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{'item': 'L529 2223116-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlL529 2223116-2 Spruch, L529 2223116-2/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Artikel 8EMRK vom 20.03.2023 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wird. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 20.03.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist am XXXX in Österreich geboren. Er erhielt am 11.05.2000 vom Magistrat XXXX einen unbefristeten Aufenthaltstitel.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist am römisch 40 in Österreich geboren. Er erhielt am 11.05.2000 vom Magistrat römisch 40 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. I.
  3. Der BF weist in Österreich 17 strafrechtliche Verurteilungen auf.römisch eins.
  4. Der BF weist in Österreich 17 strafrechtliche Verurteilungen auf. Der BF wurde zuletzt am 02.03.2012 festgenommen und am 05.07.2012 (RK 07.11.2012) vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX rechtskräftig wegen § 142

(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Der BF wurde zuletzt am 02.03.2012 festgenommen und am 05.07.2012 (RK 07.11.2012) vom Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraph 142,
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Bereits in Strafhaft erfolgte die bis dato letzte Verurteilung des BF vom LG XXXX unter der Zahl XXXX vom 20.12.2012, RK 24.12.2012, wegen §§ 125, 126
(1)Z 5 StGB; der BF wurde zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Bereits in Strafhaft erfolgte die bis dato letzte Verurteilung des BF vom LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 vom 20.12.2012, RK 24.12.2012, wegen Paragraphen 125, 126,
(1)Ziffer 5, StGB; der BF wurde zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Vor dem hg. Entscheidungszeitpunkt wurde der BF aus der Haft entlassen und wohnt mit seiner Ehefrau an der gleichen Adresse. I.
  1. Mit Bescheid des BFA vom 12.08.2019, XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 12.08.2019, römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2019, L510, 2223116-1/3E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. I.
  3. Der BF heiratete am 09.12.2022 die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . römisch eins.
  4. Der BF heiratete am 09.12.2022 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 . I.5.
  5. Der BF stellte am 20.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. römisch eins.5.1. Der BF stellte am 20.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Er begründete diesen Antrag mit der am 09.12.2022 erfolgten Eheschließung, dass er in Österreich Familienangehörige habe, gut integriert und resozialisiert sei und ein Antiagressionstraining sowie eine Drogen- und Alkoholtherapie absolviere. I.5.

  1. Mit Schreiben vom 03.04.2023 wurde der BF zur Vorlage von Dokumenten und zur Beantwortung der gestellten Fragen aufgefordert.römisch eins.5.
  2. Mit Schreiben vom 03.04.2023 wurde der BF zur Vorlage von Dokumenten und zur Beantwortung der gestellten Fragen aufgefordert. I.5.
  3. Der BF kam mit Schreiben vom 24.04.2023 dieser Aufforderung nach. römisch eins.5.
  4. Der BF kam mit Schreiben vom 24.04.2023 dieser Aufforderung nach. I.5.
  5. Am 26.05.2023 wurde die Ehefrau des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.5.
  6. Am 26.05.2023 wurde die Ehefrau des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. I.5.
  7. Mit Stellungnahme vom 02.06.2023 verwies der BF auf seine Integration in Österreich, dass Aussicht auf eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau bestehe und dass er im Fall der Ausweisung in der Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre. römisch eins.5.
  8. Mit Stellungnahme vom 02.06.2023 verwies der BF auf seine Integration in Österreich, dass Aussicht auf eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau bestehe und dass er im Fall der Ausweisung in der Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre. I.
  9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 20.03.2023 gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch eins.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 20.03.2023 gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen. Das BFA stellte ua. fest, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, in Österreich strafrechtliche Verurteilungen aufweise und gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege. Begründend führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Schwere der vom BF begangenen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG entgegenstehe.Das BFA stellte ua. fest, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, in Österreich strafrechtliche Verurteilungen aufweise und gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege. Begründend führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Schwere der vom BF begangenen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG entgegenstehe. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Darin verwies der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf seine familiären Beziehungen in Österreich, seine Integration, seine Weiterbeschäftigung nach Haftentlassung und auf die Schwierigkeiten, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei erwarten würden. I.
  3. Mit Urkundenvorlage vom 17.08.2023 übermittelte der BF eine Einstellungszusage.römisch eins.
  4. Mit Urkundenvorlage vom 17.08.2023 übermittelte der BF eine Einstellungszusage. I.
  5. Für den 19.09.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.römisch eins.
  6. Für den 19.09.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. I.
  7. Der BF stellte am 16.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  8. Der BF stellte am 16.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  9. Die für den 19.09.2023 anberaumte Verhandlung wurde abberaumt.römisch eins.
  10. Die für den 19.09.2023 anberaumte Verhandlung wurde abberaumt. I.
  11. Am 18.09.2023 wurden dem BVwG der Abschlussbericht vom 18.09.2023 sowie die Vernehmung des BF als Beschuldigten vom 23.08.2023 (Verdacht wg. § 27 Abs. 1 SMG) übermittelt. römisch eins.
  12. Am 18.09.2023 wurden dem BVwG der Abschlussbericht vom 18.09.2023 sowie die Vernehmung des BF als Beschuldigten vom 23.08.2023 (Verdacht wg. Paragraph 27, Absatz eins, SMG) übermittelt. I.
  13. Mit Schreiben vom 20.09.2023 gab der BF seine Haftentlassung bekannt und übermittelte eine Arbeitsplatzzusage.römisch eins.
  14. Mit Schreiben vom 20.09.2023 gab der BF seine Haftentlassung bekannt und übermittelte eine Arbeitsplatzzusage. I.
  15. Mit Urkundenvorlage vom 13.11.2023 gab der BF – unter Anschluss des Mutter-Kind-Passes – die Schwangerschaft seiner Ehefrau bekannt.römisch eins.
  16. Mit Urkundenvorlage vom 13.11.2023 gab der BF – unter Anschluss des Mutter-Kind-Passes – die Schwangerschaft seiner Ehefrau bekannt. I.
  17. Mit Schreiben vom 18.12.2023 übermittelte der BF den Nachweis für seinen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sowie die Antwort des BFA, dass sich der BF im zugelassenen Verfahren befinde und dieses derzeit in Bearbeitung sei.römisch eins.
  18. Mit Schreiben vom 18.12.2023 übermittelte der BF den Nachweis für seinen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sowie die Antwort des BFA, dass sich der BF im zugelassenen Verfahren befinde und dieses derzeit in Bearbeitung sei. I.
  19. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  20. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  21. Feststellungen: römisch zwei.
  22. Feststellungen: II.1.
  23. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
  24. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
  25. Der BF stellte am 20.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.römisch zwei.1.2. Der BF stellte am 20.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Der BF stellte am 16.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen und ist derzeit in Bearbeitung. II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt. , II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  5. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.
  6. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Z 1) oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ (Z 2) zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Ziffer eins,) oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ (Ziffer 2,) zu erteilen. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  7. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  8. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  9. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist […].
  10. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist […]. Gem. § 13 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Gem. Paragraph 13, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. II.3.
  11. Der BF stellte am 16.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren wurde zugelassen und befindet sich derzeit in Bearbeitung.römisch zwei.3.
  12. Der BF stellte am 16.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren wurde zugelassen und befindet sich derzeit in Bearbeitung. Der BF verfügt somit nach dem Asylgesetz über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung. Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz [oder dem NAG] verfügt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz [oder dem NAG] verfügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  13. GP des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", BGBl. I Nr. 87/2012, wird zu § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 auszugsweise ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird zu Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugsweise ausgeführt: „In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […]“.„In Absatz 9, Ziffer 2, wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […]“. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  15. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  16. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Hätte der BF seinen Asylantrag zeitlich vor dem gegenständlichen Antrag auf den begehrten Aufenthaltstitel gestellt, wäre sein Antrag bereits vom BFA gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Hätte der BF seinen Asylantrag zeitlich vor dem gegenständlichen Antrag auf den begehrten Aufenthaltstitel gestellt, wäre sein Antrag bereits vom BFA gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb die Asylantragstellung des BF nunmehr vom BVwG zu berücksichtigen ist. Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb die Asylantragstellung des BF nunmehr vom BVwG zu berücksichtigen ist. Da der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und das Verfahren auch zugelassen wurde, verfügt er zum hg. Entscheidungszeitpunkt nach dem Asylgesetz über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung, womit der Tatbestand des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt ist. Demzufolge war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0009). Da der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und das Verfahren auch zugelassen wurde, verfügt er zum hg. Entscheidungszeitpunkt nach dem Asylgesetz über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung, womit der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Demzufolge war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0009). II.
  17. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch zwei.
  18. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung II.4.
  19. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. römisch zwei.4.
  20. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. II.2.4.
  21. Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132 mHa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061; 26.04.2016, Ra 2016/03/0038).römisch zwei.2.4.
  22. Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132 mHa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061; 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). II.2.4.
  23. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.römisch zwei.2.4.
  24. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2223116.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.