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{'item': 'W132 2264734-2'}

Obsah (11)§ 42Art. 133§ 45§ 28§ 46§ 17§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlW132 2264734-2 Spruch, W132 2264734-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Am 05.08.2022 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO eingebracht.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.10.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.1.
  3. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.

  1. Am 14.11.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Am 05.08.2022 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO eingebracht., 1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.10.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen., 1.
  4. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben., 1.

  1. Am 14.11.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.1.
  2. Mit Bescheid vom 14.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.2.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei höhergradigen Neuroforamenstenosen im Bereich der Lendenwirbelsäule, aktiviertem Morbus Baastrup und Morbus Parkinson leide. Aufgrund dieser Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Zudem sei ihr deren gefahrlose Nutzung nicht möglich. Dies insbesondere beim Ein- und Aussteigen sowie beim Setzen und Aufstehen.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX , den Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde insbesondere aufgetragen, medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, einzuholen und sich mit der Frage des Zusammenwirkens der Leiden auseinanderzusetzen.

  1. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 08.03.2023 und 12.04.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.4.
  2. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.5.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen den Angaben im orthopädischen Gutachten die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung nicht in der Lage gewesen sei, frei zu stehen sondern sich nach 2 Sekunden habe anhalten müssen, weil sie sonst umgefallen wäre. Zehenballen- und Fersengang seien nicht durchgeführt worden. Der Einbeinstand sei der Beschwerdeführerin nicht möglich und die Hocke habe nicht durchgeführt werden müssen. Sie leide durch die Kombination von Parkinson und Wirbelsäulenleiden an massiven Schmerzen. Zusätzlich verursache die Muskelsteifheit Schmerzen im rechten Arm bis über den ganzen Rücken. Aufgrund des Beschwerdebildes könne die Beschwerdeführerin nur unter immensen Schmerzen wenige Schritte zurücklegen und sei daher nach wenigen Schritten total erschöpft. Aufgrund der Muskelsteifheit bestünden massivste Probleme beim Stiegen steigen. Die Beschwerdeführerin habe keinen sicheren Halt und keine Kraft in den Händen. Zudem bekomme sie Krämpfe in den Beinen und Händen. Es sei ihr nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da sie eine Strecke von 300 bis 400 m nicht zurücklegen, und auch nicht Ein- und Aussteigen könne.5.1. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2023 eingelangten Schreiben vom 20.07.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.5.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

§ 46BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.5.3.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.5.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben., 1.4. Mit Bescheid vom 14.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei höhergradigen Neuroforamenstenosen im Bereich der Lendenwirbelsäule, aktiviertem Morbus Baastrup und Morbus Parkinson leide. Aufgrund dieser Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Zudem sei ihr deren gefahrlose Nutzung nicht möglich. Dies insbesondere beim Ein- und Aussteigen sowie beim Setzen und Aufstehen.,
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40 , den Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde insbesondere aufgetragen, medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, einzuholen und sich mit der Frage des Zusammenwirkens der Leiden auseinanderzusetzen.,
  2. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 08.03.2023 und 12.04.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen., 4.
  3. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben., 4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen den Angaben im orthopädischen Gutachten die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung nicht in der Lage gewesen sei, frei zu stehen sondern sich nach 2 Sekunden habe anhalten müssen, weil sie sonst umgefallen wäre. Zehenballen- und Fersengang seien nicht durchgeführt worden. Der Einbeinstand sei der Beschwerdeführerin nicht möglich und die Hocke habe nicht durchgeführt werden müssen. Sie leide durch die Kombination von Parkinson und Wirbelsäulenleiden an massiven Schmerzen. Zusätzlich verursache die Muskelsteifheit Schmerzen im rechten Arm bis über den ganzen Rücken. Aufgrund des Beschwerdebildes könne die Beschwerdeführerin nur unter immensen Schmerzen wenige Schritte zurücklegen und sei daher nach wenigen Schritten total erschöpft. Aufgrund der Muskelsteifheit bestünden massivste Probleme beim Stiegen steigen. Die Beschwerdeführerin habe keinen sicheren Halt und keine Kraft in den Händen. Zudem bekomme sie Krämpfe in den Beinen und Händen. Es sei ihr nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da sie eine Strecke von 300 bis 400 m nicht zurücklegen, und auch nicht Ein- und Aussteigen könne., 5.
  2. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2023 eingelangten Schreiben vom 20.07.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 5.
  3. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass

Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 5.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen., 5.
  2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die massiven Einschränkungen aufgrund der Wirbelsäulenproblematik und des Morbus Parkinson ergäben. Die körperliche Versteifung bestehe täglich für ca. 12 Stunden. Die Medikation dagegen benötige ca. eine Stunde bis zum Einsetzen der Wirkung und würde nach ca. einer Stunde wieder nachlassen. Die Versteifung beginne in der rechten Körperhälfte und ziehe sich über die rechte Schulter über den gesamten Rückenbereich. Die Zehen würden sich verkrampfen, der rechte Arm werde steif und das Zittern intensiviere sich. Diese Anspannung könne weder kontrolliert noch beeinflusst werden und führe zu einer kompletten Verkrampfung des Körpers, welche enorme Mobilitätseinschränkungen mit sich bringe. Im Zusammenwirken mit dem Wirbelsäulenleiden bedeute dies einen chronischen Schmerzzustand. Auch während der Wirkungsphase der Medikamente bestünden enorme Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und ein Taubheitsgefühl in den Beinen. Der im Gutachten beschriebene Status sei nicht nachvollziehbar, da bei der Untersuchung der oberen Extremitäten keinerlei konkrete Untersuchung stattgefunden habe.5.

  1. Am 15.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, deren bevollmächtigte Vertretung und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den erhobenen Einwendungen eingehend Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend erörtert. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen ausführlich zu erläuterten und nahm der Sachverständige dazu umfassend Stellung.Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die massiven Einschränkungen aufgrund der Wirbelsäulenproblematik und des Morbus Parkinson ergäben. Die körperliche Versteifung bestehe täglich für ca. 12 Stunden. Die Medikation dagegen benötige ca. eine Stunde bis zum Einsetzen der Wirkung und würde nach ca. einer Stunde wieder nachlassen. Die Versteifung beginne in der rechten Körperhälfte und ziehe sich über die rechte Schulter über den gesamten Rückenbereich. Die Zehen würden sich verkrampfen, der rechte Arm werde steif und das Zittern intensiviere sich. Diese Anspannung könne weder kontrolliert noch beeinflusst werden und führe zu einer kompletten Verkrampfung des Körpers, welche enorme Mobilitätseinschränkungen mit sich bringe. Im Zusammenwirken mit dem Wirbelsäulenleiden bedeute dies einen chronischen Schmerzzustand. Auch während der Wirkungsphase der Medikamente bestünden enorme Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und ein Taubheitsgefühl in den Beinen. Der im Gutachten beschriebene Status sei nicht nachvollziehbar, da bei der Untersuchung der oberen Extremitäten keinerlei konkrete Untersuchung stattgefunden habe., 5.
  2. Am 15.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, deren bevollmächtigte Vertretung und der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den erhobenen Einwendungen eingehend Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend erörtert. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen ausführlich zu erläuterten und nahm der Sachverständige dazu umfassend Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  3. Feststellungen:1.
  4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.1.
  5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.1.2.
  6. Art der Funktionsbeeinträchtigungen:
  7. Feststellungen:, 1.
  8. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass., 1.
  9. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar., 1.2.
  10. Art der Funktionsbeeinträchtigungen: - Morbus Parkinson - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie, Cervicalsyndrom1.2.
  11. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie, Cervicalsyndrom, 1.2.
  12. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen, bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht erheblich erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht in hohem Maße auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz-und Bewegungsapparates gegeben. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erreichen auch im Zusammenwirken mit dem Morbus Parkinson kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein-und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ausreichend. Das Festhalten beim Ein und Aussteigen ist hinreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es besteht ausreichend Kraft an den oberen Extremitäten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Bezüglich der vorgebrachten Schmerzen und der Einschränkungen des Bewegungsapparates sind zumutbare und erfolgversprechende Therapieoptionen in Form von Intensivierung der medikamentösen Schmerz- und Parkinsontherapie sowie in Form von Bewegungstraining an einer Parkinson-Spezialambulanz gegeben, da in dieser Hinsicht die Behandlungsmöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft sind. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es liegen auch keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Die cardiopulmonale Leistungsbreite ist ausreichend. Bei der Beschwerdeführerin liegen zudem keine erheblichen Einschränkungen psychischer, oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
  13. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  14. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen und steht auch nicht im Widerspruch zu den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffene Beurteilung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen und steht auch nicht im Widerspruch zu den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffene Beurteilung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Der Sachverständige hat die Fragen der Beschwerdeführerin und des Senates ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und fachärztlich überzeugend beantwortet. Der Sachverständige begründet seine im Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen überzeugend, indem er zusammenfasst, dass weder aus dem erhobenen Status noch aus den vorliegenden medizinischen Beweismitteln eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität abzuleiten sei. So benütze die Beschwerdeführerin keine Gehhilfe, sei das Gangbild als kompensiert zu bezeichnen und bestünden keine dauerhaften Einschränkungen an den Gelenken der unteren und oberen Extremitäten. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, dass es täglich zu einer zumindest 12 Stunden anhaltenden körperlichen Versteifung komme, führt der Sachverständige anschaulich aus, dass dies nicht nachvollziehbar sei, da der bei der Beschwerdeführerin bestehende Morbus Parkinson – auch durch vorgelegte Befunde dokumentiert - tremorbetont sei, d.h. das Zittern im Vordergrund stehe und von der Beschwerdeführerin Medikamente eingenommen würden, welche diese Symptome lindern. Er erläutert im Einklang mit dem Untersuchungsbefund und den vorliegenden medizinischen Beweismitteln weiter schlüssig, dass bei der Beschwerdeführerin zwar Abnützungen der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule, bestünden, dass jedoch auch dieses Leiden nicht zu einer anhaltenden Versteifung führe – auch nicht im Zusammenwirken mit dem Morbus Parkinson. Zudem könne das Vorbringen, schon nach wenigen Schritten trete totale Erschöpfung ein, nicht nachvollzogen werden. Zu den von der Beschwerdeführerin angeführten starken Schmerzen erläutert der Sachverständige anschaulich, dass starke Schmerzen prinzipiell keine Symptome der Grunderkrankung Morbus Parkinson darstellen, sondern die bei dieser Erkrankung entstehenden Schmerzen aus der Aufdehnung der Muskulatur resultieren würden und durch die Einnahme von Schmerzmitteln gemindert werden könnten. Es führt an, dass zwar eine geringe Verstärkung der Schmerzsituation durch das Zusammenwirken der Leiden nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch die Leiden prinzipiell andere Körpersysteme beträfen. Er erläutert weiter, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie und Cervicalsyndrom, mit Schmerzen verbunden sein können, dass die Beschwerdeführerin als Schmerzmedikation aber lediglich Deflamat – ein leichtes Schmerzmedikament – einnehme, starke Schmerzen in den vorliegenden Befunden auch nicht beschrieben würden und dass trotz der Grunderkrankung der Beschwerdeführerin eine deutliche Therapieoption bezüglich der Intensivierung der Schmerztherapie bestehe und zudem auch eine Therapieoption hinsichtlich der Anpassung der Parkinsontherapie gegeben sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Vorhalt der Therapieoption, waren nicht überzeugend und hat sie diesbezüglich eher den Eindruck hinterlassen, mehr aus eigener Überzeugung, als medizinisch abgeklärt zu handeln. So konnte auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung durch den Senat objektviert werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gehhilfe zügig und frei gehend den Verhandlungssaal betreten hat, sich zwar im Zuge der Verhandlung, bei Nachlassen der Wirkung der erforderlichen Medikation, das Zittern der rechten Hand verstärkt hat, eine Verkrampfung oder Versteifung des Körpers, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Bewegung erheblich eingeschränkt hätte, aber nicht wahrgenommen werden konnte. Dieser Eindruck wurde durch den orthopädischen Sachverständigen bestätigt, welcher dazu erläuternd ausführt, dass die regelmäßige Einnahme der Parkinsonmedikation hauptsächlich der Reduktion des Tremors diene, aber auch gegen beginnende Muskelverkrampfungen wirke, das Gangbild nur gering kleinschrittig und etwas nach vorne gebeugt aber sicher zu beschreiben sei und eine Fallneigung nicht gesehen werden könne. Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen den Vorhalt der vorsitzenden Richterin (die Beschwerdeführerin hat davor angegeben, am Verhandlungstag um etwa 12:30 das letzte Parkinsonmedikament eingenommen zu haben) „Um 14 Uhr habe ich Sie das erste Mal heute gesehen und Sie sind dann frei gehend in den Verhandlungssaal hereingekommen. Um etwa 15 Uhr haben Sie hier im Rahmen der Verhandlung erneut ein Medikament eingenommen. Dies haben Sie eingenommen, weil sich das Zittern Ihrer rechten Hand stark verstärkt hatte. Von einer Verkrampfung oder Versteifung Ihres Körpers, welches Sie sehr in Ihrer Bewegung eingeschränkt hätte, konnte ich in dieser Zeit nichts sehen. Was sagen Sie dazu?“ zu entkräften. Auch hat der Sachverständige die Wahrnehmung der Vorsitzenden Richterin bestätigt und ausgeführt, dass die regelmäßige Einnahme der Parkinsonmedikation hauptsächlich zur Reduktion des Tremors diene, auch wenn sie zusätzlich hinsichtlich beginnender Muskelverkrampfungen wirke. Das Gangbild sei gegen 14 Uhr, wie auch im Laufe der Verhandlung nur gering kleinerschrittig, etwas nach vorne gebeugt gewesen, sei aber als sicher zu bezeichnen. Eine Fallneigung hätte nicht gesehen werden können. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht in Verbindung mit dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Ergänzungsgutachten und den im angefochtenen verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht in Verbindung mit dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Ergänzungsgutachten und den im angefochtenen verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde insofern entsprochen als insgesamt vier Sachverständigengutachten, basierend auf jeweils persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt wurden. Das Beschwerdevorbringen und die zum Parteiengehör erhobenen Einwendungen iVm dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin waren jedoch nicht geeignet, den eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde insofern entsprochen als insgesamt vier Sachverständigengutachten, basierend auf jeweils persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt wurden. Das Beschwerdevorbringen und die zum Parteiengehör erhobenen Einwendungen in Verbindung mit dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin waren jedoch nicht geeignet, den eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:, Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Wie unter Punkt II.
  5. ausgeführt, war dem eingeholten Sachverständigenbeweis zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz-und Bewegungsapparates, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. ausgeführt, war dem eingeholten Sachverständigenbeweis zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz-und Bewegungsapparates, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Es bestehen einerseits zumutbare und erfolgversprechende medikamentöse und nicht medikamentöse Therapieoptionen, welche von der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft werden. Andererseits konnte eine ausreichende Gesamtmobilität objektiviert werden. Therapierefraktion – das heißt es stünde keine therapeutische Option mehr offen – liegt nicht vor. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W132.2264734.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.