RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2024 GeschäftszahlL503 2276051-1 Spruch, L503 2276051-1/14E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.5.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.5.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 24.5.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.5.2022 an, dass er in Syrien vom syrischen Regime festgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden sei. Er habe für seine Freiheit Geld bezahlt und so sei er aus dem Gefängnis gekommen. Danach sei sein Leben in Gefahr gestanden, deshalb habe er sich entschieden, Syrien zu verlassen. Er habe sonst keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. 2. Am 18.11.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe sechs Jahre in Syrien die Schule besucht und habe zuletzt als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2014 verhaftet worden sei, er sich jedoch freikaufen habe können. Bei der Entlassung habe er einen Zettel bekommen, dass er sich wieder bei der Sicherheitsdirektion melden müsse, diese Ladung habe er nicht befolgt, sondern sei in die Bezirke „abgehauen“, die nicht von der syrischen Armee beherrscht werden würden. Dann habe er seine Werkstatt eröffnet. Dann habe sich die allgemeine Lage verschlechtert, 2017 sei seine erste Frau verletzt worden und er sei nach Hassaka (gemeint: Al-Hasaka) gegangen. Dort habe er ohne Probleme gelebt und gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Regime jedem, der sich abgesetzt hatte, auf der Ferse gewesen. Als seine Ehefrau am 3.11.2021 verstorben sei, habe er Syrien verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass ihn die Sicherheitsdirektion gesucht habe, sei der BF geflohen. 3. Die vom BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in Vorlage gebrachten Führerscheine in Original wurden seitens des BFA einer Dokumentenprüfung zugeführt. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.5.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.5.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF in seinem Heimatland Syrien keiner individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Zudem werde festgestellt, dass er in seinem Heimatland keiner Bedrohung oder Verfolgung aus sonstigen Gründen ausgesetzt gewesen sei. Er habe den Herkunftsstaat aufgrund des vorherrschenden Bürgerkrieges verlassen. In Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund des derzeit herrschenden Bürgerkrieges in Syrien der BF in eine ausweglose Lage geraten würde. 5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation vom 26.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation vom 26.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin moniert der BF inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt dazu im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass er – nachdem er sich im Jahr 2014 durch eine Schmiergeldzahlung aus dem Gefängnis habe freikaufen können – mehrere Jahre in Syrien versteckt gelebt hätte. Der BF habe nicht mehr mit der Unsicherheit leben können, dass er vom Regime ausfindig gemacht und erneut inhaftiert werden würde. Der BF befände sich zudem im reservedienstfähigen Alter und bestünde daher auch die Gefahr einer Einberufung und/oder Inhaftierung im Falle der Weigerung. Ferner habe der BF auch jahrelang in Gebieten, welche nicht (durchgehend) vom Regime beherrscht werden, gelebt, und würde dies dazu führen, dass er vom Regime als Oppositioneller angesehen werden würde, was entweder zum Einsatz an vorderster Front oder Inhaftierung wegen der Weigerung, den Reservedienst abzuleisten, führen würde. 6. Am 2.8.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 7. Die belangte Behörde übermittelte am 19.11.2023 eine Beschwerdenachreichung, nachdem der BF mit Vorlage seiner Geburtsurkunde in Kopie samt Übersetzung eine Korrektur seines Namens begehrt hatte. 8. Am 24.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die vom BF im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente einer Übersetzung zu. 9. Der BF brachte im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 7.12.2023 eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ein. 10. Am 11.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF, der aus dem Bezirk XXXX in der Stadt XXXX , westlich des Euphrat stammt, zog zu einem unbekannten Zeitpunkt nach 2010 in den östlich des Euphrat gelegenen Verwaltungsbezirk XXXX ebenfalls im Gouvernement XXXX . Das Gouvernement ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt: Der westliche Teil – d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat – wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat - befindet sich derzeit unter der Kontrolle der Autonomen Verwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES).Der BF, der aus dem Bezirk römisch 40 in der Stadt römisch 40 , westlich des Euphrat stammt, zog zu einem unbekannten Zeitpunkt nach 2010 in den östlich des Euphrat gelegenen Verwaltungsbezirk römisch 40 ebenfalls im Gouvernement römisch 40 . Das Gouvernement ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt: Der westliche Teil – d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat – wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat - befindet sich derzeit unter der Kontrolle der Autonomen Verwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES). Ab dem Jahr 2014 lebte der BF mehrere Jahre mit seiner Familie in der Provinz Al-Hasaka im Nordosten Syriens, welche unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF steht. In den letzten ca. drei Jahren vor seiner Ausreise lebte der BF mit seiner Familie wieder in XXXX . Ab dem Jahr 2014 lebte der BF mehrere Jahre mit seiner Familie in der Provinz Al-Hasaka im Nordosten Syriens, welche unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF steht. In den letzten ca. drei Jahren vor seiner Ausreise lebte der BF mit seiner Familie wieder in römisch 40 . Der Herkunftsort des BF, XXXX , liegt geographisch gesehen östlich des Euphrat und steht das Gebiet sohin unter kurdischer Kontrolle. Der BF wurde aus dem Bezirk XXXX nicht unter Zwang vertrieben und konnte in XXXX Fuß fassen.Der Herkunftsort des BF, römisch 40 , liegt geographisch gesehen östlich des Euphrat und steht das Gebiet sohin unter kurdischer Kontrolle. Der BF wurde aus dem Bezirk römisch 40 nicht unter Zwang vertrieben und konnte in römisch 40 Fuß fassen. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und war bis zu seiner Ausreise als Kfz-Mechaniker beruflich tätig. Während seiner Jahre in der Provinz Al-Hasaka betrieb der BF eine Kfz-Werkstatt. Der BF ist zum zweiten Mal verheiratet: Die erste Ehefrau, XXXX , stammte aus XXXX westlich des Euphrat. Die zweite Ehefrau, XXXX , stammt aus XXXX und fand die Eheschließung ebendort am 10.2.2018 statt. Der BF hat vier Kinder: die ersten drei Söhne stammen von der am 3.11.2021 verstorbenen ersten Ehefrau des BF; der vierte Sohn stammt von der zweiten Ehefrau. Der BF ist zum zweiten Mal verheiratet: Die erste Ehefrau, römisch 40 , stammte aus römisch 40 westlich des Euphrat. Die zweite Ehefrau, römisch 40 , stammt aus römisch 40 und fand die Eheschließung ebendort am 10.2.2018 statt. Der BF hat vier Kinder: die ersten drei Söhne stammen von der am 3.11.2021 verstorbenen ersten Ehefrau des BF; der vierte Sohn stammt von der zweiten Ehefrau. In der Heimatprovinz des BF leben der Vater des BF, seine Ehefrau, die vier minderjährigen Söhne des BF, sowie zwei Schwestern. In Deutschland leben die Mutter sowie vier Brüder und zwei Schwestern des BF. In Österreich sind Cousins väterlicherseits aufhältig. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF verließ seine Herkunftsprovinz im Winter 2021/22 illegal über die Türkei und reiste der BF sodann schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 24.5.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der BF leistete seinen Wehrdienst in Syrien in den Jahren 2008 bis 2010 ab. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Die Altersgrenze für den Reservedienst kann erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen aufweist. Die syrische Regierung ist in der Herkunftsregion des BF ( XXXX ) nicht in der Lage, Männer im wehrpflichtigen Alter zum verpflichtenden Wehrdienst oder Reservedienst in der syrischen Armee zwangsweise einzuberufen. Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich, da der Herkunftsort des BF im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES - Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens) etwa über den irakisch-syrischen Grenzübergang Fishkhabur/Semalka erreichbar ist. Der BF kann von diesem Grenzübergang über den Landweg unter Umgehung der Regierungsenklave in der Stadt Al-Hasaka sowie allfälliger Checkpoints des Regimes in seine Heimatregion weiterreisen.In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der BF leistete seinen Wehrdienst in Syrien in den Jahren 2008 bis 2010 ab. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Die Altersgrenze für den Reservedienst kann erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen aufweist. Die syrische Regierung ist in der Herkunftsregion des BF ( römisch 40 ) nicht in der Lage, Männer im wehrpflichtigen Alter zum verpflichtenden Wehrdienst oder Reservedienst in der syrischen Armee zwangsweise einzuberufen. Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich, da der Herkunftsort des BF im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES - Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens) etwa über den irakisch-syrischen Grenzübergang Fishkhabur/Semalka erreichbar ist. Der BF kann von diesem Grenzübergang über den Landweg unter Umgehung der Regierungsenklave in der Stadt Al-Hasaka sowie allfälliger Checkpoints des Regimes in seine Heimatregion weiterreisen. Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht bzw. die sog. „Selbstverteidigungspflicht“ für Männer zwischen dem Alter 18 und 24 Jahren; der BF hat dieses Alter überschritten. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch die syrische Zentralregierung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Volksverhetzung und Diffamierung aus dem Jahr 2014. Es liegt kein Haftbefehl gegen den BF vor und läuft auch keine Fahndung. Der BF hatte nach der Verurteilung im Jahr 2014 bis zu seiner Ausreise keine Interaktionen mit dem syrischen Regime. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der BF im Zuge einer Festnahme im Jahr 2014 gefoltert wurde. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Der BF hatte und hat in Syrien keine Probleme mit Privatpersonen. Insbesondere droht dem BF in Syrien keine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit und/oder Blutrache. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Ebenso droht dem BF auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Heimatregion bzw. Heimatstadt des BF ist ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.3. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2023 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Ferner wird auf das in der Stellungnahme des BF vom 7.12.2023 eingeführte Themendossier verwiesen. Der BF brachte mittels Schriftsatz vom 7.12.2023 eine Stellungnahme zu den Länderberichten in Vorlage. Darin wird vor allem unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass – sollte XXXX als Herkunftsregion angenommen werden – dieses unter Kontrolle des Regimes stünde. Sollte jedoch Al-Hasaka trotz mangelnder familiärer Anknüpfungspunkte als Herkunftsregion festgestellt werden, so wird mit Verweis auf die Länderberichte und das Themendossier vom 25.10.2023 festgehalten, dass die syrische Regierung einerseits in der Lage sei, in einigen von AANES kontrollierten Gebieten zu rekrutieren; andererseits, dass dem BF eine sichere und legale Einreise weder über Grenzübergänge an der türkisch-syrischen, noch der irakisch-syrischen Grenze möglich sei.Der BF brachte mittels Schriftsatz vom 7.12.2023 eine Stellungnahme zu den Länderberichten in Vorlage. Darin wird vor allem unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass – sollte römisch 40 als Herkunftsregion angenommen werden – dieses unter Kontrolle des Regimes stünde. Sollte jedoch Al-Hasaka trotz mangelnder familiärer Anknüpfungspunkte als Herkunftsregion festgestellt werden, so wird mit Verweis auf die Länderberichte und das Themendossier vom 25.10.2023 festgehalten, dass die syrische Regierung einerseits in der Lage sei, in einigen von AANES kontrollierten Gebieten zu rekrutieren; andererseits, dass dem BF eine sichere und legale Einreise weder über Grenzübergänge an der türkisch-syrischen, noch der irakisch-syrischen Grenze möglich sei. Wie beweiswürdigend noch auszuführen sein wird, konnte der BF mit seiner Stellungnahme den im Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten nicht entgegentreten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz. Der BF brachte im Laufe des Verfahrens zwar mehrfach Personenstandsdokumente in Vorlage und sind diese etwa in Hinblick auf den tatsächlichen Herkunftsort des BF entsprechend einer Würdigung zuzuführen bzw. konnten entsprechende Aliasdaten angenommen werden; seine Identität konnte er mangels Vorlage von Originaldokumenten wie Reisepass oder Personalausweis damit jedoch nicht belegen und wird der BF in Österreich daher unter der angegebenen Verfahrensidentität geführt. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 61
- ff)und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. In Hinblick auf den derzeitigen Aufenthaltsort des Vaters, der Ehefrau und der minderjährigen Kinder waren die letzten Angaben des BF jedoch nicht glaubhaft, da der Grund des behaupteten Ortswechsels bereits als nicht glaubhaft erachtet wird (vgl. unten 2.2.6.). Die Frage des derzeitigen Aufenthalts der Familie ist jedoch für das gegenständliche Verfahren – bis auf die unter Punkt 2.2.6. getätigten Ausführungen - nur bedingt von Relevanz. Der BF brachte zuletzt ein Bild des angeblich im Jahr 2017 zerstörten Hauses der Familie in Vorlage, welchem jedoch kein Beweiswert – allein mangels Rückverfolgbarkeit von Entstehungsort und –datum – zukommt.Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 61
- ff)und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. In Hinblick auf den derzeitigen Aufenthaltsort des Vaters, der Ehefrau und der minderjährigen Kinder waren die letzten Angaben des BF jedoch nicht glaubhaft, da der Grund des behaupteten Ortswechsels bereits als nicht glaubhaft erachtet wird vergleiche unten 2.2.6.). Die Frage des derzeitigen Aufenthalts der Familie ist jedoch für das gegenständliche Verfahren – bis auf die unter Punkt 2.2.6. getätigten Ausführungen - nur bedingt von Relevanz. Der BF brachte zuletzt ein Bild des angeblich im Jahr 2017 zerstörten Hauses der Familie in Vorlage, welchem jedoch kein Beweiswert – allein mangels Rückverfolgbarkeit von Entstehungsort und –datum – zukommt. Die Aussagen des BF über seine Ausreise, insbesondere den illegalen Grenzübertritt in die Türkei zu Fuß, wie auch das Zielland Deutschland aufgrund des Aufenthalts mehrerer Familienmitglieder war glaubhaft. Dass der BF Deutschland als Zielland nannte, mag aus privaten Erwägungen nachvollziehbar sind, der Umstand wie auch der teils mehrtägige Aufenthalt in Griechenland, Albanien oder etwa Serbien, ohne dass der BF um internationalen Schutz angesucht hat – obwohl ihm dies in diesen als sicher geltenden Staaten möglich und zumutbar gewesen wäre –, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF. Dafür sprechen im Übrigen auch die nicht konsistenten Angaben des BF zum Zeitpunkt des Ausreisentschlusses, welcher zwischen „Februar 2022“ (laut Erstbefragung, AS 6) oder etwa dem Todeszeitpunkt seiner ersten Ehefrau am 3.11.2021 (AS 71) lag und konnte daher nur ein ungefährer Zeitraum der sodann erfolgten Ausreise festgestellt werden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.1. Eingangs ist auf die konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF einzugehen, wobei neben der Website https://syria.liveuamap.com auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation auszugsweise verwiesen wird wie folgt: „GOUVERNEMENT DEIR EZ-ZOR / SYRISCH-IRAKISCHES GRENZGEBIET Letzte Änderung 2023-07-13 16:00 Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) [...].Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) [...]. Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickt nun zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee -SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu einer iranisch-russischen Konkurrenz um Ressourcen und Land führte (WI 4.9.2020). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vergleiche NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). [...] Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt.Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vergleiche Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt. [...]“ 2.2.1.1. Dem Islamischen Staat war es somit nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen; 2017 wurde der IS aus der gleichnamigen Stadt zurückgedrängt und bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der westlichen Seite des Euphrat. Auf der östlichen Seite gelang dies den SDF erst im Frühjahr 2019. Das Gouvernement Deir ez-Zor unterteilt sich in drei Subdistrikte, wobei der Subdistrikt Deir ez-Zor wiederum in sieben Nawahi unterteilt ist; wobei sich etwa Al-Basira im Norden unter kurdischer Kontrolle; Al Mayadin und Deir ez-Zor im Süden unter Kontrolle des syrischen Regimes befinden. Die Bestimmung der konkreten Heimatregion ist für die weitere Prüfung, ob dem BF dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, von Bedeutung. Es ist daher zu prüfen, ob der BF – kurz gefasst – von westlich oder östlich des Euphrats stammt bzw. wie stark seine Bindungen zu den drei in Frage kommenden Nawahis sind und aus welchem Grund er etwa Wohnorte gewechselt hat. Dabei ist der enge räumliche Bereich nochmals vor Augen zu halten; die sieben Nawahis unterscheiden sich kaum in Lebenssituation, sprachlicher, ethnischer oder religiöser Zusammensetzung – zentral ist nur die Frage, wer die Kontrolle über den jeweiligen Bezirk hält. Der BF nannte mehrfach im Verfahren die Nachbarschaft XXXX in der Stadt XXXX und geht das BVwG in Abgleich mit den Personenstandsdokumenten davon aus, dass der BF westlich des Euphrat geboren und dort auch jahrelang aufgewachsen ist. Gleichzeitig muss aber erwähnt werden, dass der BF etwa in der Erstbefragung seinen letzten Wohnsitz XXXX verortete, obwohl er die letzten Jahre vor seiner Ausreise laut nunmehrigen eigenen Aussagen in XXXX verbrachte. Dementsprechend sind auch die weiteren Aussagen des BF im Laufe des Verfahrens zu bewerten und zeigen diese einige Widersprüchlichkeiten auf und hat sich für das erkennende Gericht der Eindruck ergeben, dass der BF bewusst auf seinen alten Wohnort – der auch heute vom syrischen Regime kontrolliert wird – lenken wollte. Nun weist aber etwa bereits das Wehrdienstbuch vom 2.2.2003 eine Einberufungssektion „ XXXX “ auf, ebenso wurden die beiden Führerscheine aus dem Jahr 2011 in diesem Verwaltungsbezirk ausgestellt (im Übrigen vor der Besetzung durch den IS). Die erste Ehefrau ist laut den Dokumenten in der Stadt XXXX am rechten Ufer des Euphrat etwa 45 südöstlich von XXXX und zur damaligen Zeit lediglich 20 km von XXXX entfernt, geboren. Dort fand auch im Jahr 2010 die Eheschließung statt und wurde ein gemeinsamer Wohnsitz begründet, wie dem Familienbuch eindeutig zu entnehmen ist. Was in der Folge die Geburtsorte der Söhne betrifft, so kann aus den Zivileinträgen kein eindeutiger Rückschluss über deren Geburtsorte getroffen werden, da bei allen XXXX als Geburtsort aufscheint, dies jedoch ob der vom BF selbst getätigten Aussagen zu seinen Wohnorten nicht möglich sei (außer die Ehefrauen wären zur Geburt jeweils in ein Krankenhaus in die Stadt gefahren, was in Anbetracht der Belagerungszustände in der Stadt jedoch unwahrscheinlich erscheint).Der BF nannte mehrfach im Verfahren die Nachbarschaft römisch 40 in der Stadt römisch 40 und geht das BVwG in Abgleich mit den Personenstandsdokumenten davon aus, dass der BF westlich des Euphrat geboren und dort auch jahrelang aufgewachsen ist. Gleichzeitig muss aber erwähnt werden, dass der BF etwa in der Erstbefragung seinen letzten Wohnsitz römisch 40 verortete, obwohl er die letzten Jahre vor seiner Ausreise laut nunmehrigen eigenen Aussagen in römisch 40 verbrachte. Dementsprechend sind auch die weiteren Aussagen des BF im Laufe des Verfahrens zu bewerten und zeigen diese einige Widersprüchlichkeiten auf und hat sich für das erkennende Gericht der Eindruck ergeben, dass der BF bewusst auf seinen alten Wohnort – der auch heute vom syrischen Regime kontrolliert wird – lenken wollte. Nun weist aber etwa bereits das Wehrdienstbuch vom 2.2.2003 eine Einberufungssektion „ römisch 40 “ auf, ebenso wurden die beiden Führerscheine aus dem Jahr 2011 in diesem Verwaltungsbezirk ausgestellt (im Übrigen vor der Besetzung durch den IS). Die erste Ehefrau ist laut den Dokumenten in der Stadt römisch 40 am rechten Ufer des Euphrat etwa 45 südöstlich von römisch 40 und zur damaligen Zeit lediglich 20 km von römisch 40 entfernt, geboren. Dort fand auch im Jahr 2010 die Eheschließung statt und wurde ein gemeinsamer Wohnsitz begründet, wie dem Familienbuch eindeutig zu entnehmen ist. Was in der Folge die Geburtsorte der Söhne betrifft, so kann aus den Zivileinträgen kein eindeutiger Rückschluss über deren Geburtsorte getroffen werden, da bei allen römisch 40 als Geburtsort aufscheint, dies jedoch ob der vom BF selbst getätigten Aussagen zu seinen Wohnorten nicht möglich sei (außer die Ehefrauen wären zur Geburt jeweils in ein Krankenhaus in die Stadt gefahren, was in Anbetracht der Belagerungszustände in der Stadt jedoch unwahrscheinlich erscheint). Das BVwG geht davon aus, dass der BF somit zunächst in der Provinz XXXX an unterschiedlichen Adressen wohnte, bevor er sich schließlich bis zu seiner Ausreise Ende 2021 nördlich des Euphrat niederließ. Dafür dürfte es mehrere Gründe gegeben haben:Das BVwG geht davon aus, dass der BF somit zunächst in der Provinz römisch 40 an unterschiedlichen Adressen wohnte, bevor er sich schließlich bis zu seiner Ausreise Ende 2021 nördlich des Euphrat niederließ. Dafür dürfte es mehrere Gründe gegeben haben: Ab März 2011 kam es zu Protesten gegen die syrische Regierung, sodass Präsident Assad spätestens ab dem Juli 2011 Truppen einsetzte, um die Region zu befrieden. Bis Ende 2013 hatten die Rebellen der Freien Syrischen Armee (FSA) die regimetreue Syrisch Arabische Armee aus der Region weitestgehend vertrieben. Im April 2014 übernahm dann allerdings der IS mehr oder weniger die Position der FSA und setzte die bis zumindest 2017 andauernde Belagerung der Stadt ein. Bereits vor dem Einmarsch des IS hatten zigtausende Menschen die Hauptstadt der Provinz verlassen – vor allem in Richtung Ar-Raqqa und Al-Hasaka. Das Jahr 2014 spielte bei den Erwägungen des BF gewiss eine Rolle, etwa, weil er nach seiner Inhaftierung jeglichen weiteren Kontakt mit dem syrischen Regime vermeiden wollte, oder etwa auch, weil das syrische Regime im Herbst 2014 Generalmobilmachungen auch für Reservisten durchführte. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse ist es für das Bundesverwaltungsgericht jedoch wahrscheinlicher, dass sich der BF bereits nach Beginn des militärischen Konflikts im Jahr 2011 hauptsächlich in XXXX aufhielt und dies auch aus privaten Erwägungen, sprich aufgrund eines eigenen Entschlusses und nicht wegen einer Vertreibung. Nochmals wird auf die enge Nähe der Bezirke, die beiden Führerscheine (die einzigen im Original vorhandenen Dokumente), die Zivileinträge und den Umstand, dass es sich bei XXXX um das Stammesgebiet handeln würde, verwiesen (VS 8 und 9).Ab März 2011 kam es zu Protesten gegen die syrische Regierung, sodass Präsident Assad spätestens ab dem Juli 2011 Truppen einsetzte, um die Region zu befrieden. Bis Ende 2013 hatten die Rebellen der Freien Syrischen Armee (FSA) die regimetreue Syrisch Arabische Armee aus der Region weitestgehend vertrieben. Im April 2014 übernahm dann allerdings der IS mehr oder weniger die Position der FSA und setzte die bis zumindest 2017 andauernde Belagerung der Stadt ein. Bereits vor dem Einmarsch des IS hatten zigtausende Menschen die Hauptstadt der Provinz verlassen – vor allem in Richtung Ar-Raqqa und Al-Hasaka. Das Jahr 2014 spielte bei den Erwägungen des BF gewiss eine Rolle, etwa, weil er nach seiner Inhaftierung jeglichen weiteren Kontakt mit dem syrischen Regime vermeiden wollte, oder etwa auch, weil das syrische Regime im Herbst 2014 Generalmobilmachungen auch für Reservisten durchführte. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse ist es für das Bundesverwaltungsgericht jedoch wahrscheinlicher, dass sich der BF bereits nach Beginn des militärischen Konflikts im Jahr 2011 hauptsächlich in römisch 40 aufhielt und dies auch aus privaten Erwägungen, sprich aufgrund eines eigenen Entschlusses und nicht wegen einer Vertreibung. Nochmals wird auf die enge Nähe der Bezirke, die beiden Führerscheine (die einzigen im Original vorhandenen Dokumente), die Zivileinträge und den Umstand, dass es sich bei römisch 40 um das Stammesgebiet handeln würde, verwiesen (VS 8 und 9). Die weiteren Angaben des BF zum Aufenthalt in Al-Hasaka sind widersprüchlich. Entsprechend den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sei er nach seiner Freilassung im Jahr 2014 „in die Bezirke die nicht von der syrischen Armee beherrscht wurden“ (AS 71) geflüchtet; dann habe er die Kfz-Werkstatt eröffnet; dann habe sich die allgemeine Lage verschlechtert, 2017 sei seine erste Frau verletzt worden und „dann“ sei er nach Al-Hasaka gegangen. Als seine Frau am 3.11.2021 verstarb, hätte er Syrien verlassen. Nun war der BF zu diesem Zeitpunkt bereits seit über drei Jahren erneut verheiratet, womit dieser Argumentationslinie bereits nicht gefolgt werden kann. In der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF sodann aber, dass er nach seiner Entlassung im Jahr 2014 sofort nach Al-Hasaka gegangen sei, zuletzt – etwa drei Jahre lang – hätte er wieder in XXXX mit seiner Familie gelebt. Weder konnte er genaue Zeiträume noch Gründe für einen Umzug nennen, vor allem findet etwa die Behauptung, er hätte sodann plötzlich einen „kurdischen Bürgen“ benötigt, keine Deckung in den Länderberichten. Vor allem steht diese Behauptung in der Beschwerdeverhandlung wiederum in Widerspruch zu den Angaben des BF vor dem BFA, als er noch behauptet hatte, überhaupt bis zur Ausreise im Jahr 2022 in Al-Hasaka gelebt zu haben (AS 65). Dass arabischstämmige Personen in der Provinz Al-Hasaka in asylrelevanter Weise verfolgt werden würden, kann aus den Länderberichten nicht abgeleitet werden (vgl. etwa die Aussagen VS 8).Die weiteren Angaben des BF zum Aufenthalt in Al-Hasaka sind widersprüchlich. Entsprechend den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sei er nach seiner Freilassung im Jahr 2014 „in die Bezirke die nicht von der syrischen Armee beherrscht wurden“ (AS 71) geflüchtet; dann habe er die Kfz-Werkstatt eröffnet; dann habe sich die allgemeine Lage verschlechtert, 2017 sei seine erste Frau verletzt worden und „dann“ sei er nach Al-Hasaka gegangen. Als seine Frau am 3.11.2021 verstarb, hätte er Syrien verlassen. Nun war der BF zu diesem Zeitpunkt bereits seit über drei Jahren erneut verheiratet, womit dieser Argumentationslinie bereits nicht gefolgt werden kann. In der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF sodann aber, dass er nach seiner Entlassung im Jahr 2014 sofort nach Al-Hasaka gegangen sei, zuletzt – etwa drei Jahre lang – hätte er wieder in römisch 40 mit seiner Familie gelebt. Weder konnte er genaue Zeiträume noch Gründe für einen Umzug nennen, vor allem findet etwa die Behauptung, er hätte sodann plötzlich einen „kurdischen Bürgen“ benötigt, keine Deckung in den Länderberichten. Vor allem steht diese Behauptung in der Beschwerdeverhandlung wiederum in Widerspruch zu den Angaben des BF vor dem BFA, als er noch behauptet hatte, überhaupt bis zur Ausreise im Jahr 2022 in Al-Hasaka gelebt zu haben (AS 65). Dass arabischstämmige Personen in der Provinz Al-Hasaka in asylrelevanter Weise verfolgt werden würden, kann aus den Länderberichten nicht abgeleitet werden vergleiche etwa die Aussagen VS 8). Sollte es sich bei dem in Vorlage gebrachten Strafregisterauszug um ein echtes Dokument handeln, so bestätigt dieses einen Wohnort „ XXXX “ zumindest im September 2019 und verweist gar das Register auf eben diesen Ort und nicht auf die Hauptstadt der Provinz.Sollte es sich bei dem in Vorlage gebrachten Strafregisterauszug um ein echtes Dokument handeln, so bestätigt dieses einen Wohnort „ römisch 40 “ zumindest im September 2019 und verweist gar das Register auf eben diesen Ort und nicht auf die Hauptstadt der Provinz. Unabhängig der widersprüchlichen Zeitpunkte und Gründe kann mit Blick auf die konkreten Lebensumstände des BF jedenfalls klar festgestellt werden, dass er in XXXX (und wohl mehrere Jahre auch in der Provinz Al-Hasaka) Fuß fasste. Der BF und seine Familie lebten nicht in einem Flüchtlingslager, vielmehr war der BF in der Lage, eine Autowerkstatt zu eröffnen und hat er in verschiedenen Orten seine Tätigkeit ausgeführt. Die zweite Ehefrau des BF stammt aus XXXX und hat die Familie dort jahrelang gelebt, auch wurde bereits hinlänglich ausgeführt, dass sich der BF als Erwachsener vornehmlich nördlich des Euphrat aufhielt und hat er somit enge Beziehungen zu diesem Ort entwickelt.Unabhängig der widersprüchlichen Zeitpunkte und Gründe kann mit Blick auf die konkreten Lebensumstände des BF jedenfalls klar festgestellt werden, dass er in römisch 40 (und wohl mehrere Jahre auch in der Provinz Al-Hasaka) Fuß fasste. Der BF und seine Familie lebten nicht in einem Flüchtlingslager, vielmehr war der BF in der Lage, eine Autowerkstatt zu eröffnen und hat er in verschiedenen Orten seine Tätigkeit ausgeführt. Die zweite Ehefrau des BF stammt aus römisch 40 und hat die Familie dort jahrelang gelebt, auch wurde bereits hinlänglich ausgeführt, dass sich der BF als Erwachsener vornehmlich nördlich des Euphrat aufhielt und hat er somit enge Beziehungen zu diesem Ort entwickelt. Zusammengefasst geht das BVwG von engen Bindungen des BF zum östlich des Euphrat gelegenen Ort bzw. Bezirk XXXX aus, stellt dieser die „Heimatregion“ im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442) und liegt dieser im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und somit außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes, wobei festgehalten wird, dass einer möglichen Fahndung nach dem BF aufgrund Verletzung einer Meldeverpflichtung infolge der Verurteilung im Jahr 2014 grundsätzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird.Zusammengefasst geht das BVwG von engen Bindungen des BF zum östlich des Euphrat gelegenen Ort bzw. Bezirk römisch 40 aus, stellt dieser die „Heimatregion“ im Sinne der Rechtsprechung dar vergleiche etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442) und liegt dieser im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und somit außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes, wobei festgehalten wird, dass einer möglichen Fahndung nach dem BF aufgrund Verletzung einer Meldeverpflichtung infolge der Verurteilung im Jahr 2014 grundsätzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass das syrische Regime seit dem Jahr 2019 Stellungen im Norden Syriens hält und zudem über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet verfügt; bei Letzteren handelt es sich um sog. "Sicherheitsquadrate" (in Qamishli und Al-Hasaka), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung, befinden. In der Region selbst sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Der BF hat sich in den letzten Jahren laut eigenen Angaben nicht mehr in Al-Hasaka aufgehalten, wobei er seine Übersiedelung zurück nach XXXX nicht mit seinem Fluchtvorbringen oder einer etwaigen Angst vor Verfolgung im Sicherheitsquadrat in Verbindung brachte. Die im Schriftsatz vom 7.12.2023 zitierte Entscheidung des VfGH zu E3450/2022 ist mangels Wohnort des BF in einem sequrity square nicht relevant. Auffällig ist zudem, dass der BF trotz behaupteten jahrelangen Aufenthalts in Al-Hasaka keine Probleme in oder rund um das Sicherheitsquadrat schilderte.Ergänzend ist festzuhalten, dass das syrische Regime seit dem Jahr 2019 Stellungen im Norden Syriens hält und zudem über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet verfügt; bei Letzteren handelt es sich um sog. "Sicherheitsquadrate" (in Qamishli und Al-Hasaka), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung, befinden. In der Region selbst sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Der BF hat sich in den letzten Jahren laut eigenen Angaben nicht mehr in Al-Hasaka aufgehalten, wobei er seine Übersiedelung zurück nach römisch 40 nicht mit seinem Fluchtvorbringen oder einer etwaigen Angst vor Verfolgung im Sicherheitsquadrat in Verbindung brachte. Die im Schriftsatz vom 7.12.2023 zitierte Entscheidung des VfGH zu E3450/2022 ist mangels Wohnort des BF in einem sequrity square nicht relevant. Auffällig ist zudem, dass der BF trotz behaupteten jahrelangen Aufenthalts in Al-Hasaka keine Probleme in oder rund um das Sicherheitsquadrat schilderte. 2.2.2. Im Hinblick auf die Frage der Erreichbarkeit der Heimatregion des BF wird auf den aktuellen Länderbericht und zudem auf das Themendossier der Staatendokumentation vom 25.10.2023 (vom BF selbst in das Verfahren eingeführt) verwiesen und auszugsweise festgestellt wie folgt: „Laut dem UN Büro zur Koordination humanitärer Angelegenheiten ist der Grenzübergang Bab Al Hawa zwischen der Türkei und Nordsyrien, der nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wird, für den Personenverkehr geöffnet (OCCHA 30.4.2022, NPA 9.5.2022). Gleiches gilt für den Grenzübergang Semalka zwischen der Autonomen Region Kurdistan Irak und Nordostsyrien (Kurdistan 24, 28.01.2022). Während noch am 27.10.2022 von einer amerikanischen Unterstützung der Forderung nach einer Öffnung des Grenzübergangs Semalka-Fishkhabour berichtet wurde, so erschien am 8.11.2022 ein Bericht, welcher die Nutzung des Grenzübergangs für KurdInnen aus Europa für Verwandtenbesuche in Nordostsyrien erwähnt. Der Bericht bezeichnet es als „wahrscheinlich“, dass der Grenzübergang weiterhin geöffnet sein wird. Seit Jänner 2022 wurden demnach beinahe 14.870 Menschen von der Türkei über Bab al -Hawa nach Idlib abgeschoben. Die Abschiebungen stellen für Human Rights Watch ein Zeichen dar, dass etwaige von der EU in die Türkei abgeschobene SyrerInnen der Gefahr von Refoulement nach Syrien ausgesetzt wären. Die Zielgebiete türkischer Abschiebungen in Nordwestsyrien werden von bewaffneten Gruppen der Syrian National Army (SNA) und der Hay’at Tahrir al Syrian National Army (SNA) und der Hay’at Tahrir al -Sham (HTS Sham früher al -Nusra Front) in Idlib Land und in der (Provinz) Aleppo beherrscht. Die Türkei soll sich bezüglich des Grenzübergangs mit der HTS, einer früher mit al Qaida verbundenen Allianz, koordinieren, denn die HTS kontrolliert Bab al –Hawa (STADOK 22.11.2022). Die Justice for Life Organization (JFL) schreibt in einem Bericht vom Februar 2022, dass Personen, die in Gebieten registriert seien, die nicht unter Kontrolle der Autonomen Selbstverwaltung (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) stehen würden, eine sogenannte Expat-Karte benötigen würden, um das AANES-Gebiet zu besuchen bzw. um durch dieses Gebiet zu reisen oder sich dort niederzulassen. Die Verordnung zur Expat-Karte verlange den Besitz der Karte nicht nur von Einreisenden in die Gebiete der Autonomieverwaltung, sondern auch von Einwohnerinnen der Region, die in Gebieten unter Regierungskontrolle gemeldet seien (ACCORD 23.05.2022). Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt (ÖB 1.10.2021). Das stellt ein weiteres Hindernis für eine Rückkehr dar. Fälle, bei denen Rückkehrende am Grenzübergang Nasib nicht den Betrag in syrischen Pfund ausgehändigt bekamen, sind von Human Rights Watch dokumentiert. Anfang April 2021 wurden Vertriebene von der Zahlung ausgenommen (HRW 20.10.2021). […]“ „5. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) Stabilität der Lage Der Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES]. Er stellt die einzige Einreisemöglichkeit für die zahlreichen NGOs dar, welche unverzichtbare Hilfe für die Bevölkerung dieser Region leisten. [...] Vor den Wahlen am 14.5.2023 drohte auch die Türkei mit einer Invasion in Nordsyrien. Der Widerstand Russlands, Irans und der USA gebot dem jedoch Einhalt. Manche kurdische Aktivist:innen fürchten allerdings, dass die Türkei eine Militäroperation starten könnte, während die Welt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt abgelenkt ist. Gemäß dem Journalisten Wladimir van Wilgenburg, dessen Schwerpunkt auf den Kurdengebieten in Syrien und im Irak liegt, sieht es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht danach aus (van Wilgenburg 9.10.2023). [...] Der Journalist Hisham Arafat beschrieb die Lage gegenüber van Wilgenburg als ’fließend’, in der ’Allianzen und Rivalitäten weiterhin wechseln’, wobei aktuell keine größere Machtverschiebung im Nordosten in Sicht scheint. Die SDF haben die Lage großteils unter Kontrolle, vorausgesetzt die USA halten ihre Militärpräsenz im Nordosten aufrecht. Die US-Wahlen im November 2024 könnten diesbezüglich die Lage ändern, falls die Republikanische Partei gewinnt, und den Abzug aus Syrien (und sogar dem Irak) beschließen sollte (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ’Rojava’ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. [...] Die russischen Einheiten führen von Zeit zu Zeit Patrouillen zusammen mit der türkischen Armee oder den SDF durch. Sie überprüfen auch manchmal Orte, die von der Türkei bombardiert wurden. Sie unterhalten aber keine Checkpoints ebenso wenig wie die US-Armee. Diese betreibt Positionen in den Provinzen Deir ez-Zor und al-Hassakah, deren Perimeter von den SDF geschützt werden (van Wilgenburg 9.10.2023). In den anderen Gebieten ist es laut Auskunft von Bassam al-Ahmad, dem Geschäftsführer der Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) viele Jahre her, dass die syrische Regierung jemanden festgenommen hat (van Wilgenburg 9.10.2023). [...]. 5.1 Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung Letzte Änderung 2023-10-25 15:31 Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent (van Wilgenburg 9.10.2023). Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. [...] Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen (Al-Monitor 21.5.2023). Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang (van Wilgenburg 9.10.2023). Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. [...] Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. (van Wilgenburg 9.10.2023). [...] Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist (van Wilgenburg 9.10.2023). Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe (van Wilgenburg 9.10.2023) oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten (van Wilgenburg 9.10.2023, van Wilgenburg 17.10.2023). Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen (van Wilgenburg 9.10.2023). [...] Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr 2015. Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze (van Wilgenburg 9.10.2023). […]Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr 2015. Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze (van Wilgenburg 9.10.2023). , […] Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden (Jasim/STDOK 10.10.2023). Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen (ACCORD 14.6.2023). Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde (Al-Monitor 21.5.2023). Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). Einreisebedingungen nach Syrien […] Die Notwendigkeit von Sponsor:innen und einer ’Expat-Karte’ für die Ein- wie Durchreise und den Aufenthalt in der AANES Personen, die in Zivilstandsregistern außerhalb der Gebiete unter AANES-Kontrolle eingetragen sind, können bei von der AANES ausgewiesenen Einrichtungen ’Expat-Karten’ beantragen [Anm.: ’Expat’ ist eine Bezeichnung für permanent im Ausland lebende Personen]. Diese gibt das Recht zu Einreise, Aufenthalt und Durchreise im AANES-Gebiet. Sie unterscheidet nicht zwischen Menschen, die aus Sicherheitsgründen, als Student:innen oder Patient:innen in das Gebiet kommen, und denjenigen, welche seit Jahrzehnten in der Provinz al-Hassakah leben, aber aufgrund ihrer Eintragung in einem Zivilstandsregister außerhalb des AANES-Gebiets eine ’Expat-Karte’ benötigen. Die syrische NGO Justice for life (JFL) nennt das Beispiel eines Syrers, der beim al-Sabbagh-Checkpoint auf dem Weg zu seinem Bauernhof an der Straße al-Hassakah-Qamishli zum Vorzeigen seiner Expat-Karte aufgefordert wurde, weil sein Zivilstandsregistereintrag in Deir ez-Zour erfolgte. Ihm wurde gesagt, dass er nächstes Mal nicht mehr [ohne diese] passieren dürfe. Der Mann lebte bereits seit mehr als 30 Jahren in al-Hassakah (JFL 2.2022). […] Öffnungen und Schließungen des Grenzübergangs Der Grenzübergang ist aktuell [Stand 9.10.2023] offen (van Wilgenburg 9.10.2023). Semalka und Yaroubiya [Anm.: für Güter - siehe Unterkapitel ’Grenzübergänge’, auch Yaarubiyah] können von Schließungen betroffen sein. Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es ’diplomatische’ Beziehungen. Seit der Militäroffensive ’Claw Eagle Operations’ der Türkei im Jahr 2019 erhöht diese den Druck auf die KRG und den Irak, die Grenze zur AANES zu schließen, um diese zu isolieren (Jasim/STDOK 10.10.2023). Laut van Wilgenburg sorgten die Spannungen zwischen der KRG und der AANES und den mit ihr verbundenen Streitkräften besonders im Zeitraum 2013 bis 2018 für Schließungen von Semalka. Seither wurden die Schließungen weniger und die letzte war im Mai 2023, als die PYD bzw. AANES KNC-Funktionär:innen nicht erlaubte, zu einer Museumseröffnung in die KRI zu reisen. Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung aufgrund von Spannungen zwischen der KDP und PYD nach einem Protest oder Angriff einer PKK-Jugendgruppe an der Grenze. Im Jahr 2020 war die Grenze wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen (van Wilgenburg 9.10.2023). Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung, die 40 Tage andauerte. Während der Schließung im Juni 2021 zum Höhepunkt neuerlicher inner-kurdischer Spannungen war der Grenzübergang für Reisende gesperrt, aber nicht für den humanitären Bereich (Al-Monitor 21.5.2023). Gelegentlich zeigt auch die irakische Zentralregierung ihren Unmut über die Existenz der inoffiziellen Grenzübergänge der KRG, was dann dazu führt, dass diese für einige Tage geschlossen werden, bis die Aufmerksamkeit der Regierung geschwunden ist (Jasim/STDOK 10.10.2023). Im Fall von Schließungen ist Nordost-Syrien dann nur über das Regierungsgebiet erreichbar (Al- Monitor 21.5.2023). Die KDP hat bisher auch im Fall von Schließungen immer Nahrungsmittel und Medikamente passieren lassen (CAP 26.5.2021). Die Selbstverwaltung AANES ist (auch) an der irakischen Grenze an den essenziellen Grenzübergängen Fishkhabour und Yaroubiya mit Gefahren konfrontiert. Das Grenzgebiet ist politisch zwischen PKK, irakischen Sicherheitskräften, schiitischen Milizen und mit Barzani verbündeten KDP-Kräften umstritten. Die Türkei hat überdies gedroht, im nahe gelegenen Sinjar zu intervenieren, was die Lage völlig verändern würde. Vor dem Hintergrund des Eigeninteresses der US-Truppen an einer offenen Grenze und der Abhängigkeit der KDP von US-Unterstützung sollten die USA jedoch in der Lage sein, das Thema Fishkhabour zu regeln (CAP 26.5.2021). [...]“ 2.2.2.1. Aus dem zitierten Themenbericht ergibt sich somit, dass der BF sein Herkunftsgebiet über den Landweg aus dem Irak erreichen kann, ohne mit syrischen Behörden in Kontakt zu treten. Die Frage der Ausstellung einer Expat-Karte ist gegenständlich insofern nicht von Bedeutung, als der BF seine letzten Wohnorte in von kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten nachweisen und auch seine Registrierung bereits in einem östlich des Euphrat gelegenen Gebiets bescheinigen kann. Der BF verfügt über Personenstandsdokumente in Kopie. Mobile Checkpoints des syrischen Regimes lassen sich zwar nicht gänzlich ausschließen, jedoch besteht dafür keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit. Von derartigen Checkpoints war der BF bereits in der Vergangenheit nicht betroffen, wie er selbst angab, hat er seine berufliche Tätigkeit an verschiedenen Ort ausgeführt. In Al-Hasaka selbst umfasst die Regierungskontrolle einen sehr kleinen Abschnitt und hat sich der BF zuletzt gar nicht mehr in dieser Stadt aufgehalten und muss in diesen auch nicht etwa wegen Angehöriger zurückkehren oder diesen durchqueren. Abgesehen davon ist es für von der syrischen Regierung gesuchte Reservisten – und wohl auch verurteilte Personen - in dieser Hinsicht in der AANES laut dem zitierten Experten „relativ sicher“. Wie in der Beschwerde ausgeführt, gibt es laut einem von ACCORD befragten Experten scheinbar eine inoffizielle Vereinbarung zwischen den Sicherheitskräften der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien und der syrischen Regierung über einen Informationsaustausch zu Einreisenden am irakisch-syrischen Grenzübergang Faysh Khabour. Allerdings können von der syrischen Regierung gesuchte Reservisten in den von AANES kontrollierten Gebieten– mit Ausnahme von jenen Gebieten, in denen die syrische Regierung über eine Präsenz verfügt - nicht gefasst werden. Es wird nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann. Es ist jedoch insgesamt davon auszugehen, dass Zivilpersonen die genannten Grenzübergänge nützen können und etwaige Sperren nur kurzfristig bestehen. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-) Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut der herangezogenen Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist. Sollten sich Ehefrau und Kinder des BF in Idlib aufhalten (vgl. jedoch unten 2.2.6.) und dieser dorthin gelangen wollen, so zeigt die Berichtslage, dass Personen, die von der Türkei ausgehend einreisen, nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Reservedienst in der Armee einberufen werden können, weil die syrische Regierung bereits nicht von ihrer Einreise erfahren würde.Sollten sich Ehefrau und Kinder des BF in Idlib aufhalten vergleiche jedoch unten 2.2.6.) und dieser dorthin gelangen wollen, so zeigt die Berichtslage, dass Personen, die von der Türkei ausgehend einreisen, nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Reservedienst in der Armee einberufen werden können, weil die syrische Regierung bereits nicht von ihrer Einreise erfahren würde. 2.2.3. Der BF brachte bereits in der Erstbefragung und sodann auch gleichlautend während des gesamten Verfahrens vor, dass er vom syrischen Regime infolge eines Urteils wegen politischer Straftaten verfolgt werde. So sei er im Jahr 2014 verhaftet und verurteilt worden; nach Bezahlung von Schmiergeld sei er aber nach 18 Tagen wieder freigekommen. Einer ihm auferlegten Ladung bzw. Meldeverpflichtung sei er nicht nachgekommen, sondern habe er das vom syrischen Regime besetzte Gebiet verlassen, um einer weiteren Inhaftierung zu entgehen. Dem Strafverfahren sollen regimekritische Äußerungen des BF vorangegangen sein. 2.2.3.1. Zum Rechtsschutz / Justizwesen führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.07.2023, auszugsweise wie folgt aus: „GEBIETE UNTER DER KONTROLLE DES SYRISCHEN REGIMES Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die syrischen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. [...] Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 20.3.2023). Anti-Terror-Gerichte (CTC) 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Die „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig (ÖB Damaskus 1.10.2021). Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; die Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; den Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022). Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert (BS 23.3.2022), und vor allem auch viele Oppositionelle werden dabei als "Terroristen" angeführt (ÖB Damaskus 1.10.2021): Die Anti-Terror-Gerichte dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 29.3.2023). [...] NORDOST-SYRIEN In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 29.3.2023). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). [....] Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). [...] 2.2.3.2. In Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Fluchtvorbringen brachte der BF einen Strafregisterauszug in Kopie in Vorlage. Das Schreiben wurde einer Übersetzung zugeführt, allerdings können über dessen Authentizität keine Aussagen gemacht werden. Entsprechend der Berichtslage sind in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf. Mehrere Quellen berichten von einem Mittlersystem (AR: Samasira) im syrischen Untergrund, über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten. Es sei den Mittlern möglich, Checkpoints, die zwischen Gebieten liegen würden, die von der syrischen Regierung bzw. der Opposition kontrolliert würden, zu passieren. Mangels Verifizierbarkeit der Echtheit und Richtigkeit kann das Dokument eine Verurteilung des BF zu 20 Jahren Haft und einer Geldstrafe von zwanzig Millionen syrischen Pfund grundsätzlich nicht belegen. Trotz der mangelnden Beweiskraft des Schreibens und Widersprüche in den Aussagen des BF geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass dieser im Jahr 2014 aufgrund regimekritischer Äußerungen in das Visier des syrischen Sicherheitsapparates geriet und sodann verhaftet und auch wegen „Volksverhetzung und Diffamierung des Staates“ durch das Staatssicherheitsgericht in XXXX am 9.8.2014 verurteilt wurde. Entsprechend der Berichtslage ist die Zahl willkürlicher Verhaftungen von Jungen sowie Männern ab dem Jahr 2014 gestiegen, teils kam es zu regelrechten Massenverhaftungen. Dass es im Zuge von Verhaftungen und Verhören in Syrien zu Folterungen kommt, ist ebenso belegt, allerdings braucht es für eine entsprechende Feststellung ein konkretes, individualisiertes Vorbringen, an welchem es gegenständlich fehlt. Der BF erwähnte nur einmal beiläufig, dass er gefoltert worden sei (VS 8); überhaupt machte der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck einer besonderen Betroffenheit bezüglich der seinerzeitigen Ereignisse. Trotz der mangelnden Beweiskraft des Schreibens und Widersprüche in den Aussagen des BF geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass dieser im Jahr 2014 aufgrund regimekritischer Äußerungen in das Visier des syrischen Sicherheitsapparates geriet und sodann verhaftet und auch wegen „Volksverhetzung und Diffamierung des Staates“ durch das Staatssicherheitsgericht in römisch 40 am 9.8.2014 verurteilt wurde. Entsprechend der Berichtslage ist die Zahl willkürlicher Verhaftungen von Jungen sowie Männern ab dem Jahr 2014 gestiegen, teils kam es zu regelrechten Massenverhaftungen. Dass es im Zuge von Verhaftungen und Verhören in Syrien zu Folterungen kommt, ist ebenso belegt, allerdings braucht es für eine entsprechende Feststellung ein konkretes, individualisiertes Vorbringen, an welchem es gegenständlich fehlt. Der BF erwähnte nur einmal beiläufig, dass er gefoltert worden sei (VS 8); überhaupt machte der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck einer besonderen Betroffenheit bezüglich der seinerzeitigen Ereignisse. Der BF bestätigt sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 71) als auch in der Beschwerdeverhandlung, dass er seit der Freilassung keinen Kontakt mehr mit syrischen Behörden gehabt hätte. Die lediglich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA behauptete telefonische Bedrohung wird als nicht glaubhaft erachtet, vor allem aufgrund der weiteren Argumentation, der BF hätte einfach seine Telefonnummer geändert und sei dann nicht mehr bedroht worden. Sollten staatliche Behörden eine Fahndung gegen eine Person einleiten, sind sie kaum an eine aktuelle Telefonnummer gebunden. In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, der BF hätte sich versteckt halten müssen und sei auch unter falschem Namen aufgetreten. Auch dieses Vorbringen wird als nicht glaubhaft erachtet, wie sich den Schilderungen des BF über seine letzten Jahre in Syrien mit seiner Familie entnehmen lässt. Der BF gab etwa auch in der Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei an, dass er sich zwischen 2014 und 2019 in Gebieten unter kurdischer Kontrolle aufgehalten habe – nicht jedoch, dass er sich jahrelang versteckt gehalten hätte. Nach 2019 habe er versucht, „den Blicken“ zu entgehen (VS 7); auch aus dieser vagen Formulierung kann nicht abgeleitet werden, dass sich der BF zwei Jahre versteckt gehalten haben will. Aus den weiteren Schilderungen ergibt sich vielmehr, dass er sich aus beruflichen Gründen immer wieder an verschiedenen Orten aufgehalten hätte. Die Verwendung eines Aliasnamens ist bereits mit Verweis auf den gewählten Firmennamen der Autowerkstatt nicht glaubhaft und erklärt zudem nicht, wie der BF sodann unter echtem Namen die weiteren Kinder registrieren hätte können. Auch der Vater des BF hatte keinerlei Probleme, die im Akt – wenn auch nur in Kopie inneliegenden – Zivilregisterauszüge zu beschaffen, was auch allgemein gegen eine Verfolgung des BF in seiner Heimat spricht. Der Berichtslage lässt sich wiederum eindeutig entnehmen, dass Korruption ein weit verbreitetes Phänomen ist, etwa hält der aktuelle Länderbericht fest, „Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023).“ sowie „Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.3.2023).“ Dementsprechend hält das BVwG die behauptete Schmiergeldzahlung, welche zur Freilassung des BF führte, für möglich. Im weiteren Abgleich mit den Länderfeststellungen ist jedoch festzuhalten, dass eine Freilassung nach 18 Tagen bei einer verhängten Haftstrafe von 20 Jahren Indiz dafür ist, dass sich der BF politisch nicht bzw. kaum exponierte und jedenfalls kein Mitglied der politischen Opposition war. In diesem Zusammenhang muss man sich auch die Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, welches Verhalten von seiner Seite genau zur Verurteilung geführt habe, vor Augen halten „während der Arbeit habe ich gesprochen und am nächsten Tag wurde ich mitgenommen. Wahrscheinlich gab es einen Spitzel, der dabei war“ (VS. 8). Letztlich führte der BF somit lediglich „unbedachte“ Äußerungen bei seiner Arbeit an einem einzigen Tag ins Treffen; von einer politischen oder oppositionellen Tätigkeit kann somit keine Rede sein. Auch hat der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet, dass andere Familienmitglieder wegen ihm unter Druck gesetzt wurden, zu einer etwaigen Verfolgung oder gar Verurteilung des Bruders (angeblich ein Journalist und damit jedenfalls vulnerabler als der BF) wurde kein Vorbringen erstattet. Der BF war weder vor der Verurteilung lange inhaftiert, noch war er für einen bestimmten Zeitraum „verschwunden“ oder erlitt gar schwerwiegende Eingriffe in seine körperliche Integrität. Dass es im Jahr 2019 zu einer allgemeinen Amnestie gekommen wäre oder derartiges vom Regime angekündigt worden wäre, kann aus der Berichtslage nicht geschlossen werden. Es bleibt auch völlig unklar, aus welchem Grund der BF „in die Gebiete des Regimes“ zurückkehren hätte wollen, und sich dabei unnötigerweise einem Risiko aussetzt. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt schon längst östlich des Euphrat im Gebiet seines Stammes gewählt und konnte dort problemlos seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und gar eine Autowerkstatt eröffnen und betreiben; er konnte etwa auch offizielle Dokumente ausstellen lassen (der in Kopie vorgelegte Strafregisterauszug wurde in Al-Hasaka ausgestellt). Zudem mangelt es an einem zeitlichen Konnex zwischen Verfolgungshandlung und Ausreise: Weder nach 2014, noch nach 2019 ist es zu irgendwelchen Verfolgungshandlungen gegenüber dem BF gekommen und ist er auch erst Ende 2021 ausgereist. Welche Gründe es für die Ausstellung eines Strafregisterauszuges im Jahr 2019 somit auch gegeben haben könnte, so steht jedenfalls zweifelsfrei fest, dass der BF nach seiner Entlassung vor nunmehr fast 10 Jahren keinen Kontakt mehr mit Behörden des syrischen Regimes hatte. Mehr noch, war es ihm etwa möglich, seine Kinder entsprechend registrieren zu lassen und seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2014 im von kurdischen Kräften kontrollierten Nordosten des Landes ohne Angst jahrelang gelebt und erst 2019 von seiner Verurteilung erfahren haben will – noch dazu im Wissen, dass Amnestiebestimmungen gar nicht greifen würden –, um dann doch im Nordosten für weitere Jahre zu verbleiben. Der BF behauptete im Grunde nicht einmal die Existenz konkreter Fahndungsmaßnahmen gegenüber seiner Person, sondern verharrte lediglich in Vermutungen ohne begründen zu können, warum der syrische Staat nach Jahren nach ihm suchen sollte – noch dazu, wo er selbst wiederholt bestätigte, dass XXXX außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes stünde. Er hat während des gesamten Verfahrens keine Gründe glaubhaft dargelegt, warum er die entsprechende Kontrollgrenze überqueren müsste. Sämtliche familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte lagen bereits seit Jahren im Nordosten Syriens. Aus der Berichtslage kann auch nicht auf eine kurzfristige Änderung der Verhältnisse geschlossen werden, vielmehr ist der Konflikt eingefroren. Weitere valide und originale Bescheinigungsmittel, die das Vorbringen des BF stützen bzw. eine konkrete und unmittelbare Verfolgungsgefahr des BF bei einer Rückkehr darlegen könnten, wurden nicht in Vorlage gebracht.Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2014 im von kurdischen Kräften kontrollierten Nordosten des Landes ohne Angst jahrelang gelebt und erst 2019 von seiner Verurteilung erfahren haben will – noch dazu im Wissen, dass Amnestiebestimmungen gar nicht greifen würden –, um dann doch im Nordosten für weitere Jahre zu verbleiben. Der BF behauptete im Grunde nicht einmal die Existenz konkreter Fahndungsmaßnahmen gegenüber seiner Person, sondern verharrte lediglich in Vermutungen ohne begründen zu können, warum der syrische Staat nach Jahren nach ihm suchen sollte – noch dazu, wo er selbst wiederholt bestätigte, dass römisch 40 außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes stünde. Er hat während des gesamten Verfahrens keine Gründe glaubhaft dargelegt, warum er die entsprechende Kontrollgrenze überqueren müsste. Sämtliche familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte lagen bereits seit Jahren im Nordosten Syriens. Aus der Berichtslage kann auch nicht auf eine kurzfristige Änderung der Verhältnisse geschlossen werden, vielmehr ist der Konflikt eingefroren. Weitere valide und originale Bescheinigungsmittel, die das Vorbringen des BF stützen bzw. eine konkrete und unmittelbare Verfolgungsgefahr des BF bei einer Rückkehr darlegen könnten, wurden nicht in Vorlage gebracht. Jedenfalls hätte das syrische Regime – selbst unter Wahrunterstellung der Existenz von Fahndungsmaßnahmen – im Heimatort des BF keine Zugriffsmöglichkeiten auf seine Person. Gleiches würde im Übrigen auch für Al-Hasaka außerhalb der Sicherheitsquadrate gelten und konnte der BF bereits für die Vergangenheit keinerlei Kontakte an etwaigen Checkpoints der Regierung glaubhaft darlegen noch, dass er die Sicherheitsquadrate durchqueren müsste. 2.2.4. Zu einer etwaigen Einberufung des BF als Reservist durch das syrische Regime bzw. (strafrechtlichen) Verfolgung des BF wegen Wehrdienstverweigerung und Furcht vor (Zwangs)rekrutierung durch die syrischen Truppen 2.2.4.1. Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.07.2023, auszugsweise wie folgt aus: „DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. [...] In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind [...] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).[...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [....] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). [...] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). [...] NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. [...] Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. [...]“Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. [...]“ 2.2.4.2. Der BF hat laut Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA seinen Wehrdienst von 2008 bis 2010 geleistet (AS 71 sowie Beschwerdeschriftsatz) und wurde in den letzten Jahren weder als Reservist eingezogen, noch wurde er aufgefordert, sich bei der syrischen Armee zu melden. Er selbst äußerte während des gesamten Verfahrens keine diesbezüglichen Rückkehrbefürchtungen. Lediglich in der Beschwerde wird allgemein auf die Folgen des Wehrdienstes bzw. einer Verweigerung und/oder Desertion verwiesen. Somit fehlt es bereits an einem substantiierten Vorbringen des BF selbst und hatte dieser im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erneut ausreichend Gelegenheit, alle seine Fluchtgründe und etwaige Rückkehrbefürchtungen zu äußern – die Angst, als Reservist zum Militär einberufen zu werden, nannte er dabei nicht (vgl. etwa VS 10). 2.2.4.2. Der BF hat laut Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA seinen Wehrdienst von 2008 bis 2010 geleistet (AS 71 sowie Beschwerdeschriftsatz) und wurde in den letzten Jahren weder als Reservist eingezogen, noch wurde er aufgefordert, sich bei der syrischen Armee zu melden. Er selbst äußerte während des gesamten Verfahrens keine diesbezüglichen Rückkehrbefürchtungen. Lediglich in der Beschwerde wird allgemein auf die Folgen des Wehrdienstes bzw. einer Verweigerung und/oder Desertion verwiesen. Somit fehlt es bereits an einem substantiierten Vorbringen des BF selbst und hatte dieser im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erneut ausreichend Gelegenheit, alle seine Fluchtgründe und etwaige Rückkehrbefürchtungen zu äußern – die Angst, als Reservist zum Militär einberufen zu werden, nannte er dabei nicht vergleiche etwa VS 10). Ganz allgemein ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt und dem aktuellen Themenbericht vom 25.10.2023, dass der BF aus einem Gebiet stammt, das weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise, noch aktuell im Einflussbereich des syrischen Regimes stand bzw. steht, sondern durch kurdische Kräfte kontrolliert wird und dass das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern - mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und Al-Hasaka - in Nordwest- und Nordostsyrien hat. Die syrischen Kräfte haben zwar etwa die Befugnis, Präsenz, etwa durch Durchführung von Patrouillen, zu zeigen, jedoch können sie entsprechend der Quellenlage keine Reservisten einberufen. Der BF stammt aus keinem der beiden Sicherheitsquadrate und hat diese zur Erreichung seines Heimatortes auch nicht zu durchqueren; er hat Al-Hasaka laut eigenen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung bereits vor Jahren verlassen; zudem hat er in Hinblick auf die Jahre, die er in Al-Hasaka mit seiner Familie verbracht hat, zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet, etwaigen Rekrutierungsaufforderungen oder gar diesbezüglichen Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der Kontrolle durch die SDF in der Herkunftsprovinz des BF ist dieser daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung im Sinne einer Rekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt und in weiterer Folge auch keiner allfälligen Bestrafung. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass ob der Berichtslage und dem Hintergrund, dass der bald 39jährige BF unbestritten weder über einen militärischen Rang noch irgendeine Spezialausbildung verfügt und lediglich als Wache beim Wehrdienst tätig war, zudem noch nie eine Aufforderung zum Reservedienst erhalten hat, auch von keinem besonderen Interesse der syrischen Streitkräfte an seiner Person auszugehen ist. Es finden zudem zurzeit auch keine großflächigen Kampfhandlungen statt. Aus diesen Erwägungen heraus kann das BVwG – unabhängig von der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes auf den BF wegen dessen letztem Wohnort – auch nicht erkennen, dass dieser bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, als Reservist eingezogen oder einer Bestrafung wegen der Verweigerung des Reservewehrdienstes ausgesetzt zu werden. 2.2.5. Der BF erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen in Hinblick auf eine etwaige (Zwangs)Rekrutierung außerhalb der vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete. Der Vollständigkeit halber und in Zusammenschau mit der Berichtslage im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.7.2023, kann hinsichtlich dem in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" geltenden Wehrpflichtgesetz, welches einen verpflichtenden Militärdienst (sog. "Selbstverteidigungspflicht") regelt, festgehalten werden, dass der 38jährige BF jedenfalls das Alter zum Einzug zum Wehrdienst entsprechend dem im Gebiet der AANES erlassenen Dekret Nr. 3 (Einberufung von Männern im Alter zwischen 18 und 24 Jahren) überschreitet und sich aus seinem Vorbringen auch ergibt, dass dieser bis zu seiner Ausreise nicht eingezogen wurde, was wiederum für die Gültigkeit von Dekret Nr. 3 spricht. Was die Frage der Rekrutierung durch andere Gruppierungen betrifft, so kann aus der Berichtslage eindeutig geschlossen werden, dass weder PKK noch HPG zu Praktiken der Zwangsrekrutierung greifen. Auch hinsichtlich der HXP zeigt sich, dass in dieser Hilfseinheit Wehr-pflichtige und Freiwillige dienen, es jedoch zu keiner Zwangsrekrutierung kommt. 2.2.6. Nachdem das BVwG zur mündlichen Verhandlung lud, erstattete der BF mit Schriftsatz vom 7.12.2023 eine Stellungnahme zu den Länderberichten und erwähnte dabei am Rande, dass ihm nunmehr auch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen Blutrache unmöglich sei, nachdem ein Cousin des BF am 2.8.2023 „bei einem schiefgelaufenen Verkauf eines Motorrades eine Person erschossen“ hätte. Von sich aus erwähnte der BF diesen Vorfall in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann zunächst nicht, brachte jedoch auf entsprechende Nachfrage vor, dass es bei dem Motorradverkauf Streitigkeiten wegen dem Geld gegeben hätte. Es sei Teil der Stammeskultur, dass nunmehr ein Nachkomme von „ XXXX “ bzw. ein Verwandter des Täters gerächt werden solle, deswegen hätte auch sein Vater mit den vier Kindern und der Ehefrau des BF die Heimatprovinz verlassen und wären diese nunmehr in einem Flüchtlingscamp in Idlib aufhältig. 2.2.6. Nachdem das BVwG zur mündlichen Verhandlung lud, erstattete der BF mit Schriftsatz vom 7.12.2023 eine Stellungnahme zu den Länderberichten und erwähnte dabei am Rande, dass ihm nunmehr auch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen Blutrache unmöglich sei, nachdem ein Cousin des BF am 2.8.2023 „bei einem schiefgelaufenen Verkauf eines Motorrades eine Person erschossen“ hätte. Von sich aus erwähnte der BF diesen Vorfall in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann zunächst nicht, brachte jedoch auf entsprechende Nachfrage vor, dass es bei dem Motorradverkauf Streitigkeiten wegen dem Geld gegeben hätte. Es sei Teil der Stammeskultur, dass nunmehr ein Nachkomme von „ römisch 40 “ bzw. ein Verwandter des Täters gerächt werden solle, deswegen hätte auch sein Vater mit den vier Kindern und der Ehefrau des BF die Heimatprovinz verlassen und wären diese nunmehr in einem Flüchtlingscamp in Idlib aufhältig. Es ist grundsätzlich richtig, dass vor allem der Nordosten Syriens eine ländliche und stammesgebundene Gesellschaft ist und die kurdischen Behörden bei der Durchsetzung der Gesetze gegenüber der Bevölkerung und vorherrschenden Stämmen durchaus auf Probleme stoßen können. Was das Thema von „Blutrache“ betrifft, so findet sich dieser Begriff im aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation (basierend ua. auch auf unzähligen Anfragebeantwortungen) kein einziges Mal. „Ehrenmorde“ bzw. Ehrverbrechen finden sich durchaus in der Berichtslage und zwar in Zusammenhang mit illegitimen sexuellen Handlungen und gegenüber Frauen. Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 nennen keine entsprechende Kategorie. Wenn sich das konkrete Ausmaß von Blutfehden und Ehrenmorden in Syrien in absoluten Zahlen zwar nicht ausdrücken lässt, so zeigt sich jedoch eindeutig, dass eine Blutrache – wie in dem vom BF geschilderten Fall – nicht, oder wenn überhaupt nur vereinzelt, vorkommt. Aus der allgemeinen Berichtslage kann daher bereits eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung in Hinblick auf den BF, Opfer einer Blutrache zu werden, nicht erkannt werden. Mit Blick auf die individuellen Verhältnisse und dem Vorbringen des BF ist ferner festzuhalten, dass die Flucht des Vaters samt Kindern und Ehefrau des BF ausgerechnet in ein Flüchtlingslager nach Idlib – statt etwa in die Türkei oder den Irak auszureisen - für unglaubwürdig erachtet wird. Auch, dass ausgerechnet der BF, der sich bereit seit über 1,5 Jahren nicht mehr in Syrien befindet und mit der angeblichen Grundangelegenheit in keinerlei Zusammenhang steht, Opfer werden sollte, erscheint sehr unwahrscheinlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine drohende Blutrache im Sinne einer privaten Verfolgung nur asylrelevant sein könnte, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, sie vom Betroffenen abzuwenden (vgl. etwa VwGH 1.8.2000, 96/21/0453). Gegenständlich zeigt sich, dass Blutrache in Syrien verboten ist. Der BF konnte auch nicht glaubhaft machen, dass die kurdischen Machthaber nicht willens oder in der Lage wären, ihm Schutz zu bieten.Ergänzend ist festzuhalten, dass eine drohende Blutrache im Sinne einer privaten Verfolgung nur asylrelevant sein könnte, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, sie vom Betroffenen abzuwenden vergleiche etwa VwGH 1.8.2000, 96/21/0453). Gegenständlich zeigt sich, dass Blutrache in Syrien verboten ist. Der BF konnte auch nicht glaubhaft machen, dass die kurdischen Machthaber nicht willens oder in der Lage wären, ihm Schutz zu bieten. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens der in seinem Herkunftsgebiet lebenden Stämme Repressalien oder Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu seinem Stamm drohen, oder er in irgendeiner Form von Blutrache betroffen wäre. 2.2.7. Zur illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich bzw. Fragen rund um eine Rückkehr: 2.2.7.1. Zur Bewegungsfreiheit und Rückkehr sowie Grenzübergängen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.07.2023, sowie einem entsprechenden Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 (der vom BF selbst in das Verfahren eingebracht wurde), auszugsweise wie folgt: „Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). [...] Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, [...] Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). [...] Rückkehr Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (CNN 10.5.2023). [...] Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. [...] Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. [...] Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021). Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Raqqa, Deir Ez-Zor). [...] Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023). Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr]. [...] Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von