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{'item': 'I421 2282797-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 26a§ 6a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlI421 2282797-1 SpruchI421 2282797-1/2E, I421 2282797-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit verbesserten elektronischem Antrag vom 26.08.2021 (ERV-Folgeantrag) wurde in EZ XXXX KG XXXX u.A. die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 510/29400 Anteilen für XXXX , geb. XXXX begehrt.Mit verbesserten elektronischem Antrag vom 26.08.2021 (ERV-Folgeantrag) wurde in EZ römisch 40 KG römisch 40 u.A. die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 510/29400 Anteilen für römisch 40 , geb. römisch 40 begehrt. Dem Grundbuchsantrag wurde u.A. der Kaufvertrag vom 29.07.2021 zugrunde gelegt, womit die genannten Anteile erworben wurden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.08.2021 wurde dieser Antrag bewilligt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.08.2021 wurde dieser Antrag bewilligt. Seitens des Vertreters des Antragstellers wurde die Eintragungsgebühr aufgrund des vom Finanzamt bekannt gegebenen Einheitswertes mit Euro 266,00 selbst berechnet und zur Vorgangsnummer XXXX abgeführt.Seitens des Vertreters des Antragstellers wurde die Eintragungsgebühr aufgrund des vom Finanzamt bekannt gegebenen Einheitswertes mit Euro 266,00 selbst berechnet und zur Vorgangsnummer römisch 40 abgeführt. Vom Vertreter des Antragstellers wurde auf dem betreffenden ERV-Antrag das Feld Gebühren mit dem Wort „Gebührenbefreiung“ befüllt. Die Felder Notiz und Gesetzesgrundlage enthielten keine Angaben. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG wurde im Antrag nicht beantragt. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG wurde im Antrag nicht beantragt. Über Aufforderung des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX wurde mit E-Mail vom vom 01.09.2021 erstmals die Gewährung der Begünstigung des Erwerbsvorganges nach § 26a GGG beantragt.Über Aufforderung des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde mit E-Mail vom vom 01.09.2021 erstmals die Gewährung der Begünstigung des Erwerbsvorganges nach Paragraph 26 a, GGG beantragt. Mit Schreiben vom 03.03.2023 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

§ 26a

GGG nur eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Nach der Rechtsprechung des BVwG und des VwGH sei die Ermäßigung „eingangs der Eingabe im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle“ in Anspruch zu nehmen.Mit Schreiben vom 03.03.2023 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 26 a, GGG nur eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Nach der Rechtsprechung des BVwG und des VwGH sei die Ermäßigung „eingangs der Eingabe im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle“ in Anspruch zu nehmen. Die Begünstigung könne daher nicht in Anspruch genommen werden, da die Ermäßigung im ERV-Antrag vom 23.08.2021 (richtig 26.08.2021) nicht beantragt wurde. Als Wert des einzutragenden Rechtes werde daher der unter Punkt II. des Kaufvertrages vom 29.07.2021 zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis von Euro 150.000,00 herangezogen. Die Begünstigung könne daher nicht in Anspruch genommen werden, da die Ermäßigung im ERV-Antrag vom 23.08.2021 (richtig 26.08.2021) nicht beantragt wurde. Als Wert des einzutragenden Rechtes werde daher der unter Punkt römisch zwei. des Kaufvertrages vom 29.07.2021 zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis von Euro 150.000,00 herangezogen. Dieses Schreiben des Revisors wurde dem Antragsteller mit der Lastschriftanzeige vom 08.03.2023 übermittelt. Mit Eingabe vom 08.03.2023 hat der Antragsteller gegen die Lastschriftanzeige vom 08.03.2023 Einwendungen erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass schon im Kaufvertrag vom 29.07.2021 unter Punkt III. ausdrücklich auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Verkäuferin (Schwester) und Käufer (Bruder) hingewiesen wurde und dadurch ausdrücklich auch die Begünstigung des § 26a Abs 1 GGG geltend gemacht wurde. Dadurch sei demzufolge die Begünstigung nicht erst „eingangs der Eingabe“, sondern sogar schon davor in Anspruch genommen worden. Des Weiteren verwies er auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, GZ W101 2133208-1.Mit Eingabe vom 08.03.2023 hat der Antragsteller gegen die Lastschriftanzeige vom 08.03.2023 Einwendungen erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass schon im Kaufvertrag vom 29.07.2021 unter Punkt römisch drei. ausdrücklich auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Verkäuferin (Schwester) und Käufer (Bruder) hingewiesen wurde und dadurch ausdrücklich auch die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG geltend gemacht wurde. Dadurch sei demzufolge die Begünstigung nicht erst „eingangs der Eingabe“, sondern sogar schon davor in Anspruch genommen worden. Des Weiteren verwies er auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, GZ W101 2133208-1. Den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde nicht gefolgt und der Zahlungsauftragt am 06.04.2023 erlassen. Gegen Zahlungsauftrag /Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung vom 12.04.2023 erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass im Kaufvertrag vom 29.07.2021, der dem Grundbuchgesuch angefügt war, festgehalten ist, dass der Käufer ein Bruder der Verkäuferin ist, sodass die Begünstigung des § 26a Abs 1 GGG geltend gemacht wird.Den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde nicht gefolgt und der Zahlungsauftragt am 06.04.2023 erlassen. Gegen Zahlungsauftrag /Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung vom 12.04.2023 erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass im Kaufvertrag vom 29.07.2021, der dem Grundbuchgesuch angefügt war, festgehalten ist, dass der Käufer ein Bruder der Verkäuferin ist, sodass die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG geltend gemacht wird. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , als nunmehr belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.11.2023 ausgesprochen: „ XXXX , geb XXXX , XXXX , XXXX , als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr

TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von Euro 1.384,00 und die Einhebungsgebühr

§ 6a

GEG in Höhe von Euro 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX , BIC: XXXX , IBAN: XXXX , Verwendungszweck: XXXX , XXXX einzuzahlen.“Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , als nunmehr belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.11.2023 ausgesprochen: „ römisch 40 , geb römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandene restliche Pauschalgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von Euro 1.384,00 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , BIC: römisch 40 , IBAN: römisch 40 , Verwendungszweck: römisch 40 , römisch 40 einzuzahlen.“ In der rechtlichen Beurteilung wird im bekämpften Bescheid ausgeführt, der § 7 Grundbuchsgebührenverordnung sehe vor, dass die Begünstigung nach § 26a Abs 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen sei. Im vorliegenden Fall habe der Vertreter des Vorstellungswerbers die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nicht eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage angeführt und könne damit die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden.In der rechtlichen Beurteilung wird im bekämpften Bescheid ausgeführt, der Paragraph 7, Grundbuchsgebührenverordnung sehe vor, dass die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen sei. Im vorliegenden Fall habe der Vertreter des Vorstellungswerbers die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG nicht eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage angeführt und könne damit die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018 zu W101 2133208-1 Bezug genommen und vorgebracht, die Besonderheit im gegenständlichen Fall sei die, dass bei Einbringung des Grundbuchgesuches nicht nur erkennbar gewesen wäre bzw. zweifellos festgestanden habe, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, sondern dass – zusätzlich – in Punkt III, Abs. 2, des beigeschlossenen Kaufvertrages vom 29.07.2021 ausdrücklich folgendes festgehalten worden sei: Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018 zu W101 2133208-1 Bezug genommen und vorgebracht, die Besonderheit im gegenständlichen Fall sei die, dass bei Einbringung des Grundbuchgesuches nicht nur erkennbar gewesen wäre bzw. zweifellos festgestanden habe, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, sondern dass – zusätzlich – in Punkt römisch drei, Absatz 2,, des beigeschlossenen Kaufvertrages vom 29.07.2021 ausdrücklich folgendes festgehalten worden sei: „… wobei aus Gebührenbemessungsgründen klargestellt wird, dass der Käufer ein Bruder der Verkäuferin ist, sodass die Begünstigung des § 26a Abs 1 GGG geltend gemacht wird …“ „… wobei aus Gebührenbemessungsgründen klargestellt wird, dass der Käufer ein Bruder der Verkäuferin ist, sodass die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG geltend gemacht wird …“ Die Begünstigung sei demnach bereits am 29.07.2021 geltend gemacht worden, welches Begehren somit auch noch „eingangs der Eingabe“ vom 26.08.2021 aufrecht war. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , als belangte Behörde, hat mit Beschwerdevorlage vom 14.12.2023 die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Behördenakt mit Beschwerde langte am 18.12.2023 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichts ein.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , als belangte Behörde, hat mit Beschwerdevorlage vom 14.12.2023 die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Behördenakt mit Beschwerde langte am 18.12.2023 in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der zu I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird wie wiedergegeben festgestellt und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.Der zu römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird wie wiedergegeben festgestellt und dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Aus dem ERV-Folgeantrag vom 26.08.2021 zu XXXX Bezirksgericht XXXX ergibt sich auszugsweise:Aus dem ERV-Folgeantrag vom 26.08.2021 zu römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 ergibt sich auszugsweise: Auf Seite 1 bei „Gebühren:“ ist angemerkt „Gebührenbefreiung“; bei „Notiz“ ist angemerkt „keine Angaben“ und bei „Gesetzesgrundlage:“ ist angemerkt „keine Angaben“. Auf Seite 5 bei Begehren 14 auf Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer an den Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum ist bei „Eintragungsgebühr: Gebührenart:“ angemerkt „Selbstberechnung“. Bei „Bemessungsgrundlage:“ wurden „EUR 150.000,--“ angegeben. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt sind unstrittig und ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Behördenakt. Die Feststellungen zu den Angaben im ERV-Folgeantrag zu TZ XXXX Bezirksgericht XXXX vom 26.08.2021 ergeben sich aus diesem selbst und waren daher zu treffen.Die Feststellungen zu den Angaben im ERV-Folgeantrag zu TZ römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 vom 26.08.2021 ergeben sich aus diesem selbst und waren daher zu treffen. Gegenständlich ist strittig, ob die in der Vertragsurkunde angeführte Gebührenermäßigung gem § 26a GGG frist- und formgerecht beantragt wurde. Gegenständlich ist strittig, ob die in der Vertragsurkunde angeführte Gebührenermäßigung gem Paragraph 26 a, GGG frist- und formgerecht beantragt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Grundbuchsantrag am Beginn der Eingabe oder im ERV-Antrag an leicht auffindbarer Stelle nicht begehrt wurde. In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale einzige Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem § 26a GGG berufen kann, wenn dieser nicht in der ersten Eingabe (Grundbuchsantrag) geltend gemacht wurde. In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale einzige Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem Paragraph 26 a, GGG berufen kann, wenn dieser nicht in der ersten Eingabe (Grundbuchsantrag) geltend gemacht wurde. Die maßgeblichen Bestimmungen des GGG in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung lauteten: Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.Paragraph 26 a,

(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  2. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  3. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  4. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  5. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  6. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  7. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2021/16/0023 vom
  8. Mai
  9. Dort wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  10. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2021/16/0023 vom
  11. Mai
  12. Dort wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“ Neuerlich wird diese Rechtsansicht mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5.9.2023 zu Ra 2023/16/0064 ausdrücklich bestätigt: „ RZ 12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr.61/2022) iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ iSd § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“„ RZ 12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.61 aus 2022,) in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ iSd Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Paragraph 26 a, Absatz 2, leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus vergleiche VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“ Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst später im Gebührenverfahren oder erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Dass aus dem dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Kaufvertrag erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht zur Ermäßigung der Eintragungsgebühr nicht aus, weshalb sich der erkennende Richter auch nicht der Rechtansicht des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts aus April 2018 anschließen kann, weicht dieses doch von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst später im Gebührenverfahren oder erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Dass aus dem dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Kaufvertrag erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht zur Ermäßigung der Eintragungsgebühr nicht aus, weshalb sich der erkennende Richter auch nicht der Rechtansicht des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts aus April 2018 anschließen kann, weicht dieses doch von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss E 464-466/2023-5 vom
  13. März 2023 die Behandlung der Beschwerden mit ähnlich gelagerten Sachverhalten abgelehnt hat, dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (VfSlg. 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018).Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss E 464-466/2023-5 vom
  14. März 2023 die Behandlung der Beschwerden mit ähnlich gelagerten Sachverhalten abgelehnt hat, dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (VfSlg. 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,, 20.243 aus 2018,). Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- ergibt sich aus § 6a GEG und ist weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Die vorgeschriebene Eintragungsgebühr wurde nur dem Grunde nach bestritten.Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- ergibt sich aus Paragraph 6 a, GEG und ist weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Die vorgeschriebene Eintragungsgebühr wurde nur dem Grunde nach bestritten. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 und VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 und VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2282797.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.