Obsah (9)
Art 133§ 67§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 70§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlG305 2281425-1 Spruch, G305 2281425-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt.
- Am XXXX .2023 wurde er verhaftet und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
- Am römisch 40 .2023 wurde er verhaftet und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX 2023 wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Eine dementsprechende Stellungnahme langte am XXXX .2023 BFA ein.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch 40 2023 wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Eine dementsprechende Stellungnahme langte am römisch 40 .2023 BFA ein.
- Am XXXX .2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
- Am römisch 40 .2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
- Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , erließ das BFA
§ 67Abs.1 und Abs.
2 Fremdenpolizeigesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein fünfeinhalbjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und seiner Vorstrafenbelastung. In Österreich habe er weder ein aufrechtes Privat- noch ein Familienleben und nutze das Bundesgebiet ausschließlich als Transitland. Entstehende Umwege könne er in Kauf nehmen, da das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege.5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , erließ das BFA
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetzt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein fünfeinhalbjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und seiner Vorstrafenbelastung. In Österreich habe er weder ein aufrechtes Privat- noch ein Familienleben und nutze das Bundesgebiet ausschließlich als Transitland. Entstehende Umwege könne er in Kauf nehmen, da das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und, in eventu, den Bescheid beheben (gemeint wohl aufheben) und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.
- Am 15.11.2023 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.
- Am 17.01.2024 fand vor dem BVwG – im Beisein des per Videokonferenz zugeschalteten Beschwerdeführers - eine mündliche Verhandlung statt, der auch eine Dolmetscherin und der Rechtsvertreter des BF beiwohnten.
- Mit Eingabe vom XXXX 2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Ausbildungsvereinbarung und eine Einstellungszusage, verbunden mit dem Begehren, dass der Bescheid angesichts des bewilligten elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) aufgehoben werden möge.
- Mit Eingabe vom römisch 40 2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Ausbildungsvereinbarung und eine Einstellungszusage, verbunden mit dem Begehren, dass der Bescheid angesichts des bewilligten elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) aufgehoben werden möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren und ist slowakischer Staatsangehöriger. Er ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig [AS 73/As 13
- Aktteil] und verfügt nach eigenen Angaben über Kenntnisse der slowakischen Sprache und über Kenntnisse der tschechischen, polnischen, russischen, italienischen, deutschen und englischen Sprache [AS 107].1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geboren und ist slowakischer Staatsangehöriger. Er ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig [AS 73/As 13
- Aktteil] und verfügt nach eigenen Angaben über Kenntnisse der slowakischen Sprache und über Kenntnisse der tschechischen, polnischen, russischen, italienischen, deutschen und englischen Sprache [AS 107]. 1.
- In seinem Herkunftsstaat absolvierte er die Mittelschule für Metalltechnik und arbeitete im Anschluss daran in seiner Heimat und in der Schweiz als Metallbauer und Elektrotechniker. In der Schweiz lebte er an der Anschrift XXXX . Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geboren am XXXX , und die drei gemeinsamen Kinder (geboren XXXX , XXXX und XXXX ) leben in XXXX .In der Schweiz lebte er an der Anschrift römisch 40 . Die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und die drei gemeinsamen Kinder (geboren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) leben in römisch 40 . Österreich dient dem BF lediglich als Transitland und für Ausflüge mit seiner Familie. Nach seinen Angaben sollen seine Mutter und seine Tante in Serfaus als Saisonarbeiterinnen arbeiten. Der Vater des BF soll in der Schweiz leben. In der Slowakei, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, leben seine Mutter und seine Großeltern. Er selbst ist dort, wie seine Mutter und die Großeltern, im Besitz eines Einfamilienhauses. Der BF selbst lebt, wenn er im Herkunftsstaat aufhältig ist, an der Anschrift Pohronska Polhora 97656, Hlavna
- Seinen Lebensunterhalt verdiente er zuletzt als Chefmonteur eines in der Schweiz situierten Unternehmens, weshalb er dort auch über eine Krankenversicherung verfügte. 1.
- Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt, noch hat er einen solchen jemals beantragt. Im Jahr XXXX wurde ein gegen ihn wegen seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung geführtes fremdenrechtliches Verfahren eingestellt [AS 93].Im Jahr römisch 40 wurde ein gegen ihn wegen seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung geführtes fremdenrechtliches Verfahren eingestellt [AS 93]. Er ist im Besitz eines am XXXX .2021 abgelaufenen slowakischen Personalausweises zur Dokumentnummer XXXX [AS 93,
- Aktteil].Er ist im Besitz eines am römisch 40 .2021 abgelaufenen slowakischen Personalausweises zur Dokumentnummer römisch 40 [AS 93,
- Aktteil]. 1.
- Ab dem XXXX befand er sich zuerst in der Justizanstalt XXXX und dann in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- und Strafhaft. Mit XXXX .2024 wurde ihm der weitere Strafvollzug unter elektronisch überwachtem Hausarrest bewilligt. Seit diesem Tag wohnt er an der Adresse XXXX , Unterkunftgeber: XXXX .1.
- Ab dem römisch 40 befand er sich zuerst in der Justizanstalt römisch 40 und dann in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- und Strafhaft. Mit römisch 40 .2024 wurde ihm der weitere Strafvollzug unter elektronisch überwachtem Hausarrest bewilligt. Seit diesem Tag wohnt er an der Adresse römisch 40 , Unterkunftgeber: römisch 40 . 1.
- Im Jahr XXXX wurde er vom Amtsgericht XXXX wegen Urkundenfälschung und in der Slowakei im Jahr XXXX von einem Gericht in XXXX wegen schweren Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, sowie am XXXX , rechtskräftig seit XXXX , vom Bezirksgericht Brezno zu 3T24/19 wegen eines in der Nacht vom XXXX auf den XXXX in XXXX erfolgten Einbruchs in Werkzeugholzkästen auf einer Baustelle zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hierfür befand er sich bis zum XXXX in Haft [AS 73].1.
- Im Jahr römisch 40 wurde er vom Amtsgericht römisch 40 wegen Urkundenfälschung und in der Slowakei im Jahr römisch 40 von einem Gericht in römisch 40 wegen schweren Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, sowie am römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , vom Bezirksgericht Brezno zu 3T24/19 wegen eines in der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 in römisch 40 erfolgten Einbruchs in Werkzeugholzkästen auf einer Baustelle zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hierfür befand er sich bis zum römisch 40 in Haft [AS 73]. Im Bundesgebiet wurde der BF bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt: 1.5.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit 24.12.2020) wurde er in Abwesenheit wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) lediglich zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, da unter Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (siehe Punkt 1.5.), unter Anwendung der §§ 31 und 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Zeitgleich wurde beschlossen, dass die Pauschalkosten des Strafverfahrens für den Fall der Rechtskraft des Urteils erster Instanz für uneinbringlich erklärt werden.1.5.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit 24.12.2020) wurde er in Abwesenheit wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) und der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) lediglich zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, da unter Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (siehe Punkt 1.5.), unter Anwendung der Paragraphen 31 und 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Zeitgleich wurde beschlossen, dass die Pauschalkosten des Strafverfahrens für den Fall der Rechtskraft des Urteils erster Instanz für uneinbringlich erklärt werden. Grund für die Verurteilung des BF war, dass er in XXXX im XXXX fremde bewegliche Sachen, einen Pkw der Marke Skoda Octavia mit der Fahrgestellnummer XXXX , sowie weitere Gegenstände im Gesamtwert von etwa EUR 2.600 seinem Opfer durch Einbruch in ein Transportmittel und Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen hatte, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Fahrzeug und anschließend das Zündschloss mit einem Kraftschlüssel aufbrach und die elektronische Wegfahrsperre auf unerhobene Weise manipulierte und somit außer Kraft setzte. Zudem hat er zwei Führerscheine und die am soeben genannten Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette nach § 57a KFG sowie dessen Zulassung, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Lenkberechtigung der Führerscheinbesitzer, der ordnungsgemäß erfolgten Begutachtung nach § 57a KFG und der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs, gebraucht werden.Grund für die Verurteilung des BF war, dass er in römisch 40 im römisch 40 fremde bewegliche Sachen, einen Pkw der Marke Skoda Octavia mit der Fahrgestellnummer römisch 40 , sowie weitere Gegenstände im Gesamtwert von etwa EUR 2.600 seinem Opfer durch Einbruch in ein Transportmittel und Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen hatte, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Fahrzeug und anschließend das Zündschloss mit einem Kraftschlüssel aufbrach und die elektronische Wegfahrsperre auf unerhobene Weise manipulierte und somit außer Kraft setzte. Zudem hat er zwei Führerscheine und die am soeben genannten Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, KFG sowie dessen Zulassung, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Lenkberechtigung der Führerscheinbesitzer, der ordnungsgemäß erfolgten Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG und der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs, gebraucht werden. Ob der Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des BF und in Hinblick auf die Bezugnahme zum Urteil des Bezirksgerichts XXXX finden sich im dementsprechenden Urteil keine Strafbemessungsgründe.Ob der Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des BF und in Hinblick auf die Bezugnahme zum Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 finden sich im dementsprechenden Urteil keine Strafbemessungsgründe. 1.5.
- Am XXXX .2023 wurde der BF verhaftet und in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft genommen [AS 7, Aktteil 2]. 1.5.
- Am römisch 40 .2023 wurde der BF verhaftet und in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft genommen [AS 7, Aktteil 2]. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit 24.12.2020), wurde er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB) sowie des Vergehens nach § 7 Abs. 1 Z 1 KMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft von XXXX bis XXXX angerechnet wurde. Ein Bolzenschneider und der KFZ-Schlüssel wurden konfisziert und der BF zusätzlich schuldig gesprochen, an die beiden Opfer, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligten angeschlossen hatten, je EUR 1.000 an (Teil-)Schadenersatz zu bezahlen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit 24.12.2020), wurde er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB) sowie des Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, KMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft von römisch 40 bis römisch 40 angerechnet wurde. Ein Bolzenschneider und der KFZ-Schlüssel wurden konfisziert und der BF zusätzlich schuldig gesprochen, an die beiden Opfer, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligten angeschlossen hatten, je EUR 1.000 an (Teil-)Schadenersatz zu bezahlen. A) Grund für die erneute strafgerichtliche Verurteilung des BF war, dass er gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000, jedenfalls aber nicht EUR 300.000 übersteigenden Wert, teils durch Einbruch und mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern: - Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt von XXXX bis XXXX Treibstoff in Form von 80 Liter Diesel.- Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt von römisch 40 bis römisch 40 Treibstoff in Form von 80 Liter Diesel. - Von XXXX auf XXXX durch Aufbrechen eines Schlosses einen PKW-Anhänger der Marke „Eduard“, Type „P4“ im Wert von ca. EUR 7.000.- Von römisch 40 auf römisch 40 durch Aufbrechen eines Schlosses einen PKW-Anhänger der Marke „Eduard“, Type „P4“ im Wert von ca. EUR 7.
- - Zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitraum von XXXX bis XXXX durch Einschlagen einer PKW-Türe Fahrzeugbestandteile im Wert von ca. EUR 1.000.- Zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 durch Einschlagen einer PKW-Türe Fahrzeugbestandteile im Wert von ca. EUR 1.
- - Im Zeitraum von XXXX bis XXXX mehrere E-Bikes im Gesamtwert von ca. EUR 8.500.- Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 mehrere E-Bikes im Gesamtwert von ca. EUR 8.
- B) Zusätzlich führte er am XXXX in XXXX ein vollautomatisches Maschinengewehr „SIG90“ (Kategorie A), somit Kriegsmaterial, ohne die hierfür nach dem KMG erforderliche Bewilligung, von der Schweiz nach Österreich ein- bzw. durch das Bundesgebiet durch, um dieses in die Slowakei zu bringen.B) Zusätzlich führte er am römisch 40 in römisch 40 ein vollautomatisches Maschinengewehr „SIG90“ (Kategorie A), somit Kriegsmaterial, ohne die hierfür nach dem KMG erforderliche Bewilligung, von der Schweiz nach Österreich ein- bzw. durch das Bundesgebiet durch, um dieses in die Slowakei zu bringen. Mildernd wertete das Landesgericht, die teilweise geständige Verantwortung und die (Teil-) Schadensgutmachung, erschwerend zwei zählbare einschlägig Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, mehrere Opfer, die Tatwiederholung, die mehrfache Qualifizierung sowie die Begehung während offener Probezeit. Ob dieser letzten Verurteilung befand er sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungs- und Strafhaft, ab diesem Tag wurde ihm der weitere Strafvollzug unter elektronisch überwachtem Hausarrest bewilligt. Es ist mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am XXXX ist auszugehen.Ob dieser letzten Verurteilung befand er sich von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungs- und Strafhaft, ab diesem Tag wurde ihm der weitere Strafvollzug unter elektronisch überwachtem Hausarrest bewilligt. Es ist mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am römisch 40 ist auszugehen. Hinsichtlich dieser zweiten Verurteilung ist der BF nicht schuldeinsichtig. 1.
- Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Seit dem XXXX ist er für den XXXX im Rahmen des EÜH als Arbeiter tätig. Eine hierüber hinausgehende tiefgehende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt oder überhaupt im Bundesgebiet besteht nicht. Während der Haft nimmt der BF an einem Deutschkurs teil.1.
- Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Seit dem römisch 40 ist er für den römisch 40 im Rahmen des EÜH als Arbeiter tätig. Eine hierüber hinausgehende tiefgehende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt oder überhaupt im Bundesgebiet besteht nicht. Während der Haft nimmt der BF an einem Deutschkurs teil. Für die Zeit nach der Haftentlassung besteht eine Einstellzusage eines XXXX in XXXX .Für die Zeit nach der Haftentlassung besteht eine Einstellzusage eines römisch 40 in römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. 2.
- Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 17.10.
- Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund dessen zu treffen, da der BF die an ihn herangetragenen Fragen auf Deutsch beantworten konnte und die Beiziehung des in der Verhandlung vom 17.01.2024 anwesenden Dolmetschers nicht von Nöten war. Dass er über Slowakischkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seiner Herkunft, weitere Sprachkenntnisse konnten anhand seiner Angaben vor dem BFA getroffen werden (AS 107). Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung und zu seiner Berufstätigkeit außerhalb des Bundesgebiets folgen seinen Angaben, die er vor dem BFA und dem BVwG getätigt hat (AS 113; PV vom 17.01.2024 Seiten 5 und 8). Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich, der Schweiz und Italien folgen seinen Angaben vor dem BVwG (PV vom 17.01.2024, Seiten 8 und 12), wobei sich der BF hinsichtlich des Aufenthalts seiner Mutter, die angeblich in XXXX arbeiten und in der Slowakei leben soll, in einen scheinbaren Widerspruch verstrickte. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich, der Schweiz und Italien folgen seinen Angaben vor dem BVwG (PV vom 17.01.2024, Seiten 8 und 12), wobei sich der BF hinsichtlich des Aufenthalts seiner Mutter, die angeblich in römisch 40 arbeiten und in der Slowakei leben soll, in einen scheinbaren Widerspruch verstrickte. Eine Anmeldebescheinigung wurde nicht vorgelegt und vom BF der Antrag eines Aufenthaltstitels während des gesamten Verfahrens nicht behauptet, vielmehr gab er selbst an, zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt zu haben. Der Personalausweis des BF liegt dem BVwG als Datenblattkopie vor (AS 93
- Aktteil). Dass der BF erst seit seiner Meldung in der Justizanstalt XXXX über eine melderechtliche Erfassung verfügt, ergibt sich aus dem ZMR in Zusammenschau mit seinen Angaben, dass er Österreich bisher nur als Transitland verwendet hat. Die Anschrift seit der Übernahme in den EÜH ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit dem vorliegenden Bescheid über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests (OZ 9 und OZ 10).Dass der BF erst seit seiner Meldung in der Justizanstalt römisch 40 über eine melderechtliche Erfassung verfügt, ergibt sich aus dem ZMR in Zusammenschau mit seinen Angaben, dass er Österreich bisher nur als Transitland verwendet hat. Die Anschrift seit der Übernahme in den EÜH ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit dem vorliegenden Bescheid über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests (OZ 9 und OZ 10). Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX (AS 71 ff
- Aktteil und 71 ff
- Aktteil). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand vorliegender ECRIS-Auszüge und des Urteils des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , festgestellt werden.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts römisch 40 (AS 71 ff
- Aktteil und 71 ff
- Aktteil). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand vorliegender ECRIS-Auszüge und des Urteils des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , festgestellt werden. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in Justizanstalten. Seine fehlende Schuldeinsicht in Bezug auf seine letzten Verurteilungen ergibt sich aus den Ausführungen des BF vor dem BVwG, wonach er die bei ihm angefundenen E-Bikes von einer Person gekauft haben will und das bei ihm angefundene Gewehr in der Slowakei verkaufen oder bei der Polizei abgeben wollte. Die ihm im Rahmen der zweiten, in Österreich erfolgten, Verurteilung zur Last gelegten Taten würden aus einem abgeschlossenen Kaufvertrag resultieren und er habe die Strafe nur angenommen, da ihm nur zwei Jahre gedroht hätten. Wieso er dann, laut vorliegendem Polizeibericht, Räder samt Vorhängeketten und Wandhalterung im Auto hatte und dies nicht hinterfragte, bleibt im Dunkeln, auch wurden weitere technische Vorrichtungen gefunden, die gegen die Ausführungen des BF sprechen. Ebenso, dass er eine Waffe, die er in der Schweiz gefunden hat und die als Kriegsmaterial eingestuft wird, lediglich auf Grund einer Sprachbarriere nicht bei der Polizei abgegeben hat, ist unlogisch, will er doch über mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet haben und ist zudem laut eigenen Angaben multilingual. Zudem ist nicht klar, wieso er dann abgab, sie in der Slowakei entweder zu Polizei zu bringen oder verkaufen zu wollen. Bei einem solchen Fund ist anzunehmen, dass der erste Weg zu einer Polizeiinspektion führt oder diese bereits telefonisch kontaktiert wird, wenn man eine Waffe in einem Rucksack finden sollte. Wenn er nun vor dem BVwG angibt, „brav sein zu wollen“ (PV vom 17.01.2024) so ist dies, speziell ob der teilweise leugnenden und bagatellisierenden Verantwortung des BF, nicht glaubhaft. Die Bescheide hinsichtlich der Bewilligung des EÜH liegen dem BVwG vor (OZ 8 und OZ 9). Aus den Bescheiden ergeben sich zudem die Sorgepflichten des BF, dessen Wohnsitznahme während des EÜH und die Erwerbstätigkeit bei einem In XXXX situierten Unternehmen. Letztere wird zudem durch einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des BF bestätigt.Die Bescheide hinsichtlich der Bewilligung des EÜH liegen dem BVwG vor (OZ 8 und OZ 9). Aus den Bescheiden ergeben sich zudem die Sorgepflichten des BF, dessen Wohnsitznahme während des EÜH und die Erwerbstätigkeit bei einem In römisch 40 situierten Unternehmen. Letztere wird zudem durch einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des BF bestätigt. Die Einstellzusage eines XXXX in XXXX liegt dem Gerichtsakt ebenso ein wie die Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs (OZ 7).Die Einstellzusage eines römisch 40 in römisch 40 liegt dem Gerichtsakt ebenso ein wie die Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs (OZ 7). Dass darüberhinausgehend keine Integration im Bundesgebiet besteht und auch keine tiefergehenden Verbindungen vorliegen ergibt sich zwanglos aus dem gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakt, aus welchem keinerlei Verbindungen jenseits seiner als Saisonarbeiterinnen tätigen Mutter und Tante, hervorgehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 5,5 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF.3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 5,5 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF. 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:„§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:, „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er bis vor Kurzem nie im Bundesgebiet gemeldet war und hier fast ausschließlich durch strafbare Handlungen in Erscheinung getreten ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er bis vor Kurzem nie im Bundesgebiet gemeldet war und hier fast ausschließlich durch strafbare Handlungen in Erscheinung getreten ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich gleich mehrere Eigentumsdelikte im Rahmen des Kriminaltourismus begangen. Aufgrund der bestehenden Vorstrafenbelastung in seinem Herkunftsstaat wurde er deshalb zu einer insgesamt mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich gleich mehrere Eigentumsdelikte im Rahmen des Kriminaltourismus begangen. Aufgrund der bestehenden Vorstrafenbelastung in seinem Herkunftsstaat wurde er deshalb zu einer insgesamt mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Bundesgebiet wurde er insgesamt zwei Mal von einem Strafgericht verurteilt, wobei er zuletzt vom Landesgericht XXXX zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde vom Landesgericht XXXX zuvor zwar keine Freiheitsstrafe verhängt, jedoch vom Bezirksgerichts XXXX ebenso eine zweijährige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Im Bundesgebiet wurde er insgesamt zwei Mal von einem Strafgericht verurteilt, wobei er zuletzt vom Landesgericht römisch 40 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde vom Landesgericht römisch 40 zuvor zwar keine Freiheitsstrafe verhängt, jedoch vom Bezirksgerichts römisch 40 ebenso eine zweijährige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Das bisherige strafgerichtliche Fehlverhalten des BF geht mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und ist eine Steigerung der kriminellen Energie des BF erkennbar. Auch die in den Strafurteilen erwähnten, teils einschlägigen Vorstrafen, zeichnen ein Bild, welches keine positive Zukunftsprognose zulässt. Zudem verantwortete er sich auch vor dem BVwG in der Weise, dass er nicht als schuldeinsichtig angesehen werden kann. Vielmehr bagatellisierte er die von ihm begangenen Taten, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, indem er diese mit der Ausrede rechtfertigte, sich in einer Notsituationen befunden zu haben und darüber hinaus angab, diese nicht begangen zu haben. Der Umstand, dass er eine Notsituation nicht glaubhaft machen konnte, beseitigt die Annahme einer positiven Zukunftsprognose. Gerade die Tatsache, dass er in Österreich über keine amtliche Meldung verfügt und die Zeiten der Durchreise für die Begehung von Straftaten nutzte, lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen. Zudem weist er einschlägige Vorstrafen auf und wurde im Bundesgebiet direkt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und konnten ihn weder Vorstrafen, noch der von ihm geäußerte Wunsch für seine Familie zu sorgen, von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befand sich bis XXXX in Strafhaft, und ist seit Kurzem im Rahmen des EÜH aus der Strafhaft entlassen. Es wird nicht übersehen, dass somit von einem strafrechtlichen Standpunkt von einer möglichen Rehabilitierung gesprochen werden kann. Die fremdenrechtliche Bewertung ermöglicht dies jedoch nicht, vor allem, da der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum noch nicht gegeben ist und sich der BF bisher nicht bewähren konnte bzw. sich bisher nicht bewährt hat. Ein solcher Zeitraum kann erst beginnen, wenn sämtliche Lasten strafgerichtlicher Verurteilung, als solche ist auch der elektronisch überwachte Hausarrest zu sehen, vom BF abgefallen sein werden und er tatsächlich in Freiheit ist.Der BF befand sich bis römisch 40 in Strafhaft, und ist seit Kurzem im Rahmen des EÜH aus der Strafhaft entlassen. Es wird nicht übersehen, dass somit von einem strafrechtlichen Standpunkt von einer möglichen Rehabilitierung gesprochen werden kann. Die fremdenrechtliche Bewertung ermöglicht dies jedoch nicht, vor allem, da der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum noch nicht gegeben ist und sich der BF bisher nicht bewähren konnte bzw. sich bisher nicht bewährt hat. Ein solcher Zeitraum kann erst beginnen, wenn sämtliche Lasten strafgerichtlicher Verurteilung, als solche ist auch der elektronisch überwachte Hausarrest zu sehen, vom BF abgefallen sein werden und er tatsächlich in Freiheit ist. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er hat nur eingeschränkt familiäre Bindungen zu Österreich, wo seine Mutter und eine Tante als Saisonarbeitskräfte tätig sein sollen. Außerhalb dieser Zeiten sollen sich seine Verwandten in der Slowakei aufhalten. Er ist erst seit wenigen Tagen im Rahmen des EÜH erwerbstätig und bestand zuvor keine langfristige Einbindung in den Arbeitsmarkt und verfügt er lediglich wegen des EÜH und der damit verbundenen Arbeitsaufnahme über eine Meldeadresse, zuvor schien er mit einer Meldeadresse im Bundesgebiet lediglich in Justizanstalten auf. Hingegen befinden sich Familienmitglieder des BF in seiner Heimat und vor allem in Südtirol, wo er über eine Einstellzusage nach Haftentlassung verfügt und sohin uneingeschränkt (das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot gilt lediglich für das österreichische Hoheitsgebiet) zurückkehren kann. Die vom BF und in der Beschwerde vorgebrachte Tatsache, dass er Österreich bei einem etwaigen Aufenthaltsverbot nicht als Transitland zwischen der Slowakei, der Schweiz und Italien nutzen kann, ist dahingehend kein Problem, als alle um Österreich befindlichen Staaten Mitglieder des Schengenraums sind und er die einzelnen Staaten somit ohne weitere Probleme erreichen kann. Mögliche Umwege wird er - als Folge des Aufenthaltsverbots - in Kauf zu nehmen haben und ist ihm ein Umweg um Österreich auch zumutbar. Ob der strafrechtlichen Verurteilungen, der Schulduneinsichtigkeit des BF und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal ob seiner massiven Delinquenz in Verbindung mit seinen Vorstrafen eine mehrjährige unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste. Aus diesen Gründen ist auch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. und III.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung bzw. dem Ende des EHÜ ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
§ 70Abs.
3 FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF zusammen mit der weiterhin nicht vorhandenen Schuldeinsicht hinsichtlich der letzten Verurteilung ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft bzw. nach dem Ende des EÜH aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden. Vielmehr ermöglicht der EÜH, dass er bis zum Zeitpunkt einer bedingten Entlassung seine Ausreise vorbereiten kann, zumal er in Südtirol über eine Einstellzusage nach seiner Haftentlassung verfügt.Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung bzw. dem Ende des EHÜ ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF zusammen mit der weiterhin nicht vorhandenen Schuldeinsicht hinsichtlich der letzten Verurteilung ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft bzw. nach dem Ende des EÜH aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden. Vielmehr ermöglicht der EÜH, dass er bis zum Zeitpunkt einer bedingten Entlassung seine Ausreise vorbereiten kann, zumal er in Südtirol über eine Einstellzusage nach seiner Haftentlassung verfügt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2281425.1.00