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Art 133§ 2§ 229§ 6§ 194§ 67§ 113§ 98§ 4§ 25§ 229a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlG305 2282498-1 Spruch, G305 2282498-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) unter Berücksichtigung sämtlicher bis XXXX .2023 eingelangten Zahlungen zum XXXX .2023 verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag in Gesamthöhe von EUR 4.312,06 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen und Nebengebühren zu zahlen und dass sie weiters verpflichtet sei, die ab 24.06.2023 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 4,63 % aus einem Kapital von EUR 3.805,08 zu zahlen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) unter Berücksichtigung sämtlicher bis römisch 40 .2023 eingelangten Zahlungen zum römisch 40 .2023 verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag in Gesamthöhe von EUR 4.312,06 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen und Nebengebühren zu zahlen und dass sie weiters verpflichtet sei, die ab 24.06.2023 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 4,63 % aus einem Kapital von EUR 3.805,08 zu zahlen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF vom XXXX .2008 bis XXXX .2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung XXXX gewesen sei. Mit XXXX .2017 habe sie den Nichtbetrieb dieses Gewerbes angezeigt. Am XXXX .2019 seien der belangten Behörde die Daten ihres Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 überspielt worden und hätten darin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 15.000,0 aufgeschienen. Der Aufforderung, zur Zahlung der Vorschreibung in Höhe von EUR 3.805,08 sei sie nicht nachgekommen und habe sie bis zum heutigen Tag keine Zahlung geleistet. Zur Hintanhaltung der Verjährung seien in periodischen Abständen Zahlungserinnerungen mit der Aufforderung zur Zahlung der Beitragsschuld an die BF verschickt worden. Mittels Rückstandsausweis habe die Pensionsabteilung um Aufrechnung der Forderung der SVS in Höhe von EUR 4.312,06 (Stand: XXXX .2023) gebeten.In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF vom römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung römisch 40 gewesen sei. Mit römisch 40 .2017 habe sie den Nichtbetrieb dieses Gewerbes angezeigt. Am römisch 40 .2019 seien der belangten Behörde die Daten ihres Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 überspielt worden und hätten darin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 15.000,0 aufgeschienen. Der Aufforderung, zur Zahlung der Vorschreibung in Höhe von EUR 3.805,08 sei sie nicht nachgekommen und habe sie bis zum heutigen Tag keine Zahlung geleistet. Zur Hintanhaltung der Verjährung seien in periodischen Abständen Zahlungserinnerungen mit der Aufforderung zur Zahlung der Beitragsschuld an die BF verschickt worden. Mittels Rückstandsausweis habe die Pensionsabteilung um Aufrechnung der Forderung der SVS in Höhe von EUR 4.312,06 (Stand: römisch 40 .2023) gebeten.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie im Jahr 2017 als XXXX in Österreich gearbeitet habe. Der Gesamtlohn aus dieser selbständigen Tätigkeit habe EUR 3.780,00 betragen. Da ihr vom zuständigen Finanzamt keine Mahnung zugestellt wurde und ihr Nettoeinkommen die Höhe von EUR 11.000,00 nicht überschritten habe, habe sie für den Zeitraum von XXXX 2017 bis XXXX 2017 keine Steuererklärung abgegeben. Für das erste Quartal 2017 habe sie die von der Behörde festgestellten Beiträge in Höhe von EUR 1.257,54 am XXXX .2017 gezahlt. Am XXXX .2017 habe sie ihre selbständige Tätigkeit unterbrochen und am XXXX .2019 beendet. Seit dem XXXX .2017 sei sie beim Arbeitsamt in Evidenz gestanden. Die erste Mahnung sei ihr im Jahr 2019 zugestellt worden, worauf sie eine Bestätigung über ihre Versicherung in der Slowakei gesendet habe. Weitere Mahnungen seien erst im Jahr 2023, als sie die Rente in Österreich „besorgen“ wollte, gefolgt. Gegen die zweite Mahnung habe sie am XXXX .2023 Widerspruch eingelegt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie im Jahr 2017 als römisch 40 in Österreich gearbeitet habe. Der Gesamtlohn aus dieser selbständigen Tätigkeit habe EUR 3.780,00 betragen. Da ihr vom zuständigen Finanzamt keine Mahnung zugestellt wurde und ihr Nettoeinkommen die Höhe von EUR 11.000,00 nicht überschritten habe, habe sie für den Zeitraum von römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 keine Steuererklärung abgegeben. Für das erste Quartal 2017 habe sie die von der Behörde festgestellten Beiträge in Höhe von EUR 1.257,54 am römisch 40 .2017 gezahlt. Am römisch 40 .2017 habe sie ihre selbständige Tätigkeit unterbrochen und am römisch 40 .2019 beendet. Seit dem römisch 40 .2017 sei sie beim Arbeitsamt in Evidenz gestanden. Die erste Mahnung sei ihr im Jahr 2019 zugestellt worden, worauf sie eine Bestätigung über ihre Versicherung in der Slowakei gesendet habe. Weitere Mahnungen seien erst im Jahr 2023, als sie die Rente in Österreich „besorgen“ wollte, gefolgt. Gegen die zweite Mahnung habe sie am römisch 40 .2023 Widerspruch eingelegt.
- Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2023, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2023, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX .1963 geborene Beschwerdeführerin ist eine XXXX und hat seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2008 bis zum XXXX .2017 als XXXX in Österreich XXXX [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2024, S. 4 Mitte]. 1.
- Die am römisch 40 .1963 geborene Beschwerdeführerin ist eine römisch 40 und hat seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2008 bis zum römisch 40 .2017 als römisch 40 in Österreich römisch 40 [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2024, S. 4 Mitte]. 1.
- Vom XXXX .2008 bis einschließlich XXXX .2019 war sie als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft.1.2. Vom römisch 40 .2008 bis einschließlich römisch 40 .2019 war sie als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf römisch 40
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. 1.
- Nachdem ihr Vater einen Schlaganfall erlitten hatte, verließ sie Österreich und gab der belangten Behörde am XXXX .2017 bekannt, dass sie die ihr verliehene Gewerbeberechtigung nicht betreibe.1.
- Nachdem ihr Vater einen Schlaganfall erlitten hatte, verließ sie Österreich und gab der belangten Behörde am römisch 40 .2017 bekannt, dass sie die ihr verliehene Gewerbeberechtigung nicht betreibe. 1.
- Auf der Grundlage der von ihr bekannt gegebenen Einkünfte für das erste Quartal des Jahres 2017 schrieb ihr die belangte Behörde die sich aus der vorläufigen Beitragsgrundlage ergeben habenden Sozialversicherungsbeiträge mit monatlich EUR 959,66 vor, die die BF auch beglich. 1.
- Mit Einkommensteuerbescheid vom XXXX .2019 stellte das Finanzamt XXXX bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 15.000,00 fest.1.
- Mit Einkommensteuerbescheid vom römisch 40 .2019 stellte das Finanzamt römisch 40 bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 15.000,00 fest. 1.
- Nachdem der für das Jahr 2017 erlassene Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen war, teilte die Abgabenbehörde der belangten Behörde im Rahmen einer Überlagerungsmeldung
§ 229
a GSVG am XXXX .2019 die von der BF im Kalenderjahr 2017 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 15.000,00 mit [PV des BehV in VH-Niederschrift vom 24.01.2024, S. 6f; Beilage ./A].1.6. Nachdem der für das Jahr 2017 erlassene Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen war, teilte die Abgabenbehörde der belangten Behörde im Rahmen einer Überlagerungsmeldung
Paragraph 229, a GSVG am römisch 40 .2019 die von der BF im Kalenderjahr 2017 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 15.000,00 mit [PV des BehV in VH-Niederschrift vom 24.01.2024, S. 6f; Beilage ./A]. 1.
- Diese Überlagerungsmeldung hatte eine Überprüfung der sich aus der Mitteilung der BF am XXXX .2017 ergeben habenden vorläufigen Beitragsgrundlage zur Folge und führte mit Stand XXXX .2023 zu einer Beitragsnachverrechnung über den Forderungsbetrag von insgesamt EUR 4.312,06 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, einschließlich Verzugszinsen und Nebengebühren [PV des BehV in VH-Niederschrift vom 24.01.2024, S. 6f].1.
- Diese Überlagerungsmeldung hatte eine Überprüfung der sich aus der Mitteilung der BF am römisch 40 .2017 ergeben habenden vorläufigen Beitragsgrundlage zur Folge und führte mit Stand römisch 40 .2023 zu einer Beitragsnachverrechnung über den Forderungsbetrag von insgesamt EUR 4.312,06 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, einschließlich Verzugszinsen und Nebengebühren [PV des BehV in VH-Niederschrift vom 24.01.2024, S. 6f]. Diesen, sich aus der Beitragsnachverrechnung ergebenden Forderungsbetrag ist die BF bis dato schuldig geblieben.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid festgestellten Sachverhalt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von beiden erschienenen Parteienvertretern (sohin von der gesetzlichen Vertreterin des BF und dem Behördenvertreter) nicht in Zweifel gezogen wurde und aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urkunden. Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind
§ 194
GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind
Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt: „§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:„§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
- wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
- wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden
§ 67ausspricht,4.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
§ 113vorschreibt,5.
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
§ 98Abs.
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
§ 4Abs.
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
- wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
- wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
§ 25Abs.
6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise (in Form des für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Einkommensteuerbescheides) vorliegen, tritt
Abs. 6 die durch den Einkommensteuerbescheid festgestellte endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage [Pflug in Sonntag, GSVG/SVSG, 10. Aufl., Rz 37 zu § 25 GSVG].
Paragraph 25, Absatz 6, GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise (in Form des für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Einkommensteuerbescheides) vorliegen, tritt
Absatz 6, die durch den Einkommensteuerbescheid festgestellte endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage [Pflug in Sonntag, GSVG/SVSG, 10. Aufl., Rz 37 zu Paragraph 25, GSVG]. Führt die durch die übermittelten Einkommensdaten initiierte Nachbemessung zum Ergebnis, dass die endgültige Beitragsgrundlage die vorläufige Beitragsgrundlage übersteigt, hat dies eine Nachbelastung der Versicherten zur Folge. Die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge ergibt sich aus § 35 Abs. 3 GSVG.Die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge ergibt sich aus Paragraph 35, Absatz 3, GSVG. Die zitierte Bestimmung des § 35 Abs. 3, BGBl. lautet wie folgt:Die zitierte Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt lautet wie folgt: „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen § 35.
(1)[…]Paragraph 35,
(1)[…] […]
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum
- März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. […]“ Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, wie gegenständlich der Fall, sind von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten (§ 35 Abs. 5 GSVG).Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, wie gegenständlich der Fall, sind von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten (Paragraph 35, Absatz 5, GSVG). 3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich folgendes: 3.2.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund der vorgenommenen Nachbemessung festgestellt, dass die BF unter Berücksichtigung aller bis XXXX .2023 bei ihr eingelangten Zahlungen verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag in Gesamthöhe von EUR 4.312,06 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inkl. Verzugszinsen und Nebengebühren zu zahlen.3.2.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund der vorgenommenen Nachbemessung festgestellt, dass die BF unter Berücksichtigung aller bis römisch 40 .2023 bei ihr eingelangten Zahlungen verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag in Gesamthöhe von EUR 4.312,06 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inkl. Verzugszinsen und Nebengebühren zu zahlen. Dagegen wendet sich die Beschwerde, worin es heißt, dass ihr tatsächliches Bruttoeinkommen aus der von ihr im Jahr 2017 in Österreich ausgeübten Tätigkeit EUR 3.780,00 betragen habe und äußerte die BF darin die Bereitschaft, „die eventuell entstandenen Rückstände für
- Quartal 2017 zu zahlen, aber unter Betrachtnahme meines tatsächlichen Einkommens von der selbständigen Tätigkeit.“ Es ist daher zu prüfen, ob und inwieweit die Beitragsnachverrechnung berechtigt ist oder nicht. 3.2.
- Anlassbezogen wurden der belangten Behörde von der für die BF zuständigen Abgabenbehörde die sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom XXXX .2019 ergebenden Einkommensdaten im Rahmen einer elektronischen Überlagerungsmeldung
§ 229a
GSVG am 05.07.2019 zur Verfügung gestellt und erlangte die belangte Behörde mit diesen Zeitpunkten Kenntnis davon, dass die BF im Jahr 2017 Einkünfte über der der Beitragsvorschreibung zu Grunde liegenden vorläufigen Bemessungsgrundlage erzielt hatte. 3.2.2. Anlassbezogen wurden der belangten Behörde von der für die BF zuständigen Abgabenbehörde die sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom römisch 40 .2019 ergebenden Einkommensdaten im Rahmen einer elektronischen Überlagerungsmeldung
Paragraph 229 a, GSVG am 05.07.2019 zur Verfügung gestellt und erlangte die belangte Behörde mit diesen Zeitpunkten Kenntnis davon, dass die BF im Jahr 2017 Einkünfte über der der Beitragsvorschreibung zu Grunde liegenden vorläufigen Bemessungsgrundlage erzielt hatte.
§ 229aAbs.
1 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall die zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln, darunter insbesondere den Vornamen, Familiennamen. Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (§ 229a Abs. 1 Z 1), Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 229a Abs. 1 Z 2), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 229a Abs. 1 Z 3), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 229a Abs. 1 Z 4), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 229a Abs. 1 Z 5), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 229a Abs. 1 Z 6), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 229a Abs. 1 Z 7) und Beiträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen (§ 229a Abs. 1 Z 8).
Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall die zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln, darunter insbesondere den Vornamen, Familiennamen. Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer eins,), Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 2,), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 3,), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 4,), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 5,), Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 6,), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 7,) und Beiträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen (Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 8,). Erst auf Grund dieser, der belangten Behörde am XXXX .2019 (EStB für 2017) im Wege der elektronischen Datenübermittlung
§ 229a
GSVG von der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebrachten Einkommensdaten war es dieser möglich, die sich daraus ergebende endgültige Beitragsgrundlage festzustellen. Erst auf Grund dieser, der belangten Behörde am römisch 40 .2019 (EStB für 2017) im Wege der elektronischen Datenübermittlung
Paragraph 229 a, GSVG von der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebrachten Einkommensdaten war es dieser möglich, die sich daraus ergebende endgültige Beitragsgrundlage festzustellen. Bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage anhand der von der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Einkommensdaten ist die belangte Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden (vgl. unter vielen VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0103). Der belangten Behörde ist es nur gestattet, zu beurteilen, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammen (VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0169).Bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage anhand der von der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Einkommensdaten ist die belangte Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden vergleiche unter vielen VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0103). Der belangten Behörde ist es nur gestattet, zu beurteilen, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammen (VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0169). Da die BF die Höhe des Nachverrechnungsbetrages in der der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen hat, kann eine nähere Auseinandersetzung damit entfallen. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2282498.1.00