RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlW150 2159588-2 Spruch, W150 2159588-2/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste spätestens am 08.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Die Familie des BF habe entschieden nach Europa zu gehen und der Beschwerdeführer sei einfach mitgegangen. Niemand in der Familie wäre jemals bedroht worden. Der Vater hätte ein Autogeschäft gehabt und es sei allen Mitgliedern der Familie gut gegangen.
- Am 15.04.2016 fand eine Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Der BF gab an, wonach seine Eltern und Geschwister in Afghanistan leben würden. Sein Vater besitze zwei Häuser in XXXX und ein Bekleidungsgeschäft. Des Weiteren hätten seine Eltern Felder und eine Landwirtschaft geerbt. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig mit seiner Familie in XXXX in telefonischem Kontakt. Der BF schilderte, von unbekannten Männern mit einem Messer bedroht worden zu sein. Bei diesem Vorfall wäre er verletzt und die Tageslosung des Bekleidungsgeschäftes wie auch sein Handy gestohlen worden. Ungefähr zwei Monate später hätten zwei bis drei Männer versucht, ihn zu entführen. Der Beschwerdeführer gab Weiters an, demzufolge seine Familie nicht aufgrund dieser Vorfälle das Land verlassen hätte, sondern vielmehr, da Deutschland die Grenzen geöffnet habe und dort alle Flüchtlinge willkommen seien. Der Vater des Beschwerdeführers hätte die Entscheidung getroffen, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen und der BF sei schlichtweg mitgekommen.
- Am 15.04.2016 fand eine Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Der BF gab an, wonach seine Eltern und Geschwister in Afghanistan leben würden. Sein Vater besitze zwei Häuser in römisch 40 und ein Bekleidungsgeschäft. Des Weiteren hätten seine Eltern Felder und eine Landwirtschaft geerbt. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig mit seiner Familie in römisch 40 in telefonischem Kontakt. Der BF schilderte, von unbekannten Männern mit einem Messer bedroht worden zu sein. Bei diesem Vorfall wäre er verletzt und die Tageslosung des Bekleidungsgeschäftes wie auch sein Handy gestohlen worden. Ungefähr zwei Monate später hätten zwei bis drei Männer versucht, ihn zu entführen. Der Beschwerdeführer gab Weiters an, demzufolge seine Familie nicht aufgrund dieser Vorfälle das Land verlassen hätte, sondern vielmehr, da Deutschland die Grenzen geöffnet habe und dort alle Flüchtlinge willkommen seien. Der Vater des Beschwerdeführers hätte die Entscheidung getroffen, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen und der BF sei schlichtweg mitgekommen.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. XXXX , setzte das BFA das Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bis zur Klärung der Vorfrage gemäß § 38 AVG aus.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. römisch 40 , setzte das BFA das Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2Abs. 1 Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bis zur Klärung der Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG aus.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX am 18.08.2016, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des § 201 Abs. 1 und 2 StGB (Vergewaltigung) und des Vergehens gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB (gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 am 18.08.2016, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Paragraph 201, Absatz eins und 2 StGB (Vergewaltigung) und des Vergehens gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurden hiebei wörtlich „die besonders brutale Vorgangsweise, der Einsatz der Tatmittel der Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie die Vollziehung sowohl des Vaginal- als auch des Anal- und Oralverkehrs“ ebenso gewertet, wie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Der Milderungsgrund des Einräumens möglicher Delinquenz in Verbindung mit Reue, welcher neben dem Alter von unter 21 Jahren, der unterstellten Unbescholtenheit und der zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt als eingeschränkt gewerteten Zurechnungsfähigkeit, wurde seitens des vom BF am Rechtsmittelweg angerufenen OLG XXXX , in seinem Urteil vom 21.12.2016, Zl. XXXX , als unzutreffend korrigiert, zumal die seitens des Beschwerdeführers rechtfertigend behauptete starke Alkoholisierung in casu ebenso definitiv ausgeschlossen werden könne, wie der daraus resultierende angebliche Erinnerungsverlust (vgl. Seite 242 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Der Milderungsgrund des Einräumens möglicher Delinquenz in Verbindung mit Reue, welcher neben dem Alter von unter 21 Jahren, der unterstellten Unbescholtenheit und der zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt als eingeschränkt gewerteten Zurechnungsfähigkeit, wurde seitens des vom BF am Rechtsmittelweg angerufenen OLG römisch 40 , in seinem Urteil vom 21.12.2016, Zl. römisch 40 , als unzutreffend korrigiert, zumal die seitens des Beschwerdeführers rechtfertigend behauptete starke Alkoholisierung in casu ebenso definitiv ausgeschlossen werden könne, wie der daraus resultierende angebliche Erinnerungsverlust vergleiche Seite 242 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
- Mit Bescheid vom 10.05.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, wonach seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich stellte das Bundesamt fest, demzufolge der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2016 verloren habe (Spruchpunkt IV.) und verhängte über selbigen ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Die Behörde stellte fest, wonach keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII).
- Mit Bescheid vom 10.05.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, wonach seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich stellte das Bundesamt fest, demzufolge der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.) und verhängte über selbigen ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Behörde stellte fest, wonach keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben).
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der BF, mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“). Begründend führte er im Wesentlichen aus, wonach er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, zumal er in Afghanistan von maskierten Männern überfallen und dabei am Oberschenkel mit einem Messer verletzt sowie ausgeraubt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei dann erneut von unbekannten Männern angegriffen worden, die auch versucht hätten, ihn zu entführen. Im Falle einer Rückkehr wäre das Leben des BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der individuellen Situation in Afghanistan gefährdet. Seine Abschiebung sei zudem unzulässig, da eine Abschiebung Art. 2 und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) verletzten würde.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der BF, mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“). Begründend führte er im Wesentlichen aus, wonach er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, zumal er in Afghanistan von maskierten Männern überfallen und dabei am Oberschenkel mit einem Messer verletzt sowie ausgeraubt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei dann erneut von unbekannten Männern angegriffen worden, die auch versucht hätten, ihn zu entführen. Im Falle einer Rückkehr wäre das Leben des BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der individuellen Situation in Afghanistan gefährdet. Seine Abschiebung sei zudem unzulässig, da eine Abschiebung Artikel 2 und Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) verletzten würde.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2017, W252 2159588-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Zum Antrag auf Asyl hielt das BVwG in der rechtlichen Begründung zusammenfassend fest, demzufolge der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern vielmehr – wie auch in weiterer Folge alle anderen seiner Kernfamilienmitglieder, welche aufgrund der von Deutschlands Bundeskanzlerin Merkel geöffneten Landesgrenzen aus Afghanistan Richtung Mitteleuropa ausgereist wären, um ein besseres Leben führen zu können – aus rein wirtschaftlichen Motiven heraus sein Heimatland verlassen habe. Hinsichtlich des Antrags auf subsidiären Schutz wies das BVwG darauf hin, wonach dem BF – unter Berücksichtigung der Länderberichte, seiner persönlichen Lebensumstände und der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – eine innerstaatliche Fluchtalternative in MAZAR-E SHARIF zumutbar sei. Die ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
- Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der aufrechten Strafhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Begründung seiner Folgeantragstellung verwies der BF im Rahmen seiner Ersteinvernahme auf seine am 23.06.2020 erfolgte Taufe. Daraus resultierend würde nunmehr in Afghanistan die Todesstrafe auf ihn warten. Seine ursprünglich im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten Fluchtgründe halte er weiterhin aufrecht; „sonst habe ich keine Gründe“ (Seite 32 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Falle seiner Rückführung befürchte der Beschwerdeführer hingerichtet zu werden. Als Beweismittel legte er seinen Taufschein vor.
- Im Rahmen der in weiterer Folge am 20.08.2020 vor der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF, auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, vor, demzufolge er seine Religion geändert habe. Ursprünglich gebürtiger Moslem, gehöre er nunmehr auch offiziell dem Christentum an. Anlässlich seiner Ersteinvernahme wäre er zudem gestresst gewesen und „habe nicht gut aufgepasst“ (Seite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), weshalb er versehentlich seine Schulbildung mit zwölf Jahren beziffert hätte, anstatt mit neun. Eigentlich könne er weder gut schreiben noch lesen, dennoch sei es ihm mittlerweile gelungen, erfolgreich ein A1-Zertifikat zu erwerben, welches er nunmehr als Beweismittel für seine Integrationsbemühungen vorlege. Uneingeschränkt gesund, habe der BF – abgesehen von der zuvor gemachten Einschränkung – im Verfahren bisher immer stets die Wahrheit gesagt. Ausschlaggebend für seine gegenständliche Folgeantragstellung aus dem Stande der Strafhaft wäre seine eingangs erwähnte Zuwendung zur christlichen Religion. Bereits in Afghanistan „war ich müde von meinem alten Glauben, vom Islam“ (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die in dessen Rahmen idealisierten Elemente von Mord und Gewalt hätten ihn schon in seinem Heimatland abgestoßen, weshalb „ich kein Muslim mehr sein wollte“ (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Noch vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland „habe ich mich für das Christentum interessiert, aber nicht die Möglichkeit gehabt, meinen Glauben zu wechseln (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).“ Erst in Österreich sei ihm in der Strafhaftanstalt endlich die Möglichkeit eröffnet worden, seinem starken inneren Bedürfnis auch in der Praxis folgen zu können – eine Option, die ihm noch in Freiheit befindlich und vor Begehung seiner Straftat mangels Zugang zu geeignet scheinenden Helfern als nicht erreichbar erschienen wäre. Während im Islam der Name Gottes dazu missbraucht werde, um zu morden und Krieg zu führen, sei dies im Christentum in wohltuender Weise anders. „Ich habe Gott gesucht und habe Gott jetzt gefunden. Das war es“ (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Konkret hätte sich der Genannte, wie bereits erwähnt, schon in Afghanistan für das Christentum interessiert, aber erst in der Haftanstalt wäre ihm durch einen Freund die Möglichkeit eröffnet worden, die Glaubensinhalte näher zu studieren. Jener Freund habe ihn Unterlagen in Form von vier Zetteln überreicht, in denen auszugsweise das Wirken Jesu wiedergegeben gewesen sei. „Die werden evangelische Zettel genannt“ (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenngleich sich dieses prägende Ereignis im Jahre 2018 zugetragen hätte, welches im Ergebnis seinen Wunsch nach Konversion zum Christentum zusätzlich bekräftigt habe, so „habe ich auch in Afghanistan vorgehabt, dass ich nach Europa komme und meinen Glauben wechsle“ (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Besonders angesprochen an der christlichen Glaubenslehre hätte ihn dabei das Prinzip der Vergebung der Sünden. Aufgrund dieses zentralen Elements sei die Wahl des Beschwerdeführers endgültig auf das Christentum gefallen; von der islamischen Religion habe er sich schon lange davor in seiner Heimat endgültig abgewandt. So hätte er sich auch gegen den Willen seines Vaters geweigert, die Moschee zu besuchen und trete erschwerend hinzu, dass der Koran ausschließlich auf Arabisch verfasst und somit für den Genannten unverständlich sei; „es gibt in ganz Afghanistan keinen Koran auf Dari, den man verstehen kann“ (Seite 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im ersten Rechtsgang wäre sein Abfall vom muslimischen Glauben und seine Zuwendung zum Christentum seinerseits nur deshalb nie erwähnt worden, da der BF „ängstlich“ gewesen sei und nicht gewusst habe, „was ich bei der Einvernahme sagen sollte“ (Seite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aktiv begonnen, die Kirche zu besuchen, hätte er erst nach seiner Inhaftierung im Strafvollzug ab Juni 2018; davor habe ihn die Anwesenheit vieler Landsleute abgeschreckt. So sei es ihm ursprünglich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jänner 2016 angesichts seiner Angst und seinen mangelnden Sprachkenntnissen nicht gelungen, einen Zugang zu der seinerseits noch in der Heimat favorisierten Religion zu finden. „Ich wusste nicht, wie ich zum Christentum komme“ (Seite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Obgleich er weder in Dari noch in Deutsch gut lesen könne, studiere er anhand eines in seinem Besitz befindlichen zweisprachigen Bibelexemplars die wesentlichen Glaubensinhalte seiner neuen religiösen Überzeugung. Auch wenn das gesamte Buch insgesamt äußerst interessant und lehrreich wäre, so würden den Beschwerdeführer doch ganz besonders jene Stellen ansprechen, in denen Jesus Wunder vollbracht und Sündern ihre Verfehlungen vergeben habe. Seine christliche Überzeugung steigere generell sein Wohlbefinden im Vergleich zu früher und besuche der BF auch regelmäßig die Heilige Messe. Daneben fühle er sich der „Lege Maria“ (sic! – vgl. Seite 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sehr verbunden und nehme an deren Veranstaltungen teil. Zudem versuche der Priester in der Haftanstalt, die Glaubensinhalte zu erklären. Wenngleich er die auf Deutsch vorgetragenen Passagen der Messen bloß in Teilen verstehe, bemühe sich der Beschwerdeführer auch den Rest inhaltlich zu erfassen. Seine christliche Überzeugung steigere generell sein Wohlbefinden im Vergleich zu früher und besuche der BF auch regelmäßig die Heilige Messe. Daneben fühle er sich der „Lege Maria“ (sic! – vergleiche Seite 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sehr verbunden und nehme an deren Veranstaltungen teil. Zudem versuche der Priester in der Haftanstalt, die Glaubensinhalte zu erklären. Wenngleich er die auf Deutsch vorgetragenen Passagen der Messen bloß in Teilen verstehe, bemühe sich der Beschwerdeführer auch den Rest inhaltlich zu erfassen. Abschließend „gebe ich zu, dass ich einen Fehler gemacht habe“ (Seite 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), jedoch ersuche der Beschwerdeführer dennoch darum, weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wolle er sich um Integration bemühen und anpassen. Als Beweismittel wurden unter einem vorgelegt: Taufschein der Pfarre XXXX , datiert vom XXXX 2020;Taufschein der Pfarre römisch 40 , datiert vom römisch 40 2020; XXXX Zertifikat A1, Note „bestanden“, datiert vom XXXX 2018; römisch 40 Zertifikat A1, Note „bestanden“, datiert vom römisch 40 2018; Therapiebestätigung „Forensische Einzeltherapie“ der JA XXXX , datiert vom XXXX 2019;Therapiebestätigung „Alkoholmodul“ der JA XXXX , datiert vom XXXX 2018;Therapiebestätigung „Forensische Einzeltherapie“ der JA römisch 40 , datiert vom römisch 40 2019;, Therapiebestätigung „Alkoholmodul“ der JA römisch 40 , datiert vom römisch 40 2018; Empfehlungsschreiben des Gefangenenseelsorgers der JA XXXX , datiert vom XXXX 2020.Empfehlungsschreiben des Gefangenenseelsorgers der JA römisch 40 , datiert vom römisch 40
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diese Entscheidung erhob der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, demzufolge es ihm keineswegs, wie seitens der belangten Behörde begründend ausgeführt, an einer inneren Überzeugung hinsichtlich des Christentums mangle, was auch der als Beweismittel beigelegten Stellungnahme des Gefängnisseelsorgers zu entnehmen sei. Die Erstinstanz hätte insgesamt zu wenig den Umstand berücksichtigt, wonach der Beschwerdeführer schlichtweg aus mangelnden Deutsch- wie auch Lesekenntnissen heraus gewisse religiöse Themenkreise nicht verstehe. Wichtiger als das Wissen um konkrete Glaubensinhalte wären aber ohnehin die treibenden Beweggründe, welche hinter dem Religionswechsel vom Islam zum Christentum stehen würden. Die Einschätzung des Bundesamtes, laut welcher es sich in der Person des BF in Wahrheit um einen Scheinkonvertiten handle, welcher sowohl die wöchentlichen Messebesuche wie auch die Taufe als reine Formalakte interpretieren und obendrein den Gefängnisseelsorger in Bezug auf seine wahre Motivation täuschen würde, sei verfehlt. Insgesamt wäre diese Beweiswürdigung im Ergebnis nicht nachvollziehbar und daher korrekturbedürftig. Ebenso vertrete die Erstinstanz in ihrer Sichtweise unzulässigerweise den Standpunkt, demzufolge es sich bei dem nunmehr ins Treffen geführten Sachverhalt des Übertritts zum Christentum um keinen neuen Sachverhalt handle, zumal der Genannte zwischenzeitlich offiziell getauft worden sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan müsse der BF mit massiven Verfolgungshandlungen rechnen. Es wurde daher beantragt
- den Antrag des BF auf internationalen Schutz einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen;
- in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zu beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen;
- eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG anzuberaumen (unter Ladung eines Dolmetschers der Sprache Dari).Es wurde daher beantragt,
- den Antrag des BF auf internationalen Schutz einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen;,
- in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zu beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen;,
- eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG anzuberaumen (unter Ladung eines Dolmetschers der Sprache Dari). Dem Schriftsatz beigelegt war ein Schreiben des Gefangenenseelsorgers, datiert vom XXXX
- Darin bestätigt der Verfasser die aktive Teilnahme des BF an den wöchentlich in der Haftanstalt abgehaltenen Heiligen Messe seit Juni 2018 und der damit parallel – ebenfalls im selben Monat und Jahr begonnenen sowie im Wochenrhythmus abgehaltenen – Taufvorbereitung (Katechese). Der Beschwerdeführer hätte sich hiebei „freundlich und interessiert“ gezeigt, wenngleich dieser keine abgeschlossene Schulbildung und einen Mangel am Deutschkenntnissen aufweisen würde. Er sei aber bemüht, letztere zu verbessern und sich zu integrieren. Bei einer künftigen Wohnungssuche würde die katholische Seelsorge in seinem Fall nach erfolgter Verbüßung der Strafhaft ebenso Hilfestellung leisten wollen, wie auch bei der Suche nach Arbeit. Positiv angemerkt wurde auch die Mitarbeit des Genannten im Rahmen der einmal pro Woche stattfindenden „Legion Mariens“ – Apostolatsgruppe. Dies werde seitens des Gefängnisseelsorgers als „sehr intensive Auseinandersetzung mit dem Glauben der römisch-katholischen Kirche“ und deren Praxis interpretiert. Zudem würde es der Verfasser des Schreibens ausdrücklich begrüßen, wenn sein Schützling in Österreich bleiben dürfte, zumal dieser seinen Fehler einsehe, sein Leben „total geändert“ hätte und außerdem dessen Schwester mit ihrer Familie auch in WIEN leben würde.Dem Schriftsatz beigelegt war ein Schreiben des Gefangenenseelsorgers, datiert vom römisch 40
- Darin bestätigt der Verfasser die aktive Teilnahme des BF an den wöchentlich in der Haftanstalt abgehaltenen Heiligen Messe seit Juni 2018 und der damit parallel – ebenfalls im selben Monat und Jahr begonnenen sowie im Wochenrhythmus abgehaltenen – Taufvorbereitung (Katechese). Der Beschwerdeführer hätte sich hiebei „freundlich und interessiert“ gezeigt, wenngleich dieser keine abgeschlossene Schulbildung und einen Mangel am Deutschkenntnissen aufweisen würde. Er sei aber bemüht, letztere zu verbessern und sich zu integrieren. Bei einer künftigen Wohnungssuche würde die katholische Seelsorge in seinem Fall nach erfolgter Verbüßung der Strafhaft ebenso Hilfestellung leisten wollen, wie auch bei der Suche nach Arbeit. Positiv angemerkt wurde auch die Mitarbeit des Genannten im Rahmen der einmal pro Woche stattfindenden „Legion Mariens“ – Apostolatsgruppe. Dies werde seitens des Gefängnisseelsorgers als „sehr intensive Auseinandersetzung mit dem Glauben der römisch-katholischen Kirche“ und deren Praxis interpretiert. Zudem würde es der Verfasser des Schreibens ausdrücklich begrüßen, wenn sein Schützling in Österreich bleiben dürfte, zumal dieser seinen Fehler einsehe, sein Leben „total geändert“ hätte und außerdem dessen Schwester mit ihrer Familie auch in WIEN leben würde.
- Mit Schriftsatz vom 13.11.2020 erstattete der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung eine als „Nachtrag“ bezeichnete Beschwerdeergänzung. Darin wolle er „folgende Sachen klarstellen:“ So würden sowohl seine Schwester als auch sein Cousin mittlerweile in WIEN leben und hätten ihn diese auch schon in der Haftanstalt besucht. Der Umstand, dass er anlässlich seiner Asylantragstellung als Religionszugehörigkeit „Moslem“ angegeben habe, sei nicht gleichzusetzen mit einer inneren Überzeugung. Vielmehr hätte er nur seine offizielle Konfession genannt, ähnlich einem Taufscheinchristen hierzulande, der in Wahrheit gar nicht religiös wäre. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch aufgrund der religiösen Zwänge des Scharia-Islams Afghanistan verlassen. Wie bereits vorgebracht, hätte der Genannte aus Angst vor anderen Moslems erst in der Strafhaft über einen Seelsorger den Mut gefunden, sich aktiv dem Christentum anzunähern. Die Tatsache, derzufolge er nicht in der Lage sei, mit Bibeldetails aufzuwarten, wäre nicht dazu geeignet, Rückschlüsse in Bezug auf seine Glaubensüberzeugung zu ziehen; dies könne sein Seelsorger zweifellos besser beurteilen als jemand der ihn nicht kenne. Sein Glaubensübertritt stelle kein gesteigertes Vorbringen, sondern vielmehr einen neuen Sachverhalt dar. So hätte er nie behauptet, in Afghanistan einer gezielten individuellen Verfolgung ausgesetzt zu sein, jedoch wäre er nunmehr im Falle einer Rückkehr von der Todesstrafe bedroht, wenn bekannt würde, dass er zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert sei. Dies wolle er gerne in einer mündlichen Verhandlung im Detail näher darlegen.
- In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer am 17.11.2020 über seine rechtsfreundliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme einer Mitarbeiterin des XXXX , in welcher dem BF seine Teilnahme an einem einmonatigen Programm zur Erarbeitung beruflicher Perspektiven nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bestätigt wird. Selbiger hätte im Verlauf dieses Projekts seine Bereitschaft zur Erweiterung seiner Deutschkenntnisse und Computerfertigkeiten bekundet. Insgesamt habe man den Genannten „als sehr engagierten jungen Mann“ erlebt.
- In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer am 17.11.2020 über seine rechtsfreundliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme einer Mitarbeiterin des römisch 40 , in welcher dem BF seine Teilnahme an einem einmonatigen Programm zur Erarbeitung beruflicher Perspektiven nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bestätigt wird. Selbiger hätte im Verlauf dieses Projekts seine Bereitschaft zur Erweiterung seiner Deutschkenntnisse und Computerfertigkeiten bekundet. Insgesamt habe man den Genannten „als sehr engagierten jungen Mann“ erlebt.
- Am 15.04.2021 erreichte das BVwG im Rahmen eines als „Urkundenvorlage“ bezeichneten Schriftsatzes ein Schreiben der aktuell in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers. Darin schildert diese, demzufolge der BF schon in Afghanistan den Islam „ablehnte und zu entkommen versuchte.“ Für die nach wie vor in Afghanistan lebende Familie, konkret Vater, Onkel und Bruder, würde der Beschwerdeführer hingegen nunmehr als Verräter und „Schande“ betrachtet werden. Eine Rückkehr in sein Heimatland wäre für diesen daher sehr gefährlich, da nach der Scharia die Todesstrafe für den Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion vorgesehen sei – eine Vorgangsweise, die von den vor Ort lebenden Angehörigen vermeintlich begrüßt werden würde. Deshalb ersuche die Verfasserin des Briefes darum, ihren Bruder weiterhin in Österreich zu belassen.
- In weiterer Folge beantragte der BF mit Schreiben vom 15.07.2021 die Bewilligung einer Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2021, Zl. W150 2159588-2/13Z, wurde selbiger Antrag abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 26.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben eines ehrenamtlich in der JA XXXX seelsorgerisch tätigen Privaten. Inhaltlich wurde auf dessen gepflegtes Erscheinungsbild und einwandfreies Benehmen verwiesen und der persönlichen Überzeugung des Verfassers, derzufolge sich der BF im Falle der Asylgewährung „weiter gut in die Gesellschaft integrieren wird.“
- Mit Schreiben vom 26.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben eines ehrenamtlich in der JA römisch 40 seelsorgerisch tätigen Privaten. Inhaltlich wurde auf dessen gepflegtes Erscheinungsbild und einwandfreies Benehmen verwiesen und der persönlichen Überzeugung des Verfassers, derzufolge sich der BF im Falle der Asylgewährung „weiter gut in die Gesellschaft integrieren wird.“
- Am 03.08.2021 fand vor dem BVwG im Beisein eines Dolmetschers für DARI, des Beschwerdeführers, dessen rechtsfreundlichen Vertretung, zweier Zeugen und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. Uneingeschränkt gesund könne der BF alle an ihn gerichteten Fragen wahrheitskonform beantworten. In XXXX als Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe geboren und aufgewachsen, habe er in beiden Rechtsgängen stets die Wahrheit gesagt. „Dann bin ich leider ins Gefängnis gegangen“ (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 03.08.2021) – ein Umstand, der primär auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen sei, obwohl er bloß „ein gutes normales Leben haben wollte“ (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 03.08.2021). In römisch 40 als Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe geboren und aufgewachsen, habe er in beiden Rechtsgängen stets die Wahrheit gesagt. „Dann bin ich leider ins Gefängnis gegangen“ (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 03.08.2021) – ein Umstand, der primär auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen sei, obwohl er bloß „ein gutes normales Leben haben wollte“ (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 03.08.2021). Erst ab dem Jahr 2018 hätte der Beschwerdeführer begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Konfrontiert mit seiner Aussage vom 20.08.2020, derzufolge er sich bereits in Afghanistan für das Christentum interessiert und vorgehabt hätte, in Europa die Religion zu wechseln, bestritt der BF vehement, jemals ein derartiges Vorbringen erstattet zu haben. Wenngleich in eine muslimische Familie hineingeboren, habe er selbst nie eine Religion gehabt. Die anderslautenden Passagen früherer Protokolle und Niederschriften wären vermutlich Fehler der involvierten Dolmetscher gewesen. Seit seinem Konfessionswechsel hätte sich sein Leben zum Positiven geändert. So wäre er früher von seinem Vater dazu gezwungen worden, den Koran zu lesen, was er jedoch aufgrund seiner Leseschwäche nur mit Schwierigkeiten zu bewerkstelligen vermocht habe. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer in der Moschee als Kind vor den Gelehrten mit ihren schwarzen Haaren, dunklen Augen und langen Bärten gefürchtet. „Das ist jetzt anders“ (Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 03.08.2021). Seine Lieblingsstelle in der Bibel sei jene, in der Jesus den Sündern ihre Untaten vergebe. Auch das „Vater unser“ gefalle ihm sehr, ebenso wie die zehn Gebote. In Österreich habe er begonnen Alkohol zu trinken, was auch die Ursache für seine Straftaten gewesen wäre; Schweinefleisch esse er seit seiner Inhaftierung „auch immer ohne Unterbrechung“ (Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 03.08.2021). Den Konsum von Alkohol versuche er demgegenüber immerhin insoweit einzuschränken, als dass er dadurch nicht die Kontrolle über sein Handeln verliere. Auf Vorhalt, demzufolge er in der Haftanstalt ausschließlich muslimisch rituelle Halalkost zum Essen bestelle, bestritt der Genannte dies jemals selbst veranlasst zu haben; vielmehr wäre dies automatisch von den Verantwortlichen der Haftanstalt so eingeteilt worden, er habe es lediglich nicht aktiv ändern lassen. In Afghanistan würden neben seinen beiden Eltern auch noch drei Brüder und drei Schwestern leben sowie auch der Rest der gesamten Verwandtschaft, abgesehen von einer in Österreich lebenden Schwester, einem Cousin in der Schweiz und einem Onkel in Dänemark. Ein paar nicht näher genannte Angehörige würden zudem in Deutschland wohnen. Selbst ledig und kinderlos habe er nur in seinem Herkunftsland einmal eine Freundin gehabt. Bildungsmäßig könne er nur auf eine bloß fünfjährige Schulbildung in seinem Herkunftsland verweisen; zudem hätte er die Ausbildung eines Erzeugers künstlicher Blumen absolviert, Berufspraxis aber dann als Kleidungshändler erworben. In Österreich habe der BF zudem in der Justizvollzugsanstalt ein A1 – Zertifikat erlangt. Das Haus seiner Eltern verfüge über neun Zimmer auf insgesamt zwei Stockwerken. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Beschwerdeführer die faktische Unmöglichkeit, seine neue Religion, die nunmehr alles für ihn bedeuten würde, in der Praxis ausüben zu können. Seit 2020 sei er auch Mitglied in der „Legion Mariens“. Mitinhaftierte Landsleute hätten ihn angekündigt, in Afghanistan dafür zur Rechenschaft ziehen zu wollen. Auf die Frage nach dem nächsten christlichen Fest vermochte er das unmittelbar bevorstehende Hochfest Mariä Aufnahme in den Himmel (Mariä Himmelfahrt am
- August) nicht zu nennen. Erst auf präzise Nachfrage zur Marienverehrung und damit verbundenen Festen konnte er zwei der insgesamt 16 röm.-kath. Marienfeste nennen: „Einer davon heißt auch der Mariafeiertag, das ist am 08.
- Im August ist der Feiertag von Maria.“ (Seite 13 der Verhandlungsschrift vom 03.08.2021). Seine Straftat bereue er sehr und bete er zu Gott, dass sein Vergewaltigungsopfer „ihr Leben noch einmal in Griff bekommt“ (Seite 14 der Verhandlungsschrift vom 03.08.2021). Hinsichtlich seiner zweiten Straftat, aufgrund er ebenfalls rechtskräftig verurteilt worden ist, konkret jener der Morddrohung gegenüber einer weiteren Frau, könne sich der BF nicht erinnern, was seiner Ansicht nach vermutlich auf den seinerzeitigen übermäßigen Konsum von Alkohol zurückzuführen sei. Im Rahmen der Beichte habe er einem Priester von seiner Straftat erzählt, dieser habe sodann zum lieben Gott gebetet „und damit meine ich, ist mir verziehen worden“ (Seite 15 der Verhandlungsschrift vom 03.08.2021). Die fünf Voraussetzungen für eine gültige Beichte wären ihm aktuell – ebenso wie der Begriff der „Todsünde“ nicht erinnerlich, aber sei ihm durchaus bewusst, etwas Schlimmes getan zu haben, was er nunmehr bereuen würde. Abschließend wolle er sich bei allen bedanken, insbesondere bei Jesus Christus für seine Errettung. Auch entschuldige er sich für seine Straftaten und beabsichtige in Hinkunft ein gesetzeskonformes Leben in Österreich zu führen. Der als Zeuge nominierte Gefängnisseelsorger brachte vor, den Beschwerdeführer seit Juni 2018 zu kennen. Im Rahmen wöchentlicher Seelsorgeeinheiten hätte er diesen erstmalig gesehen. Zudem habe der BF über zwei Jahre hindurch an der wöchentlichen Katechese teilgenommen. Dies stelle eine intensive Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben dar. Auch sei dies aus seiner Sicht als ein Akt besonderen Mutes zu qualifizieren, zumal andere Muslime diesen Schritt nicht positiv bewerten würden. Vor der Taufe des Beschwerdeführers wäre es nicht möglich gewesen, diesen zuvor beichten zu lassen, aber hätten dafür eine Einführung und Erklärung stattgefunden. Insgesamt habe man dann die Beichte schon einige Male vollzogen. Er sei subjektiv absolut davon überzeugt, dass der BF aus Überzeugung dem Christentum beigetreten wäre, denn ansonsten würde dieser wohl nicht so regelmäßig weiterhin an den wöchentlichen Zeremonien teilnehmen. Zudem habe er zu Beginn ausdrücklich darauf hingewiesen, wonach eine Konversion nicht zwangsläufig ein Bleiberecht bedeute. Ob oder inwieweit dieser aktuell noch muslimische Gebote einhalte, entziehe sich seiner Kenntnis. Die ebenfalls als Zeugin geladene Schwester des Beschwerdeführers gab an, ein Monat vor diesem nach Österreich gekommen zu sein. Ihre weiterhin in Afghanistan lebende Familie, zu denen sie nach wie vor Kontakt habe, wisse von anderen zwischenzeitlich abgeschobenen ehemaligen Strafgefangenen vom Glaubenswechsel ihres Bruders, was vor allem ihrer Mutter große Sorgen bereiten würde. Innerhalb der Familie hätte sich diese Neuigkeit wie ein Lauffeuer verbreitet und würde der Mutter die Schuld für diesen als Schande empfundenen Schritt des BF gegeben werden. Noch in Afghanistan habe sich ihr Bruder für das Christentum stark interessiert gezeigt, insbesondere während des Fastenmonats Ramadan, zumal er weder täglich beten noch das Fastenritual vollziehen hätte wollen, wie es etwa vom gemeinsamen Vater verlangt worden sei. Stattdessen hätte er es vorgezogen, regelmäßig heimlich zu essen und trinken. Zudem wären wiederholt seine Augen gerötet gewesen, wobei er zur selben Zeit aus dem Mund nach Alkohol gerochen habe. Als Beweismittel wurde abschließend noch eine Bestätigung über die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste Hilfe Grundkurs vorgelegt.
- Mit Erkenntnis vom 23.08.2021, GZ. W150 2159588-2/23E, wies das BVwG die Beschwerde des BF in allen Punkten als unbegründet ab und erklärte die Revision als nicht zulässig. Begründend führte dabei das BVwG im Wesentlichen aus, dass Es weder im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen sei, noch es der Beschwerdeführer glaubhaft darzutun vermochte, wonach in der Zwischenzeit seit der Entscheidung des BVwG vom 06.06.2017 Umstände eingetreten wären, aufgrund derer dem BF in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem könne er Rückkehrhilfe ebenso in Anspruch nehmen, wie sich der Unterstützung diverser Kernfamilienmitglieder wie Eltern, Bruder und weiterer Angehöriger wie etwa Onkeln und Cousins bedienen. In Bezug auf die nunmehr im Zuge der gegenständlichen Folgeantragstellung erstmalig präsentierte Konversion zum Christentum sei aus nachstehenden Gründen auszuführen, wonach es sich hiebei um keinerlei nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Rechtsgangs neu entstandenen Sachverhalt (mit glaubhaften Kern) handle. In einer Zusammenschau erweise sich die anlässlich der Folgeantragstellung zentral in den Mittelpunkt des Vorbringens gestellte Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum aus ehrlicher innerer Überzeugung nicht einmal ansatzweise als glaubhaft. Beim Übertritt des BF vom Islam zum Christentum handle es sich augenscheinlich um eine Scheinkonversion, welche rein aus taktischen Motiven heraus vorgenommen worden sei, um sich nach Verbüßung der aktuellen Strafhaft einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen und der keinerlei tatsächliche Ergebenheit in Bezug auf die entsprechende christliche Lehre zugrunde liege. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei sohin inhaltlich beizupflichten, demzufolge in casu kein neuer oder geänderter Sachverhalt mit glaubhaften Kern vorliege, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Weiters verwies das BVwG feststellend bezüglich der Lage in Afghanistan auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan (Stand: 21.07.2020), also zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde. Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage sei, ob die seinerzeitige Zurückweisung zu Recht erfolgt sei. Das BVwG habe diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten sei. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts habe - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175).Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage sei, ob die seinerzeitige Zurückweisung zu Recht erfolgt sei. Das BVwG habe diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten sei. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts habe - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz den BF betreffend die Frage der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2017, W252 2159588-1/2E, heranzuziehen gewesen.
- Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den VfGH und ao. Revision an den VwGH.
- Der VfGH behob in weiterer Folge (E 3632/2021-16 v. 15.12.2021) das oben unter Punkt
- genannte Erkenntnis des BVwG, insoweit es die Beschwerde gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen hatte.
- Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Der VwGH wies mit Beschluss vom 24.02.2022, Ra 2021/18/0336-14 die a.o. Revision des BF gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache, zurück, erklärte im Übrigen die Revision als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein.
- Der VwGH wies mit Beschluss vom 24.02.2022, Ra 2021/18/0336-14 die a.o. Revision des BF gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, zurück, erklärte im Übrigen die Revision als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein.
- Der BF wurde am XXXX 2022 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen.
- Der BF wurde am römisch 40 2022 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen.
- Am 28.04.2022 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, Vollmacht, einschließlich Zustellvollmacht vor.
- Am 23.05.2022 legte der Bewährungshelfer des BF, Herr XXXX , Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) vor.
- Am 23.05.2022 legte der Bewährungshelfer des BF, Herr römisch 40 , Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) vor.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2023 W150 2159588-2, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum einem näher bezeichnten Zeitpunkt zuerkannt. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des BFA betreffend den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ersatzlos behoben und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2023 W150 2159588-2, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum einem näher bezeichnten Zeitpunkt zuerkannt. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des BFA betreffend den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ersatzlos behoben und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
- Dagegen erhob das BFA Amtsrevision bezüglich der den BF betreffende Entscheidung und wandte im Wesentlichen ein, dass zu Unrecht neuerlich über den rechtskräftig erledigten Folgeantrag des Mitbeteiligten in Bezug auf den Status des Asylberechtigten entschieden worden sei. Mit den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Erkenntnisses habe das BVwG die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten, indem es nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes selbst über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 entschieden habe, statt sich richtig auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung des BFA zu beschränken. Ungeachtet dessen habe das BVwG die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung fallbezogen abweichend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermittelt und die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 durch den Mitbeteiligten unberücksichtigt gelassen. Letzteres hätte dazu führen müssen, dass dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen seiner schweren Straftaten jedenfalls nicht zu erteilen gewesen wäre. Mit den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses habe das BVwG die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten, indem es nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes selbst über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 entschieden habe, statt sich richtig auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung des BFA zu beschränken. Ungeachtet dessen habe das BVwG die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung fallbezogen abweichend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermittelt und die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 durch den Mitbeteiligten unberücksichtigt gelassen. Letzteres hätte dazu führen müssen, dass dem Mitbeteiligten der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen seiner schweren Straftaten jedenfalls nicht zu erteilen gewesen wäre.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob in Entsprechung der Amtsrevision mit Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0037-9, das oben unter Punkt
- genannte Erkenntnis des BVwG beteffend die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlicher der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit sowie die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die befristete Aufenthalsberechtigung und die Behebung des Aufenthaltstitel wegen Rechswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH führte dazu u.a. aus, dass „über die Beschwerde des Mitbeteiligten betreffend die Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit verwaltungsgerichtlichem Erkenntnis vom
- August 2021 abschließend entschieden worden ist.“ Die Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof bezog sich darauf nicht. Mit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom
- August 2021 in diesem Spruchpunkt ist die Wirkung verbunden, dass darüber nicht neuerlich entschieden werden durfte (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Indem das BVwG über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses neuerlich abgesprochen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes I. mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2020/20/0306, mwN). Die Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof bezog sich darauf nicht. Mit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom
- August 2021 in diesem Spruchpunkt ist die Wirkung verbunden, dass darüber nicht neuerlich entschieden werden durfte (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Indem das BVwG über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses neuerlich abgesprochen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2020/20/0306, mwN). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde der Folgeantrag des Mitbeteiligten in Bezug auf den Status des Asylberechtigten vom BVwG mit Erkenntnis vom
- August 2021 rechtskräftig abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Einer neuerlichen Entscheidung über diesen (trennbaren) Spruchpunkt stand das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt I. mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Folgeantrag des Mitbeteiligten in Bezug auf den Status des Asylberechtigten vom BVwG mit Erkenntnis vom
- August 2021 rechtskräftig abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Einer neuerlichen Entscheidung über diesen (trennbaren) Spruchpunkt stand das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt römisch eins. mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet ist. Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, insbesondere der inhaltlichen Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, ist zunächst zu beachten, dass die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden in der betreffenden Rechtssache gemäß § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet sind, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes in einem aufhebenden Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln herzustellen. Bei Prüfung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Nur dann, wenn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte, könnte es geboten sein, die in § 87 Abs. 2 VfGG normierte Bindungswirkung wegen des Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu lassen (vgl. dazu VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031 bis 0038, Ro 2019/03/0007 bis 0009, Rn. 64 bis 70). Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, insbesondere der inhaltlichen Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, ist zunächst zu beachten, dass die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden in der betreffenden Rechtssache gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG verpflichtet sind, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes in einem aufhebenden Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln herzustellen. Bei Prüfung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Nur dann, wenn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte, könnte es geboten sein, die in Paragraph 87, Absatz 2, VfGG normierte Bindungswirkung wegen des Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu lassen vergleiche dazu VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031 bis 0038, Ro 2019/03/0007 bis 0009, Rn. 64 bis 70).
- Am 03.11.2023 stellte der Beschwerwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylG 2005.
- Am 03.11.2023 stellte der Beschwerwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde 2.
- Zur Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV.2.
- Zur Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt.Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 04.07.2023, Ro 2023/18/0037-9, zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Folgeanträge auf internationalen Schutz zusammengefasst Folgendes aus: „Zu Recht macht die Revision geltend, dass über die Beschwerde des Mitbeteiligten betreffend die Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit verwaltungsgerichtlichem Erkenntnis vom
- August 2021 abschließend entschieden worden ist. Die Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof bezog sich darauf nicht. Mit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom
- August 2021 in diesem Spruchpunkt ist die Wirkung verbunden, dass darüber nicht neuerlich entschieden werden durfte (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Indem das BVwG über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses neuerlich abgesprochen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes I. mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2020/20/0306, mwN). „Zu Recht macht die Revision geltend, dass über die Beschwerde des Mitbeteiligten betreffend die Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit verwaltungsgerichtlichem Erkenntnis vom
- August 2021 abschließend entschieden worden ist. Die Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof bezog sich darauf nicht. Mit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom
- August 2021 in diesem Spruchpunkt ist die Wirkung verbunden, dass darüber nicht neuerlich entschieden werden durfte (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Indem das BVwG über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses neuerlich abgesprochen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2020/20/0306, mwN). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Verwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Verwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat diesfalls nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. zum Ganzen etwa jüngst VwGH 22.3.2023, Ra 2021/01/0050, mwN). Das Verwaltungsgericht hat diesfalls nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche zum Ganzen etwa jüngst VwGH 22.3.2023, Ra 2021/01/0050, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der Folgeantrag des Mitbeteiligten in Bezug auf den Status des Asylberechtigten vom BVwG mit Erkenntnis vom
- August 2021 rechtskräftig abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Einer neuerlichen Entscheidung über diesen (trennbaren) Spruchpunkt stand das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt I. mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Folgeantrag des Mitbeteiligten in Bezug auf den Status des Asylberechtigten vom BVwG mit Erkenntnis vom
- August 2021 rechtskräftig abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Einer neuerlichen Entscheidung über diesen (trennbaren) Spruchpunkt stand das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt römisch eins. mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet ist. Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, insbesondere der inhaltlichen Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, ist zunächst zu beachten, dass die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden in der betreffenden Rechtssache gemäß § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet sind, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes in einem aufhebenden Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln herzustellen. Bei Prüfung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Nur dann, wenn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte, könnte es geboten sein, die in § 87 Abs. 2 VfGG normierte Bindungswirkung wegen des Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu lassen (vgl. dazu VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031 bis 0038, Ro 2019/03/0007 bis 0009, Rn. 64 bis 70). Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, insbesondere der inhaltlichen Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, ist zunächst zu beachten, dass die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden in der betreffenden Rechtssache gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG verpflichtet sind, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes in einem aufhebenden Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln herzustellen. Bei Prüfung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Nur dann, wenn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte, könnte es geboten sein, die in Paragraph 87, Absatz 2, VfGG normierte Bindungswirkung wegen des Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu lassen vergleiche dazu VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031 bis 0038, Ro 2019/03/0007 bis 0009, Rn. 64 bis 70). Im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom
- Dezember 2021 für das fortgesetzte Verfahren gemäß § 87 Abs. 2 VfGG die Rechtsauffassung überbunden, dass das BVwG eine relevante Lageänderung im Herkunftsstaat, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnte, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Folgeantrag zu beurteilen hat. Die Übereinstimmung dieser Rechtsansicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes gegenständlich nicht weiter zu überprüfen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte (vgl. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Neufassung]). Im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom
- Dezember 2021 für das fortgesetzte Verfahren gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG die Rechtsauffassung überbunden, dass das BVwG eine relevante Lageänderung im Herkunftsstaat, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnte, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Folgeantrag zu beurteilen hat. Die Übereinstimmung dieser Rechtsansicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes gegenständlich nicht weiter zu überprüfen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte vergleiche Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Neufassung]). Die vom Verfassungsgerichtshof eingeforderte Ex-nunc-Prüfung der Lage in Afghanistan zur Beurteilung des subsidiären Schutzes im Beschwerdeverfahren über den zurückgewiesenen Folgeantrag führt aber nicht dazu, dass das BVwG deshalb über den Folgeantrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten inhaltlich zu entscheiden gehabt hätte. Derartiges lässt sich dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht entnehmen. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens blieb weiterhin die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das BFA (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auch Die vom Verfassungsgerichtshof eingeforderte Ex-nunc-Prüfung der Lage in Afghanistan zur Beurteilung des subsidiären Schutzes im Beschwerdeverfahren über den zurückgewiesenen Folgeantrag führt aber nicht dazu, dass das BVwG deshalb über den Folgeantrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten inhaltlich zu entscheiden gehabt hätte. Derartiges lässt sich dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht entnehmen. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens blieb weiterhin die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das BFA vergleiche zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auch VwGH 5.6.2019, Ra 2018/18/0507; VwGH 10.6.2020, Ra 2019/18/0516; VwGH 30.7.2020, Ra 2019/20/0301; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; VwGH 21.6.2022, Ra 2020/19/0234, u.a.). Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nach der ständigen, auch über den Bereich des Asylrechts hinausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0020). Dieser stellt den äußersten Rahmen dar, durch den die Angelegenheit begrenzt wird (vgl. etwa VwGH 13.4.2023, Ra 2021/05/0121). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2020/04/0012).“VwGH 5.6.2019, Ra 2018/18/0507; VwGH 10.6.2020, Ra 2019/18/0516; VwGH 30.7.2020, Ra 2019/20/0301; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; VwGH 21.6.2022, Ra 2020/19/0234, u.a.). Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nach der ständigen, auch über den Bereich des Asylrechts hinausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0020). Dieser stellt den äußersten Rahmen dar, durch den die Angelegenheit begrenzt wird vergleiche etwa VwGH 13.4.2023, Ra 2021/05/0121). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2020/04/0012).“ Rechtlich folgt daraus: Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021, W150 2159588-2, hinsichtlich der Zuerkunng des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021, W150 2159588-2, hinsichtlich der Zuerkunng des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) heranzuziehen. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. ist auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungentscheidung der belangten Behörde einzugehen.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. ist auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungentscheidung der belangten Behörde einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass aufgrund der Machtübernahme der Taliban dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, E 3632/2021-16 zu folgen ist und eine ex nunc Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 durchzuführen ist und die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass aufgrund der Machtübernahme der Taliban dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, E 3632/2021-16 zu folgen ist und eine ex nunc Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 durchzuführen ist und die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen ist. „Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage des Länderinformationsblattes vom
- Juni 2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
- Juli 2021 - daher bereits auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war (VfGH 30.9.2021, E 3445/2021), sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 2 und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).“„Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage des Länderinformationsblattes vom
- Juni 2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
- Juli 2021 - daher bereits auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war (VfGH 30.9.2021, E 3445 aus 2021,), sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg 19.466 aus 2011,, 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,).“ Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis stattzugeben, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zugelassen, da diese Sonderbestimmung für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung gelangt (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/19/0079; VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis stattzugeben, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren. Das Verfahren ist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zugelassen, da diese Sonderbestimmung für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung gelangt vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/19/0079; VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311). Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des BF wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des BF wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 2.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Übrigen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen im Übrigen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W150.2159588.2.00