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{'item': 'W283 2253893-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlW283 2253893-2 Spruch, W283 2253893-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 24.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 07.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen. Ihm wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Am 07.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Am 17.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgefordert, eine Botschaftsbestätigung vorzulegen, woraus hervorgehe, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne, oder Stellung zu nehmen, weshalb er nicht in der Lage sei eine solche Bestätigung zu beschaffen. Am 31.08.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesamt ein, in welcher er vorbrachte, dass er die syrische Botschaft nicht aufsuchen könne, weil er so auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde. Hinzu komme, dass bis zu jenem Zeitpunkt über sein Asylbegehren noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und aufgrund seines Beschwerdevorbringens mit einer Asylgewährung zu rechnen sei.Am 07.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Am 17.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgefordert, eine Botschaftsbestätigung vorzulegen, woraus hervorgehe, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne, oder Stellung zu nehmen, weshalb er nicht in der Lage sei eine solche Bestätigung zu beschaffen. Am 31.08.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesamt ein, in welcher er vorbrachte, dass er die syrische Botschaft nicht aufsuchen könne, weil er so auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde. Hinzu komme, dass bis zu jenem Zeitpunkt über sein Asylbegehren noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und aufgrund seines Beschwerdevorbringens mit einer Asylgewährung zu rechnen sei. Den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte wies das Bundesamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei brachte er vor, dass er die syrische Botschaft nicht aufsuche könne, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Aufenthalt und seine Entziehung vom Reservedienst aufmerksam machen würde. Ein weiterer Grund warum der Beschwerdeführer keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft beantragen wolle, sei der Umstand, dass dieser sehr teuer sei und er die Gräueltaten des syrischen Regimes nicht unterstützen wolle. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.08.2023 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 07.03.2022 im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen, zumal das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Reservedienst als unglaubhaft qualifiziert wurde und auch eine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise oder aufgrund einer Reflexverfolgung nicht festgestellt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 07.03.2022 im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen, zumal das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Reservedienst als unglaubhaft qualifiziert wurde und auch eine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise oder aufgrund einer Reflexverfolgung nicht festgestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien stellte am 24.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen. Ihm wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 10.01.2024, W283 2253893-1/15E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte hierbei insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt bereits 40 Jahre alt ist und von 2002 bis 2004 seinen Grundwehrdienst in Syrien ableistete. Er war einfacher Rekrut und im Wachdienst tätig, hierbei stand er als Wachmann vor dem Eingang der Militärschule. Der Beschwerdeführer verfügt über keine militärischen Sonderkenntnisse. Er erhielt nie einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst, ebenso kam es zu keiner Zeit zu einer Rekrutierungshandlung. Im Falle der Rückkehr ist er sohin keiner Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst einberufen zu werden. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise bzw. eine ihm hierdurch unterstellte oppositionelle Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag stellt, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Auch unterliegt der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr durch die Ausreise bzw. Wehrdienstverweigerung seiner Brüder. Nicht jeder Angehörige von Wehrdienstverweigerern wird in Syrien pauschal verfolgt. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und hatte auch sonst zu keiner Zeit Probleme mit syrischen Behörden, bis auf eine einmalige Inhaftierung 2005 aufgrund des Vorwurfes des Warenschmuggels, da der Beschwerdeführer von 2002 bis 2014 regelmäßig zwischen dem Libanon und Syrien pendelte, wovon er jedoch freigesprochen und demnach freigelassen wurde. Er war zudem nie an bewaffneten oder gewalttätigen Konflikten beteiligt in Syrien und nicht politisch tätig. Er ist auch in Österreich strafgerichtlich unbescholten und wurde von keinem in- oder ausländischen Gericht verurteilt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Österreich nicht beantragt. Es liegen keine substantiierten Gründe vor, weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Österreich einen nationalen syrischen Reisepass erhalten kann. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich zu Repressalien gegen den Beschwerdeführer führen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig, ist nicht vorbestraft und ist nie als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer hat bereits seinen Grundwehrdienst abgeleistet und wird aktuell aufgrund seines Alters und der mangelnden Spezialkenntnisse nicht für den Reservedienst gesucht. Allein die Kenntniserlangung der Vertretungsbehörde über die (illegale) Ausreise und Asylantragstellung im Ausland begründet kein maßgebliches Risiko, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre einen Reisepass bei der Vertretungsbehörde zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Syrien, seine Eltern sind bereits verstorben und seine Geschwister leben nicht mehr in Syrien. 1.3. Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage seines Personalausweises sowie einer Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung durch Vorlage des Formulars zur Ausstellung des Reisepasses sowie des Formulars zur konsularischen Registrierung auf der syrischen Botschaft kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Der Beschwerdeführer verfügt über seinen syrischen Personalausweis. Der Beschwerdeführer kann die Gebühr für die Passausstellung auch aufbringen. Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung eines Fremdenpasses in dem Antragformular nach § 88 Abs. 2a FPG gar nicht. Der Beschwerdeführer benötigt einen Fremdenpass, um seine Verlobte in der Türkei zu besuchen.Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung eines Fremdenpasses in dem Antragformular nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG gar nicht. Der Beschwerdeführer benötigt einen Fremdenpass, um seine Verlobte in der Türkei zu besuchen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten mit den GZen W283 2253893-1 und W283 2253893-2. Betreffend den Gerichtsakt W283 2253893-1 wurden insbesondere das Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2024 sowie die vom Beschwerdeführer in den Verfahren vorgelegten Urkunden und Beweismittel herangezogen. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Befragung des Beschwerdeführers in der öffentlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.1. Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz, sowie die Abweisung des Antrages im Hinblick auf die Zuerkennung von Asyl und die Gewährung von subsidiärem Schutz und der Aufenthaltsberechtigung, waren aufgrund der im Akt zu W283 2253893-1 aufliegenden Erstbefragung vom 25.07.2021 (AS 21

  1. ff)und des im Akt aufliegenden Bescheides vom 07.03.2022 festzustellen (AS 103 ff). Dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 07.03.2022 im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen wurde und die dabei zugrunde gelegten Feststellungen, fußen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht durch das syrische Regime verfolgt wurde oder wird und ihm keine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Mit jenem Erkenntnis wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz rechtkräftig abgeschlossen, dem Beschwerdeführer wurde das Erkenntnis auch zugestellt (W283 2253893-1/15E, insbesondere S. 3ff; sowie Zustellnachweis in OZ 15). Dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 07.03.2022 im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen wurde und die dabei zugrunde gelegten Feststellungen, fußen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht durch das syrische Regime verfolgt wurde oder wird und ihm keine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Mit jenem Erkenntnis wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz rechtkräftig abgeschlossen, dem Beschwerdeführer wurde das Erkenntnis auch zugestellt (W283 2253893-1/15E, insbesondere S. 3ff; sowie Zustellnachweis in OZ 15). 2.2. Dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bis dato nicht beantragt hat, fußt auf der Stellungnahme vom 31.08.2022 (AS 13
  2. ff)und der Beschwerde (AS 48 ff), wobei er angab, weshalb es ihm nicht möglich sei die syrische Botschaft aufzusuchen. Zu dem Vorbringen, es sei ihm unzumutbar zur syrischen Botschaft zu gehen, da er Sanktionen aufgrund der unerlaubten Ausreise befürchte sowie der Einberufung zum Reservedienst, ist auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Erkenntnisses zu W283 2253893-1/15E (S. 3 ff und S. 60
  3. ff)zu verweisen. Der Beschwerdeführer erhielt keinen Einberufungsbefehl, er ist bereits 40 Jahre alt und verfügt über keine Spezialkenntnisse und unterliegt somit keinem Risiko zum Reservedienst eingezogen zu werden. Ebenso unterliegt nicht jeder Staatsangehörige von Syrien, der unrechtmäßig ausreist, einer pauschalen Verfolgung durch syrische Behörden. Der Beschwerdeführer hatte zu keiner Zeit (außer einer Inhaftierung aufgrund des Vorwurfs von Warenschmuggel, von welchem er freigesprochen wurde) Probleme mit den syrischen Behörden. Er pendelte über mehrere Jahre hindurch zwischen dem Libanon und Syrien durch Vorlage seines syrischen Personalausweises, auch aufgrund dessen ist nicht anzunehmen, dass das syrischen Regime den Beschwerdeführer aus einem sonstigen Grund verfolgt hat oder in Zukunft verfolgen wird. Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre in einem Gebiet unter Kontrolle des syrischen Regimes und wäre jederzeit greifbar gewesen. Auch kam es aktiv nie zu einer Rekrutierungshandlang oder Aushändigung eines Einberufungsbefehls. Der Beschwerdeführer konnte seine Verfolgungsbefürchtungen im Hinblick auf den Reservedienst nicht glaubhaft machen. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Syrien auch aus sonstigen Gründen keine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird oder ein Verfolgungsrisiko droht. Auch aus den Länderinformationen war keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund einer möglichen Wehrdienstverweigerung seiner Brüder abzuleiten. Als weiteren Grund, weshalb er nicht zur syrischen Botschaft gehen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Asylverfahren noch laufend und in seiner Rechtssache mit einer Asylgewährung zu rechnen sei. Hierzu wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W283 2253893-1/15E verwiesen wobei diese Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, weshalb auch diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden war. Der Beschwerdeführer führte zudem ins Treffen, dass er sich nicht an die syrische Botschaft wenden könne, da der Reisepass sehr teuer sei und er das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren wolle. Es gebe daher nachvollziehbare Gewissensgründe aufgrund derer ihm der Kontakt mit der Botschaft nicht möglich sei (AS 51). Diese angeführten Gründe des Beschwerdeführers mögen zwar der Wahrheit entsprechen, aus ihnen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen unzumutbar ist, sich ein gültiges Dokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass der Reisepass sehr teuer sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer jederzeit in Österreich eine berufliche Tätigkeit aufnehmen kann und er sohin die erforderlichen Kosten auch erwirtschaften kann. Dass der Beschwerdeführer zudem über keine Angehörigen seiner Kernfamilie in Syrien verfügt, sondern seine Eltern bereits verstorben sind und seine Geschwister außerhalb von Syrien leben, war den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen W283 2253893-1/15E (S. 3). Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt keine nachvollziehbaren bzw. rechtlich relevanten Gründe dafür anführen, dass er sich nicht an die syrische Botschaft in Österreich wenden könnte, um sich ein gültiges Reisedokument ausstellen lassen zu können. 2.3. Die Voraussetzungen für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich fußen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft Wien“ vom 23.11.2017 und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an (VP = Verhandlungsprotokoll, S. 17), dass er niemals einen syrischen Reisepass besessen hat, lediglich einen Personalausweis. Da es sich somit um eine erstmalige Ausstellung eines Passes handelt muss der Beschwerdeführer hierfür seinen Personalausweis vorlegen, 6 Passfotos, seine Karte für subsidiär Schutzberechtigte, das Antragsformular der Botschaft und das Formular zur konsularischen Registrierung. Es sind während des Verfahrens keine Umstände hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht in vorlegen kann. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Militärdienst in Syrien bereits abgeleistet hat. Dass der Beschwerdeführer die Gebühr für die Passausstellung aufbringen kann fußt auf der Möglichkeit des Beschwerdeführers jederzeit in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und anfallende Gebühren durch sein Einkommen zu erwirtschaften. Es sind keine Gründe hervorgetreten, weshalb der Beschwerdeführer die Gebühren für die Fremdenpassausstellung durch das Bundesamt, jedoch nicht für die Reisepassausstellung durch seine Vertretungsbehörde – allenfalls über einen entsprechend längeren Zeitraum – aufbringen können soll. Dass der Beschwerdeführer über einen syrischen Personalausweis im Original verfügt war zudem seinen eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (VP S. 21). Der Beschwerdeführer unterlag in der Vergangenheit nicht und unterliegt auch aktuell nicht dem Risiko einer Verfolgung durch das syrische Regime, weshalb die Kenntniserlangung seines Aufenthalts in Österreich durch seine Vertretungsbehörde für den Beschwerdeführer keine Konsequenzen nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt keine nachvollziehbaren bzw. rechtlich relevanten Gründe dafür anführen, dass er sich nicht an die syrische Botschaft wenden kann, um sich ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des Fremdenpasses ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular zu der Frage nach der Begründung, warum kein eigener Reisepass erlangt werden kann, keine Angaben machte (AS 3). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch seine Verlobte in der Türkei besuchen zu wollen, wofür er einen Fremdenpass benötige (VP S. 20). 3. Rechtliche Beurteilung: zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Gesetzliche Grundlagen: § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen § 88

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor: Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor: "Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." "Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 88, FPG Anmerkung 2 und 3). Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). 3.2. Ergebnis: Dem Beschwerdeführer kommt der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Ihm ist auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu besorgen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments nicht begehrt und hat nicht einmal den Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen syrischen Reisepass zu erhalten. Dies obwohl der Beschwerdeführer über einen Personalausweis verfügt, den er der syrischen Botschaft zur Ausstellung eines Reisepasses vorlegen könnte, zumal diesem die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Vor dem Hintergrund der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Reisepass von der syrischen Botschaft ausgestellt werden würde, auch wenn dazu gegebenenfalls noch „Zwischenschritte“ in Form der Ausstellung weiterer Dokumente notwendig wären. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument Syriens zu besorgen, ist gleichzustellen, wenn die Antragstellung bei der syrischen Botschaft unzumutbar ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E 67-68/2019-14 ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen den Erhalt von syrischen Reisedokumenten und die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft sprechen würden. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 abgewiesen. Eine Veränderung hinsichtlich einer aktuellen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hat sich nicht ergeben. Dafür, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft zu irgendwelchen Konsequenzen führen würde gibt es gegenständlich, wie bereits ausgeführt, keinerlei Anhaltspunkte. Ferner wird nicht jedem Syrer im Ausland eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung unterstellt. Auch aus der oben erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und der darin erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 zur „Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien“ geht keinesfalls hervor, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft für jeden in Österreich aufhältigen Syrer unzumutbar ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Begründung, warum er keinen Reisepass des Herkunftsstaates erlangen kann angab, er werde als Reservist gesucht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers als Reservist nicht glaubhaft ist und der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist eingezogen werden würde und auch keine sonstigen asylrelevanten Gründe aufweist. In der öffentlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, seine Verlobte in der Türkei besuchen zu wollen. Dies führt jedoch im Hinblick auf die gegenständliche rechtliche Beurteilung zu keiner anderslautenden Entscheidung. Im Ergebnis hat die Annahme des Beschwerdeführers, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges syrisches Reisedokument ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses erfolgte daher zu Recht. zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W283.2253893.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.