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{'item': 'L532 2282599-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlL532 2282599-1 Spruch, L532 2282599-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am 19.07.2023 von der API Seewalchen festgenommen, da er zwar über ein gültiges Visum verfüge, der zehntägige Gültigkeitszeitraum jedoch um 38 Tage überschritten gewesen sei.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am 19.07.2023 von der API Seewalchen festgenommen, da er zwar über ein gültiges Visum verfüge, der zehntägige Gültigkeitszeitraum jedoch um 38 Tage überschritten gewesen sei.
  3. Am 20.07.2023 wurde der BF von Organen der PI Wels Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen. Nach Bekanntgabe seiner persönlichen Daten führte er Folgendes aus: Er sei am 13.07.2023 mit dem LKW aus Italien über Villach nach Österreich eingereist, seine Reiseroute habe ihn aus der Türkei über Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Slowenien, Tschechien und Deutschland geführt, er sei nach Österreich eingereist, um seinen LKW zu be- und entladen, er wäre danach in die Türkei zurückgefahren, den Vorhalt seines rechtswidrigen Aufenthalts nahm der BF so zur Kenntnis, er sei gesund und benötige keine Medikamente, er habe keinen Wohnsitz in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der EU, er habe keine Angehörigen in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der EU, es gäbe keine Person, bei der der BF während der Dauer des Verfahrens Unterkunft nehmen könne, der BF besitze eine Kreditkarte und könne sich ein Flugticket leisten, der BF kenne niemanden in Österreich, der ihm Geld leihen könne, der BF habe niemals in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der EU einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der BF besitze keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates, der BF würde im Falle der Entlassung unverzüglich in die Türkei zurückreisen, der BF lehne eine Anhaltung in Schubhaft ab, da er kein Verbrechen begangen hätte.
  4. Mit Bescheid vom 20.07.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF gem. § 10 Abs 1 ZustellG aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, andernfalls Zustellungen der Behörde an die der Behörde bekannten Adresse ohne Zustellnachweis erfolgen könnten. Diesfalls gelte ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Weiters wurden dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitsamt einem umfangreichen Fragenkatalog sowie eine Aufforderung zur Ausreise binnen zwei Tagen am 20.07.2023 ausgefolgt.
  5. Mit Bescheid vom 20.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, ZustellG aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, andernfalls Zustellungen der Behörde an die der Behörde bekannten Adresse ohne Zustellnachweis erfolgen könnten. Diesfalls gelte ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Weiters wurden dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitsamt einem umfangreichen Fragenkatalog sowie eine Aufforderung zur Ausreise binnen zwei Tagen am 20.07.2023 ausgefolgt.
  6. Mit (bekämpftem) Bescheid vom 20.10.2023, Zl. XXXX , abgefertigt frühestens am 08.11.2023, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesamt aus, der BF habe sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.
  7. Mit (bekämpftem) Bescheid vom 20.10.2023, Zl. römisch 40 , abgefertigt frühestens am 08.11.2023, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt aus, der BF habe sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.
  8. Mit 01.12.2023 wurde nach erfolgter Zustellung vom 15.11.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltnungsgericht (i.d.F. „BVwG“) erhoben. In dieser wird zusammengefasst moniert, der BF sei LKW-Fahrer und führten ihn Aufträge von der Türkei in europäische Staaten. Der BF sei im Juli 2023 rechtmäßig durch den Schengenraum gereist. Er habe nach seiner Festnahme auch Beweismittel für seinen rechtmäßigen Aufenthalt und seine rechtmäßige Durchreise angeboten. Ein Beweismittelkonvolut wurden beigeschlossen.
  9. Mit 01.12.2023 wurde nach erfolgter Zustellung vom 15.11.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltnungsgericht in der Fassung „BVwG“) erhoben. In dieser wird zusammengefasst moniert, der BF sei LKW-Fahrer und führten ihn Aufträge von der Türkei in europäische Staaten. Der BF sei im Juli 2023 rechtmäßig durch den Schengenraum gereist. Er habe nach seiner Festnahme auch Beweismittel für seinen rechtmäßigen Aufenthalt und seine rechtmäßige Durchreise angeboten. Ein Beweismittelkonvolut wurden beigeschlossen.
  10. Am 12.12.2023 langte der Akt beim BVwG ein und wurde zeitgleich der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.
  11. Mit Schreiben vom 23.01.2024 wurde die bB ersucht, Erhebungen zum im Beschwerdeschriftsatz (in Kopie) vorgelegten Visum anzustellen und binnen drei Wochen die Ergebnisse vorzulegen.
  12. Mit Eingabe vom selben Tag wurden ein VIS-Auszug sowie eine kurze Stellungnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist türkischer Staatsbürger. 1.
  15. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist türkischer Staatsbürger. 1.
  16. Mit Bescheid vom 20.10.2023, dem BF zugestellt am 15.11.2023, erließ die bB eine Rückkehrentscheidung wegen illegalen Aufenthalts samt entsprechender Nebenspruchpunkte gegen den BF. 1.
  17. Der BF hielt sich (zumindest) im Zeitraum 13.07.2023 bis 19.07.2023 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.
  18. Der BF verfügt über ein gültiges Visum C der Niederlande mit der VisaNr. NLD XXXX , gültig von 25.08.2023 bis 25.02.
  19. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten hätte. 1.
  20. Der BF verfügt über ein gültiges Visum C der Niederlande mit der VisaNr. NLD römisch 40 , gültig von 25.08.2023 bis 25.02.
  21. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten hätte.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unwidersprochenen Akteninhalt. 2.
  24. Die Erlassung des bekämpften Bescheides ist unstrittig. 2.
  25. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden im österreichischen Bundesgebiet im angeführten Zeitraum ergibt sich zweifelsohne aus dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift der PI Wels Fremdenpolizei vom 20.07.2023, GZ XXXX . Dem wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
  26. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden im österreichischen Bundesgebiet im angeführten Zeitraum ergibt sich zweifelsohne aus dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift der PI Wels Fremdenpolizei vom 20.07.2023, GZ römisch 40 . Dem wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob der BF nunmehr die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts zum Zeitpunkt der Festnahme oder zum Entscheidungszeitpunkt behaupten will. Sollte er ersteres relevieren, so ist er ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er die erlaubte Aufenthaltsdauer von zehn Tagen erheblich überschritten hat, indem er sich 48 Tage im Schengenraum aufhielt, und demzufolge selbstverständlich sein Aufenthaltsrecht (zu diesem Zeitpunkt) schengenweit erloschen war; einer solche beschwerdeführerseitigen Argumentation wäre daher nichts abzugewinnen. Zum Entscheidungszeitpunkt der bB und des BVwG stellte sich die Sachlage jedoch abweichend dar (siehe hiezu Punkt 1.
  27. sowie 2.4.). 2.
  28. Die Existenz des gegenständlichen Visums steht zweifelsfrei aufgrund der - durch die Eingabe des Bundesamtes vom 23.01.2024 verifizierten - Vorlage einer Visumskopie im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes fest. Die bB führt in ihrer Stellungnahme vom 23.01.2024 selbst zutreffend aus, dass es nicht möglich sei, festzustellen, ob die erlaubte Aufenthaltsdauer konsumiert wurde, sodass im Zweifel mangels allfälliger gegenteiliger Indizien davon auszugehen ist, dass dem BF zum Entscheidungszeitpunkt ein Aufenthaltsrecht im Schengenraum zukommt. Gegenteilige Annahmen wären – wenn auch sein Vorverhalten zumindest Fragen aufwirft (siehe hiezu 3.1.
  29. und 3.1.2.) - spekulativ und nicht geeignet, zum jetzigen Zeitpunkt den BF belastende Entscheidungen zu begründen.
  30. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  31. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  32. Vorausschickend wird angemerkt, dass sich aus dem VIS-Auszug vom 23.01.2024 ergibt, dass der BF parallel über mehrere, nämlich zumindest vier verschiedene, Reisedokumente verfügt(e), was für sich erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit im Allgemeinen weckt, konkret sind dies:
  33. türkischer Reisepass, gültig von 18.03.2019 bis 18.03.2029, Nr. XXXX
  34. türkischer Reisepass, gültig von 18.03.2019 bis 18.03.2029, Nr. römisch 40
  35. türkischer Reisepass, gültig von 19.04.2021 bis 19.04.2023, Nr. XXXX
  36. türkischer Reisepass, gültig von 19.04.2021 bis 19.04.2023, Nr. römisch 40
  37. türkischer Reisepass, gültig von 30.05.2022 bis 30.05.2032, Nr. XXXX
  38. türkischer Reisepass, gültig von 30.05.2022 bis 30.05.2032, Nr. römisch 40
  39. türkischer Reisepass, gültig von 27.12.2022 bis 27.12.2032, Nr. XXXX
  40. türkischer Reisepass, gültig von 27.12.2022 bis 27.12.2032, Nr. römisch 40 3.1.
  41. Anzumerken ist weiters, dass nach Rechtsüberzeugung des erkennenden Richters angesichts des gravierenden Überschreitens der Aufenthaltsdauer von 38 Tagen die Möglichkeit bestanden hätte, außerhalb des Zeitraums der Gültigkeit eines Schengenvisums (diesfalls müsste nämlich nach § 52 Abs 6 FPG vorgegangen werden, siehe u.a. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Verhängung eines Einreiseverbots gem. § 53 Abs 2 FPG zu prüfen. Eine solche Sachlage wäre zum Zeitpunkt der Anhaltung im Juli 2023 angesichts des Überschreitens der Aufenthaltsdauer und des daraus resultierenden Wegfalls der Aufenthaltserlaubnis (auch im das Visum ausstellenden Staat) sowie der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des BF im Rahmen der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 FPG potentiell gegeben gewesen. 3.1.
  42. Anzumerken ist weiters, dass nach Rechtsüberzeugung des erkennenden Richters angesichts des gravierenden Überschreitens der Aufenthaltsdauer von 38 Tagen die Möglichkeit bestanden hätte, außerhalb des Zeitraums der Gültigkeit eines Schengenvisums (diesfalls müsste nämlich nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgegangen werden, siehe u.a. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Verhängung eines Einreiseverbots gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu prüfen. Eine solche Sachlage wäre zum Zeitpunkt der Anhaltung im Juli 2023 angesichts des Überschreitens der Aufenthaltsdauer und des daraus resultierenden Wegfalls der Aufenthaltserlaubnis (auch im das Visum ausstellenden Staat) sowie der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des BF im Rahmen der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG potentiell gegeben gewesen. 3.1.
  43. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF, wie festgestellt wurde, über ein gültiges Visum für den Schengenraum und kann nicht nachgewiesen werden, dass dieses Visum aufgrund der Konsumation der erlaubten Aufenthaltsdauer seine Gültigkeit bereits verloren hätte. Es ist daher zu Gunsten des BF mangels gegenteiliger Hinweise von einer Legalität seines Aufenthalts im Schengenraum auszugehen. Angemerkt wird, dass auch die Voraussetzungen nach § 52 Abs 6 FPG, sohin des illegalen Aufenthalts in Österreich bei aufrechtem Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Angemerkt wird, dass auch die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG, sohin des illegalen Aufenthalts in Österreich bei aufrechtem Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Dass das erkennende Gericht, entscheidet es in der Sache selbst, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszureichen hat, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. nur etwa VwGH 16.1.2018, Ro 2017/03/0017, mwN), wird am Rande zwar angemerkt, dies tut jedoch gegenständlich nichts zur Sache, da das Visum zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ausgestellt war. Dass das erkennende Gericht, entscheidet es in der Sache selbst, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszureichen hat, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind vergleiche nur etwa VwGH 16.1.2018, Ro 2017/03/0017, mwN), wird am Rande zwar angemerkt, dies tut jedoch gegenständlich nichts zur Sache, da das Visum zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ausgestellt war. 3.1.
  44. Der bekämpfte Bescheid konnte sohin mangels Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts keinen Bestand haben und war ersatzlos zu beheben.
  45. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 4.
  46. § 24 VwGVG lautet: 4.
  47. Paragraph 24, VwGVG lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage klar ist, dass der Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L532.2282599.1.00

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