Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33Art. 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW153 2240346-2 Spruch, W153 2240346-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Mai 2019 von den Milizen namens „ XXXX “ entführt worden sei. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Bei einer Rückkehr fürchte er gefoltert und getötet zu werden. Von Seiten des Staates habe er aber nichts zu befürchten. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Mai 2019 von den Milizen namens „ römisch 40 “ entführt worden sei. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Bei einer Rückkehr fürchte er gefoltert und getötet zu werden. Von Seiten des Staates habe er aber nichts zu befürchten. Aufgrund der Angaben des BF und des ihm erteilten Visums durch die Spanische Botschaft leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationsverfahren mit Spanien, Belgien und Deutschland ein, welche erfolglos verliefen. Am 28.10.2020 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Der BF legte unter anderem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine „Family Registration“ von UNRWA und einen palästinensischen Reisepass vor Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Gazastreifen
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Gazastreifen
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 10.12.2020 verfügte das BFA die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt. Am 28.01.2021 wurde der BF beim BFA vorstellig, wo ihm der Bescheid vom 10.12.2020 persönlich ausgefolgt wurde. Mit Schriftsatz vom 02.01.2021 brachte die bevollmächtigte Vertretung des BF einen Antrag auf Zustellung sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.12.2020. Hinsichtlich der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze aufgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werden. Der BF stamme aus dem Gazastreifen und sei Palästinenser. Er stehe unter dem Schutz des UNRWA. Diese Organisation sei nicht in der Lage den entsprechenden Schutz zu gewähren. Es sei daher ipso facto Asyl zu gewähren. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr in den Gazastreifen der Tod, da er, wie ausgeführt, verfolgt werde. Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.02.2021
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 33Abs.
4 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.02.2021
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 33, Absatz 4, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen Spruchpunkt I. des seiner Vertretung am 26.02.2021 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 09.03.2021 binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2021 erhoben. Spruchpunkt II. wurde ausdrücklich nicht angefochten.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des seiner Vertretung am 26.02.2021 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 09.03.2021 binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2021 erhoben. Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausdrücklich nicht angefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021, GZ. L502 2240346-1/5E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 24.02.2021 stattgegeben und der Bescheid behoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vom BF am 01.02.2021 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.12.2020, angesichts der erst am 28.01.2021 erfolgten Zustellung des Bescheides, binnen offener Frist beim BFA eingebracht worden sei. Das BFA übermittelte dann am 10.05.2021 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 27.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Heiratsurkunde vom 19.11.2021 ein. Der BF ehelichte eine pakistanische Staatsangehörige mit Aufenthaltsberechtigung in Österreich (Anm.: seit Juli 2022 besitzt diese die österreichische Staatsbürgerschaft).Am 27.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Heiratsurkunde vom 19.11.2021 ein. Der BF ehelichte eine pakistanische Staatsangehörige mit Aufenthaltsberechtigung in Österreich Anmerkung, seit Juli 2022 besitzt diese die österreichische Staatsbürgerschaft). Am 17.03.2022 langte die Information betreffend die Abmeldung von der Grundversorgung des BF per 01.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.07.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen. Er legte einen medizinischen Befund vor und verwies auf die UNHCR „Position on returns to Gaza“ aus März 2022 vor. Mit Erkenntnis vom 05.10.2022 wurden die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und der VfGH hat mit Entscheidung vom 14.12.2022 das dieses Erkenntnis aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Position von UNHCR nicht berücksichtigt und gehe undifferenziert davon aus, dass sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid nichts geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.08.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde auch die Gattin des BF als Zeugin befragt. Der BF wurde aufgefordert, Zeugnisse bzw. die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung Plus vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des BF: Die BF ist ein volljähriger, staatenloser Palästinenser und Angehöriger der Volksgruppe der Drusen und der muslimischen Glaubensgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Arabisch, daneben spricht er noch Englisch sowie ein wenig Deutsch. Er stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet des sogenannten Gaza-Streifens (im Weiteren: Gaza). Er wuchs mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus auf. Im Haus lebten auch die zweite Ehefrau seines Vaters und die Halbgeschwister des BF. Sowohl der BF als auch seine Familienangehörigen (Eltern, (Halb-)Geschwister), welche noch in Gaza leben, sind als palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert. Der BF verfügt ferner über einen von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisepass. In Gaza besuchte der BF die Schule, welche er mit Matura abschloss. Danach studierte er drei Jahre an der Universität. Ab 2014 war er an der Universität in Gaza als IT-Techniker im Programmierungsbüro erwerbstätig. Daneben war er auch freiberuflich für verschiedene Unternehmen als Programmierer tätig. Zum Bestehen eines Rückkehrhindernisses: Der BF ist im Gazastreifen bei der UNRWA als Flüchtling registriert. Er lebte bis zur Ausreise aus dem Gazastreifen in Gaza/ XXXX (Registrierungsbestätigung der UNRWA AS 131f)Der BF ist im Gazastreifen bei der UNRWA als Flüchtling registriert. Er lebte bis zur Ausreise aus dem Gazastreifen in Gaza/ römisch 40 (Registrierungsbestätigung der UNRWA AS 131f) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrscht im Gazastreifen den folgenden Länderfeststellungen zufolge aktuell ein bewaffneter Konflikt mit verheerenden Auswirkungen auf die Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage, der den gesamten Gazastreifen betrifft und dessen Ende derzeit nicht absehbar ist. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der Situation in Palästina hat sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid (10.12.2020) Wesentliches geändert. Kurzinformation der Staatendokumentation, Israel und Gaza-Streifen: Hamas-Israel Krieg vom 19.01.2024: Zwecks besserer Orientierung darf an den Beginn der KI eine Karte des Gazastreifens vorangestellt werden, auf der Gaza Stadt und Gaza Nord im Norden des Landstreifens gezeichnet sind. Getrennt durch Wadi Gaza liegen südlich davon Deir al Balah, und noch weiter südlich, Khan Younis. Rafah ist der südlichste Ort und liegt direkt an der ägyptischen Grenze: Quelle: OCHA 16.1.2024 Die Kampfhandlungen halten an. Israelische Bombardements aus Luft, vom Boden und von der See aus treffen den Großteil des Gazastreifens, was weitere zivile Opfer und Zerstörung zur Folge hat. Ungezieltes Raketenfeuer palästinensischer bewaffneter Gruppen von Gaza nach Israel erfolgte am
- Jänner ebenfalls. Bodenoperationen sowie Gefechte zwischen israelischen Truppen und palästinensischen bewaffneten Gruppen werden ebenfalls aus dem Großteil des Gebiets gemeldet. Der UN-Generalsekretär fordert einen sofortigen humanitären Waffenstillstand (OCHA 17.1.2024). Es befinden sich weiterhin 136 Menschen, die aus Israel entführt wurden, im Gazastreifen. 121 Geiseln sind wieder frei (Haaretz 19.1.2024a) [Anm.: die Gesamtzahl der seit
- Oktober zu Tode gekommenen Geiseln wird nicht tagesaktuell in der Sonderrubrik angegeben]. Das Tunnel-System der Hamas unter dem Gazastreifen wird mittlerweile vom israelischen Militär auf 350 bis 450 Meilen [Anm.: rund 563 km bis 724 km] geschätzt, was sehr viel ist angesichts dessen, wie klein der Gazastreifen ist. Die Tunnel befinden sich auch unter ziviler Infrastruktur, und israelische Militärs rechnen prinzipiell bei Schulen, Spitälern und Moscheen, dass sich darunter Tunnel befinden. Die Dauer bis zur völligen Zerstörung des Tunnelsystems nach einer Durchsuchung auf die verbliebenen Geiseln wird auf Jahre geschätzt. Eine Flutung mit Meerwasser funktionierte nicht (NYT 16.1.2024). OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) zieht aktuell die Angaben des Gesundheitsministeriums der Hamas heran. Demnach wurden bisher 24.285 PalästinenserInnen getötet, „darunter etwa 1.000 Personen in Israel, einschließlich solcher, welche in den Angriff vom
- Oktober verwickelt waren“. Hinzu kommen 61.154 Verwundete im Gazastreifen (OCHA 16.1.2024). UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugee) gibt die Zahl der intern im Gazastreifen Vertriebenen mit 1,9 Millionen (von insgesamt 2,3 Millionen EinwohnerInnen) an – das sind 85 Prozent der Gesamtbevölkerung (OCHA 16.1.2024). Sie drängen sich nun in Zelten und anderen Behelfsunterkünften vor allem im südlichsten Teil des Gazastreifens im Bezirk und der Stadt Rafah direkt an der ägyptischen Grenze. Aber auch im Gebiet von Rafah kam es in den letzten Tagen zu Bombardements mit mehreren Toten (Haaretz 19.1.2024b). Der Grenzübergang Rafah ist nur für MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen und für einige Verwundete und Kranke offen. 15 von 36 Spitälern funktionieren noch teilweise (OCHA 16.1.2024), wobei dem größten noch teilweise funktionierenden Nasser-Krankenhaus aufgrund der Kampfhandlungen in Khan Younis so wie auch zwei weiteren Spitälern die Schließung droht. Israelische Behörden geben an, dass sich Hamas-Kämpfer im Spital verschanzen, was vom dortigen Personal abgestritten wird (ORF 19.1.2024). Laut dem israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu wird der Krieg noch viele Monate andauern (NYT 19.1.2024). - Informationen speziell zur Sicherheit in und um UNRWA-Einrichtungen: Die UNRWA gibt die Anzahl ihrer bisher getöteten MitarbeiterInnen mit 151 Personen (Stand: 17.1.2024) an (UNRWA 19.1.2024). UNRWA vermeldete bisher 238 Sicherheitsvorfälle betreffend UNRWA-Einrichtungen und darin befindlicher Personen - teilweise mehrere Ereignisse am selben Ort. Darunter waren mindestens 24 Fälle, bei denen ein Gebrauch des Ortes für militärische Zwecke und/oder eine Einmischung militärischer Art stattfand. In einem Fall wird auch explizit der Verwendung eines UNRWA-Schulgeländes durch israelische Truppen und damit einhergehende schwere Bauschäden genannt [Anm.: sonst werden keine militärischen Akteure bzgl. des Missbrauchs von UNRWA-Einrichtungen namentlich erwähnt]. 68 verschiedene UNRWA-Einrichtungen wurden direkt bei Kampfhandlungen getroffen und 69 UNRWA-Einrichtungen wurden als Kollateralschaden beschädigt. Mindestens 334 IDPs/Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen Zuflucht gesucht hatten, wurden getötet, und mindestens 1.159 wurden verletzt. Dazu kommen noch einige weitere Vorfälle, bei denen die Zahl der Verwundeten von UNRWA nicht festgestellt werden konnte (UNRWA 191.2024). Kommentar: … Bezüglich der Angaben der Opferzahlen im Gazastreifen wird aktuell weiterhin häufig mangels Alternativen auf die Zahlen des Gesundheitsministeriums der Hamas zurückgegriffen. Einige Quellen weisen darauf hin, dass sich die Angaben des Ministeriums bei früheren Konflikten bei Verifizierung als zuverlässig herausgestellt hatten. UNRWA unterscheidet aktuell oft nicht mehr in ihren Meldungen zum Gazastreifen zwischen bei UNRWA-registrierten Personen und anderen PalästinenserInnen (es gibt auch alteingesessene Familien aus dem Gebiet), sondern verwendet die Bezeichnung IDPs (Internally Displaced Persons - Binnenvertriebene) für alle im Gazastreifen, die vor den Kampfhandlungen seit dem
- Oktober innerhalb des Gebiets flüchteten. Das Benutzen humanitärer Einrichtungen für militärische Zwecke einschließlich der Tarnung für Tunnel beeinträchtigt die Sicherheit und den Zugang für ZivilistInnen (und wirft die Frage möglicher Kriegsverbrechen durch diesen Missbrauch auf). So dienen z.B. UNRWA-Schulen im Gazastreifen oft als Behelfsunterkünfte für ZivilistInnen. Auch flüchten sich ZivilistInnen in oder in die Nähe von Krankenhäusern sowie Moscheen und Kirchen (es gibt eine winzige christliche Gemeinde aus verschiedenen Konfessionen im Gazastreifen). Was die Nennung von bewaffneten Gruppen im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen in UNRWA-Einrichtungen betrifft, so ist UNRWA traditionell sehr zurückhaltend, denn oft muss UNRWA mit diesen Akteuren nolens volens auskommen, um trotz Hindernissen ihren Aufgaben nachkommen zu können. Dies und einige weitere Aspekte besonders bezüglich der Arbeit von UNRWA in den palästinensischen Gebieten und dem Verhältnis zur Hamas sorgen aktuell weiterhin auch für Kritik. Dabei stellt sich auch die Frage, ob UNRWA manchen Kritikpunkten nachkommen hätte können, ohne ihre eigenen Hilfsprojekte im Gazastreifen zu beeinträchtigen, und wie weit eine Kontrolle der MitarbeiterInnen bezüglich ihrer politischen Einstellungen in diesem spezifischen Umfeld möglich ist. Die Zukunft des Gazastreifens ist offen, z.B. ob eine politische Lösung gefunden wird, die zu einer Befriedung führt, oder auch, ob eine Schwächung der Hamas (eine völlige Vernichtung wird von Kommentatoren als unmöglich in Zweifel gezogen) und die aktuelle Lage nicht zum Entstehen anderer, vielleicht weit extremistischerer Terrororganisationen oder zum Erstarken z.B. der Terrororganisation „Islamischer Staat“ führen könnte. Zwischen diesen beiden einander gegenüberstehenden Szenarien sind noch weitere dazwischen anzusiedeln. Wann sich die Sicherheitslage der Bevölkerung des Gazastreifens sowie ihre humanitäre Lage verbessern werden, ist jedenfalls aktuell nicht absehbar. Quellen: - Haaretz (19.1.2024a): Israel-Gaza War: Day 105, Last updated 9:24 AM , Hostages In Gaza 136, Hostages Released 121, https://www.haaretz.com/, Zugriff 19.1.2024 - Haaretz (19.1.2024b):A Million Gazans Crammed in the South: Satellite Images Show Massive New Tent City, https://www.haaretz.com/israel-news/security-aviation/2024-01-19/ty-article-magazine/.premium/a-million-people-satellite-images-reveal-massive-tent-city-in-southern-gaza/0000018d-1cce-d022-ad9d-1efee5760000, Zugriff 19.1.2024 - NYT – The New York Times (19.1.2024): Widening Mideast CrisisMember of Israeli War Cabinet Exposes Rifts in Government, https://www.nytimes.com/live/2024/01/19/world/israel-hamas-news, Zugriff 19.1.2024 - NYT – The New York Times (16.1.2024): Israel Unearths More of a Subterranean Fortress Under Gaza, https://www.nytimes.com/2024/01/16/us/politics/israel-gaza-tunnels.html, Zugriff 19.1.2024 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.1.2024): Hostilities in the Gaza Strip and Israel | Flash Update #95, https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-95, Zugriff 18.1.2024 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.1.2024): Hostilities in the Gaza Strip and Israel - reported impact | Day 101, https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-reported-impact-day-101, Zugriff 18.1.2024 - ORF – orf.at (19.1.2024): USA gehen zu Netanjahu auf Distanz, https://orf.at/stories/3346165/, Zugriff 19.1.2024 - UNRWA – The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (19.1.2024): UNRWA SITUATION REPORT #66 ON THE SITUATION IN THE GAZA STRIP AND THE WEST BANK, INCLUDING EAST JERUSALEM, https://www.unrwa.org/resources/reports/unrwa-situation-report-66-situation-gaza-strip-and-west-bank-including-east-Jerusalem, Zugriff 19.1.2024 UNRWA-LAGEBERICHT #68 ÜBER DIE LAGE IM GAZASTREIFEN UND IM WESTJORDANLAND, EINSCHLIESSLICH OSTJERUSALEM Der Gazastreifen Intensive Kämpfe in/um Khan Younis in den letzten 3 Tagen haben zu Todesopfern und Schäden an der zivilen Infrastruktur geführt, einschließlich des größten UNRWA-Schutzraums im südlichen Gebiet, des Khan Younis Training Centre. Mit Stand vom
- Januar 2024 ist die Gesamtzahl der seit Beginn der Feindseligkeiten getöteten UNRWA-Kolleginnen und -Kollegen um einen auf 152 gestiegen. Nach Angaben von OCHA wurden die Telekommunikationsdienste in Gaza in den meisten Teilen des Gazastreifens schrittweise wiederhergestellt, während das Internet in allen Gebieten weiterhin stark gestört ist. Dies hindert die Menschen in Gaza am Zugang zu lebensrettenden Informationen und behindert weiterhin die humanitäre Hilfe. Aufgrund der Sicherheitslage und der schlechten Internetverbindung können wir die Anzahl der seit Sitrep 67 erreichten Personen nicht aktualisieren. Bis zum
- Januar wurden bis zu 1,7 Millionen* Menschen (über 75 Prozent der Bevölkerung) ** im gesamten Gazastreifen vertrieben, einige mehrfach.*** Familien sind gezwungen, auf der Suche nach Sicherheit immer wieder umzuziehen. Nach intensiven israelischen Bombardements und Kämpfen in Khan Younis und den mittleren Gebieten in den letzten Tagen ist eine beträchtliche Anzahl von Vertriebenen wieder weiter nach Süden gezogen. *Dazu gehören 1 Million Personen, die in oder in der Nähe von Notunterkünften oder informellen Unterkünften leben. Bis zum
- Oktober wurden etwa 160.000 Binnenflüchtlinge im Norden des Gazastreifens und in den Gouvernements des Gazastreifens registriert. Die Fähigkeit des UNRWA, humanitäre Hilfe und aktualisierte Daten in diesen Gebieten bereitzustellen, ist stark eingeschränkt. Die anhaltenden Feindseligkeiten, die Evakuierungsbefehle der israelischen Streitkräfte und der ständige Bedarf an sichereren Orten haben dazu geführt, dass Menschen mehrfach vertrieben wurden. **Das UNRWA hat im Lagebericht 64 berichtet, dass bis zu 1,9 Millionen Binnenvertriebene entweder in 154 UNRWA-Unterkünften oder in der Nähe dieser Unterkünfte leben. Aufgrund der anhaltenden Eskalation der Kämpfe und der Evakuierungsbefehle sind einige Haushalte aus den Unterkünften weggezogen, in denen sie ursprünglich registriert waren. Es gibt Fälle, in denen dieselben Binnenflüchtlinge aufgrund der fließenden Bewegung der Bevölkerung in mehreren Unterkünften registriert sind. Im Folgenden werden Schätzungen für diese Schutzräume verwendet. Die UNRWA plant, eine genauere Zählung der Binnenflüchtlinge in Unterkünften, einschließlich informeller Unterkünfte, durchzuführen, sobald die Sicherheitslage dies zulässt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF in mündlichen Verhandlungen. Zur Person des BF: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben sowie den vorgelegten Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen, seinen Sprachkenntnissen sowie seiner familiären Situation in Gaza und seiner Schulbildung gründen sich auf seinen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Registrierung bei der UNRWA ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Registrierungsbestätigung seiner Familie bei der UNRWA (AS 131f). Zum Bestehen eines Rückkehrhindernisses: Die Feststellung, dass der BF staatenloser Palästinenser ist, der im Gazastreifen geboren, im Gazastreifen bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist und bis zu seiner Ausreise aus dem Gazastreifen dort gelebt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten in Verbindung mit den Angaben des BF. Die Feststellung dazu, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Gazastreifen ein bewaffneter Konflikt mit verheerenden Auswirkungen auf die Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage, der den gesamten Gazastreifen betrifft und dessen Ende derzeit nicht absehbar ist, ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Gazastreifen beruhen auf der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA, Israel und Gaza-Streifen vom 19.01.2024 und auf den zum Entscheidungszeitpunkt aktuellsten Bericht der UNRWA „Situation Report #68 on the situation in the Gaza Strip and the West Bank (including East Jerusalem)“ vom 24.01.
- Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) Zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie und Art. 1 Abschnitt D GFKZu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie und Artikel eins, Abschnitt D GFK Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). UNHCR führt in seinen RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ Nr. 13: Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge vom Dezember 2017 unter anderem insbesondere aus: „19. Die Anwendung des zweiten Satzes von Artikel 1 D jedoch ist nicht unbegrenzt. Nicht unter die Schutzbestimmungen der GFK fallen diejenigen Antragstellenden, die sich außerhalb eines UNRWA-Einsatzgebiets befinden und sich aus persönlichem Belieben weigern, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen. Allerdings sind die Gründe, warum man ein UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat (zum Beispiel für die Arbeit, zum Studium oder aus Sicherheitsgründen), für sich genommen nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, weil eine Person, wie in Randnummer 22 näher ausgeführt, aus einem oder mehreren „objektiven Gründen” das Einsatzgebiet verlassen hat oder daran gehindert wird, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen (siehe auch Randnummer 26 ff über Anträge auf Anerkennung als „Sur-place“-Flüchtling). Hat eine Person keine objektiven Gründe für die (erneute) Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands von UNRWA, dann kann dieser Schutz oder Beistand nicht als im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 1 D „weggefallen” angesehen oder interpretiert werden, wenn ein palästinensischer Flüchtling in Sicherheit in das UNRWA-Einsatzgebiet einreisen kann. … 22. Objektive Gründe, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen, sind unter anderem: … (
- ii)UNRWA ist nicht mehr in der Lage, sein Schutz- oder Beistandsmandat wahrzunehmen … (iii) Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit oder Freiheit des [der] Antragstellenden oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe … Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Bedrohungen, die einen [eine] Palästinenser[in] zwingen können, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, womit für ihn [sie] der Schutz und Beistand wegfällt. Nach Auffassung von UNHCR sind sowohl gegen eine Gruppe als auch gegen einzelne Personen gerichtete Bedrohungen als Umstände zu werten, die vom Willen des [der] Betroffenen unabhängig sind. Beispiele von gegen Gruppen gerichteten Bedrohungen wären etwa bewaffnete Konflikte oder sonstige Umstände, die von Gewalt geprägt sind, wie etwa Unruhen und allgemeine Unsicherheit, oder Ereignisse, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben … … An Ort und Stelle („sur place“) entstehender Schutzbedarf 26. Ein Sur-place-Anspruch entsteht nach der Ankunft im Asylland, entweder aufgrund von Aktivitäten des [der] Antragstellenden im Asylland oder infolge von Ereignissen, die im Herkunftsland des [der] Antragstellenden eingetreten sind oder stattfinden, nachdem er [sie] sein [ihr] Herkunftsland verlassen hat. Die Anerkennung palästinensischer Flüchtlinge als Sur-place-Flüchtlinge nach Artikel 1 D steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des auf Artikel 1 GFK anwendbaren internationalen Flüchtlingsrechts, die Sur-place-Anträge mit dem Argument anerkennen, dass Änderungen im Herkunftsland, während sich der [die] Betreffende im Ausland aufhält, ihn [sie] zum Flüchtling machen können. Sollte zum Beispiel das Mandat oder die Tätigkeit von UNRWA, wie in Randnummer 22 beschrieben, enden, während sich die Person außerhalb des UNRWA-Einsatzgebiets aufhält, hätte sie Anspruch auf die Schutzbestimmungen von Artikel 1 D GFK. 27. „Aus irgendeinem Grunde weggefallen” schließt zwar in der Regel rein persönliches Belieben für die Weigerung, den Schutz oder Beistand von UNRWA (erneut) in Anspruch zu nehmen (wie in Randnummer 19 ausgeführt), nicht ein, doch ist es unerheblich, ob der [die] Antragstellende in erster Linie auf freiwilliger Basis ein UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat (zum Beispiel zum Studium oder für Arbeitszwecke). Sie haben trotzdem Anspruch auf die Schutzmechanismen der GFK nach Artikel 1 D, wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen. Hier bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Prüfung der Umstände.“ Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der BF ein staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen, der dort bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist. Der BF fällt damit in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art 12 Abs. 1 lit a Satz 1 der Status-RL und ist daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Der BF fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 1 der Status-RL und ist daher im Sinne der Rechtsprechung a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre festzustellen, dass dieser Schutz „aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm „ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde. Das UNHCR hat in seiner Position zu einer Rückkehr nach Gaza vom März 2022 vor dem Hintergrund der bereits zum damaligen Zeitpunkt im Gazastreifen vorherrschenden Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage die Staatengemeinschaft aufgefordert, Palästinenser inklusive Palästinensische Flüchtlinge, die bei der UNRWA in Gaza registriert sind, nicht zwangsweise abzuschieben. (UNHCR Position on Returns to Gaza, März 2022, Rz 69
- f)Ausgehend von den Länderfeststellungen hat sich seit dem 7. Oktober 2023 die Lage im Gazastreifen noch dramatisch weiter verschärft und verschlechtert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrscht im Gazastreifen aktuell ein bewaffneter Konflikt mit verheerenden Auswirkungen auf die Sicherheitslage, Menschenrechtslage und humanitären Lage, der den gesamten Gazastreifen betrifft und dessen Ende derzeit nicht absehbar ist. Laut den zuvor auszugsweise wiedergegebenen UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 13: Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge vom Dezember 2017 stellen Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit oder Freiheit eines Antragstellenden oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe objektive Gründe dar, aus denen Antragstellende in den Geltungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 1 D fallen. Darüber hinaus gibt es nach diesen Richtlinien eine Reihe von Bedrohungen, die einen [eine] Palästinenser[in] zwingen können, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, womit für ihn [sie] der Schutz und Beistand wegfällt. Derartige Bedrohungen wären etwa bewaffnete Konflikte oder sonstige Umstände, die von Gewalt geprägt sind, wie etwa Unruhen und allgemeine Unsicherheit, oder Ereignisse, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben. Laut denselben UNHCR-Richtlinien entsteht ein Sur-place-Anspruch nach der Ankunft im Asylland, unter anderem infolge von Ereignissen, die im Herkunftsland des [der] Antragstellenden eingetreten sind oder stattfinden, nachdem er [sie] sein [ihr] Herkunftsland verlassen hat. Die Anerkennung palästinensischer Flüchtlinge als Sur-place-Flüchtlinge nach Artikel 1 D steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des auf Artikel 1 GFK anwendbaren internationalen Flüchtlingsrechts, die Sur-place-Anträge mit dem Argument anerkennen, dass Änderungen im Herkunftsland, während sich der [die] Betreffende im Ausland aufhält, ihn [sie] zum Flüchtling machen können. Daraus folgt, dass der BF sohin als Sur-place-Flüchtlinge "ipso facto" den Schutz der Qualifikationsrichtlinie genießt, da ihm der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aufgrund der aktuellen Lage im Gazastreifen aus "nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen“ nicht mehr gegeben ist und er auch in keinem anderen Operationsgebiet von UNRWA Anspruch auf Leistungen hat. Einer darüberhinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens des BF bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs-und Ausschlussgründe ergeben. Im vorliegenden Fall des BF sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W153.2240346.2.00