RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlL525 2233771-3 Spruch, L525 2233771-3/10EL525 2233771-4/5EL525 2233771-3/10E, L525 2233771-4/5E BESCHLUSS Das Bun
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA") vom 01.12.2021 wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers (in der Folge auch „Antragsteller“) vom 15.10.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Wiederaufnahmewerber nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den Wiederaufnahmewerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Wiederaufnahmewerber nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung, seines Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden sei. Er sei in der Türkei nicht vorbestraft und nicht das Ziel von Fahndungsmaßnahmen. Er habe keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten und habe seinen Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund persönlicher Erwägungen verlassen. Der Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten, oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch drohe ihm keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft liege nicht vor. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angeführten Höhe unbedingt notwendig.
- Mit gesondertem – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 225,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber in der Absicht der Verfahrensverschleppung falsche Angaben – er habe ein ge- oder verfälschtes Beweismittel vorgelegt – gemacht habe, das Verfahren dadurch willkürlich um rund fünf Monate verschleppt und hiedurch den Tatbestand des § 35 zweiter Fall AVG verwirklicht habe.
- Mit gesondertem – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 225,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber in der Absicht der Verfahrensverschleppung falsche Angaben – er habe ein ge- oder verfälschtes Beweismittel vorgelegt – gemacht habe, das Verfahren dadurch willkürlich um rund fünf Monate verschleppt und hiedurch den Tatbestand des Paragraph 35, zweiter Fall AVG verwirklicht habe.
- Gegen den negativen Asylbescheid vom 01.12.2021 erhob der Wiederaufnahmewerber mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.12.2021 fristgerecht Beschwerde.
- Am 16.12.2022 führte des Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) in Anwesenheit des Wiederaufnahmewerbers und seines rechtsfreundlichen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Wiederaufnahmewerber legte in der Verhandlung türkischsprachige Urkunden vor.
- Mit Urkundenvorlagen vom 29.12.2022 und 9.3.2023 legte der Wiederaufnahmewerber weitere türkischsprachige Urkunden bzw. Screenshots vor.
- Am 21.04.2023 führte das erkennende Gericht in Anwesenheit des Wiederaufnahmewerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Behördenvertreters eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen. Abermals wurden in der Verhandlung türkischsprachige Urkunden und Lichtbilder vorgelegt.
- Am 21.04.2023 führte das erkennende Gericht in Anwesenheit des Wiederaufnahmewerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Behördenvertreters eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen. Abermals wurden in der Verhandlung türkischsprachige Urkunden und Lichtbilder vorgelegt.
- Mit Erkenntnis vom 11.05.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen (vgl. das hg. Erkenntnis L525 2233771-2/22E). Beweiswürdigend wurde dabei ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber im Ergebnis eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei Ergebnis nicht glaubhaft machen konnte. Das erkennende Gericht erachtete es unter anderem wegen seines äußerst rudimentär ausgeprägten Wissens über die Gülen-Bewegung als nicht glaubhaft, dass sich der Wiederaufnahmewerber tatsächlich für diese betätigt habe. Ebenso seien seine Angaben hinsichtlich der Ereignisse in der Türkei – etwa der behaupteten Hausdurchsuchungen – von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt. Bezüglich einer vorgelegten türkischen Strafregisterbescheinigung wurde festgehalten, dass aufgrund der aufgetretenen massiven Unregelmäßigkeiten keinesfalls von der Echtheit bzw. Richtigkeit dieses Schreibens auszugehen sei. Auch erscheinen die Schilderungen zur Kontaktaufnahme mit XXXX lediglich als konstruiert, da es in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erheblichen Diskrepanzen zwischen den jeweiligen Angaben des Zeugen und des Wiederaufnahmewerbers sowie dessen rechtliche Vertretung gekommen sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Antragstellers aus anderen Gründen, etwa seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, hervorgekommen. In einer Gesamtbetrachtung der Integrationsschritte des Wiederaufnahmewerbers sei weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, noch eine ausschlaggebende Integration in die österreichische Gesellschaft zu erkennen. Zudem sei die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes zu Recht erfolgt, da vom Antragsteller eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und keine berücksichtigungswürdige Integration festgestellt werden könne.
- Mit Erkenntnis vom 11.05.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen vergleiche das hg. Erkenntnis L525 2233771-2/22E). Beweiswürdigend wurde dabei ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber im Ergebnis eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei Ergebnis nicht glaubhaft machen konnte. Das erkennende Gericht erachtete es unter anderem wegen seines äußerst rudimentär ausgeprägten Wissens über die Gülen-Bewegung als nicht glaubhaft, dass sich der Wiederaufnahmewerber tatsächlich für diese betätigt habe. Ebenso seien seine Angaben hinsichtlich der Ereignisse in der Türkei – etwa der behaupteten Hausdurchsuchungen – von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt. Bezüglich einer vorgelegten türkischen Strafregisterbescheinigung wurde festgehalten, dass aufgrund der aufgetretenen massiven Unregelmäßigkeiten keinesfalls von der Echtheit bzw. Richtigkeit dieses Schreibens auszugehen sei. Auch erscheinen die Schilderungen zur Kontaktaufnahme mit römisch 40 lediglich als konstruiert, da es in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erheblichen Diskrepanzen zwischen den jeweiligen Angaben des Zeugen und des Wiederaufnahmewerbers sowie dessen rechtliche Vertretung gekommen sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Antragstellers aus anderen Gründen, etwa seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, hervorgekommen. In einer Gesamtbetrachtung der Integrationsschritte des Wiederaufnahmewerbers sei weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, noch eine ausschlaggebende Integration in die österreichische Gesellschaft zu erkennen. Zudem sei die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes zu Recht erfolgt, da vom Antragsteller eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und keine berücksichtigungswürdige Integration festgestellt werden könne.
- Das Erkenntnis wurden dem Vertreter des Wiederaufnahmewerbers am 15.05.2023 via Web-ERV zugestellt.
- Nach Beschwerdeablehnung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 21.09.2023, Zl. E 1903/2023-7) wies auch der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück (vgl. Beschluss vom 19.12.2023, Ra 2023/01/0351-7). Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, in der Revision des Wiederaufnahmewerbers seien keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden.
- Nach Beschwerdeablehnung durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche Beschluss vom 21.09.2023, Zl. E 1903/2023-7) wies auch der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück vergleiche Beschluss vom 19.12.2023, Ra 2023/01/0351-7). Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, in der Revision des Wiederaufnahmewerbers seien keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden.
- Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 10.10.2023 wurde der Zeuge XXXX von dem wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom
- August 2023 erhobenen Vorwurf, er habe am 21.04.2023 in Linz im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren L525 2233771-2/21Z falsch ausgesagt, indem er die beschwerdeführende Partei XXXX wahrheitswidrig als Mitglied der Gülen-Bewegung darstellte, weswegen er diesen bereits zweimal in der Türkei zur Anzeige gebracht habe und behauptete, XXXX würde im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine mehrjährige Haftstrafe drohen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
- Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 10.10.2023 wurde der Zeuge römisch 40 von dem wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom
- August 2023 erhobenen Vorwurf, er habe am 21.04.2023 in Linz im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren L525 2233771-2/21Z falsch ausgesagt, indem er die beschwerdeführende Partei römisch 40 wahrheitswidrig als Mitglied der Gülen-Bewegung darstellte, weswegen er diesen bereits zweimal in der Türkei zur Anzeige gebracht habe und behauptete, römisch 40 würde im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine mehrjährige Haftstrafe drohen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
- Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 seines rechtlichen Vertreters, eingebracht am 25.10.2023, beantragte der Wiederaufnahmewerber das rechtskräftig abgeschlossene hg. Verfahren wiederaufzunehmen (prot. zu L525 2233771-3). Begründend wurde ausgeführt, dass der beschuldigte Zeuge XXXX im Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz vom Vorwurf des Vergehens der falschen Beweisaussage freigesprochen worden sei. Dies sei nach Beischaffung neuer asylrelevanter Unterlagen aus der Türkei erfolgt, die offenbar weder dem Wiederaufnahmewerber noch dem erkennenden Gericht zum Entscheidungszeitpunkt zugänglich gewesen seien. So habe der Antragsteller selbst erst mit dem Urteil Kenntnis hiervon erhalten. Aufgrund „des Vorliegens eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrunds im Sinne des § 69 AVG“ wurde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Weiters wurden die Anträge gestellt, „den Strafakt des Landesgerichts Linz XXXX samt aller Bezug habenden und für das Asylverfahren und insbesondere für eine Neubewertung der Asylgründe nötiger Urkunden beizuschaffen“ und im Anschluss die „unterbrochene mündliche Verhandlung“ fortzusetzen.
- Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 seines rechtlichen Vertreters, eingebracht am 25.10.2023, beantragte der Wiederaufnahmewerber das rechtskräftig abgeschlossene hg. Verfahren wiederaufzunehmen (prot. zu L525 2233771-3). Begründend wurde ausgeführt, dass der beschuldigte Zeuge römisch 40 im Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz vom Vorwurf des Vergehens der falschen Beweisaussage freigesprochen worden sei. Dies sei nach Beischaffung neuer asylrelevanter Unterlagen aus der Türkei erfolgt, die offenbar weder dem Wiederaufnahmewerber noch dem erkennenden Gericht zum Entscheidungszeitpunkt zugänglich gewesen seien. So habe der Antragsteller selbst erst mit dem Urteil Kenntnis hiervon erhalten. Aufgrund „des Vorliegens eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrunds im Sinne des Paragraph 69, AVG“ wurde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Weiters wurden die Anträge gestellt, „den Strafakt des Landesgerichts Linz römisch 40 samt aller Bezug habenden und für das Asylverfahren und insbesondere für eine Neubewertung der Asylgründe nötiger Urkunden beizuschaffen“ und im Anschluss die „unterbrochene mündliche Verhandlung“ fortzusetzen.
- Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 wurde erneut ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt (prot. zu L525 2233771-4). Es wurde angeführt, dass aus anwaltlicher Vorsicht „noch vor Rechtskraft“ bereits am 24.10.2023 ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt worden sei, obgleich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis noch offen gewesen sei. Nun stelle der Wiederaufnahmewerber „infolge dessen, dass gemäß § 32 Abs 1 VwGVG das Antragsrecht auf Wiederaufnahme des Verfahrens erst mit Rechtskraft des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2023 besteht“ einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs 1 VwGVG.
- Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 wurde erneut ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt (prot. zu L525 2233771-4). Es wurde angeführt, dass aus anwaltlicher Vorsicht „noch vor Rechtskraft“ bereits am 24.10.2023 ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt worden sei, obgleich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis noch offen gewesen sei. Nun stelle der Wiederaufnahmewerber „infolge dessen, dass gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG das Antragsrecht auf Wiederaufnahme des Verfahrens erst mit Rechtskraft des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2023 besteht“ einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG. Begründend wurde diesmal ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdacht des Verstoßes nach § 293 Abs. 2 StGB (Fälschung eines Beweismittels) am 28.08.2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt habe, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Allein aus diesem Beweismittel, welches als neue Tatsache nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sei, im Verfahren aber ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnte, könnte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt werden. Auch wurde erneut auf den Freispruch des Zeugen XXXX in dessen Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz hingewiesen. Dieses Urteil stelle ebenso ein Beweismittel dar, das voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Im Zuge dieses Strafverfahrens sei zudem der gesamte Strafakt des Antragstellers aus der Türkei herbeigeschafft worden und sei aus diesem Strafakt erkenntlich, dass gegen den Wiederaufnahmewerber im Herkunftsstaat tatsächlich ein Verfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft an der GÜLEN-Bewegung geführt werde. Auch dieses wesentliche Beweismittel habe der Wiederaufnahmewerber im abgeführten Verfahren vor dem BVwG ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, hätte jedoch allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich somit auf die Prämissen von angeblich falschen Urkunden und einer angeblich falschen Zeugenaussage gestützt und sei der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG iVm § 69 AVG aus all diesen Gründen gegeben. Begründend wurde diesmal ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdacht des Verstoßes nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (Fälschung eines Beweismittels) am 28.08.2023 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt habe, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Allein aus diesem Beweismittel, welches als neue Tatsache nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sei, im Verfahren aber ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnte, könnte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt werden. Auch wurde erneut auf den Freispruch des Zeugen römisch 40 in dessen Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz hingewiesen. Dieses Urteil stelle ebenso ein Beweismittel dar, das voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Im Zuge dieses Strafverfahrens sei zudem der gesamte Strafakt des Antragstellers aus der Türkei herbeigeschafft worden und sei aus diesem Strafakt erkenntlich, dass gegen den Wiederaufnahmewerber im Herkunftsstaat tatsächlich ein Verfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft an der GÜLEN-Bewegung geführt werde. Auch dieses wesentliche Beweismittel habe der Wiederaufnahmewerber im abgeführten Verfahren vor dem BVwG ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, hätte jedoch allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich somit auf die Prämissen von angeblich falschen Urkunden und einer angeblich falschen Zeugenaussage gestützt und sei der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG aus all diesen Gründen gegeben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 22 Abs 1 iVm analog 33 Abs 4 VwGVG wurde ausgeführt, dass vom Wiederaufnahmewerber „keine Gefahr in Verzug“ ausgehe und dass die Güterabwägung zu seinen Gunsten ausschlage. Mit dem Antrag wurden ein Konvolut an türkischsprachigen Unterlagen, das Urteil des Landesgericht Linz vom 10.10.2023 sowie eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 28.08.2023 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorgelegt. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraphen 22, Absatz eins, in Verbindung mit analog 33 Absatz 4, VwGVG wurde ausgeführt, dass vom Wiederaufnahmewerber „keine Gefahr in Verzug“ ausgehe und dass die Güterabwägung zu seinen Gunsten ausschlage. Mit dem Antrag wurden ein Konvolut an türkischsprachigen Unterlagen, das Urteil des Landesgericht Linz vom 10.10.2023 sowie eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 28.08.2023 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 23.01.2024 wurde eine entsprechende Anfrage des erkennenden Gerichtes an den Rechtsvertreter dahingehend beantwortet, als dass das Vollmachtsverhältnis seit dem 15.10.2020 bestehe. Die Anfrage an die Staatsanwaltschaft Salzburg wurde dahingehend beantwortet, als dass die Verständigung 28.08.2023 mittels Fensterkuvert am 31.08.2023 an den Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers an das Zustellorgan (Post) übergeben worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das hg Erkenntnis vom 11.05.2023, Zl. L525 2233771-2/22E wurde dem Rechtsvertreter via Web-ERV am spätestens 15.05.2023 zugestellt. Der Wiederaufnahmewerber erfuhr am spätestens 06.10.2023 durch den Zeugen XXXX von den türkischen Dokumenten, welche er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz vorlegte, von den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen. Der erste Wiederaufnahmeantrag wurde am 25.10.2023 eingebacht, der darauf aufbauende, zweite Antrag wurde am 17.01.2024 eingebracht. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Salzburg wurde am 31.08.2023 dem Rechtsvertreter übermittelt und ging beim Rechtsvertreter des Antragstellers am 04.09.2023 ein. Das hg Erkenntnis vom 11.05.2023, Zl. L525 2233771-2/22E wurde dem Rechtsvertreter via Web-ERV am spätestens 15.05.2023 zugestellt. Der Wiederaufnahmewerber erfuhr am spätestens 06.10.2023 durch den Zeugen römisch 40 von den türkischen Dokumenten, welche er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz vorlegte, von den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen. Der erste Wiederaufnahmeantrag wurde am 25.10.2023 eingebacht, der darauf aufbauende, zweite Antrag wurde am 17.01.2024 eingebracht. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Salzburg wurde am 31.08.2023 dem Rechtsvertreter übermittelt und ging beim Rechtsvertreter des Antragstellers am 04.09.2023 ein. Das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Rechtsvertreter und dem Wiederaufnahmewerber besteht seit dem 15.10.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren zur Geschäftszahl L519 2233771-1 und L525 2233771-2 Beweis erhoben. Zudem wurde in den Strafakt des Landesgerichts Linz zu GZ. XXXX Einsicht genommen. Die Zustellung des das Verfahren L525 2233771-2/22E ergibt sich aus dem hg ERV-Protokoll. Dass der Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers am spätestens 06.10.2023 von den angeblichen Wiederaufnahmegründen erfuhr, ergibt sich bereits aus dem Schriftsatz vom gleichen Tag an das Landesgericht Linz, in dem der Rechtsvertreter ausführlich ausführte, dass gegen den Antragsteller ein Verfahren in der Türkei und wegen gefährlicher Drohung gegen XXXX geführt werde. Dabei handelt es sich um die gleichen Dokumente, mit welchen die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme geführt werden. Soweit der Antragsteller im Antrag vom 25.10.2023 vorbringt, er selbst habe erst am 10.10.2023 von den neuen Dokumenten erfahren, so geht das erkennende Gericht von einer Schutzbehauptung aus. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren zur Geschäftszahl L519 2233771-1 und L525 2233771-2 Beweis erhoben. Zudem wurde in den Strafakt des Landesgerichts Linz zu GZ. römisch 40 Einsicht genommen. Die Zustellung des das Verfahren L525 2233771-2/22E ergibt sich aus dem hg ERV-Protokoll. Dass der Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers am spätestens 06.10.2023 von den angeblichen Wiederaufnahmegründen erfuhr, ergibt sich bereits aus dem Schriftsatz vom gleichen Tag an das Landesgericht Linz, in dem der Rechtsvertreter ausführlich ausführte, dass gegen den Antragsteller ein Verfahren in der Türkei und wegen gefährlicher Drohung gegen römisch 40 geführt werde. Dabei handelt es sich um die gleichen Dokumente, mit welchen die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme geführt werden. Soweit der Antragsteller im Antrag vom 25.10.2023 vorbringt, er selbst habe erst am 10.10.2023 von den neuen Dokumenten erfahren, so geht das erkennende Gericht von einer Schutzbehauptung aus. Dass der Antrag auf Wiederaufnahme am 25.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht mittels WEB-ERV eingebracht wurde ergibt sich aus dem ERV-Zustellprotokoll (vgl. OZ 1, der als Einbringungszeitpunkt den 25.10.2023 um 14:50:02 Uhr ausweist). Der Antrag vom 17.01.2024 wurde am selben Tag zur Post gegeben, was sich aus dem Postaufgabestempel ergibt (L525 2233771-4, OZ 1). Dass die Einstellungsanzeige vom 28.08.2023 datiert wurde vom Wiederaufnahmewerber selbst so vorgebracht, einen konkreten Zeitpunkt, an dem ihm dies zugestellt wurde zwar nicht vorgebracht, jedoch ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Vertreters auf dem Dokument, dass die Einstellungsanzeige am 04.09.2023 in der Kanzlei eingegangen ist (L525 2233771-4, OZ 1, Beilage 1). Dass der Antrag auf Wiederaufnahme am 25.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht mittels WEB-ERV eingebracht wurde ergibt sich aus dem ERV-Zustellprotokoll vergleiche OZ 1, der als Einbringungszeitpunkt den 25.10.2023 um 14:50:02 Uhr ausweist). Der Antrag vom 17.01.2024 wurde am selben Tag zur Post gegeben, was sich aus dem Postaufgabestempel ergibt (L525 2233771-4, OZ 1). Dass die Einstellungsanzeige vom 28.08.2023 datiert wurde vom Wiederaufnahmewerber selbst so vorgebracht, einen konkreten Zeitpunkt, an dem ihm dies zugestellt wurde zwar nicht vorgebracht, jedoch ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Vertreters auf dem Dokument, dass die Einstellungsanzeige am 04.09.2023 in der Kanzlei eingegangen ist (L525 2233771-4, OZ 1, Beilage 1). Der Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers gab in seiner Stellungnahme vom 23.01.2024 an, dass das Vollmachtsverhältnis seit dem 15.10.2020 besteht. Zu den neu hervorgekommenen Unterlagen aus der Türkei ist festzuhalten, dass diese dem Landesgericht Linz vom Rechtsvertreter des Antragstellers mittels Beweisantrag bereits am 06.10.2023 vorgelegt wurden (vgl. OZ 5, ON 6,4ff) und bereits dort konkret ausführte, dass es sich um den Strafakt des Antragstellers handle und sei daraus ersichtlich, dass gegen den Antragsteller diverse Verfahren in der Türkei geführt werden würden. Als einigermaßen kurios mutet daher die Behauptung im ersten Wiederaufnahmeantrag vom 25.10.2023 an, der – vom selben Rechtsanwalt vertretene – Antragsteller habe selbst erst mit dem Urteil gegen den Zeugen Kenntnis von seinen eigenen asylrelevanten Dokumenten erhalten, bedenkt man, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Rechtsvertreter und dem Wiederaufnahmewerber zu diesem Zeitpunkt immer noch (weiter)bestand. So ist es schon nicht nachvollziehbar, warum es dem Zeugen ohne weiteres möglich gewesen sein soll, den Strafakt des Wiederaufnahmewerbers aus der Türkei zu besorgen, obwohl letzterer in seinem mehrjährigen Asylverfahren nicht dazu in der Lage gewesen ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist es zudem überaus bemerkenswert, dass der Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers auch als Verteidiger des Zeugens XXXX in dessen Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz auftrat, obwohl der Zeuge laut bisheriger Darstellung im hg. Asylverfahren den Wiederaufnahmewerber in der Türkei angezeigt und damit erst zu dessen behaupteten Fluchtgrund beigetragen haben soll. Demnach habe der Zeuge zwei Anzeigen wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung veranlasst, damit der Antragsteller bei Rückkehr in die Türkei „seine gerechte Strafe“ erhalte (vgl. Seite 3 der Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 21.04.2023). Bezeichnend ist, dass gerade dieser Zeuge in seiner Stellungnahme an das Landesgericht Linz vom 06.10.2023 unter anderem moniert, die Rechte des Asylwerbers XXXX seien in dessen Asylverfahren durch mangelhafte Ermittlungen seitens der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt worden (vgl. OZ 5, ON 2.8, 4). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass dem Wiederaufnahmewerber bereits am 06.10.2023 die neuen Dokumente bekannt waren, spätestens aber am 10.10.2023, bedenkt man, dass der Vertreter des Wiederaufnahmewerber diese in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Linz ausführlich darlegte. Auf jeden Fall waren dem Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerber die angeblichen Wiederaufnahmegründe am 06.10.2023 bekannt. Der Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers gab in seiner Stellungnahme vom 23.01.2024 an, dass das Vollmachtsverhältnis seit dem 15.10.2020 besteht. Zu den neu hervorgekommenen Unterlagen aus der Türkei ist festzuhalten, dass diese dem Landesgericht Linz vom Rechtsvertreter des Antragstellers mittels Beweisantrag bereits am 06.10.2023 vorgelegt wurden vergleiche OZ 5, ON 6,4ff) und bereits dort konkret ausführte, dass es sich um den Strafakt des Antragstellers handle und sei daraus ersichtlich, dass gegen den Antragsteller diverse Verfahren in der Türkei geführt werden würden. Als einigermaßen kurios mutet daher die Behauptung im ersten Wiederaufnahmeantrag vom 25.10.2023 an, der – vom selben Rechtsanwalt vertretene – Antragsteller habe selbst erst mit dem Urteil gegen den Zeugen Kenntnis von seinen eigenen asylrelevanten Dokumenten erhalten, bedenkt man, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Rechtsvertreter und dem Wiederaufnahmewerber zu diesem Zeitpunkt immer noch (weiter)bestand. So ist es schon nicht nachvollziehbar, warum es dem Zeugen ohne weiteres möglich gewesen sein soll, den Strafakt des Wiederaufnahmewerbers aus der Türkei zu besorgen, obwohl letzterer in seinem mehrjährigen Asylverfahren nicht dazu in der Lage gewesen ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist es zudem überaus bemerkenswert, dass der Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers auch als Verteidiger des Zeugens römisch 40 in dessen Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz auftrat, obwohl der Zeuge laut bisheriger Darstellung im hg. Asylverfahren den Wiederaufnahmewerber in der Türkei angezeigt und damit erst zu dessen behaupteten Fluchtgrund beigetragen haben soll. Demnach habe der Zeuge zwei Anzeigen wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung veranlasst, damit der Antragsteller bei Rückkehr in die Türkei „seine gerechte Strafe“ erhalte vergleiche Seite 3 der Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 21.04.2023). Bezeichnend ist, dass gerade dieser Zeuge in seiner Stellungnahme an das Landesgericht Linz vom 06.10.2023 unter anderem moniert, die Rechte des Asylwerbers römisch 40 seien in dessen Asylverfahren durch mangelhafte Ermittlungen seitens der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt worden vergleiche OZ 5, ON 2.8, 4). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass dem Wiederaufnahmewerber bereits am 06.10.2023 die neuen Dokumente bekannt waren, spätestens aber am 10.10.2023, bedenkt man, dass der Vertreter des Wiederaufnahmewerber diese in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Linz ausführlich darlegte. Auf jeden Fall waren dem Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerber die angeblichen Wiederaufnahmegründe am 06.10.2023 bekannt. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I.: Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme: § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. „nova reperta“), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. „nova causa superveniens“) (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. „nova reperta“), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. „nova causa superveniens“) vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28). „Tatsachen“ sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit „Beweismittel“ sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232). Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurde, jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund begründen (vgl. VwGH vom 14.9.1994, Zl. 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH vom 24.2.2011, Zl. 20110/09/0198, mwN). Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurde, jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund begründen vergleiche VwGH vom 14.9.1994, Zl. 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH vom 24.2.2011, Zl. 20110/09/0198, mwN). Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN). Gegenständlich ergibt sich daher: Zu L525 2233771-3: Seinen Antrag vom 25.10.2023 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2023, GZ: L525 2233771-2/22E und am 15.05.2023 zugestellten Erkenntnisses, abgeschlossenen Asylverfahrens begründete der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen damit, dass neue asylrelevante Dokumente aus der Türkei hervorgekommen seien und dass der in der hg. mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge aufgrund dieser Unterlagen vom Vorwurf des Vergehens der falschen Beweisaussage strafgerichtlich freigesprochen worden sei. Somit stützte er sich auf § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Seinen Antrag vom 25.10.2023 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2023, GZ: L525 2233771-2/22E und am 15.05.2023 zugestellten Erkenntnisses, abgeschlossenen Asylverfahrens begründete der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen damit, dass neue asylrelevante Dokumente aus der Türkei hervorgekommen seien und dass der in der hg. mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge aufgrund dieser Unterlagen vom Vorwurf des Vergehens der falschen Beweisaussage strafgerichtlich freigesprochen worden sei. Somit stützte er sich auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Abgesehen davon, dass die Unterlagen „asylrelevant“ wären, wurde in diesem ersten Antrag vom 25.10.2023 auf Wiederaufnahme mit keinem Wort dargetan, welche Punkte und Tatsachen durch diese Beweismittel geklärt werden sollen. Der ansonsten nicht näher konkretisierte Antrag, „den Strafakt des Landesgerichts XXXX XXXX samt aller Bezug habenden und für das Asylverfahren und insbesondere für eine Neubewertung der Asylgründe nötiger Urkunden beizuschaffen“, wobei „unbedingt die aus und von der Türkei hinzugekommen Urkunden nötig“ wären (vgl. OZ 1 S.2), war zudem derart weit gehalten, dass dies schon einem unzulässigen Erkundungsbeweis nahekommt.Abgesehen davon, dass die Unterlagen „asylrelevant“ wären, wurde in diesem ersten Antrag vom 25.10.2023 auf Wiederaufnahme mit keinem Wort dargetan, welche Punkte und Tatsachen durch diese Beweismittel geklärt werden sollen. Der ansonsten nicht näher konkretisierte Antrag, „den Strafakt des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 samt aller Bezug habenden und für das Asylverfahren und insbesondere für eine Neubewertung der Asylgründe nötiger Urkunden beizuschaffen“, wobei „unbedingt die aus und von der Türkei hinzugekommen Urkunden nötig“ wären vergleiche OZ 1 S.2), war zudem derart weit gehalten, dass dies schon einem unzulässigen Erkundungsbeweis nahekommt. Anzumerken ist diesbezüglich, dass die gesamten Beweismittel im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landesgericht gar nicht erst übersetzt wurden und der entsprechende Beweisantrag seitens des Verteidigers noch in der Strafverhandlung zurückgezogen wurde. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55). Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). Ungeachtet dessen sind die gegenständlichen – als „Strafakt“ bezeichneten – Dokumente dem Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerber allerspätestens am 06.10.2023 bekannt geworden und ist das Handeln des Rechtsvertreters bzw. der Kenntnisstand dem Antragsteller jedenfalls zuzurechnen (vgl. zu einem Antrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG: VwGH 29.03.2012, 2008/12/0096, mwN), was sich bereits aus der Angabe des Rechtsvertreters ergibt, wonach eine Vollmacht mit dem Wiederaufnahmewerber im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel an das Landesgericht Linz bereits seit ca drei Jahren bestand. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 25.10.2023 wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "MAN" am 25.10.2023 (Mittwoch) um 14:50:02 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs. 7 BVwGG eingebracht. Somit war der Antrag verspätet und daher zurückzuweisen. Gründe, weswegen der Rechtsvertreter nicht bereits vor dem 25.10.2023 mit dem Wiederaufnahmewerber die angeblich neu hervorgekommenen Beweismittel vorlegen konnte, wurden keine erstattet und sind auch keine ersichtlich. Es handelt sich gegenständlich auch nicht um ein Zustellproblem. Der Antrag wurde mittels WEB-ERV am 25.10.2023 vom Rechtsvertreter eingebracht, das Zustellprotokoll weist dabei keine Auffälligkeiten aus, sodass von einer ordnungsgemäßen Einbringung am 25.10.2023 auszugehen war. Ungeachtet dessen sind die gegenständlichen – als „Strafakt“ bezeichneten – Dokumente dem Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerber allerspätestens am 06.10.2023 bekannt geworden und ist das Handeln des Rechtsvertreters bzw. der Kenntnisstand dem Antragsteller jedenfalls zuzurechnen vergleiche zu einem Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG: VwGH 29.03.2012, 2008/12/0096, mwN), was sich bereits aus der Angabe des Rechtsvertreters ergibt, wonach eine Vollmacht mit dem Wiederaufnahmewerber im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel an das Landesgericht Linz bereits seit ca drei Jahren bestand. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 25.10.2023 wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "MAN" am 25.10.2023 (Mittwoch) um 14:50:02 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG eingebracht. Somit war der Antrag verspätet und daher zurückzuweisen. Gründe, weswegen der Rechtsvertreter nicht bereits vor dem 25.10.2023 mit dem Wiederaufnahmewerber die angeblich neu hervorgekommenen Beweismittel vorlegen konnte, wurden keine erstattet und sind auch keine ersichtlich. Es handelt sich gegenständlich auch nicht um ein Zustellproblem. Der Antrag wurde mittels WEB-ERV am 25.10.2023 vom Rechtsvertreter eingebracht, das Zustellprotokoll weist dabei keine Auffälligkeiten aus, sodass von einer ordnungsgemäßen Einbringung am 25.10.2023 auszugehen war. Folgt man hingegen den Angaben des Antragstellers, wonach er vom den "neuen" Unterlagen im Zuge des Urteils am 10.10.2023 Kenntnis erlangte und der Antrag auf Wiederaufnahme am 25.10.2023 rechtswirksam beim erkennenden Gericht eingebracht wurde, erweist sich der Antrag ebenso als verspätet, zumal auch am 25.10.2023 die Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 32 Abs 2 VwGVG bereits abgelaufen war. Folgt man hingegen den Angaben des Antragstellers, wonach er vom den "neuen" Unterlagen im Zuge des Urteils am 10.10.2023 Kenntnis erlangte und der Antrag auf Wiederaufnahme am 25.10.2023 rechtswirksam beim erkennenden Gericht eingebracht wurde, erweist sich der Antrag ebenso als verspätet, zumal auch am 25.10.2023 die Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG bereits abgelaufen war. Aus gegebenem Anlass weist das erkennende Gericht noch auf Folgendes hin: Die Beurteilung der Frage, ob der Zeuge für seine Angaben in der mündlichen Verhandlung strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, hat keinen Einfluss auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers und stellt der Freispruch keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. So handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung um kein „novum repertum“ iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in die im anderen Verfahren ergangene Entscheidung eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 30; vgl. auch VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 17.2.2006, 2006/18/0031; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Ein strafgerichtlicher Freispruch vom Vorwurf der falschen Beweisaussage bedeutet im Umkehrschluss naturgemäß auch nicht, dass das Landesgericht Linz damit von der Richtigkeit des Vorbringens im hg. Asylverfahrens ausgeht, zumal eine solche Bewertung ohnehin nicht Aufgabe des Strafgerichtes ist. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass dem Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichts naturgemäß weder das Ergebnis der Beweisaufnahme noch die Erwägungen zu entnehmen sind, von denen sich das Gericht bei der Entscheidung der sich aus dem ihm vorliegenden Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen leiten ließ. Dasselbe gilt auch für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 28.08.2023 wegen § 293 Abs 2 StGB gegen den Antragsteller selbst.Die Beurteilung der Frage, ob der Zeuge für seine Angaben in der mündlichen Verhandlung strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, hat keinen Einfluss auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers und stellt der Freispruch keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. So handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung um kein „novum repertum“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in die im anderen Verfahren ergangene Entscheidung eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 30; vergleiche auch VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 17.2.2006, 2006/18/0031; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Ein strafgerichtlicher Freispruch vom Vorwurf der falschen Beweisaussage bedeutet im Umkehrschluss naturgemäß auch nicht, dass das Landesgericht Linz damit von der Richtigkeit des Vorbringens im hg. Asylverfahrens ausgeht, zumal eine solche Bewertung ohnehin nicht Aufgabe des Strafgerichtes ist. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass dem Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichts naturgemäß weder das Ergebnis der Beweisaufnahme noch die Erwägungen zu entnehmen sind, von denen sich das Gericht bei der Entscheidung der sich aus dem ihm vorliegenden Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen leiten ließ. Dasselbe gilt auch für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 28.08.2023 wegen Paragraph 293, Absatz 2, StGB gegen den Antragsteller selbst. Sofern mit dem Verweis auf den Freispruch des Landesgerichts bzw. auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft lediglich die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes angegriffen werden soll, ist festzuhalten, dass Freisprüche der Strafgerichte keine Bindungswirkung dahingehend entfalten, dass die Tat nicht als erwiesen angenommen werden darf (VwGH 03.09.2003, 2000/03/0369; zur Einstellung durch den Staatsanwalt nach § 90 Abs. 1 StPO vgl. VwGH 24.01.2000, 99/17/0175; VwGH 19.07.2001, 99/20/0418). Im hg. Erkenntnis vom 11.05.2023, Zl. L525 2233771-2/22E setzte sich das BVwG in der Beweiswürdigung ausführlich mit dem Fluchtvorbringen des Antragstellers und insbesondere mit den bisher vorgelegten Unterlagen und der behaupteten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen XXXX auseinander. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Wiederaufnahmewerber bereits Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof jedoch abgelehnt und die Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde.Sofern mit dem Verweis auf den Freispruch des Landesgerichts bzw. auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft lediglich die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes angegriffen werden soll, ist festzuhalten, dass Freisprüche der Strafgerichte keine Bindungswirkung dahingehend entfalten, dass die Tat nicht als erwiesen angenommen werden darf (VwGH 03.09.2003, 2000/03/0369; zur Einstellung durch den Staatsanwalt nach Paragraph 90, Absatz eins, StPO vergleiche VwGH 24.01.2000, 99/17/0175; VwGH 19.07.2001, 99/20/0418). Im hg. Erkenntnis vom 11.05.2023, Zl. L525 2233771-2/22E setzte sich das BVwG in der Beweiswürdigung ausführlich mit dem Fluchtvorbringen des Antragstellers und insbesondere mit den bisher vorgelegten Unterlagen und der behaupteten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen römisch 40 auseinander. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Wiederaufnahmewerber bereits Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof jedoch abgelehnt und die Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Zu L525 2233771-4: Die Stellung seines zweiten Antrages auf Wiederaufnahme vom 17.01.2024 begründet der Wiederaufnahmewerber damit, dass die zweiwöchige Frist nach der Bestimmung des § 32 Abs 2 VwGVG erst mit der Zurückweisung der Revision gegen das Erkenntnis des erkennenden Gerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof begonnen habe und dass der Antrag am 25.10.2023 lediglich aus anwaltlicher Vorsicht gestellt worden sei. Damit übersieht er einerseits, dass die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller bzw. sein Vertreter vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben. Wenn im Antrag vom 17.01.2024 in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass „im Sinne des § 69 Abs 1 AVG als auch im Sinne des § 32 Abs 1 VwGVG“ nunmehr „ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 11.05.2023 nicht mehr zulässig“ sei, übersieht er andererseits auch, dass nach § 17 VwGVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der § 69 AVG nicht anzuwenden ist und dass die (frühere) Erfordernis des § 32 VwGVG, wonach gegen das Erkenntnis bzw den Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sein durfte (vgl. BGBl I 2013/33), bereits im Jahr 2016 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde (vgl. dazu näher VfSlg 20.131). Entgegen seiner Rechtsansicht stellte er seinen ersten Wiederaufnahmeantrag daher auch nicht „vor Rechtskraft am 24.10.2023“, da Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte schon mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts (unter vielen: VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0111; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2023 wurde somit schon mit seiner Zustellung am 15.05.2023 formell und materiell rechtskräftig. Somit verfangen die Ausführungen im Antrag vom 17.01.2024, die Frist für die Antragstellung gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG hätte erst mit der Zustellung des Beschlusses des VwGH vom 19.12.2023, Zl. Ra 2023/01/0351-7 am 03.01.2024 angefangen, nicht. Die Stellung seines zweiten Antrages auf Wiederaufnahme vom 17.01.2024 begründet der Wiederaufnahmewerber damit, dass die zweiwöchige Frist nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG erst mit der Zurückweisung der Revision gegen das Erkenntnis des erkennenden Gerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof begonnen habe und dass der Antrag am 25.10.2023 lediglich aus anwaltlicher Vorsicht gestellt worden sei. Damit übersieht er einerseits, dass die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller bzw. sein Vertreter vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben. Wenn im Antrag vom 17.01.2024 in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass „im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG als auch im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG“ nunmehr „ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 11.05.2023 nicht mehr zulässig“ sei, übersieht er andererseits auch, dass nach Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Paragraph 69, AVG nicht anzuwenden ist und dass die (frühere) Erfordernis des Paragraph 32, VwGVG, wonach gegen das Erkenntnis bzw den Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sein durfte vergleiche BGBl römisch eins 2013/33), bereits im Jahr 2016 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde vergleiche dazu näher VfSlg 20.131). Entgegen seiner Rechtsansicht stellte er seinen ersten Wiederaufnahmeantrag daher auch nicht „vor Rechtskraft am 24.10.2023“, da Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte schon mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts (unter vielen: VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0111; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2023 wurde somit schon mit seiner Zustellung am 15.05.2023 formell und materiell rechtskräftig. Somit verfangen die Ausführungen im Antrag vom 17.01.2024, die Frist für die Antragstellung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG hätte erst mit der Zustellung des Beschlusses des VwGH vom 19.12.2023, Zl. Ra 2023/01/0351-7 am 03.01.2024 angefangen, nicht. Wie bereits oben dargelegt geht das erkennende Gericht vom 06.10.2023 bzw. spätestens vom 10.10.2023 als Zeitpunkt des Beginns der Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG. Der am 17.01.2024 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welches am 15.05.2023 unter der hg. Zl. L525 2233771-2 abgeschlossen wurde, erweist sich daher ebenso als verspätet. Soweit der Antragsteller daher vorbringt, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg sei bereits im August 2023 eingestellt worden, so ist nicht ersichtlich, weswegen der Antrag auf Wiederaufnahme bereits im Zeitpunkt der Kenntnis Anfang September 2023 gestellt worden ist, die Antragstellung am 17.01.2024 erweist sich im Hinblick auf die Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG daher jedenfalls als verspätet. Abgesehen davon, ist das Ermittlungsverfahren auf alle Fälle nach dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren eingestellt worden, was – wie oben bereits ausführlich dargelegt – kein Grund für eine Wiederaufnahme darstellen kann. Wie bereits oben dargelegt geht das erkennende Gericht vom 06.10.2023 bzw. spätestens vom 10.10.2023 als Zeitpunkt des Beginns der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG. Der am 17.01.2024 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welches am 15.05.2023 unter der hg. Zl. L525 2233771-2 abgeschlossen wurde, erweist sich daher ebenso als verspätet. Soweit der Antragsteller daher vorbringt, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg sei bereits im August 2023 eingestellt worden, so ist nicht ersichtlich, weswegen der Antrag auf Wiederaufnahme bereits im Zeitpunkt der Kenntnis Anfang September 2023 gestellt worden ist, die Antragstellung am 17.01.2024 erweist sich im Hinblick auf die Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG daher jedenfalls als verspätet. Abgesehen davon, ist das Ermittlungsverfahren auf alle Fälle nach dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren eingestellt worden, was – wie oben bereits ausführlich dargelegt – kein Grund für eine Wiederaufnahme darstellen kann. Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 32 Abs. 3 VwGVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020 mit Hinweis auf VwGH 24.06.1985, 85/12/0114).Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020 mit Hinweis auf VwGH 24.06.1985, 85/12/0114). 3.2. Zu Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Schriftsatz vom 17.01.2024 unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon im abgeführten Verfahren konkret dargelegt habe, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergebe, weshalb „die vom Gesetzgeber im Hinblick auf § 7 Abs. 2 VwGG geforderte Interessensabwägung“ vorgenommen werden könne. Abgesehen davon, dass hiermit offensichtlich eine falsche Norm zitiert wurde, gehen auch die sonstigen Ausführungen im Antrag ins Leere. So kommt einem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Wiederaufnahme weder ex lege aufschiebende Wirkung zu, noch kann sie ihm zuerkannt werden. Das ergibt sich auch aus § 32 VwGVG, in dem sich keine dem § 22 VwGVG für Beschwerden oder dem § 33 Abs 4 letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0232; vgl auch Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 32 Anm 12; Reisner in Götzl et al2 VwGVG § 32 Rz 42; ferner Rz 85). Der Antrag war daher mangels Rechtsgrundlage unzulässig und ebenfalls zurückzuweisen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Schriftsatz vom 17.01.2024 unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon im abgeführten Verfahren konkret dargelegt habe, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergebe, weshalb „die vom Gesetzgeber im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 2, VwGG geforderte Interessensabwägung“ vorgenommen werden könne. Abgesehen davon, dass hiermit offensichtlich eine falsche Norm zitiert wurde, gehen auch die sonstigen Ausführungen im Antrag ins Leere. So kommt einem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Wiederaufnahme weder ex lege aufschiebende Wirkung zu, noch kann sie ihm zuerkannt werden. Das ergibt sich auch aus Paragraph 32, VwGVG, in dem sich keine dem Paragraph 22, VwGVG für Beschwerden oder dem Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0232; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12; Reisner in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 32, Rz 42; ferner Rz 85). Der Antrag war daher mangels Rechtsgrundlage unzulässig und ebenfalls zurückzuweisen. 3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fallen selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141 mwN; VwGH 31.07.2009, 2007/09/0081 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gegenständlich ist jedenfalls der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergab.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fallen selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141 mwN; VwGH 31.07.2009, 2007/09/0081 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gegenständlich ist jedenfalls der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergab. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2233771.3.00