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{'item': 'G315 2277345-1'}

Obsah (24)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2Art. 11§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlG315 2277345-1 Spruch, G315 2277345-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.07.2023 wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.07.2023 wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer seit laut Stempel in seinem Reisepass zuletzt am 16.12.2022 über Kroatien in den Schengen-Raum eingereist. Spätestens im Jänner 2023 sei er nach Österreich eingereist, da er ab diesem Zeitpunkt sein strafbares Verhalten in Österreich fortgesetzt habe. Er sei am 22.04.2023 festgenommen und in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Strafurteil vom 26.06.2023 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verbüße derzeit diese Freiheitsstrafe und habe sich daher zumindest innerhalb von drei Monaten nach der (letzten) Einreise in das Bundesgebiet strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer sei zwar in Österreich geboren, verfüge hier aber über keinen Aufenthaltstitel (habe einen solchen auch nicht beantragt) und sei regelmäßig im Rahmen seiner sichtvermerkfreien Einreise nach Österreich eingereist. Zuletzt habe er keine (Neben-) Wohnsitze mehr gemeldet und das Meldegesetz umgangen. Der Beschwerdeführer habe keine Deutsch-Kenntnisse. Aufgrund mangelnder Mitwirkung im Verfahren hätten keine individuellen Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben getroffen werden können. Laut Aktenlage sei er geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Es hätten keine in Österreich lebenden Angehörigen festgestellt werden können und sei davon auszugehen, dass die Familie in Serbien aufhältig sei. Auch habe er kein Abreißen der Bindungen zu seinem Heimatland geltend gemacht. Es lägen auch sonst keine privaten oder beruflichen Bindungen in Österreich vor und würde nichts für eine maßgebliche Integration sprechen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher jedenfalls iSd. Art. 8 EMRK zulässig. Der Beschwerdeführer erfülle mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht nur den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sondern habe sich auch innerhalb von drei Monaten nach der Einreise strafbar gemacht, sodass auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt sei. Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei zwar erstmals rechtskräftig verurteilt worden, jedoch habe das Strafgericht nur mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen finden können. Außerdem wären Suchtmitteldelikte besonders verpönt und sei damit erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und des Gesamtverhaltens im Bundesgebiet, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, könne nur mit einem Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren das Auslangen gefunden werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer seit laut Stempel in seinem Reisepass zuletzt am 16.12.2022 über Kroatien in den Schengen-Raum eingereist. Spätestens im Jänner 2023 sei er nach Österreich eingereist, da er ab diesem Zeitpunkt sein strafbares Verhalten in Österreich fortgesetzt habe. Er sei am 22.04.2023 festgenommen und in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Strafurteil vom 26.06.2023 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verbüße derzeit diese Freiheitsstrafe und habe sich daher zumindest innerhalb von drei Monaten nach der (letzten) Einreise in das Bundesgebiet strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer sei zwar in Österreich geboren, verfüge hier aber über keinen Aufenthaltstitel (habe einen solchen auch nicht beantragt) und sei regelmäßig im Rahmen seiner sichtvermerkfreien Einreise nach Österreich eingereist. Zuletzt habe er keine (Neben-) Wohnsitze mehr gemeldet und das Meldegesetz umgangen. Der Beschwerdeführer habe keine Deutsch-Kenntnisse. Aufgrund mangelnder Mitwirkung im Verfahren hätten keine individuellen Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben getroffen werden können. Laut Aktenlage sei er geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Es hätten keine in Österreich lebenden Angehörigen festgestellt werden können und sei davon auszugehen, dass die Familie in Serbien aufhältig sei. Auch habe er kein Abreißen der Bindungen zu seinem Heimatland geltend gemacht. Es lägen auch sonst keine privaten oder beruflichen Bindungen in Österreich vor und würde nichts für eine maßgebliche Integration sprechen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher jedenfalls iSd. Artikel 8, EMRK zulässig. Der Beschwerdeführer erfülle mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht nur den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sondern habe sich auch innerhalb von drei Monaten nach der Einreise strafbar gemacht, sodass auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt sei. Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei zwar erstmals rechtskräftig verurteilt worden, jedoch habe das Strafgericht nur mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen finden können. Außerdem wären Suchtmitteldelikte besonders verpönt und sei damit erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und des Gesamtverhaltens im Bundesgebiet, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, könne nur mit einem Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren das Auslangen gefunden werden. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde weiteres ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Es sei aufgrund des angeführten Gesamtfehlverhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Barmittel/Vermögen verfüge, sich in einer tristen finanziellen Lage befinde und weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfüge. Er sei nicht in der Lage, seine Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Es liege angesichts des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet umgehend verlasse. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten und sich einige Wochen dem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung entzogen. Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden sei, spreche auch für seine Fluchtgefahr. Es bestehe auch der begründete Verdacht, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Weiters hätte der Beschwerdeführer keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und sei für ihn bei einer Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Umsetzung der Rückkehrentscheidung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls überwiegen. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 25.07.2023 in der Justizanstalt zugestellt.

  1. Am 01.08.2023 langte beim Bundesamt der mit 31.07.2023 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Serbien bei geplanter Entlassung aus der Strafhaft am 22.09.2023 beim Bundesamt ein. Die unterstützte freiwillige Rückkehr wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.08.2023 bis 24.09.2023 genehmigt.
  2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.08.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ausdrücklich nur hinsichtlich des mit Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes sowie hinsichtlich der mit Spruchpunkt V. erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV.) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid im konkret angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.
  3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.08.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ausdrücklich nur hinsichtlich des mit Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes sowie hinsichtlich der mit Spruchpunkt römisch fünf. erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid im konkret angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe die ersten zwei Jahre seines Lebens in Österreich verbracht. Er sei als serbischer Staatsangehöriger legal als Tourist mit einem biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet eingereist und habe so in den letzten zehn Jahren immer wieder seinen in Österreich lebenden Onkel sowie dessen Schwester besucht und bei dieser auch gelebt. In dieser Wohnung sei der Beschwerdeführer auch aufrecht gemeldet. Er habe sich immer an die Beschränkungen der erlaubten Aufenthaltsdauer gehalten. Die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft sei wegen guter Führung absehbar. Er sei bislang unbescholten, bereue seine Taten zutiefst und wolle nach Entlassung aus der Haft wieder ein normales und geordnetes Leben aufnehmen. Das Bundesamt habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Dem Beschwerdeführer sei kein effektives Parteiengehör unter Beiziehung eines Dolmetschers gewährt worden und habe es das Bundesamt es unterlassen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen. Mangels eines persönlichen Eindruckes habe das Bundesamt in der Folge auch keine korrekte Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht im erforderlichen Ausmaß mächtig und habe dementsprechend infolge des schriftlich eingeräumten Parteiengehörs kein Vorbringen erstatten können, zumal er sich damals in Untersuchungshaft befunden habe und keinen Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt habe. Neben den regelmäßigen Besuchen von den in Österreich lebenden Verwandten in den letzten zehn Jahren hätte der Beschwerdeführer zudem vorbringen können, dass er vor seiner Verurteilung über eine Arbeitserlaubnis in der Slowakei verfügt habe und würde er nach der Haftentlassung gerne wieder in der Slowakei arbeiten, wo einer seiner Freunde ein Elektrounternehmen betreibe. Jedenfalls erweise sich angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, seinen familiären und beruflichen Bindungen in Österreich bzw. im Schengen-Raum und dem Umstand, dass er erstmals und nur zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren als unverhältnismäßig, zumal das Höchstmaß der möglichen Strafe fünf Jahre Haft bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und habe die ersten zwei Jahre seines Lebens in Österreich verbracht. Er sei als serbischer Staatsangehöriger legal als Tourist mit einem biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet eingereist und habe so in den letzten zehn Jahren immer wieder seinen in Österreich lebenden Onkel sowie dessen Schwester besucht und bei dieser auch gelebt. In dieser Wohnung sei der Beschwerdeführer auch aufrecht gemeldet. Er habe sich immer an die Beschränkungen der erlaubten Aufenthaltsdauer gehalten. Die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft sei wegen guter Führung absehbar. Er sei bislang unbescholten, bereue seine Taten zutiefst und wolle nach Entlassung aus der Haft wieder ein normales und geordnetes Leben aufnehmen. Das Bundesamt habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Dem Beschwerdeführer sei kein effektives Parteiengehör unter Beiziehung eines Dolmetschers gewährt worden und habe es das Bundesamt es unterlassen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen. Mangels eines persönlichen Eindruckes habe das Bundesamt in der Folge auch keine korrekte Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht im erforderlichen Ausmaß mächtig und habe dementsprechend infolge des schriftlich eingeräumten Parteiengehörs kein Vorbringen erstatten können, zumal er sich damals in Untersuchungshaft befunden habe und keinen Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt habe. Neben den regelmäßigen Besuchen von den in Österreich lebenden Verwandten in den letzten zehn Jahren hätte der Beschwerdeführer zudem vorbringen können, dass er vor seiner Verurteilung über eine Arbeitserlaubnis in der Slowakei verfügt habe und würde er nach der Haftentlassung gerne wieder in der Slowakei arbeiten, wo einer seiner Freunde ein Elektrounternehmen betreibe. Jedenfalls erweise sich angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, seinen familiären und beruflichen Bindungen in Österreich bzw. im Schengen-Raum und dem Umstand, dass er erstmals und nur zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren als unverhältnismäßig, zumal das Höchstmaß der möglichen Strafe fünf Jahre Haft bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Weiters habe das Bundesamt der Beschwerde zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt und folglich keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer könnte nach seiner Haftentlassung wieder bei seiner Tante Unterkunft nehmen und würde diese ihm finanziell bei der Ausreise behilflich sein. Nach der Judikatur des EuGH sei grundsätzlich eine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise einzuräumen.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2023 aus der Strafhaft bedingt entlassen, in der Folge vorübergehend nach § 34 Abs. 3 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, dann jedoch entlassen und reiste noch am selben Tag freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2023 aus der Strafhaft bedingt entlassen, in der Folge vorübergehend nach Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, dann jedoch entlassen und reiste noch am selben Tag freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 31.08.2023 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen serbischen Reisepasses; Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.01.2024). Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien vergleiche aktenkundige Kopie des gültigen serbischen Reisepasses; Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.01.2024). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.01.2024) und ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Abfrage Sozialversicherungsdaten vom 24.01.2024).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.01.2024) und ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Abfrage Sozialversicherungsdaten vom 24.01.2024). In Österreich weist der Beschwerdeführer jedoch nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024):In Österreich weist der Beschwerdeführer jedoch nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024): - 17.01.2014 bis 03.04.2014 Nebenwohnsitz (bei einer Verwandten des Onkels) - 17.07.2014 bis 21.10.2014 Nebenwohnsitz (beim Onkel) - 12.02.2015 bis 20.05.2015 Nebenwohnsitz (beim Onkel) - 15.10.2015 bis 15.01.2016 Nebenwohnsitz (beim Onkel) - 08.08.2016 bis 25.08.2016 Nebenwohnsitz (bei einer Verwandten des Onkels) - 14.10.2016 bis 22.12.2016 Nebenwohnsitz (beim Onkel) - 29.08.2017 bis 29.11.2017 Nebenwohnsitz (bei einem Verwandten) - 19.03.2018 bis 19.06.2018 Nebenwohnsitz (bei einem Verwandten) - 04.10.2018 bis 29.11.2018 Nebenwohnsitz (beim Onkel) - 23.04.2023 bis 11.08.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt Der Beschwerdeführer ist gesund, nicht suchtmittelabhängig, arbeitsfähig und geschieden (vgl. etwa Feststellungen im Strafurteil vom 26.06.2023; Personeninfo vom 24.04.2023; Bestätigung des Erwerbs von Versicherungszeiten nach dem AlVG). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten hätte. Der Beschwerdeführer ist gesund, nicht suchtmittelabhängig, arbeitsfähig und geschieden vergleiche etwa Feststellungen im Strafurteil vom 26.06.2023; Personeninfo vom 24.04.2023; Bestätigung des Erwerbs von Versicherungszeiten nach dem AlVG). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten hätte. Im Bundesgebiet leben Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, die er regelmäßig innerhalb der visumfreien Aufenthaltszeiten besucht und bei diesen gewohnt hat. Darüber hinaus bestehen im Bundesgebiet keine familiären oder konkreten privaten Bindungen. Dass der Beschwerdeführer besondere integrative Bemühungen gesetzt, insbesondere einen Deutschkurs oder sonstige Kurse oder Ausbildungen besucht oder ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig gewesen wäre, hat sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich vor seiner Festnahme in Österreich in der Slowakei legal gearbeitet (vgl. Beschwerde vom 10.08.2023). Im Bundesgebiet leben Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, die er regelmäßig innerhalb der visumfreien Aufenthaltszeiten besucht und bei diesen gewohnt hat. Darüber hinaus bestehen im Bundesgebiet keine familiären oder konkreten privaten Bindungen. Dass der Beschwerdeführer besondere integrative Bemühungen gesetzt, insbesondere einen Deutschkurs oder sonstige Kurse oder Ausbildungen besucht oder ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig gewesen wäre, hat sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich vor seiner Festnahme in Österreich in der Slowakei legal gearbeitet vergleiche Beschwerde vom 10.08.2023). Der Beschwerdeführer reiste am 11.08.2023 nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft freiwillig nach Serbien aus. 1.
  9. Zum Aufenthalt und Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
  10. Der Beschwerdeführer reiste regelmäßig in den Schengen-Raum ein und hielt sich – zumindest ausgehend von seinen Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet zwischen 2014 und 2018 – augenscheinlich an die Bedingungen und Befristungen seiner sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengen-Raum (vgl. aktenkundige Kopie des Reisepasses samt Ein- und Ausreistempeln; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024).1.2.
  11. Der Beschwerdeführer reiste regelmäßig in den Schengen-Raum ein und hielt sich – zumindest ausgehend von seinen Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet zwischen 2014 und 2018 – augenscheinlich an die Bedingungen und Befristungen seiner sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengen-Raum vergleiche aktenkundige Kopie des Reisepasses samt Ein- und Ausreistempeln; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024). Danach reiste er immer wieder in den Schengen-Raum und offensichtlich auch in das Bundesgebiet, jedoch ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen (vgl. aktenkundige Kopie des Reisepasses samt Ein- und Ausreistempeln; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024; Feststellungen im Strafurteil zu den Tatzeiten des Beschwerdeführers).Danach reiste er immer wieder in den Schengen-Raum und offensichtlich auch in das Bundesgebiet, jedoch ohne seiner Meldeverpflichtung nachzukommen vergleiche aktenkundige Kopie des Reisepasses samt Ein- und Ausreistempeln; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024; Feststellungen im Strafurteil zu den Tatzeiten des Beschwerdeführers). 1.2.
  12. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer den Einreisestempeln im Reisepass nach am 22.12.2022 in den Schengen-Raum und zu einem nicht näher feststellbaren, ausgehend von den Feststellungen des Strafgerichtes zu den Tatzeiten des Beschwerdeführers in Österreich jedoch spätestens im Jänner 2023 in das Bundesgebiet ein (vgl. aktenkundige Kopie des Reisepasses samt Ein- und Ausreistempeln; Feststellungen im Strafurteil zu den Tatzeiten des Beschwerdeführers).1.2.
  13. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer den Einreisestempeln im Reisepass nach am 22.12.2022 in den Schengen-Raum und zu einem nicht näher feststellbaren, ausgehend von den Feststellungen des Strafgerichtes zu den Tatzeiten des Beschwerdeführers in Österreich jedoch spätestens im Jänner 2023 in das Bundesgebiet ein vergleiche aktenkundige Kopie des Reisepasses samt Ein- und Ausreistempeln; Feststellungen im Strafurteil zu den Tatzeiten des Beschwerdeführers). 1.2.
  14. Am 22.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge am 25.04.2023 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 24.04.2023; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 25.04.2023).1.2.
  15. Am 22.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge am 25.04.2023 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo vom 24.04.2023; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 25.04.2023). 1.2.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.06.2023, XXXX , rechtskräftig am 30.06.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft ab 22.04.2023 verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und EUR 5.640,00 für verfallen erklärt (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 26.06.2023; Strafregisterauszug vom 24.01.2024).1.2.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.06.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 30.06.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie wegen den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft ab 22.04.2023 verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und EUR 5.640,00 für verfallen erklärt vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 26.06.2023; Strafregisterauszug vom 24.01.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von 76,8 % anderen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überließ, und zwar einer Frau seit November 2022 in mehreren Angriffen zumindest 6 Gramm, teilweise unentgeltlich, teilweise zu einem Preis zwischen EUR 50,00 und EUR 70,00, einem Mann seit Jänner 2023 in mehreren Angriffen zumindest 10 Gramm um zumindest EUR 800,00, ein einem beim BKA registrierte Vertrauensperson am 01.04.2023 0,8 Gramm um EUR 80,00, einer Frau am 22.04.2023 ein Gramm um EUR 80,00, einer weiteren Frau am 22.04.2023 ein Gramm um EUR 100,00, einer weiteren Frau seit Jänner 2023 zumindest 50 Gramm um EUR 4.000,00 sowie einem Mann zu nicht feststellbaren Zeiten im Jahr 2023 zumindest 4 Gramm um EUR 280,
  18. Weiters hat er in mehrfachen Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch seit ca. Anfang 2023 bis 22.04.2023 eine unbekannte Menge und am 22.04.2023 3,2 Gramm Kokain erworben und besessen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von 76,8 % anderen in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überließ, und zwar einer Frau seit November 2022 in mehreren Angriffen zumindest 6 Gramm, teilweise unentgeltlich, teilweise zu einem Preis zwischen EUR 50,00 und EUR 70,00, einem Mann seit Jänner 2023 in mehreren Angriffen zumindest 10 Gramm um zumindest EUR 800,00, ein einem beim BKA registrierte Vertrauensperson am 01.04.2023 0,8 Gramm um EUR 80,00, einer Frau am 22.04.2023 ein Gramm um EUR 80,00, einer weiteren Frau am 22.04.2023 ein Gramm um EUR 100,00, einer weiteren Frau seit Jänner 2023 zumindest 50 Gramm um EUR 4.000,00 sowie einem Mann zu nicht feststellbaren Zeiten im Jahr 2023 zumindest 4 Gramm um EUR 280,
  19. Weiters hat er in mehrfachen Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch seit ca. Anfang 2023 bis 22.04.2023 eine unbekannte Menge und am 22.04.2023 3,2 Gramm Kokain erworben und besessen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich selbst Kokain konsumiert, sei jedoch nicht daran gewöhnt und habe die Taten auch nicht vorwiegend zur Beschaffung von Suchtmitteln bzw. von finanziellen Mitteln zum Erwerb von Suchtmitteln für den eigenen Gebrauch begangen. 1.2.
  20. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  21. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.08.2023, XXXX , wurde ein Strafrest des Beschwerdeführers im Ausmaß von einem Monat und 11 Tagen bedingt nachgesehen. Er wurde am 11.08.2023 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen (vgl. aktenkundiger Beschluss vom 10.08.2023) und ist noch am 11.08.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist (vgl. auch aktenkundige Kopie des Ausreisestempels im Reisepass; Ausreisebestätigung).1.2.
  22. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.08.2023, römisch 40 , wurde ein Strafrest des Beschwerdeführers im Ausmaß von einem Monat und 11 Tagen bedingt nachgesehen. Er wurde am 11.08.2023 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen vergleiche aktenkundiger Beschluss vom 10.08.2023) und ist noch am 11.08.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist vergleiche auch aktenkundige Kopie des Ausreisestempels im Reisepass; Ausreisebestätigung).
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  25. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich einerseits daraus, dass keinerlei Vorbringen zu einer allfälligen (behandlungsbedürftigen) Erkrankung erstattet wurde, sowie andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich haftfähig war und auch während der Haft gearbeitet hat, sodass er Versicherungszeiten nach dem AlVG erwerben konnte (vgl. aktenkundige Bestätigung zu den Versicherungszeiten). Aus dem Strafurteil ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer zwar selbst immer wieder Suchtgift konsumierte, jedoch selbst nicht suchtmittelabhängig ist. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund, nicht suchtmittelabhängig und arbeitsfähig ist.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich einerseits daraus, dass keinerlei Vorbringen zu einer allfälligen (behandlungsbedürftigen) Erkrankung erstattet wurde, sowie andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich haftfähig war und auch während der Haft gearbeitet hat, sodass er Versicherungszeiten nach dem AlVG erwerben konnte vergleiche aktenkundige Bestätigung zu den Versicherungszeiten). Aus dem Strafurteil ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer zwar selbst immer wieder Suchtgift konsumierte, jedoch selbst nicht suchtmittelabhängig ist. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund, nicht suchtmittelabhängig und arbeitsfähig ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet und der legalen Beschäftigungsausübung in der Slowakei vor seiner Inhaftierung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. 2.
  26. Das strafgerichtliche Urteil des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  28. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VI. erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. und der Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise in Spruchpunkt IV. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch sechs. erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. und der Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise in Spruchpunkt römisch vier. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, jeweils in Rechtskraft. 3.

  1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): 3.3.
  3. Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt, welche er über Jahre hinweg regelmäßig in den Zeiten seines erlaubten visumfreien Aufenthalts besucht hat, reiste der Beschwerdeführer zuletzt (zumindest auch, wenn nicht sogar vorwiegend) deshalb in das Bundesgebiet ein, hier Suchtgifthandel zur Erwirtschaftung bzw. Aufbesserung seines Lebensunterhalts zu begehen. So reiste er zuletzt jedenfalls am 22.12.2022 in den Schengen-Raum und spätestens – ausgehend von den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Tatzeiträumen – im Jänner 2023 in das Bundesgebiet ein, wo er am 22.04.2023 festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil vom 26.06.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von 76,8 % anderen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überließ, und zwar einer Frau seit November 2022 in mehreren Angriffen zumindest 6 Gramm, teilweise unentgeltlich, teilweise zu einem Preis zwischen EUR 50,00 und EUR 70,00, einem Mann seit Jänner 2023 in mehreren Angriffen zumindest 10 Gramm um zumindest EUR 800,00, ein einem beim BKA registrierte Vertrauensperson am 01.04.2023 0,8 Gramm um EUR 80,00, einer Frau am 22.04.2023 ein Gramm um EUR 80,00, einer weiteren Frau am 22.04.2023 ein Gramm um EUR 100,00, einer weiteren Frau seit Jänner 2023 zumindest 50 Gramm um EUR 4.000,00 sowie einem Mann zu nicht feststellbaren Zeiten im Jahr 2023 zumindest 4 Gramm um EUR 280,

  1. Weiters hat er in mehrfachen Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch seit ca. Anfang 2023 bis 22.04.2023 eine unbekannte Menge und am 22.04.2023 3,2 Gramm Kokain erworben und besessen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von 76,8 % anderen in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überließ, und zwar einer Frau seit November 2022 in mehreren Angriffen zumindest 6 Gramm, teilweise unentgeltlich, teilweise zu einem Preis zwischen EUR 50,00 und EUR 70,00, einem Mann seit Jänner 2023 in mehreren Angriffen zumindest 10 Gramm um zumindest EUR 800,00, ein einem beim BKA registrierte Vertrauensperson am 01.04.2023 0,8 Gramm um EUR 80,00, einer Frau am 22.04.2023 ein Gramm um EUR 80,00, einer weiteren Frau am 22.04.2023 ein Gramm um EUR 100,00, einer weiteren Frau seit Jänner 2023 zumindest 50 Gramm um EUR 4.000,00 sowie einem Mann zu nicht feststellbaren Zeiten im Jahr 2023 zumindest 4 Gramm um EUR 280,
  2. Weiters hat er in mehrfachen Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch seit ca. Anfang 2023 bis 22.04.2023 eine unbekannte Menge und am 22.04.2023 3,2 Gramm Kokain erworben und besessen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Basierend auf den Feststellungen des Strafgerichtes im angeführten Urteil und den zeitlichen Zusammenhängen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – jedenfalls überwiegend – zum Suchtgifthandel in das Bundesgebiet eingereist ist und quasi unmittelbar nach seiner (letzten) Einreise in das Bundesgebiet delinquierte. Mit der gegenständlichen Verurteilung erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, jedoch auch jenen des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Mit der gegenständlichen Verurteilung erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, jedoch auch jenen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen insgesamt jedenfalls als geeignet, eine gegenwärtige, hinreichend schwerwiegende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen: Der Beschwerdeführer reiste – wie bereits ausgeführt – zumindest überwiegend zur Begehung von Suchtgifthandel aus rein finanziellen Motiven in das Bundesgebiet ein, wobei er selbst nicht suchtmittelabhängig ist und die Straftaten daher auch nicht überwiegend zur Finanzierung seiner Sucht oder zur Erlangung von Suchtmitteln zum eigenen Konsum begangen hat. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen auch festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN). Dem Beschwerdeführer wurde inzwischen bedingte Strafnachsicht für den Rest der Strafe von einem Monat und 11 Tagen gewährt und ist am 11.08.2023 ausgereist. Um jedoch von einem Wegfall oder gar einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es aber eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005, sowie auch jener des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005, sowie auch jener des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich seit 2018 über keinen gemeldeten (Neben-) Wohnsitz mehr, verfügte bisher nie über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und ging hier keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Offensichtlich war er – bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde – vor seiner Festnahme in Österreich in der Slowakei legal erwerbstätig. Er hat durch Onkel und Tanten, die der Beschwerdeführer auch über Jahre hinweg regelmäßig besuchte, familiäre Bindungen in Österreich. Evident ist jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 2018 seine Nebenwohnsitze bei diesen Verwandten nicht mehr meldete (im Gegensatz zu den Jahren davor), dass der Beschwerdeführer diese offensichtlich nicht mehr in diesem Ausmaß besuchte bzw. er (auch) zur Begehung von Suchtgifthandel in das Bundesgebiet einreiste und seinen dadurch jedenfalls rechtswidrigen Aufenthalt durch die Nichtmeldung von Wohnsitzen zu verschleiern versuchte. Zudem ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Onkel und Tanten immer wieder besuchte, kein maßgebliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit zur Wiedereinreise (auch in den Schengen-Raum). Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die Dauer des vom Bundesamt verhängten Einreiseverbotes von sieben Jahren als nicht angemessen: Konkret ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den möglichen Strafrahmen (unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bei weitem nicht ausschöpfte, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer bereits vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen werden konnte. Daher ist die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum ersten Mal straffällig wurde. Außerdem ist dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Zudem soll auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und somit grundsätzlichen Respekt vor den österreichischen Fremdenrechtsbestimmungen hat. Ein Einreiseverbot mit der nun bemessenen Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen.Konkret ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den möglichen Strafrahmen (unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bei weitem nicht ausschöpfte, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer bereits vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen werden konnte. Daher ist die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum ersten Mal straffällig wurde. Außerdem ist dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Zudem soll auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und somit grundsätzlichen Respekt vor den österreichischen Fremdenrechtsbestimmungen hat. Ein Einreiseverbot mit der nun bemessenen Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen. Eine weitere Reduktion scheitert allerdings an der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zumal auch das Strafgericht beim Beschwerdeführer als Ersttäter die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich erachtete. Die zeitweilige Unmöglichkeit, als Konsequenz des Einreiseverbots seine Verwandten in Europa bzw. Österreich nicht besuchen zu können bzw. eine (falls tatsächlich vorhanden) Beschäftigungsmöglichkeit in der Slowakei wieder aufzunehmen, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen und können die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden. Auch kann ein Mitgliedsstaat

Art. 11Abs.

4 Rückführungsrichtlinie einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaats besteht.Eine weitere Reduktion scheitert allerdings an der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zumal auch das Strafgericht beim Beschwerdeführer als Ersttäter die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich erachtete. Die zeitweilige Unmöglichkeit, als Konsequenz des Einreiseverbots seine Verwandten in Europa bzw. Österreich nicht besuchen zu können bzw. eine (falls tatsächlich vorhanden) Beschäftigungsmöglichkeit in der Slowakei wieder aufzunehmen, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen und können die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden. Auch kann ein Mitgliedsstaat

Artikel 11

, Absatz 4, Rückführungsrichtlinie einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaats besteht. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt der Rückkehrentscheidung zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, da der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder bei seiner Tante Unterkunft nehmen könnte und diese ihm finanziell bei der Ausreise behilflich sein würde. Nach der Judikatur des EuGH sei grundsätzlich eine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt der Rückkehrentscheidung zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, da der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder bei seiner Tante Unterkunft nehmen könnte und diese ihm finanziell bei der Ausreise behilflich sein würde. Nach der Judikatur des EuGH sei grundsätzlich eine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben bzw. auf die Erhebung einer Beschwerde sogar verzichtet wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Festzuhalten ist auch, dass obgleich dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde, der Beschwerdeführer in Entsprechung seiner damit einhergehenden Pflicht zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

8 FPG bereits am selben Tag der Haftentlassung am 11.08.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, zum Vorliegen einer freiwilligen Ausreise in Zusammenhang mit einer möglichen Antragsstellung nach § 60 FPG ausgeführt hat, stellt auch die „unverzügliche“ Ausreise

§ 52Abs. 8 FPG eine freiwillige Ausreise i

Sd. § 60 FPG dar.Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben bzw. auf die Erhebung einer Beschwerde sogar verzichtet wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Festzuhalten ist auch, dass obgleich dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde, der Beschwerdeführer in Entsprechung seiner damit einhergehenden Pflicht zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 8, FPG bereits am selben Tag der Haftentlassung am 11.08.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, zum Vorliegen einer freiwilligen Ausreise in Zusammenhang mit einer möglichen Antragsstellung nach Paragraph 60, FPG ausgeführt hat, stellt auch die „unverzügliche“ Ausreise

Paragraph 52, Absatz 8, FPG eine freiwillige Ausreise iSd. Paragraph 60, FPG dar. Schließlich ist der Beschwerdeführer am 11.08.2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist, weshalb eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) gar nicht mehr anzunehmen war. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise war der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beschwert. Es ist zudem auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Serbien verfolgt werden würde oder dass er im Falle einer Rückkehr in seinen durch die EMRK verbrieften Rechten verletzt oder einer entsprechenden Gefährdung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer hat immerhin einen Antrag auf eine freiwillige unterstützte Ausreise gestellt. Von einer Verfolgung oder Gefährdung ist auch schon deshalb nicht auszugehen, da sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Herkunftsland befindet. Schließlich ist er auch freiwillig nach Serbien ausgereist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung

§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2277345.1.00

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