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{'item': 'G313 2266869-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 8§ 69§ 52§ 46§ 53§ 55§ 9§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 60§ 24§ 11Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlG313 2266869-2 Spruch, G313 2266869-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kosovo gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).
  2. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kosovo gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.).
  3. Gegen die BF wurde bereits im Bescheid des BFA vom XXXX folgendes ausgesprochen:
  4. Gegen die BF wurde bereits im Bescheid des BFA vom römisch 40 folgendes ausgesprochen: I. Das am XXXX rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

§ 8Asyl

G 2005 „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ wird

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm § 69 Abs. 3 des AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am XXXX befunden hat.römisch eins. Das am römisch 40 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

Paragraph 8, AsylG 2005 „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ wird

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am römisch 40 befunden hat. II.

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. III. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist.römisch drei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist. IV.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein römisch vier.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein ● auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. V.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch fünf.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Gegen Spruchpunkte II. – V. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Gegen Spruchpunkte römisch zwei. – römisch fünf. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung in teilweiser Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. das vormals auf die Dauer von zwei Jahren befristete erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von ein Jahr verkürzt und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang abgewiesen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung in teilweiser Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. das vormals auf die Dauer von zwei Jahren befristete erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von ein Jahr verkürzt und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang abgewiesen.
  5. Daraufhin wurde fristgerecht am XXXX beim BFA ein Vorlageantrag eingebracht und mit diesem zusammen ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt und „eventualiter“ die Zuerkennung von internationalem Schutz beantragt, ohne irgendwelche Fluchtgründe angeführt zu haben, wurde doch im Rahmen einer im Zuge des Vorlageantrages vorgebrachten „Beschwerdeergänzung“ nur auf einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende private Interessen bzw. ein Wohlverhalten der BF seit ihrer „Tat“ im Jahr 2014, eine enge Mutter – Sohn – Beziehung und das zu berücksichtigende Kindeswohl betreffend ihren sechsjährigen (nunmehr siebenjährigen) Sohn, Bezug genommen.
  6. Daraufhin wurde fristgerecht am römisch 40 beim BFA ein Vorlageantrag eingebracht und mit diesem zusammen ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt und „eventualiter“ die Zuerkennung von internationalem Schutz beantragt, ohne irgendwelche Fluchtgründe angeführt zu haben, wurde doch im Rahmen einer im Zuge des Vorlageantrages vorgebrachten „Beschwerdeergänzung“ nur auf einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende private Interessen bzw. ein Wohlverhalten der BF seit ihrer „Tat“ im Jahr 2014, eine enge Mutter – Sohn – Beziehung und das zu berücksichtigende Kindeswohl betreffend ihren sechsjährigen (nunmehr siebenjährigen) Sohn, Bezug genommen.
  7. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom XXXX die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  8. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom römisch 40 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  9. Am XXXX wurde mit Beschluss des BVwG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2 Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.
  10. Am römisch 40 wurde mit Beschluss des BVwG der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen.
  11. Am XXXX erließ die Behörde den im Spruch angeführten Bescheid.
  12. Am römisch 40 erließ die Behörde den im Spruch angeführten Bescheid. Im Wesentlichen führt die belangte Behörde aus, dass die Beendigung des Aufenthaltes der BF erforderlich sei, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Dies vor dem Hintergrund, da die BF am XXXX .2020 mit Urteil des LG XXXX wegen begangener Verbrechen und Vergehen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF sei insbesondere vorzuwerfen, dass diese im Jahr 2014 durch Beamtenbestechung zu einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet gekommen sei. Daher widerstreitet der Aufenthalt der BF die öffentlichen Interessen und wäre damit nachträglich ein Versagungsgrund bekannt geworden, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegenstehen würde. Die Aufenthaltsbeendigung würde auch weiters nicht in das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet und in das Privat- und Familienleben der BF eingreifen. Auch wäre die Abschiebung in den Kosovo zulässig und wäre eine Frist für die freiwillige Ausreise mit einer Dauer von 14 Tagen festgelegt worden, zumal nicht festgestellt hätte werden können, ob besondere Umstände, die bei der BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen gewesen wären, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Das Einreiseverbot wurde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Eine weitere Reduktion wäre auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen nicht möglich.Im Wesentlichen führt die belangte Behörde aus, dass die Beendigung des Aufenthaltes der BF erforderlich sei, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Dies vor dem Hintergrund, da die BF am römisch 40 .2020 mit Urteil des LG römisch 40 wegen begangener Verbrechen und Vergehen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF sei insbesondere vorzuwerfen, dass diese im Jahr 2014 durch Beamtenbestechung zu einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet gekommen sei. Daher widerstreitet der Aufenthalt der BF die öffentlichen Interessen und wäre damit nachträglich ein Versagungsgrund bekannt geworden, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegenstehen würde. Die Aufenthaltsbeendigung würde auch weiters nicht in das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet und in das Privat- und Familienleben der BF eingreifen. Auch wäre die Abschiebung in den Kosovo zulässig und wäre eine Frist für die freiwillige Ausreise mit einer Dauer von 14 Tagen festgelegt worden, zumal nicht festgestellt hätte werden können, ob besondere Umstände, die bei der BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen gewesen wären, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Das Einreiseverbot wurde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Eine weitere Reduktion wäre auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen nicht möglich.
  13. Dagegen erhob die BF am XXXX fristgerecht die Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und wurden die Anträge gestellt eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der BF den Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid, im angefochtenen Umfang, ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
  14. Dagegen erhob die BF am römisch 40 fristgerecht die Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und wurden die Anträge gestellt eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der BF den Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid, im angefochtenen Umfang, ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, auch wurde die BF nicht mehr zu ihren aktuellen privaten und familiären Verhältnissen befragt, auch nicht zu ihrer beruflichen Situation oder wie die Versorgung ihres minderjährigen Sohnes gewährleistet wäre. Die belangte Behörde habe weiters keine Interessenabwägung vorgenommen und wäre daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Die BF würde sich seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalten und verfüge über ein relevantes Familien- und Privatleben, da sie im Bundesgebiet einen Ehemann habe sowie mit diesem einen gemeinsamen leiblichen Sohn. Weiters verfüge sie über ein Freundes- und Bekanntennetzwerk. Auch sei mit der Rückkehrentscheidung damit zusammenhängend auch der Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kosovo rechtswidrig. Die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes stelle gegenüber der BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr geschütztes Privat- und Familienleben dar. Auch sei sich die BF ihrer Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Die belangte Behörde habe bei der Erlassung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten der BF nicht berücksichtigt und keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig hoch, zumal auch ein unzulässiger Eingriff in das Kindeswohl vorliegen würde. Der Sohn der BF wäre noch zu klein, um den Kontakt mit Telekommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten, auch könne nur die BF für den Sohn sorgen, zumal der Ehemann der BF sehr oft auf Montage wäre und spät abends nachhause kommen würde. Auch gebe es keine andere Möglichkeit, den minderjährigen Sohn anderweitig zu betreuen.
  15. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am XXXX vorgelegt.
  16. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am römisch 40 vorgelegt.
  17. Am XXXX erging die Aufforderung zur Mitwirkung (Parteiengehör) seitens des BVwG an die BF, welches diese fristgerecht am XXXX beantwortete.
  18. Am römisch 40 erging die Aufforderung zur Mitwirkung (Parteiengehör) seitens des BVwG an die BF, welches diese fristgerecht am römisch 40 beantwortete. Im Zuge des Parteiengehörs wurde die BF zu ihren aktuellen privaten, finanziellen, beruflichen und familiären Verhältnissen befragt. Dazu gab die BF an, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt von ihrem Ehemann getrennt lebe, da die Beziehung nicht mehr aufrecht sei. Sie beziehe monatlich Notstandshilfe und Kindergeld und verfüge über Erspartes. Sie habe weiters ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht und legt beiliegend ein Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vor, welche vorhabe die BF wieder einzustellen. Weiters gibt die BF an, dass es dem Vater des gemeinsamen Sohnes aus beruflichen Gründen nicht möglich wäre, diesen zu betreuen. Auch den in Österreich lebenden Schwestern wäre es nicht möglich den Sohn der BF zu betreuen, zumal die eine Schwester Alleinerzieherin für drei Kinder wäre und die andere Schwester einen Sohn habe, welcher eine Beeinträchtigung habe und schon für diesen nicht sorgen könne. Weiters legt die BF die Schulbesuchsbestätigung des Sohnes vor, wonach dieser die erste Klasse einer Volksschule besuche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Die BF ist kosovarische Staatsangehörige. 1.
  21. Sie ist im Kosovo geboren und aufgewachsen und hat dort eine Pflichtschulausbildung abgeschlossen. Die BF hat im Kosovo ihre Eltern sowie weitere Verwandte, ist nunmehr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat mit diesem einen gemeinsamen minderjährigen nunmehr sieben Jahre alten Sohn. Die BF lebt seit dem XXXX 2022 mit ihrem Ehemann nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die BF und ihr Ehemann leben zurzeit getrennt, da die Beziehung nicht mehr aufrecht ist.Die BF lebt seit dem römisch 40 2022 mit ihrem Ehemann nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die BF und ihr Ehemann leben zurzeit getrennt, da die Beziehung nicht mehr aufrecht ist. Der am XXXX geborene Sohn der BF besucht zurzeit die Klasse XXXX der Volksschule XXXX und besucht XXXX Stunden im Monat eine Tagebetreuungseinrichtung.Der am römisch 40 geborene Sohn der BF besucht zurzeit die Klasse römisch 40 der Volksschule römisch 40 und besucht römisch 40 Stunden im Monat eine Tagebetreuungseinrichtung. 1.
  22. Sie arbeitete in Österreich ab 2014 mit Unterbrechungen bzw. war in den Zeiträumen vom XXXX .2014 bis XXXX .2016, vom XXXX .2016 bis XXXX .2016, in jeweils geringfügigem Ausmaß vom XXXX .2018 bis XXXX .2019, vom XXXX .2020 bis XXXX 2021, vom XXXX .2021 bis XXXX 2021 und vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie von XXXX .2022 bis XXXX .2023 geringfügig beschäftigt.1.
  23. Sie arbeitete in Österreich ab 2014 mit Unterbrechungen bzw. war in den Zeiträumen vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016, vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, in jeweils geringfügigem Ausmaß vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 2021, vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 2021 und vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 sowie von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 geringfügig beschäftigt. Die BF bezog von XXXX .2016 bis XXXX .2016 Wochengeld, von XXXX .2016 bis XXXX .2018 Kinderbetreuungsgeld, von XXXX .2014 bis XXXX .2014, von XXXX .2014, mit kurzen Unterbrechungen, bis XXXX 2018 Arbeitslosengeld und von XXXX .2018 bis dato Notstandshilfe.Die BF bezog von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Wochengeld, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2018 Kinderbetreuungsgeld, von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, von römisch 40 .2014, mit kurzen Unterbrechungen, bis römisch 40 2018 Arbeitslosengeld und von römisch 40 .2018 bis dato Notstandshilfe. Die BF bezieht monatlich ca. EUR XXXX Notstandshilfe und EUR XXXX Familienbeihilfe.Die BF bezieht monatlich ca. EUR römisch 40 Notstandshilfe und EUR römisch 40 Familienbeihilfe. Die BF verfügt über ein Sparguthaben in Höhe von EUR XXXX .Die BF verfügt über ein Sparguthaben in Höhe von EUR römisch 40 . Die BF verfügt über ein B1-Deutschzertifikat und beherrscht die deutsche Sprache in hinreichendem Ausmaß, um sich verständigen und alle Angelegenheiten für sich und ihre Familie erledigen zu können. Sie ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein. Die BF verfügt in Österreich über ein Freundes- und Bekanntennetzwerk und hat hier auch ein paar sehr enge Freunde. 1.
  24. Der BF wurde vom BFA am XXXX .2014

§ 8Asyl

G der „Status der subsidiär Schutzberechtigten“ rechtskräftig (im Folgenden: rk) erteilt. 1.4. Der BF wurde vom BFA am römisch 40 .2014

Paragraph 8, AsylG der „Status der subsidiär Schutzberechtigten“ rechtskräftig (im Folgenden: rk) erteilt. Am XXXX 2016 wurde der BF von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltstitelkarte „Erstbewilligung Familienangehöriger“ ausgefolgt, die mit Verlängerungen bis XXXX .2022 gültig war.Am römisch 40 2016 wurde der BF von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltstitelkarte „Erstbewilligung Familienangehöriger“ ausgefolgt, die mit Verlängerungen bis römisch 40 .2022 gültig war. Die BF stellte im XXXX 2022 (am XXXX .2022) den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“. Die BF stellte im römisch 40 2022 (am römisch 40 .2022) den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“. 1.

  1. Die BF wurde in Österreich im XXXX 2020, rk mit XXXX 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäterin und wegen des Verbrechens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. 1.
  2. Die BF wurde in Österreich im römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäterin und wegen des Verbrechens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Diesem Strafrechtsurteil lag betreffend die BF zugrunde, dass sie einen Beamten des BFA im Jahr 2014 dazu bestimmte, dass er mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er der BF ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung Aufenthaltstitel nach dem AsylG ausstellte. Des Weiteren gewährte die BF dem Beamten des BFA, sohin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme dieses Amtsgeschäftes einen Vorteil, und zwar, indem sie ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung Bargeld gewährte. Die BF hat ihren Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet somit durch Bestechung eines BFA-Beamten erlangt.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  6. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen: 2.2.
  7. Die im Spruch angeführte Identität und auch bei den Feststellungen unter Punkt II.1.
  8. festgehaltene kosovarische Staatsangehörigkeit der BF steht aufgrund des vorliegenden kosovarischen Reisepasses fest. 2.2.
  9. Die im Spruch angeführte Identität und auch bei den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.
  10. festgehaltene kosovarische Staatsangehörigkeit der BF steht aufgrund des vorliegenden kosovarischen Reisepasses fest. 2.2.
  11. Die unter Punkt 1.
  12. und 1.
  13. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes sowie Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einem Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren getroffen werden. 2.2.
  14. Wie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich, wurde die BF im XXXX 2020, rk mit XXXX 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäterin und wegen des Verbrechens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt.2.2.
  15. Wie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich, wurde die BF im römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäterin und wegen des Verbrechens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Die im gegenständlichen Fall relevanten bei den Feststellungen festgehaltenen strafbaren Handlungen waren aus dem im Verwaltungsakt befindlichen rk Strafrechtsurteil des zuständigen Oberlandesgerichts von XXXX 2021 ersichtlich.Die im gegenständlichen Fall relevanten bei den Feststellungen festgehaltenen strafbaren Handlungen waren aus dem im Verwaltungsakt befindlichen rk Strafrechtsurteil des zuständigen Oberlandesgerichts von römisch 40 2021 ersichtlich. 2.2.
  16. Die Feststellungen zum Pflichtschulabschluss der BF, zu ihren Eltern, Freunden und Kollegen im Kosovo und zu ihrem Ehegatten und minderjährigen Sohn sowie zu ihren Deutschkenntnissen und Sozialkontakten und ihrer großteils nur in geringfügigem Ausmaß ausgeübten Erwerbstätigkeit in Österreich beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu den aktuellen vermögens- und familiären Verhältnissen ergeben sich aus der Stellungnahme der BF zum Parteiengehör vom XXXX .Die Feststellungen zu den aktuellen vermögens- und familiären Verhältnissen ergeben sich aus der Stellungnahme der BF zum Parteiengehör vom römisch 40 . 2.2.
  17. Wie aus einem aktuellen die BF betreffenden AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich, hat sich seit Erlassung des Bescheides vom XXXX , der nachfolgenden Beschwerdevorentscheidung vom XXXX und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom XXXX arbeitsmäßig nichts maßgeblich geändert, bis zum XXXX war die BF weiterhin geringfügig beschäftigt. Seit dem XXXX geht die BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 2.2.
  18. Wie aus einem aktuellen die BF betreffenden AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich, hat sich seit Erlassung des Bescheides vom römisch 40 , der nachfolgenden Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 arbeitsmäßig nichts maßgeblich geändert, bis zum römisch 40 war die BF weiterhin geringfügig beschäftigt. Seit dem römisch 40 geht die BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 2.2.
  19. Im Zuge der Beschwerde vom XXXX hebt die BF ihr langjähriges Wohlverhalten seit ihrer „Tat“ im Jahr 2014 und das Wohl ihres minderjährigen siebenjährigen Sohnes, auf welches Bedacht zu nehmen sei, hervor. Sie bringt vor, dass sie stets bemüht gewesen wäre ihr Leben in Ordnung zu bekommen. Die BF kümmere sich um ihren Sohn, arbeite geringfügig und sei angemeldet bei einem Frauenberufszentrum, bei welchem sie einmal die Woche einen Termin wahrnehme, um ihren zukünftigen beruflichen Werdegang zu besprechen. Auch habe sie einen Deutschkurs besucht und verfüge über ein Deutschzertifikat „B1“.2.2.
  20. Im Zuge der Beschwerde vom römisch 40 hebt die BF ihr langjähriges Wohlverhalten seit ihrer „Tat“ im Jahr 2014 und das Wohl ihres minderjährigen siebenjährigen Sohnes, auf welches Bedacht zu nehmen sei, hervor. Sie bringt vor, dass sie stets bemüht gewesen wäre ihr Leben in Ordnung zu bekommen. Die BF kümmere sich um ihren Sohn, arbeite geringfügig und sei angemeldet bei einem Frauenberufszentrum, bei welchem sie einmal die Woche einen Termin wahrnehme, um ihren zukünftigen beruflichen Werdegang zu besprechen. Auch habe sie einen Deutschkurs besucht und verfüge über ein Deutschzertifikat „B1“. 2.2.
  21. Zur Betreuung des Sohnes gibt die BF an, dass dieser zu klein sei, um mit der BF den Kontakt mit Telekommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten. Nur die BF wäre in der Lage, für den minderjährigen Sohn zu sorgen, der Ehemann arbeite als Elektriker und sei oft mehrere Tage hintereinander auf Montage. Auch sei er an normalen Arbeitstagen erst gegen 19:00 Uhr verfügbar. Es sei dem Ehemann demnach unmöglich alleine für den gemeinsamen Sohn zu sorgen, die BF bringe ihren Sohn täglich in die Schule und hole diesen auch wieder ab. Auch weitere Familienangehörige (Großeltern väterlicherseits) wären nicht in der Lage, für den Sohn zu sorgen. Auch aus der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX geht hervor, dass die Betreuung des Sohnes ausschließlich durch die BF erfolge und auch nicht ihre beiden in Österreich lebenden Schwestern für diesen sorgen könnten. Auch aus der Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 geht hervor, dass die Betreuung des Sohnes ausschließlich durch die BF erfolge und auch nicht ihre beiden in Österreich lebenden Schwestern für diesen sorgen könnten.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  23. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX :3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 : 3.2.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 4 wie folgt:3.2.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz 4, wie folgt: „§ 52. (…) (…)

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,(…),

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. (…).(…).“

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, (…),,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder,
  2. (…)., (…).“ 3.2.1.
  3. Bei der BF handelt es sich um eine Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.2.1.
  4. Bei der BF handelt es sich um eine Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach ihrem erhaltenen Aufenthaltstitel „NAG-Titel Familienangehörige“, gültig bis XXXX 2022, woraufhin sie im XXXX 2022 den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“ gestellt hat, ist die BF, kosovarische Staatsangehörige, unter Bedachtnahme darauf, dass

§ 24Abs.

1 S. 3 NAG ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Nach ihrem erhaltenen Aufenthaltstitel „NAG-Titel Familienangehörige“, gültig bis römisch 40 2022, woraufhin sie im römisch 40 2022 den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“ gestellt hat, ist die BF, kosovarische Staatsangehörige, unter Bedachtnahme darauf, dass

Paragraph 24, Absatz eins, S. 3 NAG ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Zu prüfen ist nunmehr, ob iSd § 52 Abs. 4 Z 1 FPG nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eingetreten oder bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Zu prüfen ist nunmehr, ob iSd Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eingetreten oder bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

§ 11Abs.

4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen [vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257] – (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Im gegenständlichen Fall bestimmte die BF im Jahr 2014 einen Beamten des BFA dazu, dass er mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er der BF ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG bzw. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte, und gewährte sie ihm für die pflichtwidrige Vornahme dieses Amtsgeschäfts einen Vorteil bzw. Bargeld. Die BF wurde deswegen im XXXX 2020, rk mit XXXX 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäterin und des Verbrechens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Tatbegehung als Beteiligte. Die BF wurde deswegen im römisch 40 2020, rk mit römisch 40 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäterin und des Verbrechens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Tatbegehung als Beteiligte. Die BF ist auf Basis der von ihr begehrten, über Straftaten erworbenen Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet verblieben, hat nach Heirat eines österreichischen Ehegatten (im Jahr 2015) auf ihren Antrag hin am XXXX .2016 von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltstitelkarte „Erstbewilligung Familienangehöriger“ erlangt, welche mit Verlängerungen bis XXXX .2022 gültig war, und stellte dann im XXXX 2022 (am XXXX .2022) den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“.Die BF ist auf Basis der von ihr begehrten, über Straftaten erworbenen Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet verblieben, hat nach Heirat eines österreichischen Ehegatten (im Jahr 2015) auf ihren Antrag hin am römisch 40 .2016 von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltstitelkarte „Erstbewilligung Familienangehöriger“ erlangt, welche mit Verlängerungen bis römisch 40 .2022 gültig war, und stellte dann im römisch 40 2022 (am römisch 40 .2022) den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“. Mit der im XXXX 2021 rk gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von Februar 2020 bzw. den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurde nachträglich ein Versagungsgrund bekannt, der der Erteilung des der BF zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Mit der im römisch 40 2021 rk gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von Februar 2020 bzw. den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurde nachträglich ein Versagungsgrund bekannt, der der Erteilung des der BF zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die begangene Straftat liegt jedoch schon neun Jahre zurück und ist die BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (in Freiheit) wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300). Die begangene Straftat liegt jedoch schon neun Jahre zurück und ist die BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (in Freiheit) wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche dazu etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat und/oder Familienlebens der BF darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat und/oder Familienlebens der BF darstellt: Über die Achtung der Privatsphäre hinaus schützt Art. 8 EMRK auch das Zusammenleben der Familie. Es bleibt hierbei ohne Relevanz, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Familienverhältnis handelt (EGMR 13.6.1979, Marckx, 6833/74, Rz 31, 40; 18.12.1986 Johnston, 9697/82, Rz 56; 2.11.2010, Yiğit, 3976/05, Rz 93 f), denn für den Bestand einer Familie sind nicht nur rechtliche Kriterien, sondern auch faktische Beziehungen maßgebend. Das entscheidende Kriterium liegt insofern in der Frage, ob ein Familienleben tatsächlich besteht oder bestanden hat (EGMR 13.6.1979, Marckx, 6833/74, Rz 31; 22.4.1997, X, Y and Z, 21830/93, Rz 36; VfSlg 16.928/2003; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.075).Über die Achtung der Privatsphäre hinaus schützt Artikel 8, EMRK auch das Zusammenleben der Familie. Es bleibt hierbei ohne Relevanz, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Familienverhältnis handelt (EGMR 13.6.1979, Marckx, 6833/74, Rz 31, 40; 18.12.1986 Johnston, 9697/82, Rz 56; 2.11.2010, Yiğit, 3976/05, Rz 93 f), denn für den Bestand einer Familie sind nicht nur rechtliche Kriterien, sondern auch faktische Beziehungen maßgebend. Das entscheidende Kriterium liegt insofern in der Frage, ob ein Familienleben tatsächlich besteht oder bestanden hat (EGMR 13.6.1979, Marckx, 6833/74, Rz 31; 22.4.1997, römisch zehn, Y and Z, 21830/93, Rz 36; VfSlg 16.928 aus 2003,; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.075). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist im Zusammenhang mit den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl I 2011/4) zu sehen. Gem. Art. 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren (vgl. VfSlg 20.018/2015). Ergänzend statuiert auch Art 24 GRC die Rechte des Kindes, ua. ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen (VfGH 11.6.2018, E 435/2018; EGMR 8.7.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62).Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist im Zusammenhang mit den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl römisch eins 2011/4) zu sehen. Gem. Artikel eins, BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Artikel 7, BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren vergleiche VfSlg 20.018 aus 2015,). Ergänzend statuiert auch Artikel 24, GRC die Rechte des Kindes, ua. ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen (VfGH 11.6.2018, E 435 aus 2018,; EGMR 8.7.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62). Im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen hielt der VfGH fest, dass bereits die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, aufgrund dessen der Fremde das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist verlassen muss, und nicht erst die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs in das Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK eingreift (VfSlg 10.737/1985 – falls ein Fremder jahrelang in Österreich gelebt hat und völlig integriert ist, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme überdies einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen; vgl auch EGMR 2.8.2001, Boultif, 54273/00, Rz 40; überdies EGMR 23.6.2008, Maslov, 1638/03, Rz 61; VfSlg 11.455/1987). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Fremden darf nur dann verfügt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. Verurteilungen, die Zeit seit der Verurteilung und das Wohlverhalten seither; ua. verstieß die Ausweisung eines wegen eines schweren Drogendelikts verurteilten Mannes, der seither ein untadeliges Verhalten zeigte, im Hinblick auf den notwendigen Erhalt des Familienlebens gegen Art. 8 EMRK (vgl. EGMR 16.4.2013, Udeh, 12020/09, Rz 45ff).Im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen hielt der VfGH fest, dass bereits die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, aufgrund dessen der Fremde das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist verlassen muss, und nicht erst die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs in das Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK eingreift (VfSlg 10.737 aus 1985, – falls ein Fremder jahrelang in Österreich gelebt hat und völlig integriert ist, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme überdies einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen; vergleiche auch EGMR 2.8.2001, Boultif, 54273/00, Rz 40; überdies EGMR 23.6.2008, Maslov, 1638/03, Rz 61; VfSlg 11.455 aus 1987,). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Fremden darf nur dann verfügt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. Verurteilungen, die Zeit seit der Verurteilung und das Wohlverhalten seither; ua. verstieß die Ausweisung eines wegen eines schweren Drogendelikts verurteilten Mannes, der seither ein untadeliges Verhalten zeigte, im Hinblick auf den notwendigen Erhalt des Familienlebens gegen Artikel 8, EMRK vergleiche EGMR 16.4.2013, Udeh, 12020/09, Rz 45ff). Wenn

§ 9Abs.

1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wenn

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:,

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra. 2019/20/0422).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra. 2019/20/0422). Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0056, Rn. 9, mwN).Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0056, Rn. 9, mwN). Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH wurde auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nicht, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale liegen im gegenständlichen Fall nach einem rund bzw. mehr als neunjährigen Inlandsaufenthalt angesichts der Deutschkenntnisse (BF verfügt über ein B1-Deutschzertifikat) und ihrer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit vor. Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH wurde auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nicht, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale liegen im gegenständlichen Fall nach einem rund bzw. mehr als neunjährigen Inlandsaufenthalt angesichts der Deutschkenntnisse (BF verfügt über ein B1-Deutschzertifikat) und ihrer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil (in diesem Fall die Mutter) handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil (in diesem Fall die Mutter) handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Die BF lebt seit 9 Jahren im Bundesgebiet. Sie ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat mit diesem einen nunmehr sieben Jahre alten Sohn. Seit der begangenen Straftat im Jahr 2014, hat sich die BF stets wohlverhalten, sie kann Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“ nachweisen und ging mehreren geringfügigen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach. Es liegt weiters eine Einstellungszusage vom XXXX vor, wonach die BF wieder bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin beschäftigt werden könnte und besucht die BF weiters ein arbeitsmarktpolitisches Beratungsprojekt des Frauenberufszentrums. Auch konnte die BF nachweisen, dass sie darum bemüht ist, eine langfristige Teilzeitanstellung zu finden. Die BF lebt derzeit von ihrem Ehemann getrennt und führt mit ihrem Sohn einen gemeinsamen Haushalt. Der siebenjährige Sohn der BF besucht derzeit die erste Klasse einer Volksschule und geht in eine Nachmittagsbetreuung. Die BF verfügt im Bundesgebiet weiters über ein Freundes- und Bekanntennetzwerk und hat hier Familienangehörige, in Form von zwei Schwestern. Die BF lebt seit 9 Jahren im Bundesgebiet. Sie ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat mit diesem einen nunmehr sieben Jahre alten Sohn. Seit der begangenen Straftat im Jahr 2014, hat sich die BF stets wohlverhalten, sie kann Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“ nachweisen und ging mehreren geringfügigen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach. Es liegt weiters eine Einstellungszusage vom römisch 40 vor, wonach die BF wieder bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin beschäftigt werden könnte und besucht die BF weiters ein arbeitsmarktpolitisches Beratungsprojekt des Frauenberufszentrums. Auch konnte die BF nachweisen, dass sie darum bemüht ist, eine langfristige Teilzeitanstellung zu finden. Die BF lebt derzeit von ihrem Ehemann getrennt und führt mit ihrem Sohn einen gemeinsamen Haushalt. Der siebenjährige Sohn der BF besucht derzeit die erste Klasse einer Volksschule und geht in eine Nachmittagsbetreuung. Die BF verfügt im Bundesgebiet weiters über ein Freundes- und Bekanntennetzwerk und hat hier Familienangehörige, in Form von zwei Schwestern. Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid aus, dass es der BF möglich sei, die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten und dem minderjährigen Sohn über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel, respektiven Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts ihrer Straftat und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar ist. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es lebensfremd sei anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können nur schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine von Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen, wenn diese zur Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, 26.06.2019, Ra 2019/21/0034)Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid aus, dass es der BF möglich sei, die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten und dem minderjährigen Sohn über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel, respektiven Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts ihrer Straftat und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar ist. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es lebensfremd sei anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne vergleiche VfGH 25.02.2013, U2241/12). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können nur schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine von Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen, wenn diese zur Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, 26.06.2019, Ra 2019/21/0034) Nach einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Inland im konkreten Fall überwiegt. Dies selbst unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.Nach einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Inland im konkreten Fall überwiegt. Dies selbst unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK; vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. 3.2.
  10. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom XXXX :3.2.
  11. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 : Im Bescheid der belangten Behörde wird in der Rechtlichen Beurteilung in einer zum Spruch umgedrehten Reihung der Spruchpunkte III. und IV. unter Spruchpunkt III. die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise und unter nachfolgenden Spruchpunkt IV. auf das Einreiseverbot eingegangen. Im Spruch des Bescheides entgegen, wird unter Spruchpunkt III. das Einreiseverbot und unter Spruchpunkt IV. die Festlegung der freiwilligen Ausreise ausgesprochen. Dies ist jedoch nicht weiter zu beachten, zumal aus dem Bescheid eindeutig hervorging, dass die in der Rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt IV. stehende Beurteilung des das Einreiseverbot betreffenden Spruchpunkt III. und die unter Spruchpunkt III. stehende Beurteilung den die Frist für die freiwillige Ausreise betreffenden Spruchpunkt IV. betrifft.Im Bescheid der belangten Behörde wird in der Rechtlichen Beurteilung in einer zum Spruch umgedrehten Reihung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. unter Spruchpunkt römisch drei. die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise und unter nachfolgenden Spruchpunkt römisch vier. auf das Einreiseverbot eingegangen. Im Spruch des Bescheides entgegen, wird unter Spruchpunkt römisch drei. das Einreiseverbot und unter Spruchpunkt römisch vier. die Festlegung der freiwilligen Ausreise ausgesprochen. Dies ist jedoch nicht weiter zu beachten, zumal aus dem Bescheid eindeutig hervorging, dass die in der Rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt römisch vier. stehende Beurteilung des das Einreiseverbot betreffenden Spruchpunkt römisch drei. und die unter Spruchpunkt römisch drei. stehende Beurteilung den die Frist für die freiwillige Ausreise betreffenden Spruchpunkt römisch vier. betrifft. , 3.2.2.
  12. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG lautet:3.2.2.
  13. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.(…)„§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten., (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;(….).“

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, (….).“ 3.2.2.
  2. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war aus folgenden Gründen stattzugeben: Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0018).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0018). Die fremdenpolizeilichen Beurteilungen sind eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. VwGH 6.7.2010, ZI. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. VwGH 8.7.2004, 2001/21/0119).Die fremdenpolizeilichen Beurteilungen sind eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche VwGH 6.7.2010, ZI. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche VwGH 8.7.2004, 2001/21/0119). Aus § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ergibt sich, dass ein Einreiseverbot dann zu erlassen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im Kern hat die belangte Behörde das gegenständliche Einreiseverbot mit dem strafbaren Verhalten der BF sowie der darauf basierenden Verurteilung begründet, demgegenüber die familiären und privaten Interessen der BF zurückzutreten haben.Aus Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ergibt sich, dass ein Einreiseverbot dann zu erlassen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im Kern hat die belangte Behörde das gegenständliche Einreiseverbot mit dem strafbaren Verhalten der BF sowie der darauf basierenden Verurteilung begründet, demgegenüber die familiären und privaten Interessen der BF zurückzutreten haben. Im Fall der BF ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie nur einmal straffällig wurde und die Straftat inzwischen bereits 9 Jahre zurückliegt. Das Strafgericht fand bei der Verurteilung bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten das Auslangen, trotz des Umstandes, dass zwei Verbrechen zusammentrafen. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel der BF und die teilweise Tatbegehung als Beteiligte gewertet. Daraus lässt sich jedoch nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Energie schließen. Der massive Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung soll jedoch keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichten liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und eingehalten werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. VwGH 3.9.2021, Ra 2018/22/0231).Daraus lässt sich jedoch nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Energie schließen. Der massive Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung soll jedoch keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichten liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und eingehalten werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar vergleiche VwGH 3.9.2021, Ra 2018/22/0231). Laut Rechtsprechung des VwGH wurde bereits davon ausgegangen, dass – wie in diesem Fall – in fremdenrechtlicher Hinsicht gravierende missbräuchliche Verhaltensweisen zur widerrechtlichen Erlangung eines Aufenthaltstitels einerseits das private Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich relativieren bzw. andererseits eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellen. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Erstellung einer Rückkehrentscheidung, am jeweils anwendbaren Maßstab zu treffenden Gefährdungsprognose, eine unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmende einzelfallbezogenen Beurteilung darstellt, welche abgesehen von Verfahrensmängeln nur dann revisibel ist, wenn sich diese als unvertretbar erweist (VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0007). Die BF hält sich nunmehr seit mehr als 9 Jahren im Bundesgebiet auf. Demnach ist eine Aufenthaltsbeendigung nach so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig anzusehen, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Diese, zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei einem stärkeren Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029, VwGH 27.12.2017, Ra 2017/21/0132).Die BF hält sich nunmehr seit mehr als 9 Jahren im Bundesgebiet auf. Demnach ist eine Aufenthaltsbeendigung nach so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig anzusehen, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Diese, zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei einem stärkeren Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029, VwGH 27.12.2017, Ra 2017/21/0132). Bei der strafrechtlichen Verurteilung handelt es sich um ein einmaliges Fehlverhalten und hat sich die BF seither stets wohlverhalten. Die BF war trotz Betreuung ihres minderjährigen Sohnes stets bemüht, einer zumindest geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Die belangte Behörde hat sich nicht mehr mit den aktuellen privaten und familiären Verhältnissen der BF auseinandergesetzt. Die letzte Einvernahme vor dem BFA fand am 9.3.2022 statt. Trotz Zurückweisungsbeschluss des BVwG zu GZ: 2266869-1/3E aufgrund der unzureichenden Ermittlungen der belangten Behörde zu den aktuellen Verhältnissen der XXXX , insbesondere der Mutter-Sohn Beziehung sowie der Vater-Sohn Beziehung, hat es die belangte Behörde erneut unterlassen eine Einvernahme mit der BF durchzuführen und den gegenständlichen Bescheid vom XXXX , mit der exakt gleichen Begründung mit dem Unterschied erlassen, dass das Einreiseverbot von einem Jahr auf sechs Monate, herabgesetzt wurde. Bei der strafrechtlichen Verurteilung handelt es sich um ein einmaliges Fehlverhalten und hat sich die BF seither stets wohlverhalten. Die BF war trotz Betreuung ihres minderjährigen Sohnes stets bemüht, einer zumindest geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Die belangte Behörde hat sich nicht mehr mit den aktuellen privaten und familiären Verhältnissen der BF auseinandergesetzt. Die letzte Einvernahme vor dem BFA fand am 9.3.2022 statt. Trotz Zurückweisungsbeschluss des BVwG zu GZ: 2266869-1/3E aufgrund der unzureichenden Ermittlungen der belangten Behörde zu den aktuellen Verhältnissen der römisch 40 , insbesondere der Mutter-Sohn Beziehung sowie der Vater-Sohn Beziehung, hat es die belangte Behörde erneut unterlassen eine Einvernahme mit der BF durchzuführen und den gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , mit der exakt gleichen Begründung mit dem Unterschied erlassen, dass das Einreiseverbot von einem Jahr auf sechs Monate, herabgesetzt wurde. Somit erging seitens des BVwG am XXXX das Parteiengehör an die BF, auf welches die BF mit Stellungnahme vom XXXX zu ihren aktuellen privaten und familiären Verhältnissen antwortete. Somit erging seitens des BVwG am römisch 40 das Parteiengehör an die BF, auf welches die BF mit Stellungnahme vom römisch 40 zu ihren aktuellen privaten und familiären Verhältnissen antwortete. Die BF hält sich nunmehr seit mehr als 9 Jahren in Österreich auf und ging beginnend mit XXXX .2014, mit Unterbrechungen, insbesondere durch die Geburt ihres Sohnes, einer Erwerbstätigkeit nach. Weiters ist die BF seit dem Jahr 2015 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Wie aus dem Parteiengehör hervorgeht, lebt die BF jedoch aktuell nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen und kümmert sich alleine um den gemeinsamen minderjährigen Sohn. Neben einer Einstellungszusage ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, bei welcher sie bis zum XXXX .2023 geringfügig beschäftigt war, wurden auch Unterlagen übermittelt, wonach die BF aktuell darum bemüht ist eine langfristige Teilzeitanstellung zu finden. Auch nimmt die BF ab XXXX 2024 an einem Beschäftigungsprojekt der Perspektive Handel und seit XXXX .2023 weiters am arbeitsmarktpolitischen Beratungsprojekt des Frauenberufszentrums teil. All diese Bemühungen der BF sowie die aktuellen familiären Verhältnisse, wonach die BF alleine für die Betreuung des minderjährigen Sohnes betraut ist, hat die belangte Behörde verkannt, zumal sie sich seit dem XXXX .2022 nicht mehr mit den aktuellen Verhältnissen der BF beschäftigt hat. Es ist weiters zu berücksichtigen, dass der siebenjährige Sohn der BF in Österreich geboren ist und hier zur Schule geht und alleine mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Es kann nicht, hingegen der Annahme der belangten Behörde, erwartet werden, dass ein siebenjähriger den Kontakt zu seiner einzigen Bezugsperson, der Mutter, durch Telekommunikationsmittel aufrecht erhalten kann. Wie aus der Beschwerde und der Stellungnahme zum Parteiengehör hervorgeht, kann sich der Vater des Sohnes nicht ausreichend kümmern, zumal dieser oftmals auf Montage ist oder erst spät abends, meist gegen 19:00 Uhr, verfügbar ist. Auch die Eltern des Ehemannes können sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um den Sohn der BF kümmern. Die Schwestern der BF sind dazu ebenso nicht in der Lage. Auch wenn das gesetzte deliktische Verhalten nicht bagatellisiert werden soll, ist zu beachten, dass die BF erstmals straffällig wurde, die letzte Tat über 9 Jahre zurückliegt und sich stets bemüht hat, sich im Bundesgebiet zu integrieren.Die BF hält sich nunmehr seit mehr als 9 Jahren in Österreich auf und ging beginnend mit römisch 40 .2014, mit Unterbrechungen, insbesondere durch die Geburt ihres Sohnes, einer Erwerbstätigkeit nach. Weiters ist die BF seit dem Jahr 2015 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Wie aus dem Parteiengehör hervorgeht, lebt die BF jedoch aktuell nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen und kümmert sich alleine um den gemeinsamen minderjährigen Sohn. Neben einer Einstellungszusage ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, bei welcher sie bis zum römisch 40 .2023 geringfügig beschäftigt war, wurden auch Unterlagen übermittelt, wonach die BF aktuell darum bemüht ist eine langfristige Teilzeitanstellung zu finden. Auch nimmt die BF ab römisch 40 2024 an einem Beschäftigungsprojekt der Perspektive Handel und seit römisch 40 .2023 weiters am arbeitsmarktpolitischen Beratungsprojekt des Frauenberufszentrums teil. All diese Bemühungen der BF sowie die aktuellen familiären Verhältnisse, wonach die BF alleine für die Betreuung des minderjährigen Sohnes betraut ist, hat die belangte Behörde verkannt, zumal sie sich seit dem römisch 40 .2022 nicht mehr mit den aktuellen Verhältnissen der BF beschäftigt hat. Es ist weiters zu berücksichtigen, dass der siebenjährige Sohn der BF in Österreich geboren ist und hier zur Schule geht und alleine mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Es kann nicht, hingegen der Annahme der belangten Behörde, erwartet werden, dass ein siebenjähriger den Kontakt zu seiner einzigen Bezugsperson, der Mutter, durch Telekommunikationsmittel aufrecht erhalten kann. Wie aus der Beschwerde und der Stellungnahme zum Parteiengehör hervorgeht, kann sich der Vater des Sohnes nicht ausreichend kümmern, zumal dieser oftmals auf Montage ist oder erst spät abends, meist gegen 19:00 Uhr, verfügbar ist. Auch die Eltern des Ehemannes können sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um den Sohn der BF kümmern. Die Schwestern der BF sind dazu ebenso nicht in der Lage. Auch wenn das gesetzte deliktische Verhalten nicht bagatellisiert werden soll, ist zu beachten, dass die BF erstmals straffällig wurde, die letzte Tat über 9 Jahre zurückliegt und sich stets bemüht hat, sich im Bundesgebiet zu integrieren. Im angefochtenen Bescheid bezieht sich die Behörde auf eine Entscheidung des BVwG vom 15.03.2022 zu GZ: 2236618-1/26E, wonach gegen einen kosovarischen Staatsbürger, welcher sich ebenso seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet aufhält und hier eine Frau sowie zwei minderjährige Kinder hat und wegen desselben Vergehens am XXXX .2020 verurteilt wurde, ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Dazu ist festzuhalten, dass gegen das Erkenntnis vom XXXX .2022 am XXXX .2022 die außerordentliche Revision an den VwGH erhoben wurde, welche noch anhängig ist und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des VwGH zu Ra 2022/17/0077, stattgegeben wurde. Darüber hinaus, ist jede Entscheidung, wie auch diese hier, als Einzelfall zu betrachten. Im angefochtenen Bescheid bezieht sich die Behörde auf eine Entscheidung des BVwG vom 15.03.2022 zu GZ: 2236618-1/26E, wonach gegen einen kosovarischen Staatsbürger, welcher sich ebenso seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet aufhält und hier eine Frau sowie zwei minderjährige Kinder hat und wegen desselben Vergehens am römisch 40 .2020 verurteilt wurde, ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Dazu ist festzuhalten, dass gegen das Erkenntnis vom römisch 40 .2022 am römisch 40 .2022 die außerordentliche Revision an den VwGH erhoben wurde, welche noch anhängig ist und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des VwGH zu Ra 2022/17/0077, stattgegeben wurde. Darüber hinaus, ist jede Entscheidung, wie auch diese hier, als Einzelfall zu betrachten. Für die Frage, ob der Aufenthalt der BF gem. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten. Die vorgenommene Gefährdungsprognose bedeutet in Bezug auf die BF, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privat- und Familienlebens, dass für sie eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und sie keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aufgrund des langen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Tat, geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass die BF erneut straffällig wird oder gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstößt.Für die Frage, ob der Aufenthalt der BF gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten. Die vorgenommene Gefährdungsprognose bedeutet in Bezug auf die BF, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privat- und Familienlebens, dass für sie eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und sie keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aufgrund des langen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Tat, geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass die BF erneut straffällig wird oder gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstößt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann das ausgesprochene Einreiseverbot vor dem Hintergrund des sich soeben gezeichneten Gesamtbildes der BF nicht aufrechterhalten werden. 3.
  3. Da sich sowohl die Erlassung der Rückkehrentscheidung als auch des Einreiseverbotes als unzulässig erwiesen hat, waren auch die restlichen Spruchpunkte (Spruchpunkt II. und IV.) des angefochtenen Bescheides aufzuheben.3.
  4. Da sich sowohl die Erlassung der Rückkehrentscheidung als auch des Einreiseverbotes als unzulässig erwiesen hat, waren auch die restlichen Spruchpunkte (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier.) des angefochtenen Bescheides aufzuheben. 3.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX 2023 geklärt erscheint bzw. eine weitere Klärung des Sachverhalts aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX 2023 auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erwartet werden kann. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 2023 geklärt erscheint bzw. eine weitere Klärung des Sachverhalts aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom römisch 40 2023 auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erwartet werden kann. Soweit die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Das Vorbringen der BF wurde auch überwiegend als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der BF wurde auch überwiegend als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2266869.2.00

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