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{'item': 'I419 2279725-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlI419 2279725-1 Spruch, I419 2279725-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas Joos als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner und Heribert-Jakob Mariacher als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Alfons UMSCHADEN, MBA, M.B.L., gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 13.06.2023, Zl. XXXX , weitere XXXX , wegen Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas Joos als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner und Heribert-Jakob Mariacher als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Alfons UMSCHADEN, MBA, M.B.L., gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 13.06.2023, Zl. römisch 40 , weitere römisch 40 , wegen Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice XXXX hat der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Partei als Fachkraft gemäß § 12a erfüllt sind.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 hat der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Partei als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, erfüllt sind. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der im Spruch als weitere Partei angeführte Arbeitnehmer beantragte am 02.05.2023 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 NAG als Fachkraft in einem Mangelberuf. Er wolle bei der im Spruch angeführten Beschwerdeführerin als Chefkoch tätig werden.1. Der im Spruch als weitere Partei angeführte Arbeitnehmer beantragte am 02.05.2023 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG als Fachkraft in einem Mangelberuf. Er wolle bei der im Spruch angeführten Beschwerdeführerin als Chefkoch tätig werden. 2. Die BH XXXX übermittelte den Antrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12a AuslBG versagte (den „Antrag“ auf Zulassung abwies), und dies damit begründete, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 45 angerechnet werden könnten.2. Die BH römisch 40 übermittelte den Antrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß Paragraph 12 a, AuslBG versagte (den „Antrag“ auf Zulassung abwies), und dies damit begründete, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 45 angerechnet werden könnten. 3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die weitere Partei sei mehr als 20 Jahre als Koch beschäftigt gewesen und habe spätestens im April 1996 die Qualifikation erlangt, weshalb ihr ausbildungsadäquate Berufserfahrung ab diesem Zeitpunkt anzurechnen sei. Damit erhalte sie die maximale Punktezahl für ausbildungsadäquate Berufserfahrung von 20 Punkten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Die weitere Partei ist ein Staatsangehöriger der VR China und hat dort an einer Mittelfachschule eine theoretische Wissensprüfung und operative Qualifikationsprüfung für den Beruf als „Chinesischer Kocher“ absolviert, worüber er am 23.01.2013 ein Berufsqualifikationszertifikat erhielt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte er sein 50. Lebensjahr noch nicht vollendet. 1.2 Er war zuvor und hernach wie folgt berufstätig: - von April 1993 bis März 2000 im W.-Hotel in XXXX seinem Herkunftsstaat mit den „Aufgaben in der Küche“, einschließlich Schneiden und Zubereiten von Speisen, Kochen und Anrichten,- von Mai 2001 bis Jänner 2011 im L. G.-Hotel in XXXX in der Cateringabteilung mit den „Aufgaben in der Küche“, einschließlich Schneiden und Zubereiten von Speisen, Kochen und Anrichten,- von März 2011 bis Dezember 2015 als Koch im L. Hotel in XXXX hauptsächlich in den Bereichen Kochen und Schneiden,- von Februar 2016 bis Mai 2019 arbeitete er in der Cateringabteilung eines chinesischen Bergbauunternehmens in der DR Kongo als Chefkoch und Koch,- von Mai 2019 bis Mai 2022 im Seafood-Restaurant des Tochterunternehmens einer chinesischen Kapitalgesellschaft auf den Philippinen als Koch mit den Aufgaben der Küche einschließlich Kochen, Schneiden und Zubereiten von Speisen, Anrichten und Verwaltung der Küche, und währenddessen zusätzlich- von Juni 2019 bis September 2021 als Koch in einem Betrieb eines chinesischen Catering-Unternehmens auf dem Philippinen.- von April 1993 bis März 2000 im W.-Hotel in römisch 40 seinem Herkunftsstaat mit den „Aufgaben in der Küche“, einschließlich Schneiden und Zubereiten von Speisen, Kochen und Anrichten,, - von Mai 2001 bis Jänner 2011 im L. G.-Hotel in römisch 40 in der Cateringabteilung mit den „Aufgaben in der Küche“, einschließlich Schneiden und Zubereiten von Speisen, Kochen und Anrichten,, - von März 2011 bis Dezember 2015 als Koch im L. Hotel in römisch 40 hauptsächlich in den Bereichen Kochen und Schneiden,, - von Februar 2016 bis Mai 2019 arbeitete er in der Cateringabteilung eines chinesischen Bergbauunternehmens in der DR Kongo als Chefkoch und Koch,, - von Mai 2019 bis Mai 2022 im Seafood-Restaurant des Tochterunternehmens einer chinesischen Kapitalgesellschaft auf den Philippinen als Koch mit den Aufgaben der Küche einschließlich Kochen, Schneiden und Zubereiten von Speisen, Anrichten und Verwaltung der Küche, und währenddessen zusätzlich, - von Juni 2019 bis September 2021 als Koch in einem Betrieb eines chinesischen Catering-Unternehmens auf dem Philippinen. 1.3 Nach der vorgelegten Arbeitgebererklärung soll er als Chefkoch in einem China-Restaurant mit 40 Wochenstunden für monatlich € 2.519,05 brutto tätig werden, laut Tätigkeitsbeschreibung als ausgelernter Koch für chinesische Küche. Laut dem Kollektivvertrag betrug das Gehalt in Betrieben der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Vorarlberg ab 01.05.2023 für Köche in der (höchsten) Lohngruppe 1 im 13. bis 15. Jahr € 2.491,-- monatlich. Bei einem Koch mit Lehrabschluss, der als Facharbeiter eingesetzt wird, betrug es ab dem 22. Jahr € 2.1.27,10 monatlich. 1.4 In Österreich ist für den Beruf „Koch/Köchin“ eine Lehrausbildung (duale Ausbildung) vorgesehen, welche überwiegend in einem Betrieb (Lehrbetrieb) erfolgt, die Lehrlinge verbringen etwa 20 % der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernen sie den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. (www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin) Nach der Lehrberufsliste dauert die Lehre „Koch“ 3 Jahre. 2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergaben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, dem sowohl die Ausbildung, als auch die Berufserfahrung und die beabsichtigte Tätigkeit zu entnehmen waren, den Ausführungen der Beschwerde sowie dem Fehlen abweichender Tatsachenbehauptungen. Betreffend den Zeitpunkt der Erlangung der Qualifikation ist am Berufsqualifikationszertifikat das Ausstellungsdatum „23.01.2023“ angeführt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z. 2).3.1 Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,). Anlage B sieht eine erforderliche Mindestpunktezahl von 55 (von 90 möglichen) vor, wobei Punkte – soweit hier von Bedeutung – unter anderem wie folgt zu vergeben sind: - In der Kategorie „Qualifikation“ 30 Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf, - in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ maximal 20 Punkte, davon pro Halbjahr Berufserfahrung ein Punkt, für Berufserfahrung in Österreich zwei Punkte, - in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ maximal 25 Punkte, und zwar für Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (Niveau A1) 5 Punkte, für solche zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Niveau A2) 10 Punkte, und zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1) 15 Punkte, für Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Niveau A2) 5 Punkte, und für solche zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1) 10 Punkte; darüber hinaus für Französisch- oder Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1) jeweils 5 Punkte, und 5 Punkte auch für Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1). - in der Kategorie „Alter“ 5 Punkte bei einem Alter bis 50 Jahre. 3.2 Die Fachkräfteverordnung 2023 nennt in § 1 Z. 39 den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem § 3 für die Erledigung von bis Ende 2023 gestellten Anträgen von Fachkräften nach § 12a AuslBG anzuwenden.3.2 Die Fachkräfteverordnung 2023 nennt in Paragraph eins, Ziffer 39, den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem Paragraph 3, für die Erledigung von bis Ende 2023 gestellten Anträgen von Fachkräften nach Paragraph 12 a, AuslBG anzuwenden. Den Feststellungen nach absolvierte die weitere Partei im Jänner 2013 an einer Mittelfachschule in ihrem Herkunftsstaat eine Ausbildung zum „Chinesischen Koch“. Die Einschlägigkeit der abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ liegt sohin für einen „Chefkoch“ unstrittig vor, sodass die vorgesehenen 30 Punkte zuzuerkennen waren. 3.3 Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind demnach nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, mwN) In den Gesetzesmaterialien (RV 1077 BlgNR 24. GP, 12

  1. f)wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§ 12a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat.In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, 12
  2. f)wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (Paragraphen 12 a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach § 12b AuslBG halten die genannten Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, 12
  3. f)fest, dass das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ (Anlage C) alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen soll, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können. Das zusätzliche Kriterium in Anlage C „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ ist all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046, Rz 19 f)Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach Paragraph 12 b, AuslBG halten die genannten Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, 12
  4. f)fest, dass das zusätzliche Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ (Anlage C) alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen soll, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können. Das zusätzliche Kriterium in Anlage C „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ ist all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046, Rz 19
  5. f)3.4 Vorliegend handelt es sich dem Antrag zufolge nicht um eine sonstige Schlüsselkraft, für die Anlage C maßgeblich ist, sondern um eine Fachkraft in einem Mangelberuf, sodass die Vergabe von Punkten den Kriterien der Anlage B folgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der eben zitierten Entscheidung im Zusammenhang mit einer vom AMS versagten Zulassung als sonstige Schlüsselkraft explizit darauf hingewiesen, dass es nicht um die Zulassung zu einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG ging, zu der eine frühere Entscheidung (VwGH 25.02.2013, 2012/09/0068) ergangen war. Betreffend die Zulassung der sonstigen Schlüsselkraft ist den Erwägungen des historischen Gesetzgebers zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein hat, zum anderen ist das Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ auch Personen zugänglich, über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. Demnach war in der dem VwGH vorliegenden Sache entscheidend, ob – wie dort vorgebracht – in den ersten drei Jahren der Berufstätigkeit die Ausbildung (konkret zum Spengler) erfolgt war und der Revisionswerber danach - unabhängig davon, ob er einen formellen Lehrabschluss erlangte - befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat. (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046, Rz 19
  6. ff)3.4 Vorliegend handelt es sich dem Antrag zufolge nicht um eine sonstige Schlüsselkraft, für die Anlage C maßgeblich ist, sondern um eine Fachkraft in einem Mangelberuf, sodass die Vergabe von Punkten den Kriterien der Anlage B folgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der eben zitierten Entscheidung im Zusammenhang mit einer vom AMS versagten Zulassung als sonstige Schlüsselkraft explizit darauf hingewiesen, dass es nicht um die Zulassung zu einem Mangelberuf nach Paragraph 12 a, AuslBG ging, zu der eine frühere Entscheidung (VwGH 25.02.2013, 2012/09/0068) ergangen war. Betreffend die Zulassung der sonstigen Schlüsselkraft ist den Erwägungen des historischen Gesetzgebers zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein hat, zum anderen ist das Kriterium „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ auch Personen zugänglich, über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. Demnach war in der dem VwGH vorliegenden Sache entscheidend, ob – wie dort vorgebracht – in den ersten drei Jahren der Berufstätigkeit die Ausbildung (konkret zum Spengler) erfolgt war und der Revisionswerber danach - unabhängig davon, ob er einen formellen Lehrabschluss erlangte - befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat. (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046, Rz 19
  7. ff)3.5 Beschwerdehalber wurde vorgebracht, die weitere Partei habe die Qualifikation spätestens ab April 1996 gehabt, demnach im Rahmen seiner Beschäftigung von April 1993 bis März 2000 im W.-Hotel in drei Jahren erworben. Einen Nachweis bezüglich des Zeitpunktes erbrachte die Beschwerdeführerin allerdings nicht, zumal die Beschäftigung als Koch erstmals ab März 2011 (als Koch im L. Hotel) dokumentiert ist, zuvor nur eine Beschäftigung mit Aufgaben in der Küche, und speziell die Bestätigung betreffend die Arbeiten im W.-Hotel keine Differenzierung betreffend die Zeit ab April 1996 oder Änderungen in der Art der Tätigkeit trifft. Damit ist die Befähigung der weiteren Partei, als Koch zu arbeiten, nur für die Zeiten nach der Anstellung im L.-Hotel belegt, also für die folgenden Beschäftigungszeiten: - 10 Monate 2011,- 48 Monate 2012 bis 2015,- 11 Monate 2016,- 60 Monate 2017 bis 2021,- 5 Monate 2022,- 10 Monate 2011,, - 48 Monate 2012 bis 2015,, - 11 Monate 2016,, - 60 Monate 2017 bis 2021,, - 5 Monate 2022, insgesamt somit für 134 Monate. Im Ergebnis können der weiteren Partei damit für die Berufstätigkeit von März 2011 an (134 Monate entsprechend 22,33 Halbjahren) insgesamt 20 Punkte in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet werden. 3.6 Für ihr Alter im Zeitpunkt der Antragstellung waren in der Kategorie „Alter“ bis 50 Jahre weitere 5 Punkte zu vergeben. 3.7 Demnach hatte das AMS für die erbrachten Nachweise in den Zulassungskriterien folgende Punktzahlen anzurechnen: Qualifikation 30 Punkte, ausbildungsadäquate Berufserfahrung 20 Punkte und Alter 5 Punkte, insgesamt daher 55 Punkte. Damit erreicht die Summe der Punkte das erforderliche Minimum von 55 genau. 3.8 Nach den Feststellungen ist das vorgesehene Entgelt höher als das kollektivvertragliche. Hinweise auf das Fehlen anderer Voraussetzungen haben sich in den Feststellungen nicht gefunden. 3.9 Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte zudem der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Partei als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9)3.9 Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte zudem der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Partei als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9) Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage fehlt, ob bei einer Fachkraft in einem Mangelberuf die in einer Berufstätigkeit erlangte Befähigung, als Facharbeiter zu arbeiten, auch ohne oder vor dem formellen Lehrabschluss bereits als eine einem Lehrabschluss vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung anzusehen ist, die zur Folge hat, dass die anschließende Berufstätigkeit als Facharbeiter als ausbildungsadäquate Berufstätigkeit zu werten und auch die Qualifikation nach dem Punkteschema zu berücksichtigen ist, wie der VwGH für die Zulassung einer sonstigen Schlüsselkraft bereits erkannt hat. 4. Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies trifft zu, da der Bescheid aufzuheben war.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies trifft zu, da der Bescheid aufzuheben war. Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art 6 EMRK nicht entgegen, weil lediglich rechtliche Fragen zu klären waren (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159, mwN).Der Sachverhalt war im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil lediglich rechtliche Fragen zu klären waren vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2279725.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.