Obsah (7)
§ 105§ 142§ 15§ 241e§ 229§ 278a§ 278bRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW247 2224054-1 Spruch, W247 2224054-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
; § 15
§ 105
(1)
; § 15
§ 142
(1)
; §§ 142
(1), 143 2. Fall
; § 241e
(3)
; § 142
(1)
und § 229
(1)
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 2 Jahre unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 14.11.2014 wurde der BF wegen Paragraph 134,
(1)
; Paragraph 15,
Paragraph 105,
(1)
; Paragraph 15,
Paragraph 142,
(1)
; Paragraphen 142,
(1), 143 2. Fall
; Paragraph 241 e,
(3)
; Paragraph 142,
(1)
und Paragraph 229,
(1)
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 2 Jahre unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 4. Am 10.03.2018 wurde der BF festgenommen und wurde der BF am 12.03.2018 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des LG XXXX vom 14.09.2018 wurde der BF wegen § 278b
(2)
und § 278a Z 1 2 u 3
zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. 4. Am 10.03.2018 wurde der BF festgenommen und wurde der BF am 12.03.2018 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 14.09.2018 wurde der BF wegen Paragraph 278 b,
(2)
und Paragraph 278 a, Ziffer eins, 2 u 3
zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn aufgrund seiner begangenen Straftaten ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet werde. Der BF wurde aufgefordert binnen 14 Tagen zur bevorstehenden Aberkennung seines Asylstatus Stellung zu nehmen und näher genannte gestellte Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten.
- Mit am 18.10.2018 eingebrachten Schriftsatz führte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend aus, dass ihm internationaler Schutz zuerkannt worden sei und dieser 2 Mal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt worden sei. Eine Verurteilung datiere aus 2014 und sei die Strafe teilbedingt nachgesehen worden. Bei seiner
- Verurteilung sei der BF zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt sei. Der BF halte sich derzeit in der JA XXXX auf und werde der Antrag gestellt, die Krankenunterlagen der JA XXXX zur Dokumentation des Gesundheitszustandes des BF beizuschaffen.
- Mit am 18.10.2018 eingebrachten Schriftsatz führte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend aus, dass ihm internationaler Schutz zuerkannt worden sei und dieser 2 Mal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt worden sei. Eine Verurteilung datiere aus 2014 und sei die Strafe teilbedingt nachgesehen worden. Bei seiner
- Verurteilung sei der BF zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt sei. Der BF halte sich derzeit in der JA römisch 40 auf und werde der Antrag gestellt, die Krankenunterlagen der JA römisch 40 zur Dokumentation des Gesundheitszustandes des BF beizuschaffen. Der BF lebe in einer Lebensgemeinschaft und habe sich in Österreich integriert. Er sei der deutschen Sprache perfekt mächtig, habe jedoch seine „Muttersprache“, Russisch, verlernt. Zumal der BF bisher in Untersuchungshaft angehalten worden sei, sei er in Haft keiner Beschäftigung nachgegangen. Der BF werde in Kürze mit einer Beschäftigung beginnen. Der BF stelle den Antrag die Frist zur Vorlage von Bestätigungen über seine Integration, wie insbesondere Kursbestätigungen zu erstrecken, bis der BF die Möglichkeit habe die Unterlagen persönlich zu besorgen. Dies werde nach Verbüßung der unbedingten Freiheitsstrafe möglich sein. Der BF habe zahlreiche Angehörige in Österreich, wie beispielsweise seine Mutter oder seinen Bruder. In der Russischen Föderation würden keine Angehörigen des BF mehr existieren. Im Falle einer Rückehrentscheidung hätte der BF mit massiven Repressalien der Russischen Föderation zu rechnen. Begründend werde auf eine näher genannte Asylentscheidung verwiesen und die Beischaffung des Aktes beantragt. Wie der BF in Erfahrung bringen habe können, sei noch ein weiteres Strafverfahren unter näher genanntem Aktenzeichen gegen ihn anhängig, in diesem sei der BF jedoch noch nicht einmal einvernommen worden. Ausdrücklich beantragt werde, von der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, jedoch insbesondere von der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Abstand zu nehmen, zumal das Leben des BF in der Russischen Föderation gefährdet sei.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 09.04.2019 wurde der BF wegen § 278a
und § 278b
(2)
zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 7. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 09.04.2019 wurde der BF wegen Paragraph 278 a,
und Paragraph 278 b,
(2)
zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
- Am 23.07.2019 wurde der BF in seinem Asylaberkennungsverfahren vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dort gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und, dass er keine Medikamente nehme. Der BF sei nicht in Therapie, bekomme manchmal jedoch Schlaftabletten. Er spreche ein wenig Tschetschenisch und Deutsch. Der BF sei mit seiner Mutter nach Österreich gekommen, habe persönlich vor dem Asylamt oder dem BFA noch keine Einvernahme gehabt. Der Name des BF sei XXXX , geb. am XXXX in XXXX , der Russischen Föderation, und sei ihm im Rahmen eines Familienverfahrens internationaler Schutz zuerkannt worden. Der BF sei 4-5 Jahre alt gewesen, als er die Russische Föderation verlassen habe. Ob er persönlich im Herkunftsstaat verfolgt worden sei, könne er nicht sagen, er sei ein Kleinkind gewesen. Es gäbe keine Angehörigen mehr in der Russischen Föderation und habe sein Vater 2 Geschwister. Eine Tante und ein Onkel des BF würden in Österreich leben. Eine weitere Tante lebe in Frankreich. Wie viele Geschwistern seine Mutter habe, könne der BF nicht genau sagen. Ein Bruder seiner Mutter sei in Tschetschenien gestorben, mögliche weitere Brüder könne er nicht nennen. Der BF habe zu niemandem im Herkunftsstaat Kontakt.
- Am 23.07.2019 wurde der BF in seinem Asylaberkennungsverfahren vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dort gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und, dass er keine Medikamente nehme. Der BF sei nicht in Therapie, bekomme manchmal jedoch Schlaftabletten. Er spreche ein wenig Tschetschenisch und Deutsch. Der BF sei mit seiner Mutter nach Österreich gekommen, habe persönlich vor dem Asylamt oder dem BFA noch keine Einvernahme gehabt. Der Name des BF sei römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , der Russischen Föderation, und sei ihm im Rahmen eines Familienverfahrens internationaler Schutz zuerkannt worden. Der BF sei 4-5 Jahre alt gewesen, als er die Russische Föderation verlassen habe. Ob er persönlich im Herkunftsstaat verfolgt worden sei, könne er nicht sagen, er sei ein Kleinkind gewesen. Es gäbe keine Angehörigen mehr in der Russischen Föderation und habe sein Vater 2 Geschwister. Eine Tante und ein Onkel des BF würden in Österreich leben. Eine weitere Tante lebe in Frankreich. Wie viele Geschwistern seine Mutter habe, könne der BF nicht genau sagen. Ein Bruder seiner Mutter sei in Tschetschenien gestorben, mögliche weitere Brüder könne er nicht nennen. Der BF habe zu niemandem im Herkunftsstaat Kontakt. In Österreich lebe der BF mit seiner Frau zusammen, die Wohnung laute jedoch nicht auf seinen Namen. Auf Vorhalt, dass der BF an einer anderen Adresse gemeldet sei, brachte er vor, dass sie die Schlüssel kurz nach seiner Inhaftierung bekommen hätten. In der neuen Wohnung habe der BF mit seiner Frau noch nicht zusammengewohnt. Der BF gehöre dem Islam an und sei nun das
- Mal im Gefängnis. Er habe früher einen falschen Freundeskreis gehabt und wolle die Verantwortung auch nicht wegleugnen. Seine Taten würden ihm leidtun. Der BF habe traditionell geheiratet und versuche nun ein normales Leben zu führen. Der BF habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und sich als Lehrling bei einer Bank beworben, das habe nicht geklappt. Dann habe er eine Lehre als Einzelhandelskaufmann beginnen wollen, das habe ebenfalls nicht geklappt. Eine Lehre habe der BF nicht abgeschlossen, dann habe er die Motivation verloren und kurzfristig gearbeitet. Sein Vater sei in der Russischen Föderation als Polizist tätig gewesen. In Österreich habe der BF keinen Beruf ausgeübt und gehe in Strafhaft einer Tätigkeit als Hausarbeiter nach. Seinen Lebensunterhalt habe der BF durch eigene Arbeit und staatliche Unterstützung finanziert. Außerdem gehe der BF auf Flohmärkte und verkaufe dort Dinge. Die Frau des BF arbeite als Kindergartenpädagogin, wobei sie derzeit nicht arbeite, weil sie ein kleines Kind hätten. In Österreich lebe die Mutter des BF, sein älterer Bruder XXXX und seine ältere Schwester XXXX . Der Vater des BF sei bereits in Tschetschenien verstorben. Die Geschwister des BF würden in einem eigenen Haushalt leben. Der BF sei traditionell mit XXXX , geb. am XXXX , verheiratet und habe einen Sohn, welcher am XXXX in XXXX geboren sei. Nach seiner Haft werde der BF mit seiner Frau und seinem Sohn an einer näher genannten gemeinsamen Adresse wohnen. Der Sohn des BF besuche keinen Kindergarten, weil er noch zu klein sei. Er werde jedoch einen besuchen, die Frau des BF sei auf der Suche nach einem geeigneten Platz. Der BF habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und sich als Lehrling bei einer Bank beworben, das habe nicht geklappt. Dann habe er eine Lehre als Einzelhandelskaufmann beginnen wollen, das habe ebenfalls nicht geklappt. Eine Lehre habe der BF nicht abgeschlossen, dann habe er die Motivation verloren und kurzfristig gearbeitet. Sein Vater sei in der Russischen Föderation als Polizist tätig gewesen. In Österreich habe der BF keinen Beruf ausgeübt und gehe in Strafhaft einer Tätigkeit als Hausarbeiter nach. Seinen Lebensunterhalt habe der BF durch eigene Arbeit und staatliche Unterstützung finanziert. Außerdem gehe der BF auf Flohmärkte und verkaufe dort Dinge. Die Frau des BF arbeite als Kindergartenpädagogin, wobei sie derzeit nicht arbeite, weil sie ein kleines Kind hätten. In Österreich lebe die Mutter des BF, sein älterer Bruder römisch 40 und seine ältere Schwester römisch 40 . Der Vater des BF sei bereits in Tschetschenien verstorben. Die Geschwister des BF würden in einem eigenen Haushalt leben. Der BF sei traditionell mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet und habe einen Sohn, welcher am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Nach seiner Haft werde der BF mit seiner Frau und seinem Sohn an einer näher genannten gemeinsamen Adresse wohnen. Der Sohn des BF besuche keinen Kindergarten, weil er noch zu klein sei. Er werde jedoch einen besuchen, die Frau des BF sei auf der Suche nach einem geeigneten Platz. In Zukunft wolle der BF ein guter Bürger sein, sich an die Gesetze halten, Arbeit finden und die Zukunft mit seiner Familie in Österreich gestalten. Seine Frau und sein Sohn seien österreichische Staatsbürger. Die Frau des BF habe um die Staatsbürgerschaft angesucht und sie auch bekommen. Mit seiner Ehefrau und seinen Geschwistern spreche der BF Deutsch. Nur mit seiner Mutter spreche er Tschetschenisch. Der BF sei in Österreich aufgewachsen, er kenne nichts Anderes. Auf Vorhalt, dass der BF von einem näher genannten Mann in Haft öfters besucht worden sei, vermeinte der BF, dieser sei ein guter Freund und besuche die Frau des BF diesen auch sehr oft in Haft. Der BF sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und sei seit dem Verlassen seines Herkunftsstaates nicht mehr dort gewesen. Er besitze kein russisches Reisedokument und könne nicht sagen, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe. Mit seiner zukünftigen Familie könnte der BF in der Russischen Föderation nicht leben, das könne er sich nicht vorstellen. Der BF spreche kein Russisch und könne dort nicht arbeiten. Auch die Frau des BF spreche kein Russisch und denke er nicht, dass sie im Herkunftsstaat Arbeit finden würde. Für den BF sei ein Aufenthalt in der Russischen Föderation aus den genannten Gründen nicht möglich. Im Falle seiner Abschiebung würde dem BF wahrscheinlich Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Man höre viel in der tschetschenischen Community, beispielsweise, dass es dort keine Freiheit gäbe und es gäbe auch Folter. Der BF könne sich ein Leben in der Russischen Föderation nicht vorstellen. Er wisse nicht, ob es Vereine zur Unterstützung gäbe. 9.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 06.08.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person gemäß § 46 AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 9.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 06.08.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person gemäß Paragraph 46, AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 9.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich geändert habe. Der BF habe den Herkunftsstaat als Minderjähriger mit seiner Mutter verlassen. Mittlerweile habe sich die Lage in der Russischen Föderation geändert und stünden für den Aufenthalt des BF in der Russischen Föderation innerstaatliche Alternativen zur Verfügung. Der BF sei volljährig und sei er imstande mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und der finanziellen Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu sichern. Der BF befinde sich seit seinem
- Lebensjahr in Österreich, habe seinen Schulabschluss hier gemacht, eine Lehre jedoch abgebrochen und sei immer nur kurzfristig erwerbstätig gewesen. Seine Kernfamilie (Eltern und Geschwistern) sei im Bundesgebiet aufhältig und spreche der BF sehr gut Deutsch. Der BF sei mehrfach in Österreich straffällig geworden, befinde sich in Strafhaft und stelle ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Österreich dar. Die Lebensgefährtin des BF und sein minderjähriger Sohn seien österreichische Staatsbürger. Seine Lebensgefährtin habe jedoch einen Beruf erlernt und könne in der Russischen Föderation einer Beschäftigung nachgehen. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung gegen den BF daher zulässig und gerechtfertigt. Auch die Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbots sei gerechtfertigt, weil der BF wegen terroristischer Straftaten verurteilt worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 06.09.2019 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und IV. bis VII. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 13.08.2019, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides blieben ausdrücklich unangefochten.
- Mit Schriftsatz vom 06.09.2019 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sieben. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 13.08.2019, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben ausdrücklich unangefochten. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass dem BF subsidiärer Schutz nicht zuerkannt worden sei, wobei sich die belangte Behörde lediglich kursorisch, ohne auf die konkrete Situation und die Persönlichkeit des BF, einzugehen, festgehalten habe, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht um sein Leben fürchten müsse, weil keine Gründe für eine asylrelevante Verfolgung vorliegen würden. Der BF verfüge über keine Bildung, insbesondere keine Berufsbildung und auch keine Berufserfahrung. Der BF habe keinerlei Verwandte in Tschetschenien oder der Russischen Föderation, welche ihm eine Wohnmöglichkeit bieten könnten. Er besitze auch keine Wohnung und kein Haus in der Russischen Föderation. Außerdem habe der BF niemandem gegenüber einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung, weder seiner Frau, noch seiner Mutter gegenüber. Diese wären auch faktisch nicht in der Lage den BF zu unterstützen. In der Folge wurde auszugsweise auf das LIB verwiesen und ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten für eine Person wie den BF, der über keinen Schulabschluss, keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung verfüge, sowie die russische Sprache nicht beherrsche, Arbeit zu finden, gegen 0 tendieren würden. Der BF wäre nicht in der Lage eine Arbeit zu finden, mit der er auch nur den einfachsten Lebensunterhalt ins Verdienen bringen könnte. Der BF habe im Herkunftsstaat keine Verwandten oder Bekannten, die ihm ein Zimmer/eine Wohnung zur Verfügung stellen könnten und gäbe es für „Sozialwohnungen“ Wartezeiten von einigen Jahren. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, die im angefochtenen Bescheid als potentielle finanzielle Unterstützer genannten Personen zu laden und zu befragen. Stattdessen werde unterstellt, dass die Ehefrau und die Mutter des BF in der Lage wären diesen zu unterstützen. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergäbe sich jedoch, dass die Ehefrau des BF derzeit nicht arbeite, weil sie sich um das gemeinsame Kind kümmere. Die Frau des BF verfüge deshalb lediglich über Familienbeihilfe für ein Kind und Kinderbetreuungsgeld, womit sie für sich und den gemeinsamen Sohn die Wohnung, Nahrung und Kleidung bezahlen müsse. Die Mutter des BF verdiene monatlich lediglich EUR 600,-, womit sie gerade das Notwendige für sich selbst bezahlen könne. Erschwerend trete hinzu, dass der BF wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt sei. Es sei amtsbekannt mit welcher Härte die russische Polizei – insbesondere gegen tschetschenischstämmige – Terroristen vorgehe. Dem BF sei bereits mehrfach mitgeteilt worden, dass Rückkehrer, die wegen dieses Delikts verurteilt worden seien, sofort festgenommen und gefoltert würden, weil sich die Behörden dadurch Aufschlüsse über weitere Mitglieder erwarten bzw. diese aus dem Verkehr ziehen wollen würden. Rechtsstaatlichkeit gelte für diese Menschen in der Russischen Föderation schlichtweg nicht. Der BF könnte daher seine überlebensnotwendigen Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht decken. Er wäre nicht nur armutsgefährdet, sondern müsste auf der Straße leben. Darüber hinaus bestehe aufgrund der Verurteilung des BF die reale Gefahr, dass er der Folter ausgesetzt wäre. Der angefochtene Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Außerdem habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Verfahren geführt, zumal diese – ohne den BF dazu zu befragen – festgestellt habe, dass dieser ohnehin im Falle seiner Abschiebung auch auf finanzielle Unterstützung zurückgreifen könnte. Wäre der BF dazu befragt worden, hätte er umgehend entgegnen können, dass seine Mutter nur EUR 600,- verdiene und seine Ehefrau nicht arbeite, weshalb beide nicht in der Lage seien den BF finanziell zu unterstützen. Es sei auch unrichtig, dass seine Ehefrau einen Beruf erlernt habe. Vielmehr habe sie keinen Lehrabschluss, sondern lediglich einen Hauptschulabschluss, sowie eine Ausbildung zur Kinderbetreuerin. Der BF sei 2002 mit seiner Mutter und seiner Tante nach Österreich geflüchtet. Zwei Jahre lang habe der BF mit seiner Mutter in einem Asylheim in XXXX gelebt. Dort hätten sich die Familien des BF und seiner Ehefrau kennengelernt. Die Familien seien seitdem befreundet und im ständigen Kontakt. Der BF habe die Volks- und die Mittelschule in XXXX besucht und nach dem Abschluss der Pflichtschule kurzfristig in verschiedenen Branchen gearbeitet. Am 15.04.2017 habe der BF die Mutter seines Sohnes traditionell geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch mit der Mutter des BF an einer näher genannten gemeinsamen Adresse gewohnt. Vor seiner Eheschließung sei der BF auf die schiefe Bahn geraten und am 14.11.2014 wegen einer verwerflichen Tat verurteilt worden, die er als 18-jähriger begangen habe. Der BF habe daraus gelernt und sei sich sicher gewesen nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Wenige Tage vor der Geburt seines Sohnes sei er jedoch neuerlich verhaftet worden, weil er im Frühjahr 2017 in einem Auto sitzend ein dummes Video mit seinem Handy gedreht habe. Die vom BF begangene Tat sei massiv und löse beim Leser Furcht vor dem BF aus. Der BF bitte in diesem Zusammenhang die beiden Strafakten beizuschaffen, um darzulegen, dass sich das von ihm gesetzte Verhalten massiv von dem Verhalten, das man normalerweise mit einer Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verbinde, unterscheide. Der BF habe zwischen tausend WhatsApp Nachrichten im Abstand von einem halben Jahr, einmal ein dummes selbstgedrehtes Video, bei welcher er ein Maschinengewehr nachahme, und einmal einen Link zu einem Prediger mit dem Beisatz „er redet Klartext“, verschickt. Die übrigen Urteile, die man im RIS zur terroristischen Vereinigung finden könne, würden Hassprediger betreffen, die zum Krieg für den IS Leute anwerben würden. Darüber hinaus liege keine Wiederholungstäterschaft vor, zumal es sich bei der
- Verurteilung des BF um eine Zusatzstrafe handle. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit dem konkreten Fall des BF und den Sachverhalten, die zur Verurteilung geführt hätten, auseinanderzusetzen. Der BF sei 2002 mit seiner Mutter und seiner Tante nach Österreich geflüchtet. Zwei Jahre lang habe der BF mit seiner Mutter in einem Asylheim in römisch 40 gelebt. Dort hätten sich die Familien des BF und seiner Ehefrau kennengelernt. Die Familien seien seitdem befreundet und im ständigen Kontakt. Der BF habe die Volks- und die Mittelschule in römisch 40 besucht und nach dem Abschluss der Pflichtschule kurzfristig in verschiedenen Branchen gearbeitet. Am 15.04.2017 habe der BF die Mutter seines Sohnes traditionell geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch mit der Mutter des BF an einer näher genannten gemeinsamen Adresse gewohnt. Vor seiner Eheschließung sei der BF auf die schiefe Bahn geraten und am 14.11.2014 wegen einer verwerflichen Tat verurteilt worden, die er als 18-jähriger begangen habe. Der BF habe daraus gelernt und sei sich sicher gewesen nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Wenige Tage vor der Geburt seines Sohnes sei er jedoch neuerlich verhaftet worden, weil er im Frühjahr 2017 in einem Auto sitzend ein dummes Video mit seinem Handy gedreht habe. Die vom BF begangene Tat sei massiv und löse beim Leser Furcht vor dem BF aus. Der BF bitte in diesem Zusammenhang die beiden Strafakten beizuschaffen, um darzulegen, dass sich das von ihm gesetzte Verhalten massiv von dem Verhalten, das man normalerweise mit einer Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verbinde, unterscheide. Der BF habe zwischen tausend WhatsApp Nachrichten im Abstand von einem halben Jahr, einmal ein dummes selbstgedrehtes Video, bei welcher er ein Maschinengewehr nachahme, und einmal einen Link zu einem Prediger mit dem Beisatz „er redet Klartext“, verschickt. Die übrigen Urteile, die man im RIS zur terroristischen Vereinigung finden könne, würden Hassprediger betreffen, die zum Krieg für den IS Leute anwerben würden. Darüber hinaus liege keine Wiederholungstäterschaft vor, zumal es sich bei der
- Verurteilung des BF um eine Zusatzstrafe handle. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit dem konkreten Fall des BF und den Sachverhalten, die zur Verurteilung geführt hätten, auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Ehefrau des BF und deren gemeinsamer Sohn, die österreichische Staatsbürger seien, ohne Weiteres mit dem BF in die Russische Föderation emigrieren würden. Die Ehefrau des BF sei jedoch der tschetschenischen und russischen Sprache nicht mächtig. Die belangte Behörde mache es sich insofern einfach, als sie vermeine, die Ehefrau des BF sei schon deshalb in der Russischen Föderation überlebensfähig, weil sie einen Beruf erlernt habe. Hinsichtlich der vom BF begangenen Straftaten berücksichtige die belangte Behörde weder, dass der BF im Zeitpunkt der Begehung seiner ersten Verurteilung junger Erwachsener gewesen sei und dies einen besonderen Milderungsgrund darstelle, noch, dass er eben kein Wiederholungstäter sei, weil es sich bei der
- Verurteilung um eine Zusatzstrafe handle. Der BF lebe seit er denken könne in Österreich und habe keine Bindungen zum Ausland. Nicht jeder Mensch habe jedoch die Mentalität sich in einem Verein oder einer Organisation einzufinden. Genauso wenig könne die Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau und seines Sohnes, sowie die falsche Annahme seine Ehefrau habe einen Beruf erlernt, für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Hierbei übersehe die belangte Behörde, dass auch die Ehefrau des BF seit 17 Jahren in Österreich lebe und ausschließlich soziale Bindungen in Österreich habe. Dass die Volksgruppe des BF im Herkunftsstaat lebe, könne wohl kein Argument für eine Rückkehrentscheidung sein. Auch, dass der BF trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet habe darlegen können und, dass diese durch sein strafrechtliches Verhalten geschwächt wären, sei fernab jeder Realität. Der BF habe überwiegend österreichische Freundinnen gehabt und bestehe sein engster Freundeskreis aus 5 Männern, wobei nur einer kein Österreicher sei. Der BF habe seine gesamte Kindheit und Jungend in Österreich verbracht, er habe selbstverständlich österreichische Freunde. Durch eine potentielle Abschiebung des BF würde seine gesamte Familie zerrissen. Das BVwG habe es auch unterlassen das Kindeswohl ausreichend zu berücksichtigen. Diesbezüglich wurde auf umfangreiche Rechtsprechung verwiesen. Auch das erlassene 10-jährige Einreiseverbot sei viel zu hoch. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und die Ehefrau des BF, sowie seine Mutter einvernehmen; 2.) der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt wird; 3.) in eventu aussprechen, dass festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine Gefahr von Art. 3 EMRK bedeuten würde; 4.) in eventu aussprechen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat unzulässig ist und die Spruchpunkte VI. und VII. ersatzlos aufheben; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und die Ehefrau des BF, sowie seine Mutter einvernehmen; 2.) der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt wird; 3.) in eventu aussprechen, dass festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine Gefahr von Artikel 3, EMRK bedeuten würde; 4.) in eventu aussprechen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat unzulässig ist und die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. ersatzlos aufheben; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 20.09.2019 und der Verwaltungsakt langten am 04.10.2019 beim BVwG ein.
- Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 12, letzte Änderung: 04.07.2023) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 legte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF Vollmacht im gegenständlichen Verfahren und beantragte die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zu erstrecken.
- Mit Schriftsatz vom 25.08.2023 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend vorgebracht, dass die Aberkennung des Flüchtlingsstatus zwar nicht angefochten sei, jedoch aufgrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF auszuführen sei, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht ohne Gefahr möglich sei. Darüber hinaus führe die Russische Föderation einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg auf die Ukraine und sei kein Mitglied des Europarates mehr. Außerdem seien zahlreiche Kriegsverbrechen durch die Russische Föderation begangen worden. Allen Menschen stehe das Recht auf Verweigerung des Militärdienstes zu. Das wehrpflichtige Alter sei nunmehr auf 30 Jahre angehoben worden und erfülle der BF die Voraussetzungen für einen Aufschub nicht. Die tatsächliche Situation spiegle sich in den Länderinformationen nicht wider. In den meisten Anfragebeantwortungen werde festgehalten, dass nur wenige russische Quellen verwendet würden. Das habe mit der aktuellen Gesetzeslage zu tun, da russische Quellen zu bestimmten Themen keine Artikel veröffentlichen würden, weil sie mit Strafe und möglicherweise Schließung rechnen müssten, oder nicht der Realität entsprechende, propagandistische Artikel veröffentlichen müssten oder überhaupt ihre Berichterstattung aufgrund des staatlichen Drucks eingestellt hätten bzw. Journalistinnen das Land verlassen hätten. Zudem würden keine Experten in Russland zu den Fragestellungen kontaktiert, da sie dies möglicherweise in Gefahr bringen könnte. In Zeiten der Mobilisierung gäbe es auch keinen zivilen Ersatzdienst. Aus mehreren Zeitungsartikeln und Wahrnehmungen der tschetschenischen Diaspora werde berichtet, dass es zu Zwangsrekrutierungen komme. Überwiegend werde von Vorladungen berichtet, bei welchen die vorgeladenen Personen unter Druck gesetzt und gezwungen würden einen Vertrag zu unterschreiben, mit welchem sie sich verpflichten im Militär zu dienen und folglich auch gegen ihren Willen in die Ukraine geschickt werden könnten. Dazu sollen Entführungen, Drohungen, Erpressungen oder Nötigung durch Folter gehören. Auch aus der tschetschenischen Diaspora gäbe es Berichte, wonach junge Männer gegen ihren Willen in die Ukraine geschickt worden seien. Immer häufiger werde jedoch auch davon berichtet, dass es insbesondre in den ländlichen Gegenden zu Verschleppungen von Männern verschiedenen Alters komme. Bei Verweigerung des Militärdienstes aus den oben genannten Gründen und bei Fehlen des Ersatzdienstes werde typischerweise eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Überzeugung aufgezeigt, da die Behörden die Verweigerung der Teilnahme an Kriegshandlungen als eine Demonstration einer auf die politische Einstellung der Person gründende Ablehnung ihrer Politik sehen würden. Nach wie vor würden russische Einberufungsämter Vorladungen mit der Aufforderung, sich mit Pass zur Überprüfung von Daten bei den Behörden zu melden, übergeben. Manche Männer würden direkt danach in Bussen in die Ukraine geschickt. XXXX habe sogar bekanntgegeben seine minderjährigen Söhne an die Front zu schicken. Bei Verweigerung des Militärdienstes aus den oben genannten Gründen und bei Fehlen des Ersatzdienstes werde typischerweise eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Überzeugung aufgezeigt, da die Behörden die Verweigerung der Teilnahme an Kriegshandlungen als eine Demonstration einer auf die politische Einstellung der Person gründende Ablehnung ihrer Politik sehen würden. Nach wie vor würden russische Einberufungsämter Vorladungen mit der Aufforderung, sich mit Pass zur Überprüfung von Daten bei den Behörden zu melden, übergeben. Manche Männer würden direkt danach in Bussen in die Ukraine geschickt. römisch 40 habe sogar bekanntgegeben seine minderjährigen Söhne an die Front zu schicken. Es sei jedenfalls zu erwarten, dass es früher oder später zu einer Generalmobilisierung kommen werde. Es sei auch der Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass bereits Grundwehrdiener zum Kämpfen in die Ukraine geschickt worden seien und spreche die Haltung der Russischen Föderation dafür, dass dies in Zukunft nicht auszuschließen sei. Eine Gesetzesnovelle sehe vor, dass Deserteuren während einer Mobilmachung bis zu 15 Jahren Haft drohe. Zudem könne auch die Ablehnung des Wehrdienstes aufgrund der Völkerrechtswidrigkeit des Konflikts eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der BF sei keinesfalls gewillt sich an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg zu beteiligen. Der BF sei jedoch im wehrpflichtigen Alter und nicht untauglich. Im Zuge einer Rückkehr würde er unverzüglich verhaftet, verhört und überwacht werden. Er würde mit Sicherheit für den Militäreinsatz eingezogen und im Kampf eingesetzt. Darüber hinaus verfüge der BF über keine Verwandten in der Russischen Föderation. Da er im Herkunftsstaat weder aufgewachsen sei, noch eine Ausbildung gemacht habe oder von Angehörigen unterstützt werde könnte, drohe ihm eine Notlage. Außerdem würde der BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in die Aufmerksamkeit der russischen Behörden geraten, weshalb ihm eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK drohe. Die russischen Behörden gingen gegen tschetschenischstämmige Terroristen mit massiver Härte vor und stelle Terrorismusbekämpfung eine Priorität dar. Insbesondere tschetschenische Behörden würden kollektive Bestrafungsformen anwenden und wende XXXX unterschiedliche Formen von Gewalt an. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF würde Art. 2 oder 3 EMRK verletzen. Darüber hinaus verfüge der BF über keine Verwandten in der Russischen Föderation. Da er im Herkunftsstaat weder aufgewachsen sei, noch eine Ausbildung gemacht habe oder von Angehörigen unterstützt werde könnte, drohe ihm eine Notlage. Außerdem würde der BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in die Aufmerksamkeit der russischen Behörden geraten, weshalb ihm eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK drohe. Die russischen Behörden gingen gegen tschetschenischstämmige Terroristen mit massiver Härte vor und stelle Terrorismusbekämpfung eine Priorität dar. Insbesondere tschetschenische Behörden würden kollektive Bestrafungsformen anwenden und wende römisch 40 unterschiedliche Formen von Gewalt an. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF würde Artikel 2, oder 3 EMRK verletzen. Hinsichtlich des Privatlebens des BF sei darauf hinzuweisen, dass der BF 2002 mit seiner Mutter und seiner Tante nach Österreich geflüchtet sei. Er lebe sohin seit 21 Jahren in Österreich, sei verheiratet und habe er mit seiner Frau 2 Kinder. Die Familie sei bestens integriert, die Ehefrau des BF und die beiden Kinder seien österreichische Staatsbürger. Ein gemeinsames Leben in der Russischen Föderation sei unvorstellbar. Der BF habe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, sei hier in die Schule gegangen und habe Ausbildungen abgeschlossen. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und sei lediglich als Jugendlicher/junger Erwachsener kurzfristig auf die schiefe Bahn geraten, wobei die letzte Tathandlung bereits 6 Jahre zurückliege. Seine Verurteilung weise stark von jenen Fällen ab, welche hierunter klassischerweise zu verstehen seien. Der BF habe sich auch lange in der Betreuung von DERAD befunden, wobei das letzte Treffen am 14.04.2022 stattgefunden habe und positiv abgeschlossen worden sei. Der BF weise keine IS befürwortenden Ansichten oder das westliche Gedankengut ablehnende Haltung auf. Der BF habe seine Strafe verbüßt und sich lange nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Seit seiner Haftentlassung sei geraume Zeit vergangen und habe der BF alles daran gesetzt an sein bisheriges Leben anzuschließen und in geordneten Bahnen weiterzuleben. Nach seiner Haftentlassung habe der BF eine Arbeitsstelle gefunden und über einen Zeitraum von einem Jahr im Unternehmen XXXX gearbeitet. Derzeit absolviere er eine Ausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik, Mechatronik und Elektronik, welche voraussichtlich bis 04.04.2025 dauern und welche der BF abschließen werde. Es sei davon auszugehen, dass der BF umgehend danach eine Festanstellung erhalten werde. Außerdem sei er ein wertvolles Mitglied in seiner Gemeinde und werde von allen sehr geschätzt. Am 20.04.2021 sei sein zweites Kind geboren worden. Der BF habe sich von seinem strafbaren Verhalten distanziert, sei bestrebt ein ordentliches Leben zu führen und sich um seine Familie zu kümmern. Dem BF sei eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Eine Rückkehrentscheidung würde in einer nicht notwendigen Art und Weise in das Schützenswerte Privat- und Familienleben des BF eingreifen. Eine Aufenthaltsbeendigung würde den BF und seine Familie unverhältnismäßig hart treffen.Nach seiner Haftentlassung habe der BF eine Arbeitsstelle gefunden und über einen Zeitraum von einem Jahr im Unternehmen römisch 40 gearbeitet. Derzeit absolviere er eine Ausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik, Mechatronik und Elektronik, welche voraussichtlich bis 04.04.2025 dauern und welche der BF abschließen werde. Es sei davon auszugehen, dass der BF umgehend danach eine Festanstellung erhalten werde. Außerdem sei er ein wertvolles Mitglied in seiner Gemeinde und werde von allen sehr geschätzt. Am 20.04.2021 sei sein zweites Kind geboren worden. Der BF habe sich von seinem strafbaren Verhalten distanziert, sei bestrebt ein ordentliches Leben zu führen und sich um seine Familie zu kümmern. Dem BF sei eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Eine Rückkehrentscheidung würde in einer nicht notwendigen Art und Weise in das Schützenswerte Privat- und Familienleben des BF eingreifen. Eine Aufenthaltsbeendigung würde den BF und seine Familie unverhältnismäßig hart treffen.
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 12, letzte Änderung: 04.07.2023) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF für 13.11.2023 zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 wurde dem BF die aktuelle Version des Länderinformationsblattes zur Russischen Föderation, Version 13, letzte Änderung: 08.11.2023, übermittelt mit der Information, dass er in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen könne.
- In der Folge wurde die mündliche Verhandlung auf den 04.12.2023 verlegt.
- Am 04.12.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt: Die Niederschrift lautet auszugsweise: „Befragung des BF: Die Befragung wird auf Deutsch geführt. Der Dolmetscher bleibt im Raum für etwaige Nachfragen. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geb. am XXXX in XXXX , StA. Russische Föderation, letzter Wohnort in der Russischen Föderation vor der Ausreise war das Dorf XXXX . BF: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , StA. Russische Föderation, letzter Wohnort in der Russischen Föderation vor der Ausreise war das Dorf römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Islam, sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ja, meine Geburtsurkunde. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Reisepass? BF: Nein, ich denke nicht. Ich bin sehr jung mit vier Jahren aus Tschetschenien ausgereist und ich weiß nicht, ob ich damals schon einen Pass hatte oder nicht. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Tschetschenisch, Deutsch. RI: Russisch? BF: Nein. RI: Aber bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2019 war ein Dolmetscher der Sprache Russisch anwesend. BF: Der Dolmetscher war nur anwesend, hat aber nicht übersetzt. Ich habe auch damals angegeben, dass ich besser Deutsch kann als Russisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? BF: Ich bin hier in die Volksschule gegangen, in die XXXX im XXXX gegangen und bin danach direkt in das Gymnasium gekommen. Wir sind vom XXXX umgezogen, dann habe ich die Mittelschule in die XXXX besucht. Dort habe ich den Pflichtschulabschluss gemacht. Nach der Schule habe ich begonnen im Einzelhandelsbereich im Merkur zu arbeiten. Im Merkur habe ich gearbeitet und dann im Interspar. Ich habe eine Lehre als Bäcker begonnen, aber nach einem halben Jahr abgebrochen. Ich habe dann in verschiedenen Berufen z.B. als Bauhelfer meistens gearbeitet. Derzeit bin ich in einer Lehre Elektrotechnik. Ich bin schon seit sieben Monaten in dieser Lehre. Für den Lehrabschluss brauche ich noch ca. ein Jahr und zwei Monate. Die Lehrabschlussprüfung ist am 04.05.
- BF: Ich bin hier in die Volksschule gegangen, in die römisch 40 im römisch 40 gegangen und bin danach direkt in das Gymnasium gekommen. Wir sind vom römisch 40 umgezogen, dann habe ich die Mittelschule in die römisch 40 besucht. Dort habe ich den Pflichtschulabschluss gemacht. Nach der Schule habe ich begonnen im Einzelhandelsbereich im Merkur zu arbeiten. Im Merkur habe ich gearbeitet und dann im Interspar. Ich habe eine Lehre als Bäcker begonnen, aber nach einem halben Jahr abgebrochen. Ich habe dann in verschiedenen Berufen z.B. als Bauhelfer meistens gearbeitet. Derzeit bin ich in einer Lehre Elektrotechnik. Ich bin schon seit sieben Monaten in dieser Lehre. Für den Lehrabschluss brauche ich noch ca. ein Jahr und zwei Monate. Die Lehrabschlussprüfung ist am 04.05.
- RI: Sie haben im Verfahren auch angegeben eine Banklehre begonnen zu haben. Wann haben Sie begonnen und wann haben Sie diese abgeschlossen? BF: Nein, ich habe vorgehabt mit der Banklehre zu beginnen. Ich wurde aber nicht genommen. Ich habe an verschiedene Banken eine Bewerbung geschickt, habe aber nur Absagen bekommen. Das war direkt nach der Hauptschule. RI: Wie Sie gerade angegeben haben, haben Sie im Bundesgebiet bereits eine Lehre zum Bäcker angefangen, aber nicht abgeschlossen. Was war der Grund für den Abbruch der Lehre? BF: Mit meiner Bäckerlehre habe ich angefangen direkt nach meiner Entlassung 2015 und ich habe es versucht durchzuziehen, aber es war nichts für mich. Ich wollte mich zwingen etwas durchzuführen, was ich eigentlich nicht wollte. RI: Erklären Sie mir bitte, wieso Sie davon ausgehen, dass Sie die derzeitige Lehre - im Unterschied zur bereits begonnenen und abgebrochenen Lehren im Bundesgebiet - auch tatsächlich abschließen werden. BF: Weil die Situation eine andere ist, als damals. Ich habe die Sorgepflicht mittlerweile für zwei Kinder. Die Arbeit als Bauhelfer ist so, dass man früh geht und relativ spät wieder kommt. Man ist ziemlich ausgelaugt und ist nicht fähig mit seinen Kindern noch irgendetwas zu machen, auch hat man wenig Freizeit. Deshalb will ich die Lehre durchziehen, damit ich einen geregelten Tagesablauf habe, durchaus mit Überstunden, aber es ist halt geregelt, man kommt nicht in der Nacht nach Hause und verdient viel mehr als Bauhelfer. RI: Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? BF: Nein, weil ich noch in Ausbildung bin. RI: VORHALTUNG: Laut aktuell eingeholtem AJ-Web-Auszug sind Sie im Bundesgebiet letztmalig im Oktober 2022 einer angemeldeten Berufstätigkeit nachgegangen. Wieso seither nicht mehr? BF: Wegen der Ausbildung. RI: Geht Ihre Gattin im Bundesgebiet einer angemeldeten Beschäftigung nach? Wenn ja, welcher? BF: Derzeit nicht. RI: Wovon bestreiten Sie und Ihre Lebensgefährtin momentan Ihren Lebensunterhalt für sich und die Kinder? BF: Ich bekomme von der Ausbildung mein Geld und meine Frau bekommt Geld vom Sozialamt und Kinderbeihilfe. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet? BF: Nein, habe ich nicht. RI: Haben Sie in Ihrem Leben jemals eine Feuerwaffe bedient bzw. sind an einer solchen Waffe ausgebildet worden? BF: Nein. RI: Wann haben Sie den Herkunftsstaat verlassen und wo haben Sie sich aufgehalten bis Sie in das Bundesgebiet eingereist sind? BF: Wir sind ca. 2000 raus aus Tschetschenien. Wir waren eine kurze Zeit in Polen. Dann haben wir in Niederösterreich gelebt, … RI wiederholt die Frage. BF: Ich glaube, wir waren nur in Polen. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: Ich nehme an seit 2002 durchgehend. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf? BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß ich habe Onkeln, aber ich habe keinen Kontakt zu diesen. RI: Haben Verwandte von Ihnen, die im Bundesgebiet leben, Kontakt zu den Verwandten in der Russische Föderation? BF: Meine Tante vs, die hier in XXXX gelebt hat, ist vor kurzem verstorben. Sie hat höchstwahrscheinlich Kontakt zu diesen Verwandten im Herkunftsstaat gehabt, weil es ihre Brüder waren. BF: Meine Tante vs, die hier in römisch 40 gelebt hat, ist vor kurzem verstorben. Sie hat höchstwahrscheinlich Kontakt zu diesen Verwandten im Herkunftsstaat gehabt, weil es ihre Brüder waren. RI: Sonst? BF: Sonst gibt es keine Verwandten im Bundesgebiet, die noch Kontakt zu den Verwandten im Herkunftsstaat haben. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Bekannten und/oder Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Nein. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, nennen sie bitte den vollen Namen, das Geburtsdaten und den Wohnort. BF: Mein Onkel vs. wohnt in Deutschland in Bremen. Er heißt XXXX . Er sollte XXXX Jahre alt sein. In Frankreich habe ich eine Tante vs. Sie heißt XXXX . Sie ist ca. XXXX Jahre alt. Ich weiß nicht genau, wo sie lebt in Frankreich. BF: Mein Onkel vs. wohnt in Deutschland in Bremen. Er heißt römisch 40 . Er sollte römisch 40 Jahre alt sein. In Frankreich habe ich eine Tante vs. Sie heißt römisch 40 . Sie ist ca. römisch 40 Jahre alt. Ich weiß nicht genau, wo sie lebt in Frankreich. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? Und wie oft? BF: Ich habe mit meinem Onkel Kontakt ca. einmal im Monat. RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF: Mutter XXXX , geb. am XXXX ; Schwester XXXX , geb. am XXXX ; Bruder XXXX , geb. XXXX ;Gattin XXXX , geb. am XXXX ; Sohn XXXX , geb. am XXXX ; Tochter XXXX , geb. XXXX .BF: Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 ;Gattin römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 . RI: Mit welchen Personen lebten Sie im selben Haushalt? BF: Gattin und 2 Kinder RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Meine Geschwister und meine Mutter haben einen Konventionspass und meine Frau und meine Kinder haben die österreichische Staatsbürgerschaft. RI: Verfügen Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B.: Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Nein. RI: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie eine Partnerin im Bundesgebiet, namens XXXX haben mit der Sie zwei Kinder haben. Gleiches haben Sie auch heute gesagt. Sind Sie mit ihr auch verheiratet? Wenn ja, standesamtlich oder traditionell?RI: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie eine Partnerin im Bundesgebiet, namens römisch 40 haben mit der Sie zwei Kinder haben. Gleiches haben Sie auch heute gesagt. Sind Sie mit ihr auch verheiratet? Wenn ja, standesamtlich oder traditionell? BF: Traditionell. RI: Ist Ihre derzeitige Lebensgefährtin schwanger? Wenn ja legen Sie bitte den Eltern-Kind-Pass vor. BF: Nein RI: Waren Sie davor schon einmal verheiratet? Wenn, ja mit wem? Bitte nennen Sie Namen, Geburtsdatum und Adresse. BF: Nein. RI: Verfügen Sie sonst über leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie seit der erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2002 auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: Nur in Polen. RI: Wissen Sie noch aus welchen Gründen Sie und Ihre Familie aus Tschetschenien geflohen sind, am 15.11.2002 nach Österreich gekommen sind und schließlich im Bundesgebiet Asyl erhalten haben? BF: Mein Vater wurde ermordet. Warum oder weshalb das weiß ich nicht genau. Ich weiß, er hat als Polizist gearbeitet. RI: Das heißt die Umstände bzw. die Gründe für die Ermordung wissen Sie nicht? BF: Nein. RI: Sie waren älter als 7 Jahre als Sie mit Ihrer Familie nach Österreich gekommen sind. Also waren Sie alt genug um zumindest über die Gründe der Flucht informiert zu sein. Außerdem wird Ihnen die hier aufhältige Familie doch Einiges über die fluchtauslösenden Ereignisse im Herkunftsstaat berichtet haben? Können Sie mir nicht mehr dazu sagen? BF: Es war Krieg in Tschetschenien zu der Zeit. Wir sind Kriegsflüchtlinge. Meine Mutter hat wahrscheinlich gewusst, dass mir und meinem Bruder auch etwas passiert, wenn wir älter werden und für eine bessere Zukunft. RI: Standen diese seinerzeitigen Gründe mit den Tschetschenienkriegen direkt im Zusammenhang? Wenn ja, in wieweit? BF: Ja. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Wie gesagt, ich war ein Kind. Ich hatte mit niemandem ein Problem. Meine Mutter hat auch mit niemandem ein Problem. Sie wurde nicht verfolgt wegen ihrer Religion oder Rasse, aber der Vater wurde ermordet. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF: Davon abgesehen, dass dort meine Überlebenschance sehr gering sind, werden in Tschetschenien Leute, die nicht nach dem Gehen, was das Oberhaupt von Tschetschenien, XXXX vorgibt, werden verschleppt, werden gefoltert, werden getötet. BF: Davon abgesehen, dass dort meine Überlebenschance sehr gering sind, werden in Tschetschenien Leute, die nicht nach dem Gehen, was das Oberhaupt von Tschetschenien, römisch 40 vorgibt, werden verschleppt, werden gefoltert, werden getötet. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Nein. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Nein. RI: Waren Mitglieder Ihrer Familie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF: Das weiß ich nicht. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF: Das weiß ich nicht. RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sie wurden im Bundesgebiet bereits straffällig und sind strafrechtlich verurteilt worden. Wissen Sie noch welche Straftaten Ihren strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde gelegt wurden? BF: Ich wurde 2014 wegen Raub verurteilt und war acht Monate, eigentlich ein Jahr im Gefängnis und wurde frühzeitig entlassen. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die ersten Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: 2014 habe ich ein paar neue Freunde kennengelernt. Ich habe da Sachen ausprobiert, die ich davor nicht gekannt und nicht gemacht habe. Ich habe Drogen konsumiert. Auf Nachfrage Marihuana. Ich will nicht sagen, dass die anderen schuld waren, aber ich bin mit denen mitgegangen und habe die Sachen gemacht, die die anderen auch gemacht haben. Da war die Straftat auch dabei, wegen der ich im Gefängnis war. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass 3 strafgerichtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vor allem gegen das Eigentum gerichtet sind, aber auch wegen Verbrechen der terroristischen Vereinigung, sowie der kriminellen Organisation und dem Delikt der versuchten Nötigung, der Unterschlagung und der Urkundenunterdrückung und Sie haben im Bundesgebiet bereits wiederholt das Haftübel verspürt. Bereuen Sie Ihre Taten und wie gedenken Sie künftig nicht mehr in dieses Verhaltensmuster im Bundesgebiet zurückzufallen? BF: Natürlich bereue ich meine Taten. Wie Sie schon gesagt haben, habe ich das Haftübel schon verspürt und ich hatte viel Zeit darüber nachzudenken. Ich habe viele Sachen in der Vergangenheit auf die leichte Schulter genommen. Ich habe viele Sachen nicht so ernst genommen. Ich weiß nicht, ob es daran lag, dass ich einfach nur jung war, aber jetzt ist es alles hinter mir. Das ist alles Vergangenheit. Ich halte mich von allem fern, sei es auch nur ein Strafzettel. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Mutter, der Geschwister, der Lebensgefährtin und der leiblichen Kinder. Sind sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF: Mein Bruder war auch ca. 2015 angeklagt wegen einer Sache, aber ich glaube er wurde damals freigesprochen. Das war zu der Zeit, als ich im Gefängnis war. RI: Was sagen Ihre Verwandten im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten zu Ihrem kriminellen Verhalten im Bundesgebiet? BF: Sie tadeln es natürlich. RI: VORHALTUNG: Sie sind zwischen November 2014 und April 2019 in Österreich insgesamt dreimal strafrechtlich verurteilt worden und haben trotz einer bereits verbüßten Haftstrafe von August 2014 bis April 2015 im Bundesgebiet Ihr Verhalten nicht geändert und sind 2017 wieder straffällig geworden. Begründen Sie mir bitte glaubhaft und nachvollziehbar, wieso Sie im Bundesgebiet nicht wieder in das bisherige kriminelle Verhaltensmuster zurückfallen werden? BF: Wie schon gesagt, ich habe jetzt eine Familie, um die ich mich kümmern muss. Ich bin selber ohne Vater aufgewachsen und weiß, dass es wichtig ist, einen Vater zu haben. Ich will für meine Kinder da sein, weil ich selber weiß, wie es ist ohne Vater aufzuwachsen. Das ist schon ein Riesengrund für mich, nichts mehr Straffälliges zu tun. RI: Ihrer
- Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht XXXX liegt u.a. zu Grunde, dass Sie sich im Jahr 2017 in XXXX als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation IS- Islamic State, auf andere Art beteiligten, wobei Sie im Wissen handelten, durch Ihre Beteiligung den IS oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie etwa zu einem über ein Autoradio abgespielten IS-verherrlichendem Kampflied zustimmend „Allahu Akbar“ riefen, Schussgeräusche eines Maschinengewehrs auf einen vorbeifahrenden Bus simulierten, sich dabei filmten und dieses Video über WhatsApp an einen Dritten schickten. Sie haben sich dadurch an der Gruppierung IS in dem Wissen beteiligt, dass Sie dadurch die Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1
, zur Erreichung dieses Zieles, fördern. Ihrer
- Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht XXXX liegt zu Grunde, dass Sie sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation IS- Islamic State, auf andere Art beteiligten, wobei Sie im Wissen handelten, den IS, dessen Mitglieder oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem Sie mit dem Ziel das Gedankengut des IS zu verbreiten, die Sympathien eines Dritten für den IS zu verstärken suchten und ihn für den IS anzuwerben indem Sie diesem Dritten Nachrichten übermittelten, wie den Link zu einem radikal-islamischen Youtube-Video in welchem iZm dem Anschlag auf „Charlie Hebdo“, die Gräueltaten des IS verteidigt, verherrlicht und erklärt wurde, dass bei Beleidigungen des Propheten Mohammed die Scharia und die Todesstrafe gerechtfertigt seien. Sie haben dem Dritten persönlich angeraten dieses Video anzusehen, da darin „Klartext“ geredet würde. Wie stehen Sie heute zu diesen von Ihnen begangenen Taten?RI: Ihrer
- Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht römisch 40 liegt u.a. zu Grunde, dass Sie sich im Jahr 2017 in römisch 40 als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation IS- Islamic State, auf andere Art beteiligten, wobei Sie im Wissen handelten, durch Ihre Beteiligung den IS oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie etwa zu einem über ein Autoradio abgespielten IS-verherrlichendem Kampflied zustimmend „Allahu Akbar“ riefen, Schussgeräusche eines Maschinengewehrs auf einen vorbeifahrenden Bus simulierten, sich dabei filmten und dieses Video über WhatsApp an einen Dritten schickten. Sie haben sich dadurch an der Gruppierung IS in dem Wissen beteiligt, dass Sie dadurch die Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins,
, zur Erreichung dieses Zieles, fördern. Ihrer
- Verurteilung in Österreich vor dem Landesgericht römisch 40 liegt zu Grunde, dass Sie sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Terrororganisation IS- Islamic State, auf andere Art beteiligten, wobei Sie im Wissen handelten, den IS, dessen Mitglieder oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem Sie mit dem Ziel das Gedankengut des IS zu verbreiten, die Sympathien eines Dritten für den IS zu verstärken suchten und ihn für den IS anzuwerben indem Sie diesem Dritten Nachrichten übermittelten, wie den Link zu einem radikal-islamischen Youtube-Video in welchem iZm dem Anschlag auf „Charlie Hebdo“, die Gräueltaten des IS verteidigt, verherrlicht und erklärt wurde, dass bei Beleidigungen des Propheten Mohammed die Scharia und die Todesstrafe gerechtfertigt seien. Sie haben dem Dritten persönlich angeraten dieses Video anzusehen, da darin „Klartext“ geredet würde. Wie stehen Sie heute zu diesen von Ihnen begangenen Taten? BF: Wie ich schon gesagt habe, ich bereue das, was ich damals angeschaut und verbreitet habe. Natürlich distanziere ich mich davon zu 100 Prozent. Das ist auf gar keinen Fall meine Einstellung. RI: Wann haben Sie das erste Mal vom IS gehört und von wem? BF: Das weiß ich nicht genau. Von den Medien, von niemandem direkt. RI: Welcher Aspekt hat Sie am IS derart fasziniert, dass Sie dieser Ideologie derart auf dem Leim gegangen sind? War es die Gewaltverherrlichung durch diese Gruppe, die Verächtlichmachung Andersgläubiger, die von dieser Gruppe propagierten Unterdrückung anderer oder war es etwas anderes? BF: Mich hat gar nichts fasziniert. RI: Wer konkret hat Ihr Interesse am IS das erste Mal geweckt und wie haben Sie sich weiter über den IS informiert? BF: Mich hat niemand irgendwie dazu bewegt oder fasziniert. Wir haben damals, wir die paar Freunde, die unterwegs waren, eigentlich nur schlecht darüber geredet. RI: Wissen Sie an welchen Orten und durch welche Personen Ihnen ein besonders positives Bild des IS präsentiert worden ist? Gab es da eine spezielle Räumlichkeit oder einen konkreten Bekanntenkreis, welche oder welcher Ihnen den IS näher gebracht oder schmackhaft gemacht hat? BF: Mir hat der IS niemand schmackhaft gemacht oder versucht ihn mir näherzubringen. Ich möchte dazu sagen, dass ich auch nicht in die Moscheen gegangen bin, wo gepredigt wurde, dass man nach Syrien fahren sollte und sich dem IS anschließen sollte. RI: Haben sie jemals gegenüber dem IS den Treueschwur abgelegt? Wenn ja, wann war das und wer war Ihr persönlicher IS-Kontaktmann? BF: Nein. RI: Hat es jemals eine konkrete Annäherung Ihrer Person an den IS statt und wurden Sie jemals aufgefordert im Namen des IS auch Straftaten in Österreich zu verüben? BF: Beides nein. RI: Besteht in Ihrer Familie ein Hang oder eine Sympathie zur Zielsetzung des Islamischen Staates oder waren Sie der einzige in der Familie der seinerzeit ein Faible dafür hatte? BF: Ich war der einzige in meiner Familie. In meiner Familie gibt es niemanden, der ein Faible dafür hatte. RI: Was wollten Sie eigentlich bei Ihrem Bekannten XXXX bewirken, als Sie ihm den Link zu einem radikalen Hass-Video geschickt haben und ihn aufgefordert haben sich diese Propaganda anzusehen? Sie werden sich dabei ja wohl etwas gedacht haben.RI: Was wollten Sie eigentlich bei Ihrem Bekannten römisch 40 bewirken, als Sie ihm den Link zu einem radikalen Hass-Video geschickt haben und ihn aufgefordert haben sich diese Propaganda anzusehen? Sie werden sich dabei ja wohl etwas gedacht haben. BF: Ich habe mir damals viele Videos auf YouTube angeschaut. Der XXXX und ich hatten uns viele Sachen gegenseitig geschickt. Auf jeden Fall, was ich sagen kann, ist, dass ich nicht wollte, dass er nach Syrien fährt oder irgendwelche Straftaten begeht. Aus diesem Grund habe ich es ihm nicht geschickt. BF: Ich habe mir damals viele Videos auf YouTube angeschaut. Der römisch 40 und ich hatten uns viele Sachen gegenseitig geschickt. Auf jeden Fall, was ich sagen kann, ist, dass ich nicht wollte, dass er nach Syrien fährt oder irgendwelche Straftaten begeht. Aus diesem Grund habe ich es ihm nicht geschickt. RI: Stehen Sie noch in Kontakt zu XXXX oder XXXX ? Wenn ja, wie sieht es mit deren Haltung zum IS heute noch aus? RI: Stehen Sie noch in Kontakt zu römisch 40 oder römisch 40 ? Wenn ja, wie sieht es mit deren Haltung zum IS heute noch aus? BF: Nein, ich habe seit dem ich im Gefängnis war nichts mehr mit beiden zu tun. Ich habe nur dem XXXX einmal gesehen, wie er einmal an mir vorbeigelaufen ist, aber wir haben miteinander nicht gesprochen. BF: Nein, ich habe seit dem ich im Gefängnis war nichts mehr mit beiden zu tun. Ich habe nur dem römisch 40 einmal gesehen, wie er einmal an mir vorbeigelaufen ist, aber wir haben miteinander nicht gesprochen. RI: Ist bei Ihnen seit 2017 irgendeine Art des Gesinnungswandels hinsichtlich Ihrer Haltung um IS erkennbar eingetreten? Wenn ja, inwieweit und was hat diesen ausgelöst? BF: Ich war bei DERAD. Ich habe viel mit dem Betreuer von DERAD gesprochen. Wir haben über alles geredet, nicht nur über den islamischen Staat. Dass es nicht nur den Tunnelblick Islam gibt, das heißt es gibt nur einen Weg gibt und alles andere wäre falsch, sondern dass der Islam halt wirklich der Mittelweg ist, dass man nicht übertreiben soll, seine Gebete macht und gut zu den Menschen ist. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt abgesehen von Ihrer Betreuung durch DERAD weitere professionelle Hilfe in Anspruch genommen um Ihre IS-Vergangenheit zu bewältigen? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 25.08.2023 haben Sie auf Seite 7 behauptet sich lange in der Betreuung des Vereins DERAD befunden zu haben. So hätten Sie Ihr letztes Treffen am 14.04.2022 absolviert und habe die Betreuung positiv abgeschlossen werden können. Ich nehme an, es wird über den positiven Abschluss der Betreuung durch DERAD einen entsprechenden Abschlussbericht geben, welcher dies bestätigen kann. Sie werden aufgefordert binnen 10 Tagen diesen Abschlussbericht, hg einlangend, in Vorlage zu bringen. BF: Ja. RI: VORHALTUNG: Auf Seite 7 der beschwerdeseitigen Stellungnahme wurde auch auf einen Bericht aus dem Jahr 2019 Bezug genommen, aus welchem hervorgehen soll, dass Sie über keine IS-befürwortenden bzw. westliches Gedankengut ablehnende Haltung haben soll. Auch dieser Bericht soll bitte binnen 10 Tagen, hg einlangend, dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden. RV legt vor: einen Bericht von DERAD von 06.02.2019 betitelt mit Stellungnahme: XXXX bezüglich elektronisch überwachter Hausarrest, wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: einen Bericht von DERAD von 06.02.2019 betitelt mit Stellungnahme: römisch 40 bezüglich elektronisch überwachter Hausarrest, wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Was bedeutet der IS heute für Sie? BF: Gar nichts. Ich identifiziere mich Null mit ihm. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Ich trainiere in einem Club. Ich betreibe Kampfsport, Ringen und Brasilian Jiujitsu, das ist im XXXX , namens XXXX . BF: Ich trainiere in einem Club. Ich betreibe Kampfsport, Ringen und Brasilian Jiujitsu, das ist im römisch 40 , namens römisch 40 . RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Natürlich. RI: Sind das Frende mit überwiegend tschetschenischen Wurzeln? BF: Nein, ich habe z.B. einen Freund, der österreichischer Staatsbürger ist und die Mutter kroatische Wurzeln hat. Sonst habe ich Gelegenheitsfreunde, die im Club sind und trainieren, aber ich unternehme nichts mit denen außerhalb des Clubes. RI: Sie haben in den letzten Jahren in Österreich, bis auf eine durchgehend 14 monatige Beschäftigung im Bundesgebiet, wenn dann immer nur kurz, d.h. für wenige Tage, oder wenige Wochen oder wenige Monate am Stück gearbeitet und überwiegend vom Arbeitslosengeldbezug und Notstandhilfe gelebt. Sie haben zwar einen Pflichtschulabschluss und machen auch derzeit eine Lehre, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung? Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Wenn alles gut läuft, dann mache ich 2025 meine Lehrabschlussprüfung. Dann möchte ich ein Jahr auf die Baustelle gehen und arbeiten. Ich möchte mich dann selbstständig machen, wenn es geht trotz meiner Vorstrafen im Bereich Photovoltaik. RI: Waren Sie in Österreich bislang auch einmal ehrenamtlich tätig? BF: Nein. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Vom AMS habe ich Kurse besucht. Ich habe den Kranschein und den Staplerschein gemacht. RI an RV: Ich ersuche Sie auch binnen 10 Tagen dazu Abschlussunterlagen vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie auch binnen 10 Tagen dazu Abschlussunterlagen vorzulegen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie zurzeit irgendwelche Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sie haben angegeben, dass Sie in der Vergangenheit Drogen konsumiert haben, haben Sie immer nur Marihuana konsumiert oder auch etwas Härteres? BF: Ich habe Extasy ausprobiert und das war es eigentlich. Marihuana habe ich tagtäglich konsumiert, aber Extasy nur einmal. RI: Wann haben Sie das letze Mal Marihuana zu sich genommen? BF: Das war 2014 vor meiner Verhaftung. RI: Welche Sprache sprechen Sie mit Ihrer Mutter, Ihren Geschwistern und Ihrer Gattin samt Kindern in Österreich? BF: Mit meiner Mutter rede ich Tschetschenisch, mit meinem Bruder gemischt Tschetschenisch und Deutsch, mit meiner Schwester nur Deutsch und zu Hause auch meistens nur Deutsch. RI: Hatten Sie heute Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und auch zu Ihren Integrationsschritten in Österreich zu äußern? BF: Ja, das hatte ich. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ich möchte nur klarstellen, dass es sich um nicht um drei Verurteilungen handelt, sondern in einem Fall geht es um eine Zusatzstrafe, dies geht auch aus dem Akt hervor. Regierungsvorlage, Ich möchte nur klarstellen, dass es sich um nicht um drei Verurteilungen handelt, sondern in einem Fall geht es um eine Zusatzstrafe, dies geht auch aus dem Akt hervor. RV: Der Deliktszeitraum ist in etwa April 2017, außer der Therapie beim Verein DERAD, was hat Sie noch dazu bewogen sich von Ihrer damaligen Einstellung und auch dem strafrechtlichen Verhalten zu entfernen?Regierungsvorlage, Der Deliktszeitraum ist in etwa April 2017, außer der Therapie beim Verein DERAD, was hat Sie noch dazu bewogen sich von Ihrer damaligen Einstellung und auch dem strafrechtlichen Verhalten zu entfernen? BF: Ich habe geheiratet, ich habe zwei Kinder. Ich habe mich komplett von diesen Sachen distanziert. Es ist meine größte Motivation das ich nicht mehr mit Vergleichsweisem in diese Richtung zu tun habe. RV: Können Sie vielleicht kurz Ihr Familienleben darstellen z.B. eine Wochenendgestaltung?Regierungsvorlage, Können Sie vielleicht kurz Ihr Familienleben darstellen z.B. eine Wochenendgestaltung? BF: Von Montag bis Freitag bin ich entweder am Lernen oder zu Hause. Ab und zu gehe ich mit den Kindern spazieren, aber mehr geht sich unter der Woche. Samstag und Sonntag gehen wir ins Museum oder mal dahin oder mal dorthin. Ab und zu ins Kino. Mein Wochende besteht meistens daraus, dass ich mit den Kindern meine Mutter oder meine Schwiegermutter besuche. RV: Wie oft sehen Sie ihre Mutter bzw. die Schwiegereltern?Regierungsvorlage, Wie oft sehen Sie ihre Mutter bzw. die Schwiegereltern? BF: Die Schwiegereltern sieht man meist nur am Wochenende und die Mutter fast jeden Tag. Entweder kommt sie vorbei oder wir gehen zusammen raus oder wir besuchen sie. Meine Mutter wohnt nicht weit weg. Sie lebt auch im XXXX . BF: Die Schwiegereltern sieht man meist nur am Wochenende und die Mutter fast jeden Tag. Entweder kommt sie vorbei oder wir gehen zusammen raus oder wir besuchen sie. Meine Mutter wohnt nicht weit weg. Sie lebt auch im römisch 40 . RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgegeben? RV: Bezüglich des LIB darf ich auf die bereits abgegebene Stellungnahme verweisen. Es hat sich diesbezüglich auch nichts in der Zwischenzeit geändert. Regierungsvorlage, Bezüglich des LIB darf ich auf die bereits abgegebene Stellungnahme verweisen. Es hat sich diesbezüglich auch nichts in der Zwischenzeit geändert. RV: Wie ist Ihre jetzige Einstellung im Bezug auf Kriegshandlungen auch vor dem Hintergrund Ihrer Verurteilungen und der IS Gräueltaten, vor allem der Ukrainekrieg. Wären Sie bereit sich an einem Krieg zu beteiligen?Regierungsvorlage, Wie ist Ihre jetzige Einstellung im Bezug auf Kriegshandlungen auch vor dem Hintergrund Ihrer Verurteilungen und der IS Gräueltaten, vor allem der Ukrainekrieg. Wären Sie bereit sich an einem Krieg zu beteiligen? BF: Nein, auf gar keinen Fall. Damals nicht und heute genauso wenig“.
- Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die in der mündlichen Verhandlung gewährte Frist zur Vorlage diverser Dokumente um 2 Wochen zu erstrecken.
- Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 übermittelte der BF durch seinen Rechtsvertreter den absolvierten Stapler- und Kranführerschein, sowie einen Abschlussbericht des Vereins DERAD vom 07.07.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2002, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.08.2003, Zl. XXXX , der eingebrachten Stellungnahme des BF vom 18.10.2018, der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 23.07.2019, der eingebrachten Beschwerde vom 06.09.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 25.08.2023, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich, insbesondere der im Akt einliegenden Strafurteile und nach mündlicher Verhandlung vor dem BVwG am 04.12.2023 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 15.11.2002, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.08.2003, Zl. römisch 40 , der eingebrachten Stellungnahme des BF vom 18.10.2018, der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 23.07.2019, der eingebrachten Beschwerde vom 06.09.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 25.08.2023, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich, insbesondere der im Akt einliegenden Strafurteile und nach mündlicher Verhandlung vor dem BVwG am 04.12.2023 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache und sehr gut Deutsch, jedoch nur wenig Russisch. Der BF ist traditionell verheiratet und hat 2 minderjährige Kinder. Der BF wurde in XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat etwa im Jahr 2000 auch aufgewachsen ist. Von dort aus reiste der BF als Minderjähriger mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach Polen und von dort weiter nach Österreich. Spätestens am 15.11.2002 reiste der BF mit seiner Familie nach Österreich ein und stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin, ebenso wie seine Familienmitglieder, an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit seiner Einreise bis zum jetzigen Zeitpunkt in Österreich aufhältig und kam ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.08.2003, XXXX , die Flüchtlingseigenschaft zu. Die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Aberkennungsbescheid wurde ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte II. und IV. bis VII. erhoben, weshalb die Spruchpunkte I. und III. am 11.09.2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.Der BF wurde in römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat etwa im Jahr 2000 auch aufgewachsen ist. Von dort aus reiste der BF als Minderjähriger mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach Polen und von dort weiter nach Österreich. Spätestens am 15.11.2002 reiste der BF mit seiner Familie nach Österreich ein und stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin, ebenso wie seine Familienmitglieder, an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit seiner Einreise bis zum jetzigen Zeitpunkt in Österreich aufhältig und kam ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.08.2003, römisch 40 , die Flüchtlingseigenschaft zu. Die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Aberkennungsbescheid wurde ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sieben. erhoben, weshalb die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. am 11.09.2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Der BF hat in der Russischen Föderation noch keine Schule besucht. Im Herkunftsstaat leben noch mehrere Onkel des BF, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat. In Österreich hat der BF zunächst die Volksschule und dann die Mittelschule besucht, welche er erfolgreich abgeschlossen hat, womit der BF seinen Pflichtschulabschluss absolviert hat. In den letzten 6 Jahren war der BF von 06.06.2017 bis 19.06.2017, von 03.07.2017 bis 08.11.2017, von 01.12.2017 bis 17.01.2018, von 19.06.2020 bis 12.09.2020, von 14.12.2020 bis 15.12.2020 und von 01.03.2021 bis 02.05.2022 erwerbstätig. Darüber hinaus war der BF von 10.01.2017 bis 15.01.2017, von 28.01.2017 bis 08.02.2017, von 14.11.2017 bis 30.11.2017, von 20.02.2018 bis 02.03.2018, von 08.03.2018 bis 27.07.2018, von 18.01.2021 bis 26.02.2021, von 08.08.2022 bis 09.08.2022 und am 06.10.2022 geringfügig beschäftigt. In den letzten 6 Jahren hat der BF insgesamt etwa 2 Jahre lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Von 17.03.2014 bis 21.03.2014 hat der BF die Ausbildung für das Führen von Staplern und von 26.09.2022 bis 28.09.2022 hat der BF die Ausbildung für das Führen von Dreh- und Auslegerkranke absolviert. Derzeit nimmt der BF an einer Schulungsmaßnahme des AMS teil. Er absolviert die Facharbeiterintensivausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik/Mechatronik/Elektronik, wobei seine Lehrabschlussprüfung am 04.04.2025 ist. Am 26.06.2023 hat der BF die Vor-/Qualifizierung für die Facharbeiterintensivausbildung aufgrund der positiven Teilprüfungsergebnisse mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. Im Bundesgebiet lebt der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin XXXX , geb. am XXXX , und ihren beiden gemeinsamen Kindern, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , welche allesamt österreichische Staatsbürger sind. Im Bundesgebiet leben darüber hinaus die Mutter des BF, XXXX , geb. am XXXX , die Schwester des BF XXXX , geb. am XXXX und der Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX . Die Mutter und die Geschwister des BF verfügen im Bundesgebiet über den Status von Asylberechtigten. Eine weitere Tante des BF vs., welche ebenfalls in XXXX gelebt hat, ist kürzlich verstorben. Im Bundesgebiet lebt der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geb. am römisch 40 , und ihren beiden gemeinsamen Kindern, römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche allesamt österreichische Staatsbürger sind. Im Bundesgebiet leben darüber hinaus die Mutter des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , die Schwester des BF römisch 40 , geb. am römisch 40 und der Bruder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Mutter und die Geschwister des BF verfügen im Bundesgebiet über den Status von Asylberechtigten. Eine weitere Tante des BF vs., welche ebenfalls in römisch 40 gelebt hat, ist kürzlich verstorben. Der BF verfügt noch über einen Onkel vs., XXXX , ca. XXXX Jahre alt, welcher in Deutschland lebt und zu welchem der BF etwa einmal im Monat Kontakt hat. Eine weitere Tante des BF vs., XXXX , etwa XXXX Jahre alt, wohnt in Frankreich.Der BF verfügt noch über einen Onkel vs., römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, welcher in Deutschland lebt und zu welchem der BF etwa einmal im Monat Kontakt hat. Eine weitere Tante des BF vs., römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre alt, wohnt in Frankreich. Der BF ist im Bundesgebiet Mitglied des XXXX , wo er Kampfsport, Ringen und Brasilian Jiujitsu betreibt. Der BF ist im Bundesgebiet Mitglied des römisch 40 , wo er Kampfsport, Ringen und Brasilian Jiujitsu betreibt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 14.11.2014 RK 14.11.201401) LG römisch 40 vom 14.11.2014 RK 14.11.2014 § 134
(1)
Paragraph 134,
(1)
§ 15
§ 105
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 105,
(1)
§ 15
§ 142
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 142,
(1)
§§ 142(1), 143 2.
Fall
Paragraphen 142,
(1), 143 2. Fall
§ 241e
(3)
Paragraph 241 e,
(3)
§ 142
(1)
Paragraph 142,
(1)
§ 229
(1)
Paragraph 229,
(1)
Datum der (letzten) Tat 19.08.2014 Freiheitsstrafe 3 Jahre, davon Freiheitsstrafe 2 Jahre, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 24.04.2015 zu LG XXXX RK 14.11.2014zu LG römisch 40 RK 14.11.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.04.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe zu LG XXXX RK 14.11.2014zu LG römisch 40 RK 14.11.2014 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 14.09.2018LG römisch 40 vom 14.09.2018 zu LG XXXX RK 14.11.2014zu LG römisch 40 RK 14.11.2014 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 14.09.2018LG römisch 40 vom 14.09.2018 zu LG XXXX RK 14.11.2014zu LG römisch 40 RK 14.11.2014 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 25.09.2018LG römisch 40 vom 25.09.2018 zu LG XXXX RK 14.11.2014zu LG römisch 40 RK 14.11.2014 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 30.01.2019LG römisch 40 vom 30.01.2019 zu LG XXXX RK 14.11.2014zu LG römisch 40 RK 14.11.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum 24.04.2015 LG XXXX vom 17.05.2022LG römisch 40 vom 17.05.2022 zu LG XXXX RK 14.11.2014zu LG römisch 40 RK 14.11.2014 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig LG XXXX vom 26.08.2022LG römisch 40 vom 26.08.2022 02) LG XXXX vom 14.09.2018 RK 18.09.201802) LG römisch 40 vom 14.09.2018 RK 18.09.2018 § 278b
(2)
Paragraph 278 b,
(2)
§ 278a
Z 1 2 u 3
Paragraph 278 a, Ziffer eins, 2 u 3
Datum der (letzten) Tat 31.10.2017 Freiheitsstrafe 22 Monate Vollzugsdatum 10.01.2020 03) LG XXXX vom 09.04.2019 RK 13.04.201903) LG römisch 40 vom 09.04.2019 RK 13.04.2019 § 278a
Paragraph 278 a,
§ 278b
(2)
Paragraph 278 b,
(2)
Datum der (letzten) Tat 25.04.2017 Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 18.09.2018Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 18.09.2018 Vollzugsdatum 10.03.2020G XXXX vom 18.02.2015Vollzugsdatum 10.03.2020G römisch 40 vom 18.02.2015 Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er mit weiteren Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken teils unter Verwendung von Waffen, Nachgenanten nachstehende fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
- weggenommen hat, nämlich am 19.08.2014 einem Dritten Bargeld idHv EUR 1.050,- sowie 2 Ketten in einem nicht mehr feststellbaren Wert, indem zwei Mittäter das Opfer dazu brachten in den vom BF gelenkten PKW zu steigen, der BF ihm eine im Hosenbund steckende Pistole zeigte und ihn zur Herausgabe des Geldes aufforderte, wobei nur der BF vom Einsatz der Waffe wusste, zwei Mittäter hinten auf dem Rücksitz Platz nahmen und ein Mittäter dem Opfer die Geldbörse samt Bargeld und den Schmuck wegnahm;
- abgenötigt hat, a. nämlich am 25.03.2014 einem Dritten das Mobiltelefon, indem ein Mittäter seine Jacke hochzog, dem Opfer eine Softgun zeigte und der BF sowie seine Mittäter das Opfer aufforderten mit ihnen mitzugehen und das Opfer in der Folge zur Übergabe seiner Wertgegenstände aufforderten; b. nämlich am 15.08.2014 3 Opfern Wertsachen dadurch, dass einer der Mittäter seine Oberbekleidung hochzog und ihnen einen im Hosenbund steckenden Gegenstand zeigte, der BF ihnen vorerst Schläge androhte und anschließend mit einem der Opfer um die Ecke ging, wo der BF ihn gegen eine Ecke drängte und ihn dazu aufforderte ihm seine Wertgegenstände zu übergeben, woraufhin das Opfer dem BF sein Mobiltelefon samt Aufladehülle und seine Geldbörse ausfolgte, während die übrigen Mittäter die beiden anderen Opfer umringten, ihre Mobiltelefone und Bargeld forderten, wobei ein Mittäter zu den beiden sagte, dass sie auch anders könnten, woraufhin eines der Opfer EUR 30,- und das andere sein Mobiltelefon und EUR 5,- aushändigten; Darüber hinaus hat der BF einem weiteren Dritten am 16.08.2014 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen abzunötigen versucht, indem er diesem mit weiteren Mittätern nachlief, diesen festhielt, umkreiste und zur Übergabe seiner Wertgegenstände aufforderte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer keine Wertgegenstände bei sich hatte. Im Übrigen hat der BF mit weiteren Mittätern Nachgenannte durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht, und zwar
- am 16.08.2014 das Opfer nach der zuletzt beschriebenen Tat, durch die sinngemäße Äußerung er würde ihn abstechen und wenn er die Polizei verständige, würde ihm etwas passieren;
- am 19.08.2014 das Opfer nach der unter
- genannten Handlung durch die sinngemäße Äußerung, wenn er zur Polizei gehe, werde er ihn umbringen, wobei der BF dem Opfer nochmals die Pistole zeigte. Des Weiteren hat der BF am 15.08.2014 dadurch, dass er die unter 2b. beschriebene Geldbörse eines der Opfer an sich nahm,
- Urkunden, über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar die e-card, das Jugendticket, sowie mehrere Mitgliedskarten alle lautend auf das Opfer;
- unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, nämlich die Bankomatkarte des Opfers. Außerdem hat der BF am 31.05.2014 ein fremdes Gut, das ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam gelangt ist, nämlich das Mobiltelefon eines Dritten, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Mobiltelefon, dass ihm als Mitarbeiter einer Musikveranstaltung von einer Person, die das Mobiltelefon gefunden hat, ausgefolgt wurde, einem Dritten weitergab. Der BF hat sich somit des Verbrechens des schweren Raubes, der Verbrechen des Raubes, der Vergehen der Nötigung, der Vergehen der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Vergehens der Unterschlagung schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd das Alter unter 21 Jahren, das umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung, als erschweren hingegen das Zusammentreffen von 4 Verbrechen und mehreren Vergehen. Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt von Juli bis Oktober 2017 als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, wobei der IS aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird, auf andere Weise beteiligt, wobei er in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er
- während der näher genannte abgesondert Verfolgte über das Autoradio einen den IS verherrlichenden „Kampf-Nasheed“, welcher zur Tötung von Europäern und zum heiligen Krieg aufruft, vorspielte, zustimmend „Allahu Akbar“ rief, mit dem Mobiltelefon auf einen vorbeifahrenden Bus schwenkte, dabei Schussgeräusche eines Maschinengewehrs nachahmte und sich dabei selbst filmte;
- das bei der zu
- beschriebenen Tathandlung entstandene Video mittels WhatsApp Nachricht an einen weiteren näher genannten abgesondert verfolgten versandte. Durch diese Handlungen hat sich der BF an der aus jedenfalls mehr als 10 Mitgliedern bestehenden Gruppierung IS, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehr mit Kampfmitteln, Kernmaterial, und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1
durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbetuet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1
zur Erreichung dieses Ziels förderte.Durch diese Handlungen hat sich der BF an der aus jedenfalls mehr als 10 Mitgliedern bestehenden Gruppierung IS, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehr mit Kampfmitteln, Kernmaterial, und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins,
durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbetuet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins,
zur Erreichung dieses Ziels förderte. Der BF hat sich somit des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd Geständnis, als erschweren hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe. Der 3. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sich als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS, die aus der seit zumindest seit 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung betrieben wird, beteiligt hat, wobei er in dem Wissen handelte, den IS, dessen Mitglieder oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er mit dem Ziel das Gedankengut des IS zu verbreiten die Sympathien seines abgesondert verfolgten näher genannten Komplizen für den IS zu verstärken und ihn für den IS anzuwerben, dem Genannten folgende Nachrichten übermittelte: am 25.04.2017 einen Youtube-Link eines radikal-islamistischen Videos mit dem Titel „Imam spricht offen über Islam“, wobei der Sprecher, ein radikal-islamistischer Fundamentalist, in Zusammenhang mit dem Anschlag auf „Charlie Hebdo“ die Gräueltaten des IS verteidige und verherrlichte, zumal er erklärte, dass bei Beleidigung des Propheten Mohammed die Scharia und die Todesstrafe gerechtfertigt seien, wobei der BF unmittelbar danach in einer weiteren Nachricht äußerte: „Schau dir das an, wenn du zuhause bist, das musst du dir anschauen, er redet Klartext“. Durch die obgenannte Handlung hat sich der BF an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung IS-Islamic State, als Mitglied in dem Wissen, dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstatt zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1
zur Erreichung dieses Ziels förderte, wobei diese Vereinigung, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehr mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1
durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbetuet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt.Durch die obgenannte Handlung hat sich der BF an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung IS-Islamic State, als Mitglied in dem Wissen, dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstatt zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins,
zur Erreichung dieses Ziels förderte, wobei diese Vereinigung, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehr mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins,
durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbetuet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt. Der BF hat sich somit des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und des Verbrechens der kriminellen Organisation schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd, die einschlägigen Vorstrafen, sowie das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, als erschwerend gewertet. Von 26.08.2014 bis 24.04.2015 und von 10.03.2018 bis 10.03.2020 war sich der BF im Bundesgebiet in Haft. Der BF wurde mehrjährig von DERAD betreut, wobei das letzte Treffen am 14.04.2022 stattgefunden hat. 1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation 1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 08.11.2023, Version 13; „COVID-19-Situation Letzte Änderung 2023-11-06 11:27 Mit Anfang Juli 2022 wurden die zuvor bereits nach und nach gelockerten landesweiten Corona-Einschränkungen großteils aufgehoben. Regional blieben einzelne Maßnahmen weiter in Kraft (ÖB 30.6.2023). Personen, deren COVID-Testergebnis positiv ist, müssen sich für sieben Tage in Selbstisolation begeben (Gov.uk o.D.b). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2023). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2023). Nach Russland Einreisende unterliegen keinen Test- oder Impferfordernissen (Gov.uk o.D.a). Moskau Bei COVID-Lageverschlechterungen hat die Stadt Moskau in der Vergangenheit in diversen Bereichen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuch etc.) einen 3G-Nachweis mittels QR-Code verlangt. Hierbei werden nur in der Russischen Föderation zugelassene Impfungen akzeptiert (BMEIA 28.9.2023). Tschetschenien In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 29.06.2023 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Par