RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW212 2284855-1 Spruch, W212 2284855-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine volljährige somalische Staatsangehörige, stellte am 27.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, und zwar am 12.09.2022 (Kategorie 1 und Kategorie 2).
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2023 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die sie an der Einvernahme hindern würden. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen. Ihren Herkunftsstaat habe sie am 12.05.2022 verlassen und sich in der Folge drei Monate in der Türkei und etwa ein Jahr in Griechenland (07/2022 – 10/2023) aufgehalten. In Griechenland habe sie um Asyl angesucht, ihr Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sie habe sich in Griechenland nicht wohlgefühlt und seien die Lebensbedingungen dort schlecht. Sie könne sich nicht vorstellen dort zu leben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe Angst zwangsverheiratet zu werden.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2023 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die sie an der Einvernahme hindern würden. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen. Ihren Herkunftsstaat habe sie am 12.05.2022 verlassen und sich in der Folge drei Monate in der Türkei und etwa ein Jahr in Griechenland (07 aus 2022, – 10 aus 2023,) aufgehalten. In Griechenland habe sie um Asyl angesucht, ihr Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sie habe sich in Griechenland nicht wohlgefühlt und seien die Lebensbedingungen dort schlecht. Sie könne sich nicht vorstellen dort zu leben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe Angst zwangsverheiratet zu werden.
- Am 18.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie sei gesund, befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. In Österreich oder Europa habe sie keine Familienangehörigen. Sie habe sich ein Jahr in Griechenland aufgehalten und dort Gelegenheitsjobs gemacht. Als Minderjährige sei sie dort versorgt worden und habe in einem Camp gelebt. Als sie erwachsen geworden sei, habe man sie aus dem Camp geworfen. Als Frau habe sie dort nicht allein leben können und es sehr schwer gehabt. Sie habe kein Geld gehabt und würde obdachlos werden. Sie kenne dort niemanden, der ihr helfen würde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2023, zugestellt am 13.01.2024, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2023, zugestellt am 13.01.2024, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, sodass eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar wäre. Ein EURODAC-Abgleich habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 12.09.2022 einen Asylantrag gestellt habe. Das Verfahren der Beschwerdeführerin sei positiv abgeschlossen worden und habe sie eine Aufenthaltsbewilligung seitens der griechischen Behörden bekommen. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Griechenland subsidiär Schutzberechtigte ist, ergebe sich aus dem Schreiben der griechischen Behörden und dem unbedenklichen Akteninhalt. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Stand des Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland per se die Verletzung der EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, sodass eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar wäre. Ein EURODAC-Abgleich habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 12.09.2022 einen Asylantrag gestellt habe. Das Verfahren der Beschwerdeführerin sei positiv abgeschlossen worden und habe sie eine Aufenthaltsbewilligung seitens der griechischen Behörden bekommen. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Griechenland subsidiär Schutzberechtigte ist, ergebe sich aus dem Schreiben der griechischen Behörden und dem unbedenklichen Akteninhalt. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Stand des Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland per se die Verletzung der EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde.
- Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Neu vorgebracht wurde zunächst, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und entsprechende Nachweise hierfür bald nachgereicht werden würden. Inhaltlich wurde ausgeführt, die belangte Behörde hätte bei einwandfreier Verfahrensführung feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Folglich wäre die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt in eine relevante Notlage iSd Art. 3 EMRK zu geraten.
- Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Neu vorgebracht wurde zunächst, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und entsprechende Nachweise hierfür bald nachgereicht werden würden. Inhaltlich wurde ausgeführt, die belangte Behörde hätte bei einwandfreier Verfahrensführung feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Folglich wäre die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt in eine relevante Notlage iSd Artikel 3, EMRK zu geraten.
- Die Beschwerdevorlage langte mit 22.01.2024 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige von Somalia, stellte am 27.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 12.09.2022 aufgrund der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen führte keine weiteren Ermittlungen zum Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Griechenland durch; insbesondere wurde kein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an die griechische Dublinbehörde übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte im Laufe des Verfahren widersprüchliche Angaben zum Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland. Die Feststellungen zum Schutzstatus der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid sind durch den Verwaltungsakt nicht belegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen führte keine weiteren Ermittlungen zum Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Griechenland durch; insbesondere wurde kein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an die griechische Dublinbehörde übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte im Laufe des Verfahren widersprüchliche Angaben zum Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland. Die Feststellungen zum Schutzstatus der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid sind durch den Verwaltungsakt nicht belegt. Es kann nicht festgestellt werden, ob das griechische Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits abgeschlossen ist bzw. ob ihr der Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie ihre Unterkunft mit Erreichen der Volljährigkeit verlassen und sich danach selbst versorgen musste. Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin liegen nicht vor und hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Abschließend fehlen auch Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland, zumindest in der ersten Zeit, Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach hierzu nur allgemein aus, es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Ermittlungen zum Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Griechenland anstellte, widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Schutzstatus machte und die damit einhergehende Negativfeststellung betreffend den Stand ihres Verfahren bzw. die allfällige Schutzzuerkennung in Griechenland, resultieren aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid. So erklärte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, „das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen“, wurde aber im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als „asylberechtigt“ bezeichnet. Im angefochtenen Bescheid wurde im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin und der eigenen Annahme in der niederschriftlichen Einvernahme – die Beschwerdeführerin sei asylberechtigt – mehrmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland subsidiär schutzberechtigt sei und sich dies aus „dem Schreiben der griechischen Behörden“ ergebe. Ein Schreiben der griechischen Behörden ist im Verwaltungsakt nicht einliegend und geht aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei hervor, dass kein Informationsersuchen an Griechenland ergangen ist. Aus dem Verwaltungsakt ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin eine griechische Aufenthaltsberechtigungskarte oder ein griechisches Reisedokument sichergestellt wurde. Die Feststellungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über ihre Erstbefragung und ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts notwendige Ermittlungen unterlassen hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Verwaltungsakt und den Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht eindeutig hervorgeht, dass das griechische Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits abgeschlossen ist. Dementsprechend kann auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland der Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Somit kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt wurde. Unabhängig davon, ob das gegenständliche Verfahren der Beschwerdeführerin § 4a AsylG 2005 oder § 5 Abs. 1 AsylG 2005 unterfallen würde, kann angesichts der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin und dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Unabhängig davon, ob das gegenständliche Verfahren der Beschwerdeführerin Paragraph 4 a, AsylG 2005 oder Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 unterfallen würde, kann angesichts der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin und dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Betreffend einer Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass es sich gemäß Art. 3 Abs 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO als unmöglich erweisen kann einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, ausgesprochen, die Vermutung, ein Dublin-Staat erfülle seine Verpflichtungen aus Art. 4 GRC, sei widerlegt bei systemischen Mängeln des Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in dem verantwortlichen Mitgliedstaat, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC führen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, die Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland, aufgrund der mit dem dortigen mangelhaften Asylsystem verbundenen Risiken sowie den dortigen Haft- und Lebensbedingungen, als Verletzung von Art. 3 EMRK gewertet und in dieser Entscheidung systemische Mängel im griechischen Asylsystem beschrieben. Betreffend einer Zurückweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass es sich gemäß Artikel 3, Absatz 2, Unterabs. 2 Dublin III-VO als unmöglich erweisen kann einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, ausgesprochen, die Vermutung, ein Dublin-Staat erfülle seine Verpflichtungen aus Artikel 4, GRC, sei widerlegt bei systemischen Mängeln des Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in dem verantwortlichen Mitgliedstaat, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC führen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, die Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland, aufgrund der mit dem dortigen mangelhaften Asylsystem verbundenen Risiken sowie den dortigen Haft- und Lebensbedingungen, als Verletzung von Artikel 3, EMRK gewertet und in dieser Entscheidung systemische Mängel im griechischen Asylsystem beschrieben. Es ist notorisch, dass das griechische Asylsystem nach wie vor über systemische Schwachstellen verfügt und Asylwerber durch eine Überstellung dorthin in eine Art. 3 EMRK entsprechende Notlage gebracht würden. Es ist notorisch, dass das griechische Asylsystem nach wie vor über systemische Schwachstellen verfügt und Asylwerber durch eine Überstellung dorthin in eine Artikel 3, EMRK entsprechende Notlage gebracht würden. Selbst wenn man – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland der Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Selbst wenn man – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland der Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) – betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte – verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) – betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte – verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. Auch wenn sich dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, sind im Vergleich zu der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 5 vom 16.01.2023) keine Verbesserungen für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen erkennbar. Aus den Länderinformationen lässt sich ableiten, dass Schutzberechtigte in Griechenland griechischen Staatsbürgern rechtlich zwar grundsätzlich gleichgestellt sind, sie jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es zunächst Ermittlungen über den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Griechenland. Sollte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über Schutzstatus in Griechenland verfügt, bedarf es weiterer Erhebungen zu den Fragen, ob ihr im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die Beschwerdeführerin allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Weiters bedarf es einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Im fortgesetzten Verfahren bedarf es zunächst Ermittlungen über den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Griechenland. Sollte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über Schutzstatus in Griechenland verfügt, bedarf es weiterer Erhebungen zu den Fragen, ob ihr im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die Beschwerdeführerin allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Weiters bedarf es einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21). Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zum aktuellen Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Griechenland und zur allgemeinen Situation in Griechenland und der umfassenden Befragung der Beschwerdeführerin kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2284855.1.00