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{'item': 'G308 2284309-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlG308 2284309-1 Spruch, G308 2284309-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit über drei Monaten im Bundesgebiet aufhalte, jedoch die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß §§ 51 f NAG nicht vorlägen. Auch habe sie keine zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet, sodass sie sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und daher auszuweisen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit über drei Monaten im Bundesgebiet aufhalte, jedoch die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß Paragraphen 51, f NAG nicht vorlägen. Auch habe sie keine zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet, sodass sie sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und daher auszuweisen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 27.12.2023 zugestellt.
  3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 09.01.2024, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Es wurde erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Ausweisung für rechtswidrig erklären sowie dem Bundesamt den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für welche die Beschwerdeführerin aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen der Beschwerdeführerin auszuzahlen seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und deshalb das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht berücksichtigt habe. Ihr schwer kranker Lebensgefährte sei auf ihre Hilfe und Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführerin nehme ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht war und arbeite als Zeitungsverkäuferin. Sie werde weiters von ihrer Familie finanziell unterstützt und stelle keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft dar. Die Ausweisung sei zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerde war eine Kopie der Meldebestätigung der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des Zeitungsvertriebes vom 03.01.2024, eine Kopie der eCard ihres Lebensgefährten, dessen Diabetiker-Ausweises sowie seines Ausweises für dessen Herzschrittmacher beigefügt.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 15.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 15.01.2024; aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 19).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 15.01.2024; aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 19). Sie geht seit 12.01.2024 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der XXXX KG nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.01.2024).Sie geht seit 12.01.2024 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der römisch 40 KG nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.01.2024).
  6. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie ihres rumänischen Personalausweises. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin sowie in die Sozialversicherungsdaten und das Fremdenregister hinsichtlich ihres Lebensgefährten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
  7. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
  8. Zu Spruchpunkt I. Stattgabe der Beschwerde:3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch eins. Stattgabe der Beschwerde: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen." Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs.
  1. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  2. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  3. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
  5. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen." Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Damit ist sie als EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmerin ist, gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Damit ist sie als EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmerin ist, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführerin würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführerin würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz: In der gegenständlichen Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge „der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen der BF auszuzahlen sind“. Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte § 74 AVG lautet:Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte Paragraph 74, AVG lautet: "§ 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden." Ein wie von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (und auch einer Verhaltensbeschwerde) gemäß §§ 35, 53 VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor.Ein wie von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (und auch einer Verhaltensbeschwerde) gemäß Paragraphen 35, 53, VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelungen oder anwendbarer Regelungen des VwGVG ergibt sich daher aus § 74 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch.Mangels materienspezifischer Sonderregelungen oder anwendbarer Regelungen des VwGVG ergibt sich daher aus Paragraph 74, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war demnach als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2284309.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.