fachhochschulstudium. In § 14 ZDG sei nicht enthalten, dass eine berufliche Tätigkeit dem Aufschub entgegenstehe.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2023 Beschwerde. Die Tätigkeit, die er neben seinem Studium ausübe, umfasse 25 Wochenstunden und stehe im fachlichen Zusammenhang mit seinem Studium. Er betreibe ein ordentliches berufsbegleitendes Fachhochschulstudium. In Paragraph 14, ZDG sei nicht enthalten, dass eine berufliche Tätigkeit dem Aufschub entgegenstehe.
  6. Mit Anschreiben der belangte Behörde vom 05.12.2023 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 06.12.2023) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 13.02.2020 festgestellt. 1.
  9. Mit Bescheid vom 15.07.2020 stellte die belangte Behörde

§ 5Abs.

4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung vom 07.07.2020 den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 07.07.2020 fest.1.2. Mit Bescheid vom 15.07.2020 stellte die belangte Behörde

Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung vom 07.07.2020 den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 07.07.2020 fest. 1.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2023 zugestellt. 1.
  2. Der Beschwerdeführer besucht seit 2019 die FH St. Pölten und hat dort zunächst seinen Bachelor in „IT Security“ abgeschlossen. Seit September 2022 nimmt er an einem berufsbegleitenden Masterstudienlehrgang „IT Security“ teil, ebenfalls an der FH St. Pölten. Die Mindestdauer dieses Studiums umfasst fünf Semester, eine erfolgreiche Absolvierung bedarf neben positivem Abschluss der Prüfungen eine Anwesenheitspflicht bei den Lehrveranstaltungen von mindestens 50%. 1.
  3. Laut Satzung der FH St. Pölten beginnt das Wintersemester am
  4. Februar und endet am
  5. August, das Sommersemester beginnt am
  6. September und endet am
  7. Februar. Semesterferien sind vom
  8. bis zum 18.02.
  9. Der Studienbeitrag für ordentliche Studierende beträgt EUR 363,36 pro Semester. Studierende sind berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe und im Falle der Genehmigung durch die Studiengangsleitung das Studium zu unterbrechen. Bei rechtzeitiger Unterbrechungen vor Beginn des Semesters werden die Studiengebühren erlassen bzw. gutgeschrieben.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen zu 1.
  12. bis 1.
  13. ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Bescheiden, Zustellnachweisen und Stellungsdokumenten. 2.
  14. Den Feststellungen zu 1.
  15. liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie ein von diesem übermitteltes Schreiben der FH St. Pölten zugrunde. 2.
  16. Die Feststellungen zu 1.
  17. ergeben sich aus einer Nachschau in der auf der Website der FH St. Pölten kundgemachten Satzung der Hochschule sowie den ebendort kundgemachten allgemeinen Studienbedingungen.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A):Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung:Zu Spruchpunkt A):, Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung: „§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): „Ausschluss von der Einberufung § 25.

(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […] 4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 13.02.2020 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst im September 2022, weshalb § 14 Abs. 1 ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:[…]“, Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 13.02.2020 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst im September 2022, weshalb Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081)., Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

  1. b)Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte mit Bescheid vom 31.10.2023 (zugestellt am 03.11.2023). Der Beschwerdeführer hatte am 07.07.2020 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, die Jahresfrist endete daher mit 07.07.2021. Ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung seiner im September 2022 begonnenen Studienausbildung einen bedeutenden Nachteil erfahren würde. Der Beschwerdeführer brachte vor, im dritten Semester zu sein und seine Masterarbeit begonnen zu haben. Der Zivildienstantritt im Jänner 2024 würde eine Verzögerung um 2 Jahre bedeuten und wäre dann nicht sicher ob der Studiengang dann noch angeboten werde. Außerdem würde er die Studiengebühr für das laufende Semester verlieren und seinen Platz im Studentenwohnheim. Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, dass sein Studium durch Ableistung des Zivildienstes zwei Jahre verzögert werde. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch weder belegt noch erschließt es sich, wie eine solche Verzögerung tatsächlich zustande kommen sollte. Zeitlich fällt die Zuteilung des Beschwerdeführers in den letzten Monat des Wintersemesters 2023/24, umfasst das gesamte Sommersemester 2024, und endet einen Monat nach Beginn des Wintersemesters 2024/25. Inwiefern dem Beschwerdeführer der positive Abschluss des Wintersemester 2023/24 und 2024/25 aufgrund der einmonatigen Überschneidung unmöglich wäre, legte dieser nicht dar. Angesichts des berufsbegleitenden Studiums und der lediglich 50% Anwesenheitspflicht ist nicht erkennbar, weshalb sich das Studium des Beschwerdeführers über die Zeit seines Zivildienstes hinaus verzögern sollte. Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lässt, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei seinem Studium um einen berufsbegleitenden Lehrgang handelt. Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus welchen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).Auf diese Harmonisierungspflicht ist der Beschwerdeführer auch bezüglich des vorbringlich drohenden Verlustes seiner Miete und der Studiengebühren hinzuweisen, wobei der Beschwerdeführer hiezu keinerlei Nachweise beilegte oder auch nur darlegte, weshalb er innerhalb der acht Wochen von Zustellung des Zuweisungsbescheids bis Beginn des Zuweisungszeitraums keine Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Dispositionen zu treffen, um wirtschaftliche Nachteile hintanzuhalten. Sofern der Beschwerdeführer den Verlust seines Studentenwohnheimplatzes oder die Einstellung des Studienlehrgangs ins Treffen führt, beruht dieses Vorbringen auf bloßen Annahmen. Weder konnte der Beschwerdeführer nachweisen, dass er nicht erneut einen Platz im Studentenwohnheim bekommen könnte, noch, dass das Masterstudium IT Security demnächst tatsächlich auslaufen werde. Einen bedeutenden Nachteil konnte der Beschwerdeführer damit ebenfalls nicht nachweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
  2. b)Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde., Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte mit Bescheid vom 31.10.2023 (zugestellt am 03.11.2023). Der Beschwerdeführer hatte am 07.07.2020 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, die Jahresfrist endete daher mit 07.07.2021. Ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung seiner im September 2022 begonnenen Studienausbildung einen bedeutenden Nachteil erfahren würde. , Der Beschwerdeführer brachte vor, im dritten Semester zu sein und seine Masterarbeit begonnen zu haben. Der Zivildienstantritt im Jänner 2024 würde eine Verzögerung um 2 Jahre bedeuten und wäre dann nicht sicher ob der Studiengang dann noch angeboten werde. Außerdem würde er die Studiengebühr für das laufende Semester verlieren und seinen Platz im Studentenwohnheim. , Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). , Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, dass sein Studium durch Ableistung des Zivildienstes zwei Jahre verzögert werde. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch weder belegt noch erschließt es sich, wie eine solche Verzögerung tatsächlich zustande kommen sollte. Zeitlich fällt die Zuteilung des Beschwerdeführers in den letzten Monat des Wintersemesters 2023/24, umfasst das gesamte Sommersemester 2024, und endet einen Monat nach Beginn des Wintersemesters 2024/25. Inwiefern dem Beschwerdeführer der positive Abschluss des Wintersemester 2023/24 und 2024/25 aufgrund der einmonatigen Überschneidung unmöglich wäre, legte dieser nicht dar. Angesichts des berufsbegleitenden Studiums und der lediglich 50% Anwesenheitspflicht ist nicht erkennbar, weshalb sich das Studium des Beschwerdeführers über die Zeit seines Zivildienstes hinaus verzögern sollte. , Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lässt, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei seinem Studium um einen berufsbegleitenden Lehrgang handelt. Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183)., Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus welchen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht)., Auf diese Harmonisierungspflicht ist der Beschwerdeführer auch bezüglich des vorbringlich drohenden Verlustes seiner Miete und der Studiengebühren hinzuweisen, wobei der Beschwerdeführer hiezu keinerlei Nachweise beilegte oder auch nur darlegte, weshalb er innerhalb der acht Wochen von Zustellung des Zuweisungsbescheids bis Beginn des Zuweisungszeitraums keine Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Dispositionen zu treffen, um wirtschaftliche Nachteile hintanzuhalten. , Sofern der Beschwerdeführer den Verlust seines Studentenwohnheimplatzes oder die Einstellung des Studienlehrgangs ins Treffen führt, beruht dieses Vorbringen auf bloßen Annahmen. Weder konnte der Beschwerdeführer nachweisen, dass er nicht erneut einen Platz im Studentenwohnheim bekommen könnte, noch, dass das Masterstudium IT Security demnächst tatsächlich auslaufen werde. Einen bedeutenden Nachteil konnte der Beschwerdeführer damit ebenfalls nicht nachweisen. , Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2282399.1.00

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