Obsah (22)
§ 56Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 11§ 41§ 43a§ 291a§ 60§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlL502 2167865-2 Spruch, L502 2167865-2/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 56Abs. 1 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.1. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird römisch 40
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
- In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II, III und IV werden diese aufgehoben.
- In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier werden diese aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner Einreise in das österr. Bundesgebiet am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.07.2017 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2021, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 13.08.2021 als unbegründet abgewiesen.
- Eine gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene a.o. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde von diesem mit Beschluss vom 30.12.2021 zurückgewiesen.
- Am 24.08.2022 stellte der BF, unter Anschluss von Beweismitteln, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G. 4. Am 24.08.2022 stellte der BF, unter Anschluss von Beweismitteln, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
- Am 31.08.2022 ersuchte das BFA die zuständige Verwaltungsbehörde um Auskunft über das Vorliegen laufender und rechtskräftig gewordener Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF, was mit deren Schreiben vom gleichen Tag verneinend beantwortet wurde. Mit gleichem Datum ersuchte das BFA die zuständige Gewerbebehörde um Auskunft zu einer dem BF per 21.06.2021 erteilten Gewerbeberechtigung, was mit deren Schreiben vom gleichen Tag beantwortet wurde. Mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 10.10.2022 wurde mitgeteilt, dass das Gewerbe des BF per 14.09.2022 beendet wurde.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.11.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV). 6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.11.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
- Gegen den ihm am 09.11.2022 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 05.12.2022 binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. In dieser wurde u.a. vorgebracht, dass dem mit einer österr. Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Italien wahrgenommen hatte, verheirateten BF ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet iSd § 57 NAG zukomme.In dieser wurde u.a. vorgebracht, dass dem mit einer österr. Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Italien wahrgenommen hatte, verheirateten BF ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet iSd Paragraph 57, NAG zukomme.
- Eine darauf Bezug nehmende Anfrage des BFA vom 14.12.2022 an die zuständige Niederlassungsbehörde wurde mit deren Schreiben vom 15.12.2022 dahingehend beantwortet, dass der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 57 NAG gestellt habe, maßgebliche Nachweise für die Ausstellung einer solchen aber fehlen würden.
- Eine darauf Bezug nehmende Anfrage des BFA vom 14.12.2022 an die zuständige Niederlassungsbehörde wurde mit deren Schreiben vom 15.12.2022 dahingehend beantwortet, dass der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 57, NAG gestellt habe, maßgebliche Nachweise für die Ausstellung einer solchen aber fehlen würden.
- Am 25.12.2022 langte beim BFA eine Mitteilung über ein gegen den BF verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot im Umgang mit seiner Gattin ein.
- Am 28.12.2022 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen.
- Am 25.01.2023 wurde die Gattin des BF dort zeugenschaftlich einvernommen.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 07.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 02.03.2023 übermittelte der anwaltliche Vertreter des BF dem BVwG neuerlich eine Vollmachtsbekanntgabe. Am 07.09.2023 teilte dieser dem BVwG die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit.
- Am 02.04.2023 langte beim BVwG eine Mitteilung des BFA über ein weiteres am 30.03.2023 gegen den BF verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot im Umgang mit seiner Gattin ein.
- Am 04.09.2023 langte beim BVwG ein Polizeibericht vom 03.08.203 zu Erhebungen gegen den BF und seine Gattin wegen eines von der zuständigen Niederlassungsbehörde gehegten Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein, dem u.a. zu entnehmen war, dass die Gattin im Juni 2023 beim zuständigen Bezirksgericht die Scheidung vom BF beantragt habe und für den 10.08.2023 diesbezüglich ein Verhandlungstermin anberaumt wurde.
- Mit Schreiben des BVwG vom 17.11.2023 wurde die Gattin ersucht bekannt zu geben, ob es zwischenzeitig zur Scheidung gekommen sei, zutreffendenfalls um Übermittelung einer Kopie der Scheidungsurkunde und um Mitteilung, ob noch Kontakt mit dem BF bestehe, ersucht.
- Am 29.11.2023 langte beim BVwG ein Antwortschreiben der Gattin samt Beilagen, darunter eine Kopie des Scheidungsurteils vom 10.08.203, ein.
- Das BVwG führte am 09.01.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner nunmehrigen Vertretung und eines Zeugen durch. Dabei brachte er weitere Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden. Bereits am 08.01.2024 langte ein vorbereitender Schriftsatz der Vertretung samt Beilagen beim BVwG ein.
- Mit Eingabe vom 11.01.2024 legte die Vertretung weitere Beweismittel vor.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 07.07.2015, sohin seit mehr als acht Jahren, in Österreich auf, wobei ihm bis zur rechtskräftigen Abweisung dieses Antrags mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber nach dem AsylG zukam. Seither war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Er hat am 30.06.2022 eine österr. Staatsangehörige geheiratet, die Mutter zweier Söhne aus einer früheren Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen ist. Die Ehe mit ihr wurde am 10.08.2023 aus gleichteiligem Verschulden der Ehegatten gerichtlich geschieden. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand während aufrechter Ehe nicht. Die frühere Gattin hat ehemals nicht in Italien ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen. Er hat in Österreich keine Verwandten. Im Herkunftsstaat Irak leben seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester, im Genaueren in Bagdad. Sie bewohnen dort ein gemietetes Haus. Seine Mutter ist Hausfrau, seine Schwester geht einem Studium nach, sein Bruder ist arbeitslos. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt mittels der Pension seines Vaters. Er steht mit seiner Mutter in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Er bewohnt seit Dezember 2021 eine Mietwohnung bestehend aus Zimmer, Bad und WC, der Mietvertrag wurde aktuell bis Jänner 2026 verlängert. Er verfügt aktuell über einen privaten Krankenversicherungsschutz, der in seinem Leistungsumfang jenem der ÖGK entspricht. Er ist voll arbeitsfähig. Er war von Juni 2021 bis September 2022 selbständig erwerbstätig im Rahmen eines Reinigungsunternehmens, bis ihm die Gewerbeberechtigung mangels Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde. Eine vom AMS am 31.05.2023 zu seinen Gunsten erteilte Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant, gültig bis 31.10.2023, konnte er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht wahrnehmen. Er wird derzeit von seinem Bruder, einem Onkel und von Freunden finanziell unterstützt. Ein ehemaliger Auftraggeber des BF im Rahmen seiner früheren gewerblichen Tätigkeit, ein Restaurantbetrieb, hat ihm auf der Grundlage eines Arbeitsvorvertrags in seiner letzten Version vom 20.12.2023 eine Anstellung als Küchenhilfe in Vollzeitbeschäftigung mit einem Bruttogehalt von 1.900,- Euro monatlich angeboten. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat am 03.07.2021 die Integrationsprüfung A2 bestanden. Er hat von November 2022 bis März 2023 an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1.1 und von März 2023 bis Juni 2023 an einem Kurs des Niveaus B1.2 teilgenommen. Er hat von Februar 2019 bis Februar 2020 eine Schule für Sozialbetreuungsberufe besucht. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweismittel und durch die Einholung einer Stellungnahme der früheren Gattin des BF sowie aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Strafregister. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang als unstrittig dar. 2.
- Die Feststellungen unter 1.
- stützen sich auf das persönliche Vorbringen des BF, die von ihm während des gesamten Verfahrens vorgelegten sowie amtswegig beigeschafften Beweismittel und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG. Diese Feststellungen stellen sich im Lichte des Ergebnisses der Beweisaufnahme als unstrittig bzw. als hinreichend belegt dar. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass dem BF im Hinblick auf seine Ehe mit einer österr. Staatsangehörigen, die in Italien ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, ein Aufenthaltsrecht als deren Angehöriger iSd § 57 NAG zustehe, so war aus dem Akteninhalt zu gewinnen, dass – ungeachtet des Faktums, dass diese Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde – die frühere Gattin schon der zuständigen Niederlassungsbehörde gegenüber im dort geführten Ermittlungsverfahren nicht nachweisen konnte, dass sie das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht in Italien auch tatsächlich in Anspruch genommen hat.Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass dem BF im Hinblick auf seine Ehe mit einer österr. Staatsangehörigen, die in Italien ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, ein Aufenthaltsrecht als deren Angehöriger iSd Paragraph 57, NAG zustehe, so war aus dem Akteninhalt zu gewinnen, dass – ungeachtet des Faktums, dass diese Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde – die frühere Gattin schon der zuständigen Niederlassungsbehörde gegenüber im dort geführten Ermittlungsverfahren nicht nachweisen konnte, dass sie das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht in Italien auch tatsächlich in Anspruch genommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1. § 56 AsylG idgF lautet:1. Paragraph 56, AsylG idgF lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 9 IntG lautet:Paragraph 9, IntG lautet:
(1)–
(3)[…]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)–
(7)[…] § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet:
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt. § 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel
§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)...
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. 2.1. In Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wies die belangte Behörde den gg. Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G ab. 2.1. In Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wies die belangte Behörde den gg. Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG ab. Sie begründete dies im Wesentlichen mit fehlenden Erteilungsvoraussetzungen mangels eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes sowie mangels Selbsterhaltungsfähigkeit des BF pro futuro. 2.
- Was die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG angeht, so waren diese insoweit als erfüllt anzusehen, als dem BF seit der Einreise und Antragstellung am 07.07.2015 bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Schutzbegehrens durch das BVwG am 13.08.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zukam. Seither war sein Aufenthalt zwar nicht rechtmäßig. Mehr als die Hälfte seines bis dato mehr als achtjährigen faktischen Inlandsaufenthalts war aber rechtmäßig, weshalb die Tatbestände des § 56 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG erfüllt waren.2.
- Was die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG angeht, so waren diese insoweit als erfüllt anzusehen, als dem BF seit der Einreise und Antragstellung am 07.07.2015 bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Schutzbegehrens durch das BVwG am 13.08.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zukam. Seither war sein Aufenthalt zwar nicht rechtmäßig. Mehr als die Hälfte seines bis dato mehr als achtjährigen faktischen Inlandsaufenthalts war aber rechtmäßig, weshalb die Tatbestände des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG erfüllt waren. Er hat am 03.07.2021 die Integrationsprüfung A2 bestanden und erfüllt damit den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z. 3 AsylG.Er hat am 03.07.2021 die Integrationsprüfung A2 bestanden und erfüllt damit den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Weitere maßgebliche Integrationsmerkmale iSd § 56 Abs. 3 AsylG waren, über den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hinaus, mit Blick auf sein fortgesetztes Bestreben nach Integration in den heimischen Arbeitsmarkt und eine damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen, wie im Folgenden dargestellt wird.Weitere maßgebliche Integrationsmerkmale iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG waren, über den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hinaus, mit Blick auf sein fortgesetztes Bestreben nach Integration in den heimischen Arbeitsmarkt und eine damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen, wie im Folgenden dargestellt wird. 2.
- Er ist voll arbeitsfähig. Er war von Juni 2021 bis September 2022 selbständig erwerbstätig im Rahmen eines Reinigungsunternehmens, bis ihm die Gewerbeberechtigung mangels aufrechter Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde. Eine vom AMS am 31.05.2023 zu seinen Gunsten erteilte Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant, gültig bis 31.10.2023, konnte er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht wahrnehmen. Auf der Grundlage eines Arbeitsvorvertrags in seiner letzten Version vom 20.12.2023 wurde ihm aktuell eine Anstellung als Küchenhilfe in Vollzeitbeschäftigung mit einem Bruttogehalt von XXXX Euro monatlich angeboten.Auf der Grundlage eines Arbeitsvorvertrags in seiner letzten Version vom 20.12.2023 wurde ihm aktuell eine Anstellung als Küchenhilfe in Vollzeitbeschäftigung mit einem Bruttogehalt von römisch 40 Euro monatlich angeboten. 2.
- Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe
§ 60Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Asyl
G der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht entgegenstehen.2.4. Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht entgegenstehen. 2.
- In Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG war zum einen festzustellen, dass er aktuell über eine Unterkunft in einer von ihm gemieteten Wohnung verfügt. Er verfügt sohin aus Sicht des Gerichts über eine geeignete Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z.
- AsylG, auf die er mit Blick auf den gültigen Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat.2.
- In Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG war zum einen festzustellen, dass er aktuell über eine Unterkunft in einer von ihm gemieteten Wohnung verfügt. Er verfügt sohin aus Sicht des Gerichts über eine geeignete Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, auf die er mit Blick auf den gültigen Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat. Er verfügt auch über einen mit einem Versicherungsunternehmen privatrechtlich abgeschlossenen Krankenversicherungsschutz, der den gleichen Leistungsumfang umfasst wie jener der ÖGK, sohin über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz für Österreich
§ 60Abs. 2 Z. 2 Asyl
G.Er verfügt auch über einen mit einem Versicherungsunternehmen privatrechtlich abgeschlossenen Krankenversicherungsschutz, der den gleichen Leistungsumfang umfasst wie jener der ÖGK, sohin über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz für Österreich
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG. 2.
- Mit Blick auf die oben dargestellten bisherigen Bemühungen des BF um seine Integration in den Arbeitsmarkt sowie insbesondere angesichts der ihm zuletzt durch einen Arbeitsvorvertrag in Aussicht gestellten Anstellung als Küchengehilfe in Vollzeitstellung mit einem monatlichen Bruttogehalt von XXXX Euro ist begründeter Weise davon auszugehen, dass er künftig selbst für seinen weiteren Lebensunterhalt im Bundesgebiet sorgen können wird.2.
- Mit Blick auf die oben dargestellten bisherigen Bemühungen des BF um seine Integration in den Arbeitsmarkt sowie insbesondere angesichts der ihm zuletzt durch einen Arbeitsvorvertrag in Aussicht gestellten Anstellung als Küchengehilfe in Vollzeitstellung mit einem monatlichen Bruttogehalt von römisch 40 Euro ist begründeter Weise davon auszugehen, dass er künftig selbst für seinen weiteren Lebensunterhalt im Bundesgebiet sorgen können wird. Soweit die belangte Behörde vermeinte, dass ein solcher Arbeitsvorvertrag nicht als Nachweis einer Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eines gesicherten Lebensunterhalts pro futuro geeignet sei (vgl. AS 394), ist auf Folgendes hinzuweisen:Soweit die belangte Behörde vermeinte, dass ein solcher Arbeitsvorvertrag nicht als Nachweis einer Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eines gesicherten Lebensunterhalts pro futuro geeignet sei vergleiche AS 394), ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Mit Blick auf diese Rechtsprechung war daher aus den vom BF vorgelegten Beweismitteln, insbesondere dem vorgelegten Arbeitsvortrag, unterstützt von der zeugenschaftlichen Aussage seines künftigen Arbeitgebers vor dem BVwG, zu folgern, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfüllt ist.Mit Blick auf diese Rechtsprechung war daher aus den vom BF vorgelegten Beweismitteln, insbesondere dem vorgelegten Arbeitsvortrag, unterstützt von der zeugenschaftlichen Aussage seines künftigen Arbeitgebers vor dem BVwG, zu folgern, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist. Dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, fanden sich keine Anhaltspunkte. 2.
- Insgesamt erfüllt der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 56und 60 Abs. 2 Asyl
G und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG entgegen.2.7. Insgesamt erfüllt der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG entgegen. 2.8. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
§ 56Abs. 1 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.2.8. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. 3. Spruchpunkt II, mit dem gegen ihn
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen wurde, Spruchpunkt III, mit dem
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist, und Spruchpunkt IV, mit dem
§ 55
FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.3. Spruchpunkt römisch zwei, mit dem gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wurde, Spruchpunkt römisch drei, mit dem
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist, und Spruchpunkt römisch vier, mit dem
Paragraph 55, FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2167865.2.00