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{'item': 'W250 2276666-7'}

Obsah (12)§ 22aArt. 133Art. 11§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 51§ 40§ 76§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW250 2276666-7 Spruch, W250 2276666-7/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), nach seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 12.12.2012 in Rechtskraft.
  2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Bei einer Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion gab er am 13.02.2013 an, dass er wisse, dass er nach Indien ausreisen müsse, dass er jedoch noch keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen habe. Er könne auch nicht nach Indien zurückkehren. Er habe zwar einen Reisepass besessen, dieser sei ihm jedoch vom Schlepper abgenommen worden. Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme am 04.10.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) gab der BF wiederum an, dass er noch nie bei der Vertretungsbehörde gewesen sei um ein Reisedokument zu erlangen. Bei einer neuerlichen Einvernahme am 06.01.2021 gab der BF vor dem Bundesamt an, dass er vor ca. zwei Jahren bei der indischen Botschaft gewesen sei, im Jahr 2020 sei er nicht dort gewesen, um nachzufragen.
  3. Am 16.04.2021 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und ab 18.04.2021 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2021 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2022 als unbegründet abgewiesen.
  5. Am 14.04.2023 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, er bis 23.04.2023 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde.
  6. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.04.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er keinen Reisepass besitze, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei. Bei der indischen Botschaft sei er nie gewesen, da er keine Zeit dazu gehabt habe. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung auch nicht nachgekommen, da er Probleme in Indien habe. An seiner im Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse habe er sich nur einen Tag aufgehalten, wer in jener Wohnung wohne, in der er sich zuletzt aufgehalten habe, wisse er nicht. Einen Schlüssel zu dieser Wohnung habe er nicht, dieser befinde sich zu Hause. Vom derzeitigen Hauptmieter dieser Wohnung kenne er nur den Spitznamen. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen, seine Familie lebe in Indien, seine Eltern seien verstorben und seine Schwester lebe in Kanada. In Österreich habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide er nicht, er nehme eine Tablette pro Tag wegen seiner – ehemaligen – Suchtgiftabhängigkeit ein.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2023 wurde über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.04.2023 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
  8. Am 18.08.2023 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen, wobei ihm insbesondere vorgehalten wurde, dass die indische Vertretungsbehörde mitgeteilt habe, dass die vom BF angegebenen Identitätsdaten falsch seien. Der BF gab dazu an, dass er die Wahrheit gesagt habe, weitere Daten habe er nicht.
  9. In einem Rückkehrberatungsgespräch am 14.11.2023 gab der BF an, dass er nach Indien zurückkehren wolle. Am 17.11.2023 langte im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH eine Kopie des Reisepasses des BF beim Bundesamt ein. Am 26.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei. Er habe falsche Identitätsdaten angegeben, da er falsch beraten worden sei. Seinen Reisepass habe er vor fünf oder sechs Jahren in Österreich verloren, die Kopie seines Reisepasses habe er von seiner in Kanada lebenden Schwester erhalten. Er wolle nunmehr nach Indien ausreisen, da sein Vater gesundheitliche Probleme habe.
  10. In einem Rückkehrberatungsgespräch am 14.11.2023 gab der BF an, dass er nach Indien zurückkehren wolle. Am 17.11.2023 langte im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH eine Kopie des Reisepasses des BF beim Bundesamt ein. Am 26.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren worden sei. Er habe falsche Identitätsdaten angegeben, da er falsch beraten worden sei. Seinen Reisepass habe er vor fünf oder sechs Jahren in Österreich verloren, die Kopie seines Reisepasses habe er von seiner in Kanada lebenden Schwester erhalten. Er wolle nunmehr nach Indien ausreisen, da sein Vater gesundheitliche Probleme habe.
  11. Mit Erkenntnissen vom 23.08.2023, 18.09.2023, 16.10.2023, 10.11.2023, 06.12.2023 und 29.12.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.
  12. Am 04.01.2024 übermittelte die indische Vertretungsbehörde ein Lichtbild mit dem Ersuchen an das Bundesamt, dass der BF bestätigen solle, ob er die auf dem Foto abgebildete Person sei. Das Bundesamt führte noch am selben Tag eine Einvernahme des BF durch, in der dieser angab, dass es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Person um ihn handle, er sei damals ca. 18 Jahre alt gewesen.
  13. Am 19.01.2024 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich

§ 22aAbs.

4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte in der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme im Wesentlichen mit, dass weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorlägen. Der BF habe seine Ausreiseverpflichtung missachtet und sich nie selbstständig um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Er sei immer wieder untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar gewesen. Darüber hinaus sei er wegen Drogendelikten verurteilt worden und sei deshalb keineswegs vertrauenswürdig. Da der BF bestätigt habe, dass es sich bei einem von der indischen Vertretungsbehörde vorgelegten Foto um ihn handle, sei stündlich mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen. Indien stelle grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es fänden auch regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt.12. Am 19.01.2024 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte in der gleichzeitig übermittelten Stellungnahme im Wesentlichen mit, dass weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorlägen. Der BF habe seine Ausreiseverpflichtung missachtet und sich nie selbstständig um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Er sei immer wieder untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar gewesen. Darüber hinaus sei er wegen Drogendelikten verurteilt worden und sei deshalb keineswegs vertrauenswürdig. Da der BF bestätigt habe, dass es sich bei einem von der indischen Vertretungsbehörde vorgelegten Foto um ihn handle, sei stündlich mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen. Indien stelle grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es fänden auch regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt. 13. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Er gab dazu am 24.01.2024 im Wesentlichen an, dass die vorliegende Stellungnahme des Bundesamtes im Überprüfungsverfahren

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ungenügend sei. Bereits in der Stellungnahme vom 13.09.2023 habe das Bundesamt angegeben, dass Indien regelmäßig Heimreisezertifikate ausstelle und laufend Abschiebungen nach Indien durchgeführt würden. Über vier Monate später sei jedoch noch immer keine Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt. Die Behörde begnüge sich mit spekulativen Angaben und berufe sich auf ihre früheren, vom Einzelfall losgelösten, Erfahrungen mit der indischen Delegation, obwohl im Falle des BF offensichtlich seit 10 Monaten keine Fortschritte gesetzt worden seien. Die Behauptung der Behörde, dass „jede Stunde“ die Ausstellung eines Heimreisezertifikates möglich sei, beruhe auf reiner Spekulation und sei in Anbetracht der Schubhaftdauer nicht genügend. Da die Stellungnahme des Bundesamtes zu wesentlichen Elementen des Verfahrens keine Information enthalte, sei das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt. 13. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Er gab dazu am 24.01.2024 im Wesentlichen an, dass die vorliegende Stellungnahme des Bundesamtes im Überprüfungsverfahren

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ungenügend sei. Bereits in der Stellungnahme vom 13.09.2023 habe das Bundesamt angegeben, dass Indien regelmäßig Heimreisezertifikate ausstelle und laufend Abschiebungen nach Indien durchgeführt würden. Über vier Monate später sei jedoch noch immer keine Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt. Die Behörde begnüge sich mit spekulativen Angaben und berufe sich auf ihre früheren, vom Einzelfall losgelösten, Erfahrungen mit der indischen Delegation, obwohl im Falle des BF offensichtlich seit 10 Monaten keine Fortschritte gesetzt worden seien. Die Behauptung der Behörde, dass „jede Stunde“ die Ausstellung eines Heimreisezertifikates möglich sei, beruhe auf reiner Spekulation und sei in Anbetracht der Schubhaftdauer nicht genügend. Da die Stellungnahme des Bundesamtes zu wesentlichen Elementen des Verfahrens keine Information enthalte, sei das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt. Die Abschiebung des BF sei innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht realisierbar. Offensichtlich seien auch nach fast 10-monatiger Schubhaft keine Fortschritte im HRZ-Verfahren erzielt worden, ein positiver Ausgang sei höchst ungewiss. Die Identität des BF stehe spätestens seit Mitte November 2023 fest und habe der BF mit der Kopie seines Reisepasses eindeutig seine Rückkehrwilligkeit gegenüber der Behörde offengelegt. Eine Abschiebung des BF sei innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht absehbar. Der BF befinde sich seit 24.04.2023 im Stande der Schubhaft. Es bestehe seit dem Jahr 2012 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Seit der letzten Stellungnahme der Behörde habe sich nichts Neues bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergeben. Es sei daher nicht absehbar, ob und wann eine Identifizierung des BF erfolgen werde. Die Ausführungen der Behörde begrenzen sich darin, dass die indische Delegation ständig Heimreisezertifikate ausstelle und Abschiebungen nach Indien regelmäßig möglich seien. Es liege an der Behörde Beweise dafür zu liefern, dass die Erteilung eines Heimreisezertifikates absehbar und damit eine Abschiebung möglich sei. Die Schubhaft erweise sich daher als rechtswidrig, da der Sicherungszweck der Abschiebung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht erreichbar sei. Der BF befinde sich seit April 2023 in Schubhaft, am 17.11.2023 habe er die Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Da noch immer keine Fortschritte in der Realisierung der Abschiebung des BF gesetzt worden seien, erscheinen 10 Monate Anhaltung in der Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig. Insbesondere habe der BF im November 2023 seine Rückkehrwilligkeit offengelegt und alle ihm möglichen Schritte gesetzt, um seine Abschiebung nach Indien zu beschleunigen. Die weitere Anhaltung in Schubhaft erweise sich daher spätestens bereits seit November 2023 als unverhältnismäßig. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung um seine Kooperationsbereitschaft, die Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. des HRZ-Verfahrens sowie die Durchführbarkeit der Abschiebung nach Indien, den Sicherungsbedarf und die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels zu klären. Darüber hinaus beantragte der BF auszusprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Zum Verfahrensgang (I.
  3. – I.13.)
  4. Zum Verfahrensgang (römisch eins.
  5. – römisch eins.13.) Der unter Punkt I.
  6. – I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
  8. – römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  10. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  11. Der BF hat keine Originaldokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  12. Der BF wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten, zuletzt wurde die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2023 überprüft, die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 26.01.
  13. 2.
  14. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  15. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
  16. Der BF reiste bereits im Jahr 2012 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit am 12.12.2012 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Ein Reisedokument oder identitätsbezeugende Dokumente legte der BF bisher nicht vor, obwohl er mit einem gültigen indischen Reisepass seinen Herkunftsstaat verlassen hat und seinen Reisepass vor fünf bzw. sechs Jahren in Österreich verloren hat. Der BF unternahm bisher keinerlei Bemühungen bei der indischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erlangen. Er machte in Österreich zumindest bis 17.11.2023 falsche Angaben zu seiner Identität. Er täuschte dadurch sowohl die Asylbehörden, die Fremdenbehörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch das Strafgericht über seine Identität. Am 17.11.2023 langte beim Bundesamt die Kopie eines Dokumentes ein, von dem der BF behauptet, dass es sich um eine Kopie seines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses handelt. Ein Lichtbild des BF enthält diese Kopie nicht. Am 04.01.2024 bestätigte der BF, dass es sich bei einem von der indischen Vertretungsbehörde vorgelegten Foto um ein Foto von ihm handle. Zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Fotos sei er ca. 18 Jahre alt gewesen. 3.
  17. Der BF verfügte vor seiner Festnahme im April 2021 zwar über eine Meldeadresse, hielt sich an dieser jedoch nicht auf, sondern bewohnte eine Wohnung an einer Adresse, an der er nicht gemeldet war. 3.
  18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2022 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  19. Der BF befand sich von 29.10.2023 bis 19.11.2023 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Seit 16.01.2023 befindet sich der BF wiederum im Hungerstreik.
  20. Zur familiären und sozialen Komponente: 4.
  21. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über nennenswerte soziale Bindungen. Er war zwar nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet, hielt sich jedoch in einer Wohnung an einer anderen Adresse auf. Den Namen des Hauptmieters dieser Wohnung kennt der BF nicht. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der BF nicht nach, sondern war unrechtmäßig erwerbstätig. Über Vermögen verfügt der BF nicht.
  22. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 5.
  23. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verteilung auf: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2021, rechtskräftig am 09.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2021, rechtskräftig am 09.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Situation fasste der BF den Entschluss, durch Handel mit Heroin eine fortlaufende Einnahme zu lukrieren. Er handelte dabei nicht vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. In einem Zeitraum von Dezember 2019 bis 15.04.2021 überließ der BF wiederholt Heroin, insbesondere auch während seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller, an andere Personen und lukrierte durch die Suchtgiftverkäufe Einnahmen von insgesamt 22.915,-- Euro. 5.
  24. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde im Jahr 2013 eingeleitet. Entsprechende Formulare wurden auch in den Jahren 2017 und 2021 an die indische Vertretungsbehörde übermittelt. Am 13.04.2023 wurde der BF erstmals der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da der BF über mehr als zehn Jahre falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und keinerlei identitätsbezeugende Dokumente im Original vorgelegt hat, war seine Identifizierung bislang nicht möglich. Am 17.11.2023 hat der BF die Kopie eines Reisepasses vorgelegt, von der er behauptet, dass es sich um die Kopie seines Reisepasses handelt. Ein Lichtbild des BF enthält diese Kopie nicht. Am 04.01.2024 bestätigte der BF, dass es sich bei einem von der indischen Vertretungsbehörde vorgelegten Foto um ein Foto von ihm handelt.

Art. 11Abs.

3 des am 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität bemüht sich die ersuchte Vertragspartei innerhalb von längstens 45 Tagen mitzuteilen, ob die Staatsangehörigkeit jener Person, von der eine Kopie des – abgelaufenen – Reisepasses übermittelt wurde, zufriedenstellend abschließend nachgewiesen wurde.

Artikel 11

, Absatz 3, des am 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität bemüht sich die ersuchte Vertragspartei innerhalb von längstens 45 Tagen mitzuteilen, ob die Staatsangehörigkeit jener Person, von der eine Kopie des – abgelaufenen – Reisepasses übermittelt wurde, zufriedenstellend abschließend nachgewiesen wurde. Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es finden auch Abschiebungen nach Indien statt. Die indische Vertretungsbehörde übermittelte ca. eineinhalb Monate nach Vorlage einer Kopie des abgelaufenen Reisepasses des BF – auf der kein Lichtbild des Passinhabers enthalten ist – ein Foto mit dem Ersuchen, der BF solle bestätigen, dass er die auf dem Foto abgebildete Person ist. Da der BF daraufhin angab, dass es sich dabei um ein Foto von ihm im Alter von ca. 18 Jahren handelt, ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF durch die indische Vertretungsbehörde sehr wahrscheinlich, da die indische Vertretungsbehörde auf Grund der übermittelten Dokumentenkopie offensichtlich weitere Erhebungen zur Identifizierung des BF durchführte und die diesbezüglichen Erhebungsergebnisse auch an das Bundesamt weiterleitete. Eine Abschiebung des BF nach Indien erscheint daher möglich.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2022 sowie das bisherige Schubhaftverfahren betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  2. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  3. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2022 sowie das bisherige Schubhaftverfahren betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
  4. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Originalokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er führte in sämtlichen im Verwaltungsakt dokumentierten Einvernahmen aus, dass er über keine Dokumente verfüge, insbesondere gab er zuletzt am 26.11.2023 vor dem Bundesamt an, dass er seinen Reisepass vor fünf bzw. sechs Jahren verloren habe. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 1.
  5. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2023 überprüft wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt. 1.
  6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, dem keine Anhaltspunkte auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind, sowie auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 25.01.
  7. Gesundheitliche Beschwerden wurden vom BF in seiner Stellungnahme vom 24.01.2024 auch nicht vorgebracht. Es konnte daher festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen.
  8. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.
  9. Die Feststellungen zu dem bereits im Jahr 2012 gestellten Asylantrag des BF beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2022 betreffend. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich überdies, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies bestätigte der BF auch in seiner Einvernahme am 14.04.2023, in der er angab, dass er wegen seiner Probleme in Indien seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme. Dass der BF mit einem gültigen Reisepass aus Indien ausreiste, gab er mehrfach in seinen bisherigen Einvernahmen an (Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 13.02.2013, Einvernahmen durch das Bundesamt am 04.10.2017, 08.01.2021 und 14.04.2023). Vorgelegt hat er ein Reisedokument jedoch bisher nie, was er auch in sämtlichen angeführten Einvernahmen bestätigte. Zuletzt gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2023 an, dass er seinen Reisepass vor fünf oder sechs Jahren in Österreich verloren habe. Dass er bisher keine Bemühungen unternahm, um selbstständig ein Reisedokument zu erlangen, gab der BF insbesondere in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 14.04.2023 an, indem er ausführte, dass er nie bei der Botschaft gewesen sei. In seiner Einvernahme vom 26.11.2023 gab er dazu an, dass er keine Dokumente besitze, mit denen er bei der Vertretungsbehörde ein Reisedokument beantragen könne. Dass der BF über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren falsche Angaben zu seiner Identität machte räumte er selbst im Rahmen seiner Einvernahme am 26.11.2023 vor dem Bundesamt ein. Er sei diesbezüglich falsch beraten worden. Am 17.11.2023 langte beim Bundesamt die Kopie eines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses ein, von dem der BF behauptet, dass es sich um seinen – in Österreich verloren gegangenen – Reisepass handelt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 04.01.2024 bestätigte, dass es sich bei einem von der indischen Vertretungsbehörde vorgelegten Foto um seine Person handelt. 2.
  10. Laut Zentralem Melderegister war der BF von 19.11.2019 bis 26.07.2021 an der Adresse XXXX , gemeldet. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2023 gab er an, dass er vor seiner Festnahme im April 2021 an der Adresse XXXX , gewohnt habe. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil ergibt sich auch, dass an der vom BF genannten Adresse eine Hausdurchsuchung stattfand, die zur Festnahme des BF führte.2.
  11. Laut Zentralem Melderegister war der BF von 19.11.2019 bis 26.07.2021 an der Adresse römisch 40 , gemeldet. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2023 gab er an, dass er vor seiner Festnahme im April 2021 an der Adresse römisch 40 , gewohnt habe. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil ergibt sich auch, dass an der vom BF genannten Adresse eine Hausdurchsuchung stattfand, die zur Festnahme des BF führte. 2.
  12. Die Feststellungen zur der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden wurde, beruhen auf dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. 2.
  13. Die Feststellungen zu den Hungerstreiks des BF beruhen auf dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
  14. Zur familiären und sozialen Komponente 3.
  15. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 14.04.
  16. Dass er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt steht insofern fest, als der BF in dieser Einvernahme nicht in der Lage war, den Namen jener Person zu nennen, bei der er vor seiner Festnahme im April 2021 gewohnt hat. Darüber hinaus gab der BF an, dass er nicht wisse, wer an dieser Adresse derzeit wohne. Dass er unrechtmäßig erwerbstätig war ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben am 14.04.2023, wonach er als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Diese Angaben stimmen auch mit den vom Strafgericht im Urteil vom 04.11.2021 getroffenen Feststellungen überein. Dass er über kein Vermögen verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei.
  17. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft 4.
  18. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregister und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil. 4.
  19. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich die Feststellungen zu den vor der Anhaltung des BF in Strafhaft erfolgten Bemühungen ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Er wurde während seiner Anhaltung in Strafhaft schließlich am 13.04.2023 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates konnte bislang nicht zum Erfolg führen, da der BF über mehr als zehn Jahre konsequent falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat – dies räumte er auch in seiner Einvernahme am 26.11.2023 vor dem Bundesamt ein. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF am 17.11.2023 die Kopie eines Reisepasses vorgelegt hat, von dem er in der Einvernahme am 26.11.2023 behauptete, dass es sich um eine Kopie jenes Reisepasses handle, den er vor fünf bis sechs Jahren in Österreich verloren habe. Dass die indische Vertretungsbehörde diesbezügliche Erhebungen durchführt, ergibt sich daraus, dass dem Bundesamt am 04.01.2024 ein Foto mit der Frage vorlegt wurde, ob es sich bei der darauf abgebildeten Person um den BF handle. Der BF wurde entsprechend der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift noch am 04.01.2024 vom Bundesamt einvernommen und bestätigte, dass er die auf dem übermittelten Foto abgebildete Person sei. Dass die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Indien stattfinden ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.01.2024 und stimmt mit dem notorischen Amtswissen überein. Da die indische Vertretungsbehörde offensichtlich Erhebungen zur Feststellung der Identität des BF durchführt und der BF bestätigte, dass er auf einem von der Vertretungsbehörde vorgelegten Foto abgebildet ist, konnte die Feststellung getroffen werden, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung des BF zu erwarten sind. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  22. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. §80 FPG lautet: Dauer der Schubhaft „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Obwohl der BF im Besitz eines indischen Reisepasses war, hat er der Fremdenbehörde seit dem Jahr 2012 kein Reisedokument vorgelegt. Erst am 17.11.2023 langte beim Bundesamt die Kopie eines Reisepasses ein, von dem der BF behauptet, dass es sich um die Kopie seines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses handle. Der BF machte auch seit dem Jahr 2012 konsequent falsche Angaben zu seiner Identität. Durch dieses Verhalten hat er seine Abschiebung erschwert bzw. jahrelang verhindert. Darüber hinaus verfügte er zwar über eine Meldeadresse in Österreich, hielt sich an dieser tatsächlich jedoch nicht auf. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Obwohl der BF im Besitz eines indischen Reisepasses war, hat er der Fremdenbehörde seit dem Jahr 2012 kein Reisedokument vorgelegt. Erst am 17.11.2023 langte beim Bundesamt die Kopie eines Reisepasses ein, von dem der BF behauptet, dass es sich um die Kopie seines im Jahr 2016 abgelaufenen Reisepasses handle. Der BF machte auch seit dem Jahr 2012 konsequent falsche Angaben zu seiner Identität. Durch dieses Verhalten hat er seine Abschiebung erschwert bzw. jahrelang verhindert. Darüber hinaus verfügte er zwar über eine Meldeadresse in Österreich, hielt sich an dieser tatsächlich jedoch nicht auf. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung erschwert hat ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung erschwert hat ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, hielt sich jedoch in einer anderen Wohnung auf und war bisher nicht in der Lage, eine gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft zu machen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, hielt sich jedoch in einer anderen Wohnung auf und war bisher nicht in der Lage, eine gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft zu machen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war und über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Behörden und Gerichte über seine tatsächliche Identität getäuscht hat. Er versuchte zudem mehrfach durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war und über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Behörden und Gerichte über seine tatsächliche Identität getäuscht hat. Er versuchte zudem mehrfach durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF handelte über einen Zeitraum von Dezember 2019 bis April 2021 mit Heroin und erzielte dabei Einnahme von insgesamt 22.915,-- Euro. Im strafgerichtlichen Urteil wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF zwar als Zeitungszusteller arbeitete, jedoch durch den Handel mit Herion eine fortlaufende Einnahme lukrieren wollte, die nicht vorwiegend dazu diente, Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF durch die Tatbegehung in einem Zeitraum von Dezember 2019 bis April 2021 massiv zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des BF auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Auf Grund der Mittellosigkeit des BF ist daher davon auszugehen, dass er auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der BF wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er durch die Angabe von falschen Identitätsdaten über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren die Erlangung eines Heimreisezertifikates verhindert hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da die Feststellung seiner Identität bisher nicht möglich war, kann er

§ 80Abs.

4 Z. 1 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er durch die Angabe von falschen Identitätsdaten über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren die Erlangung eines Heimreisezertifikates verhindert hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da die Feststellung seiner Identität bisher nicht möglich war, kann er

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Da nunmehr die vom BF bekannt gegebene Identitätsdaten in Indien überprüft werden, diesbezüglich die Kopie eines Reisedokumentes vorliegt und der BF am 04.01.2024 zu einem von der Vertretungsbehörde vorgelegten Foto angegeben hat, dass er die darauf abgebildete Person ist, ist zu erwarten, dass die indische Vertretungsbehörde den BF identifizieren kann und in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat ausstellen wird. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.

  1. Zum Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 24.01.2024, die Stellungnahme des Bundesamtes sei ungenügend, da sie sich nicht auf das konkrete Verfahren beziehe, wird festgehalten, dass das Bundesamt in der genannten Stellungnahme den Verfahrensstand zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF konkret behandelt. Insbesondere wurden dabei auch die seit der letzten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erlangten Fortschritte, nämlich die Übermittlung eines Fotos durch die indische Vertretungsbehörde als konkretes Erhebungsergebnis im Zusammenhang mit der Identifizierung des BF, genannt. Aus diesem Grund war auch dem Vorbringen, dass keine Fortschritte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erzielt worden seien, nicht zu folgen. Die Formulierung des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 19.01.2024, dass „jede Stunde“ die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen könne, zeigt, dass mit einer zeitnahen Ausstellung dieses Dokumentes gerechnet wird und dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates sehr wahrscheinlich ist. Daraus ergibt sich aber auch, dass entgegen dem Vorbringen des BF keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich sein wird. Da das Bundesamt die im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erfolgten Verfahrensschritte und Erhebungsergebnisse der indischen Vertretungsbehörde dargelegt hat, konnte von der vom BF beantragten Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes Abstand genommen werden, zumal sich bereits aus dem Verwaltungsakt ergibt, dass die indische Vertretungsbehörde auf Grund der vorgelegten Dokumentenkopie Erhebungen durchgeführt hat, die zur Übermittlung eines Fotos an das Bundesamtes geführt haben. Da der BF bestätigte, dass er die auf dem Lichtbild abgebildete Person ist, ergibt sich in Zusammenschau mit der in den bisherigen Stellungnahmen des Bundesamtes ausgeführten grundsätzlichen Möglichkeit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die indische Vertretungsbehörde, dass im konkreten Fall des BF die Erlangung eines Heimreisezertifikates sehr wahrscheinlich ist. 3.1.
  2. Soweit der BF vorbringt, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nach 10 Monaten unverhältnismäßig sei, wird festgehalten, dass der BF zumindest bis Mitte November 2023 falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Er wurde diesbezüglich im August 2023 vom Bundesamt mit den Angaben der Vertretungsbehörde, wonach seine bisher gemachten Angaben falsch seien, konfrontiert und blieb trotz dieses Vorhaltes bei seinen falschen Angaben. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF selbst während seiner Anhaltung in Schubhaft zumindest über einen Zeitraum von ca. sieben Monaten unrichtige Identitätsdaten angegeben hat, konnte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in diesem Zeitraum zu keiner Identifizierung des BF führen. Der BF ist daher für die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich und liegt diesbezüglich keine Unverhältnismäßigkeit vor. 3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, war jedoch nicht an dieser aufhältig. Dass beim BF auch keinerlei Kooperationsbereitschaft vorliegt, zeigt sich insbesondere daran, dass er mehrfach behauptet hat, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht zu haben, diese Bemühungen jedoch tatsächlich nicht stattgefunden haben. Vielmehr machte er mehr als zehn Jahren konsequent falsche Angaben zu seiner Identität. Zu beachten ist dabei auch, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als zehn Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und zur Finanzierung dieses Aufenthaltes auch vor der Begehung eines Verbrechens nicht zurückschreckte und jahrelang mit Heroin handelte. Beim BF liegt daher keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Daran vermag auch die im Rückkehrberatungsgespräch am 14.11.2023 vom BF geäußerte Bereitschaft, nach Indien ausreisen zu wollen, nichts zu ändern. Der BF führt als Begründung seiner Ausreisebereitschaft an, dass sein Vater gesundheitliche Probleme habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der BF in seiner Einvernahme am 16.04.2023 vor dem Bundesamt angab, dass seine Eltern verstorben seien. Auch aus der von ihm vorgelegten Kopie ergibt sich kein Nachweis, dass es sich dabei tatsächlich um eine Kopie seines Reisepasses handelt.3.1.
  4. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, war jedoch nicht an dieser aufhältig. Dass beim BF auch keinerlei Kooperationsbereitschaft vorliegt, zeigt sich insbesondere daran, dass er mehrfach behauptet hat, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht zu haben, diese Bemühungen jedoch tatsächlich nicht stattgefunden haben. Vielmehr machte er mehr als zehn Jahren konsequent falsche Angaben zu seiner Identität. Zu beachten ist dabei auch, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als zehn Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und zur Finanzierung dieses Aufenthaltes auch vor der Begehung eines Verbrechens nicht zurückschreckte und jahrelang mit Heroin handelte. Beim BF liegt daher keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Daran vermag auch die im Rückkehrberatungsgespräch am 14.11.2023 vom BF geäußerte Bereitschaft, nach Indien ausreisen zu wollen, nichts zu ändern. Der BF führt als Begründung seiner Ausreisebereitschaft an, dass sein Vater gesundheitliche Probleme habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der BF in seiner Einvernahme am 16.04.2023 vor dem Bundesamt angab, dass seine Eltern verstorben seien. Auch aus der von ihm vorgelegten Kopie ergibt sich kein Nachweis, dass es sich dabei tatsächlich um eine Kopie seines Reisepasses handelt. Auch die Mitwirkung des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ändert an dem bestehenden erheblichen Sicherungsbedarf, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann, nichts. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung seit dem Jahr 2012 in hohem Maße. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise unter Angabe falscher Identitätsdaten einen Antrag auf internationalen Schutz. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er seit dem Jahr 2012 nicht nach. Vielmehr verblieb er unrechtmäßig in Österreich, tauchte unter und finanzierte seinen Aufenthalt durch Drogenhandel. Seine Abschiebung verhinderte er über mehr als 10 Jahre durch die Angabe falscher Identitätsdaten, die er mehrfach vor den Asylbehörden, Fremdenbehörden, dem Strafgericht und der indischen Vertretungsbehörde wiederholte. Er blieb selbst dann bei seinen falschen Angaben, als er von der Vertretungsbehörde bereits auf die Unrichtigkeit seiner Angaben hingewiesen wurde. Dass der BF zu keiner Kooperation mit dem Bundesamt bereit ist, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er bereits einmal versucht hat, durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen und auch derzeit durch Hungerstreik versucht Druck auf die Behörde auszuüben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist daher unter Berücksichtigung des vom BF über mehr als zehn Jahren gezeigten Verhaltens, das auf die Verhinderung seiner Abschiebung ausgerichtet war, weiterhin keinesfalls ausreichend, um den Sicherungszweck zu erfüllen und kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.

  1. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
  2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2276666.7.00

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