RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2024 GeschäftszahlW257 2262046-1 Spruch, W257 2262046-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2014 Richterin am Verwaltungsgericht XXXX und beantragte mit Schreiben vom XXXX beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des VwGH die Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung ihrer Schulzeit, die sie zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr zurückgelegt habe, sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und die Nachzahlung der Bezüge.
- Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2014 Richterin am Verwaltungsgericht römisch 40 und beantragte mit Schreiben vom römisch 40 beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts römisch 40 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des VwGH die Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung ihrer Schulzeit, die sie zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr zurückgelegt habe, sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und die Nachzahlung der Bezüge.
- Bescheid vom 21.02.2018 Der Präsident des Verwaltungsgerichts XXXX als zuständige Dienstbehörde entschied über den Antrag der Beschwerdeführerin (welche zum Entscheidungszeitpunkt den Familienname XXXX führte) vom XXXX und erließ am 21.02.2018 (im Bescheid irrtümlich „...2017“ bezeichnet) einen Bescheid XXXX dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:Der Präsident des Verwaltungsgerichts römisch 40 als zuständige Dienstbehörde entschied über den Antrag der Beschwerdeführerin (welche zum Entscheidungszeitpunkt den Familienname römisch 40 führte) vom römisch 40 und erließ am 21.02.2018 (im Bescheid irrtümlich „...2017“ bezeichnet) einen Bescheid römisch 40 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „
- Dem Antrag vom XXXX auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 1.1.2004 unter Berücksichtigung der Schulzeiten, welche XXXX zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hat, sowie auf rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung wird gemäß § 14, § 115l Abs. 2 DO 1994, § 11, § 49g Abs. 1 BO 1994, jeweils idF am 31.12.2003 iVm. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 Folge gegeben: Die besoldungsrechtliche Stellung von XXXX zum 1.1.2004 hat zu lauten: Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 26.12.2003.„
- Dem Antrag vom römisch 40 auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 1.1.2004 unter Berücksichtigung der Schulzeiten, welche römisch 40 zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hat, sowie auf rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung wird gemäß Paragraph 14,, Paragraph 115 l, Absatz 2, DO 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, BO 1994, jeweils in der Fassung am 31.12.2003 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 Folge gegeben: Die besoldungsrechtliche Stellung von römisch 40 zum 1.1.2004 hat zu lauten: Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 26.12.
- Es wird festgestellt, dass sich XXXX derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 1.1.2017 befindet.
- Es wird festgestellt, dass sich römisch 40 derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 1.1.2017 befindet.
- Dem Antrag vom 23.8.2017 auf Nachzahlung der Bezüge wird in Ansehung des Zeitraums von 1.9.2005 bis einschließlich 31.1.2009 nur insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass XXXX die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte (1.1.2004 bis 25.12.2005: Gehaltsstufe 9; 26.12.2005 bis 25.12.2007: Gehaltsstufe 10; 26.12.2007 bis 25.12.2009: Gehaltsstufe 11; 26.12.2009 bis 31.1.2010: Gehaltsstufe 12) und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten hat (1.1.2004 bis 25.12.2005: Gehaltsstufe 7; 26.12.2005 bis 25.12.2007: Gehaltsstufe 8; 26.12.2007 bis 25.12.2009: Gehaltsstufe 9, 26.12.2009 bis 31.1.2010: Gehaltsstufe 10), gebührt.
- Dem Antrag vom 23.8.2017 auf Nachzahlung der Bezüge wird in Ansehung des Zeitraums von 1.9.2005 bis einschließlich 31.1.2009 nur insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass römisch 40 die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte (1.1.2004 bis 25.12.2005: Gehaltsstufe 9; 26.12.2005 bis 25.12.2007: Gehaltsstufe 10; 26.12.2007 bis 25.12.2009: Gehaltsstufe 11; 26.12.2009 bis 31.1.2010: Gehaltsstufe 12) und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten hat (1.1.2004 bis 25.12.2005: Gehaltsstufe 7; 26.12.2005 bis 25.12.2007: Gehaltsstufe 8; 26.12.2007 bis 25.12.2009: Gehaltsstufe 9, 26.12.2009 bis 31.1.2010: Gehaltsstufe 10), gebührt.
- Soweit sich der Antrag vom XXXX auf Nachzahlung der Bezüge für die ab der am 1.2.2010 erfolgten Beförderung liegenden Zeiträume richtet, wird dieser abgewiesen.“
- Soweit sich der Antrag vom römisch 40 auf Nachzahlung der Bezüge für die ab der am 1.2.2010 erfolgten Beförderung liegenden Zeiträume richtet, wird dieser abgewiesen.“ Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von XXXX 1974 bis XXXX 1978 die Volksschule, daran anschließend ein Gymnasium besucht, welches sie am XXXX 1987 mit Reifeprüfung abgeschlossen habe. Nach der Tätigkeit als Flugbegleiterin, weiteren Fortbildungen und Auslandsaufenthalten, habe sie im Wintersemester 1990 ihr Diplomstudium der Rechtswissenschaften aufgenommen, welches sie im Sommersemester 1997 ( XXXX 1997) abgeschlossen habe. Über die Zeiträume von XXXX 1997 bis XXXX 1997 und XXXX 1997 bis XXXX 1997 habe sie die Gerichtspraxis absolviert.Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von römisch 40 1974 bis römisch 40 1978 die Volksschule, daran anschließend ein Gymnasium besucht, welches sie am römisch 40 1987 mit Reifeprüfung abgeschlossen habe. Nach der Tätigkeit als Flugbegleiterin, weiteren Fortbildungen und Auslandsaufenthalten, habe sie im Wintersemester 1990 ihr Diplomstudium der Rechtswissenschaften aufgenommen, welches sie im Sommersemester 1997 ( römisch 40 1997) abgeschlossen habe. Über die Zeiträume von römisch 40 1997 bis römisch 40 1997 und römisch 40 1997 bis römisch 40 1997 habe sie die Gerichtspraxis absolviert. Nach ihrer Karenzierung als Rechtspraktikantin sei die Beschwerdeführerin mit 01.09.1999 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt XXXX eingetreten und in die besoldungsrechtliche Stellung Schema IV, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 5 mit dem Vorrückungsstichtag 26.12.1998 eingereiht worden. Nach ihrer Karenzierung als Rechtspraktikantin sei die Beschwerdeführerin mit 01.09.1999 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 eingetreten und in die besoldungsrechtliche Stellung Schema römisch vier, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 5 mit dem Vorrückungsstichtag 26.12.1998 eingereiht worden. Mit Bescheid vom 04.07.2003 sei sie mit Wirksamkeit vom 01.09.2003 in die Bedienstetengruppe der „Rechtskundigen Bediensteten“ der Verwendungsgruppe A eingereiht worden und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde XXXX eingetreten, womit sie der Dienstordnung (DO 1994) unterstellt worden sei. In diesem Bescheid wurde sie auf ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7 mit unverändertem Vorrückungsstichtag aufmerksam gemacht. Bei ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung seien jene Schulzeiten, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt habe, unberücksichtigt geblieben. Mit Bescheid vom 04.07.2003 sei sie mit Wirksamkeit vom 01.09.2003 in die Bedienstetengruppe der „Rechtskundigen Bediensteten“ der Verwendungsgruppe A eingereiht worden und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde römisch 40 eingetreten, womit sie der Dienstordnung (DO 1994) unterstellt worden sei. In diesem Bescheid wurde sie auf ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 7 mit unverändertem Vorrückungsstichtag aufmerksam gemacht. Bei ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung seien jene Schulzeiten, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt habe, unberücksichtigt geblieben. Mit Beschluss vom 23.02.2010 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.02.2010 in die Dienstklasse VII befördert worden. Ihre besoldungsrechtliche Stellung habe ab diesem Zeitpunkt Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.02.2010 gelautet. Wegen eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge wäre mit Bescheid der Vorrückungsstichtag auf den 16.02.2010 geändert worden. Mit Beschluss vom 17.01.2012 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.02.2013 zum Mitglied des UVS ernannt worden. Mit Beschluss vom 23.02.2010 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.02.2010 in die Dienstklasse römisch sieben befördert worden. Ihre besoldungsrechtliche Stellung habe ab diesem Zeitpunkt Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.02.2010 gelautet. Wegen eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge wäre mit Bescheid der Vorrückungsstichtag auf den 16.02.2010 geändert worden. Mit Beschluss vom 17.01.2012 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.02.2013 zum Mitglied des UVS ernannt worden.
- Seit 01.01.2014 ist die Beschwerdeführerin Richterin am Verwaltungsgericht XXXX . Mit Schreiben vom 09.12.2013 wäre ihr mitgeteilt worden, dass sie mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 eigereiht werde. Sie sei am 01.01.2017 in die Gehaltsstufe 3 des Schemas VGW vorgerückt. Unter Außerachtlassung ihrer Schulzeiten, befinde sie sich derzeit in der Gehaltsstufe 3 des Schemas VGW. Ihre nächste Vorrückung sei für 01.01.2021 vorgesehen.
- Seit 01.01.2014 ist die Beschwerdeführerin Richterin am Verwaltungsgericht römisch 40 . Mit Schreiben vom 09.12.2013 wäre ihr mitgeteilt worden, dass sie mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 eigereiht werde. Sie sei am 01.01.2017 in die Gehaltsstufe 3 des Schemas VGW vorgerückt. Unter Außerachtlassung ihrer Schulzeiten, befinde sie sich derzeit in der Gehaltsstufe 3 des Schemas VGW. Ihre nächste Vorrückung sei für 01.01.2021 vorgesehen. Zur Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages seien der Beschwerdeführerin ihre Schulzeiten als Vordienstzeiten anzurechnen. Dies bewirke eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zum 01.01.2004; es sei jedoch damit keine Verbesserung ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung verbunden gewesen. Durch Anrechnung der Schulzeiten als Vordienstzeiten ergebe sich der 26.12.1999 als neuer Vorrückungsstichtag. Sie sei am 26.12.2003 in die Gehaltsstufe 9 vorgerückt, in welcher sie sich auch am 01.01.2004 befunden habe. Unter Anrechnung der Schulzeiten im Ausmaß von drei Jahren verbessere sich die besoldungsrechtliche Stellung zum 01.01.2014 dahingehend, als diese ... Gehaltsstufe 9 mit dem Vorrückungsstichtag 26.12.2003 und nicht .... Gehaltsstufe 7 mit dem Vorrückungsstichtag 26.12.2002 laute. Eine Beförderung sei - im Unterschied zu einer (Zeit-)Vorrückung - gemäß § 17 Abs. 1, LGBI. Nr. 55/1994, in seiner Stammfassung die Ernennung eines Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Unmittelbar vor ihrer Beförderung am 01.02.2010 in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 sei die Beschwerdeführerin besoldungsrechtlich in das Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 12 mit dem Vorrückungsstichtag 26.12.2009 eingereiht gewesen.Eine Beförderung sei - im Unterschied zu einer (Zeit-)Vorrückung - gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, LGBI. Nr. 55 aus 1994,, in seiner Stammfassung die Ernennung eines Beamten des Schemas römisch zwei zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Unmittelbar vor ihrer Beförderung am 01.02.2010 in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 sei die Beschwerdeführerin besoldungsrechtlich in das Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 12 mit dem Vorrückungsstichtag 26.12.2009 eingereiht gewesen. Die Beschwerdeführerin sei durch die mit Wirksamkeit vom 01.02.2010 erfolgte Beförderung in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 besoldungsrechtlich - und zwar losgelöst von dem mit Bescheid vom 04.07.2003, festgesetzten Vorrückungsstichtag - neu eingestuft worden und in diesem Zusammenhang der für ihre Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe maßgebende Stichtag neu festgesetzt worden. Die Beförderung in die höhere Dienstklasse sei nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie beispielsweise in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Dienstbehörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (gegenständlich durch Ernennung mit Beschluss) erfolgt. Weder auf Beförderung noch auf Beförderung zu einem bestimmten (frühestmöglichen) Zeitpunkt bestehe jedoch ein materiellrechtlicher Anspruch.Die Beschwerdeführerin sei durch die mit Wirksamkeit vom 01.02.2010 erfolgte Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 besoldungsrechtlich - und zwar losgelöst von dem mit Bescheid vom 04.07.2003, festgesetzten Vorrückungsstichtag - neu eingestuft worden und in diesem Zusammenhang der für ihre Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe maßgebende Stichtag neu festgesetzt worden. Die Beförderung in die höhere Dienstklasse sei nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie beispielsweise in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Dienstbehörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (gegenständlich durch Ernennung mit Beschluss) erfolgt. Weder auf Beförderung noch auf Beförderung zu einem bestimmten (frühestmöglichen) Zeitpunkt bestehe jedoch ein materiellrechtlicher Anspruch. Da für die besoldungsrechtliche Einreihung der Beschwerdeführerin ab der mit Wirksamkeit vom 01.02.2010 erfolgten Beförderung nicht mehr der mit Bescheid vom 04.07.2003, berechnete Vorrückungsstichtag, sondern gegenständlich der um drei Jahre verbesserte Vorrückungsstichtag maßgeblich gewesen sei, habe die Anrechnung der zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten ab diesem Zeitpunkt auch keine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung mehr bewirken können. Der zum 01.01.2003 maßgebliche Vorrückungsstichtag 26.12.2001 sei für ihre besoldungsrechtliche Einstufung ab 01.02.2010 nicht mehr von Relevanz gewesen. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Verwaltungsrichterin am Verwaltungsgericht XXXX mit 01.01.2014 noch keine zwei Dienstjahre als Mitglied des UVS XXXX zurückgelegt habe, sei mit 01.01.2014 gem. § 22 Z 4 VGW-DRG ihre Überleitung aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2 in das Schema VGW Gehaltsstufe 2 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 erfolgt. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Verwaltungsrichterin am Verwaltungsgericht römisch 40 mit 01.01.2014 noch keine zwei Dienstjahre als Mitglied des UVS römisch 40 zurückgelegt habe, sei mit 01.01.2014 gem. Paragraph 22, Ziffer 4, VGW-DRG ihre Überleitung aus dem Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 2 in das Schema VGW Gehaltsstufe 2 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 erfolgt. In Ansehung der Durchbrechung der Rechtskraft der die Vorrückungsstichtage festsetzenden Bescheide vom 04.07.2003, für Bemessungsperioden ab dem 03.12.2003, komme die Auszahlung eines etwaigen Gehaltsverlustes erst für die nach dem 03.12.2003 liegenden Gehaltsperioden in Betracht. Da der Antrag jedoch nur eine Neuberechnung ab dem 01.01.2004 begehren würde, sei erst ab diesem Zeitpunkt abzusprechen.
- Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022: Mit Antrag vom 29.06.2018 begehrte die Beschwerdeführerin die Auszahlung bzw. Liquidierung der in Spruchpunkt
- des genannten Bescheides festgestellten Entgeltdifferenz. Mit Beschluss vom 01.03.2022, Zl. XXXX , wies der VfGH diesen Antrag zurück, weil über die Höhe der ihr zustehenden Ansprüche noch nicht entschieden worden wäre. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass noch keine Bemessung der Höhe des geltend gemachten Anspruches durch die Dienstbehörde erfolgt ist. Mit Beschluss vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 , wies der VfGH diesen Antrag zurück, weil über die Höhe der ihr zustehenden Ansprüche noch nicht entschieden worden wäre. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass noch keine Bemessung der Höhe des geltend gemachten Anspruches durch die Dienstbehörde erfolgt ist.
- Bekämpfter Bescheid vom 15.09.2022, Spruchpunkt 2: Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX vom 15.09.2022, GZ: XXXX , wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.04.2022 auf Feststellung der konkreten Höhe der ihr im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.01.2010 gebührenden Entgeltdifferenz nach dem Spruchpunkt
- des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX vom 21.02.2017 (richtigerweise: 2018), GZ: XXXX entschieden, indem die Entgeltdifferenz zwischen dem Entgelt, welches die Beschwerdeführerin ohne Diskriminierung erhalten hätte und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten habe, € XXXX brutto betrage (Spruchpunkt I.). Ebenfalls wurde festgehalten, dass die festgestellte Entgeltdifferenz von € XXXX gemäß § 10 Abs. 1 Besoldungsordnung 1994 verjährt sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 15.09.2022, GZ: römisch 40 , wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.04.2022 auf Feststellung der konkreten Höhe der ihr im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.01.2010 gebührenden Entgeltdifferenz nach dem Spruchpunkt
- des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 21.02.2017 (richtigerweise: 2018), GZ: römisch 40 entschieden, indem die Entgeltdifferenz zwischen dem Entgelt, welches die Beschwerdeführerin ohne Diskriminierung erhalten hätte und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten habe, € römisch 40 brutto betrage (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenfalls wurde festgehalten, dass die festgestellte Entgeltdifferenz von € römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Besoldungsordnung 1994 verjährt sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Betreffend die Verjährung wurde festgehalten, dass gem. § 10 Abs. 1 BO 1994 der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren nach seiner Entstehung verjähre. Die Beschwerdeführerin hätte demnach spätestens am 01.01.2013 bezüglich des letzten Anspruchsmonats den Antrag stellen müssen, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag jedoch erst am XXXX gestellt. Betreffend die Verjährung wurde festgehalten, dass gem. Paragraph 10, Absatz eins, BO 1994 der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren nach seiner Entstehung verjähre. Die Beschwerdeführerin hätte demnach spätestens am 01.01.2013 bezüglich des letzten Anspruchsmonats den Antrag stellen müssen, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag jedoch erst am römisch 40 gestellt. Die Verjährungsbestimmung des § 10 BO 1994 stehe auch in Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen. Der EuGH habe auch den Standpunkt bestätigt, dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich nach dem nationalen Recht bestimmt werde und eine etwaige Feststellung des Unionsrechtsverstoßes durch den EuGH für den Fristbeginn grundsätzlich unerheblich sei (vgl. Vorabentscheidung des EuGH vom 28.01.2015, C-417/13).Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 10, BO 1994 stehe auch in Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen. Der EuGH habe auch den Standpunkt bestätigt, dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich nach dem nationalen Recht bestimmt werde und eine etwaige Feststellung des Unionsrechtsverstoßes durch den EuGH für den Fristbeginn grundsätzlich unerheblich sei vergleiche Vorabentscheidung des EuGH vom 28.01.2015, C-417/13). Auch könne keine Weisung der Landesregierung erblickt werden. Das Schreiben vom 09.10.2017 sei aufgrund der Zitierung einschlägiger, höchstgerichtlicher Judikatur ergangen. Die Änderung der Verwaltungspraxis sei daher lediglich dahingehend ergangen, die höchstgerichtliche Judikatur umzusetzen. Dem Vorbringen, dass es sich beim Parteiengehör um eine abschließende Meinung der Dienstbehörde handeln würde, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben worden, sich schriftlich mit konkreten Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich der Prozessgegenstand des Feststellungsverfahrens ausschließlich in der bloßen Feststellung der konkreten Höhe der Entgeltdifferenz dargestellt habe. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes XXXX habe den Antragsgegenstand überschritten, denn er habe auch über die Verjährung abgesprochen. Die Absprache über eine Verjährung wäre allenfalls in einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX vom 21.02.2018 vom BVwG vorzunehmen gewesen oder wäre nunmehr im Verfahren gem. Art. 137 B-VG vom VfGH zu entscheiden.Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich der Prozessgegenstand des Feststellungsverfahrens ausschließlich in der bloßen Feststellung der konkreten Höhe der Entgeltdifferenz dargestellt habe. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes römisch 40 habe den Antragsgegenstand überschritten, denn er habe auch über die Verjährung abgesprochen. Die Absprache über eine Verjährung wäre allenfalls in einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 21.02.2018 vom BVwG vorzunehmen gewesen oder wäre nunmehr im Verfahren gem. Artikel 137, B-VG vom VfGH zu entscheiden. Daher seien in der gegenständlichen Rechtssache das in Art. 83 Abs. 2 B-VG grundgelegte Recht auf den gesetzlichen Richter sowie Art. 6 EMRK verletzt worden, weil der Präsident des Verwaltungsgerichts XXXX eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe.Daher seien in der gegenständlichen Rechtssache das in Artikel 83, Absatz 2, B-VG grundgelegte Recht auf den gesetzlichen Richter sowie Artikel 6, EMRK verletzt worden, weil der Präsident des Verwaltungsgerichts römisch 40 eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. Es werde daher beantragt, den Spruchpunkt
- des gegenständlich bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. In der Beschwerdeergänzung vom 26.10.2022 monierte die Beschwerdeführerin, dass durch die verspätete Beschwerdemitteilung erneut das in Art. 83 Abs. 2 B-VG grundgelegte Recht auf den gesetzlichen Richter sowie Art. 6 EMRK verletzt worden wäre.In der Beschwerdeergänzung vom 26.10.2022 monierte die Beschwerdeführerin, dass durch die verspätete Beschwerdemitteilung erneut das in Artikel 83, Absatz 2, B-VG grundgelegte Recht auf den gesetzlichen Richter sowie Artikel 6, EMRK verletzt worden wäre. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.11.2022, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor (OZ 1). In dem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde aus, dass sie nicht gehindert sei, bei der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch über dessen Verjährung abzusprechen (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039, unter Hinweis auf VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038).Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.11.2022, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor (OZ 1). In dem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde aus, dass sie nicht gehindert sei, bei der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch über dessen Verjährung abzusprechen vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039, unter Hinweis auf VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038).
- Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2023 Mit Beschluss des VfGH vom 27.02.2023, Zl. XXXX , wurde eine Klage auf Zahlung von € XXXX sA zurückgewiesen, weil zwar durch den rechtkräftigen Bescheid vom 21.02.2018 eine Entscheidung über die Gebührlichkeit und Bemessung der im Bescheid vom 15.09.2022 genannten Entgeltdifferenzen vorliege, jedoch bestehe noch ein offenes Verfahren vor dem BVwG hinsichtlich des im Bescheid vom 15.09.2022 genannten Verjährungsausspruches, womit die Prozessvoraussetzungen nach Art 137 B-VG noch nicht vorliegen würden.Mit Beschluss des VfGH vom 27.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde eine Klage auf Zahlung von € römisch 40 sA zurückgewiesen, weil zwar durch den rechtkräftigen Bescheid vom 21.02.2018 eine Entscheidung über die Gebührlichkeit und Bemessung der im Bescheid vom 15.09.2022 genannten Entgeltdifferenzen vorliege, jedoch bestehe noch ein offenes Verfahren vor dem BVwG hinsichtlich des im Bescheid vom 15.09.2022 genannten Verjährungsausspruches, womit die Prozessvoraussetzungen nach Artikel 137, B-VG noch nicht vorliegen würden.
- Mit Schreiben vom 10.10.2023 wurde das Vorlageschreiben der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt (OZ 2).
- Mit Schreiben vom 27.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin in Replik zur Beschwerdevorlage insofern eine Stellungnahme ein (OZ 3), als sie darauf hinwies, dass bereits mit Bescheid vom 21.02.2018 über die Gebührlichkeit des Anspruches abgesprochen worden sei. Die Behörde hätte in diesem Bescheid nicht über die Verjährung abgesprochen und würde dies mit dem bekämpften Bescheid nunmehr nachholen. Der Ausspruch der Verjährung in dem bekämpften Bescheid wäre auch nicht am 13.04.2022 beantragt worden. Beantragt wäre lediglich gewesen, über die Höhe der ihr gebührenden Beträge abzusprechen und nicht über die Feststellung der Verjährung. Die belangte Behörde würde durch diesen Ausspruch ihre Kompetenz überschreiten.
- Mit Schreiben vom 15.11.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 27.10.2023 vor (OZ 5). Die Behörde führte aus, dass nur bei einer konkreten betragsmäßigen Höhe ausgesprochen werden könne, in welchem Ausmaß ein bestimmter Betrag verjährt sei. Zudem hätte der VfGH am 27.02.2023 entschieden, dass nach der Feststellung der Gebührlichkeit u n d der Bemessung die (Dienst-)Behörde, bei eingetretener Verjährung, a u c h die Verjährung mit Bescheid festzustellen habe (sh Rz 14 des Beschlusses des VfGH vom 27.02.2023 mit Verweis ua auf VwGH vom 28.03.2008, 2007/12/0043, ohne Hervorhebungen).
- Mit Schreiben vom 15.11.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 27.10.2023 vor (OZ 5). Die Behörde führte aus, dass nur bei einer konkreten betragsmäßigen Höhe ausgesprochen werden könne, in welchem Ausmaß ein bestimmter Betrag verjährt sei. Zudem hätte der VfGH am 27.02.2023 entschieden, dass nach der Feststellung der Gebührlichkeit u n d der Bemessung die , (Dienst-)Behörde, bei eingetretener Verjährung, a u c h die Verjährung mit Bescheid festzustellen habe (sh Rz 14 des Beschlusses des VfGH vom 27.02.2023 mit Verweis ua auf VwGH vom 28.03.2008, 2007/12/0043, ohne Hervorhebungen).
- Mit Schreiben vom 10.01.2024 brachte wiederum die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Ausführungen der belangten Behörde ein (OZ 8). Darin führte sie aus folgenden Überlegungen aus, dass ihr Anspruch nicht verjährt sei: Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes sei es geboten, die Verjährungsvorschrift nach § 10 Abs. 1 BO 1994, unangewendet zu lassen. Der EuGH hätte zwar schon ausgesprochen (vgl. EuGH Rs. C-260/96 – Spac, Randnr. 19), dass Verjährungsbestimmungen prinzipiell nicht geeignet sind, die Ausübung der Gemeinschaftsrechtsordnung unmöglich oder übermäßig zu erschweren, doch dies gelte in ihrem Fall nicht. Österreich wäre bei der Umsetzung der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 säumig gewesen und könne Österreich sich daher nicht auf die Verspätung einer Klage berufen (vgl. EuGH Rs. C-208/09 - Emmott, Randnr. 23). Eine Klagefrist sei daher erst ab dem 27.11.2000 gegeben. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes sei es geboten, die Verjährungsvorschrift nach Paragraph 10, Absatz eins, BO 1994, unangewendet zu lassen. Der EuGH hätte zwar schon ausgesprochen vergleiche EuGH Rs. C-260/96 – Spac, Randnr. 19), dass Verjährungsbestimmungen prinzipiell nicht geeignet sind, die Ausübung der Gemeinschaftsrechtsordnung unmöglich oder übermäßig zu erschweren, doch dies gelte in ihrem Fall nicht. Österreich wäre bei der Umsetzung der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 säumig gewesen und könne Österreich sich daher nicht auf die Verspätung einer Klage berufen vergleiche EuGH Rs. C-208/09 - Emmott, Randnr. 23). Eine Klagefrist sei daher erst ab dem 27.11.2000 gegeben. In Bescheid vom 21.02.2018 wäre nicht über die Verjährung abgesprochen worden, sondern wäre lediglich ein abstrakter Hinweis in der Begründung aufgenommen worden. Die Behörde hätte aber in vergleichbaren Fällen keine Bestimmung über die Verjährung aufgenommen und wären die Beträge ausbezahlt worden. Um dies zu beweisen verlange sie die Einvernahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXXX und der Leiterin der Magistratsabteilung 2 der Stadt XXXX .In Bescheid vom 21.02.2018 wäre nicht über die Verjährung abgesprochen worden, sondern wäre lediglich ein abstrakter Hinweis in der Begründung aufgenommen worden. Die Behörde hätte aber in vergleichbaren Fällen keine Bestimmung über die Verjährung aufgenommen und wären die Beträge ausbezahlt worden. Um dies zu beweisen verlange sie die Einvernahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichts römisch 40 und der Leiterin der Magistratsabteilung 2 der Stadt römisch 40 . Die Behörde hätte im Bescheid vom 21.02.2018 lediglich über die Gebührlichkeit entschieden und nicht über die Entgeltshöhe, dies sei erst mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgenommen worden. Mit dem ersten Bescheid wäre abschließend über ihren Antrag vom XXXX entschieden worden und könne die belangten Behörde dies mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht noch einmal wiederholen. Es entbehre jeder rechtsstaatlichen Grundlage, wenn die Behörde erst jetzt über die Verjährung im Spruch abspreche und im ersten Bescheid dies lediglich in der Begründung „andeute“; damit würde ihr Rechtsschutzmöglichkeit verwehrt werden. Die Behörde hätte im Bescheid vom 21.02.2018 lediglich über die Gebührlichkeit entschieden und nicht über die Entgeltshöhe, dies sei erst mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgenommen worden. Mit dem ersten Bescheid wäre abschließend über ihren Antrag vom römisch 40 entschieden worden und könne die belangten Behörde dies mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht noch einmal wiederholen. Es entbehre jeder rechtsstaatlichen Grundlage, wenn die Behörde erst jetzt über die Verjährung im Spruch abspreche und im ersten Bescheid dies lediglich in der Begründung „andeute“; damit würde ihr Rechtsschutzmöglichkeit verwehrt werden.
- Mit E-Mail vom 12.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Abschrift der Klagen an den Verfassungsgerichtshof vom 12.11.2021 und vom 31.01.2023 ein (OZ 9). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besuchte von XXXX 1982 bis XXXX 1986 die Volkschule, daran anschließend das Gymnasium, das sie am XXXX 1994 mit Reifeprüfung abschloss. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besuchte von römisch 40 1982 bis römisch 40 1986 die Volkschule, daran anschließend das Gymnasium, das sie am römisch 40 1994 mit Reifeprüfung abschloss. Im Wintersemester 1994 nahm sie ihr Diplomstudium der Rechtswissenschaften auf, welches sie im Sommersemester 1999 ( XXXX 1999) abgeschlossen hat. Während ihres Studiums war die Beschwerdeführerin von XXXX 1998 bis XXXX 1998 als Ferialpraktikantin bei der Stadt XXXX tätig. Im Zeitraum von XXXX 1999 bis XXXX 2000 hat sie die Gerichtspraxis absolviert.Im Wintersemester 1994 nahm sie ihr Diplomstudium der Rechtswissenschaften auf, welches sie im Sommersemester 1999 ( römisch 40 1999) abgeschlossen hat. Während ihres Studiums war die Beschwerdeführerin von römisch 40 1998 bis römisch 40 1998 als Ferialpraktikantin bei der Stadt römisch 40 tätig. Im Zeitraum von römisch 40 1999 bis römisch 40 2000 hat sie die Gerichtspraxis absolviert. Mit XXXX 2000 trat die Beschwerdeführerin in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt XXXX ein und wurde in die Bedienstetengruppe der Rechtskundigen Bediensteten der Verwendungsgruppe A eingereiht, wobei die besoldungsrechtliche Stellung mit Schema IV, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag XXXX 1998 festgesetzt wurde. Bei ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung sind jene Schulzeiten, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hat, unberücksichtigt geblieben.Mit römisch 40 2000 trat die Beschwerdeführerin in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt römisch 40 ein und wurde in die Bedienstetengruppe der Rechtskundigen Bediensteten der Verwendungsgruppe A eingereiht, wobei die besoldungsrechtliche Stellung mit Schema römisch vier, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag römisch 40 1998 festgesetzt wurde. Bei ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung sind jene Schulzeiten, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hat, unberücksichtigt geblieben. Mit Bescheid vom 11.08.2005, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2005 der Dienstordnung (DO 1994) unterstellt. Darin wurde sie auf ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2004 aufmerksam gemacht. Mit Bescheid desselben Tages wurde über die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten abgesprochen. Dabei sind jene Schulzeiten unberücksichtigt geblieben, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hatte.Mit Bescheid vom 11.08.2005, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2005 der Dienstordnung (DO 1994) unterstellt. Darin wurde sie auf ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2004 aufmerksam gemacht. Mit Bescheid desselben Tages wurde über die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten abgesprochen. Dabei sind jene Schulzeiten unberücksichtigt geblieben, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hatte. Mit Beschluss des Stadtsenates vom 17.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.02.2009 in die Dienstklasse VII befördert. Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautete ab diesem Zeitpunkt Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.2008.Mit Beschluss des Stadtsenates vom 17.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.02.2009 in die Dienstklasse römisch sieben befördert. Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautete ab diesem Zeitpunkt Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.
- Die Beschwerdeführerin weist von XXXX 2010 bis XXXX 2012 Zeiten einer Elternkarenz (gegen Entfall der Bezüge) gemäß § 53 DO 1994 auf und ist von XXXX 2012 bis XXXX 2013 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen.Die Beschwerdeführerin weist von römisch 40 2010 bis römisch 40 2012 Zeiten einer Elternkarenz (gegen Entfall der Bezüge) gemäß Paragraph 53, DO 1994 auf und ist von römisch 40 2012 bis römisch 40 2013 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Mit Beschluss der XXXX Landesregierung vom 17.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum sonstigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes XXXX ernannt. Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurde sie auf ihre Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 gemäß § 9 Z 2 VGW-DRG hingewiesen. Mit Beschluss der römisch 40 Landesregierung vom 17.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum sonstigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes römisch 40 ernannt. Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurde sie auf ihre Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG hingewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtags und Nachzahlung der Bezüge vom 01.01.2024 bis einschließlich 31.01.
- Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtags und Nachzahlung der Bezüge vom 01.01.2024 bis einschließlich 31.01.
- Mit Schreiben vom 13.04.2022 begehrte sie vor dem Hintergrund und unter Bezugnahme auf Spruchpunkt
- des Bescheides der belangten Behörde vom 21.02.2018, womit die Gebührlichkeit festgestellt wurde, die Feststellung der konkreten Höhe der Entgeltdifferenz.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der Fall konnte auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden und es handelt sich nicht um eine komplexe vom Verwaltungsgericht zu lösende Rechtsfrage, handelt es sich doch im Kern lediglich um die Anwendung einer Verjährungsbestimmung, zu der der Verwaltungsgerichtshof eine ausgehende Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28.03.2008, 2007/12/0043, vom 05.09.2008, 2005/12/0078, und vom 10.09.2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der Fall konnte auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden und es handelt sich nicht um eine komplexe vom Verwaltungsgericht zu lösende Rechtsfrage, handelt es sich doch im Kern lediglich um die Anwendung einer Verjährungsbestimmung, zu der der Verwaltungsgerichtshof eine ausgehende Rechtsprechung entwickelt hat vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 28.03.2008, 2007/12/0043, vom 05.09.2008, 2005/12/0078, und vom 10.09.2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).
- Rechtliche Beurteilung:
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. 84/2012 idF LGBl. 16/2023, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts XXXX das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2023,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
- Zu A) 2.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des XXXX Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG) sowie § 10 und 49g Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55/1994, in der Fassung LGBl. 38/2023 lauten – auszugsweise – wie folgt:2.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des römisch 40 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG) sowie Paragraph 10 und 49 g Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt 38 aus 2023, lauten – auszugsweise – wie folgt: „Mitglieder des Verwaltungsgerichts Dienstrechtliche Sonderbestimmungen § 5.
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden. Paragraph 5,
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2 a, 3, 6 bis 17 a, 19 und 22, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4 bis 7, Paragraphen 26 bis 27, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraphen 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die Paragraphen 68 d und 71 a jedenfalls anzuwenden.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (Paragraph 7, Absatz 2, VGWG) tätig sind, gilt auch Paragraph 20, DO
- Besoldung §
- Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:Paragraph 9, Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:
- Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt. [...]
- Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. Z 3 bis Z 4 […]Ziffer 3 bis Ziffer 4, […]
- Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
- Mit dem Gehalt (Ziffer eins bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
- Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.
- Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraphen 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und eins a, Paragraphen 39 a, 40 b, 40 c und 40 e bis 40 k sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden. […] Besoldungsordnung 1994 – BO 1994 Verjährung § 10.
(1)Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.Paragraph 10,
(1)Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Übergangsbestimmung zur 37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 Entfallen durch LGBl. 28/2015.Entfallen durch Landesgesetzblatt 28 aus 2015,. § 49g.
(1)Auf Beamte, die keinen Antrag gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag gemäß dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 11 Abs. 1 weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 49 g,
(1)Auf Beamte, die keinen Antrag gemäß Paragraph 115 l, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag gemäß dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, ist Paragraph 11, Absatz eins, weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 115l der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom
- Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der
- Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 10 anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß § 115l Abs. 1 der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der
- Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.“
(2)Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des Paragraph 115 l, der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom
- Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der
- Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 10, anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung gemäß Paragraph 115 l, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der
- Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.“ 2.
- Im vorliegenden Fall bekämpft die Beschwerdeführerin ausschließlich den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides. Dieser lautet: „2.) Der Anspruch auf die in Spruchpunkt I. festgestellte Entgeltdifferenz in Höhe von EUR XXXX brutto ist gemäß § 10 Abs. 1 Besoldungsordnung 1994 verjährt.“„2.) Der Anspruch auf die in Spruchpunkt römisch eins. festgestellte Entgeltdifferenz in Höhe von EUR römisch 40 brutto ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Besoldungsordnung 1994 verjährt.“ In diesem Bescheid hat die belangte Behörde im Spruchpunkt
- festgestellt, dass die konkrete Höhe der Entgeltdifferenz nach Spruchpunkt
- des Bescheides vom 21.02.2018 (Jahreszahl hier berichtigt) EUR XXXX beträgt. Spruchpunkt 1 wurde nicht bekämpft und ist daher rechtskräftig. In diesem Bescheid hat die belangte Behörde im Spruchpunkt
- festgestellt, dass die konkrete Höhe der Entgeltdifferenz nach Spruchpunkt
- des Bescheides vom 21.02.2018 (Jahreszahl hier berichtigt) EUR römisch 40 beträgt. Spruchpunkt 1 wurde nicht bekämpft und ist daher rechtskräftig. Der Spruchpunkt 3 des Bescheides vom 21.02.2018 ist unter Punkt 1.
- zu entnehmen. In der Begründung wies die belangte Behörde - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – darauf hin, dass die Bezugsansprüche der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zwar verjährt seien, doch dürfe deshalb die Gebührlichkeit des Anspruchs nicht verneint werden. Gemäß § 13b Abs. 3 Gehaltsgesetz, der § 10 Abs. 2 BO 1994 entspreche, führe der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern bewirke lediglich eine Naturalobligation.In der Begründung wies die belangte Behörde - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – darauf hin, dass die Bezugsansprüche der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zwar verjährt seien, doch dürfe deshalb die Gebührlichkeit des Anspruchs nicht verneint werden. Gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, Gehaltsgesetz, der Paragraph 10, Absatz 2, BO 1994 entspreche, führe der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern bewirke lediglich eine Naturalobligation. 2.
- Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde und ihren weiteren Schriftsätzen (sh Eingaben vom 27.10.2023 und 10.01.2024) ein, dass die belangte Behörde über Spruchpunkt 2 – die Feststellung der Verjährung – nicht hätte absprechen dürfen. Dazu wird ausgeführt: Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde sind sich insofern einig, als dass mit dem Bescheid vom 23.08.2018 mit Spruchpunkt
- über die Gebührlichkeit (VfSlg. 3259/1957 ) entschieden wurde und nicht über die Höhe der Ansprüche. Dies wurde erst mit dem hier bekämpften Bescheid – mit Spruchpunkt
- – vorgenommen. Auch darin sind sich die Verfahrensparteien einig. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde sind sich insofern einig, als dass mit dem Bescheid vom 23.08.2018 mit Spruchpunkt
- über die Gebührlichkeit (VfSlg. 3259 aus 1957, ) entschieden wurde und nicht über die Höhe der Ansprüche. Dies wurde erst mit dem hier bekämpften Bescheid – mit Spruchpunkt
- – vorgenommen. Auch darin sind sich die Verfahrensparteien einig. Der verfahrensleitende Antrag vom 13.04.2022 lautet: „... wird nun der Antrag auf Feststellung der konkreten Höhe .... der Entgeltdifferenz...“ gestellt. Die Beschwerdeführerin beantragte nicht darüber abzusprechen, ob eine Verjährung eingetreten ist. Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben und grundsätzlich schränkt der Antrag den Prozessgegenstand ein (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- überarbeitete Auflage, Rz 114, Rz 116).Der verfahrensleitende Antrag vom 13.04.2022 lautet: „... wird nun der Antrag auf Feststellung der konkreten Höhe .... der Entgeltdifferenz...“ gestellt. Die Beschwerdeführerin beantragte nicht darüber abzusprechen, ob eine Verjährung eingetreten ist. Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben und grundsätzlich schränkt der Antrag den Prozessgegenstand ein vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- überarbeitete Auflage, Rz 114, Rz 116). Der Eintritt der Verjährung führt nicht dazu, dass eine Feststellung über die Höhe unterbleiben könne (VGH 25.10.2017, 2016/12/0100), denn der Eintritt der Verjährung führt zu einer Naturalobligation (sh § 10 Abs. 2 BO 1994, welcher mit § 13b Abs 3 GehG gleichlautend ist). In Übereinstimmung mit der Rsp des VwGH vom 28.03.2008, 2007/12/0043; 14.10.2009, 2009/12/0005 10.06.2021, Ra 2021/12/0011; 03.11.2022, Ra 2002/12/0034 hat die Dienstbehörde nach der Feststellung der Gebührlichkeit und der Bemessung die Verjährung festzustellen, falls eine solche besteht (sh auch den Rz 14 des VfGH vom 27.02.2023, diese Sache betreffend). Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Dies wurde mit Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides vorgenommen, welcher in Rechtskraft erwachsen ist.Der Eintritt der Verjährung führt nicht dazu, dass eine Feststellung über die Höhe unterbleiben könne (VGH 25.10.2017, 2016/12/0100), denn der Eintritt der Verjährung führt zu einer Naturalobligation (sh Paragraph 10, Absatz 2, BO 1994, welcher mit Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG gleichlautend ist). In Übereinstimmung mit der Rsp des VwGH vom 28.03.2008, 2007/12/0043; 14.10.2009, 2009/12/0005 10.06.2021, Ra 2021/12/0011; 03.11.2022, Ra 2002/12/0034 hat die Dienstbehörde nach der Feststellung der Gebührlichkeit und der Bemessung die Verjährung festzustellen, falls eine solche besteht (sh auch den Rz 14 des VfGH vom 27.02.2023, diese Sache betreffend). Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Dies wurde mit Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides vorgenommen, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Der Eintritt der Verjährung nach § 10 BO 1994 ist von Amts wegen wahrzunehmen. Das bedeutet, dass es für die Feststellung, ob eine Verjährung eingetreten ist oder nicht, es keinen Antrag bedarf. Zum einen ergibt sich aus der Bestimmung kein Antragsrecht, zum anderen würde ein Antragsrecht bei einer Verjährung bedeuteten, dass nur im Falle eines Antrages über die Verjährung abgesprochen werden kann. Der Eintritt der Verjährung nach Paragraph 10, BO 1994 ist von Amts wegen wahrzunehmen. Das bedeutet, dass es für die Feststellung, ob eine Verjährung eingetreten ist oder nicht, es keinen Antrag bedarf. Zum einen ergibt sich aus der Bestimmung kein Antragsrecht, zum anderen würde ein Antragsrecht bei einer Verjährung bedeuteten, dass nur im Falle eines Antrages über die Verjährung abgesprochen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr der Rechtsschutz entzogen worden wäre, weil nicht bereits mit dem Bescheid vom 23.08.2018 über die Verjährung abgesprochen worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass der Rechtsschutz über die Verjährungsfeststellung mit dem gegenständlichen Rechtszug gewährleistet ist. Zudem wäre, selbst wenn die Behörde bereits mit Bescheid vom 23.08.2018 über die Verjährung abgesprochen hätte, der letzte Anspruchsmonat der 01.01.2013 gewesen. Es wäre somit keine Änderung eingetreten, ob die Verjährungsfeststellung mit 23.08.2018 oder mit 15.09.2022 festgestellt worden wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag erst am 23.07.2017 gestellt hat, waren die Ansprüche jedenfalls schon verjährt. Der letzte Zeitpunkt, um eine Verjährung zu verhindern, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.10.2024 ausführt, dass es in vergleichbaren Fällen zu einer Geldanweisung gekommen wäre und in diesem Zusammenhang eine zeugenschaftliche Einvernahme beantragt, ist dem entgegen zu halten, dass damit die Anwendung des § 10 BO 1994 nicht entkräftet wird. Insofern hier die Beschwerdeführerin eine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen vermag ist anzuführen, dass dies nicht zutrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Rechtmäßigkeit des Verhaltens einer Behörde nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Behörde in anderen Fällen gleiche Fehlverhalten nicht (disziplinär) geahndet hat; daraus erwächst dem Beschwerdeführer kein Recht, dass sein Fehlverhalten nicht geahndet werde, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf die Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (vgl. VfSlg. 6072/1969, 7836/1976, 11435/1987 und VfGH vom 10.6.1991, B323/90). Der Verwaltungsgerichtshof hat am 07.11.1989 unter 88/14/2020 (sh auch ÖStZ 1990, 196) zudem entschieden, dass selbst ein „rechtmäßige Verhalten einer Behörde wird nicht verfassungswidrig“ ist, „wenn die Behörde in anderen Fällen fehlerhaft entschieden hat.“ Aus einem allfälligen Fehlverhalten in einem anderen Fall kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. u.a. VwGH 24.04.2002, 2000/12/0212), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrecht10
(2007)Rz 1372 mwN). Insoweit kann auch auf die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden, denn für den gegenständlichen Fall sind weitere Verfahrensausgänge – selbst wenn sie vergleichbar wären – irrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.10.2024 ausführt, dass es in vergleichbaren Fällen zu einer Geldanweisung gekommen wäre und in diesem Zusammenhang eine zeugenschaftliche Einvernahme beantragt, ist dem entgegen zu halten, dass damit die Anwendung des Paragraph 10, BO 1994 nicht entkräftet wird. Insofern hier die Beschwerdeführerin eine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen vermag ist anzuführen, dass dies nicht zutrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Rechtmäßigkeit des Verhaltens einer Behörde nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Behörde in anderen Fällen gleiche Fehlverhalten nicht (disziplinär) geahndet hat; daraus erwächst dem Beschwerdeführer kein Recht, dass sein Fehlverhalten nicht geahndet werde, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf die Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre vergleiche VfSlg. 6072 aus 1969,, 7836 aus 1976,, 11435 aus 1987, und VfGH vom 10.6.1991, B323/90). Der Verwaltungsgerichtshof hat am 07.11.1989 unter 88/14/2020 (sh auch ÖStZ 1990, 196) zudem entschieden, dass selbst ein „rechtmäßige Verhalten einer Behörde wird nicht verfassungswidrig“ ist, „wenn die Behörde in anderen Fällen fehlerhaft entschieden hat.“ Aus einem allfälligen Fehlverhalten in einem anderen Fall kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche u.a. VwGH 24.04.2002, 2000/12/0212), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt , vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrecht10
(2007)Rz 1372 mwN). Insoweit kann auch auf die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet werden, denn für den gegenständlichen Fall sind weitere Verfahrensausgänge – selbst wenn sie vergleichbar wären – irrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Behörde nicht nochmals über eine bereits entschiedene Sache absprechen darf (sh ihre Stellungnahme vom 10.01.2024), nämlich insofern, als bereits mit Bescheid vom 21.02.2017 in der gleichen Sache abgesprochen worden sei wie in dem Bescheid vom 15.09.2022, ist dem entgegen zu halten, dass der hier bekämpfte Spruchpunkt 2 im zuerst genannten Bescheid nicht genannt wird und keiner dieser Spruchpunkte eine Feststellung über die Verjährung enthält. Insofern hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.09.2022 erstmals über den Inhalt abgesprochen. 2.4. Die Beschwerdeführerin wendet in Ihrem Schriftsatz vom 10.01.2024 und in den beim VfGH eingebrachten Klagen ein, dass tatsächlich keine Verjährung eingetreten sei, weil die BO 1994 wegen des Anwendungsvorranges des EU-Rechts nicht hätte angewendet werden dürfen. Dazu wird ausgeführt: Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass Österreich die Frist zur Umsetzung der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 verabsäumt habe und deswegen eine Verjährung nicht eingetreten sei. Dazu sei angemerkt, dass diese Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union am 02.12.2000, am Tag Ihrer Veröffentlichung, in Kraft getreten ist. Gem Art 18 der RL beträgt die Umsetzungsfrist 3 bzw 6 Jahre.Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass Österreich die Frist zur Umsetzung der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 verabsäumt habe und deswegen eine Verjährung nicht eingetreten sei. Dazu sei angemerkt, dass diese Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union am 02.12.2000, am Tag Ihrer Veröffentlichung, in Kraft getreten ist. Gem Artikel 18, der RL beträgt die Umsetzungsfrist 3 bzw 6 Jahre. Dass eine Verjährung nicht eintritt im Falle der Nichtumsetzung der RL 2000/78/EG, ist aus der von ihr genannten Rsp des EuGH in der Rs C-542/08 – Barth, Rn 41, nicht ableitbar. Die Beschwerdeführerin wendet unter Bezug auf diese Rsp ein, dass ihr durch die Verjährungsfrist jede Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung genommen worden wäre (sh ihr Schreiben vom 10.01.2024, Seite 3, dritter Absatz). Das Urteil führt jedoch aus, dass das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils Köbler aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (siehe im Übrigen VwGH 30.6.2010, 2010/12/0082; zur Möglichkeit, die vom Revisionswerber geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts rechtlich durchzusetzen VwGH 18.2.2015, 2014/12/0004; 4.9.2012, 2012/12/0007; zur vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 bereits bestehenden Verpflichtung, die innerstaatliche Rechtslage unionsrechtskonform zu vollziehen VwGH 16.9.2013, 2013/12/0076).Das Urteil führt jedoch aus, dass das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils Köbler aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (siehe im Übrigen VwGH 30.6.2010, 2010/12/0082; zur Möglichkeit, die vom Revisionswerber geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts rechtlich durchzusetzen VwGH 18.2.2015, 2014/12/0004; 4.9.2012, 2012/12/0007; zur vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, bereits bestehenden Verpflichtung, die innerstaatliche Rechtslage unionsrechtskonform zu vollziehen VwGH 16.9.2013, 2013/12/0076). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 23.02.2023, Ra 2022/12/0036, ausgesprochen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des vergleichbaren § 40 Abs. 1 PG 1965 gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon gelte, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stütze. Dementsprechend widerspreche die Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist auf Ansprüche von Beamten nicht dem Unionsrecht. In diesem Zusammenhang verwies der Verwaltungsgerichtshof explizit auf die Entscheidung des EuGH in der Rs C-542/08, Barth.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 23.02.2023, Ra 2022/12/0036, ausgesprochen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des vergleichbaren Paragraph 40, Absatz eins, PG 1965 gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon gelte, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stütze. Dementsprechend widerspreche die Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist auf Ansprüche von Beamten nicht dem Unionsrecht. In diesem Zusammenhang verwies der Verwaltungsgerichtshof explizit auf die Entscheidung des EuGH in der Rs C-542/08, Barth. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2262046.1.00