RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlL501 2276134-1 Spruch, L501 2276134-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) wurde seitens der belangten Behörde am 08.04.2020 ein Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer XXXX ausgestellt.römisch eins.
- Der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) wurde seitens der belangten Behörde am 08.04.2020 ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 mit der Nummer römisch 40 ausgestellt. I.
- Am 16.03.2022 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.römisch eins.
- Am 16.03.2022 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2022 wurde der Partei das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.06.2022 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 10.07.2022 übermittelte die bP der belangten Behörde einen „Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.6.2022“.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2022 wurde der Partei das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.06.2022 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 10.07.2022 übermittelte die bP der belangten Behörde einen „Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.6.2022“. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, OB: XXXX , wurde der Antrag der bP schließlich abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der bP schließlich abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. I.
- Mit Bescheid vom 17.04.2023, XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen, die Zusatzeintragung im Behindertenpass daher zu entfernen und der Behindertenpass unverzüglich vorzulegen ist.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 17.04.2023, römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen, die Zusatzeintragung im Behindertenpass daher zu entfernen und der Behindertenpass unverzüglich vorzulegen ist. I.
- Mit Bescheid vom 17.04.2023, XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Parkausweis mit der XXXX einzuziehen und unverzüglich dem SMS vorzulegen ist. Als Rechtsgrundlage wird im Spruch § 29 b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idgF angeführt.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 17.04.2023, römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Parkausweis mit der römisch 40 einzuziehen und unverzüglich dem SMS vorzulegen ist. Als Rechtsgrundlage wird im Spruch Paragraph 29, b Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, idgF angeführt. Mit Schriftsatz ihrer rechtfreundlichen Vertretung vom 11.05.2023 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, XXXX , betreffend Einziehung des Parkausweises. In der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, dass die bP seit 2013 einen Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH besitzt, in diesem ab 2019-2020 zudem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ eingetragen worden war. Die bP habe einen Antrag auf Neufestsetzung gestellt und habe die belangte Behörde per 28.06.2022 neu mit Bescheid entschieden und lediglich eine Beeinträchtigung von 60 % festgestellt und das Vorliegen der Zusatzeintragung als nicht mehr gegeben angesehen. Gegen diese Entscheidung hat die bP selbst rechtzeitig schriftlich Widerspruch eingelegt und sei im Anschluss daran der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen worden. Nach Ausführungen zu den vorliegenden Gesundheitseinschränkungen wird u.a. der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der bP auf Gewährung der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ stattgegeben wird.Mit Schriftsatz ihrer rechtfreundlichen Vertretung vom 11.05.2023 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, römisch 40 , betreffend Einziehung des Parkausweises. In der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, dass die bP seit 2013 einen Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH besitzt, in diesem ab 2019-2020 zudem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ eingetragen worden war. Die bP habe einen Antrag auf Neufestsetzung gestellt und habe die belangte Behörde per 28.06.2022 neu mit Bescheid entschieden und lediglich eine Beeinträchtigung von 60 % festgestellt und das Vorliegen der Zusatzeintragung als nicht mehr gegeben angesehen. Gegen diese Entscheidung hat die bP selbst rechtzeitig schriftlich Widerspruch eingelegt und sei im Anschluss daran der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen worden. Nach Ausführungen zu den vorliegenden Gesundheitseinschränkungen wird u.a. der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der bP auf Gewährung der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ stattgegeben wird. I.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2023 wurde der bP der Behindertenpass übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2023 wurde der bP der Behindertenpass übermittelt. I.
- Nach Vorlage der Beschwerde teilte das Bundesverwaltungsgericht der bP mit Schreiben vom 05.10.2023 mit, dass es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.6.2022 um keinen Bescheid handelt, sondern um die Gewährung eines Parteiengehörs zu einem Sachverständigengutachten vom 24.06.2022 mit dem ein GdB von 60 vH festgestellt worden war und mit „Widerspruch“ wohl ihre Stellungnahme vom 10.07.2022 zu diesem Gutachten gemeint sein werde.römisch eins.
- Nach Vorlage der Beschwerde teilte das Bundesverwaltungsgericht der bP mit Schreiben vom 05.10.2023 mit, dass es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.6.2022 um keinen Bescheid handelt, sondern um die Gewährung eines Parteiengehörs zu einem Sachverständigengutachten vom 24.06.2022 mit dem ein GdB von 60 vH festgestellt worden war und mit „Widerspruch“ wohl ihre Stellungnahme vom 10.07.2022 zu diesem Gutachten gemeint sein werde. Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 erklärte die bP, den Bescheid des SMS vom 17.4.2023, XXXX , den Bescheid des SMS vom 17.4.2023, OB: XXXX sowie das Schreiben des SMS vom 19.4.2023 erhalten zu haben, wobei ihr das genaue Datum der jeweiligen Postzustellung nicht mehr erinnerlich sei. Der Erhalt dieser beiden Bescheide vom 17.04.2023 sei auch der Grund gewesen, warum die bP schlussendlich die nunmehrigen Rechtsvertreter mit der Beschwerdeerhebung beauftragt habe.Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 erklärte die bP, den Bescheid des SMS vom 17.4.2023, römisch 40 , den Bescheid des SMS vom 17.4.2023, OB: römisch 40 sowie das Schreiben des SMS vom 19.4.2023 erhalten zu haben, wobei ihr das genaue Datum der jeweiligen Postzustellung nicht mehr erinnerlich sei. Der Erhalt dieser beiden Bescheide vom 17.04.2023 sei auch der Grund gewesen, warum die bP schlussendlich die nunmehrigen Rechtsvertreter mit der Beschwerdeerhebung beauftragt habe. Im Hinblick darauf, dass sich die verfahrensgegenständliche, mit Schriftsatz der Vertretung erhobene Beschwerde aber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, XXXX , richtete, wurde mit Schreiben vom 25.10.2023 neuerlich um Stellungnahme und gegebenenfalls um Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 17.04.2023, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bzw. den Bescheid des SMS vom 17.04.2023, OB XXXX , betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass ersucht, andernfalls von keiner Beschwerdeerhebung ausgegangen werde.Im Hinblick darauf, dass sich die verfahrensgegenständliche, mit Schriftsatz der Vertretung erhobene Beschwerde aber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, römisch 40 , richtete, wurde mit Schreiben vom 25.10.2023 neuerlich um Stellungnahme und gegebenenfalls um Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 17.04.2023, OB: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bzw. den Bescheid des SMS vom 17.04.2023, OB römisch 40 , betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass ersucht, andernfalls von keiner Beschwerdeerhebung ausgegangen werde. Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 erklärte die bP, sie habe das Schreiben vom 28.6.2022 irrtümlich als Bescheid angesehen und den „Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.6.2022“. übermittelt. Tatsächlich habe sie gegen eine rechtlich tatsächlich auch bescheidmäßig erfolgte Entscheidung der belangten Behörde selbst keine Beschwerde erhoben, sondern sich hierfür rechtlichen Beistand gesucht. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.4.2023 gebe es sohin lediglich eine Beschwerde, nämlich die der Rechtsvertreter der bP vom 11.5.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) wurde seitens der belangten Behörde am 08.04.2020 ein Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer XXXX übermittelt.römisch zwei.1.
- Der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) wurde seitens der belangten Behörde am 08.04.2020 ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 mit der Nummer römisch 40 übermittelt. II.1.
- Am 16.03.2022 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.römisch zwei.1.
- Am 16.03.2022 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2022 wurde der Partei das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.06.2022 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Gegen dieses Schreiben wurde von der bP ein „Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.6.2022“ erhoben.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2022 wurde der Partei das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.06.2022 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Gegen dieses Schreiben wurde von der bP ein „Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.6.2022“ erhoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, OB: XXXX , wurde der Antrag der bP schließlich abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Die bP hat den Bescheid erhalten, sie hat dagegen keine Beschwerde erhoben, der Bescheid vom 17.04.2023 erwuchs sohin in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der bP schließlich abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Die bP hat den Bescheid erhalten, sie hat dagegen keine Beschwerde erhoben, der Bescheid vom 17.04.2023 erwuchs sohin in Rechtskraft. II.1.
- Mit Bescheid vom 17.04.2023, XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen, die Zusatzeintragung im Behindertenpass daher zu entfernen und der Behindertenpass unverzüglich vorzulegen ist. Die bP hat den Bescheid erhalten, sie hat dagegen keine Beschwerde erhoben, der Bescheid vom 17.04.2023 erwuchs sohin in Rechtskraft.römisch zwei.1.
- Mit Bescheid vom 17.04.2023, römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen, die Zusatzeintragung im Behindertenpass daher zu entfernen und der Behindertenpass unverzüglich vorzulegen ist. Die bP hat den Bescheid erhalten, sie hat dagegen keine Beschwerde erhoben, der Bescheid vom 17.04.2023 erwuchs sohin in Rechtskraft. II.1.
- Mit Bescheid vom 17.04.2023, XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Parkausweis mit der XXXX einzuziehen und unverzüglich dem SMS vorzulegen ist. Als Rechtsgrundlage wird im Spruch § 29 b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idgF angeführt.römisch zwei.1.
- Mit Bescheid vom 17.04.2023, römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Parkausweis mit der römisch 40 einzuziehen und unverzüglich dem SMS vorzulegen ist. Als Rechtsgrundlage wird im Spruch Paragraph 29, b Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, idgF angeführt. II.1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2023 wurde der Behindertenpass übermittelt. Die bP hat diesen erhalten, sie hat dagegen keine Beschwerde erhoben.römisch zwei.1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2023 wurde der Behindertenpass übermittelt. Die bP hat diesen erhalten, sie hat dagegen keine Beschwerde erhoben. II.1.
- Mit Schriftsatz ihrer rechtfreundlichen Vertretung vom 11.05.2023 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, XXXX , betreffend Einziehung des Parkausweises. römisch zwei.1.
- Mit Schriftsatz ihrer rechtfreundlichen Vertretung vom 11.05.2023 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, römisch 40 , betreffend Einziehung des Parkausweises. II.2 Beweiswürdigung:römisch zwei.2 Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Dass sich die mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.05.2023 erhobene Beschwerde trotz Ausführungen zu den vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. des Antrages nur gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.04.2023, XXXX , betreffend Einziehung des Parkausweises richtet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit den Beantwortungen der diesbezüglichen Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass sich die mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.05.2023 erhobene Beschwerde trotz Ausführungen zu den vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. des Antrages nur gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.04.2023, römisch 40 , betreffend Einziehung des Parkausweises richtet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit den Beantwortungen der diesbezüglichen Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts. In der Beschwerde wird von der Rechtsvertretung ausdrücklich nur der Bescheid vom 17.04.2023, XXXX , betreffend Einziehung des Parkausweises angeführt und mitgeteilt, die belangte Behörde habe per 28.06.2022 neu mit Bescheid entschieden, lediglich eine Beeinträchtigung von 60 % festgestellt und das Vorliegen der Zusatzeintragung als nicht mehr gegeben angesehen. Gegen diese Entscheidung habe die bP selbst rechtzeitig schriftlich Widerspruch eingelegt und sei im Anschluss daran der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Verwaltungsbehörde nach Beschwerdeerhebung allenfalls eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann und in der Folge von der bP nur mehr die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht begehrt werden kann. Es kann sich sohin schlüssig bei dem „gegenständlich bekämpften Bescheid“ nur um den von der Rechtsvertretung ausdrücklich genannten Bescheid vom 17.04.2023, OB: XXXX , betreffend Einziehung des Parkausweises handeln.In der Beschwerde wird von der Rechtsvertretung ausdrücklich nur der Bescheid vom 17.04.2023, römisch 40 , betreffend Einziehung des Parkausweises angeführt und mitgeteilt, die belangte Behörde habe per 28.06.2022 neu mit Bescheid entschieden, lediglich eine Beeinträchtigung von 60 % festgestellt und das Vorliegen der Zusatzeintragung als nicht mehr gegeben angesehen. Gegen diese Entscheidung habe die bP selbst rechtzeitig schriftlich Widerspruch eingelegt und sei im Anschluss daran der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Verwaltungsbehörde nach Beschwerdeerhebung allenfalls eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann und in der Folge von der bP nur mehr die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht begehrt werden kann. Es kann sich sohin schlüssig bei dem „gegenständlich bekämpften Bescheid“ nur um den von der Rechtsvertretung ausdrücklich genannten Bescheid vom 17.04.2023, OB: römisch 40 , betreffend Einziehung des Parkausweises handeln. Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 wurde sodann erklärt, dass die bP gegen keine bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde eine Beschwerde erhoben habe, eine Beschwerdeerhebung nur durch die Rechtsvertretung erfolgt sei. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.4.2023 gebe es sohin lediglich eine Beschwerde, nämlich die der Rechtsvertreter der bP vom 11.5.
- Da die bP folglich selber keine Beschwerden erhoben hat, die Rechtsvertretung in der Beschwerde dezidiert den Bescheid vom 17.04.2023, OB: XXXX , betreffend Einziehung des Parkausweises anführt, in den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023 und 25.10.2023 zudem jeweils einleitend der verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid angeführt wird (vgl. „In Ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, OB: XXXX , mit dem der Parkausweis eingezogen wurde“) und auch im Schriftsatz vom 02.11.2023 nur von dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gesprochen wird, wurde zweifelsfrei nur der Bescheid betreffend Einziehung des Parkausweises in Beschwerde gezogen.Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 wurde sodann erklärt, dass die bP gegen keine bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde eine Beschwerde erhoben habe, eine Beschwerdeerhebung nur durch die Rechtsvertretung erfolgt sei. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.4.2023 gebe es sohin lediglich eine Beschwerde, nämlich die der Rechtsvertreter der bP vom 11.5.
- Da die bP folglich selber keine Beschwerden erhoben hat, die Rechtsvertretung in der Beschwerde dezidiert den Bescheid vom 17.04.2023, OB: römisch 40 , betreffend Einziehung des Parkausweises anführt, in den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2023 und 25.10.2023 zudem jeweils einleitend der verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid angeführt wird vergleiche „In Ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, OB: römisch 40 , mit dem der Parkausweis eingezogen wurde“) und auch im Schriftsatz vom 02.11.2023 nur von dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gesprochen wird, wurde zweifelsfrei nur der Bescheid betreffend Einziehung des Parkausweises in Beschwerde gezogen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend Parkausweise nach § 29b StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend Parkausweise nach Paragraph 29 b, StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde II.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: Auszug aus der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO): „§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.„§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“ […] Auszug aus der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet: „§ 3 Abs.
(1)Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.“„§ 3 Abs.
(1)Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.“ II.3.
- Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: In einem Verfahren betreffend Einziehung eines Parkausweises stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, fest, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Einzelrichterentscheidung zu ergehen gehabt hätte und führte unter Hinweis auf Pürstl, StVO-ON14 §29b Anm 4b und 8, überdies aus, dass eine Rechtsgrundlage zur Entziehung des Parkausweises im geltenden Recht fehle.In einem Verfahren betreffend Einziehung eines Parkausweises stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, fest, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Einzelrichterentscheidung zu ergehen gehabt hätte und führte unter Hinweis auf Pürstl, StVO-ON14 §29b Anmerkung 4b und 8, überdies aus, dass eine Rechtsgrundlage zur Entziehung des Parkausweises im geltenden Recht fehle. Weder die Bestimmung des § 29b StVO noch die V des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018 maßgeblich abgeändert worden.Weder die Bestimmung des Paragraph 29 b, StVO noch die römisch fünf des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018 maßgeblich abgeändert worden. In dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Kommentar wird in der aktuellen Version (Pürstl, StVO-ON16 [Stand 15.9.2023], § 29b Anm. 4b) diesbezüglich wie folgt ausgeführt:In dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Kommentar wird in der aktuellen Version (Pürstl, StVO-ON16 [Stand 15.9.2023], Paragraph 29 b, Anmerkung 4b) diesbezüglich wie folgt ausgeführt: „Fraglich ist, ob sich diese V-Ermächtigung [§ 29 b Abs. 1 StVO, Anm.] nur auf Form und Inhalt des Ausweises bezieht oder auch auf nähere Regelungen der Ausstellung, Ausfolgung und Einziehung des Ausweises. Für letzteres spricht, dass in Abs 1a ausdrücklich von der Besorgung der Ausfolgung und Einziehung durch Bundesbehörden die Rede ist, ohne dass das Gesetz selbst die Ausfolgung bzw die Einziehung und deren Voraussetzungen regelt. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber also vor Augen, die Einziehung des Ausweises durch Bescheid- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne dass er selbst eine dem Abs 1 idF vor der
- StVO-Nov vergleichbare gesetzliche Bestimmung normiert hat.„Fraglich ist, ob sich diese V-Ermächtigung [§ 29 b Absatz eins, StVO, Anm.] nur auf Form und Inhalt des Ausweises bezieht oder auch auf nähere Regelungen der Ausstellung, Ausfolgung und Einziehung des Ausweises. Für letzteres spricht, dass in Absatz eins a, ausdrücklich von der Besorgung der Ausfolgung und Einziehung durch Bundesbehörden die Rede ist, ohne dass das Gesetz selbst die Ausfolgung bzw die Einziehung und deren Voraussetzungen regelt. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber also vor Augen, die Einziehung des Ausweises durch Bescheid- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne dass er selbst eine dem Absatz eins, in der Fassung vor der
- StVO-Nov vergleichbare gesetzliche Bestimmung normiert hat. Die entsprechende V des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 2013/495 idF BGBl II 2016/263 regelt im Wesentlichen in ihren §§ 3 und 4 sowie in der Anlage B den Inhalt und die Form des Ausweises sowie die Gebührenbefreiung. Weiters wird in § 3 Abs 1 der V verfügt, dass die bisherige Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ der in § 29b Abs 1 StVO geforderten neuen Eintragung im Behindertenpass gleichzuhalten ist.Die entsprechende römisch fünf des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl römisch zwei 2013/495 in der Fassung BGBl römisch zwei 2016/263 regelt im Wesentlichen in ihren Paragraphen 3 und 4 sowie in der Anlage B den Inhalt und die Form des Ausweises sowie die Gebührenbefreiung. Weiters wird in Paragraph 3, Absatz eins, der römisch fünf verfügt, dass die bisherige Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ der in Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO geforderten neuen Eintragung im Behindertenpass gleichzuhalten ist. Bestimmungen über die Einziehung enthält die V nicht.“Bestimmungen über die Einziehung enthält die römisch fünf nicht.“ II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Sowohl der Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, OB: XXXX , mit dem der Antrag der bP betreffend den Grad der Behinderung (GdB) von 70% abgewiesen worden war, als auch der Bescheid vom 17.04.2023, OB XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erwuchsen mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.Sowohl der Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2023, OB: römisch 40 , mit dem der Antrag der bP betreffend den Grad der Behinderung (GdB) von 70% abgewiesen worden war, als auch der Bescheid vom 17.04.2023, OB römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erwuchsen mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde nur gegen den Bescheid vom 17.04.2023, OB: XXXX , mit dem die Einziehung des Parkausweises mit der Nummer XXXX ausgesprochen worden war, ein Rechtsmittel erhoben.Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde nur gegen den Bescheid vom 17.04.2023, OB: römisch 40 , mit dem die Einziehung des Parkausweises mit der Nummer römisch 40 ausgesprochen worden war, ein Rechtsmittel erhoben. Die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus; im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG. (vgl. VwGH vom
- 2022, Ra 2022/11/0068). Ein solcher Bescheid liegt gegenständlich nicht (mehr) vor.Die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus; im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach Paragraph 45, BBG. vergleiche VwGH vom
- 2022, Ra 2022/11/0068). Ein solcher Bescheid liegt gegenständlich nicht (mehr) vor. Der beschwerdeführenden Partei ist jedoch seitens der belangten Behörde am 08.04.2020 ein Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer XXXX ausgestellt worden.Der beschwerdeführenden Partei ist jedoch seitens der belangten Behörde am 08.04.2020 ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 mit der Nummer römisch 40 ausgestellt worden. Obschon die bP die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der belangten Behörde vom 17.04.2023, XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nun nicht mehr erfüllt, ergibt sich unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit derzeit weder aus der von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.04.2023, OB: XXXX , herangezogenen Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO noch aus einer anderen Bestimmung oder aus der V des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung des der bP am 08.04.2020 ausgestellten Parkausweises der Nummer XXXX durch die belangte Behörde.Obschon die bP die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der belangten Behörde vom 17.04.2023, römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nun nicht mehr erfüllt, ergibt sich unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit derzeit weder aus der von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.04.2023, OB: römisch 40 , herangezogenen Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO noch aus einer anderen Bestimmung oder aus der römisch fünf des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung des der bP am 08.04.2020 ausgestellten Parkausweises der Nummer römisch 40 durch die belangte Behörde. Der Beschwerde war sohin Folge zu geben und der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Abschließend darf im Hinblick auf die zuletzt vorgelegten Befunde, denen u.a. eine OP-Indikation zu entnehmen ist, noch auf das im Beschwerdeverfahren bestehende Neuerungsverbot nach § 46 BBG sowie insbesondere auf § 41 Abs. 2 BBG hingewiesen werden, wonach die Jahresfrist für Neuanträge nicht gilt, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Abschließend darf im Hinblick auf die zuletzt vorgelegten Befunde, denen u.a. eine OP-Indikation zu entnehmen ist, noch auf das im Beschwerdeverfahren bestehende Neuerungsverbot nach Paragraph 46, BBG sowie insbesondere auf Paragraph 41, Absatz 2, BBG hingewiesen werden, wonach die Jahresfrist für Neuanträge nicht gilt, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2276134.1.00