RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlI417 2252432-2 Spruch, I417 2252425-2/2E I417 2252432-2/2E I417 2252430-2/5E I417 2252427-2/2E I417 2252428-2/3E
Art. 8EMRK vom 17.02.2023 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen wird (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.) und die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).8. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.10.2023 hat die belangte Behörde sämtliche Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und mithilfe einer Neufassung des Spruchs jeweils ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 17.02.2023 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Am 25.10.2023 brachte die nunmehr ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Vorlageanträge ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und haben drei in Österreich aufhältige Kinder, den volljährigen Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer stellten am 17.12.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 abgewiesen wurde. Zudem wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer für zulässig erachtet. Die Beschwerdeführer sind ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und stellten stattdessen am 17.02.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK.
Die Beschwerdeführer besuchen seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein Deutschcafé, wobei der Erstbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführer zusätzlich an einem Deutschkurs teilnehmen und der Erstbeschwerdeführer freiwilligen Tätigkeiten nachgeht. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer befinden sich nunmehr in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Schlafstörung bzw. der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit ängstlicher Reaktion und Schlafstörung diagnostiziert. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde im April 2023 zudem die Fortführung der Psychopharmaka-Therapie zur psychopathologischen Stabilisierung und Entlastung bei starken Ängsten empfohlen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Zweitbeschwerdeführerin schwanger, wobei sich der Geburtstermin mit 05.04.2024 errechnete. Außerdem haben die Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung berücksichtigungswürdige soziale Kontakte zu Österreichern aufgebaut. Die Viertbeschwerdeführerin befindet sich bereits seit eineinhalb Jahren in der Volksschule, wohingegen der Fünftbeschwerdeführer seit eineinhalb Jahren einen Kindergarten besucht. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben dadurch ihre sozialen Anbindungen im Bundesgebiet weiter ausgebaut. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.12.2021 sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G vom 17.02.2023 beruhen auf den Inhalten der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte, welche im Einklang mit den eingeholten bzw. gegenständlichen Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes stehen. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer mangelnden Ausreise aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus aktuellen ZMR-Auszügen.Die Feststellungen zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.12.2021 sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G vom 17.02.2023 beruhen auf den Inhalten der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte, welche im Einklang mit den eingeholten bzw. gegenständlichen Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes stehen. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer mangelnden Ausreise aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus aktuellen ZMR-Auszügen. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie die Feststellungen zu ihren familiären Beziehungen lassen sich ebenfalls den Gerichtsakten zu den abgeschlossenen Asylverfahren sowie den entsprechenden Verwaltungsakten entnehmen, worin zudem Kopien der ägyptischen Reisepässe der Beschwerdeführer enthalten sind. Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritten beruhen auf ihren im Behördenverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren getätigten Angaben in Verbindung mit den nunmehr vorliegenden und von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Dokumenten. So brachten sie zahlreiche Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten (AS 151ff im Akt zur GZ: XXXX XXXX ein, in welchen auch die Teilnahme der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs hervorkommt. Darüber hinaus legten sie Befunde des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. XXXX datiert mit 11.04.2023 (AS 55ff im Akt zur GZ: XXXX , einen Patientenverlauf vom 21.11.2022 sowie eine Bestätigung der XXXX (AS 15 und 21 im Akt zur GZ: XXXX ), eine Kopie des Mutter-Kind-Passes (AS 105 im Akt zur GZ: XXXX ), Anmeldebestätigungen für einen Deutschkurs der Integrationskoordination der Landeshauptstadt XXXX (AS 93ff im Akt zur GZ: XXXX sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX datiert mit 04.09.2023 (AS 163 im Akt zur GZ: XXXX vor.Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritten beruhen auf ihren im Behördenverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren getätigten Angaben in Verbindung mit den nunmehr vorliegenden und von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Dokumenten. So brachten sie zahlreiche Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten (AS 151ff im Akt zur GZ: römisch 40 römisch 40 ein, in welchen auch die Teilnahme der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs hervorkommt. Darüber hinaus legten sie Befunde des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. römisch 40 datiert mit 11.04.2023 (AS 55ff im Akt zur GZ: römisch 40 , einen Patientenverlauf vom 21.11.2022 sowie eine Bestätigung der römisch 40 (AS 15 und 21 im Akt zur GZ: römisch 40 ), eine Kopie des Mutter-Kind-Passes (AS 105 im Akt zur GZ: römisch 40 ), Anmeldebestätigungen für einen Deutschkurs der Integrationskoordination der Landeshauptstadt römisch 40 (AS 93ff im Akt zur GZ: römisch 40 sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 datiert mit 04.09.2023 (AS 163 im Akt zur GZ: römisch 40 vor.,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerden: 3.
- Zu den Beschwerdevorentscheidungen: Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Jede Partei kann gemäß § 15 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Jede Partei kann gemäß Paragraph 15, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).Die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. Paragraph 14, VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf Paragraph 27, VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032). Inhalt des Spruchs der Ausgangsbescheide war jeweils die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG. Die belangte Behörde überschritt somit die Sache des jeweiligen Verfahrens, indem sie in sämtlichen Beschwerdevorentscheidungen im Rahmen einer Neuformulierung des Spruchs erstmals materielle Entscheidungen, und zwar Antragsabweisungen zu § 55 AsylG, Rückkehrentscheidungen, Abschiebungen, Aussprüche einer Frist für die freiwillige Ausreise, traf.Inhalt des Spruchs der Ausgangsbescheide war jeweils die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG. Die belangte Behörde überschritt somit die Sache des jeweiligen Verfahrens, indem sie in sämtlichen Beschwerdevorentscheidungen im Rahmen einer Neuformulierung des Spruchs erstmals materielle Entscheidungen, und zwar Antragsabweisungen zu Paragraph 55, AsylG, Rückkehrentscheidungen, Abschiebungen, Aussprüche einer Frist für die freiwillige Ausreise, traf. Sofern die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Zurückweisung nicht gerechtfertigt war, hätte sie die Ausgangsbescheide ersatzlos beheben und erst in weiterer Folge die gebotene Sachentscheidung erlassen dürfen, die dann wieder mit Beschwerde bekämpfbar wäre (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 14 VwGVG Rz 23).Sofern die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Zurückweisung nicht gerechtfertigt war, hätte sie die Ausgangsbescheide ersatzlos beheben und erst in weiterer Folge die gebotene Sachentscheidung erlassen dürfen, die dann wieder mit Beschwerde bekämpfbar wäre vergleiche Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 14, VwGVG Rz 23). Die nunmehr in den Beschwerdevorentscheidungen ausgesprochenen materiellen Entscheidungen gingen sohin über die Sache des Verfahrens hinaus, wodurch sich eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ergab. Die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung berechtigt das erkennende Gericht aber noch nicht zu deren Behebung (vgl. VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011).Die nunmehr in den Beschwerdevorentscheidungen ausgesprochenen materiellen Entscheidungen gingen sohin über die Sache des Verfahrens hinaus, wodurch sich eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ergab. Die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung berechtigt das erkennende Gericht aber noch nicht zu deren Behebung vergleiche VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011). Aufgrund des Vorlageantrags hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden. 3.
- Zu den Zurückweisungen der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG:3.
- Zu den Zurückweisungen der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: 3.2.
- Anzuwendende Rechtslage: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß Abs. 2 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Absatz 2, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. 3.2.
- Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324). Da die belangte Behörde mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines
Art 8
EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob diese Zurückweisungen nach § 58 Abs. 10 AsylG zu Recht erfolgten.Da die belangte Behörde mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob diese Zurückweisungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu Recht erfolgten. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind) (vgl. VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149 mit Verweis auf VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind) vergleiche VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149 mit Verweis auf VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102). Gegen die Beschwerdeführer besteht seit Oktober 2022 eine aufrechte Rückkehrentscheidung, wobei die von ihnen geltend gemachten Integrationsschritte im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G maßgebliche Sachverhaltsänderungen in Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben aufzeigen, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Art 8 EMRK erfordern.Gegen die Beschwerdeführer besteht seit Oktober 2022 eine aufrechte Rückkehrentscheidung, wobei die von ihnen geltend gemachten Integrationsschritte im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G maßgebliche Sachverhaltsänderungen in Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben aufzeigen, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordern. Im vorliegenden Fall sind seit der Rechtskraft der mit 06.10.2022 ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen bis zu den gegenständlichen Entscheidungen der belangten Behörde vom 22.08.2023 bzw. 24.08.2023 etwa zehn Monate vergangen. Zwar bewirkt der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, jedoch haben die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ihr Privatleben betreffend in Vorlage gebracht und damit aufgezeigt, dass sie Schritte gesetzt haben, um ihre Integration zu verbessern. So besuchen der Erst- und Drittbeschwerdeführer nunmehr einen Deutschkurs und geht der Erstbeschwerdeführer einer Freiwilligenarbeit nach. Darüber hinaus besuchen die Beschwerdeführer ein Deutsch-Café, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und haben sich Freundschaften sowie Bekanntschaften aufgebaut. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 dennoch vor Erlassung der zurückweisenden Bescheide die Beschwerdeführer nicht einvernommen.Im vorliegenden Fall sind seit der Rechtskraft der mit 06.10.2022 ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen bis zu den gegenständlichen Entscheidungen der belangten Behörde vom 22.08.2023 bzw. 24.08.2023 etwa zehn Monate vergangen. Zwar bewirkt der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, jedoch haben die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ihr Privatleben betreffend in Vorlage gebracht und damit aufgezeigt, dass sie Schritte gesetzt haben, um ihre Integration zu verbessern. So besuchen der Erst- und Drittbeschwerdeführer nunmehr einen Deutschkurs und geht der Erstbeschwerdeführer einer Freiwilligenarbeit nach. Darüber hinaus besuchen die Beschwerdeführer ein Deutsch-Café, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und haben sich Freundschaften sowie Bekanntschaften aufgebaut. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 dennoch vor Erlassung der zurückweisenden Bescheide die Beschwerdeführer nicht einvernommen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer somit Schritte gesetzt, um ihre Integration zu verbessern und ist fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zu Gunsten der Beschwerdeführer vorzunehmende Interessenabwägung nach Art 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin wurde mangels detaillierter Einvernahme der Beschwerdeführer nicht in den angefochtenen Bescheiden datiert mit 22.08.2023 bzw. 24.08.2023 berücksichtigt.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer somit Schritte gesetzt, um ihre Integration zu verbessern und ist fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zu Gunsten der Beschwerdeführer vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin wurde mangels detaillierter Einvernahme der Beschwerdeführer nicht in den angefochtenen Bescheiden datiert mit 22.08.2023 bzw. 24.08.2023 berücksichtigt. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Integrationsleistungen erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel führen sollten. Vor allem die Tatsache, dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin weiterhin (im Rahmen ihrer Schulpflicht) in Österreich die Schule und der Fünftbeschwerdeführer den Kindergarten besuchten, Freundschaften schlossen und sich dadurch weiterhin integrieren konnten, stellt einen geänderten Sachverhalt dar, der eine neuerliche Beurteilung nach Art 8 EMRK im konkreten Fall erforderlich macht.Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Integrationsleistungen erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel führen sollten. Vor allem die Tatsache, dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin weiterhin (im Rahmen ihrer Schulpflicht) in Österreich die Schule und der Fünftbeschwerdeführer den Kindergarten besuchten, Freundschaften schlossen und sich dadurch weiterhin integrieren konnten, stellt einen geänderten Sachverhalt dar, der eine neuerliche Beurteilung nach Artikel 8, EMRK im konkreten Fall erforderlich macht. Stattdessen ist jedoch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden mit dem Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandergesetzt hat und unzutreffende Feststellungen zu einem – tatsächlich nicht erfolgten – Schulbesuch in Ägypten traf. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. dazu nochmals VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH vom 19.4.2016, Ra 2015/22/
- Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Art 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 daher als unzulässig. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche dazu nochmals VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH vom 19.4.2016, Ra 2015/22/
- Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 daher als unzulässig. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die angefochtenen Bescheide an dem Mangel leiden, dass die belangte Behörde entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 („ist zu verbinden“) keine Rückkehrentscheidungen mit ihren zurückweisenden Entscheidungen verbunden haben. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass gegen keinen der Beschwerdeführer im jeweiligen Vorverfahren ein Einreiseverbot erlassen wurde, weshalb § 59 Abs. 5 FPG gegenständlich nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355; 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) und mit der angefochtenen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer zu verbinden gewesen wäre.Darüber hinaus ist auszuführen, dass die angefochtenen Bescheide an dem Mangel leiden, dass die belangte Behörde entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 („ist zu verbinden“) keine Rückkehrentscheidungen mit ihren zurückweisenden Entscheidungen verbunden haben. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass gegen keinen der Beschwerdeführer im jeweiligen Vorverfahren ein Einreiseverbot erlassen wurde, weshalb Paragraph 59, Absatz 5, FPG gegenständlich nicht zur Anwendung kommt vergleiche VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355; 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) und mit der angefochtenen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer zu verbinden gewesen wäre. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung der angefochtenen Bescheide die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer wieder unerledigt sind. Über diese Anträge wird die belangte Behörde nun in der Sache selbst abzusprechen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194) bzw. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben.Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194) bzw. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I417.2252432.2.00