4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit verbesserten elektronischem Antrag vom 26.08.2021 (ERV-Folgeantrag) wurde in EZ XXXX KG XXXX u.A. die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 510/29400 Anteilen für XXXX , geb. XXXX begehrt.Mit verbesserten elektronischem Antrag vom 26.08.2021 (ERV-Folgeantrag) wurde in EZ römisch 40 KG römisch 40 u.A. die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 510/29400 Anteilen für römisch 40 , geb. römisch 40 begehrt. Dem Grundbuchsantrag wurde u.A. der Kaufvertrag vom 29.07.2021 zugrunde gelegt, womit die genannten Anteile erworben wurden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.08.2021 wurde dieser Antrag bewilligt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.08.2021 wurde dieser Antrag bewilligt. Seitens des Vertreters des Antragstellers wurde die Eintragungsgebühr aufgrund des vom Finanzamt bekannt gegebenen Einheitswertes mit Euro 266,00 selbst berechnet und zur Vorgangsnummer XXXX abgeführt.Seitens des Vertreters des Antragstellers wurde die Eintragungsgebühr aufgrund des vom Finanzamt bekannt gegebenen Einheitswertes mit Euro 266,00 selbst berechnet und zur Vorgangsnummer römisch 40 abgeführt. Vom Vertreter des Antragstellers wurde auf dem betreffenden ERV-Antrag das Feld Gebühren mit dem Wort „Gebührenbefreiung“ befüllt. Die Felder Notiz und Gesetzesgrundlage enthielten keine Angaben. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG wurde im Antrag nicht beantragt. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG wurde im Antrag nicht beantragt. Über Aufforderung des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX wurde mit E-Mail vom vom 01.09.2021 erstmals die Gewährung der Begünstigung des Erwerbsvorganges nach § 26a GGG beantragt.Über Aufforderung des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde mit E-Mail vom vom 01.09.2021 erstmals die Gewährung der Begünstigung des Erwerbsvorganges nach Paragraph 26 a, GGG beantragt. Mit Schreiben vom 03.03.2023 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage
GGG nur eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Nach der Rechtsprechung des BVwG und des VwGH sei die Ermäßigung „eingangs der Eingabe im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle“ in Anspruch zu nehmen.Mit Schreiben vom 03.03.2023 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage
Paragraph 26 a, GGG nur eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Nach der Rechtsprechung des BVwG und des VwGH sei die Ermäßigung „eingangs der Eingabe im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle“ in Anspruch zu nehmen. Die Begünstigung könne daher nicht in Anspruch genommen werden, da die Ermäßigung im ERV-Antrag vom 23.08.2021 (richtig 26.08.2021) nicht beantragt wurde. Als Wert des einzutragenden Rechtes werde daher der unter Punkt II. des Kaufvertrages vom 29.07.2021 zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis von Euro 150.000,00 herangezogen. Die Begünstigung könne daher nicht in Anspruch genommen werden, da die Ermäßigung im ERV-Antrag vom 23.08.2021 (richtig 26.08.2021) nicht beantragt wurde. Als Wert des einzutragenden Rechtes werde daher der unter Punkt römisch zwei. des Kaufvertrages vom 29.07.2021 zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis von Euro 150.000,00 herangezogen. Dieses Schreiben des Revisors wurde dem Antragsteller mit der Lastschriftanzeige vom 08.03.2023 übermittelt. Mit Eingabe vom 08.03.2023 hat der Antragsteller gegen die Lastschriftanzeige vom 08.03.2023 Einwendungen erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass schon im Kaufvertrag vom 29.07.2021 unter Punkt III. ausdrücklich auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Verkäuferin (Schwester) und Käufer (Bruder) hingewiesen wurde und dadurch ausdrücklich auch die Begünstigung des § 26a Abs 1 GGG geltend gemacht wurde. Dadurch sei demzufolge die Begünstigung nicht erst „eingangs der Eingabe“, sondern sogar schon davor in Anspruch genommen worden. Des Weiteren verwies er auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, GZ W101 2133208-1.Mit Eingabe vom 08.03.2023 hat der Antragsteller gegen die Lastschriftanzeige vom 08.03.2023 Einwendungen erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass schon im Kaufvertrag vom 29.07.2021 unter Punkt römisch drei. ausdrücklich auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Verkäuferin (Schwester) und Käufer (Bruder) hingewiesen wurde und dadurch ausdrücklich auch die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG geltend gemacht wurde. Dadurch sei demzufolge die Begünstigung nicht erst „eingangs der Eingabe“, sondern sogar schon davor in Anspruch genommen worden. Des Weiteren verwies er auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, GZ W101 2133208-1. Den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde nicht gefolgt und der Zahlungsauftragt am 06.04.2023 erlassen. Gegen Zahlungsauftrag /Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung vom 12.04.2023 erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass im Kaufvertrag vom 29.07.2021, der dem Grundbuchgesuch angefügt war, festgehalten ist, dass der Käufer ein Bruder der Verkäuferin ist, sodass die Begünstigung des § 26a Abs 1 GGG geltend gemacht wird.Den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde nicht gefolgt und der Zahlungsauftragt am 06.04.2023 erlassen. Gegen Zahlungsauftrag /Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung vom 12.04.2023 erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass im Kaufvertrag vom 29.07.2021, der dem Grundbuchgesuch angefügt war, festgehalten ist, dass der Käufer ein Bruder der Verkäuferin ist, sodass die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG geltend gemacht wird. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , als nunmehr belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.11.2023 ausgesprochen: „ XXXX , geb XXXX , XXXX , XXXX , als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr
TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von Euro 1.384,00 und die Einhebungsgebühr
GEG in Höhe von Euro 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX , BIC: XXXX , IBAN: XXXX , Verwendungszweck: XXXX , XXXX einzuzahlen.“Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , als nunmehr belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.11.2023 ausgesprochen: „ römisch 40 , geb römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandene restliche Pauschalgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von Euro 1.384,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , BIC: römisch 40 , IBAN: römisch 40 , Verwendungszweck: römisch 40 , römisch 40 einzuzahlen.“ In der rechtlichen Beurteilung wird im bekämpften Bescheid ausgeführt, der § 7 Grundbuchsgebührenverordnung sehe vor, dass die Begünstigung nach § 26a Abs 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen sei. Im vorliegenden Fall habe der Vertreter des Vorstellungswerbers die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nicht eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage angeführt und könne damit die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden.In der rechtlichen Beurteilung wird im bekämpften Bescheid ausgeführt, der Paragraph 7, Grundbuchsgebührenverordnung sehe vor, dass die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen sei. Im vorliegenden Fall habe der Vertreter des Vorstellungswerbers die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG nicht eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage angeführt und könne damit die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018 zu W101 2133208-1 Bezug genommen und vorgebracht, die Besonderheit im gegenständlichen Fall sei die, dass bei Einbringung des Grundbuchgesuches nicht nur erkennbar gewesen wäre bzw. zweifellos festgestanden habe, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, sondern dass – zusätzlich – in Punkt III, Abs. 2, des beigeschlossenen Kaufvertrages vom 29.07.2021 ausdrücklich folgendes festgehalten worden sei: Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018 zu W101 2133208-1 Bezug genommen und vorgebracht, die Besonderheit im gegenständlichen Fall sei die, dass bei Einbringung des Grundbuchgesuches nicht nur erkennbar gewesen wäre bzw. zweifellos festgestanden habe, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, sondern dass – zusätzlich – in Punkt römisch drei, Absatz 2,, des beigeschlossenen Kaufvertrages vom 29.07.2021 ausdrücklich folgendes festgehalten worden sei: „… wobei aus Gebührenbemessungsgründen klargestellt wird, dass der Käufer ein Bruder der Verkäuferin ist, sodass die Begünstigung des § 26a Abs 1 GGG geltend gemacht wird …“ „… wobei aus Gebührenbemessungsgründen klargestellt wird, dass der Käufer ein Bruder der Verkäuferin ist, sodass die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG geltend gemacht wird …“ Die Begünstigung sei demnach bereits am 29.07.2021 geltend gemacht worden, welches Begehren somit auch noch „eingangs der Eingabe“ vom 26.08.2021 aufrecht war. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , als belangte Behörde, hat mit Beschwerdevorlage vom 14.12.2023 die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Behördenakt mit Beschwerde langte am 18.12.2023 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichts ein.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , als belangte Behörde, hat mit Beschwerdevorlage vom 14.12.2023 die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Behördenakt mit Beschwerde langte am 18.12.2023 in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der zu I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird wie wiedergegeben festgestellt und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.Der zu römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird wie wiedergegeben festgestellt und dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Aus dem ERV-Folgeantrag vom 26.08.2021 zu XXXX Bezirksgericht XXXX ergibt sich auszugsweise:Aus dem ERV-Folgeantrag vom 26.08.2021 zu römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 ergibt sich auszugsweise: Auf Seite 1 bei „Gebühren:“ ist angemerkt „Gebührenbefreiung“; bei „Notiz“ ist angemerkt „keine Angaben“ und bei „Gesetzesgrundlage:“ ist angemerkt „keine Angaben“. Auf Seite 5 bei Begehren 14 auf Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer an den Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum ist bei „Eintragungsgebühr: Gebührenart:“ angemerkt „Selbstberechnung“. Bei „Bemessungsgrundlage:“ wurden „EUR 150.000,--“ angegeben. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt sind unstrittig und ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Behördenakt. Die Feststellungen zu den Angaben im ERV-Folgeantrag zu TZ XXXX Bezirksgericht XXXX vom 26.08.2021 ergeben sich aus diesem selbst und waren daher zu treffen.Die Feststellungen zu den Angaben im ERV-Folgeantrag zu TZ römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 vom 26.08.2021 ergeben sich aus diesem selbst und waren daher zu treffen. Gegenständlich ist strittig, ob die in der Vertragsurkunde angeführte Gebührenermäßigung gem § 26a GGG frist- und formgerecht beantragt wurde. Gegenständlich ist strittig, ob die in der Vertragsurkunde angeführte Gebührenermäßigung gem Paragraph 26 a, GGG frist- und formgerecht beantragt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Grundbuchsantrag am Beginn der Eingabe oder im ERV-Antrag an leicht auffindbarer Stelle nicht begehrt wurde. In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale einzige Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem § 26a GGG berufen kann, wenn dieser nicht in der ersten Eingabe (Grundbuchsantrag) geltend gemacht wurde. In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale einzige Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem Paragraph 26 a, GGG berufen kann, wenn dieser nicht in der ersten Eingabe (Grundbuchsantrag) geltend gemacht wurde. Die maßgeblichen Bestimmungen des GGG in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung lauteten: Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.Paragraph 26 a,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 und VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 und VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2282797.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.