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{'item': 'W177 2283132-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW177 2283132-1 Spruch, W177 2283132-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und 4.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.4.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(4)und
(5)[…]“ Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde neben der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der belangten Behörde und dem Begehren auch jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten (vgl. hiezu Z 3 leg. cit.). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde neben der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der belangten Behörde und dem Begehren auch jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten vergleiche hiezu Ziffer 3, leg. cit.). Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren „Beschwer“ begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (vgl. hiezu VwGH vom 20.11.1990, 89/14/0057). Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren „Beschwer“ begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) vergleiche hiezu VwGH vom 20.11.1990, 89/14/0057). Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgegeben Bescheide, sind als unzulässig zurückzuweisen.Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgegeben Bescheide, sind als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Allein aus den Gründen einer Entscheidung, welche letztlich im Gegensatz zum Spruch der Entscheidung auch nicht in Rechtskraft erwachsen, kann im Regelfall eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Entscheidungsgründe als solche sind daher kein Gegenstand einer Beschwerde (vgl. hiezu VwGH vom 22.04.1994, 93/02/0283). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Allein aus den Gründen einer Entscheidung, welche letztlich im Gegensatz zum Spruch der Entscheidung auch nicht in Rechtskraft erwachsen, kann im Regelfall eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Entscheidungsgründe als solche sind daher kein Gegenstand einer Beschwerde vergleiche hiezu VwGH vom 22.04.1994, 93/02/0283). Im vorliegenden Fall wurde dem Begehren – nämlich letztlich der Ausspruch der Genehmigung für den Erwerb von mehr als 25 % der Stimmrechte an der XXXX – vollinhaltlich entsprochen. Im vorliegenden Fall wurde dem Begehren – nämlich letztlich der Ausspruch der Genehmigung für den Erwerb von mehr als 25 % der Stimmrechte an der römisch 40 – vollinhaltlich entsprochen. Es mag zwar richtig sein, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich nur um die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd § 9 InvKG ansuchte und in weiterer Folge ein Genehmigungsverfahren nach § 7 InvKG eingeleitet wurde. Allerdings hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass für den geplanten Erwerb die Genehmigung der belangten Behörde erforderlich sei, ihrerseits selbst einen Antrag auf Genehmigung nach dem InvKG gestellt (s. hiezu den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 09.08.2023). Es mag zwar richtig sein, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich nur um die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd Paragraph 9, InvKG ansuchte und in weiterer Folge ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 7, InvKG eingeleitet wurde. Allerdings hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass für den geplanten Erwerb die Genehmigung der belangten Behörde erforderlich sei, ihrerseits selbst einen Antrag auf Genehmigung nach dem InvKG gestellt (s. hiezu den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 09.08.2023). Desweiteren muss das Verfahren auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd § 9 InvKG, aber auch das Genehmigungsverfahren iSd § 7 InvKG, für jede weitere (neu geplante) Direktinvestition erneut eingeleitet werden. Es kann daher seitens der belangten Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. auch eine Genehmigung für Direktinvestition(en) nicht pauschal erteilt werden, vielmehr muss jeder einzelne Erwerbsvorgang neuerlich geprüft werden. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie müsse aufgrund der fälschlicherweise in Anspruch genommenen Genehmigungspflicht der belangten Behörde bei jeder weiteren Anteilsaufstockung im Zielunternehmen wiederum um Genehmigung ansuchen, führt daher insoweit ins Leere, als eine neuerliche Investition bzw. eine, wie in der Beschwerde angekündigte Aufstockung auf 50 %, auch im Fall der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung neuerlich durch die belangte Behörde geprüft werden muss. Desweiteren muss das Verfahren auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd Paragraph 9, InvKG, aber auch das Genehmigungsverfahren iSd Paragraph 7, InvKG, für jede weitere (neu geplante) Direktinvestition erneut eingeleitet werden. Es kann daher seitens der belangten Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. auch eine Genehmigung für Direktinvestition(en) nicht pauschal erteilt werden, vielmehr muss jeder einzelne Erwerbsvorgang neuerlich geprüft werden. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie müsse aufgrund der fälschlicherweise in Anspruch genommenen Genehmigungspflicht der belangten Behörde bei jeder weiteren Anteilsaufstockung im Zielunternehmen wiederum um Genehmigung ansuchen, führt daher insoweit ins Leere, als eine neuerliche Investition bzw. eine, wie in der Beschwerde angekündigte Aufstockung auf 50 %, auch im Fall der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung neuerlich durch die belangte Behörde geprüft werden muss. Da dem Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin letztlich vollinhaltlich entsprochen wurde, erweist sich die gegenständliche Beschwerde somit mangels Beschwer als unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.4.1994, 93/02/0283) und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da dem Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin letztlich vollinhaltlich entsprochen wurde, erweist sich die gegenständliche Beschwerde somit mangels Beschwer als unzulässig vergleiche VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.4.1994, 93/02/0283) und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2283132.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.