Obsah (12)
Art. 32Art. 133§ 57§ 14Art. 21§ 21Artikel 8Artikel 15Artikel 34Art. 23§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW161 2282815-1 Spruch, W161 2282815-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 32Abs.
1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 16.07.2023 bei einem externen Dienstleistungserbringer einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „Housewife/Pensioner“ angegeben, der Familienstand mit „verwitwet“, als einladende Personen wurden die in Österreich aufhältige Tochter sowie der Schwiegersohn der BF genannt. Als E-Mail Anschrift der BF wurde im Antrag „ XXXX “ festgehalten.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 16.07.2023 bei einem externen Dienstleistungserbringer einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „Housewife/Pensioner“ angegeben, der Familienstand mit „verwitwet“, als einladende Personen wurden die in Österreich aufhältige Tochter sowie der Schwiegersohn der BF genannt. Als E-Mail Anschrift der BF wurde im Antrag „ römisch 40 “ festgehalten. Insbesondere wurden zwei Elektronische Verpflichtungserklärungen (der Tochter sowie des Schwiegersohns der BF) und eine Kopie einer Polizze zum Bestehen einer Reiseversicherung vorgelegt. In einer „Interview Guideline“ findet sich zudem folgende Angabe zu „Ties to home country / familiy backgound /“: „3 son 1 daughter“.
- Mit Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) vom 18.07.2023 wurde die BF aufgefordert, bis spätestens fünf Tage nach Erhalt des Schreibens, Geburtsurkunden ihrer Kinder (die im Iran seien), schriftliche Erklärungen über den Aufenthaltsort ihrer Kinder sowie eine Ticketreservierung nachzureichen. Mit E-Mail vom 18.07.2023 wurde dieser Verbesserungsauftrag von der ÖB Teheran an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ übermittelt.Mit E-Mail vom 18.07.2023 wurde dieser Verbesserungsauftrag von der ÖB Teheran an die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ übermittelt.
- Mit Mandatsbescheid vom 25.07.2023 verweigerte die ÖB Teheran das Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe: „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“ „Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf … . (bitte näher angeben).“ „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“ Zudem führte die ÖB Teheran aus, dass der BF am 18.07.2023 nachweislich ein schriftlicher Verbesserungsauftrag erteilt worden sei. Diesem sei die BF nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen und seien keine Unterlagen nachgereicht worden.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 08.08.2023 bei der ÖB Teheran – vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx- fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
§ 57Abs. 2 AVG.4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 08.08.2023 bei der ÖB Teheran – vertreten durch den Migrant
Innenverein St. Marx- fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Es wurde vorgebracht, dass die BF bereits XXXX für drei Wochen nach Österreich für einen Familienbesuch gereist und dann wieder in den Iran zurückgekehrt sei – das habe sie auch jetzt vor. Sie sei im Iran sehr gut situiert, habe ein eigenes Haus sowie Vermögen, keinerlei finanzielle Sorgen und auch keine gesundheitlichen Probleme. Der Großteil ihrer Kinder und auch diverse Enkelkinder würden im Iran leben. Die BF habe weder den Wunsch, noch irgendeinen Grund, den Iran dauerhaft zu verlassen, geschweige denn unrechtmäßig irgendwo zu leben oder Asyl zu beantragen. Ihr gesamtes Leben spiele sich im Iran ab, dort sei sie zu Hause und wolle dort auch bleiben. Die BF sei im Iran finanziell abgesichert, die Familie im Iran erwarte ihre Rückkehr – keinesfalls würde die BF das aufs Spiel setzen, um illegal in Österreich zu bleiben. In Österreich würden die Tochter, der Schwiegersohn (der als XXXX tätig sei) sowie drei Enkelkinder der BF leben – diese würde die BF gerne für drei Wochen besuchen und dann wieder zurückfahren. Es handle sich um einen reinen Urlaubsbesuch; die BF habe eine Reiseversicherung und gebe es keine gesundheitlichen Einschränkungen, die einer dreiwöchigen Reise nach Europa entgegenstehen würden. Jedenfalls komme die BF selbst oder ihre Familie für alle Kosten auf. Es wurde vorgebracht, dass die BF bereits römisch 40 für drei Wochen nach Österreich für einen Familienbesuch gereist und dann wieder in den Iran zurückgekehrt sei – das habe sie auch jetzt vor. Sie sei im Iran sehr gut situiert, habe ein eigenes Haus sowie Vermögen, keinerlei finanzielle Sorgen und auch keine gesundheitlichen Probleme. Der Großteil ihrer Kinder und auch diverse Enkelkinder würden im Iran leben. Die BF habe weder den Wunsch, noch irgendeinen Grund, den Iran dauerhaft zu verlassen, geschweige denn unrechtmäßig irgendwo zu leben oder Asyl zu beantragen. Ihr gesamtes Leben spiele sich im Iran ab, dort sei sie zu Hause und wolle dort auch bleiben. Die BF sei im Iran finanziell abgesichert, die Familie im Iran erwarte ihre Rückkehr – keinesfalls würde die BF das aufs Spiel setzen, um illegal in Österreich zu bleiben. In Österreich würden die Tochter, der Schwiegersohn (der als römisch 40 tätig sei) sowie drei Enkelkinder der BF leben – diese würde die BF gerne für drei Wochen besuchen und dann wieder zurückfahren. Es handle sich um einen reinen Urlaubsbesuch; die BF habe eine Reiseversicherung und gebe es keine gesundheitlichen Einschränkungen, die einer dreiwöchigen Reise nach Europa entgegenstehen würden. Jedenfalls komme die BF selbst oder ihre Familie für alle Kosten auf. 5. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 20.08.2023 wurde der Antrag der BF
Art. 32Abs.
1 Visakodex abgewiesen.5. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 20.08.2023 wurde der Antrag der BF
Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Bei der Prüfung des Antrages sei hervorgekommen, dass der BF nachweislich ein Verbesserungsauftrag am 18.07.2023 zugestellt worden sei – mit der Aufforderung. Dokumente nachzureichen, nämlich die Geburtsurkunden der im lran aufhältigen Kinder, eine schriftliche Erklärung zum Aufenthaltsort der Kinder sowie eine Ticketreservierung für die beabsichtige Reise. Dem Verbesserungsauftrag sei die BF nicht nachgekommen. Daraufhin sei der BF am 25.07.2023 ein Mandatsbescheid übermittelt worden, auf den der nunmehr bevollmächtigte MigrantInnenverein St. Marx am 08.08.2023 eine Vorstellung eingebracht habe. ln dieser seien verschiedene Äußerungen aufgestellt worden, um die Verwurzelung im Iran und die Absicht, wiederauszureisen zu belegen – es seien aber keine Unterlagen oder Dokumente eingereicht worden, die diese Behauptungen tatsächlich belegen würden.
Art. 32Abs.
1 lit. b des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
- Gegen den Bescheid der ÖB Teheran wurde am 12.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, das die Feststellungen im Bescheid nicht nachvollziehbar seien. Die BF bestreite, den angesprochenen Verbesserungsauftrag erhalten zu haben. Zudem habe sie alle geforderten Unterlagen bereits bei der Antragstellung vorgelegt. Weiters bestehe kein erkennbarer Grund an ihren Ausführungen zu zweifeln. Den weiteren Unterlagen (insbesondere den Erklärungen der einladenden Personen) könne glaubwürdig entnommen werden, dass sich die BF an Gesetze halten werde. Die ÖB Teheran gehe in ihrem Bescheid auch nicht auf zentrale Elemente des Vorbringens der BF ein, nämlich, dass sie bereits einmal zu einem Familienbesuch in Österreich gewesen und regelkonform vor Ablauf des Visums zurückgekehrt sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die BF finanziell, sozial sowie gesundheitlich in einer ausgezeichneten Situation im Iran sei und dass sie keinerlei Grund habe, länger als erlaubt in Österreich zu bleiben. Die Ablehnung des Antrags alleine mit Verweis auf angeblich fehlende Unterlagen, die tatsächlich weder fehlen würden, noch relevant seien, sei willkürlich, unverständlich und rechtswidrig.
- In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 06.11.2023 eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.7. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 06.11.2023 eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. ln der gegenständlichen Beschwerde sei vorgebracht worden, dass die BF keinen Verbesserungsauftrag erhalten hätte und alle geforderten Unterlagen bereits bei der Antragstellung vorgelegt habe. Der Verbesserungsauftrag sei – wie dem Akteninhalt nachvollziehbar zu entnehmen sei – am 18.07.2023 an die von der BF angegebene Mailadresse zugestellt worden. Weiters sei ihr bereits im Mandatsbescheid mitgeteilt worden, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. ln der Vorstellung sei aber nicht darauf eingegangen worden – daher sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen, man habe den Verbesserungsauftrag nicht erhalten, um eine Schutzbehauptung handle. Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex besage, dass es die Aufgabe des Antragstellers sei, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen. Die Begründungspflicht liege damit bei der BF. Zudem bestimme Art. 21 Abs. 7 Visakodex, dass die Prüfung eines Antrages sich (u.a.) auf "den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen" der Antragstellerin zu stützen habe. Gerade dieser Wahrheitsgehalt/diese Glaubwürdigkeit sei nicht gegeben, da die BF – trotz nachweislicher Zustellung – dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und erst in der Beschwerde behauptet habe, diesen nie erhalten zu haben.ln der gegenständlichen Beschwerde sei vorgebracht worden, dass die BF keinen Verbesserungsauftrag erhalten hätte und alle geforderten Unterlagen bereits bei der Antragstellung vorgelegt habe. Der Verbesserungsauftrag sei – wie dem Akteninhalt nachvollziehbar zu entnehmen sei – am 18.07.2023 an die von der BF angegebene Mailadresse zugestellt worden. Weiters sei ihr bereits im Mandatsbescheid mitgeteilt worden, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. ln der Vorstellung sei aber nicht darauf eingegangen worden – daher sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen, man habe den Verbesserungsauftrag nicht erhalten, um eine Schutzbehauptung handle. Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex besage, dass es die Aufgabe des Antragstellers sei, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen. Die Begründungspflicht liege damit bei der BF. Zudem bestimme Artikel 21, Absatz 7, Visakodex, dass die Prüfung eines Antrages sich (u.a.) auf "den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen" der Antragstellerin zu stützen habe. Gerade dieser Wahrheitsgehalt/diese Glaubwürdigkeit sei nicht gegeben, da die BF – trotz nachweislicher Zustellung – dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und erst in der Beschwerde behauptet habe, diesen nie erhalten zu haben. Überdies sei
Art. 21Abs.
1 Visakodex bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. lm Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, Zl.2008/22/0560, heißt es: ,,[B]ei der Beurteilung
§ 21Abs.
1 Z 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden". Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend anzumerken, dass bei der Beurteilung des Versagensgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, ,,Rahmanian Koushkaki"; ebenso VwGH 22.01.2014,2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen (BVwG 28.04.2015, W185 2008127). Die BF habe keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, welche eine familiäre und soziale Verwurzelung im lran belegen können, ebenso sei keine Flugreservierung nachgereicht worden. Das letzte Visum sei der BF laut ihrer Angabe im Jahr XXXX erteilt worden, seither seien keine Visumsanträge im System verzeichnet. Überdies sei
Artikel 21
, Absatz eins, Visakodex bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. lm Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, Zl.2008/22/0560, heißt es: ,,[B]ei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden". Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend anzumerken, dass bei der Beurteilung des Versagensgrundes im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, ,,Rahmanian Koushkaki"; ebenso VwGH 22.01.2014,2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen (BVwG 28.04.2015, W185 2008127). Die BF habe keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, welche eine familiäre und soziale Verwurzelung im lran belegen können, ebenso sei keine Flugreservierung nachgereicht worden. Das letzte Visum sei der BF laut ihrer Angabe im Jahr römisch 40 erteilt worden, seither seien keine Visumsanträge im System verzeichnet. Es würden somit begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen. lm Sinne des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, W212 2017642-1/2E, würden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus bestehen und sei es der BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Wie in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (unter Verweis auf VwGH 20,12.2007, 2007/21/0104) im Übrigen auch betont worden sei, würden Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (vgl. auch VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560). Der BF sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun und sei die Beschwerde daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Es würden somit begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen. lm Sinne des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, W212 2017642-1/2E, würden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus bestehen und sei es der BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Wie in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (unter Verweis auf VwGH 20,12.2007, 2007/21/0104) im Übrigen auch betont worden sei, würden Zweifel zu Lasten des Fremden gehen vergleiche auch VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560). Der BF sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun und sei die Beschwerde daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
- Die BF brachte am 14.11.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.12.2023, eingelangt am 15.12.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 16.07.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Teheran. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihre Tochter XXXX und ihren Schwiegersohn XXXX . Die BF, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 16.07.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Teheran. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihre Tochter römisch 40 und ihren Schwiegersohn römisch 40 . Die BF ist verwitwet und hat insgesamt sechs Kinder. Eine Tochter sowie ein Schwiegersohn sind österreichische Staatsbürger und leben in Österreich. Die XXXX -jährige BF bezieht im Iran eine Pension. Sie verfügt im Iran über eine Eigentumswohnung, die
einer ursprünglichen Eigentumsurkunde einen Preis in Höhe von € XXXX aufwies sowie über ein eigenes Bankkonto, das am 13.07.2023 ein Guthaben in Höhe von € XXXX aufwies. Die römisch 40 -jährige BF bezieht im Iran eine Pension. Sie verfügt im Iran über eine Eigentumswohnung, die
einer ursprünglichen Eigentumsurkunde einen Preis in Höhe von € römisch 40 aufwies sowie über ein eigenes Bankkonto, das am 13.07.2023 ein Guthaben in Höhe von € römisch 40 aufwies. Es bestehen begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran. Die Festellungen zum Familienstand gründen auf den Angaben der BF im Zuge der Antragstellung im Zusammenhalt mit den dabei vorgelegten Unterlagen. Dass die XXXX -jährige BF im Iran eine Pension bezieht und im Iran über eine Eigentumswohnung sowie über ein eigenes Bankkonto verfügt, ergibt sich aus den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Die BF erstattete dabei keine Angaben zur genauen Höhe der Pensionszahlungen und lässt sich diese den vorgelegten „State Retirement Fund Pay Slip“ auch nicht zweifelsfrei entnehmen, sodass die Höhe der Pensionszahlungen nicht festgestellt werden kann. Der vorgelegte „title deed“ gibt Auskunft über ein Immobilieneigentum der BF, demnach lautete der Preis der Immobilie laut der ursprünglichen Eigentumsurkunde („As per initial title deed“) XXXX Iranische Rial; bei einem Umrechnungskurs von 0,000022 (Google Finanzen per 23.01.2024) sohin € XXXX . Die Höhe des Bankguthabens gründet auch dem vorgelegten „Financialstatus certificate“, ausgestellt von einer Iranischen Bank, wonach das Guthaben der BF zum 13.07.2023 laut dem dort zu Grunde gelegten Wechselkurs € XXXX ausmachte.Dass die römisch 40 -jährige BF im Iran eine Pension bezieht und im Iran über eine Eigentumswohnung sowie über ein eigenes Bankkonto verfügt, ergibt sich aus den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Die BF erstattete dabei keine Angaben zur genauen Höhe der Pensionszahlungen und lässt sich diese den vorgelegten „State Retirement Fund Pay Slip“ auch nicht zweifelsfrei entnehmen, sodass die Höhe der Pensionszahlungen nicht festgestellt werden kann. Der vorgelegte „title deed“ gibt Auskunft über ein Immobilieneigentum der BF, demnach lautete der Preis der Immobilie laut der ursprünglichen Eigentumsurkunde („As per initial title deed“) römisch 40 Iranische Rial; bei einem Umrechnungskurs von 0,000022 (Google Finanzen per 23.01.2024) sohin € römisch 40 . Die Höhe des Bankguthabens gründet auch dem vorgelegten „Financialstatus certificate“, ausgestellt von einer Iranischen Bank, wonach das Guthaben der BF zum 13.07.2023 laut dem dort zu Grunde gelegten Wechselkurs € römisch 40 ausmachte. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die BF verwitwet. Aus einem vorgelegten „Iranian Birth Certificate“ gehen insgesamt sechs namentlich genannte Kinder der BF hervor. In einer im Zuge der Antragstellung aufgenommenen „Interview Guideline“ findet sich zudem folgende Angabe zu „Ties to home country / familiy backgound /“: „3 son 1 daughter“. Die BF wurde daraufhin von der ÖB Teheran mit Verbesserungsauftrag vom 18.07.2023 aufgefordert, bis spätestens fünf Tage nach Erhalt des Schreibens, Geburtsurkunden ihrer im Iran aufhältigen Kinder und schriftliche Erklärungen über den Aufenthaltsort ihrer Kinder nachzureichen. Mit E-Mail vom 18.07.2023 wurde der Verbesserungsauftrag von der ÖB Teheran an die – von der BF im Zuge der Antragstellung explizit genannte – E-Mail-Adresse „ XXXX “ nachweislich übermittelt. Dass die BF daraufhin keine Stellungnahme erstatte wurde im Mandatsbescheid vom 25.07.2023 auch aufgenommen. Dennoch finden sich in der Vorstellung – die vom MigrantInnenverein St. Marx als Vertreterin für die BF eingebracht wurde – keine Ausführungen zur unterlassenen Stellungnahme und mangelnden Vorlage der von der ÖB Teheran geforderten Unterlagen.Die BF wurde daraufhin von der ÖB Teheran mit Verbesserungsauftrag vom 18.07.2023 aufgefordert, bis spätestens fünf Tage nach Erhalt des Schreibens, Geburtsurkunden ihrer im Iran aufhältigen Kinder und schriftliche Erklärungen über den Aufenthaltsort ihrer Kinder nachzureichen. Mit E-Mail vom 18.07.2023 wurde der Verbesserungsauftrag von der ÖB Teheran an die – von der BF im Zuge der Antragstellung explizit genannte – E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ nachweislich übermittelt. Dass die BF daraufhin keine Stellungnahme erstatte wurde im Mandatsbescheid vom 25.07.2023 auch aufgenommen. Dennoch finden sich in der Vorstellung – die vom MigrantInnenverein St. Marx als Vertreterin für die BF eingebracht wurde – keine Ausführungen zur unterlassenen Stellungnahme und mangelnden Vorlage der von der ÖB Teheran geforderten Unterlagen. Es ist der ÖB Teheran daher in weiterer Folge nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Verbesserungsauftrag – wie dem Akteninhalt nachvollziehbar zu entnehmen ist – am 18.07.2023 an die von der BF angegebene Mailadresse zugestellt wurde sowie dass es sich bei dem Vorbringen, man habe den Verbesserungsauftrag nicht erhalten, um eine Schutzbehauptung handelt. Auch ist der ÖB Teheran beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die BF somit keine ausreichenden Nachweise vorgelegt hat, welche eine familiäre und soziale Verwurzelung im lran belegen können. Das lediglich allgemein gehaltene sowie unbelegt gebliebene Vorbringen der BF in der Vorstellung, wonach „der Großteil ihrer Kinder“ sowie „diverse Enkelkinder“ im Iran leben und die Rückkehr der BF in den Iran erwarten würden, vermag an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern. Der in der Beschwerde erhobene Einwand der BF, wonach man alle geforderten Unterlage bereits bei der Antragstellung abgegeben hätte, schlägt vor diesem Hintergrund daher fehl. Umstände, dass die Anwesenheit der BF im Iran im Zusammenhang mit der Betreuung eines Familienangehörigen notwendig wäre bzw. die BF die Obsorge eines Familienangehörigen innehätte, haben sich nicht ergeben und wurden bestehende Sorgepflichten auch nicht vorgebracht. In Österreich lebt hingegen bereits ihre Tochter mit einer eigenen Familie (Mann sowie Kinder), die einen bestehenden familiären Anknüpfungspunkt für die BF darstellen. Soziale Bindungen außerhalb des Familienverbands – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der BF auch nicht ins Treffen geführt. Wenn in der Vorstellung sowie in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF im Iran gut situiert sei, da sie über eine eigene Immobilie und Vermögen verfüge, ist darauf zu verweisen, dass eine entsprechende wirtschaftliche Anbindung der BF an ihren Herkunftsstaat nicht erkennbar ist. Eine im Eigentum stehende Immobilie kann veräußert bzw. auch an Angehörige übertragen werden. Schließlich vermag auch die Bestätigung einer Bank über ein zum damaligen Zeitpunkt vorhandenes Sparguthaben der BF keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat zu liefern, zumal ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche und Bindung der XXXX -jährigen BF an den Iran besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die Begleichung dieser Prämie sind fallgegenständlich auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Zudem ist hervorzuheben, dass die BF trotz einer Aufforderung durch die ÖB Teheran (mit Verbesserungsauftrag vom 18.07.2023) die Vorlage von Flugreservierungsbestätigungen unterlassen hat. Die in der Vorstellung und in der Beschwerde erhobene Behauptung, die BF hätte sich XXXX drei Wochen lang in Österreich für einen Familienbesuch aufgehalten und wäre danach in den Iran zurückgekehrt, blieb unbelegt und ohne nähere Ausführungen. Die ÖB Teheran führte diesbezüglich aus, dass der BF lediglich ihrer eigenen Angabe nach XXXX ein Visum erteilt worden wäre und dass seither keine Visumsanträge im System verzeichnet worden seien. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche und Bindung der römisch 40 -jährigen BF an den Iran besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die Begleichung dieser Prämie sind fallgegenständlich auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Zudem ist hervorzuheben, dass die BF trotz einer Aufforderung durch die ÖB Teheran (mit Verbesserungsauftrag vom 18.07.2023) die Vorlage von Flugreservierungsbestätigungen unterlassen hat. Die in der Vorstellung und in der Beschwerde erhobene Behauptung, die BF hätte sich römisch 40 drei Wochen lang in Österreich für einen Familienbesuch aufgehalten und wäre danach in den Iran zurückgekehrt, blieb unbelegt und ohne nähere Ausführungen. Die ÖB Teheran führte diesbezüglich aus, dass der BF lediglich ihrer eigenen Angabe nach römisch 40 ein Visum erteilt worden wäre und dass seither keine Visumsanträge im System verzeichnet worden seien. Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihren Familienangehörigen im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Ihr Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“ „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Grundsätzlich ist
Art. 23Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist
Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
§ 21Abs.
1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“ Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten vergleiche BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
§ 11aAbs.
2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2282815.1.00