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{'item': 'L502 2176626-2'}

Obsah (25)Art. 133§3§ 8§ 57§ 55§ 58§ 52§ 4§ 13Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlL502 2176626-2 Spruch, L502 2176626-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§3Abs. 1 Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§3Absatz eins, Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.11.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2019, als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für nicht zulässig erklärt.
  2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 05.05.2020 wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
  3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 08.06.2020 wurde die Behandlung der gegen die Entscheidung des BVwG erhobenen Beschwerde abgelehnt.
  4. Mit Schreiben vom 07.01.2022 setzte das BFA die Landespolizeidirektion Wien über seine Missachtung der Ausreiseverpflichtung und seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Kenntnis.
  5. Mit Mail vom 08.02.2022 stellte er im Wege seines anwaltlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G. Gemeinsam mit dem Schriftsatz wurden mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. 6. Mit Mail vom 08.02.2022 stellte er im Wege seines anwaltlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. Gemeinsam mit dem Schriftsatz wurden mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht.

  1. Mit Mail vom 26.04.2022 teilte ihm das BFA mit, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich beim Bundesamt zu stellen seien.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.04.2022 erstattete sein Anwalt ein ergänzendes Vorbringen und ersuchte um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung beim BFA.
  3. Nachdem er den vereinbarten Termin am 04.05.2022 aufgrund eines Irrtums über die Örtlichkeit der Einbringungsstelle nicht wahrnehmen konnte, wurde ihm mit Schreiben des BFA vom 09.05.2022 ein neuer Termin bekanntgegeben.
  4. Am 12.05.2022 erfolgte die persönliche Antragstellung durch den BF beim BFA. Gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular legte er ein Konvolut an Beweismitteln vor.
  5. Mit Mail vom 06.09.2022 ersuchte seine anwaltliche Vertretung das BFA um Übermittlung der Niederschrift vom 12.05.
  6. Mit Mail vom selben Tag teilte das BFA seinem Vertreter mit, dass bislang keine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden habe.
  7. Mit Schreiben des BFA vom 22.11.2022 wurde die Landespolizeidirektion Wien erneut über seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet informiert.
  8. Am 06.09.2023 langte im Wege des Bundeskriminalamts ein Auskunftsersuchen der schwedischen Behörden beim BFA ein.
  9. Am 09.10.2023 stellte er im Gefolge seiner Überstellung aus Schweden nach Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.10.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G zurückgewiesen.16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.10.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. 17. Mit Information des BFA vom 17.10.2023 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.17. Mit Information des BFA vom 17.10.2023 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den seiner anwaltlichen Vertretung am 24.10.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertretung vom 30.10.2023 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 07.11.2023 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Über Ersuchen des BVwG reichte das BFA am 10.11.2023 die fehlenden Zustellnachweise nach.
  4. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  7. Der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene BF brachte am 12.05.2022 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G ein. Dabei verwendete er ein vom BFA zur Verfügung gestelltes Antragsformular („Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“). Dem von ihm unterzeichneten Antragsformular ist unter der Überschrift „Abschlusserklärung“ folgender Textabschnitt zu entnehmen:1.2. Der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene BF brachte am 12.05.2022 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Dabei verwendete er ein vom BFA zur Verfügung gestelltes Antragsformular („Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“). Dem von ihm unterzeichneten Antragsformular ist unter der Überschrift „Abschlusserklärung“ folgender Textabschnitt zu entnehmen: „4. Ich nehme zur Kenntnis, dass für mich eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Zurückweisung des Antrages führen.“ Das Antragsformular enthält keine Belehrung über die Möglichkeit einer Stellung eines Heilungsantrages

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV.Das Antragsformular enthält keine Belehrung über die Möglichkeit einer Stellung eines Heilungsantrages

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. Gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular legte er unter anderem seinen abgelaufenen irakischen Reisepass, seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und seine irakische Identitätskarte, jeweils, in Kopie vor. Zu den beiden zuletzt genannten Dokumenten brachte er beglaubigte Übersetzungen in Vorlage. Er brachte im gg. Verfahren kein gültiges Reisedokument im Original und auch keine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original in Vorlage. Das BFA hat ihm diesbezüglich keinen Verbesserungsauftrag erteilt. Dem vorgelegten Behördenakt war weder eine Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes im Original noch eine Belehrung über die Möglichkeit, einen Heilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV zu stellen, zu entnehmen. Der BF hat auch keinen Antrag auf Mängelheilung gestellt. Er brachte im gg. Verfahren kein gültiges Reisedokument im Original und auch keine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original in Vorlage. Das BFA hat ihm diesbezüglich keinen Verbesserungsauftrag erteilt. Dem vorgelegten Behördenakt war weder eine Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes im Original noch eine Belehrung über die Möglichkeit, einen Heilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV zu stellen, zu entnehmen. Der BF hat auch keinen Antrag auf Mängelheilung gestellt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, der von ihm vorgelegten Unterlagen, der schriftlichen Eingaben seines Vertreters, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt im Verfahren zu GZ. XXXX und durch die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.2.
  3. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, der von ihm vorgelegten Unterlagen, der schriftlichen Eingaben seines Vertreters, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt im Verfahren zu GZ. römisch 40 und durch die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  4. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  5. Die Feststellungen unter 1.
  6. stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Behördenaktes. Aus dem Behördenakt war ersichtlich, dass der BF kein gültiges Reisedokument im Original vorlegte. Er brachte lediglich eine Kopie seines am 13.06.2019 abgelaufenen irakischen Reisepasses in Vorlage (AS 146). Er legte auch keine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original vor. Die belangte Behörde stellte im bekämpften Bescheid fest, dass seine Identität nicht feststehe, zumal er bisher verschiedene Identitäten angegeben, keine „gültigen Personaldokumente“ im Original vorgelegt und am 09.10.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt zwar aus, dass dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt worden und er diesem innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen sei ( vgl.: „

§ 13Abs.

3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufzutragen. Dies ist bei Ihnen geschehen, jedoch haben Sie die Mängel nicht in der Ihnen gesetzten Frist beseitigt“, AS 260). Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt zwar aus, dass dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt worden und er diesem innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen sei ( vergleiche, „

Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufzutragen. Dies ist bei Ihnen geschehen, jedoch haben Sie die Mängel nicht in der Ihnen gesetzten Frist beseitigt“, AS 260). Ein solches behördliches Vorgehen war dem vorgelegten Akt des Bundesamtes – wie auch dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang – aber nicht zu entnehmen. Zwar wurde auf der Rückseite der Aktenseite 32 handschriftlich „Verbesserungsauftrag an Partei/RV ATB-Verfahren Zuweisung Team 2“ mit Datum 02.03.2022 vermerkt, damit war jedoch erkennbar der Mangel der persönlichen Antragstellung gemeint, da in weiterer Folge am 26.04.2022 eine Mail an seine anwaltliche Vertretung erging, in dem diese über die Erforderlichkeit einer persönlichen Antragstellung hingewiesen wurde (AS 33). In weiterer Folge korrigierte der BF diesen Mangel, indem er am 12.05.2022 den gegenständlichen Antrag persönlich beim BFA stellte. Dass ihm dabei aber kein Verbesserungsauftrag ausgefolgt wurde, war dem im Behördenakt einliegenden und mit 12.05.2022 datierten „Prüf- und Verfügungsbogen für die Bearbeitung von Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G“ zu entnehmen. Dort blieb das Feld „Verbesserungsauftrag ausgefolgt“ nicht angekreuzt (AS 232).Ein solches behördliches Vorgehen war dem vorgelegten Akt des Bundesamtes – wie auch dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang – aber nicht zu entnehmen. Zwar wurde auf der Rückseite der Aktenseite 32 handschriftlich „Verbesserungsauftrag an Partei/RV ATB-Verfahren Zuweisung Team 2“ mit Datum 02.03.2022 vermerkt, damit war jedoch erkennbar der Mangel der persönlichen Antragstellung gemeint, da in weiterer Folge am 26.04.2022 eine Mail an seine anwaltliche Vertretung erging, in dem diese über die Erforderlichkeit einer persönlichen Antragstellung hingewiesen wurde (AS 33). In weiterer Folge korrigierte der BF diesen Mangel, indem er am 12.05.2022 den gegenständlichen Antrag persönlich beim BFA stellte. Dass ihm dabei aber kein Verbesserungsauftrag ausgefolgt wurde, war dem im Behördenakt einliegenden und mit 12.05.2022 datierten „Prüf- und Verfügungsbogen für die Bearbeitung von Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG“ zu entnehmen. Dort blieb das Feld „Verbesserungsauftrag ausgefolgt“ nicht angekreuzt (AS 232). Im Behördenakt waren auch keine Niederschriften zu allfälligen Einvernahmen des BF zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu finden, aus denen allenfalls ersichtlich gewesen wäre, dass er auf den Mangel der Nichtvorlage der in § 8 Abs. 1 AsylG-DV aufgezählten Nachweise im Original (§ 7 Abs. 1 AsylG-DV) hingewiesen wurde. Im Behördenakt waren auch keine Niederschriften zu allfälligen Einvernahmen des BF zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu finden, aus denen allenfalls ersichtlich gewesen wäre, dass er auf den Mangel der Nichtvorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV aufgezählten Nachweise im Original (Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV) hingewiesen wurde. Dass ihm – wie im bekämpften Bescheid behauptet wurde – ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage der fehlenden Dokumente im Original unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Mängelbehebung erteilt worden sei, war sohin dem gesamten Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Der vorgelegte Verfahrensakt ließ auch nicht erkennen, dass er vom Bundesamt über die Möglichkeit eines Heilungsantrages nach § 4 AsylG-DV belehrt worden wäre. Dem Antragsformular war kein entsprechender Hinweis auf diese Möglichkeit zu entnehmen. Auch sonst war dem Behördenakt nicht zu entnehmen, dass er gesondert über diesen Umstand belehrt worden wäre. Letztlich war aus dem Akteninhalt auch kein von ihm gestellter Heilungsantrag ersichtlich. Der vorgelegte Verfahrensakt ließ auch nicht erkennen, dass er vom Bundesamt über die Möglichkeit eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, AsylG-DV belehrt worden wäre. Dem Antragsformular war kein entsprechender Hinweis auf diese Möglichkeit zu entnehmen. Auch sonst war dem Behördenakt nicht zu entnehmen, dass er gesondert über diesen Umstand belehrt worden wäre. Letztlich war aus dem Akteninhalt auch kein von ihm gestellter Heilungsantrag ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das BVwG darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).1.1. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das BVwG darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht einzugehen. Ein solcher Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 12.05.2022

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G) umfasst, überschreiten. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht einzugehen. Ein solcher Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 12.05.2022

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG) umfasst, überschreiten. 1.

  1. § 55 AsylG lautet:1.
  2. Paragraph 55, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)[…]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) lautet:Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) lautet:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 7 AsylG-DV lautet:Paragraph 7, AsylG-DV lautet:
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. § 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG-DV lautet auszugsweise:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2)
(5)[…] § 2 Abs. 1 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 2, Absatz eins, NAG lautet auszugsweise:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. […]
  2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
  3. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
  4. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hierzu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
  5. […] 1.
  6. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G zurück. 1.3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung gab das BFA zunächst die Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG wieder, der zufolge ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Weiter führte das BFA unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG aus, dass Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufzutragen ist. Aktenwidrig (siehe oben) vermeinte die Behörde, dass ein Verbesserungsauftrag im gegenständlichen Fall ergangen sei, der BF die Mängel aber innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben habe. Er habe einerseits keine „gültigen Personaldokumente“ im Original vorgelegt, andererseits habe er auch am 09.10.2023 einen Asyl-Folgeantrag eingebracht. Er habe daher nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren mitgewirkt und seine Mitwirkungspflicht verletzt. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung gab das BFA zunächst die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG wieder, der zufolge ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Weiter führte das BFA unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG aus, dass Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufzutragen ist. Aktenwidrig (siehe oben) vermeinte die Behörde, dass ein Verbesserungsauftrag im gegenständlichen Fall ergangen sei, der BF die Mängel aber innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben habe. Er habe einerseits keine „gültigen Personaldokumente“ im Original vorgelegt, andererseits habe er auch am 09.10.2023 einen Asyl-Folgeantrag eingebracht. Er habe daher nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren mitgewirkt und seine Mitwirkungspflicht verletzt. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass die Begründung der belangten Behörde unzutreffend sei, da der BF nicht in der Lage gewesen sei, Personaldokumente zu beschaffen. 1.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Antragsverfahren nach § 55 Abs. 1 AsylG.

§ 7Abs. 1 Asyl

G-DV sind bei der Antragstellung die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG) im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Allerdings kann die Behörde

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach § 8 AsylG-DV zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3; vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN). 1.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Antragsverfahren nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind bei der Antragstellung die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Allerdings kann die Behörde

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach Paragraph 8, AsylG-DV zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,; vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN). Gegenständlich war festzustellen, dass der BF unter anderem kein gültiges Reisedokument im Original in Vorlage brachte. Das BFA wies seinen Antrag

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G zurück, was es mit der Nichtvorlage „gültiger Personaldokumente“ im Original und der am 09.10.2023 erfolgten Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz begründete. Gegenständlich war festzustellen, dass der BF unter anderem kein gültiges Reisedokument im Original in Vorlage brachte. Das BFA wies seinen Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück, was es mit der Nichtvorlage „gültiger Personaldokumente“ im Original und der am 09.10.2023 erfolgten Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz begründete. Inwiefern der BF durch die Stellung eines Folgeantrages seine Mitwirkungspflicht im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verletzt habe, wurde von der Behörde nicht dargelegt und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den Umstand, dass er bei der Antragstellung nicht die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV aufgezählten Dokumente und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument) im Original vorlegte, ließ der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass das BFA dem BF im Vorfeld der Erlassung des zurückweisenden Bescheides einen Verbesserungsauftrag erteilt hat (siehe oben).Im Hinblick auf den Umstand, dass er bei der Antragstellung nicht die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV aufgezählten Dokumente und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument) im Original vorlegte, ließ der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass das BFA dem BF im Vorfeld der Erlassung des zurückweisenden Bescheides einen Verbesserungsauftrag erteilt hat (siehe oben).

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages

§ 13Abs. 3 AVG sein (vgl. Vw

GH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, mwN).Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein vergleiche VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, mwN). Das Bundesamt hat gegenständlich keinen Verbesserungsauftrag erteilt und daher die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG missachtet. Somit liegt ein relevanter Verfahrensfehler vor. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ein Verbesserungsauftrag durch das BVwG im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 30).Das Bundesamt hat gegenständlich keinen Verbesserungsauftrag erteilt und daher die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG missachtet. Somit liegt ein relevanter Verfahrensfehler vor. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ein Verbesserungsauftrag durch das BVwG im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 30). Zwar hat das BFA den BF im Zuge der Antragstellung nachweislich auf eine mögliche Zurückweisung seines Antrags im Falle der Missachtung seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten hingewiesen (siehe Punkt 4 der „Abschlusserklärung“ des von ihm verwendeten Antragsformulars). Das Antragsformular enthält jedoch keine Belehrung über die Möglichkeit einer Stellung eines Heilungsantrages nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV. Der BF wurde auch nicht gesondert von der Behörde über diese Möglichkeit informiert. Das Bundesamt ist daher seiner amtswegigen Belehrungspflicht auch nicht ausreichend nachgekommen. Daran ändert auch der Umstand, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, nichts, zumal der hier maßgebliche § 58 Abs. 11 AsylG keine Entschärfung der Belehrungsverpflichtung vorsieht (vgl. etwa zu § 21a Abs. 5 NAG 2005 VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139, wonach dieser Bestimmung – mangels einer dem § 13a AVG vergleichbaren Einschränkung – nicht zu entnehmen ist, dass die Belehrung unterbleiben dürfe, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet.Zwar hat das BFA den BF im Zuge der Antragstellung nachweislich auf eine mögliche Zurückweisung seines Antrags im Falle der Missachtung seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten hingewiesen (siehe Punkt 4 der „Abschlusserklärung“ des von ihm verwendeten Antragsformulars). Das Antragsformular enthält jedoch keine Belehrung über die Möglichkeit einer Stellung eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. Der BF wurde auch nicht gesondert von der Behörde über diese Möglichkeit informiert. Das Bundesamt ist daher seiner amtswegigen Belehrungspflicht auch nicht ausreichend nachgekommen. Daran ändert auch der Umstand, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, nichts, zumal der hier maßgebliche Paragraph 58, Absatz 11, AsylG keine Entschärfung der Belehrungsverpflichtung vorsieht vergleiche etwa zu Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139, wonach dieser Bestimmung – mangels einer dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbaren Einschränkung – nicht zu entnehmen ist, dass die Belehrung unterbleiben dürfe, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet. Aufgrund des unterlassenen Verbesserungsauftrages hinsichtlich der bislang fehlenden Vorlage der in § 8 Abs. 1 AsylG-DV aufgezählten Dokumente im Original und der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit

§ 4Asyl

G-DV einen Heilungsantrag zu stellen, lagen sohin die Voraussetzungen für eine Zurückweisung

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.Aufgrund des unterlassenen Verbesserungsauftrages hinsichtlich der bislang fehlenden Vorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV aufgezählten Dokumente im Original und der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit

Paragraph 4, AsylG-DV einen Heilungsantrag zu stellen, lagen sohin die Voraussetzungen für eine Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. 1.

  1. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag weiter unerledigt ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde dem BF einen dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrag zur Vorlage der in § 8 Abs. 1 AsylG-DV genannten Dokumente im Original zu erteilen haben. Zudem hat das BFA unter einem darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtvorlage der Dokumente ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV eingebracht werden kann. In weiterer Folge wird das BFA zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine neuerliche Zurückweisung vorliegen, dabei hat es auch zu prüfen, ob es allenfalls zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat. Dazu sei auch klarstellend auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen: Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach § 8 AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was nahe legt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (in diesem Sinn schon für das Antragsverfahren das Erkenntnis des VwGH vom
  2. April 2016, Ra 2016/21/0077, Rz 34). Das – durch § 8 AsylG-DV näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). 1.
  3. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag weiter unerledigt ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde dem BF einen dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrag zur Vorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV genannten Dokumente im Original zu erteilen haben. Zudem hat das BFA unter einem darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtvorlage der Dokumente ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV eingebracht werden kann. In weiterer Folge wird das BFA zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine neuerliche Zurückweisung vorliegen, dabei hat es auch zu prüfen, ob es allenfalls zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat. Dazu sei auch klarstellend auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen: Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach Paragraph 8, AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was nahe legt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (in diesem Sinn schon für das Antragsverfahren das Erkenntnis des VwGH vom
  4. April 2016, Ra 2016/21/0077, Rz 34). Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z. 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, mwN).Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, mwN). 2.
  5. § 38 AVG lautet:2.
  6. Paragraph 38, AVG lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 2.
  7. Im Hinblick auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag „auf Aussetzung des Verfahrens, bis das Asylfolgeverfahren abgeschlossen ist“ war auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (vgl. VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005, mwN), sodass der gestellte Antrag bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war. 2.
  8. Im Hinblick auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag „auf Aussetzung des Verfahrens, bis das Asylfolgeverfahren abgeschlossen ist“ war auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt vergleiche VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005, mwN), sodass der gestellte Antrag bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war. Im Übrigen wäre eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens aufgrund eines anhängigen Folgeantragsverfahrens auf internationalen Schutz aus Sicht des erkennenden Richters nicht erforderlich, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vom 12.05.2022

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G unabhängig vom Asylfolgeantragsverfahren entschieden werden konnte. Im Übrigen wäre eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens aufgrund eines anhängigen Folgeantragsverfahrens auf internationalen Schutz aus Sicht des erkennenden Richters nicht erforderlich, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vom 12.05.2022

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG unabhängig vom Asylfolgeantragsverfahren entschieden werden konnte. 3.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In Anwendung dieser Bestimmung konnte eine Verhandlung entfallen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2176626.2.00

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