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{'item': 'W141 2281794-1'}

Obsah (13)§ 10Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW141 2281794-1 Spruch, W141 2281794-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Mistelbach (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 28.07.2023 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 24.06.2023 bis 04.08.2023 verloren hat. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Mistelbach (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 28.07.2023 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 24.06.2023 bis 04.08.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme als zahnärztliche Assistentin bei XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme als zahnärztliche Assistentin bei römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 23.08.2023 bei der belangten Behörde persönlich eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte in dieser im Wesentlichen an, dass sie am 08.03.2023 ein Bewerbungsgespräch geführt habe und zu einem Probearbeitstag eingeladen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zum Probearbeitstag am 10.03.2023 erschienen, obwohl sie ein Gehalt unter dem Kollektivvertrag angeboten erhalten hätte. Sie habe von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr gearbeitet und das Gespräch mit dem Arzt gesucht, dieser habe jedoch nie Zeit gehabt. Beim Verlassen der Arbeitsstelle habe dieser auch keine Zeit gehabt und habe die Beschwerdeführerin gebeten, dass er sich telefonisch bei ihr melde.
  2. Mit Bescheid vom 06.11.2023 wurde die Beschwerde vom 23.08.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 06.11.2023 wurde die Beschwerde vom 23.08.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Am 17.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch am 08.03.2023 angeführt hätte, 20 Wochenstunden arbeiten zu wollen und habe sie als Wunschgehalt € 1.200,00 netto angegeben. Es sei daraufhin ein Probearbeitstag vereinbart worden, zu dem die Beschwerdeführerin erschienen sei. Am 09.03.2023 habe die Beschwerdeführerin eine E-Mail vom potenziellen Dienstgeber erhalten, in dem ihr € 1.000,00 netto für 20 Wochenstunden angeboten worden seien. Zum Probearbeitstag sei die Beschwerdeführerin erschienen und habe die angewiesenen Aufgaben erledigt. Sie habe das Gespräch mit dem potenziellen Dienstgeber gesucht, dieser sei ihr aber aus dem Weg gegangen. Kurz nach 11:00 Uhr habe sie sich bedankt und um einen Anruf gebeten, da eine Patientin im Behandlungsraum gewesen sei. Sie habe sich nach Nachfragen, ob Hilfe benötigt werde, verabschiedet und sei gegangen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folgewoche versucht, den potenziellen Dienstgeber zu erreichen, sei aber auch nicht zurückgerufen worden.
  2. Am 23.11.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 15.01.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin, hierfür erschienen: XXXX (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1) und die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil. Die Zeugin XXXX (Z3) ist entschuldigt nicht erschienen.
  4. Am 15.01.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundiger Laienrichter , Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin, hierfür erschienen: römisch 40 (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1) und die Zeugin römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Die Zeugin , römisch 40 (Z3) ist entschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG).Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF führte aus, sie sei bis 07.03.2023 noch beschäftigt gewesen und habe sich bereits am 03.03.2023 eigeninitiativ auf die beschwerdegegenständliche Stelle beworben, da sich die Ordination in der Nähe ihres Wohnortes befinde. Auf diese Stelle sei sie auch von der belangten Behörde zugebucht worden. Die BF führte aus, sie habe sich am 03.03.2023 beworben und am 08.03.2023 ein Bewerbungsgespräch gehabt und einen Probearbeitstag am 10.03.2023 von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr. Die Frage, ob die BF am Probearbeitstag auch Behandlungen durchgeführt hätte, bejahte diese. Der erste Patient habe abgesagt, um 09:00 Uhr und 10:00 Uhr habe sie Patienten behandelt. Bei einem Patienten habe die BF Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten gehalten und nach Anordnung behandelt. Nach der Behandlung habe sie den Arzt gesucht, um über die Arbeitsleistung zu sprechen. Dieser sei auf einer Hollywoodschaukel mit seiner Assistentin gesessen und so habe sie gedacht, dies sei ein privates Gespräch gewesen und habe sie nicht stören wollen. Danach sei ihr von einer anderen Assistentin die Software erklärt worden. Kurz vor 11:00 Uhr sei sie beim Arzt in der Behandlungseinheit gewesen, wo ein Patient behandelt worden sei, habe ihm auch noch zugereicht und anschließend gesagt, dass sie bald gehen müsse. Sie habe sich verabschiedet und er habe ihr zugenickt. Die BF habe daraufhin um 11:00 Uhr die Ordination verlassen, um ihre Tochter von der Schule abzuholen. Mangels Reaktion von der Ordination habe sie eine Woche später dort angerufen und sei ihr ein Rückruf versprochen worden, das sei es gewesen. Bei einem Patienten habe die BF Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten gehalten und nach Anordnung behandelt. Nach der Behandlung habe sie den Arzt gesucht, um über die Arbeitsleistung zu sprechen. Dieser sei auf einer Hollywoodschaukel mit seiner Assistentin gesessen und so habe sie gedacht, dies sei ein privates Gespräch gewesen und habe sie nicht stören wollen. Danach sei ihr von einer anderen Assistentin die Software erklärt worden. Kurz vor 11:00 Uhr sei sie beim Arzt in der Behandlungseinheit gewesen, wo ein Patient behandelt worden sei, habe ihm auch noch zugereicht und anschließend gesagt, dass sie bald gehen müsse. Sie habe sich verabschiedet und er habe ihr zugenickt. Die BF habe daraufhin um , 11:00 Uhr die Ordination verlassen, um ihre Tochter von der Schule abzuholen. Mangels Reaktion von der Ordination habe sie eine Woche später dort angerufen und sei ihr ein Rückruf versprochen worden, das sei es gewesen. Die Zubuchung durch die belangte Behörde sei viel später erfolgt. Einen Tag vor dem Probedienst sei der BF mitgeteilt worden, dass ihr statt der angedachten € 1.2000,00 netto nur € 1.000,00 netto bezahlt erhalten werde. Wenn sie einverstanden sei, könne sie zum Probearbeitstag erscheinen. Auf konkrete Nachfrage, ob mit dem Arzt besprochen worden sei, dass die BF um 11:00 Uhr die Ordination verlassen könne, führte die BF aus, dass dies vorher besprochen worden sei, da sie die Tochter abholen müsse. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 sei Zahnarzt und kenne die BF. Diese habe sich bei ihm vorgestellt und am 10.03.2023 hat ein Probearbeitstag stattgefunden. Es sei lediglich der Beginn um 08:00 Uhr vereinbart gewesen, das Ende sei nicht festgelegt gewesen. Der Z1 sei davon ausgegangen, dass die BF bis Mittag arbeite. Er wisse zudem nicht, wie viele Personen zu behandeln gewesen wären, da PatientInnen auch absagen würden. Auf konkrete Nachfrage, was ausgemacht gewesen sei, führte der Z1 aus, er könne sich nicht daran erinnern. Er sei davon ausgegangen, dass die BF bis 12:00 Uhr bleibe, weil er sich noch mit ihr habe besprechen wollen. Er sei überrascht gewesen, als die BF mit Jacke in der Tür gestanden sei und gesagt hätte, sie gehe. Auf Nachfrage, ob der Z1 der BF zugenickt hätte, gab der Z1 an, er sei entsetzt gewesen, da viele PatientInnen da gewesen seien. Er sei davon ausgegangen, dass wenn jemand arbeitswillig sei, er frage, wo er helfen könne. Die Assistentinnen hätten auch gesagt, dass die BF sie in Stich gelassen hätte. Der Z1 führte aus, er sei mit der BF zufrieden gewesen, aber sie hätte sie in Stich gelassen, daher sei keine Einstellung erfolgt. Der Z1 führte auf Nachfrage, warum die BF am Probearbeitstag nicht angemeldet gewesen sei, an, er habe nicht gewusst, dass dies Pflicht sei. Auf Nachfrage durch die Rechtsvertretung, welche Behandlungen die BF durchgeführt habe, gab der Z1 an, das wisse er nicht. Die BF habe jedoch Behandlungen vorgenommen. Auf Nachfrage, ob er wisse, dass die BF Kinder habe, gab der Z1 an, dass er dies nicht wisse. Ob es Thema gewesen sei, dass die BF die Tochter abholen müsse, gab der BF an, es könne sein. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 habe die BF zur beschwerdegegenständlichen Stelle zugewiesen. In das eAMS Konto der BF könne die Z2 nicht zugreifen, es gäbe nur eine Suche, ob die Qualifikation passe. Der angegebene Kollektivvertrag werde überprüft. Die € 1.800,00 hätten gepasst, der Kollektivvertrag sei mit € 1.636,00 ausgewiesen. Auf Nachfrage, ob die Z2 die potenziellen Dienstgeber darüber informiert werden, dass bei Probearbeitstagen eine Anmeldung zur SV erfolge, gab die Z2 an, wenn gefragt werde, schon. Der Z1 sei nicht ungewöhnlich lange oder kurz auf der Suche nach Personal gewesen. Wenn jemand die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführe, könne es sein, dass ein Vermittlungsverbot auferlegt werde. Auf Nachfrage, ob bei einer erfolgten Eigenbewerbung eine erneute Zubuchung erfolge, führte die Z2 aus, es komme darauf an, wie lange die Bewerbung her sei. Bei zweieinhalb Wochen würde eine Abbuchung erfolgen, da eine weitere Bewerbung nicht nötig wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog ab 08.10.2001 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt von 08.03.2023 bis 12.11.
  2. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 20.09.2021 bis 07.03.2023 als Angestellte bei XXXX . Sie war von 01.09.2023 bis 30.09.2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt und ist seit 05.12.2023 erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin bezog ab 08.10.2001 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt von 08.03.2023 bis 12.11.
  3. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 20.09.2021 bis 07.03.2023 als Angestellte bei römisch 40 . Sie war von 01.09.2023 bis 30.09.2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt und ist seit 05.12.2023 erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2001 den theoretischen Lehrgang als Zahnarztassistentin und im Jahr 2013 die Diplomausbildung als Prophylaxassistentin erfolgreich abgeschlossen. Am 27.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Zahnarztassistentin mit einer Bruttomonatsentlohnung von € 1.800,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überbezahlung übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat sich am 03.03.2023 beim potenziellen Dienstgeber via E-Mail beworben und wurde zu einem Bewerbungsgespräch am 08.03.2023 um 16:30 Uhr eingeladen, zu diesem ist sie auch erschienen und wurde ein Probearbeitstag für den 10.03.2023 vereinbart. Am 09.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin vom potenziellen Dienstgeber eine E-Mail übermittelt und ihr dabei eine Monatsentlohnung von netto € 1.000,00 für eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten. Die Beschwerdeführerin hat am 10.03.2023 den Probearbeitstag wahrgenommen. Im Zuge dieses Probearbeitstages hat die Beschwerdeführerin um 09:00 Uhr und 10:00 Uhr PatientInnen behandelt. Sie hat um 11:00 Uhr wie vorab vereinbart, die Ordination verlassen, um ihre Tochter von der Schule abzuholen. Die Beschwerdeführerin wurde vom potenziellen Dienstgeber an diesem Probearbeitstag nicht zur Sozialversicherung angemeldet, der potenzielle Dienstgeber hat für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin aber von den PatientInnen ein Entgelt verlangt.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und der letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 24.11.
  5. Unstrittig wurde der Beschwerdeführerin die beschwerdegegenständliche Voll- bzw. Teilzeitstelle als Zahnarztassistentin am 27.03.2023 zugewiesen. Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin sich auf die zugewiesene Stelle beworben hat und am 08.03.2023 zu einem Bewerbungsgespräch und am 10.03.2023 zu einem Probearbeitstag eingeladen wurde und auch erschienen ist. Die Feststellungen zur angebotenen Entlohnung und angebotenen Arbeitszeit gründen sich auf der im Verfahrensakt aufliegenden E-Mail des potenziellen Dienstgebers vom 09.03.
  6. Die Feststellungen über den Ablauf des Probearbeitstages am 10.03.2023 gründen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin konnte dem erkennenden Senat glaubhaft darlegen, dass bereits vorab mit dem potenziellen Dienstgeber vereinbart war, dass der Probearbeitstag lediglich bis 11:00 Uhr vereinbart gewesen sei. Dies konnte die Beschwerdeführerin auch widerspruchsfrei zu ihrem verwaltungsbehördlichen Vorbringen ausführen. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche eine Tochter im Alter von damals sechs Jahren hatte, am Freitag früher den Arbeitsplatz verlassen müsse, um diese von der Schule abzuholen. Darüber hinaus hat die Ordination nach Angaben des Zeugen XXXX freitags lediglich bis 12:00 Uhr offen, auch daraus kann geschlossen werden, dass ein Dienstende bereits mit 11:00 Uhr vereinbart war, zumal es sich lediglich um einen Probearbeitstag handelte und daher die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bis zum Ordinationsschluss keinesfalls unbedingt erforderlich war. Die Feststellungen über den Ablauf des Probearbeitstages am 10.03.2023 gründen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin konnte dem erkennenden Senat glaubhaft darlegen, dass bereits vorab mit dem potenziellen Dienstgeber vereinbart war, dass der Probearbeitstag lediglich bis 11:00 Uhr vereinbart gewesen sei. Dies konnte die Beschwerdeführerin auch widerspruchsfrei zu ihrem verwaltungsbehördlichen Vorbringen ausführen. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche eine Tochter im Alter von damals sechs Jahren hatte, am Freitag früher den Arbeitsplatz verlassen müsse, um diese von der Schule abzuholen. Darüber hinaus hat die Ordination nach Angaben des Zeugen römisch 40 freitags lediglich bis 12:00 Uhr offen, auch daraus kann geschlossen werden, dass ein Dienstende bereits mit 11:00 Uhr vereinbart war, zumal es sich lediglich um einen Probearbeitstag handelte und daher die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bis zum Ordinationsschluss keinesfalls unbedingt erforderlich war. Demgegenüber vermochte der Zeuge XXXX den erkennenden Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugen, dass die Beschwerdeführerin sich im Zuge des Probearbeitstages arbeitsunwillig gezeigt hätte. Dieser konnte keine Angaben über die vereinbarte Arbeitszeit tätigen, führte nur aus, dass kein Dienstende vereinbart gewesen wäre, er davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin bis 12:00 Uhr in der Ordination verbleibe. Der Zeuge konnte nicht mehr angeben, ob die Beschwerdeführerin mit ihm darüber gesprochen hätte, dass diese ihre Tochter abholen müsse bzw. ob er überhaupt gewusst hätte, dass diese eine Tochter habe. Die Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nicht nachvollziehbar. Der Zeuge gab einerseits an, es sei nicht vereinbart gewesen, wann der Probearbeitstag ende, gab aber gleichzeitig an, dass er enttäuscht gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits um 11:00 Uhr gegangen wäre, obwohl noch PatientInnen anwesend gewesen seien. Hierbei ist auch auf die telefonische Auskunft des Zeugen am 27.10.2023 zu verweisen, wonach bei Probearbeitstagen eine Dienstzeit von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr grundsätzlich vereinbart werde und abschließend ein Abschlussgespräch stattfinde. Auch hierbei verwies der Zeuge lediglich auf allgemeine Vereinbarungen und konnte bereits damals keine Angaben betreffend konkrete Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin tätigen. Demgegenüber vermochte der Zeuge römisch 40 den erkennenden Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugen, dass die Beschwerdeführerin sich im Zuge des Probearbeitstages arbeitsunwillig gezeigt hätte. Dieser konnte keine Angaben über die vereinbarte Arbeitszeit tätigen, führte nur aus, dass kein Dienstende vereinbart gewesen wäre, er davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin bis 12:00 Uhr in der Ordination verbleibe. Der Zeuge konnte nicht mehr angeben, ob die Beschwerdeführerin mit ihm darüber gesprochen hätte, dass diese ihre Tochter abholen müsse bzw. ob er überhaupt gewusst hätte, dass diese eine Tochter habe. Die Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nicht nachvollziehbar. Der Zeuge gab einerseits an, es sei nicht vereinbart gewesen, wann der Probearbeitstag ende, gab aber gleichzeitig an, dass er enttäuscht gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits um 11:00 Uhr gegangen wäre, obwohl noch PatientInnen anwesend gewesen seien. Hierbei ist auch auf die telefonische Auskunft des Zeugen am 27.10.2023 zu verweisen, wonach bei Probearbeitstagen eine Dienstzeit von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr grundsätzlich vereinbart werde und abschließend ein Abschlussgespräch stattfinde. Auch hierbei verwies der Zeuge lediglich auf allgemeine Vereinbarungen und konnte bereits damals keine Angaben betreffend konkrete Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin tätigen. Der Zeuge XXXX war in der mündlichen Verhandlung zudem nicht mehr in der Lage, den Probearbeitstag der Beschwerdeführerin darzulegen, insbesondere, welche Behandlungen von dieser durchgeführt wurden bzw. ob diese von einer Assistentin überwacht wurde. Der Zeuge römisch 40 war in der mündlichen Verhandlung zudem nicht mehr in der Lage, den Probearbeitstag der Beschwerdeführerin darzulegen, insbesondere, welche Behandlungen von dieser durchgeführt wurden bzw. ob diese von einer Assistentin überwacht wurde. Der Zeuge XXXX gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem an, er habe die Beschwerdeführerin für nicht arbeitswillig gehalten, da diese gegangen sei, obwohl noch PatientInnen in der Ordination anwesend gewesen wären. Dabei ist wieder darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, dass das Dienstende mit 11:00 Uhr vereinbart war, da diese ihre Tochter von der Schule habe abholen müssen, ein Verbleib in der Ordination wäre ihr daher keinesfalls zumutbar gewesen und stellt daher keine Arbeitsunwilligkeit dar. Der Zeuge römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem an, er habe die Beschwerdeführerin für nicht arbeitswillig gehalten, da diese gegangen sei, obwohl noch PatientInnen in der Ordination anwesend gewesen wären. Dabei ist wieder darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, dass das Dienstende mit 11:00 Uhr vereinbart war, da diese ihre Tochter von der Schule habe abholen müssen, ein Verbleib in der Ordination wäre ihr daher keinesfalls zumutbar gewesen und stellt daher keine Arbeitsunwilligkeit dar. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin am Probearbeitstag nicht zur Sozialversicherung angemeldet, dies geht zweifelsfrei aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung zum Stichtag 24.11.2023 hervor. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist bei einem Probearbeitstag jedenfalls erforderlich und stellt das Verhalten des potenziellen Dienstgebers zweifelsfrei einen Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften dar. Dass er nicht wusste, dass dies erforderlich sei, kann ihm nicht geglaubt werden, zumal er selbst ausführte, dass es regelmäßig zu Probearbeitstagen komme, dies geht aus dem Aktenvermerkt über das Telefonat mit der belangten Behörde vom 27.10.2023 hervor. Darüber hinaus hat sich die Beschwerdeführerin bereits am 03.03.2023 eigeninitiativ bei dieser Stelle beworben, die Zuweisung durch die belangte Behörde erfolgte erst am 27.03.
  7. Auch aus dem Grund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Interesse an der Stelle hatte.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.06.2023 bis 04.08.
  3. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist , (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 24.11.2023 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Beschwerdeführerin hat sich zwar auf die beschwerdegegenständliche Stelle beworben, im Zuge des Probearbeitstages hat sie die ihr aufgetragenen Arbeiten erledigt und beendete, wie vorab vereinbart, um 11:00 Uhr ihre Tätigkeit, da sie ihre Tochter von der Schule abholen musste. Eine Arbeitsunwilligkeit lässt sich davon nicht ableiten. Vereitelungsvorsatz lag aus der Sicht des erkennenden Senates nicht vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 3 Al

VG nicht verwirklicht hat, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gerechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht verwirklicht hat, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2281794.1.00

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