Obsah (12)
§§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlG304 2273573-1 Spruch, G304 2273573-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
A) Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wird mit 60% festgestellt. Dieser Behinderungsgrad besteht seit 18.05.2023. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 18.01.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach 29b StVO 1960, der
Hinweis auf dem Formular gleichsam als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ zu werten ist, samt Beilagen ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem aufgrund der persönlichen Begutachtung des BF am 06.03.2023 erstellten Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, wird folgendes Ergebnis festgehalten:In dem aufgrund der persönlichen Begutachtung des BF am 06.03.2023 erstellten Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, wird folgendes Ergebnis festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Schlafapnoesyndrom Oberer Rahmensatzwert entsprechend der eingeleiteten ASV Therapie, miterfasst ist die COPD I Oberer Rahmensatzwert entsprechend der eingeleiteten ASV Therapie, miterfasst ist die COPD römisch eins 06.11.02 40 2 Osteoporose Unterer Rahmensatzwert entsprechend der guten Beweglichkeit ohne Wurzelreizsymptomatik 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründend wurde angeführt, dass die führende GS1 den Gesamtgrad der Behinderung bilde und die GS2 nicht weiter anhebe. Zur beantragten Zusatzeintragung wird im Sachverständigengutachten ausgeführt wie folgt: „Beim AST wurde ein schweres Schlafapnoesyndrom diagnostiziert mit nun eingeleiteter ASV Therapie. Dem letzten pulmologischen kann eine unauffällige Lungenfunktion entnommen werden. Vorhanden ist eine Warze auf der Fusssohle mit Schmerzen beim Gehen, in Abklärung. Die Belastbarkeit des AST ist für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m in der Ebene ausreichend. Die Gelenks- und Wirbelsäulenfunktionen sind ohne Einschränkungen, sodass das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist.“
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2023 wurde dem BF dieses Sachverständigengutachten als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Zu den hierzu nachträglich übermittelten Befunden nahm die SV schriftlich Stellung, wobei sich jedoch an der Einschätzung des Sachverständigengutachtens nichts änderte.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses, mit der Begründung, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden, abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Ein Ausspruch über die beantragte Zusatzeintragung entfiel, da bereits die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war.
- Gegen diesen Bescheid wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und langte diese unter Anschluss des Verwaltungsaktes der belangten Behörde am 15.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Mit Verfügung des BVwG vom 23.06.2023, Zl. G304 2273573-1/2Z, wurde Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter medizinischer Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung“ dem BVwG zu übermitteln.
- Mit Verfügung des BVwG vom 23.06.2023, Zl. G304 2273573-1/2Z, wurde Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter medizinischer Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung“ dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 23.06.2023, Zl. G304 2273573-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 22.08.2023 um 11:00 Uhr bei Frau Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 23.06.2023, Zl. G304 2273573-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 22.08.2023 um 11:00 Uhr bei Frau Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- Im Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 22.08.2023 wurde nach persönlicher Begutachtung des BF am selben Tage Folgendes ausgeführt:
- Im Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 22.08.2023 wurde nach persönlicher Begutachtung des BF am selben Tage Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Obstruktives Schlafapnoesyndrom unter Therapie mit CPAP-Maske höchster RSW entsprechend der bestehenden CPAP-Masken- Therapie 06.11.02 40 2 Respiratorische Insuffizienz unter Langzeitsauerstofftherapie höchster RSW entsprechend des Abfalls der Sauerstoffsättigung unter bereits geringer Belastung, die eine Langzeit-02-Therapie bedingt 06.06.02 40 3 Degenerativer Schaden des Bewegungs- und Stützapparates bei Osteoporose höchster RSW entsprechend der bestehenden Therapie mit Opiaten und der beschriebenen Funktionseinschränkungen 02.02.02 40 4 Bluthochdruck fixer RSW entsprechend der Medikation 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde Folgendes ausgeführt: „Die führende Gesundheitsstörung 1 wird durch die GS 2 bis 4 aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben.“ Des Weiteren hält die SV fest, dass der Gesamtgrad seit der Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie entsprechend dem Entlassungsbrief vom 18.5.2023 besteht. Die vom Vorgutachten abweichende Einschätzung begründete die SV wie folgt: „Seit Mai diesen Jahres besteht bei dem BF eine Langzeitsauerstofftherapie. Diese wurde ihm It. Entlassungsbrief vom 18.5.2023 vom LKH XXXX empfohlen. Daher wird die GS 2 nun neu angeführt. Bereits bei Antragstellung lag der Fachbefund von Frau Dr. XXXX vor, aus diesem hervorgeht, dass neben der Schlafapnoe eine pulmologische Grunderkrankung besteht, im Rahmen dieser es nun offenbar zur Notwendigkeit der Langzeitsauerstofftherapie kam. Im Rahmen der klinischen Untersuchung fielen einige Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates auf, auch besteht beim BF eine Schmerztherapie mit Opiaten, weshalb die GS 3 neu hinzukommt. In diese fließt die vormalige GS 2 (Osteoporose) mit ein. Die GS 4 wird auch hinzugefügt bei schon seit Antragstellung bestehender blutdrucksenkender Therapie.“„Seit Mai diesen Jahres besteht bei dem BF eine Langzeitsauerstofftherapie. Diese wurde ihm römisch eins t. Entlassungsbrief vom 18.5.2023 vom LKH römisch 40 empfohlen. Daher wird die GS 2 nun neu angeführt. Bereits bei Antragstellung lag der Fachbefund von Frau Dr. römisch 40 vor, aus diesem hervorgeht, dass neben der Schlafapnoe eine pulmologische Grunderkrankung besteht, im Rahmen dieser es nun offenbar zur Notwendigkeit der Langzeitsauerstofftherapie kam. Im Rahmen der klinischen Untersuchung fielen einige Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates auf, auch besteht beim BF eine Schmerztherapie mit Opiaten, weshalb die GS 3 neu hinzukommt. In diese fließt die vormalige GS 2 (Osteoporose) mit ein. Die GS 4 wird auch hinzugefügt bei schon seit Antragstellung bestehender blutdrucksenkender Therapie.“
- Mit Verfügung des BVwG vom 07.09.2023, Zl. G304 2273573-1/4Z, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
- Eine schriftliche Stellungnahme zu dem, dem BF vorgehaltenen Sachverständigengutachten vom 22.08.2023 ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF hat einen ab 18.05.2023 gegebenen Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). 2.
- Der BF erhob gegen den Bescheid vom 07.06.2023, mit dem sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, Beschwerde und wiederholte in dieser auch seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den von ihm begehrten Behindertenpass. Die seitens des BVwG beigezogene Sachverständige Frau Dr. XXXX setzte sich in ihrem Gutachten vom 22.08.2023 ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden des BF auseinander und hielt fest, dass sein Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt und dieser sich daraus ergibt, dass die führende Gesundheitsstörung 1 durch die GS 2 bis 4 aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben wird.Die seitens des BVwG beigezogene Sachverständige Frau Dr. römisch 40 setzte sich in ihrem Gutachten vom 22.08.2023 ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden des BF auseinander und hielt fest, dass sein Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt und dieser sich daraus ergibt, dass die führende Gesundheitsstörung 1 durch die GS 2 bis 4 aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt zwei weitere Stufen angehoben wird. Zum Zeitpunkt, ab dem der GdB anzunehmen sei, hält die SV fest wie folgt: „Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie entsprechend dem Entlassungsbrief vom 18.5.
- Die Sachverständige ging von einem „Dauerzustand“ aus. Dem für schlüssig und nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 03.08.2023 folgend besteht somit aufgrund von voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen ein ab 18.05.2023, in welchem erstmals die Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie festgehalten wurde, bestehender Gesamtgrad der Behinderung des BF in Höhe von 60 v.H. Da der BF gegen das ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltene Sachverständigengutachten vom 22.08.2023 keine Einwendung erhoben hat, wird dieses seitens des BVwG eingeholte Gutachten der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Paragraph 45, Absatz 4, S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. , 3.
- Zu A): 3.2.
- Zu A) I. (Stattgebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses): 3.2.
- Zu A) römisch eins. (Stattgebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses): Gegenständlich relevante Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „§ 1.
(1)(…)
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…) ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)(…) (…) § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“ Wie unter Punkt 2.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltene Sachverständigengutachten vom 22.08.2023, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 60 v. H. eingeschätzt wurde, zugrunde gelegt. Die Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass die mittlerweile erforderliche Langzeitsauerstofftherapie zur einer abweichend höheren Einschätzung der Leiden führt. Des Weiteren führte sie in ihrem Gutachten vom 22.08.2023 nachvollziehbar aus, dass der Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H. ab dem Zeitpunkt des Entlassungsbriefes vom 18.5.2023 in welchem erstmals die Langzeitsauerstofftherapie als indiziert festgestellt wurde, gegeben ist. Es war daher spruchgemäß der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben und festzustellen, dass ein Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H. vorliegt und dieser seit dem Vorgutachten vom 18.05.2023 besteht. 3.2.
- Soweit der BF in seiner Beschwerde um die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ersuchte, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen dafür nicht zu prüfen war, ist doch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur der Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses Anfechtungsgegenstand. 3.2.
- Absehen von einer Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, vom BF unbestritten gebliebenen als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachtens vom 22.08.2023 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
- Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2273573.1.00