4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Sein Zivildienstantritt sei laut Zuweisungsbescheid für XXXX vorgesehen. Er sei jedoch seit XXXX Schüler an der Landesberufsschule XXXX und die Ausbildung dauere drei Jahre, weshalb er einen Aufschub bis XXXX beantrage. Eine Unterbrechung der Ausbildung berge für den Beschwerdeführer das Risiko, für das letzte Ausbildungsjahr nicht mehr angenommen zu werden, und er würde seine Unterkunft verlieren. Der Ausbildungsplatz sei ihm für die nächsten Blöcke zugesagt worden.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, ZDG 1986, da er in Ausbildung stehe. Sein Zivildienstantritt sei laut Zuweisungsbescheid für römisch 40 vorgesehen. Er sei jedoch seit römisch 40 Schüler an der Landesberufsschule römisch 40 und die Ausbildung dauere drei Jahre, weshalb er einen Aufschub bis römisch 40 beantrage. Eine Unterbrechung der Ausbildung berge für den Beschwerdeführer das Risiko, für das letzte Ausbildungsjahr nicht mehr angenommen zu werden, und er würde seine Unterkunft verlieren. Der Ausbildungsplatz sei ihm für die nächsten Blöcke zugesagt worden. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung für den Spezialisierungskurs für Holzbildhauer für den Zeitraum von XXXX bis XXXX und eine Bestätigung für die Teilnahme am 2. Block der Ausbildung mit Beginn am XXXX bei.Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung für den Spezialisierungskurs für Holzbildhauer für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 und eine Bestätigung für die Teilnahme am 2. Block der Ausbildung mit Beginn am römisch 40 bei. 7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum XXXX einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, nachzureichen.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum römisch 40 einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, nachzureichen.
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, lauten: „Ordentlicher Zivildienst § 7.
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ 3.3. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: § 14 Abs. 1 ZDG 1986 ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er am XXXX – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch eine andere Bildungseinrichtung besucht hat, wohingegen der Antrag auf Aufschub des Antritts des Zivildienstes mit seiner inzwischen begonnenen Ausbildung an der Landesberufsschule XXXX begründet wurde (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0082).Paragraph 14, Absatz eins, ZDG 1986 ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er am römisch 40 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch eine andere Bildungseinrichtung besucht hat, wohingegen der Antrag auf Aufschub des Antritts des Zivildienstes mit seiner inzwischen begonnenen Ausbildung an der Landesberufsschule römisch 40 begründet wurde vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG 1986 ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG 1986 ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Erfolgt die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG 1986, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt ist, ist der Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG 1986 zu messen. Ein Aufschub kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden ist (vgl. VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).Erfolgt die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG 1986, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt ist, ist der Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 zu messen. Ein Aufschub kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden ist vergleiche VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009). In Betracht kommt somit jedenfalls zumindest die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Aufschubs nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, da der Beschwerdeführer, ohne mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres ab Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zugewiesen gewesen zu sein, eine Ausbildung begonnen hat. Entscheidend ist diesbezüglich ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner im XXXX begonnenen Ausbildung zum Zweck der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte erfahren würde.In Betracht kommt somit jedenfalls zumindest die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Aufschubs nach Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG, da der Beschwerdeführer, ohne mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres ab Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zugewiesen gewesen zu sein, eine Ausbildung begonnen hat. Entscheidend ist diesbezüglich ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner im römisch 40 begonnenen Ausbildung zum Zweck der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte erfahren würde. Zur „außerordentlichen Härte“ iSd § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG:Zur „außerordentlichen Härte“ iSd Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG: Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Bringt der Zivildienstpflichtige vor, es bereite ihm vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt er keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auf, weil dieses Problem mit jeder derartigen Unterbrechung der Hochschulausbildung verbunden ist. Die Situation des Zivildienstpflichtigen unterscheidet sich im Übrigen insoweit nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn des Hochschulstudiums den Zivildienst geleistet haben. Dies gilt auch für die finanzielle Belastung durch die Einführung von Studiengebühren (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392).Bringt der Zivildienstpflichtige vor, es bereite ihm vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt er keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG auf, weil dieses Problem mit jeder derartigen Unterbrechung der Hochschulausbildung verbunden ist. Die Situation des Zivildienstpflichtigen unterscheidet sich im Übrigen insoweit nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn des Hochschulstudiums den Zivildienst geleistet haben. Dies gilt auch für die finanzielle Belastung durch die Einführung von Studiengebühren (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392). Die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht; die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (VwGH 24.08.1999, 98/11/0304).Die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht; die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (VwGH 24.08.1999, 98/11/0304). Die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Mißverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF BGBl 1996/788 dar (VwGH 17.12.1998, 98/11/0151).Die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Mißverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung BGBl 1996/788 dar (VwGH 17.12.1998, 98/11/0151). Eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt zwei Jahren – also in der Dauer des Zivildienstes zuzüglich zweier Semester – steht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes und stellt daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 Satz 2 ZDG dar, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0079).Eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt zwei Jahren – also in der Dauer des Zivildienstes zuzüglich zweier Semester – steht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes und stellt daher eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, Satz 2 ZDG dar, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0079). Der Verlust eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus, würde eine außerordentliche Härte im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen (VwGH 20.09.2001, 2001/11/0116). Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (vgl. VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung in Verbindung mit dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus vergleiche VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes: Da der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht hat und im Zuge des Verfahrens auch nichts Anderweitiges hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine derzeitige Ausbildung grundsätzlich zum Zweck der Leistung des Zivildienstes unterbrechen und in Folge wiederaufnehmen könnte. Es stellt sich folglich lediglich die Frage, ob die zwischenzeitige Unterbrechung mit einer außerordentlichen Härte verbunden wäre. Wie oben festgestellt würde eine Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Zweck der Leistung des Zivildienstes eine Verzögerung des Ausbildungsabschlusses im Ausmaß von zwei Ausbildungsblöcken bzw. eines Jahres nach sich ziehen. Der oben zitierten Judikatur zufolge stellt auch eine Verzögerung eines Studienabschlusses im Ausmaß der Dauer des Zivildienstes zuzüglich eines weiteren Semesters keine außerordentliche Härte dar. Die den Beschwerdeführer gegenständlich treffende Verzögerung seines Ausbildungsabschlusses liegt folglich unter der vom VwGH angenommenen Zumutbarkeitsschwelle. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine finanziell tragbare Unterkunft verlieren würde, kann im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur (insbesondere jene in Bezug auf finanzielle Nachteile im Fall der Einführung von Studiengebühren) keine außerordentliche Härte begründen, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, dass es ihm nicht möglich wäre, bei der Fortsetzung seiner Ausbildung eine vergleichbare erschwingliche Unterkunft zu erlangen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die Verzögerung im Ausmaß von zwei Ausbildungsblöcken in einem krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, da die Differenz zwischen der Dauer des Zivildienstes und jener der Verzögerung allenfalls wenige Monate beträgt und eine kürzere Unterbrechung der Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes gar nicht möglich wäre. Mangels diesbezüglichem Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner bereits erbrachten Ausbildungsleistungen verlustig gehen würde, wobei festzuhalten ist, dass finanzielle Nachteile angesichts der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht schlechthin eine außerordentliche Härte begründen, sondern allenfalls in solchen Fällen, in denen sie über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinausgehen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer keine frustrierten Aufwendungen in Bezug auf seine bisherigen Ausbildungsleistungen zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde folglich keine Gründe darlegen, aus denen ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes eine außerordentliche Härte im Sinne der Rechtsprechung erwachsen würde. Da die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes innerhalb eines Jahres ab Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung erfolgt ist, war das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubs nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG 1986 nicht zu prüfen. Dem Antrag wäre in diesem Fall zudem nur stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung der Ausbildung zum Zweck der Zivildienstleistung ein bedeutender Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). Das Vorliegen eines solchen bedeutenden Nachteils, der über die üblicherweise mit einer Unterbrechung einer Ausbildung verbundenen Nachteile hinausgeht, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend dargelegt.Da die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes innerhalb eines Jahres ab Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung erfolgt ist, war das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubs nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG 1986 nicht zu prüfen. Dem Antrag wäre in diesem Fall zudem nur stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung der Ausbildung zum Zweck der Zivildienstleistung ein bedeutender Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). Das Vorliegen eines solchen bedeutenden Nachteils, der über die üblicherweise mit einer Unterbrechung einer Ausbildung verbundenen Nachteile hinausgeht, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend dargelegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Zuweisung durch Bescheid der belangten Behörde erfolgt. Vor Erhalt des Zuweisungsbescheides konnte der Beschwerdeführer weder davon ausgehen, dass er den Zivildienst im gewünschten Zeitraum bei seiner Wunscheinrichtung ableisten können würde, noch konnte er davon ausgehen, dass die Zuweisung erst nach Abschluss seiner Ausbildung erfolgen würde oder dass ihm aufgrund des Vorliegens einer außerordentlichen Härte oder eines bedeutenden Nachteils jedenfalls ein Aufschub gewährt werden würde. Weiters ist ergänzend auf die dem Beschwerdeführer obliegende Harmonisierungspflicht hinzuweisen. In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG - in Anlehnung an seine Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Regelung des § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 (und dessen Vorgängerbestimmungen) - wiederholt ausgesprochen, daß besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Zivildienstpflicht dann nicht angenommen werden können, wenn der Zivildienstpflichtige seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht so eingerichtet hat, daß bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, obwohl er damit rechnen mußte, zur Zivildienstleistung herangezogen zu werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 92/11/0104; VwGH 23.04.1996, 95/11/0399). Verletzt ein Zivildienstpflichtiger diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085).Weiters ist ergänzend auf die dem Beschwerdeführer obliegende Harmonisierungspflicht hinzuweisen. In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG - in Anlehnung an seine Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 1990 (und dessen Vorgängerbestimmungen) - wiederholt ausgesprochen, daß besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Zivildienstpflicht dann nicht angenommen werden können, wenn der Zivildienstpflichtige seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht so eingerichtet hat, daß bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, obwohl er damit rechnen mußte, zur Zivildienstleistung herangezogen zu werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 92/11/0104; VwGH 23.04.1996, 95/11/0399). Verletzt ein Zivildienstpflichtiger diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Zivildiensterklärung vom XXXX angegeben, er wolle Spezialisierungskurse an der Kunstakademie XXXX absolvieren. In weiterer Folge hat er jedoch weder gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit dem der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt wurde, noch gegen den Bescheid vom XXXX , mit dem er einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von XXXX bis XXXX zugewiesen wurde, ein Rechtsmittel erhoben. Den Aufschub beantragte er erst mit Schreiben vom XXXX , obwohl er bereits im XXXX mit der Ausbildung begonnen hatte, und er kam der Aufforderung der belangten Behörde, einen Nachweis des Vorliegens einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils vorzulegen, nicht fristgerecht nach. Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Harmonisierungspflicht folglich nicht nachgekommen, sodass die ihm daraus erwachsenden Nachteile nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden können.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Zivildiensterklärung vom römisch 40 angegeben, er wolle Spezialisierungskurse an der Kunstakademie römisch 40 absolvieren. In weiterer Folge hat er jedoch weder gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit dem der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt wurde, noch gegen den Bescheid vom römisch 40 , mit dem er einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von römisch 40 bis römisch 40 zugewiesen wurde, ein Rechtsmittel erhoben. Den Aufschub beantragte er erst mit Schreiben vom römisch 40 , obwohl er bereits im römisch 40 mit der Ausbildung begonnen hatte, und er kam der Aufforderung der belangten Behörde, einen Nachweis des Vorliegens einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils vorzulegen, nicht fristgerecht nach. Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Harmonisierungspflicht folglich nicht nachgekommen, sodass die ihm daraus erwachsenden Nachteile nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, für deren weitere Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, für deren weitere Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2284986.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.