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{'item': 'W287 2273076-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2024 GeschäftszahlW287 2273076-1 Spruch, W287 2273076-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2023, W287 2273076-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2023, W287 2273076-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Text, BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 27.04.2023, Zl. XXXX , den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 27.04.2023, Zl. römisch 40 , den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2023, W287 2273076-1/10E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2023, W287 2273076-1/10E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: „Der Nachteil bei Obsiegen des Beschwerdeführers wäre nicht oder nur schwer wieder zu korrigieren, da dem Beschwerdeführer mit den rechtskräftigen Spruchpunkten II und III. des Bescheides vom 27.04.2023 der belangten Behörde, Zahl ZI. XXXX nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr zuerkannt wurde und nach Ablauf dieser Frist eine Abschiebung des Beschwerdeführers drohen würde, falls es nicht zu einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kommen sollte und im Falle des Obsiegens die Entscheidung des angerufenen Gericht nicht vor Ablauf dieser Frist einlangt. Erst durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das vorausgegangen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wäre der mit diesem Verfahren verbundene Schwebezustand beendet. Im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung würde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung folglich ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer durch den Vollzug des Erkenntnisses drohen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen.“„Der Nachteil bei Obsiegen des Beschwerdeführers wäre nicht oder nur schwer wieder zu korrigieren, da dem Beschwerdeführer mit den rechtskräftigen Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei. des Bescheides vom 27.04.2023 der belangten Behörde, Zahl ZI. römisch 40 nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr zuerkannt wurde und nach Ablauf dieser Frist eine Abschiebung des Beschwerdeführers drohen würde, falls es nicht zu einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kommen sollte und im Falle des Obsiegens die Entscheidung des angerufenen Gericht nicht vor Ablauf dieser Frist einlangt. Erst durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das vorausgegangen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wäre der mit diesem Verfahren verbundene Schwebezustand beendet. Im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung würde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung folglich ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer durch den Vollzug des Erkenntnisses drohen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen.“
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1982, 2680/80) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. u.a. VwGH 15.11.2022, Ro 2022/12/0020). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0195).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1982, 2680/80) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche u.a. VwGH 15.11.2022, Ro 2022/12/0020). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0195). Mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, ist für Revisionswerber – schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (VwGH 18.02.2019, Ra 2018/19/0675). Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils ist jedoch das Vorliegen eines Rechtstitels für die Durchführung der Abschiebung erforderlich (VwGH 18.09.2020, Ra 2020/01/0338). Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Dem Antragsteller wurde zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten anerkennt. Eine allfällige Rückkehrentscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (siehe dazu VwGH 29.06.2020, Ra 2020/18/0232).Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Dem Antragsteller wurde zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten anerkennt. Eine allfällige Rückkehrentscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (siehe dazu VwGH 29.06.2020, Ra 2020/18/0232). Die die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2273076.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.