Obsah (19)
§ 35Art. 133§ 51a§ 14§ 15Art. 1Art. 8Art. 30§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 20§ 12§ 16§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW175 2265393-1 Spruch, W175 2265393- 1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 35Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, am 10.02.2022 schriftlich, beziehungsweise am 26.04.2022 persönlich, beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: GK Istanbul beziehungsweise belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Die BF brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau des XXXX sei, einem am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, am 10.02.2022 schriftlich, beziehungsweise am 26.04.2022 persönlich, beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: GK Istanbul beziehungsweise belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Die BF brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau des römisch 40 sei, einem am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Bei Antragstellung wurden folgende verfahrensrelevanten Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am 27.01.2022; ● Bescheid vom 13.11.2021, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Karte für Asylberechtigte
§ 51aAsyl
G 2005 der Bezugsperson; Karte für Asylberechtigte
Paragraph 51 a, AsylG 2005 der Bezugsperson; ● Geburtsurkunde der BF (in deutscher Übersetzung) ausgestellt am 03.10.2021 vom Ausstellungszentrum „Zentrum des Postdienstes von Homs“, als Urkunde mit der Dokumentennummer 4648100 ausgestellt vom einheitlichen Standesamt Syriens bezeichnet; ● Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die BF (in deutscher Übersetzung), in dem der Familienstand der BF als „Verh.“ (verheiratet) vermerkt ist, ausgestellt am 03.10.2021 vom Ausstellungszentrum „Zentrum des Postdienstes von Homs“, als Urkunde mit der Dokumentennummer 4647893 ausgestellt vom einheitlichen Standesamt Syriens bezeichnet; ● Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die BF und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, ausgestellt am 03.10.2021 vom Ausstellungszentrum „Zentrum des Postdienstes von Homs“, als Urkunde mit der Dokumentennummer 4647307 ausgestellt vom einheitlichen Standesamt Syriens bezeichnet; ● Eheschließungsurkunde (in deutscher Übersetzung), welcher als „Datum des Vertrags“ der XXXX und als „Datum des Dokumentes“ der 12.09.2021 zu entnehmen sind, ausgestellt am 03.10.2021 vom Ausstellungszentrum „Zentrum des Postdienstes von Homs“, als Urkunde mit der Dokumentennummer 4647623 ausgestellt vom einheitlichen Standesamt Syriens bezeichnet; Eheschließungsurkunde (in deutscher Übersetzung), welcher als „Datum des Vertrags“ der römisch 40 und als „Datum des Dokumentes“ der 12.09.2021 zu entnehmen sind, ausgestellt am 03.10.2021 vom Ausstellungszentrum „Zentrum des Postdienstes von Homs“, als Urkunde mit der Dokumentennummer 4647623 ausgestellt vom einheitlichen Standesamt Syriens bezeichnet; ● Beschluss des Islamischen Gerichts XXXX vom XXXX samt beglaubigter Übersetzung vom 20.10.2021 Beschluss des Islamischen Gerichts römisch 40 vom römisch 40 samt beglaubigter Übersetzung vom 20.10.2021 ● ein syrischer Reisepass der BF, ausgestellt am 19.06.2022 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.09.2022 führte das BFA aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben haben. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.09.2022 führte das BFA aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben haben. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses hinsichtlich dreier Fakten gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und des für das Verfahren relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Erstens habe die Bezugsperson im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2021 angegeben, dass die Ehe am XXXX traditionell in XXXX , Türkei, geschlossen worden sei. Im Widerspruch dazu habe die BF bei ihrer persönlichen Antragstellung angegeben, dass die Ehe in XXXX geschlossen bzw. registriert worden sei. Zweitens sei in der Übersetzung der Klageschrift vom 20.10.2021 ein Ehevertrag angeführt worden, welcher auch bereits im Asylverfahren der Bezugsperson als Beweismittel angeführt und von der Behörde übersetzt worden sei. Diesen beiden Übersetzungen sei zu entnehmen, dass die Ehe in Aleppo geschlossen worden sei, was sich mit den Angaben der Bezugsperson und der BF nicht decke. Überdies sei in der Übersetzung festgehalten worden, dass die Ehe ohne Zeugen bestätigt worden sei, was nicht dem syrischen Personalstatutsgesetz entspreche. Drittens spreche gegen ein bestehendes Familienleben, dass die Bezugsperson bei der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2021 angegeben habe, dass er und die BF lediglich für zweieinhalb Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten.In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses hinsichtlich dreier Fakten gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und des für das Verfahren relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Erstens habe die Bezugsperson im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2021 angegeben, dass die Ehe am römisch 40 traditionell in römisch 40 , Türkei, geschlossen worden sei. Im Widerspruch dazu habe die BF bei ihrer persönlichen Antragstellung angegeben, dass die Ehe in römisch 40 geschlossen bzw. registriert worden sei. Zweitens sei in der Übersetzung der Klageschrift vom 20.10.2021 ein Ehevertrag angeführt worden, welcher auch bereits im Asylverfahren der Bezugsperson als Beweismittel angeführt und von der Behörde übersetzt worden sei. Diesen beiden Übersetzungen sei zu entnehmen, dass die Ehe in Aleppo geschlossen worden sei, was sich mit den Angaben der Bezugsperson und der BF nicht decke. Überdies sei in der Übersetzung festgehalten worden, dass die Ehe ohne Zeugen bestätigt worden sei, was nicht dem syrischen Personalstatutsgesetz entspreche. Drittens spreche gegen ein bestehendes Familienleben, dass die Bezugsperson bei der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2021 angegeben habe, dass er und die BF lediglich für zweieinhalb Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Unter Berücksichtigung dieser Widersprüchlichkeiten und der Tatsache, dass es möglich sei, im Herkunftsstaat jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, sei das BFA daher zur Rechtsansicht gelangt, dass eine rechtsgültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei, und dass das behauptete Familienverhältnis keinesfalls im Sinn eines vollen Beweises als erwiesen anzunehmen sei. Im Ergebnis sei die Zuerkennung des Status im Sinne des §35 Abs. 4 AsylG 2005 derzeit nicht wahrscheinlich.Unter Berücksichtigung dieser Widersprüchlichkeiten und der Tatsache, dass es möglich sei, im Herkunftsstaat jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, sei das BFA daher zur Rechtsansicht gelangt, dass eine rechtsgültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei, und dass das behauptete Familienverhältnis keinesfalls im Sinn eines vollen Beweises als erwiesen anzunehmen sei. Im Ergebnis sei die Zuerkennung des Status im Sinne des §35 Absatz 4, AsylG 2005 derzeit nicht wahrscheinlich. Dies teilte das GK Istanbul der BF mit Schreiben vom 19.09.2022 mit und forderte sie in einem zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.
- Die BF erstattete durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 26.09.2022 eine Stellungnahme und führte begründend aus, dass sie am XXXX mit der Bezugsperson traditionell in Anwesenheit zweier Zeugen, XXXX und XXXX , die Ehe in XXXX in der Türkei geschlossen hätte. Danach habe das Ehepaar für zweieinhalb Monate zusammengelebt. Schließlich habe die BF am XXXX diese traditionell geschlossene Ehe vor dem islamischen Gericht in XXXX registrieren lassen. Da die Bezugsperson aus Aleppo stamme, dort am XXXX geboren worden sei sowie an der Adresse XXXX gewohnt habe, habe das islamische Gericht in seinem Beschluss vermerkt, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden sei. Die ursprünglich vorgelegte Übersetzung sei nicht vollständig, daher werde eine neue Übersetzung eines beeideten Dolmetschers aus Österreich vorgelegt. Weil die bereits am XXXX geschlossene Ehe mit Beschluss des islamischen Gerichts nur registriert und bestätigt worden sei, seien keine Zeugen erforderlich gewesen. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass es richtig sei, dass die BF mit ihrem Ehemann nur zweieinhalb Monate zusammengelebt habe, dies aber nur, weil die Bezugsperson die Türkei verlassen habe müssen. Das Ehepaar sei ständig sowohl telefonisch als auch per Videoanruf in Kontakt. Getrennt zu leben falle dem Ehepaar schwer. Die BF und ihr Ehemann würden hoffen, bald in Österreich gemeinsam leben zu können.1.
- Die BF erstattete durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 26.09.2022 eine Stellungnahme und führte begründend aus, dass sie am römisch 40 mit der Bezugsperson traditionell in Anwesenheit zweier Zeugen, römisch 40 und römisch 40 , die Ehe in römisch 40 in der Türkei geschlossen hätte. Danach habe das Ehepaar für zweieinhalb Monate zusammengelebt. Schließlich habe die BF am römisch 40 diese traditionell geschlossene Ehe vor dem islamischen Gericht in römisch 40 registrieren lassen. Da die Bezugsperson aus Aleppo stamme, dort am römisch 40 geboren worden sei sowie an der Adresse römisch 40 gewohnt habe, habe das islamische Gericht in seinem Beschluss vermerkt, dass die Ehe am römisch 40 geschlossen worden sei. Die ursprünglich vorgelegte Übersetzung sei nicht vollständig, daher werde eine neue Übersetzung eines beeideten Dolmetschers aus Österreich vorgelegt. Weil die bereits am römisch 40 geschlossene Ehe mit Beschluss des islamischen Gerichts nur registriert und bestätigt worden sei, seien keine Zeugen erforderlich gewesen. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass es richtig sei, dass die BF mit ihrem Ehemann nur zweieinhalb Monate zusammengelebt habe, dies aber nur, weil die Bezugsperson die Türkei verlassen habe müssen. Das Ehepaar sei ständig sowohl telefonisch als auch per Videoanruf in Kontakt. Getrennt zu leben falle dem Ehepaar schwer. Die BF und ihr Ehemann würden hoffen, bald in Österreich gemeinsam leben zu können. Vorgelegt wurden der Beschluss des islamischen Gerichts XXXX , samt neuer, beglaubigter Übersetzung vom 23.09.2022, ein traditioneller Ehevertrag, datiert mit XXXX , samt beglaubigter Übersetzung vom 23.09.2022, vier Fotos von der Hochzeitsfeier, ein Konvolut von WhatsApp-Nachrichten sowie sechs Fotos des Ehepaares.Vorgelegt wurden der Beschluss des islamischen Gerichts römisch 40 , samt neuer, beglaubigter Übersetzung vom 23.09.2022, ein traditioneller Ehevertrag, datiert mit römisch 40 , samt beglaubigter Übersetzung vom 23.09.2022, vier Fotos von der Hochzeitsfeier, ein Konvolut von WhatsApp-Nachrichten sowie sechs Fotos des Ehepaares. 1.
- Mit Schreiben vom 28.09.2022 übermittelte das GK Istanbul der BF die Stellungnahme des BFA, in welcher ausgeführt wurde, dass sich an der negativen Entscheidung seitens des BFA nichts geändert habe. Begründet wurde dies damit, dass sich den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden sei. Die vorgelegten Dokumente, aus denen hervorgehe, dass die Eheschließung in XXXX , Türkei, stattgefunden habe, seien stark anzuzweifeln. Auch sei der Zeitraum von zweieinhalb Monaten zu kurz, als dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben entstanden sein könne.1.
- Mit Schreiben vom 28.09.2022 übermittelte das GK Istanbul der BF die Stellungnahme des BFA, in welcher ausgeführt wurde, dass sich an der negativen Entscheidung seitens des BFA nichts geändert habe. Begründet wurde dies damit, dass sich den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Ehe am römisch 40 geschlossen worden sei. Die vorgelegten Dokumente, aus denen hervorgehe, dass die Eheschließung in römisch 40 , Türkei, stattgefunden habe, seien stark anzuzweifeln. Auch sei der Zeitraum von zweieinhalb Monaten zu kurz, als dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben entstanden sein könne. 1.
- Mit Bescheid vom 29.09.2022, zugestellt am selben Tag, verweigerte das GK Istanbul die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. In der Begründung wurden die unter Punkt 1.2 und 1.
- festgehaltenen Gründe angeführt. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters fristgerecht am 24.10.2022, eingelangt am 25.10.2022, Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 26.09.2022 dargelegten Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde es insbesondere unterlassen habe, Feststellungen zu treffen, ob die behauptete Ehe nach der traditionellen Eheschließung im Herkunftsstaat bestanden habe. So habe sie keine fundierten Feststellungen über die syrische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und der Wirkung einer allfälligen späteren gerichtlichen Bestätigung einer solchen Ehe und deren Eintragung in das Personenstandsregister getroffen. Die vorgelegten Dokumente der BF seien genügend gewesen, um deren Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Bezüglich des kurzen Zusammenlebens des Ehepaares wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Judikatur bestätige, dass eine gewisse Ehedauer im Verfahren hinsichtlich des Familiennachzugs nicht vorgeschrieben sei. 1.
- In der Folge erließ das GK Istanbul am 21.11.2022, GZ: KONS/3468/2022, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das GK Istanbul aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. 1.7. In der Folge erließ das GK Istanbul am 21.11.2022, GZ: KONS/3468/2022, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das GK Istanbul aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Die belangte Behörde teile aber überdies, abgesehen von dieser Bindungswirkung, die Ansicht des BFA, dass eine rechtsgültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei, und dass ein Familienleben für lediglich zweieinhalb Monate bestanden habe, weshalb dieses nicht im Sinne des AsylG 2005 zu bezeichnen sei. So seien zahlreiche Ungereimtheiten hinsichtlich des Zustandekommens bzw. des Bestehens der Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson hervorgetreten. Insbesondere habe es von Anfang an widersprüchliche Angaben zum Ort der Eheschließung gegeben. In der Einvernahme habe die Bezugsperson noch angegeben, dass die Ehe am XXXX in der Türkei geschlossen worden sei. Hingegen habe die BF im Zuge der Vorsprache bei der belangten Behörde vorbracht, dass die Eheschließung in XXXX erfolgt sei. Dem angeführten Ehevertrag sei entgegen den Ausführungen der angeblichen Ehepartner zu entnehmen, dass die Eheschließung in XXXX stattgefunden habe. Zudem sei in der Übersetzung festgehalten worden, dass die Ehe ohne Zeugen bestätigt worden sei, was dem syrischen Personalstatut widerspreche. Die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson in XXXX geboren und aufgewachsen ist, die Eheschließung ebenda vermerkt worden sei, sei unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Aus den vorliegenden Dokumenten, deren Echtheit jedoch zweifelhaft sei, ergebe sich, dass die Ehe in XXXX , Türkei, geschlossen worden sei. Die Bezugsperson habe überdies angegeben, dass er und die BF lediglich zweieinhalb Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben könne in dieser kurzen Zeit nicht entstanden sein.Die belangte Behörde teile aber überdies, abgesehen von dieser Bindungswirkung, die Ansicht des BFA, dass eine rechtsgültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei, und dass ein Familienleben für lediglich zweieinhalb Monate bestanden habe, weshalb dieses nicht im Sinne des AsylG 2005 zu bezeichnen sei. So seien zahlreiche Ungereimtheiten hinsichtlich des Zustandekommens bzw. des Bestehens der Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson hervorgetreten. Insbesondere habe es von Anfang an widersprüchliche Angaben zum Ort der Eheschließung gegeben. In der Einvernahme habe die Bezugsperson noch angegeben, dass die Ehe am römisch 40 in der Türkei geschlossen worden sei. Hingegen habe die BF im Zuge der Vorsprache bei der belangten Behörde vorbracht, dass die Eheschließung in römisch 40 erfolgt sei. Dem angeführten Ehevertrag sei entgegen den Ausführungen der angeblichen Ehepartner zu entnehmen, dass die Eheschließung in römisch 40 stattgefunden habe. Zudem sei in der Übersetzung festgehalten worden, dass die Ehe ohne Zeugen bestätigt worden sei, was dem syrischen Personalstatut widerspreche. Die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson in römisch 40 geboren und aufgewachsen ist, die Eheschließung ebenda vermerkt worden sei, sei unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Aus den vorliegenden Dokumenten, deren Echtheit jedoch zweifelhaft sei, ergebe sich, dass die Ehe in römisch 40 , Türkei, geschlossen worden sei. Die Bezugsperson habe überdies angegeben, dass er und die BF lediglich zweieinhalb Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben könne in dieser kurzen Zeit nicht entstanden sein. In Zusammenschau all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten habe die BF nicht glaubhaft machen können, dass die Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe, und ein im Sinne des Gesetzes schützenswertes Familienleben geführt worden sei. 1.8. Mit Schreiben vom 02.12.2022 wurde beim GK Istanbul ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG eingebracht, in welchem auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 24.10.2022 Bezug genommen wurde.1.8. Mit Schreiben vom 02.12.2022 wurde beim GK Istanbul ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht, in welchem auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 24.10.2022 Bezug genommen wurde. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, vom 09.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2023, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
- Aufgrund eines diesbezüglichen Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das BFA mit E-Mail vom 04.10.2023 das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson vom 26.04.2021 sowie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem BFA am 19.08.
- 5.
- Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht hervor, dass die Bezugsperson zu ihrem Familienstand angegeben hatte, mit einer Frau namens XXXX , verheiratet zu sein. 5.
- Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht hervor, dass die Bezugsperson zu ihrem Familienstand angegeben hatte, mit einer Frau namens römisch 40 , verheiratet zu sein. 5.
- Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.02.2021 gab die Bezugsperson zu ihrem Familienstand an, eine Frau namens XXXX am XXXX , Türkei, traditionell geheiratet zu haben. Die Bezugsperson habe ihre Frau in der Türkei kennengelernt und dort auch geheiratet. Auf Nachfrage des BFA, warum die Ehefrau jetzt in XXXX aufhältig sei, gab die Bezugsperson an, dass der Vater der Frau sehr alt sei und nicht mehr in der Türkei leben könne. Außerdem habe dieser nach Syrien zurückkehren wollen.5.
- Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.02.2021 gab die Bezugsperson zu ihrem Familienstand an, eine Frau namens römisch 40 am römisch 40 , Türkei, traditionell geheiratet zu haben. Die Bezugsperson habe ihre Frau in der Türkei kennengelernt und dort auch geheiratet. Auf Nachfrage des BFA, warum die Ehefrau jetzt in römisch 40 aufhältig sei, gab die Bezugsperson an, dass der Vater der Frau sehr alt sei und nicht mehr in der Türkei leben könne. Außerdem habe dieser nach Syrien zurückkehren wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 10.02.2022 schriftlich bzw. 26.04.2022 persönlich beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- 1.
- Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 10.02.2022 schriftlich bzw. 26.04.2022 persönlich beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde XXXX , syrischer Staatsangehöriger, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem er (spätestens) am XXXX in das Bundesgebiet eingereist war. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem er (spätestens) am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist war. Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson bestehen würden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die BF eine Stellungnahme ein. 1.
- Zum syrischen Eherecht: Am 25.03.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
- Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u.a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert.Am 25.03.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
- Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u.a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert. […] Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister. […] Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig. Ein weiterer Grund für informelle Heiraten ist, dass Männer, die in der Armee [Anm.: je nach Zeitpunkt vor oder nach der Gesetzesänderung 2019 nur Berufssoldaten oder auch andere - siehe auch weiter unten] dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Männer müssen nämlich sonst Dokumente vorlegen, welche belegen, dass ihre militärdienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind. Im Jahr 2019 benötigte z. B. jeder in der Altersgruppe zwischen 18 und 42 Jahren die Erlaubnis seiner Militäreinheit für eine Heirat. Viele Männer, egal ob Wehrdienstpflichtige oder Deserteure schlossen daher informelle Ehen, welche sie dann bei einem Scharia-Gericht ratifizieren ließen. Letzteres soll ohne Erlaubnis des Militärs möglich gewesen sein, wenn die Frau schwanger war oder schon ein Kind geboren hatte. Mit mehreren Änderungen im Personenstandsgesetz im Jahr 2019, Artikel 40, Absatz 1, benötigen nur Berufssoldaten eine Erlaubnis zur Heirat. Ob ein Deserteur seine informelle Heirat durch ein Scharia-Gericht bestätigen lassen kann, das beim Zivilregister registriert ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob diese informelle Heirat bestätigt wird. Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.07.2023).
Art. 1
syrisches Personalstatutsgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
Art. 8Abs. 1 s
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.07.2023).
Artikel eins, syrisches Personalstatutsgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
Artikel 8, Absatz eins, s
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
Art. 30des Dekrets No.
26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG) (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.2017).Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
Artikel 30, des Dekrets No.
26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG) vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.2017). 1.
- Eine bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der BF und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des GK Istanbul, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der BF vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX . Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der BF vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.07.2023) und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.
- Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. Im Übrigen stehen die getroffenen Feststellungen auch im Einklang mit dem Vorbringen der BF, wonach in Syrien gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossene Ehen im Nachhinein staatlich registriert werden können und dadurch rückwirkend Gültigkeit erlangen. 2.
- Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat. Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am XXXX unter Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen und am XXXX vom Scharia-Gericht in XXXX – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die BF aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen. Daher bestehen erhebliche Zweifel am tatsächlichen Rechtsbestand des angegebenen Familienverhältnisses: Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am römisch 40 unter Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen und am römisch 40 vom Scharia-Gericht in römisch 40 – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die BF aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen. Daher bestehen erhebliche Zweifel am tatsächlichen Rechtsbestand des angegebenen Familienverhältnisses: Zunächst gibt es gravierende Unterschiede in den Angaben der BF und der von ihr angegebenen Bezugsperson in Bezug auf die Eheschließung. So brachte der als Bezugsperson angegebene vermeintliche Ehemann der BF, welcher in Österreich seit dem XXXX asylberechtigt ist, in der Erstbefragung am XXXX vor, seine Ehefrau heiße XXXX und sei XXXX geboren (Niederschrift der Erstbefragung S.3). Im Widerspruch dazu brachte die Bezugsperson in der Einvernahme am 19.08.2021 vor, dass seine Ehefrau XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Die Ehe sei in XXXX , Türkei, geschlossen worden (Niederschrift der Einvernahme S.6). Die Bezugsperson verließ Syrien laut eigenen Angaben bereits 2016/2017 (Niederschrift der Erstbefragung S. 4). Zunächst gibt es gravierende Unterschiede in den Angaben der BF und der von ihr angegebenen Bezugsperson in Bezug auf die Eheschließung. So brachte der als Bezugsperson angegebene vermeintliche Ehemann der BF, welcher in Österreich seit dem römisch 40 asylberechtigt ist, in der Erstbefragung am römisch 40 vor, seine Ehefrau heiße römisch 40 und sei römisch 40 geboren (Niederschrift der Erstbefragung S.3). Im Widerspruch dazu brachte die Bezugsperson in der Einvernahme am 19.08.2021 vor, dass seine Ehefrau römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Die Ehe sei in römisch 40 , Türkei, geschlossen worden (Niederschrift der Einvernahme S.6). Die Bezugsperson verließ Syrien laut eigenen Angaben bereits 2016 aus 2017, (Niederschrift der Erstbefragung S. 4). Im Rahmen der Antragstellung wurde ein Beschluss eines Gerichts in XXXX vom XXXX vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden sei. In ihre Stellungnahme vom 26.09.2022 brachte die BF jedoch vor, dass die Ehe in XXXX , Türkei, geschlossen worden sei. Als Erklärung für den eindeutigen Widerspruch zum Inhalt des Gerichtsbeschlusses wurde behauptet, dass XXXX als Ort der Eheschließung eingetragen worden sei, da dies der Geburts- und Wohnort der Bezugsperson sei. Die Behauptung, wonach in gerichtlichen Bestätigungen von Eheschließungen der Geburts- bzw. Wohnort des Ehemannes als Ort der Eheschließung eingetragen werde, unabhängig davon, wo die Ehe tatsächlich geschlossen worden sei, entspricht weder dem Amtswissen des erkennenden Gerichts noch den diesem Gericht in zahlreichen ähnlichen Verfahren vorgelegten syrischen Heiratsurkunden und ist auch logisch nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieses gravierenden Widerspruchs zwischen den Aussagen der BF und der Bezugsperson und dem Inhalt des vorgelegten Gerichtsbeschlusses kann die Echtheit beziehungsweise, inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Gerichtsbeschluss die Zeugen der (traditionellen) Eheschließung nicht angeführt werden, was entsprechend dem Amtswissen des erkennenden Gerichts ebenfalls den Gepflogenheiten bei syrischen Heiratsurkunden widerspricht. Im Rahmen der Antragstellung wurde ein Beschluss eines Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Ehe am römisch 40 geschlossen worden sei. In ihre Stellungnahme vom 26.09.2022 brachte die BF jedoch vor, dass die Ehe in römisch 40 , Türkei, geschlossen worden sei. Als Erklärung für den eindeutigen Widerspruch zum Inhalt des Gerichtsbeschlusses wurde behauptet, dass römisch 40 als Ort der Eheschließung eingetragen worden sei, da dies der Geburts- und Wohnort der Bezugsperson sei. Die Behauptung, wonach in gerichtlichen Bestätigungen von Eheschließungen der Geburts- bzw. Wohnort des Ehemannes als Ort der Eheschließung eingetragen werde, unabhängig davon, wo die Ehe tatsächlich geschlossen worden sei, entspricht weder dem Amtswissen des erkennenden Gerichts noch den diesem Gericht in zahlreichen ähnlichen Verfahren vorgelegten syrischen Heiratsurkunden und ist auch logisch nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieses gravierenden Widerspruchs zwischen den Aussagen der BF und der Bezugsperson und dem Inhalt des vorgelegten Gerichtsbeschlusses kann die Echtheit beziehungsweise, inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Gerichtsbeschluss die Zeugen der (traditionellen) Eheschließung nicht angeführt werden, was entsprechend dem Amtswissen des erkennenden Gerichts ebenfalls den Gepflogenheiten bei syrischen Heiratsurkunden widerspricht. Der im Gerichtsbeschluss angeführte traditionelle Ehevertrag vom XXXX , welcher vor dem islamischen Gericht in XXXX , Syrien, zu Beschluss XXXX registriert worden sei, wurde erst mit der Stellungnahme am 26.09.2022 vorgelegt. Darin ist kein Ort der Eheschließung vermerkt, es wurde lediglich angeführt, dass die Ehe „im Haus des Vaters der Ehefrau“ geschlossen worden sei. Der traditionelle Ehevertrag weist auch insofern einen Widerspruch auf, als (neben den beiden Zeugen) ein Vertreter des Ehemannes angeführt wird. Die Urkunde weist aber die Unterschrift des Ehemannes auf, dieser war also anwesend und zu diesem Zeitpunkt auch bereits volljährig, weshalb weder nach syrischem noch nach islamischem Recht eine Notwendigkeit für einen Vertreter bestanden hätte. Dem Wortlaut der Urkunde ist auch zu entnehmen, dass der Vertreter des Ehemannes die Ehe akzeptiert habe. Eine Zustimmung zur Eheschließung durch den Ehemann selbst ist nicht vermerkt, obwohl dieser anwesend war. Darüber hinaus ist aufgrund der Tatsache, dass dieses Schriftstück erst nach Kenntnis der drohenden Abweisung des Antrages eingebracht wurde, anzuzweifeln, dass der vorgelegte Ehevertrag echt ist bzw. der darin dokumentierte Inhalt den Tatsachen entspricht. Die Urkunde ist daher ebenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wonach die Ehe in XXXX geschlossen worden sei, zu untermauern.Der im Gerichtsbeschluss angeführte traditionelle Ehevertrag vom römisch 40 , welcher vor dem islamischen Gericht in römisch 40 , Syrien, zu Beschluss römisch 40 registriert worden sei, wurde erst mit der Stellungnahme am 26.09.2022 vorgelegt. Darin ist kein Ort der Eheschließung vermerkt, es wurde lediglich angeführt, dass die Ehe „im Haus des Vaters der Ehefrau“ geschlossen worden sei. Der traditionelle Ehevertrag weist auch insofern einen Widerspruch auf, als (neben den beiden Zeugen) ein Vertreter des Ehemannes angeführt wird. Die Urkunde weist aber die Unterschrift des Ehemannes auf, dieser war also anwesend und zu diesem Zeitpunkt auch bereits volljährig, weshalb weder nach syrischem noch nach islamischem Recht eine Notwendigkeit für einen Vertreter bestanden hätte. Dem Wortlaut der Urkunde ist auch zu entnehmen, dass der Vertreter des Ehemannes die Ehe akzeptiert habe. Eine Zustimmung zur Eheschließung durch den Ehemann selbst ist nicht vermerkt, obwohl dieser anwesend war. Darüber hinaus ist aufgrund der Tatsache, dass dieses Schriftstück erst nach Kenntnis der drohenden Abweisung des Antrages eingebracht wurde, anzuzweifeln, dass der vorgelegte Ehevertrag echt ist bzw. der darin dokumentierte Inhalt den Tatsachen entspricht. Die Urkunde ist daher ebenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wonach die Ehe in römisch 40 geschlossen worden sei, zu untermauern. Zusammengefasst stellt sich der Ablauf im gegenständlichen Verfahren folgendermaßen dar: Die Bezugsperson verließ Syrien bereits 2016 oder
- Zu diesem Zeitpunkt war die spätere BF ca. 14 Jahre alt. Im Zuge der Erstbefragung am XXXX gab die Bezugsperson, nach ihrer Ehefrau befragt, einen anderen Nachnamen und ein anderes Geburtsjahr als die der BF an. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am XXXX nannte die Bezugsperson schließlich die BF als Ehegattin und gab an, dass die Hochzeit am XXXX , Türkei, stattgefunden habe. Sie seien gerade dabei, die Ehe registrieren zu lassen. In dem kurz darauf, am XXXX , ausgestellten Gerichtsbeschluss ist jedoch XXXX als Ort der traditionellen Eheschließung vermerkt. Der Ehevertrag vom XXXX wurde erst mit der Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren am 26.09.2022 vorgelegt und weist Ungereimtheiten hinsichtlich einer Vertretung der Bezugsperson auf. Aufgrund all dieser Tatsachen, insbesondere jedoch dem Widerspruch zwischen den Angaben der BF sowie der Bezugsperson und dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses betreffend den Ort der traditionellen Eheschließung, kann die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Gerichtsbeschlusses und Ehevertrags letztlich nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund sind auch die darauf basierenden Personenstandsurkunden nicht geeignet, eine bereits vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich geschlossene Ehe nachzuweisen.Zusammengefasst stellt sich der Ablauf im gegenständlichen Verfahren folgendermaßen dar: Die Bezugsperson verließ Syrien bereits 2016 oder
- Zu diesem Zeitpunkt war die spätere BF ca. 14 Jahre alt. Im Zuge der Erstbefragung am römisch 40 gab die Bezugsperson, nach ihrer Ehefrau befragt, einen anderen Nachnamen und ein anderes Geburtsjahr als die der BF an. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 nannte die Bezugsperson schließlich die BF als Ehegattin und gab an, dass die Hochzeit am römisch 40 , Türkei, stattgefunden habe. Sie seien gerade dabei, die Ehe registrieren zu lassen. In dem kurz darauf, am römisch 40 , ausgestellten Gerichtsbeschluss ist jedoch römisch 40 als Ort der traditionellen Eheschließung vermerkt. Der Ehevertrag vom römisch 40 wurde erst mit der Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren am 26.09.2022 vorgelegt und weist Ungereimtheiten hinsichtlich einer Vertretung der Bezugsperson auf. Aufgrund all dieser Tatsachen, insbesondere jedoch dem Widerspruch zwischen den Angaben der BF sowie der Bezugsperson und dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses betreffend den Ort der traditionellen Eheschließung, kann die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Gerichtsbeschlusses und Ehevertrags letztlich nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund sind auch die darauf basierenden Personenstandsurkunden nicht geeignet, eine bereits vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich geschlossene Ehe nachzuweisen. Auch die vorgelegten Fotos und Chatverläufe sind für sich allein nicht geeignet, eine rechtsgütig geschlossene Ehe nachzuweisen. Da weder der vorgelegte Beschluss des Islamischen Gerichts XXXX noch der nachträglich eingebrachte traditionelle Ehevertrag als Nachweis der Eheschließung geeignet sind, ging das BFA daher zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die BF nicht als Ehegattin im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 35 AsylG der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden kann.Da weder der vorgelegte Beschluss des Islamischen Gerichts römisch 40 noch der nachträglich eingebrachte traditionelle Ehevertrag als Nachweis der Eheschließung geeignet sind, ging das BFA daher zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die BF nicht als Ehegattin im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 35, AsylG der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden kann. Insofern können der vorgelegte Ehevertrag und die ausgehend von diesem erfolgte Eintragung der Ehe in das syrische Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden. In einer Gesamtbetrachtung waren die vorgelegten Unterlagen sohin nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis der BF und der Bezugsperson nachzuweisen. Das Eingehen auf das vermeintlich kurze Eheleben der BF und der Bezugsperson, welches von der belangten Behörde als nicht ausreichend langes Zusammenleben moniert wurde, um ein schützenswertes Familienleben zu begründen, erübrigt sich in Hinblick auf die nicht nachgewiesene bestehende Ehe. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)–
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
- § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
- Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
§ 35Abs. 5 Asyl
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.3.
§ 9Abs.
1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.
§ 12
IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
§ 16Abs.
2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.3.
Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.
Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. 3.1.
- Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins syrische Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX geboren am XXXX , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form (siehe Beweiswürdigung oben).3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 geboren am römisch 40 , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form (siehe Beweiswürdigung oben). 3.3.
- Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. 3.3.
- Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Weder § 16 IPRG noch § 35 AsylG 2005 kennen im Übrigen eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordnet (vgl. VwGH 29.12.2017, Ra 2017/18/0307).Weder Paragraph 16, IPRG noch Paragraph 35, AsylG 2005 kennen im Übrigen eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordnet vergleiche VwGH 29.12.2017, Ra 2017/18/0307). Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
- Der BF wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal die BF und die Bezugsperson widersprüchliche Angaben zum Ort der Eheschließung machten. 3.3.
- Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die BF vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verkennt die BF, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die BF in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
- Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die BF vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verkennt die BF, dass sie nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die BF in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.
- Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Asyl
G 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen.3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W175.2265393.1.00