den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022, Zl. 1273110200/210033035, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht: A)
Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand vom 17.11.2021 gemäß § 33 VwGVG stattgegeben. A)
Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand vom 17.11.2021 gemäß Paragraph 33, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
ternationalen Schutz. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (
folge: BFA) vom 22.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf
ternationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (
folge: BFA) vom 22.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf
ternationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er bei einem Beratungstermin mit einer Rechtsberaterin der ihm zur Rechtsberatung zugewiesenen juristischen Person (BBU GmbH) am 05.10.2021 mitgeteilt habe, dass er überlege, dem Beschwerdeverfahren eine anwaltliche Vertretung beizuziehen. Anschließend sei vereinbart worden, dass er – sofern er eine Vertretung durch die BBU GmbH wünsche – am 13.10.2021
nerhalb der Beratungszeiten bei der Geschäftsstelle vorstellig werden solle, sodass eine abschließende Rechtsberatung durchgeführt und die Vollmacht für die Vertretung im Beschwerdeverfahren erklärt und übernommen werden könne. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass die Beschwerdefrist am 25.10.2021 ende und davon ausgegangen werde, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut habe, wenn er am 13.10.2021 nicht zur offenen Beratung erscheine. Am 13.10.2021 sei die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsberaterin krankheitsbedingt nicht anwesend gewesen, sodass an die an diesem Tag mit der offenen Beratung betraute Rechtsberaterin die Mitteilung ergangen sei, im Falle des Erscheinens des Beschwerdeführers
der Geschäftsstelle mit ihm ein abschließendes Beratungsgespräch zu führen und die Vollmacht zu übernehmen. Für den Empfang sei an diesem Tag ein Zivildiener zuständig gewesen. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand am 18.10.2021 habe sich die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsberaterin bei der am 13.10.2021 anwesenden Rechtsberaterin nach dem Beschwerdeführer erkundigt, woraufhin diese mitgeteilt habe, dass sie den Beschwerdeführer nicht gesehen habe und ihr auch nichts von dessen Anwesenheit mitgeteilt worden sei. Am 04.11.2021 sei der Beschwerdeführer zur offenen Beratung erschienen und habe sich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Auf Nachfrage der zuständigen Rechtsberaterin habe der Zivildiener ihr mitgeteilt, dass er am 13.10.2021 eigenhändig eine Vollmacht mit den Daten des Beschwerdeführers ausgefüllt und dessen Unterschrift eingeholt habe. Darüber habe er weder die am 13.10.2021 anwesende Rechtsberaterin noch die Geschäftsstellenleiterin
formiert. Er habe die Vollmacht im Datenverarbeitungssystem gespeichert und das Original einer Administrationskraft übergeben, die die Vollmacht ohne Rückfragen im Vollmachts-Ordner abgelegt habe. Nach den
ternen Vorgaben dürften Vollmachten jedoch nur von Rechtsberatern angenommen werden und seien sowohl der Zivildiener wie auch die Administrationskraft angewiesen, bei Unklarheiten Rücksprache zu halten, was sie im gegenständlichen Fall unterlassen hätten. Die Arbeit des Zivildieners unterliege der Überprüfung durch die Geschäftsstellenleitung, jedoch sei eine solche aufgrund der räumlichen Trennung der Büroräumlichkeiten und des Beratungsbereichs nur stichprobenartig möglich. Zudem sei die Auslastung
der offenen Beratung sowohl für die anwesende Rechtsberaterin wie auch für den Zivildiener hoch gewesen. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.
vollem Umfang zuzurechnen seien. Es hätten sich aus dem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis beruhe. Vielmehr sei zu erkennen, dass dafür mehrere Versäumnisse kausal gewesen seien und der Vertreter des Beschwerdeführers die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.02.2022 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit
folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und wiederholte im Wesentlichen das zum Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand erstattete Vorbringen.
denen teils fehlerhafte Handlungen von [Rechtsberatern oder Rechtsvertretern] der BBU GmbH erheblich waren) leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. 9. Aus Anlass dieses (und dreier weiterer Verfahren,
denen teils fehlerhafte Handlungen von [Rechtsberatern oder Rechtsvertretern] der BBU GmbH erheblich waren) leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. 10. Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hob der Verfassungsgerichtshof die
Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler mit BGBl. I 167/2023 kundgemacht.10. Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hob der Verfassungsgerichtshof die
Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 167 aus 2023, kundgemacht. 11. Mit weiterem Erkenntnis vom 14.12.2023, E 3608/2021 ua., erkannte der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde im vorliegenden Anlassfall zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 01.04.2022, Zlen. W278 2252558-1/4E und W278 2252558-2/3E, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde aufgehoben.11. Mit weiterem Erkenntnis vom 14.12.2023, E 3608 aus 2021, ua., erkannte der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde im vorliegenden Anlassfall zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 01.04.2022, Zlen. W278 2252558-1/4E und W278 2252558-2/3E, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde aufgehoben. 12. Mit elektronischer Eingabe vom 10.01.2024 übermittelte die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer am gleichen Tag unterfertigte Vollmachtsurkunde,
der er erklärt, die BBU GmbH mit der Vertretung im Rechtsmittelverfahren gegen die Bescheide des BFA vom 21.09.2021 und vom 24.01.2022 zu betrauen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Am 08.01.2021 stellte der Beschwerdeführer
Österreich einen Antrag auf
ternationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.09.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies und dem Beschwerdeführer zugleich den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte. Am 23.09.2021 verfasste das BFA eine
formation betreffend die Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, mit der dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren die BBU GmbH als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde. Er wurde zugleich über die Möglichkeit einer Vertretung durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung,
Kenntnis gesetzt. Am 23.09.2021 verfasste das BFA eine
formation betreffend die Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, mit der dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren die BBU GmbH als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde. Er wurde zugleich über die Möglichkeit einer Vertretung durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung,
Kenntnis gesetzt. Der Bescheid samt
formation betreffend die Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren wurden dem Beschwerdeführer am 27.09.2021 persönlich übergeben. 1.2. Am 05.10.2021 fand bei der für die Rechtsberatung zuständigen BBU GmbH ein Bescheidberatungstermin statt, der von einer dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsberaterin durchgeführt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er überlege, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren zu beauftragen. Daraufhin vereinbarten der Beschwerdeführer und die ihm zugewiesene Rechtsberaterin, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2021 während der allgemeinen Beratungszeiten zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr
der Geschäftsstelle der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person erscheinen soll, falls er doch deren Vertretung wünscht. Die Rechtsberaterin teilte dem Beschwerdeführer mit, dass
diesem Fall eine abschließende Rechtsberatung durchgeführt, die Vollmacht erteilt und entgegengenommen wird und
formierte ihn darüber, dass die Beschwerdefrist am 25.10.2021 endet. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Termin ungenutzt verstreichen lässt, ging die Rechtsberaterin davon aus, dass er einen Rechtsanwalt mit der Vertretung betraute. Auch dies teilte die Rechtsberaterin dem Beschwerdeführer mit. Anschließend dokumentierte die Rechtsberaterin das Beratungsgespräch und die Vereinbarung über die mögliche Erteilung einer Vollmacht im Datenverarbeitungssystem und erstellte diesbezüglich eine „Aufgabe“. Am 13.10.2021 befand sich die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsberaterin im Krankenstand, sodass sie die an diesem Tag anwesende und für die offene Beratung zuständige Rechtsberaterin beauftragte, mit dem Beschwerdeführer das Beratungsgespräch zu führen und die Vollmacht zu übernehmen, sollte der Beschwerdeführer den Termin wahrnehmen. Für den Empfang der Klienten war an diesem Tag ein Zivildiener eingeteilt. Der Beschwerdeführer erschien wie vereinbart während der Beratungszeiten
der Geschäftsstelle der juristischen Person. Der beim Empfang anwesende Zivildiener vervollständigte ein Vollmachtsformular mit den Daten des Beschwerdeführers (Namen, Bescheiddatum, IFA- und Verfahrenszahl, Geburtsdatum), das mit 13.10.2021 datiert und vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Anschließend nahm der Zivildiener die Vertretungsvollmacht entgegen, speicherte sie im Datenverarbeitungssystem und übergab das Original einer Administrationskraft, die die Vollmacht ohne Rückfragen im Vollmachts-Ordner ablegte. Der Zivildiener wickelte den gesamten Vorgang eigenständig ab und
formierte weder die anwesende Rechtsberaterin noch die Geschäftsstellenleiterin über den Besuch des Beschwerdeführers und die Übernahme der Vollmacht. Laut
ternen Vorgaben der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person obliegt die Übernahme von Vollmachten ausschließlich den Rechtsberatern, die den Klienten – allenfalls unter Beiziehung einer sprachkundigen Person – deren
halt verständlich erläutern. Der anwesende Zivildiener war nicht berechtigt, Vollmachten entgegenzunehmen und angewiesen, bei Unklarheiten Rücksprache zu halten. Die Arbeit der Zivildiener wird von der Geschäftsstellenleitung stichprobenartig kontrolliert. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand erkundigte sich die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsberaterin bei ihrer Kollegin nach dem Beschwerdeführer, woraufhin diese mitteilte, dass sie den Beschwerdeführer nicht gesehen hat und ihr auch nicht mitgeteilt wurde, dass dieser erschienen wäre. Daraufhin schloss die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers die im Datenverarbeitungssystem erstellte „Aufgabe“. Am 04.11.2021 kam der Beschwerdeführer erneut zur offenen Beratung, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und
formierte darüber, dass er von seinem Betreuer
der Flüchtlingsunterkunft ein Schreiben bekam, aus dem hervorgeht, dass das Asylverfahren abgeschlossen ist und keine Beschwerde eingebracht wurde. 1.3. Am 17.11.2021 stellte der Beschwerdeführer – vertreten durch die BBU GmbH – einen Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.09.2021.1.3. Am 17.11.2021 stellte der Beschwerdeführer – vertreten durch die BBU GmbH – einen Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.09.
3 Z 2, der Wort- und Zeichenfolge "Z 2 lit. b und"
1, der Wort- und Zeichen-folge "Z 2 lit. a und"
2, der Wort- und Zeichenfolgen "Rechtsberater," und "die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater" sowie "Z 2 lit. b und"
1 dritter und vierter Satz, der Wort- und Zeichenfolge "Z 2 lit. a und b und"
2, des § 12 Abs. 2 dritter Satz, des § 12 Abs. 4 zweiter Satz und der Wort- und Zeichenfolge "Z 2 lit. a und b und"
5, des § 13, der Wort- und Zeichenfolge ", unbeschadet des § 13 Abs. 1,"
1 und des § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G), BGBl. I 53/2019, sowie des § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von
ternationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I 87/2012, idF BGBl. I 53/2019 ein. Aus Anlass dieses (und dreier weiterer) Verfahren leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, der Wort- und Zeichenfolge "2 oder"
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,, der Wort- und Zeichenfolge "Z 2 Litera b, und"
Paragraph 7, Absatz eins,, der Wort- und Zeichen-folge "Z 2 Litera a, und"
Paragraph 7, Absatz 2,, der Wort- und Zeichenfolgen "Rechtsberater," und "die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater" sowie "Z 2 Litera b, und"
Paragraph 8,, des Paragraph 9, Absatz eins, dritter und vierter Satz, der Wort- und Zeichenfolge "Z 2 Litera a und b und"
Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz, des Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz und der Wort- und Zeichenfolge "Z 2 Litera a und b und"
Paragraph 12, Absatz 5,, des Paragraph 13,, der Wort- und Zeichenfolge ", unbeschadet des Paragraph 13, Absatz eins,,"
Paragraph 24, Absatz eins und des Paragraph 28, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019,, sowie des Paragraph 52, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von
ternationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019, ein. Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hob der Verfassungsgerichtshof die
Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2025
Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder
Kraft treten. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte durch BGBl. I 167/2023 vom 28.12.2023.Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hob der Verfassungsgerichtshof die
Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2025
Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder
Kraft treten. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 167 aus 2023, vom 28.12.2023. Mit weiterem Erkenntnis vom 14.12.2023, E 3608/2021 ua., erkannte der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde im vorliegenden Anlassfall zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 01.04.2022, Zlen. W278 2252558-1/4E und W278 2252558-2/3E, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde aufgehoben.Mit weiterem Erkenntnis vom 14.12.2023, E 3608 aus 2021, ua., erkannte der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde im vorliegenden Anlassfall zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 01.04.2022, Zlen. W278 2252558-1/4E und W278 2252558-2/3E, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof –
Bezug auf den vorliegenden Fall – aus, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BBU GmbH vertreten worden sei, deren mögliches Fehlverhalten Auswirkungen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen Wiedereinsetzungsantrag und eine Nachprüfung seines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ entschiedenen Antrages auf
ternationalen Schutz (E 1172/2022) gehabt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328/2022 ua., näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben. Damit sei der Beschwerdeführer auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten worden. Es sei damit nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof –
Bezug auf den vorliegenden Fall – aus, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BBU GmbH vertreten worden sei, deren mögliches Fehlverhalten Auswirkungen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen Wiedereinsetzungsantrag und eine Nachprüfung seines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ entschiedenen Antrages auf
ternationalen Schutz (E 1172 aus 2022,) gehabt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328 aus 2022, ua., näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben. Damit sei der Beschwerdeführer auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten worden. Es sei damit nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Abweisung des Antrags auf
ternationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 22.09.2021 (vgl. W278 2252558-1, AS 155 ff).Die Feststellungen zur Abweisung des Antrags auf
ternationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 22.09.2021 vergleiche W278 2252558-1, AS 155 ff). Die Feststellungen zur Bereitstellung einer mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person beruhen auf dem
formationsblatt vom 23.09.2021 (vgl. W278 2252558-1, AS 303).Die Feststellungen zur Bereitstellung einer mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person beruhen auf dem
formationsblatt vom 23.09.2021 vergleiche W278 2252558-1, AS 303). Die Feststellungen zur Zustellung beruhen auf dem mit 27.09.2021 datierten Zustellschein (vgl. W278 2252558-1).Die Feststellungen zur Zustellung beruhen auf dem mit 27.09.2021 datierten Zustellschein vergleiche W278 2252558-1). Die Feststellungen zum Beratungsgespräch am 05.10.2021 und der währenddessen vereinbarten weiteren Vorgangsweise, zu den Ereignissen
der Geschäftsstelle der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person am 13.10.2021 und 04.11.2021, den
ternen Weisungen der Rechtsberatungsorganisation sowie der Befugnisse der für diese tätigen Personen stützen sich auf das gleichbleibende Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand vom 17.11.2021 und die unter einem vorgelegten Beweismittel (vgl. W278 2252558-1, AS 359 ff) sowie
der gegen den Bescheid vom 24.01.2022 erhobenen Beschwerde vom 21.02.2022 (vgl. W278 2252558-1, AS 399 ff).Die Feststellungen zum Beratungsgespräch am 05.10.2021 und der währenddessen vereinbarten weiteren Vorgangsweise, zu den Ereignissen
der Geschäftsstelle der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person am 13.10.2021 und 04.11.2021, den
ternen Weisungen der Rechtsberatungsorganisation sowie der Befugnisse der für diese tätigen Personen stützen sich auf das gleichbleibende Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand vom 17.11.2021 und die unter einem vorgelegten Beweismittel vergleiche W278 2252558-1, AS 359 ff) sowie
der gegen den Bescheid vom 24.01.2022 erhobenen Beschwerde vom 21.02.2022 vergleiche W278 2252558-1, AS 399 ff). Die Feststellungen zum Wiedereinsetzungsantrag und zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 24.01.2022 beruhen ebenfalls auf den diesbezüglich eingebrachten Schriftsätzen vom 17.11.2021 und 21.02.2022 (vgl. W278 2252558-1, AS 359 ff; 399 ff).Die Feststellungen zum Wiedereinsetzungsantrag und zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 24.01.2022 beruhen ebenfalls auf den diesbezüglich eingebrachten Schriftsätzen vom 17.11.2021 und 21.02.2022 vergleiche W278 2252558-1, AS 359 ff; 399 ff). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2022 (Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand): 3.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung
den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Der VwGH hat allerdings
seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die
der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind.3.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung
den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Der VwGH hat allerdings
seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die
der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung
den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung
den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung
den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung
den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus
itiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN).Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus
itiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082, mwN). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht
besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht
besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375, mwN). Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. jeweils VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche jeweils VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG anzuwenden (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG anzuwenden vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Auch die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu Klienten ist als ein solcher rein technischer Vorgang anzusehen, der nicht ständig beaufsichtigt werden muss (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Auch die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu Klienten ist als ein solcher rein technischer Vorgang anzusehen, der nicht ständig beaufsichtigt werden muss vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Wenn allerdings
keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. erneut VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, mwN).Wenn allerdings
keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor vergleiche erneut VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, mwN). 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegende Beschwerde im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 01.04.2022, Zl. W278 2252558-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Dies begründete es damit, dass der festgestellte Fehler der BBU GmbH, der zur Versäumung der Beschwerdefrist führte, nicht auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Unter einem wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Beschluss vom 01.04.2022, W278 2252558-1/4E, als verspätet zurückgewiesen. Aus Anlass der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde (und dreier weiterer Verfahren,
denen teils fehlerhafte Handlungen von Rechtsberatern oder Rechtsvertretern der BBU GmbH erheblich waren) leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. Aus Anlass der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde (und dreier weiterer Verfahren,
denen teils fehlerhafte Handlungen von Rechtsberatern oder Rechtsvertretern der BBU GmbH erheblich waren) leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hob der Verfassungsgerichtshof die
Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2025
Kraft tritt, wobei frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder
Kraft treten. Diese Aussprüche wurden mit BGBl. I 167/2023 vom 28.12.2023 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hob der Verfassungsgerichtshof die
Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2025
Kraft tritt, wobei frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder
Kraft treten. Diese Aussprüche wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 167 aus 2023, vom 28.12.2023 kundgemacht. 3.
seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 14.12.2023, E 3608 aus 2021, ua., erkannte der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde im vorliegenden Anlassfall zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 01.04.2022, Zlen. W278 2252558-1/4E (Zurückweisung wegen Verspätung) und W278 2252558-2/3E (Abweisung Wiedereinsetzungsantrag), wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
seinen Rechten verletzt worden sei. Das Erkenntnis wurde aufgehoben. 3.4. Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich daher: Die Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BBU GmbH, einer Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG, vertreten. Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH unter anderem vor dem Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde der Beschwerdeführer – den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes folgend – aufgrund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Daher kann ihm deren etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden (vgl. idS VfGH 14.12.2023, E 3608/2021 ua., Rz 21). Die Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der BBU GmbH, einer Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG, vertreten. Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH unter anderem vor dem Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde der Beschwerdeführer – den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes folgend – aufgrund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Daher kann ihm deren etwaiges Fehlverhalten nicht zugerechnet werden vergleiche idS VfGH 14.12.2023, E 3608 aus 2021, ua., Rz 21). Den Beschwerdeführer selbst trifft – nach seinem im Verfahren unbestrittenen Vorbringen –kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht. So hat er den im ersten Beratungsgespräch bei der BBU GmbH vereinbarten Termin zur Unterfertigung einer Vollmacht für eine Beschwerdeerhebung am 13.10.2021 wahrgenommen und konnte
sofern darauf vertrauen, dass die BBU GmbH
der Folge entsprechende Vertretungshandlungen setzen würde. Der Beschwerdeführer hat vom Versäumnis der BBU am 04.11.2021 Kenntnis erlangt, als er sich bei der BBU GmbH bezüglich des Verfahrenstandes erkundigte, brachte den Antrag auf Wiedereinsetzung am 17.11.2021 – somit
nerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (§ 33 Abs. 3 VwGVG) – beim BFA ein und holte zugleich die versäumte Handlung (Beschwerdeerhebung) nach. Der Beschwerdeführer hat vom Versäumnis der BBU am 04.11.2021 Kenntnis erlangt, als er sich bei der BBU GmbH bezüglich des Verfahrenstandes erkundigte, brachte den Antrag auf Wiedereinsetzung am 17.11.2021 – somit
nerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG) – beim BFA ein und holte zugleich die versäumte Handlung (Beschwerdeerhebung) nach. Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
den vorigen Stand vorliegen, ist der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2022, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17.11.2021 abgewiesen wurde, stattzugeben und der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG zu bewilligen. Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
den vorigen Stand vorliegen, ist der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2022, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17.11.2021 abgewiesen wurde, stattzugeben und der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG zu bewilligen. 3.5. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022, mit dem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.09.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, E 3608/2021 ua., aufgehoben. Durch die Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand, tritt das Verfahren
die Lage zurück,
der es sich vor Versäumung der Beschwerdefrist befunden hat (§ 33 Abs. 5 VwGVG). Es liegt daher eine rechtzeitig erhobene (und auch sonst zulässige) Beschwerde vor, die im Verfahren W278 225258-1
haltlich behandelt werden wird. 3.5. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022, mit dem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.09.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, E 3608 aus 2021, ua., aufgehoben. Durch die Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung
den vorigen Stand, tritt das Verfahren
die Lage zurück,
der es sich vor Versäumung der Beschwerdefrist befunden hat (Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG). Es liegt daher eine rechtzeitig erhobene (und auch sonst zulässige) Beschwerde vor, die im Verfahren W278 225258-1
haltlich behandelt werden wird. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
sbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
sbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2252558.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.