Obsah (8)
Art. 133§ 1§ 2§ 3§ 9§ 33a§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlG303 2281758-1 Spruch, G303 2281758-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Formularantrag vom 09.10.2023 suchte die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) bei der Bildungsdirektion Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) um Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht ihrer minderjährigen Tochter XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 an. Als Grund des Ansuchens wurde im Wesentlichen eine Reise nach Argentinien zum Besuch der dort lebenden Familienmitglieder angeführt. Näher wurde unter anderem ausgeführt, dass die Reise in den Sommerferien aufgrund der fehlenden Infrastruktur (fehlende Heizungen) sehr unangenehm und eine Reise in den Weihnachtsferien doppelt so teuer sei. Es sei geplant einige Familienfeiern nachzuholen, u.a. Geburtstage, Erstkommunion des Patenkindes und den
- Geburtstag des Opas. Mit Formularantrag vom 09.10.2023 suchte die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) bei der Bildungsdirektion Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) um Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 an. Als Grund des Ansuchens wurde im Wesentlichen eine Reise nach Argentinien zum Besuch der dort lebenden Familienmitglieder angeführt. Näher wurde unter anderem ausgeführt, dass die Reise in den Sommerferien aufgrund der fehlenden Infrastruktur (fehlende Heizungen) sehr unangenehm und eine Reise in den Weihnachtsferien doppelt so teuer sei. Es sei geplant einige Familienfeiern nachzuholen, u.a. Geburtstage, Erstkommunion des Patenkindes und den
- Geburtstag des Opas. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023, zugestellt am 23.10.2023, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben der BF2, Schülerin der
- Klasse der Volksschule XXXX , für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024, zum Zwecke des Besuches von Familienmitgliedern in Argentinien nicht erteilt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023, zugestellt am 23.10.2023, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben der BF2, Schülerin der
- Klasse der Volksschule römisch 40 , für den Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, zum Zwecke des Besuches von Familienmitgliedern in Argentinien nicht erteilt. Entscheidungsbegründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim beantragten Zeitraum um eine Verlängerung der Osterferien zu reinen Urlaubszwecken handle. Gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit würden keinen Rechtfertigungsgrund nach § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG darstellen, weil dafür in den Ferien ausreichend Zeit zur Verfügung stehe. Die von der BF1 angeführten wirtschaftlichen Gründe in Gestalt der Leistbarkeit der Flüge seien ebenfalls nicht dazu geeignet, einen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das dreiwöchige Fernbleiben darzustellen. Geringere Reisekosten für sich alleine seien ohnehin nicht geeignet ein Fernbleiben außerhalb der Ferienzeiten zu rechtfertigen, da damit die Schulpflicht generell umgangen werden könnte, außerdem sei dieser Grund keinesfalls mit einem in § 9 Abs. 6 SchPflG genannten Rechtfertigungsgründe auch nur annähernd vergleichbar. Schließlich dürfe die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern. Insoweit das Fernbleiben länger andauere, als dies für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig sei, erfolge es nicht mehr aus begründetem Anlass. Ein Fernbleiben von mehr als drei Wochen sei zur Erreichung des Zwecks (nämlich Besuch der Verwandtschaft) selbst bei Berücksichtigung der Anreisezeit von XXXX nach Buenos Aires nicht notwendig, sodass auch aus diesem Grund eine Genehmigung des Fernbleibens nicht erteilt werden könne. Entscheidungsbegründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim beantragten Zeitraum um eine Verlängerung der Osterferien zu reinen Urlaubszwecken handle. Gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit würden keinen Rechtfertigungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, SchPflG darstellen, weil dafür in den Ferien ausreichend Zeit zur Verfügung stehe. Die von der BF1 angeführten wirtschaftlichen Gründe in Gestalt der Leistbarkeit der Flüge seien ebenfalls nicht dazu geeignet, einen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das dreiwöchige Fernbleiben darzustellen. Geringere Reisekosten für sich alleine seien ohnehin nicht geeignet ein Fernbleiben außerhalb der Ferienzeiten zu rechtfertigen, da damit die Schulpflicht generell umgangen werden könnte, außerdem sei dieser Grund keinesfalls mit einem in Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG genannten Rechtfertigungsgründe auch nur annähernd vergleichbar. Schließlich dürfe die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern. Insoweit das Fernbleiben länger andauere, als dies für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig sei, erfolge es nicht mehr aus begründetem Anlass. Ein Fernbleiben von mehr als drei Wochen sei zur Erreichung des Zwecks (nämlich Besuch der Verwandtschaft) selbst bei Berücksichtigung der Anreisezeit von römisch 40 nach Buenos Aires nicht notwendig, sodass auch aus diesem Grund eine Genehmigung des Fernbleibens nicht erteilt werden könne. Dagegen erhob die BF1 mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.11.2023, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die BF1 zusammengefasst aus, dass es sich bei der geplanten Reise nicht um einen Erholungs- bzw. Badeurlaub handle. Es sei vielleicht ua. die letzte Möglichkeit gemeinsame Zeit mit dem achtzigjährigen Opa zu verbringen. Ein Urlaub in den Sommerferien sei aufgrund der winterlichen Bedingungen in Argentinien nicht angenehm, da die Häuser nicht mit Zentralheizungen ausgestattet seien. Auch der Sommer in Argentinien über Weihnachten eigne sich nur bedingt für eine Reise, da es sehr heiß sei. Der Zeitraum um Ostern sei gewählt worden, da durch die Osterferien und dem schulautonomen Tag am XXXX . die Kinder insgesamt nur zehn Schultage versäumen würden. Der gewählte Zeitraum sei unbedingt notwendig, um die zahlreichen Verwandten, die zuletzt vor fünf Jahren besucht worden seien, besuchen zu können. Die Töchter ( XXXX und XXXX (BF2)) der BF1 seien gute Schülerinnen, andernfalls hätten die Lehrerinnen und die Direktorin der Reise nicht zugestimmt. Es sei mit der Schule vereinbart worden, dass die Schülerinnen den Lernstoff und die Hausübungen mitbekommen, damit sie durch die Reise nichts versäumen würden.Dagegen erhob die BF1 mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.11.2023, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die BF1 zusammengefasst aus, dass es sich bei der geplanten Reise nicht um einen Erholungs- bzw. Badeurlaub handle. Es sei vielleicht ua. die letzte Möglichkeit gemeinsame Zeit mit dem achtzigjährigen Opa zu verbringen. Ein Urlaub in den Sommerferien sei aufgrund der winterlichen Bedingungen in Argentinien nicht angenehm, da die Häuser nicht mit Zentralheizungen ausgestattet seien. Auch der Sommer in Argentinien über Weihnachten eigne sich nur bedingt für eine Reise, da es sehr heiß sei. Der Zeitraum um Ostern sei gewählt worden, da durch die Osterferien und dem schulautonomen Tag am römisch 40 . die Kinder insgesamt nur zehn Schultage versäumen würden. Der gewählte Zeitraum sei unbedingt notwendig, um die zahlreichen Verwandten, die zuletzt vor fünf Jahren besucht worden seien, besuchen zu können. Die Töchter ( römisch 40 und römisch 40 (BF2)) der BF1 seien gute Schülerinnen, andernfalls hätten die Lehrerinnen und die Direktorin der Reise nicht zugestimmt. Es sei mit der Schule vereinbart worden, dass die Schülerinnen den Lernstoff und die Hausübungen mitbekommen, damit sie durch die Reise nichts versäumen würden. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.11.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im weiteren hg. Beschwerdeverfahren zur GZ: XXXX , betreffend die erstgeborene Tochter der BF1, XXXX , geboren am XXXX , Schülerin der
- Klasse der Volksschule XXXX , wurde die BF1 mit Parteiengehör vom 13.12.2023 aufgefordert, binnen sieben Tagen ab Zustellung der Verständigung die genauen Termine der Feierlichkeiten in Argentinien bekanntzugeben sowie Bestätigungen vorzulegen. Weiters wurde die BF1 um Bekanntgabe ersucht, warum diese Feierlichkeiten nicht innerhalb des Zeitraumes der Osterferien stattfinden können. Im weiteren hg. Beschwerdeverfahren zur GZ: römisch 40 , betreffend die erstgeborene Tochter der BF1, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Schülerin der
- Klasse der Volksschule römisch 40 , wurde die BF1 mit Parteiengehör vom 13.12.2023 aufgefordert, binnen sieben Tagen ab Zustellung der Verständigung die genauen Termine der Feierlichkeiten in Argentinien bekanntzugeben sowie Bestätigungen vorzulegen. Weiters wurde die BF1 um Bekanntgabe ersucht, warum diese Feierlichkeiten nicht innerhalb des Zeitraumes der Osterferien stattfinden können. Mit Schreiben vom 30.12.2023 teilte die BF1 im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass die Erstkommunion ihres Patenkindes am XXXX .2023 stattgefunden habe. Der
- Geburtstag des Großvaters ( XXXX ) werde vorgefeiert. Seit dem letzten Besuch vor fünf bis sechs Jahren hätten einige Ereignisse (Geburtstage, Erstkommunion, Taufe) stattgefunden. Auch sei der finanzielle Aspekt bei der Flugbuchung zu berücksichtigen, da der Mann der BF1 Alleinverdiener sei. Die Reise sei sehr wichtig für die Familie, damit die Kinder der BF1 eine Bindung zu ihren argentinischen Verwandten aufbauen können. Des Weiteren wurde der Ablauf der geplanten Reise detailliert geschildert. Die BF1 brachte einen Personalausweis von XXXX , den Taufschein von XXXX sowie die Bestätigung der Erstkommunion und Kopien von Lichtbildern in Vorlage. Mit Schreiben vom 30.12.2023 teilte die BF1 im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass die Erstkommunion ihres Patenkindes am römisch 40 .2023 stattgefunden habe. Der
- Geburtstag des Großvaters ( römisch 40 ) werde vorgefeiert. Seit dem letzten Besuch vor fünf bis sechs Jahren hätten einige Ereignisse (Geburtstage, Erstkommunion, Taufe) stattgefunden. Auch sei der finanzielle Aspekt bei der Flugbuchung zu berücksichtigen, da der Mann der BF1 Alleinverdiener sei. Die Reise sei sehr wichtig für die Familie, damit die Kinder der BF1 eine Bindung zu ihren argentinischen Verwandten aufbauen können. Des Weiteren wurde der Ablauf der geplanten Reise detailliert geschildert. Die BF1 brachte einen Personalausweis von römisch 40 , den Taufschein von römisch 40 sowie die Bestätigung der Erstkommunion und Kopien von Lichtbildern in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die minderjährige BF2 ist die am XXXX geborene Tochter der BF1 und besucht im Schuljahr 2023/2024 die
- Klasse der Volksschule XXXX .Die minderjährige BF2 ist die am römisch 40 geborene Tochter der BF1 und besucht im Schuljahr 2023 aus 2024, die
- Klasse der Volksschule römisch 40 . Beim BVwG ist ebenso das Beschwerdeverfahren zur GZ: G313 2281757-1, betreffend die Tochter der BF1, XXXX , geboren am XXXX , anhängig. Sie besucht im Schuljahr 2023/2024 die
- Klasse der Volksschule XXXX . Beim BVwG ist ebenso das Beschwerdeverfahren zur GZ: G313 2281757-1, betreffend die Tochter der BF1, römisch 40 , geboren am römisch 40 , anhängig. Sie besucht im Schuljahr 2023 aus 2024, die
- Klasse der Volksschule römisch 40 . Mit Formularantrag vom 09.10.2023 suchte die BF1 bei der belangten Behörde um Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht ihrer beiden Töchter in der Zeit vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 an und begründete diesen Antrag mit einer geplanten Reise nach Argentinien zwecks Familienbesuche. Mit Formularantrag vom 09.10.2023 suchte die BF1 bei der belangten Behörde um Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht ihrer beiden Töchter in der Zeit vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 an und begründete diesen Antrag mit einer geplanten Reise nach Argentinien zwecks Familienbesuche. Die Osterferien dauern im Schuljahr 2023/2024 vom 23.03.2024 bis 01.04.
- Der 02.04.2024 ist an der Volksschule XXXX ein schulautonomer Tag. Die Osterferien dauern im Schuljahr 2023 aus 2024, vom 23.03.2024 bis 01.04.
- Der 02.04.2024 ist an der Volksschule römisch 40 ein schulautonomer Tag.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Minderjährigkeit der BF2, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Volksschule ergeben sich aus den Angaben der BF1 und aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur zweiten Tochter der BF1 wurden durch Einsichtnahme in das hg. Beschwerdeverfahren zur GZ: G313 2281757-1 getroffen. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht und zur Begründung des Antrags ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag selbst. Die Feststellung zu den Osterferien stützt sich auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Das der 02.04.2023 ein schulautonomer freier Tag ist, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde und der Homepage der Volksschule XXXX .Die Feststellung zu den Osterferien stützt sich auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Das der 02.04.2023 ein schulautonomer freier Tag ist, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde und der Homepage der Volksschule römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: Sch
PflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 9Abs. 1 Sch
PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
§ 9Abs. 2 Sch
PflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
§ 9Abs. 3 Sch
PflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
- Erkrankung des Schülers,
- mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
§ 9Abs. 4 Sch
PflG ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Paragraph 9, Absatz 4, SchPflG ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
§ 9Abs. 6 Sch
PflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
§ 33aAbs.
1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig. 3.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
§ 9Abs. 3 Sch
PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
§ 9Abs. 6 Sch
PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.3.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 13a [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG). Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, Zl. 98/10/0012, in dem dieser zum Ausdruck bringt, dass selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im
igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsreisen der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. 3.
- Unstrittig ist, dass die am XXXX geborene minderjährige BF2 aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten:3.
- Unstrittig ist, dass die am römisch 40 geborene minderjährige BF2 aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten: Die BF1 begründete insbesondere den Antrag vom 09.10.2023 damit, dass die Reise nach Argentinien dazu diene, Familienfeiern nachzufeiern (ua. die Erstkommunion des Patenkindes), den
- Geburtstag des Großvaters vorzufeiern sowie die Familie zu besuchen. Dieses Ansinnen ist für das erkennende Gericht zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich, jedoch handelt es sich beim Nachfeiern von Familienfeiern sowie beim Vorfeiern des
- Geburtstages nicht um ein außergewöhnliches Ereignis; mangelt es diesem Grund im gegenständlichen Fall an der mit den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden. Insbesondere fällt weder die Erstkommunion der Nichte, welche bereits am XXXX .2023 stattgefunden hat, noch der
- Geburtstag des Opas, der erst am XXXX .2024 stattfinden wird, in den entscheidungsrelevanten Zeitraum. Dieses Ansinnen ist für das erkennende Gericht zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich, jedoch handelt es sich beim Nachfeiern von Familienfeiern sowie beim Vorfeiern des
- Geburtstages nicht um ein außergewöhnliches Ereignis; mangelt es diesem Grund im gegenständlichen Fall an der mit den in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden. Insbesondere fällt weder die Erstkommunion der Nichte, welche bereits am römisch 40 .2023 stattgefunden hat, noch der
- Geburtstag des Opas, der erst am römisch 40 .2024 stattfinden wird, in den entscheidungsrelevanten Zeitraum. Zudem ist es zumutbar, die Familienfeierlichkeiten während der Osterferien abzuhalten bzw. nachzuholen, ohne dass dadurch die Vorgaben des Schulpflichtgesetzes verletzt würden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Zeit nicht ausreichend sein sollte und um zehn Tage verlängert werden müsste. Zum Vorbringen, wonach die BF2 eine gute Schülerin sei, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des § 9 Abs. 6 SchPflG zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen des Schülers und das Engagement der Eltern für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an. Den beschwerdeführenden Parteien wird auch nicht die Möglichkeit genommen, die Familie zu treffen, da für das Familientreffen ohnehin die gesamten Osterferien zur Verfügung stehen. Zum Vorbringen, wonach die BF2 eine gute Schülerin sei, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen des Schülers und das Engagement der Eltern für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an. Den beschwerdeführenden Parteien wird auch nicht die Möglichkeit genommen, die Familie zu treffen, da für das Familientreffen ohnehin die gesamten Osterferien zur Verfügung stehen. Die von der BF1 angeführten wirtschaftlichen Gründe, insbesondere, dass die Flugtickets im geplanten Reisezeitraum finanzierbar seien, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben darstellt; andernfalls würden die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden, wenn alleine durch die gegenwärtige Verfügbarkeit von günstigen Flugtickets für einen willkürlichen Zeitraum während des Schuljahres ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Das erkennende Gericht verkennt nicht die Situation von Alleinverdienern, allerdings spielen finanzielle Erwägungen bei der Frage, ob ein Fernbleiben vom Unterricht
§ 9Sch
PflG gerechtfertigt ist, keine Rolle. Die von der BF1 angeführten wirtschaftlichen Gründe, insbesondere, dass die Flugtickets im geplanten Reisezeitraum finanzierbar seien, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben darstellt; andernfalls würden die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden, wenn alleine durch die gegenwärtige Verfügbarkeit von günstigen Flugtickets für einen willkürlichen Zeitraum während des Schuljahres ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Das erkennende Gericht verkennt nicht die Situation von Alleinverdienern, allerdings spielen finanzielle Erwägungen bei der Frage, ob ein Fernbleiben vom Unterricht
Paragraph 9, SchPflG gerechtfertigt ist, keine Rolle. Auch das bessere Wetter bzw. die wärmere Jahreszeit in Argentinien sind keine tauglichen Rechtsfertigungsgründe für ein Fernbleiben. Folglich kam die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zutreffend zu dem Ergebnis, dass das beantragte Fernbleiben vom Unterricht nicht gerechtfertigt ist und konnte daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zudem wurde seitens der Verfahrensparteien kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zudem wurde seitens der Verfahrensparteien kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2281758.1.00