RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlI403 2216516-4 Spruch, I403 2216516-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, Schmerlingplatz 3/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 15.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, Schmerlingplatz 3/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 15.12.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine 1958 geborene ägyptische Staatsbürgerin war von 01.04.2014 bis 21.09.2016 legal im Bundesgebiet aufhältig. Am 26.06.2017 wurde ihr Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels abgewiesen. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2017 wurde mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.02.2019 abgewiesen und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, GZ: I422 2216516-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2020, Ra 2020/18/0025-4, zurückgewiesen. Mit schriftlichem Antrag vom 14.05.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 26.01.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, I416 2216516-2/2E, ersatzlos behoben, da die von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ohne Abspruch über einen auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV gestützten Heilungsantrag erfolgt und sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet war. Mit schriftlichem Antrag vom 14.05.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 26.01.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, I416 2216516-2/2E, ersatzlos behoben, da die von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ohne Abspruch über einen auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV gestützten Heilungsantrag erfolgt und sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet war. Am 27.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag zu ihrem Antrag gemäß § 55 AsylG vom 14.05.2020 übermittelt und ihr darin die Möglichkeit gewährt, Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten bzw. ihren Reisepass vorzulegen, wobei die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch machte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 14.05.2020 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf Mängelheilung vom 14.05.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).Am 27.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag zu ihrem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG vom 14.05.2020 übermittelt und ihr darin die Möglichkeit gewährt, Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten bzw. ihren Reisepass vorzulegen, wobei die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch machte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vom 14.05.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf Mängelheilung vom 14.05.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz vom 12.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin über ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde in Hinblick auf ihren am 14.05.2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2020 nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021 wieder in die Entscheidungspflicht der belangten Behörde falle, wobei die belangte Behörde nun seit mehr als 20 Monaten ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und stattdessen völlig untätig gewesen sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2023, I416 2216516-3/4E wurde die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der Bescheid vom 07.09.2021 ordnungsgemäß (an die frühere Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin) zugestellt und so in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schriftsatz vom 12.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin über ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde in Hinblick auf ihren am 14.05.2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2020 nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021 wieder in die Entscheidungspflicht der belangten Behörde falle, wobei die belangte Behörde nun seit mehr als 20 Monaten ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und stattdessen völlig untätig gewesen sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2023, I416 2216516-3/4E wurde die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der Bescheid vom 07.09.2021 ordnungsgemäß (an die frühere Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin) zugestellt und so in Rechtskraft erwachsen sei. Am 25.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin zunächst auf postalischem Wege, am 25.05.2023 persönlich den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG. Am 19.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Am 25.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin zunächst auf postalischem Wege, am 25.05.2023 persönlich den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG. Am 19.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023, zugestellt am 21.12.2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.04.2023 wird gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen“. Dagegen wurde am 18.01.2024 Beschwerde erhoben.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023, zugestellt am 21.12.2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.04.2023 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen“. Dagegen wurde am 18.01.2024 Beschwerde erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sie hält sich seit 01.04.2014, seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens am 25.04.2019 allerdings unrechtmäßig in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sie hält sich seit 01.04.2014, seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens am 25.04.2019 allerdings unrechtmäßig in Österreich auf. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2019, mit dem sowohl der Antrag der Beschwerdeführerin wie auch der ihrer im Jahr 2000 geborenen Tochter auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, GZ: I422 2216516-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin) wurde im genannten Erkenntnis im Wesentlichen Folgendes festgehalten (Fehler im Original): „Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und geschieden. Der geschiedene Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ist im Juli 2018 verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegensteht. (…) Bis 2014 arbeite die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland als Journalistin für die Zeitung XXXX . Von 2014 bis 2017 führte sie ihre journalistische Tätigkeit für die XXXX Zeitung in Österreich fort. Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig und hat aufgrund ihrer hochwertigen Schulbildung und der bisherigen Erwerbstätigkeit eine Chance sich ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu sichern. In Österreich geht die Erstbeschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nach und bezieht sie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin bestehend aus ihrer Mutter sowie ihren vier Geschwistern lebt in Ägypten. Sie hat nach wie vor Kontakt zu den dort lebenden Familienangehörigen. In Österreich hält sich die Tochter der Erstbeschwerdeführerin (…) auf und verfügt die Erstbeschwerdeführerin somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Ein Privatleben der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ist gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch. Eine tiefgreifende und maßgebliche Integration der Erstbeschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht gegeben. (…) Vor allem Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund fünfjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am sozialen Leben in Österreich, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen).“Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2019, mit dem sowohl der Antrag der Beschwerdeführerin wie auch der ihrer im Jahr 2000 geborenen Tochter auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, GZ: I422 2216516-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin) wurde im genannten Erkenntnis im Wesentlichen Folgendes festgehalten (Fehler im Original): „Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und geschieden. Der geschiedene Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ist im Juli 2018 verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegensteht. (…) Bis 2014 arbeite die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland als Journalistin für die Zeitung römisch 40 . Von 2014 bis 2017 führte sie ihre journalistische Tätigkeit für die römisch 40 Zeitung in Österreich fort. Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig und hat aufgrund ihrer hochwertigen Schulbildung und der bisherigen Erwerbstätigkeit eine Chance sich ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu sichern. In Österreich geht die Erstbeschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nach und bezieht sie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin bestehend aus ihrer Mutter sowie ihren vier Geschwistern lebt in Ägypten. Sie hat nach wie vor Kontakt zu den dort lebenden Familienangehörigen. In Österreich hält sich die Tochter der Erstbeschwerdeführerin (…) auf und verfügt die Erstbeschwerdeführerin somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Ein Privatleben der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ist gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch. Eine tiefgreifende und maßgebliche Integration der Erstbeschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht gegeben. (…) Vor allem Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund fünfjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am sozialen Leben in Österreich, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen).“ Am 14.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, der mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.Am 14.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, der mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin fest (Fehler im Original): „Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit Ihren beiden erwachsenen Töchtern. Weitere Familienangehörige in Österreich wurden von Ihnen nicht behauptet. In Ägypten leben Ihre Mutter und 4 Geschwister, es besteht regelmäßiger Kontakt zu Ihren Angehörigen. Sie verfügten über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 15.11.2019, weitere Integrationsschritte wurden von Ihnen nicht nachgewiesen. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt noch immer durch Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie behaupten ein Freundeskreis, haben jedoch keinen einzigen engen persönlichen Kontakt angegeben. Zudem entstanden Ihre persönlichen Kontakte zumindest zum Großteil zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen sein mussten. Es konnte somit seit der letzten Überprüfung und Entscheidung keine Veränderung in Ihrem Privat- und Familienleben festgestellt werden, es hat sich lediglich Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet verändert. Daran mag auch die Vorlage einer Einstellungszusage von XXXX GmbH für 20 Wochenstunden nichts ändern, zumal Sie das gesetzliche Pensionsalter in Österreich bereits erreicht haben und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie ernsthaft und auf Dauer an einer Erwerbstätigkeit interessiert sind, da Sie bereits seit dem Jahr 2017 Ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung bestreiten und sich nicht einmal während Ihres laufenden Asylverfahrens im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten um einen Arbeitsplatz bemüht haben. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass Sie in das österreichische Sozial- und Gesundheitssystem einwandern und Ihr restliches Leben auf Kosten der österreichischen Steuerzahler verbringen möchten.“Daran mag auch die Vorlage einer Einstellungszusage von römisch 40 GmbH für 20 Wochenstunden nichts ändern, zumal Sie das gesetzliche Pensionsalter in Österreich bereits erreicht haben und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie ernsthaft und auf Dauer an einer Erwerbstätigkeit interessiert sind, da Sie bereits seit dem Jahr 2017 Ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung bestreiten und sich nicht einmal während Ihres laufenden Asylverfahrens im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten um einen Arbeitsplatz bemüht haben. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass Sie in das österreichische Sozial- und Gesundheitssystem einwandern und Ihr restliches Leben auf Kosten der österreichischen Steuerzahler verbringen möchten.“ Die Beschwerdeführerin hat am 15.11.2019 das ÖSD Zertifikat A2 abgeschlossen und danach einen B1-Deutschkurs besucht. Sie lebt mit ihren beiden erwachsenen Töchtern in einem Haushalt; ihre Töchter sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsichtnahme in die genannten Entscheidungen, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, GZ: I422 2216516-1/7E, dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 und dem angefochtenen Bescheid. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Vor diesem Hintergrund kann schon aufgrund der seit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom 25.04.2019 verstrichenen Zeit (fast fünf Jahre) die eingetretenen Änderungen der Sachlage nicht von vornherein als bedeutungslos für eine Neubewertung im Sinne des Art. 8 EMRK betrachtet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass in diesen mehr als vier Jahren eine (weitere) Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin eingetreten ist – ohne damit bereits attestieren zu wollen, dass diese ausreicht, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgehen zu können. Zugleich kann aber auch nicht „von vornherein“ ausgeschlossen werden, dass eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten ist.Vor diesem Hintergrund kann schon aufgrund der seit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom 25.04.2019 verstrichenen Zeit (fast fünf Jahre) die eingetretenen Änderungen der Sachlage nicht von vornherein als bedeutungslos für eine Neubewertung im Sinne des Artikel 8, EMRK betrachtet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass in diesen mehr als vier Jahren eine (weitere) Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin eingetreten ist – ohne damit bereits attestieren zu wollen, dass diese ausreicht, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgehen zu können. Zugleich kann aber auch nicht „von vornherein“ ausgeschlossen werden, dass eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen steht, liegt schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH 19.09.2019, 2019/21/0173, Rn. 9, mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist schon an dieser Stelle klarzustellen, dass im vorliegenden Fall als Vergleichsmaßstab der dem Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 zugrunde liegende Sachverhalt heranzuziehen ist und nicht - wie dies im erstinstanzlichen Bescheid des BFA an mehreren Stellen anklingt - der den Antrag zurückweisende Bescheid vom 07.09.2021 (vgl. dazu neuerlich VwGH 19.09.2019, 2019/21/0173, nunmehr Rn. 12). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass „zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Überprüfung Ihres Privat- und Familienlebens nur ein kurzer Zeitraum (liegt), sodass sich auch Ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat“, kann dies bei einem Zeitraum von mehr als vier Jahren unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht gesagt werden (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Vielmehr wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Spanne von bis etwa zwei Jahren von „einer kurzen Zeitspanne“ gesprochen (VwGH, 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 oder VwGH, 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, mwN).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen steht, liegt schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH 19.09.2019, 2019/21/0173, Rn. 9, mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist schon an dieser Stelle klarzustellen, dass im vorliegenden Fall als Vergleichsmaßstab der dem Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 zugrunde liegende Sachverhalt heranzuziehen ist und nicht - wie dies im erstinstanzlichen Bescheid des BFA an mehreren Stellen anklingt - der den Antrag zurückweisende Bescheid vom 07.09.2021 vergleiche dazu neuerlich VwGH 19.09.2019, 2019/21/0173, nunmehr Rn. 12). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass „zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Überprüfung Ihres Privat- und Familienlebens nur ein kurzer Zeitraum (liegt), sodass sich auch Ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat“, kann dies bei einem Zeitraum von mehr als vier Jahren unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht gesagt werden (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Vielmehr wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Spanne von bis etwa zwei Jahren von „einer kurzen Zeitspanne“ gesprochen (VwGH, 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 oder VwGH, 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, mwN). Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass sich „absolut nichts“ im Leben der Beschwerdeführerin verändert habe, kann sich die erkennende Richterin nicht anschließen. Während etwa im Erkenntnis vom 25.04.2019 noch ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin über keine Deutschkenntnisse verfüge, hat sie im November 2019 die A2-Prüfung abgelegt und danach noch einen B1-Kurs absolviert. Zudem befindet sich die unbescholtene Beschwerdeführerin bald zehn Jahre im Bundesgebiet und sei diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. dazu etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Auch wurde mit Erkenntnis vom 25.04.2019 zugleich eine Rückkehrentscheidung gegen die Tochter der Beschwerdeführerin ausgesprochen, so dass von einer gemeinsamen Rückkehr ausgegangen worden war, während die Tochter zum aktuellen Zeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, so dass von einer Trennung ausgegangen werden müsste. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass sich „absolut nichts“ im Leben der Beschwerdeführerin verändert habe, kann sich die erkennende Richterin nicht anschließen. Während etwa im Erkenntnis vom 25.04.2019 noch ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin über keine Deutschkenntnisse verfüge, hat sie im November 2019 die A2-Prüfung abgelegt und danach noch einen B1-Kurs absolviert. Zudem befindet sich die unbescholtene Beschwerdeführerin bald zehn Jahre im Bundesgebiet und sei diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche dazu etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Auch wurde mit Erkenntnis vom 25.04.2019 zugleich eine Rückkehrentscheidung gegen die Tochter der Beschwerdeführerin ausgesprochen, so dass von einer gemeinsamen Rückkehr ausgegangen worden war, während die Tochter zum aktuellen Zeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, so dass von einer Trennung ausgegangen werden müsste. Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen, womit eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. In Stattgabe der Beschwerde war daher der angefochtene Bescheid zu beheben.Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen, womit eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. In Stattgabe der Beschwerde war daher der angefochtene Bescheid zu beheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen meritorisch abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen meritorisch abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, soweit sie davon ausging, dass aufgrund des Vorliegens einer aufrechten Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig war. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hat auch im Fall einer Antragszurückweisung nach (wie hier) § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 59
(5)FPG, wonach eine neuerliche Rückkehrentscheidung unterbleiben kann, bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden war (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 oder auch Ra 2017/01/0287 vom 22.03.2018).Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, soweit sie davon ausging, dass aufgrund des Vorliegens einer aufrechten Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig war. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hat auch im Fall einer Antragszurückweisung nach (wie hier) Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu ergehen. Die Regelung des Paragraph 59,
(5)FPG, wonach eine neuerliche Rückkehrentscheidung unterbleiben kann, bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden war (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 oder auch Ra 2017/01/0287 vom 22.03.2018). Soweit in der Beschwerde die Entscheidung „in der Sache selbst“ beantragt wurde, wird darauf hingewiesen, dass dies die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Soweit in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte diese trotz des Antrages unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid, mit dem eine Zurückweisung eines Antrages erfolgt war, zu beheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2216516.4.00