4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
G. Gemeinsam mit dem Schriftsatz wurden mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. 6. Mit Mail vom 08.02.2022 stellte er im Wege seines anwaltlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Gemeinsam mit dem Schriftsatz wurden mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht.
G zurückgewiesen.16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.10.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. 17. Mit Information des BFA vom 17.10.2023 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.17. Mit Information des BFA vom 17.10.2023 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G ein. Dabei verwendete er ein vom BFA zur Verfügung gestelltes Antragsformular („Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“). Dem von ihm unterzeichneten Antragsformular ist unter der Überschrift „Abschlusserklärung“ folgender Textabschnitt zu entnehmen:1.2. Der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene BF brachte am 12.05.2022 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Dabei verwendete er ein vom BFA zur Verfügung gestelltes Antragsformular („Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“). Dem von ihm unterzeichneten Antragsformular ist unter der Überschrift „Abschlusserklärung“ folgender Textabschnitt zu entnehmen: „4. Ich nehme zur Kenntnis, dass für mich eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Zurückweisung des Antrages führen.“ Das Antragsformular enthält keine Belehrung über die Möglichkeit einer Stellung eines Heilungsantrages
G-DV.Das Antragsformular enthält keine Belehrung über die Möglichkeit einer Stellung eines Heilungsantrages
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. Gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular legte er unter anderem seinen abgelaufenen irakischen Reisepass, seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und seine irakische Identitätskarte, jeweils, in Kopie vor. Zu den beiden zuletzt genannten Dokumenten brachte er beglaubigte Übersetzungen in Vorlage. Er brachte im gg. Verfahren kein gültiges Reisedokument im Original und auch keine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original in Vorlage. Das BFA hat ihm diesbezüglich keinen Verbesserungsauftrag erteilt. Dem vorgelegten Behördenakt war weder eine Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes im Original noch eine Belehrung über die Möglichkeit, einen Heilungsantrag
G-DV zu stellen, zu entnehmen. Der BF hat auch keinen Antrag auf Mängelheilung gestellt. Er brachte im gg. Verfahren kein gültiges Reisedokument im Original und auch keine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original in Vorlage. Das BFA hat ihm diesbezüglich keinen Verbesserungsauftrag erteilt. Dem vorgelegten Behördenakt war weder eine Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes im Original noch eine Belehrung über die Möglichkeit, einen Heilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV zu stellen, zu entnehmen. Der BF hat auch keinen Antrag auf Mängelheilung gestellt.
3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufzutragen. Dies ist bei Ihnen geschehen, jedoch haben Sie die Mängel nicht in der Ihnen gesetzten Frist beseitigt“, AS 260). Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt zwar aus, dass dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt worden und er diesem innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen sei ( vergleiche, „
Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufzutragen. Dies ist bei Ihnen geschehen, jedoch haben Sie die Mängel nicht in der Ihnen gesetzten Frist beseitigt“, AS 260). Ein solches behördliches Vorgehen war dem vorgelegten Akt des Bundesamtes – wie auch dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang – aber nicht zu entnehmen. Zwar wurde auf der Rückseite der Aktenseite 32 handschriftlich „Verbesserungsauftrag an Partei/RV ATB-Verfahren Zuweisung Team 2“ mit Datum 02.03.2022 vermerkt, damit war jedoch erkennbar der Mangel der persönlichen Antragstellung gemeint, da in weiterer Folge am 26.04.2022 eine Mail an seine anwaltliche Vertretung erging, in dem diese über die Erforderlichkeit einer persönlichen Antragstellung hingewiesen wurde (AS 33). In weiterer Folge korrigierte der BF diesen Mangel, indem er am 12.05.2022 den gegenständlichen Antrag persönlich beim BFA stellte. Dass ihm dabei aber kein Verbesserungsauftrag ausgefolgt wurde, war dem im Behördenakt einliegenden und mit 12.05.2022 datierten „Prüf- und Verfügungsbogen für die Bearbeitung von Aufenthaltstitel
G“ zu entnehmen. Dort blieb das Feld „Verbesserungsauftrag ausgefolgt“ nicht angekreuzt (AS 232).Ein solches behördliches Vorgehen war dem vorgelegten Akt des Bundesamtes – wie auch dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang – aber nicht zu entnehmen. Zwar wurde auf der Rückseite der Aktenseite 32 handschriftlich „Verbesserungsauftrag an Partei/RV ATB-Verfahren Zuweisung Team 2“ mit Datum 02.03.2022 vermerkt, damit war jedoch erkennbar der Mangel der persönlichen Antragstellung gemeint, da in weiterer Folge am 26.04.2022 eine Mail an seine anwaltliche Vertretung erging, in dem diese über die Erforderlichkeit einer persönlichen Antragstellung hingewiesen wurde (AS 33). In weiterer Folge korrigierte der BF diesen Mangel, indem er am 12.05.2022 den gegenständlichen Antrag persönlich beim BFA stellte. Dass ihm dabei aber kein Verbesserungsauftrag ausgefolgt wurde, war dem im Behördenakt einliegenden und mit 12.05.2022 datierten „Prüf- und Verfügungsbogen für die Bearbeitung von Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG“ zu entnehmen. Dort blieb das Feld „Verbesserungsauftrag ausgefolgt“ nicht angekreuzt (AS 232). Im Behördenakt waren auch keine Niederschriften zu allfälligen Einvernahmen des BF zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu finden, aus denen allenfalls ersichtlich gewesen wäre, dass er auf den Mangel der Nichtvorlage der in § 8 Abs. 1 AsylG-DV aufgezählten Nachweise im Original (§ 7 Abs. 1 AsylG-DV) hingewiesen wurde. Im Behördenakt waren auch keine Niederschriften zu allfälligen Einvernahmen des BF zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu finden, aus denen allenfalls ersichtlich gewesen wäre, dass er auf den Mangel der Nichtvorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV aufgezählten Nachweise im Original (Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV) hingewiesen wurde. Dass ihm – wie im bekämpften Bescheid behauptet wurde – ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage der fehlenden Dokumente im Original unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Mängelbehebung erteilt worden sei, war sohin dem gesamten Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Der vorgelegte Verfahrensakt ließ auch nicht erkennen, dass er vom Bundesamt über die Möglichkeit eines Heilungsantrages nach § 4 AsylG-DV belehrt worden wäre. Dem Antragsformular war kein entsprechender Hinweis auf diese Möglichkeit zu entnehmen. Auch sonst war dem Behördenakt nicht zu entnehmen, dass er gesondert über diesen Umstand belehrt worden wäre. Letztlich war aus dem Akteninhalt auch kein von ihm gestellter Heilungsantrag ersichtlich. Der vorgelegte Verfahrensakt ließ auch nicht erkennen, dass er vom Bundesamt über die Möglichkeit eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, AsylG-DV belehrt worden wäre. Dem Antragsformular war kein entsprechender Hinweis auf diese Möglichkeit zu entnehmen. Auch sonst war dem Behördenakt nicht zu entnehmen, dass er gesondert über diesen Umstand belehrt worden wäre. Letztlich war aus dem Akteninhalt auch kein von ihm gestellter Heilungsantrag ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das BVwG darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).1.1. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das BVwG darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht einzugehen. Ein solcher Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 12.05.2022
G) umfasst, überschreiten. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht einzugehen. Ein solcher Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 12.05.2022
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG) umfasst, überschreiten. 1.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
G zurück. 1.3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung gab das BFA zunächst die Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG wieder, der zufolge ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Weiter führte das BFA unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG aus, dass Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufzutragen ist. Aktenwidrig (siehe oben) vermeinte die Behörde, dass ein Verbesserungsauftrag im gegenständlichen Fall ergangen sei, der BF die Mängel aber innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben habe. Er habe einerseits keine „gültigen Personaldokumente“ im Original vorgelegt, andererseits habe er auch am 09.10.2023 einen Asyl-Folgeantrag eingebracht. Er habe daher nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren mitgewirkt und seine Mitwirkungspflicht verletzt. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung gab das BFA zunächst die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG wieder, der zufolge ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Weiter führte das BFA unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG aus, dass Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufzutragen ist. Aktenwidrig (siehe oben) vermeinte die Behörde, dass ein Verbesserungsauftrag im gegenständlichen Fall ergangen sei, der BF die Mängel aber innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben habe. Er habe einerseits keine „gültigen Personaldokumente“ im Original vorgelegt, andererseits habe er auch am 09.10.2023 einen Asyl-Folgeantrag eingebracht. Er habe daher nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren mitgewirkt und seine Mitwirkungspflicht verletzt. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass die Begründung der belangten Behörde unzutreffend sei, da der BF nicht in der Lage gewesen sei, Personaldokumente zu beschaffen. 1.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Antragsverfahren nach § 55 Abs. 1 AsylG.
G-DV sind bei der Antragstellung die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 NAG) im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Allerdings kann die Behörde
G-DV auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach § 8 AsylG-DV zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3; vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN). 1.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Antragsverfahren nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind bei der Antragstellung die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV genannten Urkunden und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) im Original und in Kopie der Behörde vorzulegen. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen. Allerdings kann die Behörde
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach Paragraph 8, AsylG-DV zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,; vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN). Gegenständlich war festzustellen, dass der BF unter anderem kein gültiges Reisedokument im Original in Vorlage brachte. Das BFA wies seinen Antrag
G zurück, was es mit der Nichtvorlage „gültiger Personaldokumente“ im Original und der am 09.10.2023 erfolgten Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz begründete. Gegenständlich war festzustellen, dass der BF unter anderem kein gültiges Reisedokument im Original in Vorlage brachte. Das BFA wies seinen Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück, was es mit der Nichtvorlage „gültiger Personaldokumente“ im Original und der am 09.10.2023 erfolgten Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz begründete. Inwiefern der BF durch die Stellung eines Folgeantrages seine Mitwirkungspflicht im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verletzt habe, wurde von der Behörde nicht dargelegt und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den Umstand, dass er bei der Antragstellung nicht die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV aufgezählten Dokumente und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument) im Original vorlegte, ließ der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass das BFA dem BF im Vorfeld der Erlassung des zurückweisenden Bescheides einen Verbesserungsauftrag erteilt hat (siehe oben).Im Hinblick auf den Umstand, dass er bei der Antragstellung nicht die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV aufgezählten Dokumente und Nachweise (unter anderem ein gültiges Reisedokument) im Original vorlegte, ließ der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass das BFA dem BF im Vorfeld der Erlassung des zurückweisenden Bescheides einen Verbesserungsauftrag erteilt hat (siehe oben).
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages
GH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, mwN).Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein vergleiche VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, mwN). Das Bundesamt hat gegenständlich keinen Verbesserungsauftrag erteilt und daher die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG missachtet. Somit liegt ein relevanter Verfahrensfehler vor. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ein Verbesserungsauftrag durch das BVwG im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 30).Das Bundesamt hat gegenständlich keinen Verbesserungsauftrag erteilt und daher die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG missachtet. Somit liegt ein relevanter Verfahrensfehler vor. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ein Verbesserungsauftrag durch das BVwG im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 30). Zwar hat das BFA den BF im Zuge der Antragstellung nachweislich auf eine mögliche Zurückweisung seines Antrags im Falle der Missachtung seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten hingewiesen (siehe Punkt 4 der „Abschlusserklärung“ des von ihm verwendeten Antragsformulars). Das Antragsformular enthält jedoch keine Belehrung über die Möglichkeit einer Stellung eines Heilungsantrages nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV. Der BF wurde auch nicht gesondert von der Behörde über diese Möglichkeit informiert. Das Bundesamt ist daher seiner amtswegigen Belehrungspflicht auch nicht ausreichend nachgekommen. Daran ändert auch der Umstand, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, nichts, zumal der hier maßgebliche § 58 Abs. 11 AsylG keine Entschärfung der Belehrungsverpflichtung vorsieht (vgl. etwa zu § 21a Abs. 5 NAG 2005 VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139, wonach dieser Bestimmung – mangels einer dem § 13a AVG vergleichbaren Einschränkung – nicht zu entnehmen ist, dass die Belehrung unterbleiben dürfe, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet.Zwar hat das BFA den BF im Zuge der Antragstellung nachweislich auf eine mögliche Zurückweisung seines Antrags im Falle der Missachtung seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten hingewiesen (siehe Punkt 4 der „Abschlusserklärung“ des von ihm verwendeten Antragsformulars). Das Antragsformular enthält jedoch keine Belehrung über die Möglichkeit einer Stellung eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. Der BF wurde auch nicht gesondert von der Behörde über diese Möglichkeit informiert. Das Bundesamt ist daher seiner amtswegigen Belehrungspflicht auch nicht ausreichend nachgekommen. Daran ändert auch der Umstand, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, nichts, zumal der hier maßgebliche Paragraph 58, Absatz 11, AsylG keine Entschärfung der Belehrungsverpflichtung vorsieht vergleiche etwa zu Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139, wonach dieser Bestimmung – mangels einer dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbaren Einschränkung – nicht zu entnehmen ist, dass die Belehrung unterbleiben dürfe, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet. Aufgrund des unterlassenen Verbesserungsauftrages hinsichtlich der bislang fehlenden Vorlage der in § 8 Abs. 1 AsylG-DV aufgezählten Dokumente im Original und der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit
G-DV einen Heilungsantrag zu stellen, lagen sohin die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
G nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.Aufgrund des unterlassenen Verbesserungsauftrages hinsichtlich der bislang fehlenden Vorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV aufgezählten Dokumente im Original und der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit
Paragraph 4, AsylG-DV einen Heilungsantrag zu stellen, lagen sohin die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. 1.
G unabhängig vom Asylfolgeantragsverfahren entschieden werden konnte. Im Übrigen wäre eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens aufgrund eines anhängigen Folgeantragsverfahrens auf internationalen Schutz aus Sicht des erkennenden Richters nicht erforderlich, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vom 12.05.2022
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG unabhängig vom Asylfolgeantragsverfahren entschieden werden konnte. 3.
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In Anwendung dieser Bestimmung konnte eine Verhandlung entfallen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2176626.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.