RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlW221 2253358-1 Spruch, W221 2253358-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL und MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.12.2021, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL und MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.12.2021, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-203/22 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.02.2022, VWG-101/042/791/2020, berichtigt mit Schreiben vom 23.03.2022, ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-203/22 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.02.2022, VWG-101/042/791/2020, berichtigt mit Schreiben vom 23.03.2022, ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die mitbeteiligte Partei begehrte mit E-Mail vom 28.04.2021 erstmalig eine Auskunft iSd Art. 15 DSGVO über die sie betreffenden, bei der beschwerdeführenden Partei gespeicherten Informationen. Die beschwerdeführende Partei erteilte daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2021 Auskunft. Die mitbeteiligte Partei begehrte mit E-Mail vom 28.04.2021 erstmalig eine Auskunft iSd Artikel 15, DSGVO über die sie betreffenden, bei der beschwerdeführenden Partei gespeicherten Informationen. Die beschwerdeführende Partei erteilte daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2021 Auskunft. Mit E-Mail vom 07.07.2021 rügte die mitbeteiligte Partei die Unvollständigkeit dieser Auskunft und ersuchte um Vervollständigung. Dieser Aufforderung entsprechend erteilte die beschwerdeführende Partei der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 12.07.2021 eine ergänzende Auskunft. Mit Schreiben vom 02.09.2021 brachte die mitbeteiligte Partei bei der Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde ein und führte darin, wie auch in der Äußerung vom 22.11.2021, bezogen auf den gegenständlichen Beschwerdefall, im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei eine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO unabhängig davon treffe, ob der von der beschwerdeführenden Partei berechnete Bonitätsscore eine Entscheidung iSd Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstelle. Demgemäß sei jedenfalls über jene Informationen Auskunft zu erteilen, die es ermöglichen das Zustandekommen des Bonitätsscores und diesen an sich nachvollziehen zu können, was die beschwerdeführende Partei jedoch unterlassen habe. Die lediglich abstrakte Berufung der beschwerdeführenden Partei auf ein Geschäftsgeheimnis reiche nicht als Auskunftsverweigerungsgrund. Mit Schreiben vom 02.09.2021 brachte die mitbeteiligte Partei bei der Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde ein und führte darin, wie auch in der Äußerung vom 22.11.2021, bezogen auf den gegenständlichen Beschwerdefall, im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei eine Auskunftspflicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO unabhängig davon treffe, ob der von der beschwerdeführenden Partei berechnete Bonitätsscore eine Entscheidung iSd Artikel 22, Absatz eins, DSGVO darstelle. Demgemäß sei jedenfalls über jene Informationen Auskunft zu erteilen, die es ermöglichen das Zustandekommen des Bonitätsscores und diesen an sich nachvollziehen zu können, was die beschwerdeführende Partei jedoch unterlassen habe. Die lediglich abstrakte Berufung der beschwerdeführenden Partei auf ein Geschäftsgeheimnis reiche nicht als Auskunftsverweigerungsgrund. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erteilte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 29.09.2021 eine weitere ergänzende Auskunft. Mit Bescheid vom 30.12.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte eine Verletzung im Recht auf Auskunft fest, da die beschwerdeführende Partei bis zum Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgetragen, der mitbeteiligten Partei im Umfang des Spruchpunkt 1. eine Auskunft zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.)Mit Bescheid vom 30.12.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte eine Verletzung im Recht auf Auskunft fest, da die beschwerdeführende Partei bis zum Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO erteilt hat (Spruchpunkt 1.). Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgetragen, der mitbeteiligten Partei im Umfang des Spruchpunkt 1. eine Auskunft zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.) Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. und 2. im Wesentlichen aus, dass die Berechnung des Bonitätsscores ein Profiling iSd Art. 4 Z 4 DSGVO darstelle und aufgrund der expliziten Nennung von Profiling in Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO die beschwerdeführende Partei eine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO treffe. Es sei der beschwerdeführenden Partei auch möglich, der mitbeteiligten Partei weitere Informationen zur Berechnung des Bonitätsscores zu erteilen, ohne ihre Geschäftsgeheimnisse preiszugeben.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. und 2. im Wesentlichen aus, dass die Berechnung des Bonitätsscores ein Profiling iSd Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO darstelle und aufgrund der expliziten Nennung von Profiling in Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO die beschwerdeführende Partei eine Auskunftspflicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO treffe. Es sei der beschwerdeführenden Partei auch möglich, der mitbeteiligten Partei weitere Informationen zur Berechnung des Bonitätsscores zu erteilen, ohne ihre Geschäftsgeheimnisse preiszugeben. Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der belangten Behörde erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 09.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde wie auch in der Stellungnahme vom 12.10.2021 im Wesentlichen vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei keine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO treffe, da der von ihr berechnete Bonitätsscore keine ausschließlich automatisierte Entscheidung iSd Art. 22 Abs. 1 DSGVO sei. Selbst unter Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO müsse die beschwerdeführende Partei, abgesehen von der für die Berechnung des Scoringwerts verwendeten personenbezogen Daten, der mitbeteiligten Partei keine weiteren Informationen, wie insbesondere den Algorithmus bzw. die involvierte Logik, bekannt geben, da diese Teil des Geschäftsgeheimnisses einer Kreditauskunftei seien. Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der belangten Behörde erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 09.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde wie auch in der Stellungnahme vom 12.10.2021 im Wesentlichen vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei keine Auskunftspflicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO treffe, da der von ihr berechnete Bonitätsscore keine ausschließlich automatisierte Entscheidung iSd Artikel 22, Absatz eins, DSGVO sei. Selbst unter Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO müsse die beschwerdeführende Partei, abgesehen von der für die Berechnung des Scoringwerts verwendeten personenbezogen Daten, der mitbeteiligten Partei keine weiteren Informationen, wie insbesondere den Algorithmus bzw. die involvierte Logik, bekannt geben, da diese Teil des Geschäftsgeheimnisses einer Kreditauskunftei seien. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.03.2022 vorgelegt und sind am 29.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit diesem Schreiben wurde von der belangten Behörde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-203/22 auszusetzen sowie die Beschwerde abzuweisen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W245 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit E-Mail vom 28.04.2021 begehrte die mitbeteiligte Partei von der beschwerdeführenden Partei Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.Mit E-Mail vom 28.04.2021 begehrte die mitbeteiligte Partei von der beschwerdeführenden Partei Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. Die beschwerdeführende Partei beauskunftete der mitbeteiligten Partei daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2021 die sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten sowie eine Tabelle mit einem Partnerunternehmen und den an diesen Empfänger übermittelten Bonitätsscore. Die beschwerdeführende Partei erteilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 12.07.2021 eine ergänzende Auskunft und vervollständigte darin die Tabelle mit sämtlichen die Identität bzw. Bonität der mitbeteiligten Partei abfragenden Partnerunternehmen für die Zeitspanne von 2014 bis 2021 und die an diese übermittelten Bonitätsscores. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erteilte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 29.09.2021 eine weitere ergänzende Auskunft, welche jener Auskunft vom 12.07.2021 gleicht und keine weiteren Informationen enthält. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Vorabentscheidungsersuchen vom 11.02.2022, VWG-101/042/791/2020, berichtigt mit Schreiben vom 23.03.2022, folgende Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung (anhängig beim EuGH zu C-203/22) gerichtet: „1. Welche inhaltlichen Erfordernisse muss eine erteilte Auskunft erfüllen, um als ausreichend ‚aussagekräftig‘ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingestuft zu werden?„1. Welche inhaltlichen Erfordernisse muss eine erteilte Auskunft erfüllen, um als ausreichend ‚aussagekräftig‘ im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingestuft zu werden? Sind – allenfalls unter Wahrung eines bestehenden Betriebsgeheimnisses – im Falle eines Profilings vom Verantwortlichen im Rahmen der Beauskunftung der ‚involvierten Logik‘ grundsätzlich auch die für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der automatisierten Entscheidung im Einzelfall wesentlichen Informationen, worunter insbesondere 1) die Bekanntgabe der verarbeiteten Daten des Betroffenen, 2) die Bekanntgabe der für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit erforderlichen Teile des dem Profiling zugrunde gelegenen Algorithmus und 3) die maßgeblichen Informationen zur Erschließung des Zusammenhangs zwischen verarbeiteter Information und erfolgter Valuierung zählen, bekannt zu geben? Sind in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO auch im Falle des Einwands eines Betriebsgeheimnisses jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO zu ermöglichen:Sind in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO auch im Falle des Einwands eines Betriebsgeheimnisses jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO zu ermöglichen:
- a)Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insbesondere zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlauben,
- b)Zur-Verfügung-Stellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten,
- c)die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden,
- d)der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung,
- e)Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen,
- f)Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. h Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,
- f)Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte i.S.d. Artikel 15, Absatz eins, Litera h, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,
- g)Aufzählung der Profilkategorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkategorien verbunden ist 2) Steht das durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO gewährte Auskunftsrecht mit den durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechten auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung einer erfolgten automatisierten Entscheidung im Sinne des Art. 22 DS-GVO insofern in einem Zusammenhang, als der Umfang der aufgrund eines Auskunftsbegehrens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Informationen nur dann ausreichend ‚aussagekräftig‘ ist, wenn der Auskunftsbegehrende und Betroffene im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO in die Lage versetzt wird, die ihm durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechte auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung der ihn betreffenden automatisierten Entscheidung im Sinne des Art. 22 DS-GVO tatsächlich, profund und erfolgversprechend wahrzunehmen?2) Steht das durch Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO gewährte Auskunftsrecht mit den durch Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO garantierten Rechten auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung einer erfolgten automatisierten Entscheidung im Sinne des Artikel 22, DS-GVO insofern in einem Zusammenhang, als der Umfang der aufgrund eines Auskunftsbegehrens im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Informationen nur dann ausreichend ‚aussagekräftig‘ ist, wenn der Auskunftsbegehrende und Betroffene im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO in die Lage versetzt wird, die ihm durch Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO garantierten Rechte auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung der ihn betreffenden automatisierten Entscheidung im Sinne des Artikel 22, DS-GVO tatsächlich, profund und erfolgversprechend wahrzunehmen? 3a) Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO dahingehend auszulegen, dass nur dann von einer ‚aussagekräftigen Information‘ im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist, wenn diese Information so weitgehend ist, dass es dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO möglich ist festzustellen, ob diese erteilte Information auch den Tatsachen entspricht, daher ob der konkret angefragten automatisierten Entscheidung auch tatsächlich die bekannt gegebenen Informationen zugrunde gelegen sind? 3a) Ist Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO dahingehend auszulegen, dass nur dann von einer ‚aussagekräftigen Information‘ im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist, wenn diese Information so weitgehend ist, dass es dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO möglich ist festzustellen, ob diese erteilte Information auch den Tatsachen entspricht, daher ob der konkret angefragten automatisierten Entscheidung auch tatsächlich die bekannt gegebenen Informationen zugrunde gelegen sind? 3b) Bejahendenfalls: Wie ist vorzugehen, wenn die Richtigkeit der von einem Verantwortlichen erteilten Information nur dadurch überprüft zu werden vermag, wenn auch von der DS-GVO geschützte Daten Dritter dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO zur Kenntnis gebracht werden müssen (Black-Box)?3b) Bejahendenfalls: Wie ist vorzugehen, wenn die Richtigkeit der von einem Verantwortlichen erteilten Information nur dadurch überprüft zu werden vermag, wenn auch von der DS-GVO geschützte Daten Dritter dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO zur Kenntnis gebracht werden müssen (Black-Box)? Kann dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Auskunftsrecht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dem Datenschutzrecht Dritter auch dadurch aufgelöst werden, indem die für die Richtigkeitsüberprüfung erforderlichen Daten Dritter, welche ebenfalls demselben Profiling unterzogen wurden, ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen hat, ob die bekannt gegebenen Daten dieser dritten Personen den Tatsachen entsprechen?Kann dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Auskunftsrecht im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, DS-GVO und dem Datenschutzrecht Dritter auch dadurch aufgelöst werden, indem die für die Richtigkeitsüberprüfung erforderlichen Daten Dritter, welche ebenfalls demselben Profiling unterzogen wurden, ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen hat, ob die bekannt gegebenen Daten dieser dritten Personen den Tatsachen entsprechen? 3c) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 3b) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden?3c) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte im Sinne des Artikel 15, Absatz 4, DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 3b) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden? Sind dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO in diesem Fall jedenfalls die für die Ermöglichung der Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Entscheidungsfindung vom Verantwortlichen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bekannt zu gebenden Daten anderer Personen in pseudoanonymisierter Form bekannt zu geben?Sind dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO in diesem Fall jedenfalls die für die Ermöglichung der Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Entscheidungsfindung vom Verantwortlichen im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, DS-GVO bekannt zu gebenden Daten anderer Personen in pseudoanonymisierter Form bekannt zu geben? 4a) Wie ist vorzugehen, wenn die zu erteilende Information im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO auch die Vorgaben eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Know-how-Richtlinie erfüllt?4a) Wie ist vorzugehen, wenn die zu erteilende Information im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO auch die Vorgaben eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Artikel 2, Nr. 1 der Know-how-Richtlinie erfüllt? Kann das Spannungsverhältnis zwischen dem durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO garantierten Auskunftsrecht und dem durch die Know-how-Richtlinie geschützten Recht auf Nichtoffenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dadurch aufgelöst werden, indem die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Know-how-Richtlinie einzustufenden Informationen ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen haben, ob vom Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Know-how-Richtlinie auszugehen ist, und ob die vom Verantwortlichen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erteilte Information den Tatsachen entspricht?Kann das Spannungsverhältnis zwischen dem durch Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO garantierten Auskunftsrecht und dem durch die Know-how-Richtlinie geschützten Recht auf Nichtoffenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dadurch aufgelöst werden, indem die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikel 2, Nr. 1 der Know-how-Richtlinie einzustufenden Informationen ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen haben, ob vom Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Artikel 2, Nr. 1 der Know-how-Richtlinie auszugehen ist, und ob die vom Verantwortlichen im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, DS-GVO erteilte Information den Tatsachen entspricht? 4b) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 4a) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden?4b) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte im Sinne des Artikel 15, Absatz 4, DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 4a) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden? Sind (auch) in diesem Fall eines Auseinanderfallens der der Behörde bzw. dem Gericht bekannt zu gebenden Informationen und der dem Auskunftsberechtigten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO bekannt zu gebenden Informationen in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO völlig zu ermöglichen: Sind (auch) in diesem Fall eines Auseinanderfallens der der Behörde bzw. dem Gericht bekannt zu gebenden Informationen und der dem Auskunftsberechtigten i.S.d. Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO bekannt zu gebenden Informationen in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO völlig zu ermöglichen:
- a)Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insbesondere zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der DS-GVO erlauben,
- b)Zur-Verfügung-Stellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten,
- c)die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden,
- d)der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung,
- e)Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen,
- f)Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,
- f)Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,
- g)Aufzählung der Profilkategorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkategorien verbunden ist? 5) Wird durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO in irgendeiner Weise der Umfang der gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Auskunft beschränkt?5) Wird durch die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 4, DS-GVO in irgendeiner Weise der Umfang der gemäß Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Auskunft beschränkt? Bejahendenfalls, in welcher Weise wird dieses Auskunftsrecht durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beschränkt, und wie ist im jeweiligen Fall dieser Umfang der Einschränkung zu ermitteln?Bejahendenfalls, in welcher Weise wird dieses Auskunftsrecht durch Artikel 15, Absatz 4, DS-GVO beschränkt, und wie ist im jeweiligen Fall dieser Umfang der Einschränkung zu ermitteln? 6) Ist die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Datenschutzgesetz, wonach „das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DS-GVO gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht (besteht), wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde, mit den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 DS-GVO vereinbar? Bejahendenfalls, unter welchen Vorgaben liegt eine solche Vereinbarkeit vor?“6) Ist die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, Datenschutzgesetz, wonach „das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15, DS-GVO gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht (besteht), wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde, mit den Vorgaben des Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO vereinbar? Bejahendenfalls, unter welchen Vorgaben liegt eine solche Vereinbarkeit vor?“ 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt sowie dem zitierten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei unter anderem dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei unter anderem dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnliche Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnliche Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Im vorliegenden Fall sind die vom Verwaltungsgericht Wien an den EuGH herangetragenen Vorlagefragen für die Behandlung der hier zu klärenden Rechtsfrage, welche aussagekräftigen Informationen die beschwerdeführende Partei über die involvierte Logik einer automatisierten Entscheidungsfindung, die im Spannungsverhältnis zu einem etwaigen Geschäftsgeheimnis stehen, der mitbeteiligten Partei zur Verfügung stellen muss, maßgeblich. Sie sind der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage im Sinne der oben angeführten Judikatur jedenfalls ähnlich und auch präjudiziell. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständliche Verfahren relevant, um den Umfang des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO beurteilen zu können. Auch der VwGh hat in einem ähnlich gelagerten Fall das Revisionsverfahren ausgesetzt (siehe VwGH 07.04.2022, Ro 2020/04/0010).Im vorliegenden Fall sind die vom Verwaltungsgericht Wien an den EuGH herangetragenen Vorlagefragen für die Behandlung der hier zu klärenden Rechtsfrage, welche aussagekräftigen Informationen die beschwerdeführende Partei über die involvierte Logik einer automatisierten Entscheidungsfindung, die im Spannungsverhältnis zu einem etwaigen Geschäftsgeheimnis stehen, der mitbeteiligten Partei zur Verfügung stellen muss, maßgeblich. Sie sind der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage im Sinne der oben angeführten Judikatur jedenfalls ähnlich und auch präjudiziell. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständliche Verfahren relevant, um den Umfang des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können. Auch der VwGh hat in einem ähnlich gelagerten Fall das Revisionsverfahren ausgesetzt (siehe VwGH 07.04.2022, Ro 2020/04/0010). Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-203/22 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Februar 2022, VWG-101/042/791/2020, berichtigt mit Schreiben vom 23. März 2022, beschlossen.Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-203/22 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Februar 2022, VWG-101/042/791/2020, berichtigt mit Schreiben vom 23. März 2022, beschlossen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2253358.1.00